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19. Auszug aus dem Urteil vom 12. Kai 1924 i. S. 'l'hürkauf gegen Basel·Stadt und -La.nd. Art. 46 Abs. 2 BV : Die Nachbesteuerung für frühere Jahre ist unzulässig, insofern sie auf einer Xnderung der Auffassung über das interkantonale Steuerrechtsverhältnis beruht und der Pflichtige für die betreffenden Jahre bereits von dem andern in Frage kommenden Kanton besteuert worden ist. Unter den Parteien ist nicht bestritten, dass nach interkantonalem Steuerrecht im einen Kanton von den dort steuerbaren Aktiven eines Steuerpflichtigen derjenige Teil von dessen Gesamtpassiven abzuziehen ist, welcher dem Verhältnis dieser Aktiven zu den Gesamtaktiven entspricht. Der Kanton Basel~Stadt hat nun bis 1921 von den dort steuerbaren Aktiven - den basel-städtischen Liegenschaften und dem im Basler Geschäft investierten Fahrnisvermögen - alle darauf lastenden Passiven (Hypothekar- und Geschäftsschulden) abgezogen. Das entsprechende hat auch Baselland getan. Der Kanton Basel':'Stadt ist dadurch, da der Grossteil der Passiven auf den baselstädtischen Aktiven lastet, in Nachteil gekommen Ulld sucht das durch Nachbesteuerung der aus der verschiedenen Abzugsberechnung sich ergebenden Differenz zu beheben. Damit wird der Rekurrent nachträglich für Vermögen besteuert, das er seinerzeit in Baselland bereits versteuert hat - ein Doppelbesteuerungskonflikt, der vom Bundesgericht zu entscheiden ist. Der staatsrechtliche Rekurs wurde in dieser Beziehung gegenüber Basel-Stadt gutgeheissen in der' Erwägung : Die . Nachbesteuerung ist das Zurückkommen auf einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsentscheid. Dieser letztere hat eine doppelte Bedeutung. Einerseits stellt er den Steuerwert der nach interkantonalem Steuerrecht unter die Hoheit des betreffenden Kantons fallendenSteuerfaktoren fest. Er stellt darin Doppelbesteuerung. N° 19. ein im kantonalen Steuerprozess gefälltes Urteil d~u, dessen Rechtskraft sich ausschliesslich nach kantonalem Steuerrecht bestimmt. An diesem ist es also, zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen durch Nachveranlagung darauf zurückgekommen werden kann. Dass vorliegend die durch das Verwaltungsgcricht von Basel-Stadt am 28. August 1923 ausgesprochene Kachbesteuerung auf willkürlicher Anwendung des basclstädtischen Steuerrechts beruhe, hat der lkkurrent nicht behauptet. In der andern Beziehung dagegen ist der Veranlagungsentscheid die Geltendmachung eines dem betreffenden Kanton nach Art. 46 Abs. 2 BY gegenüber den andern Kantonen zustehenden Steuerhoheitsanspmches. Die Rechtswirkung dieser Geltendmachung auf den materiellen Hoheitsanspruch wird wie dieser selbst durch Bundesrecht bestimmt. Und zwar ist nur der Schluss zulässig, dass die Geltendmachullg dieses Hoheitsanspruchs in den Formen des kantonalen Veranlagungsverfahrens jedenfalls dann den \'erzieht auf ein weitergehendes Recht gegenüber einem andern Kanton in sich schliesst, wenn dieser andere Kanton infolgedessen unangefochten das weitergehende Recht für sich in Anspruch genommen hat und der erste Kanton damit auf' seinem Verzicht behaftet werden ist. Das Gegenteil würde zu dem unhaltbarem Zustand führen, dass ein in interkantonaler Beziehung definitiv festgestelltes Steuerrechtsverhältnis jederzeit auf dem 'Vege der Nachbesteuerung wieder in Frage gestellt werden könnte. Die Nachveranlagung ist deshalb, auch \\10 die kantollalrechtlichen Grundlagen dazu vorhanden sind, insO\veit unzulässig, als sie auf einer Änderung der Auffassung über das interkantonale Steuerrrechtsverhältnis in Bezug auf Steuerjahre beruht, für welche der Pflichtige von den in Frage stehenden Kantonen bereits auf Grund der bisherigen Auffassung rechtskräftig veranlagt worden ist. Die Nachbesteuerung des Vermögens des Rekur-
100 Staatsrecht. renten durch den Kanton Basel-Stadt, wie sie durch' Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. August 1923 ausgesprochen wurde, beruht also auf Verletzung von Art. 46 Abs. 2 BV.