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IS9 A. STAATSRECHT - DROIT PUBLIC I. RECHTSGLEICHHEIT (BECHTSVERWEIGEBUNG) EGALITE DEVANT LA LOI (Dm DE JUSTIOE) Ü. A1I8zug 8118 d~m Urteil vom 8. November 1947 i. S. Y. gegen Regierungsrat. des KantoDs Si. GaU~n. Aus Art. 4: BV lässt sich für das DiszipUnarstrafretJhe weder die Geltung d~, Grundsatzes «nulla poena. sin~, lege]l noch die analoge Äriwendung straf:tOOhtliclier Verjä.1iiimgsvQl'SChriften ableiten.· , Ne denvent de l'art. 4: est' e~ matiere de clrOit l'htaZ tUscipUnaw. ni le principa «nuIla j1(leIiä sine lege _. ni l'applioation par analogie des dispositions );ienales sur 180 prescription. In materia di diriUo penale. a~plinar6 non si possono derivare daJI'art. 4: CF ne i1 prmcipioinuIla poena sine lege ". ne l'appli~ cazione analogetica deUe norme penaJi sulla prescrizione. Die st. gälliäöhe Atifsiöhtskommission für Anwälte und Rechtsa.genWii belegtiä Rechtsanwalt Y. gestützt auf Art. 62 Abs. 8 d~ kantonalen ZPO mit einer Busse, weil er bei der lWf Ersuchen einer Klientin erteilten Auskunft über deren VerInOgensverhäJtnisse grob fahrlässig gehan- delt und damit seine Pflichten als Anwalt schwer verletzt bbe. Y. reichte hiegegen beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen eine Rechi'ßverweigerungsbeschwerde gemäss Art. 450 ZPO und nach deren Abweisung beim Bundes- 11 A8 73 I - 114.7 200 Staatareoht. gericht eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) ein, diese mit der Begründung :
a) 'Da der Beschwerdeführer keine der in Art. 6-13 der kantonalen Anwaltsordnung aufgezählten Berufspflichten verletzt habe, verstosse seine Bestrafung gegen den auch im Disziplinarstrafrecht geltenden Grundsatz « nulla poena sine lege l>.
b) Die analoge Anwendung der für das kantonale Beamtendisziplinarstrafrecht aufgestellten Verjährungs- vorschrift des Art. 11 EG z. StGB sei willkürlich abgelehnt worden; wenn die schwersten Verbrechen nach bestimm- ter Zeit nicht mehr verfolgt werden können, so müsse umsomehr ein lediglich disziplinwidriges Verhalten ver- jähren. Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen. A'U8 ~ Erwä{fUngen::
3. - Durch die Zulassung zur Berufsausübung tritt der Anwalt in ein besonderes staatliches Gewaltverhältnis, das eine gewisse Ähnlichkeit mit der Dienstgewalt des Staates über die Beamten hat (BGE 60 I 15/6). Ein Ausfluss dieses Gewaltverhältnisses ist die Befugnis des Staates, die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts zu überwachen und ihn bei Verletzung seiner Pflichten disziplinarisch zu bestrafen. Die Disziplinarstrafe (wie übrigens auch die sog. Ordnungsstrafe; vgl. BGE 72 I
255) unterscheidet sich ihrer Natur und Aufgabe nach wesentlich von der kriminellen Strafe. Sie ist in erster Linie administratives Zwangsmittel und bezweckt als Beamtendisziplinarstrafe die Aufrechterhaltung von Zucht und Ordnung innerhalb der Verwaltung (BGE 63 I 248), während sie bei den Anwälten der Wahrung der Standes,. würde und dem Schutz der Interessen des Publikums dient. Diesem Wesen der Disziplinarstrafe entspricht es, dass sie nicht nur bei Erfüllung bestimmt umschriebener Tatbestände verhängt werden kann, sondern stets dann, wenn der ihr Unterworfene die mit seiner besonderen Reohtsgleichheit (Reohtsverweigerung). N0 42. 291 Stellung verbundenen Pflichten verletzt, eine mit dieser Stellung unvereinbare Handlung begeht (FLEINER, Bun- deastaatsrecht S. 269 ; Kmc1mOFER, Die Disziplinarrechts- pflege beim Bundesgericht, ZSR 52 S. 6; a. M. wohl HAFTER, Strafrecht, Allg. Teil, S. 243 Anm. 1). Das Bundesgericht hat deshalb wiederholt entschieden, dass die Geltung des Grundsatzes «nulla poena sine lege » für das Disziplinarstrafrecht nicht unmittelbar aus Art. 4 BV abgeleitet werden könne (Urteile vom 24. Juni 1927 i. S. Gemeinde Fellers, vom 30. Juni 1933 i. S. Wyss Erw. 5, vom 14. Oktober 1938 i. S. Municipalita. di Novaggio, nicht publiziert). Das muss auch für den vorliegenden Fall gelten. Es kann sich· daher nur fragen, ob das st. gallische Disziplinarstrafrecht selbst den Grundsatz «nulla poena sine lege » enthält. Das ist jedoch nicht der Fall (wird näher ausgeführt).
4. -Auf einer Verkennung der Eigenart des Diszi- plinarrechts beruht auch die Auffassung des Beschwerde- führers, es müsse für die Verfolgung von Disziplinarfehlern eine zeitliche Grenze geben. Das Beamtendisziplinarstraf.,. recht des Bundes wie auch der meisten Kantone kennt keine Verjährung der Disziplinarvergehen (KmcHHOFER 0..0..0. S. 10; IMHoF, Das öffentlichrechtliche Dienst- verhältnis, ZSR 48 S. 347 0.; Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 7. Mai 1943, SJZ 39 S. 370 f; GARBADE, Das Disziplinarrecht der kantonal- und stadtzürcherischen Verwaltung, Diss. Zürich 1943, S. 63 ff.). Eine solche Verjährung erweist sich als überflüssig, weil für die Ver- folgung von Disziplinarfehlern regelmässig nicht das Legalitäts-, sondern das Opportunitätsprinzip gilt. und die Ahndung daher unterbleiben kann, wenn es sich um weit zurückliegende Verfehlungen handelt und das seit- herige Verhalten des Beamten einwandfrei war ...