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68_I_160

BGE 68 I 160

Bundesgericht (BGE) · 1942-11-23 · Deutsch CH
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160

Staatsreobt.

VI. STAATSVERTRÄGE

TRAITES INTERNATIONAUX

25. Urteil vom 23. November 1942 i. S. Stevens gegen

FrankeJibauser.

Art. 69 BV .. Art. 2 Zifl. 3 des Vollstreckungsabkornmens mit

Deut8ehland 110m 2. Nooember 1929 :

Begriff der vorbehaltlosen Einlassu.ng auf den Rechtsstreit. Einer

nach deutschem Recht als Prozesshandlung unwirksamen Ein.

gabe an ein deutsches Gericht kann nicht die Bedeutung einer

vorbehaltlosen Einlassung zukommen.

Art. 59 CF; 2 ch. 3 Convention germano-suisse du 2 novembro

1929 (ROLF 1930 p. 506) sur la reconnaissance et l'execution

de decisions j-udiciaires :

Celui qui fait aupres d'un tribunal aHemand une production que

le droit allemand ne qualifie pas d'acte de procedure ne p~e

point saus r6.'lerves Sur le fond du litige.

Art. 59 CF; art. 2 cifra 3 della Convenzione 2 novembre 1929

tra la Svizzera e la Germania in materia di riconoscimento ed

esecuzione delle decisioni giudiziarie.

Chi presenta ad un tribunale germanico una memoria, che il diritto

germanico non considera come valido atto di procedura, non e

entrato senza riserva nel merito dei litigio.

A. -

Am 27. Januar 1941 reichte Andrea.sFmnkenhauser

beim Landgericht Krefeld Klage ein gegen Friedrich Ste-

vens in Beinwil (Aargau). Verlangt wurde die Zahlung von

RM 2028.10 nebst 4 % Zins seit L September 1924 für

eine im Jahre 1924 erfolgte Lieferung von Tabakwaren an

die Firriia Gebrüder Stevens in Gooh.. Stevens erhielt am

2i. Februar 1941 duroh Vermittlung des Gerichtspräsidiums

Kulm eine beglaubigte Absohrift der Klage. Diese enthielt

neben der Ladung auf den ~l. März 1941 die Aufforderung,

einen beim Landgericht Krefeld zugelassenen Rechtsan-

waJt zu bestellen und durch diesen allfällige Einwendungen

und Beweismittel dem Gericht und dem Gegenanwalt mit-

zuteilen. Stevens schrieb hierauf am 26. Februar 1941 an

das Landgerioht Krefeld, er sei bereits im Jahre 1922 aus

der Firma Gebrüder Stevens ausgetreten; wenn diese im

Jahre 1924 'Varen bezogen habe von Frankenhauser, so

berühre ihn dies nicht mehr.

Staatsverträge. N0 25.

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Duroh Versäumnisurteil vom 21 März 1941 hiees das

Landgericht Krefeld die Klage gut und auferlegte Stevens

Kosten im Betrage von RM 187.44.

In der hierauf eingeleiteten Betreibung erteilte der

Bezirksgerichtspräsident von Kulm dem Fmnkenhauser

am 3. August 1942 definitive Reohtsöffnung für Fr. 3508.60

nebst 4 % Zins seit 18. Juni 1936 und Fr. 324.25 nebst

5 % Zins seit 21.Mä.rz 1941. Stevens erhob gegen diesen

Entsoheid Beschwerde, wurde aber vom Obergerioht des

Kantons Aargau durch Urteil vom 19. September 1942

abgewiesen mit im wesentlichen folgender Begründung :

Stevens habe sich im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Vollstrek-

kungsabkommens mit Deutsohland vom 2. November 1929

vorbehaltlos auf den Rechtsstreit eingelassen. Er habe im

Schreiben vom 26. Februar 1941, mit dem er auf die am

21. Februar zugestellte Klage geantwortet Ilabe, die Zu-

ständigkeit des deutschen Gerichtes mit keinem Worte

bestritten; vielmehr habe er materiell ZllJ,' Klage Stellung

genommen, indem ei.die Schuld bestritten habe. Naoh der

bundesgerichtlicherl Rechtsprechung bedeute die Einrei-

chung einer Antwoft ohne Bestreitung der Zuständigkeit

eine Eirilassung (BdE 46 1247, 52 I 133, 57 123, 67 I 108).

B. -

Stevens hat rt,chtzeitig staatsrechtliche Beschwerde

erhoben wegen Verletzung des VolIsiteökungsabkommens

mit Deutschland. Er beantragt Aufhebung des Entsoheids

des Obergerichtes vom 19; september 1942 sowie des da-

durch bestätigten Rechtlsöftnungsentsöheids des· Bezirks-

gerichtspräsidenten vbrt- K1ilin VA)~ 8; AUgust 1942 und

Abweisung 4es Reohtsöffnungsbege~tifil. Zur Begründung

wirdangebmcht, dass von einer vorbehaltlosen Einlassung

nur die Rede sein könnte, wenn der Rekurrent nach den

Vorschriften des däUtschen Prozessrechts rechtswirksam

zur HauptsacM VöthMldelt hätte. Das sei nicht geschehen,

da nach § 78 DZPÖ vor den Landgerichten Anwaltszwang

bestehe und Prozesahandll1ilgen der Partei selbst deshalb

unwirksam seien, Ferner wird geltend gemacht, es fehle

auch an den in Art. 7 des VolIstreokungsabkommens aufge-

AB 68 I -

1942

11

162

ßtaatarecht.

stellten formellen Erfordernissen (wird näher ausgeführt).

O. -

Das Obergerioht des Kantons Aargau und der

Rekmzsbeklagte beantragen Abweisung der Besohwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Es ist unbestritten, dass der Rekurrent in der

Schweiz wohnt und dass das gegen ihn ergangene rechts-

kräftige Forderungsurteil des Landgerichts Krefeld vom

21. März 1941 in der Sohweiz nur zu vollstrecken ist, wenn

er sich im Sinne von Art. 2 Ziff. 3 des Vollstreokungsab-

kommens mit Deutschland « vorbehaltlos auf den Rechts-

streit eingelassen» hat.

Zur Auslegung von Art. 2 des VolJstreokungsabkom-

mens kann, da diese Vorschrift mit Rüoksioht auf Art. 59

BV aufgestellt wurde (vgl. BBl. -1929 111 S. 534), die zu

dieser Verfassungsbestimmung entwiokelte Rechtspre-

chung beigezogen werden (BGE 57 123). Danach hat sich

ein Beklagter dann vorbehaltlos auf den Rechtsstreit ein-

gelassen, wenn er dem Gericht gegenüber den Willen

bekundet hat, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhandeln

(BGE 46 1 248, 52 1 134, 57 1 23, 67 1 108). In den ange-

führten Entscheiden ist daneben auch von einer entspre-

chenden Willenskundgebung gegenüber der Gegenpartei

die Rede, doch ist eine solche nicht denkbar, da von Ein-

lassung nur dem Gericht gegenüber gesprochen werden

kann, und es ist denn auch kein Fall zu finden, wo eine

Erklärung an die Gegenpartei oder ein Verhalten ihr

gegenüber als Einlassung behandelt worden wäre. Der

Gegenpartei gegenüber kann nur durch Gerichtsstands-

vereinbarung (Prorogation) wirksam auf den gesetzlichen

oder verfassungsmässigen Gerichtsstand verzichtet werden.

2. -

Die Einwendung, dass die Eingabe des Rekurren-

ten an das Landgericht Krefeld des vor diesem Gericht

geltenden Anwaltszwanges wegen unbeaohtlich gewesen

sei und nicht als Einlassung gelten könne, ist im kantonalen

Verfahren nicht geltend gemaoht worden. Dooh kann des-

halb der Rekurrent damit nicht ausgeschlossen werden;

Staatsverträge. N0 25

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denn die Besohwerden wegen Verletzung von Staatsver-

trägen, insbesondere auch des Vollstreckungsabkommens

mit Deutschland, setzen die vorgehende Erschöpfung des

kantonalen Instanzenzuges nicht voraus (BGE 58 1 98;

nicht veröffentlichte Erwägung 1 des Urteils vom 5. März

1936 i. S. Böhme & Ole).

Das Bundesgericht hat den Begriff der vorb~haltlosen

Einlassung jeweils unabhängig vom kantonalen oller aus-

ländischen Prozessrecht bestimmt. Daraus schliesst das

Obergericht in der Vernehmlassung ZU Unrecht, es komme

im vorliegenden Falle nicht darauf an, ob die Eingabe des

Rekurrenten nach deutschem Prozessrecht unwirksam

geweSen sei. Wenn ein kantonales oder ausländisches

Gericht ausdrücklich entscheidet oder doch nach dem mass-

gebenden Prozessrecht anzunehmen ist, der Beklagte h{l.be

sich auf den Prozess eingelassen und das Recht verwirkt,

die Einrede der Unzuständigkeit zu erheben, so ist das

Bundesgerioht allerdings nioht daran gebunden, sondern

prüft frei, ob im Verhalten des Beklagten ein Verzicht auf

den Wohnsitzgeric}ltsstand liegt (BGE 33 :f 91, 34 1267,

461247,52 1133 Erw. 3, 671108). Im vorliegenden Falle

hat jedoch weder das Landgericht Krefeld die Eingabe des

Rekurrenten als Einlassung behandelt und daraus seine

Zuständigkeit abgeleitet (diese ergab sich aus '§ 29 DZPO)

noch kommt eine Vorsohrift des deutschen Prozessrechtes

in Frage, wonaoh der Rekurrent durch sein Verhalten das

Recht zur Erhebung der Unzuständigkeitseinrede verwirkt

hätte. Vielmehr steht fest, dass seine Eingabe nach deut-

schem Pro;essrecht unwirksam und für das deutsche

Gericht unbeachtlich war, weil vor den deutschen Land-

gerichten Anwaltszwang besteht (§ 78 DZPO), dieser sich

auf alle Prozesshandlungen, insbesondere sämtliohe Schrift-

sätze erstreckt un:d Handlungen, die von der Partei selbst

vorgenommen werden, unwirksam sind (RoSENBERG, Lehr-

buch des Zivilprozessreohts S. 147, STEIN-JONAS, N. 1 und

III zu § 78 DZPO). Es fragt sich somit, ob der EiJIgabe des

Rekurrenten trotz dieses Mangels die Bedeutung einer

164

Staatareoht.

vorbehaltlosen Einlassung beizumessen ist. Diese Frage

(die sich im Fall W. geg~n B., BGE 33 188 nicht stellte,

da dort ein Urteil des Amtsgerichts vorlag und vor diesem

kein Anwaltszwang besteht) ist zu verneinen. Ist eine als

Klagbeantwortung gedachte Eingabe des Beklagten als

solche für das Gerioht, an das sie gerichtet ist, unbeachtlich,

so geht es nicht an, ihr naoh einer andern Richtung Wirk-

samkeit zuzusprechen und darin die Bekundung des Wil-

lens zu erblicken, vorbehaltlos zur Hauptsache zu verhan-

deln. Einer ungültigen Prozesshandlung . kann nicht die

Bedeutung eines so wichtigen Schrittes zukommen, wie es

der Verzicht au{ den wohnörtliohen Geriohtsstand ist.

3. -

Unter diesen Umständen braucht auf die weitere

Rüge des Rekurrenten, die Voraussetzungen von Art. 7

des Vollstreckungsabkommens seien nicht erfüllt, nicht

eingetreten zu werden. Bemerkt sei immerhin, dass das

Bundesgericht bereits im Urteil vom 6. März 1936 i. S.

Andre Dewald & Sohn entschieden hat, dass die Ausferti-

gung eines deutschen Versäumnisurteils, die bloss die Be-

zeichnung der Parteien und des Gerichts und die Urteils-

formel enthalte und nicht auch eine Darstellung des Tat-

bestandes und die Entscheidungsgründe, als ((vollständig Jt

zu anerkennen sei.

4. -

Die Gutheissung der Beschwerde hat zur Folie,

dass das Rechtsöffnungsbegehren des Rekursbeklagten

abzuweisen und ihm die'Kosten des kaJ.ltonalenVerfahrens

aufzuerlegen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht

Die Besohwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

Gerichtspräsidenten von Kulm vom 3. August 1942 sowie

der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom

19. September 1942 werden aufgehoben und das Rechts-

öfinungsbegehren des Rekursbeklagten wird abgewiesen.

Organisation der Bundesrechtspflege. N° 21«1.

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VII. ORGANISATION DER BUNDESR,ECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

26. Urteil vom 15. Juni 1942 i. S. Meyer gegen Krlmlnal- und

Anklagekommission des Ohel1Jerlebtes des Kantons Luzem.

Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil- und Strafproz~achen

ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung

nur dann zulässig, wenn der Entscheid für den ~eschwer~e­

führer bereits einen bleibenden rechtlichen Na.chteIl nach SICh

zieht der selbst durch ein ibm günstiges Endurteil in der Sache

nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte.

Das gilt uneingeschränkt auch für überweisungsbeschlüsse in.

Strafsachen.

.

Le recours de droit public pour arbitraire forme contre un jugement

incident, civil ou penal, l!-'est recevable 9.ue,dan;'! l~ ~as ou le

jugement cause deja 0. l'm~se l4Il preJu~ce JUl'Idi!JUe per-

manent et qui, lors m6rne que 1e ~ugement qUl ~et fin 0.1 mstance

lui serait favorable, ne pourrrut plus ~tre repare ou tout au

moins ne pourrait pas l'etre completement.

" .

Cette regle s'appIique aussi ~ux ol'donnances de renvOl et aux

a.rrets de mise en accusatlOn.

Il ricorso di diritto pubb~iC? per diniego di .gi~t.~ia contro uns

sentenza incidentale clvile 0 penale e rICeVlbile .sol~B?-to . se

questa sentenza causa. gi8. all'interessato un pregmdizlO gm-

ridico permanente ehe, anche se i1 giudizio di merito gIi fosse

favorevole, non potrebbe piu essere riparato 0 non potrebbe

almeno essel'e riparato completamente. ..

,.

Questa regola e applicabiIe anche ai decretl dl messa In IStato

d'accusa.

.A, -

Gegen den Rekurrenten Meyer smd Strafanzeigen

(-klagen) eingereicht worden:

1. von Frau Lindenmeier-Suter,-Frau Bachmann, Ernst

und Fritz Suter wegen Betruges, eventuell Unterschlagung

oder ungetreuer Gesohäftsführung;

.

2. von Ernst Jost wegen Unterschlagung, eventuell

Wuchers oder ungetreuer Geschäftsführung.

Im Falle 1 erkannte die Kriminalkommission des Statt-

halteramtes Luzern-Stadt nach durohgeführter. Unter-

suchung am 15. Dezember 1941, die Sache eigne sich ~ur

kriminellen Beurteilung. Sie nahm an, dass Betrug Im

kriminellen Betrage vorliege. Eventuell wäre der Tatbe-