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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. RECHTSGLEICHHEIT
(BECHTSVERWEIGEBUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(Dm DE JUSTIOE)
Ü. A1I8zug 8118 d~m Urteil vom 8. November 1947 i. S. Y. gegen
Regierungsrat. des KantoDs Si. GaU~n.
Aus Art. 4: BV lässt sich für das DiszipUnarstrafretJhe weder die
Geltung d~, Grundsatzes «nulla poena. sin~, lege]l noch die
analoge Äriwendung straf:tOOhtliclier Verjä.1iiimgsvQl'SChriften
ableiten.·
,
Ne denvent de l'art. 4: est' e~ matiere de clrOit l'htaZ tUscipUnaw.
ni le principa «nuIla j1(leIiä sine lege _. ni l'applioation par
analogie des dispositions);ienales sur 180 prescription.
In materia di diriUo penale. a~plinar6 non si possono derivare
daJI'art. 4: CF ne i1 prmcipioinuIla poena sine lege ". ne l'appli~
cazione analogetica deUe norme penaJi sulla prescrizione.
Die st. gälliäöhe Atifsiöhtskommission für Anwälte und
Rechtsa.genWii belegtiä Rechtsanwalt Y. gestützt auf Art.
62 Abs. 8 d~ kantonalen ZPO mit einer Busse, weil er
bei der lWf Ersuchen einer Klientin erteilten Auskunft
über deren VerInOgensverhäJtnisse grob fahrlässig gehan-
delt und damit seine Pflichten als Anwalt schwer verletzt
bbe. Y. reichte hiegegen beim Regierungsrat des Kantons
St. Gallen eine Rechi'ßverweigerungsbeschwerde gemäss
Art. 450 ZPO und nach deren Abweisung beim Bundes-
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A8 73 I -
114.7
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Staatareoht.
gericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 4 BV (Willkür) ein, diese mit der Begründung :
a) 'Da der Beschwerdeführer keine der in Art. 6-13 der
kantonalen Anwaltsordnung aufgezählten Berufspflichten
verletzt habe, verstosse seine Bestrafung gegen den auch
im Disziplinarstrafrecht geltenden Grundsatz « nulla poena
sine lege l>.
b) Die analoge Anwendung der für das kantonale
Beamtendisziplinarstrafrecht aufgestellten Verjährungs-
vorschrift des Art. 11 EG z. StGB sei willkürlich abgelehnt
worden; wenn die schwersten Verbrechen nach bestimm-
ter Zeit nicht mehr verfolgt werden können, so müsse
umsomehr ein lediglich disziplinwidriges Verhalten ver-
jähren.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen.
A'U8 ~
Erwä{fUngen::
3. -
Durch die Zulassung zur Berufsausübung tritt
der Anwalt in ein besonderes staatliches Gewaltverhältnis,
das eine gewisse Ähnlichkeit mit der Dienstgewalt des
Staates über die Beamten hat (BGE 60 I 15/6). Ein
Ausfluss dieses Gewaltverhältnisses ist die Befugnis des
Staates, die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts zu
überwachen und ihn bei Verletzung seiner Pflichten
disziplinarisch zu bestrafen. Die Disziplinarstrafe (wie
übrigens auch die sog. Ordnungsstrafe; vgl. BGE 72 I
255) unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach
wesentlich von der kriminellen Strafe. Sie ist in erster
Linie administratives Zwangsmittel und bezweckt als
Beamtendisziplinarstrafe die Aufrechterhaltung von Zucht
und Ordnung innerhalb der Verwaltung (BGE 63 I 248),
während sie bei den Anwälten der Wahrung der Standes,.
würde und dem Schutz der Interessen des Publikums
dient. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es,
dass sie nicht nur bei Erfüllung bestimmt umschriebener
Tatbestände verhängt werden kann, sondern stets dann,
wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen
Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 42.
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Stellung verbundenen Pflichten verletzt, eine mit dieser
Stellung unvereinbare Handlung begeht (FLEINER, Bun-
deastaatsrecht S. 269; Kmc1mOFER, Die Disziplinarrechts-
pflege beim Bundesgericht, ZSR 52 S. 6; a. M. wohl
HAFTER, Strafrecht, Allg. Teil, S. 243 Anm. 1). Das
Bundesgericht hat deshalb wiederholt entschieden, dass
die Geltung des Grundsatzes «nulla poena sine lege » für
das Disziplinarstrafrecht nicht unmittelbar aus Art. 4 BV
abgeleitet werden könne (Urteile vom 24. Juni 1927 i. S.
Gemeinde Fellers, vom 30. Juni 1933 i. S. Wyss Erw. 5,
vom 14. Oktober 1938 i. S. Municipalita. di Novaggio,
nicht publiziert). Das muss auch für den vorliegenden
Fall gelten. Es kann sich· daher nur fragen, ob das st.
gallische Disziplinarstrafrecht selbst den Grundsatz «nulla
poena sine lege » enthält. Das ist jedoch nicht der Fall
(wird näher ausgeführt).
4. -Auf einer Verkennung der Eigenart des Diszi-
plinarrechts beruht auch die Auffassung des Beschwerde-
führers, es müsse für die Verfolgung von Disziplinarfehlern
eine zeitliche Grenze geben. Das Beamtendisziplinarstraf.,.
recht des Bundes wie auch der meisten Kantone kennt
keine Verjährung der Disziplinarvergehen (KmcHHOFER
0..0..0. S. 10; IMHoF, Das öffentlichrechtliche Dienst-
verhältnis, ZSR 48 S. 347 0.; Entscheid des Zürcher
Obergerichts vom 7. Mai 1943, SJZ 39 S. 370 f; GARBADE,
Das Disziplinarrecht der kantonal- und stadtzürcherischen
Verwaltung, Diss. Zürich 1943, S. 63 ff.). Eine solche
Verjährung erweist sich als überflüssig, weil für die Ver-
folgung von Disziplinarfehlern regelmässig nicht das
Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip gilt. und
die Ahndung daher unterbleiben kann, wenn es sich um
weit zurückliegende Verfehlungen handelt und das seit-
herige Verhalten des Beamten einwandfrei war ...