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Staatsreobt.
VI. STAATSVERTRÄGE
TRAITES INTERNATIONAUX
25. Urteil vom 23. November 1942 i. S. Stevens gegen
FrankeJibauser.
Art. 69 BV .. Art. 2 Zifl. 3 des Vollstreckungsabkornmens mit
Deut8ehland 110m 2. Nooember 1929 :
Begriff der vorbehaltlosen Einlassu.ng auf den Rechtsstreit. Einer
nach deutschem Recht als Prozesshandlung unwirksamen Ein.
gabe an ein deutsches Gericht kann nicht die Bedeutung einer
vorbehaltlosen Einlassung zukommen.
Art. 59 CF; 2 ch. 3 Convention germano-suisse du 2 novembro
1929 (ROLF 1930 p. 506) sur la reconnaissance et l'execution
de decisions j-udiciaires :
Celui qui fait aupres d'un tribunal aHemand une production que
le droit allemand ne qualifie pas d'acte de procedure ne p~e
point saus r6.'lerves Sur le fond du litige.
Art. 59 CF; art. 2 cifra 3 della Convenzione 2 novembre 1929
tra la Svizzera e la Germania in materia di riconoscimento ed
esecuzione delle decisioni giudiziarie.
Chi presenta ad un tribunale germanico una memoria, che il diritto
germanico non considera come valido atto di procedura, non e
entrato senza riserva nel merito dei litigio.
A. -
Am 27. Januar 1941 reichte Andrea.sFmnkenhauser
beim Landgericht Krefeld Klage ein gegen Friedrich Ste-
vens in Beinwil (Aargau). Verlangt wurde die Zahlung von
RM 2028.10 nebst 4 % Zins seit L September 1924 für
eine im Jahre 1924 erfolgte Lieferung von Tabakwaren an
die Firriia Gebrüder Stevens in Gooh.. Stevens erhielt am
2i. Februar 1941 duroh Vermittlung des Gerichtspräsidiums
Kulm eine beglaubigte Absohrift der Klage. Diese enthielt
neben der Ladung auf den ~l. März 1941 die Aufforderung,
einen beim Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsan-
waJt zu bestellen und durch diesen allfällige Einwendungen
und Beweismittel dem Gericht und dem Gegenanwalt mit-
zuteilen. Stevens schrieb hierauf am 26. Februar 1941 an
das Landgerioht Krefeld, er sei bereits im Jahre 1922 aus
der Firma Gebrüder Stevens ausgetreten; wenn diese im
Jahre 1924 'Varen bezogen habe von Frankenhauser, so
berühre ihn dies nicht mehr.
Staatsverträge. N0 25.
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Duroh Versäumnisurteil vom 21 März 1941 hiees das
Landgericht Krefeld die Klage gut und auferlegte Stevens
Kosten im Betrage von RM 187.44.
In der hierauf eingeleiteten Betreibung erteilte der
Bezirksgerichtspräsident von Kulm dem Fmnkenhauser
am 3. August 1942 definitive Reohtsöffnung für Fr. 3508.60
nebst 4 % Zins seit 18. Juni 1936 und Fr. 324.25 nebst
5 % Zins seit 21.Mä.rz 1941. Stevens erhob gegen diesen
Entsoheid Beschwerde, wurde aber vom Obergerioht des
Kantons Aargau durch Urteil vom 19. September 1942
abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung :
Stevens habe sich im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Vollstrek-
kungsabkommens mit Deutsohland vom 2. November 1929
vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen. Er habe im
Schreiben vom 26. Februar 1941, mit dem er auf die am
21. Februar zugestellte Klage geantwortet Ilabe, die Zu-
ständigkeit des deutschen Gerichtes mit keinem Worte
bestritten; vielmehr habe er materiell ZllJ,' Klage Stellung
genommen, indem ei.die Schuld bestritten habe. Naoh der
bundesgerichtlicherl Rechtsprechung bedeute die Einrei-
chung einer Antwoft ohne Bestreitung der Zuständigkeit
eine Eirilassung (BdE 46 1247, 52 I 133, 57 123, 67 I 108).
B. -
Stevens hat rt,chtzeitig staatsrechtliche Beschwerde
erhoben wegen Verletzung des VolIsiteökungsabkommens
mit Deutschland. Er beantragt Aufhebung des Entsoheids
des Obergerichtes vom 19; september 1942 sowie des da-
durch bestätigten Rechtlsöftnungsentsöheids des· Bezirks-
gerichtspräsidenten vbrt- K1ilin VA)~ 8; AUgust 1942 und
Abweisung 4es Reohtsöffnungsbege~tifil. Zur Begründung
wirdangebmcht, dass von einer vorbehaltlosen Einlassung
nur die Rede sein könnte, wenn der Rekurrent nach den
Vorschriften des däUtschen Prozessrechts rechtswirksam
zur HauptsacM VöthMldelt hätte. Das sei nicht geschehen,
da nach § 78 DZPÖ vor den Landgerichten Anwaltszwang
bestehe und Prozesahandll1ilgen der Partei selbst deshalb
unwirksam seien, Ferner wird geltend gemacht, es fehle
auch an den in Art. 7 des VolIstreokungsabkommens aufge-
AB 68 I -
1942
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ßtaatarecht.
stellten formellen Erfordernissen (wird näher ausgeführt).
O. -
Das Obergerioht des Kantons Aargau und der
Rekmzsbeklagte beantragen Abweisung der Besohwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in der
Schweiz wohnt und dass das gegen ihn ergangene rechts-
kräftige Forderungsurteil des Landgerichts Krefeld vom
21. März 1941 in der Sohweiz nur zu vollstrecken ist, wenn
er sich im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Vollstreokungsab-
kommens mit Deutschland « vorbehaltlos auf den Rechts-
streit eingelassen» hat.
Zur Auslegung von Art. 2 des VolJstreokungsabkom-
mens kann, da diese Vorschrift mit Rüoksioht auf Art. 59
BV aufgestellt wurde (vgl. BBl. -1929 111 S. 534), die zu
dieser Verfassungsbestimmung entwiokelte Rechtspre-
chung beigezogen werden (BGE 57 123). Danach hat sich
ein Beklagter dann vorbehaltlos auf den Rechtsstreit ein-
gelassen, wenn er dem Gericht gegenüber den Willen
bekundet hat, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln
(BGE 46 1 248, 52 1 134, 57 1 23, 67 1 108). In den ange-
führten Entscheiden ist daneben auch von einer entspre-
chenden Willenskundgebung gegenüber der Gegenpartei
die Rede, doch ist eine solche nicht denkbar, da von Ein-
lassung nur dem Gericht gegenüber gesprochen werden
kann, und es ist denn auch kein Fall zu finden, wo eine
Erklärung an die Gegenpartei oder ein Verhalten ihr
gegenüber als Einlassung behandelt worden wäre. Der
Gegenpartei gegenüber kann nur durch Gerichtsstands-
vereinbarung (Prorogation) wirksam auf den gesetzlichen
oder verfassungsmässigen Gerichtsstand verzichtet werden.
2. -
Die Einwendung, dass die Eingabe des Rekurren-
ten an das Landgericht Krefeld des vor diesem Gericht
geltenden Anwaltszwanges wegen unbeaohtlich gewesen
sei und nicht als Einlassung gelten könne, ist im kantonalen
Verfahren nicht geltend gemaoht worden. Dooh kann des-
halb der Rekurrent damit nicht ausgeschlossen werden;
Staatsverträge. N0 25
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denn die Besohwerden wegen Verletzung von Staatsver-
trägen, insbesondere auch des Vollstreckungsabkommens
mit Deutschland, setzen die vorgehende Erschöpfung des
kantonalen Instanzenzuges nicht voraus (BGE 58 1 98;
nicht veröffentlichte Erwägung 1 des Urteils vom 5. März
1936 i. S. Böhme & Ole).
Das Bundesgericht hat den Begriff der vorb~haltlosen
Einlassung jeweils unabhängig vom kantonalen oller aus-
ländischen Prozessrecht bestimmt. Daraus schliesst das
Obergericht in der Vernehmlassung ZU Unrecht, es komme
im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Eingabe des
Rekurrenten nach deutschem Prozessrecht unwirksam
geweSen sei. Wenn ein kantonales oder ausländisches
Gericht ausdrücklich entscheidet oder doch nach dem mass-
gebenden Prozessrecht anzunehmen ist, der Beklagte h{l.be
sich auf den Prozess eingelassen und das Recht verwirkt,
die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, so ist das
Bundesgerioht allerdings nioht daran gebunden, sondern
prüft frei, ob im Verhalten des Beklagten ein Verzicht auf
den Wohnsitzgeric}ltsstand liegt (BGE 33 :f 91, 34 1267,
461247,52 1133 Erw. 3, 671108). Im vorliegenden Falle
hat jedoch weder das Landgericht Krefeld die Eingabe des
Rekurrenten als Einlassung behandelt und daraus seine
Zuständigkeit abgeleitet (diese ergab sich aus '§ 29 DZPO)
noch kommt eine Vorsohrift des deutschen Prozessrechtes
in Frage, wonaoh der Rekurrent durch sein Verhalten das
Recht zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede verwirkt
hätte. Vielmehr steht fest, dass seine Eingabe nach deut-
schem Pro;essrecht unwirksam und für das deutsche
Gericht unbeachtlich war, weil vor den deutschen Land-
gerichten Anwaltszwang besteht (§ 78 DZPO), dieser sich
auf alle Prozesshandlungen, insbesondere sämtliohe Schrift-
sätze erstreckt un:d Handlungen, die von der Partei selbst
vorgenommen werden, unwirksam sind (RoSENBERG, Lehr-
buch des Zivilprozessreohts S. 147, STEIN-JONAS, N. 1 und
III zu § 78 DZPO). Es fragt sich somit, ob der EiJIgabe des
Rekurrenten trotz dieses Mangels die Bedeutung einer
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Staatareoht.
vorbehaltlosen Einlassung beizumessen ist. Diese Frage
(die sich im Fall W. geg~n B., BGE 33 188 nicht stellte,
da dort ein Urteil des Amtsgerichts vorlag und vor diesem
kein Anwaltszwang besteht) ist zu verneinen. Ist eine als
Klagbeantwortung gedachte Eingabe des Beklagten als
solche für das Gerioht, an das sie gerichtet ist, unbeachtlich,
so geht es nicht an, ihr naoh einer andern Richtung Wirk-
samkeit zuzusprechen und darin die Bekundung des Wil-
lens zu erblicken, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhan-
deln. Einer ungültigen Prozesshandlung . kann nicht die
Bedeutung eines so wichtigen Schrittes zukommen, wie es
der Verzicht au{ den wohnörtliohen Geriohtsstand ist.
3. -
Unter diesen Umständen braucht auf die weitere
Rüge des Rekurrenten, die Voraussetzungen von Art. 7
des Vollstreckungsabkommens seien nicht erfüllt, nicht
eingetreten zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass das
Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. März 1936 i. S.
Andre Dewald & Sohn entschieden hat, dass die Ausferti-
gung eines deutschen Versäumnisurteils, die bloss die Be-
zeichnung der Parteien und des Gerichts und die Urteils-
formel enthalte und nicht auch eine Darstellung des Tat-
bestandes und die Entscheidungsgründe, als ((vollständig Jt
zu anerkennen sei.
4. -
Die Gutheissung der Beschwerde hat zur Folie,
dass das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten
abzuweisen und ihm die'Kosten des kaJ.ltonalenVerfahrens
aufzuerlegen sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht
Die Besohwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Gerichtspräsidenten von Kulm vom 3. August 1942 sowie
der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom
19. September 1942 werden aufgehoben und das Rechts-
öfinungsbegehren des Rekursbeklagten wird abgewiesen.
Organisation der Bundesrechtspflege. N° 21«1.
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VII. ORGANISATION DER BUNDESR,ECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
26. Urteil vom 15. Juni 1942 i. S. Meyer gegen Krlmlnal- und
Anklagekommission des Ohel1Jerlebtes des Kantons Luzem.
Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil- und Strafproz~achen
ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung
nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den ~eschwer~e
führer bereits einen bleibenden rechtlichen Na.chteIl nach SICh
zieht der selbst durch ein ibm günstiges Endurteil in der Sache
nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte.
Das gilt uneingeschränkt auch für überweisungsbeschlüsse in.
Strafsachen.
.
Le recours de droit public pour arbitraire forme contre un jugement
incident, civil ou penal, l!-'est recevable 9.ue,dan;'! l~ ~as ou le
jugement cause deja 0. l'm~se l4Il preJu~ce JUl'Idi!JUe per-
manent et qui, lors m6rne que 1e ~ugement qUl ~et fin 0.1 mstance
lui serait favorable, ne pourrrut plus ~tre repare ou tout au
moins ne pourrait pas l'etre completement.
" .
Cette regle s'appIique aussi ~ux ol'donnances de renvOl et aux
a.rrets de mise en accusatlOn.
Il ricorso di diritto pubb~iC? per diniego di .gi~t.~ia contro uns
sentenza incidentale clvile 0 penale e rICeVlbile .sol~B?-to . se
questa sentenza causa. gi8. all'interessato un pregmdizlO gm-
ridico permanente ehe, anche se i1 giudizio di merito gIi fosse
favorevole, non potrebbe piu essere riparato 0 non potrebbe
almeno essel'e riparato completamente. ..
,.
Questa regola e applicabiIe anche ai decretl dl messa In IStato
d'accusa.
.A, -
Gegen den Rekurrenten Meyer smd Strafanzeigen
(-klagen) eingereicht worden:
1. von Frau Lindenmeier-Suter,-Frau Bachmann, Ernst
und Fritz Suter wegen Betruges, eventuell Unterschlagung
oder ungetreuer Gesohäftsführung;
.
2. von Ernst Jost wegen Unterschlagung, eventuell
Wuchers oder ungetreuer Geschäftsführung.
Im Falle 1 erkannte die Kriminalkommission des Statt-
halteramtes Luzern-Stadt nach durohgeführter. Unter-
suchung am 15. Dezember 1941, die Sache eigne sich ~ur
kriminellen Beurteilung. Sie nahm an, dass Betrug Im
kriminellen Betrage vorliege. Eventuell wäre der Tatbe-