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52_I_120

BGE 52 I 120

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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1:10

Staatsrecht.

VII. PRESSFREIHEIT

LIBERTE DE LA PRESSE

18. Urteil vom 19. Februa.r 1926

i. S. Huber und Kitbeteüigte gegen Obergericht Luzern.

Polizeiliche Beschlagnahme von Druckschriften wegen straf-

baren Inhalts. Inwiefern mit der Garantie der Pressfreiheit

vereinbar? Angebliches Fehlen einer gesetzlichen Grund-

lage dafür im kantollaltn Recht.

A. -

Nach § 1 des luzernischen Gesetzes über die

Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 unterliegen

strafbare Handlungen, die durch das Mittel der Drucker-

presse verübt werden, « den im Strafgesetzbuch für das

betreffende Vergehen aufgestellten Strafbestimmungen

und weichen einzig in den nachfolgenden Beziehungel,l

von den sonst geltenden Vorschriften ab ». Die §§ 2

und 3 des Gesetzes ordnen die strafrechtliche Haftung

für Pressvergehen nach dem System der stufenweisen

Verantwortlichkeit (der Reihe nach zunächst der Ver-

fasser, dann der Herausgeber, Verleger, Drucker). Und

§ 5 bestimmt: « Die Polizeibehörden können eine für

strafbar gehaltene Druckschrift mit Beschlag belegen.

Über eine solche Beschlagnahme soll aber im Augenblicke

wo zu derselben geschritten wird, ein förmlicher Verbal-

prozess aufgenommen und eine Abschrift dem Betref-

fenden zugestellt werden. Die Beschlagnahme ist durch

das Kantonsblatt bekannt zu machen. Die Staatsan-

waltschaft hat jedem, der daran ein Interesse hat, vor

der Gerichtsstelle des Ortes, wo der Beschlag erfolgte,

über diese Beschlaglegung sofort Rede zu stehen, welche

Gerichtsstelle dann über die Freigebung oder Nichtfrei-

gebung der Druckschrift entscheidet. Die Appellation

an das Obergericht bleibt dabei vorbehalten. Erfolgt

,

Pressfreiheit. No 18.

121

die Beschlagnahme in mehreren Gerichtskreisen

so

steht die Auswahl der Gerichtsstelle demjenigen zu' der

sic~ über ?en Beschlag beschwert. Der Ausspruch des

~enchts gIlt dann allgemein, vorbehalten auch hier

dle Berufung an· das Obergericht. »

Im November 1924 erfuhr die luzernische Staats-

anwa!tschaft, dass ein Flugblatt, enthaltend beleidigende

Angnffe auf verschiedene luzernische Beamte hinsicht-

lich ihrer Amtstätigkeit, von Beinwil (Kt. Aargau) aus

nach dem Kanton Luzern gebracht und hier verbreitet

wer~en sollte. Sie liess daher unter Mihvirkung der aar-

?aUls~hel: Be?örden die ganze Auflage, 30,000 Stück,

m BemwIl mll Beschlag belegen und nach Luzern ins

Zentralgefängnis zur Verwahrung schaffen. Die fragliche

D~ckscIu?ft trägt den Titel «Aufforderung ». Sie beginnt

mIt der Emladung an « Obergerichtspräsident, National-

rat Kaspar Müller, jenen Oberrichter, der den Rat gab,

das verworfene Steuergesetz als angenommen zu er-

klären, Staatsanwalt Dr. Mayr und Amtsstatthalter-

adjunkt Fellmann vor ein ausserkantonales neutrales

Ehrengericht zu treten und die auf einer schweiz. Bank

deponierten 2000 Fr. einzulösen oder bis 30. November

1?24 i~re Demi~sion einzureichen. » Anschliessend folgt

dIe ~rorterung ewer Reihe von Vorgängen, welche dieses

Answnen begründen sollen. Unterzeichnet ist die Druck-

schrift « im Namen der Vereinigung für Wahrheit und

Recht» von den heutigen Rekurrenten A. Huber, V.

Walpert, J. Furrer, F. Illy, A. Diggelmann, A. Schilter

und M. Waser. Nach erfolgter Veröffentlichung der

Beschlagnahme im Amtsblatt stellten diese sieben Unter-

z~ichner un? zwei weitere Mitglieder der « Vereinigung

fur WahrheIt und Recht », die heutigen Mitrekurrenten

F. Wüest und E. Pfenniger beim Amtsgericht Luzern-

Stadt das Begehren um Freigebung der Flugblätter.

Da~ Amtsgericht gab diesem Antrage Folge. Auf Appel-

latIon der Staatsanwaltschaft hob indessen das . Ober-

gericht von Luzern 2. Kammer mit Urteil vom 19. Ok:"

122

Staatsrecht.

tober 1925 den erstinstanzlichen E.ntscheidauf und

bestätigte die Beschlagnahme, unter Abweisung deI,'

von den Einsprechern vorbehaltenen Schadenersatzan ..

sprüche.

B. -

Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse

verlangen A. Huber und Mitbeteiligte die Aufhebung

des obergerichtlichen Urteils wegen Verletzung von

Art. 4, 55 BV und Art. 6 KV (Recht der freien Meinungs-

äusserung) .. Sie beharren darauf, dass § 5 des kantonalen

Pressgesetzes sich nach seiner Entstehungsgeschichte,

nach der Botschaft von 1848 zum Gesetzesentwurfe und

der Vernehmlassung des Regierungsrates von 1854 an.

die Bundesversammlung zu einer gegen die Rechts":

beständigkeit der Bestimmung gerichteten Beschwerde

nur auf Druckschriften beziehen könne, die einen straf.;.

baren Angriff gegen den Staat selbst, seine Existenz und

rechtmässigen Einrichtungen enthalten oder dazu an ..

reizen, m. a. W. auf den Fall, wo durch die Druck-

schrift « hohe und wichtige Rechtsgüter der Allgemein..,

heit » bedroht werden, die vor Gefährdung zu schützen

ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Darunter

könnten aber blosse Injurien gegenüber Behörden und

Beamten (Arntsehrbeleidigungen)

nicht fallen. Den

dadurch Betroffenen stehe das Mittel der Strafklage

gegen den Beleidiger offen, wobei sie im Falle eines ver-

urteilenden Erkenntnisses des Strafrichters den gleichen

Erfolg durch die in § 30 des Polizeistrafgesetzes vorge':'

sehene Konfiskation des « Gegenstandes, der zur Be-

gehung des Vergehens gebraucht' wurde l), elTeichen

könnten. Gerade der Umstand, dass eine solche Konfis-

kation in Verbindung mit dem Strafurteil schon im alten,

beim Erlass des Pressgesetzes geltenden Polizeistraf-

gesetz von 1836 vorgesehen gewesen sei, beweise

zwingend, dass es für die polizeiliche Beschlagnahme

vor Durchführung des Strafprozesses mehr bedürfe

als des Vorliegens einer Druckschrift irgendwie strafbaren

Inhalts. Dieses weitere Erfordernis aber müsse nach den

Pressfreiheit. N0 18.

123

Gesetzesmaterialien eben in der Natur des VergehenS,

des durch das Presserzeugnis verletzten Rechtsgutes

gefunden werden. Die abweichende Auffassung des

Obergerichts sei nicht haltbar und willkürlich. Hätte

§ 5 des Pressgesetzes wirklich den vom Obergericht

angenommenen weiten Sinn, so müsste er als mit der

bundes- und kantonalrechtlichen Garantie der freien

Meinungsäusserung unvereinbar und deshalb ungiltig

angesehen werden. Im vorliegenden Falle enthalte zu

dem das mit Beschlag belegte Presserzeugnis nichts, was

über den Rahmen einer erlaubten, nach den Umständen

gerechtfertigten oder doch entschuldbaren und durch die

e:Wähnten Verfassungsgarantien gedeckten Erörterung

hinausgehen würde (was näher ausgeführt wird). Seine

Verbreitung dürfe daher auch aus diesem Grunde nicht

durch polizeiliche Massnahmen verhindert werden.

C. -

Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft

des Kantons Luzern haben die Abweisung des Rekurses

beantragt.

Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:

1. -

In der den Kanton~n vorbehaltenen Bekäm-

pfung des « Missbrauchs der Presse» ist nach festste-

hender Praxis der Bundesbehörden auch die Befugnis

zur polizeilichen Beschlagnahme solcher Druckschriften

inbegriffen, die sich ihrem Inhalte nach als eine Über..,

schreitung

des

verfassungsrnässigen

Rechtes freier

Meinungsäusserung darstellen und den Tatbestand einer

strafbaren Handlung enthalten. Aus der Garantie der

Pressfreiheit und der Erwägung, dass die Feststellung

des Vorhandenseins eines strafbaren Unrechts Sache

des Richters und nicht der PoIizeibehörde ist, wurde

dabei immerhin die Folgerung gezogen, dass eine solche

Massnahme nur vor I ä u f i gen Charakter haben

~önne und ihr entweder die Einleitung eines gericht-

lichen Strafverfahrens

gegen

die verantwortlichen

Personen nachfolgen oder. doch dem Betroffenen gege~

124

Staatsrecht.

die Anordnung der Polizeibehörde der Rechtsweg offen

gehalten werden. müsse, wie es der § 5 des luzernischen

Pressgesetzes vorsieht. Im letzteren Falle hat der Be-

troffene die Möglichkeit durch Anrufung des kantonalen

Richters die Aufhebung des Beschlags zu erwirken, wenn

jener die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Veröffent-

lichung verneint. Im ersteren fällt mit einem freispre-

chenden Urteile des Strafrichters oder der Einstellung

des Strafverfahrens durch die zuständige Behörde

mangels eines strafbaren Tatbestandes auch die vor-

läufige Beschlagnahme des corpus delicti dahin (vgl.

ULLMER, Staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden

I Nr. 180, 181, 194 (auf S. 185), S. 460; BGE 15 S.540

Erw. 2 und das nicht veröffentlichte Urteil des BG vom

5. Juni 1925 i. S. Schweizer Christenwehr gegen Regie-

rungsrat St. Gallen; BURcKHARDT, Kommentar 2. Auf I.

S. 531). Auch bei Zulassung eines gerichtlichen Ein-

spruchsverfahrens gegen die polizeiliche Beschlagnahme

kann freilich durch diese unter Umständen, trotz der spä-

teren richterlichen Freigabe der Druckschrift, ein nicht

mehr abwendbarer Nachteil entstehen, dann nämlich wenn

die Druckschrift bestimmt war, auf die Beschlussfassung,

Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit einzu-

wirken (Wahl, Abstimmung) und diese Beschlussfassung,

Erledigung inzwischen bereits stattgefunden hat. Ein

solches Verfahren wird zudem für die vollständige Ab-

klärung des Tatbestandes möglicherweise nicht immer

ganz dieselbe Gewähr zu bieten vermögen wie eine

in den Formen und nach den Anforderungen des Straf-

prozesses durchgeführte Untersuchung. Von diesen Er-

wägungen aus wird man vielleicht dazu kommen können,

die polizeiliche Beschlagnahme im Interesse des Schutzes

der bundesrechtlich gewährleisteten Pressfreiheit noch

weitergehend auf die Fälle zu beschränken, wo der

Tatbestand einer in der Druckschrift und ihrer Ver-

breitung enthaltenen strafbaren Handlung klar zu Tage

liegt. Dagegen kann eine Begrenzung nach der andern

f

Press freiheit. No 18.

125

Richtung, die der Rekurs postuliert, nämlich dass dieses

präventive polizeiliche Einschreiten nur bei bestimmten

besonders qualifizierten Gattungen von Vergehen statt-

finden dürfte, nicht schon bei biossen Ehrbeleidigungen

durch die Presse, auch nicht solchen gegenüber Be-

hörden und Beamten hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit,

aus Art. 55 BV nicht hergeleitet werden. Sie ist auch

von den Bundesbehörden nie aufgestellt worden. Zweck

der Pressfreiheit ist es, die freie s ach I ich e Be-

sprechung die Öffentlichkeit berührender Angelegen-

heiten zu gewährleisten. Gleich wie deshalb der straf-

rechtlichen Verfolgung der bei Herstellung und Ver-

breitung eines Presserzeugnisses beteiligten Personen

nichts entgegensteht, sobald das Erzeugnis den Rahmen

einer solchen sachlichen, durch die Umstände gerecht-

fertigten Erörterung und Kritik überschreitet und delik-

tischen Inhalt hat, so kann auch die Presse, wo letzteres

der Fall ist, keine Ausnahmebehandlung hinsichtlich der

polizeilichen Massregeln beanspruchen, welche bestimmt

sind, den Eintritt des strafbaren Erfolges oder doch seine

weitere Ausbreitung zu verhindern. Als Ausfluss der

allgemeinen Befugnis der Polizei, der Begehung straf-

barer Handlungen vorzubeugen, müsste deshalb eine

solche Beschlagnahme da, wo die strafbare Überschrei-

tung der Press freiheit durch die Druckschrift von

vor n ehe r ein

k I a r

I i e g t, bundesrechtlich

selbst dann als zulässig erachtet werden, wenn sie sich

nicht, wie hier, auf eine besondere Bestimmung des

kantonalen Pressrechts zu stützen vermag.

Im vorliegenden Falle verstösst der Beschlag auch

dann nicht gegen Art. 55 BV, wenn man ihn von jener

einschränkenden Voraussetzung abhängig machen wollte.

Es genügt dafür auf die nachfolgenden zwei Stellen des

Flugblattes zu verweisen, die sich ähnlich wie das im

Urteil des BG vom 3. April 1925 in Sachen Läubli (BGE

51 I S. 169 ff.) behandelte Flugblatt mit dem Vorgehen

der luzernischen

Strafverfolgungs-und Gerichtsbe.:.

126

Staatsrecht.

hörden gegen Dr. Kramis befassen:

c(Luzernervolk 1

Schwer lastet die wirtschaftliche Notlage auf Euch

und dennoch denkt man nicht an den Abbau der Steuel-

last. Im Gegenteil. Diejenigen, welche das Volk auf-

klären und für Erleichterung der Steuerlast eintreten

wollen, werden zu verIiichten gesucht. Dadurch hofft

man das Volk zum Schweigen zu bringen. Dr. Kramis

ist seit Monaten für Erleichterung der Steuerlasten

ei ngetreten, er verlangte die Entfernung aller unfähigen

und nicht notwendigen Beamten. Derselbe ist auf An-

zeige der 1. Kammer des Obergerichts, des Obergerichts-

präsidenten Kaspar Müller, des Amtsgerichts Luz ~rn"­

Land und des Kriminalgerichts des Kantons Luzern zu

vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Amtsgerichts-

präsident Felber von Willisau ist aufgefordert worden,

auch nur eine Unwahrheit oder Verleumdung des Dr;

Kramis vor einem neutralen Ehrengerichte nachzu"-

weisen. Er wagte es nicht zu tun, hat aber das Urteil

dennoch unterzeichnet. -

Die unterzeichneten Männer

sind bereit, vor einem ausserkantonalen neutralen Ehren""

gerichte nachzuweisen, dass Vater Hügi nicht Brand-

stifter ist und wer für die Brandstiftung wirklich verant-

wortlich ist. Sie fordern überdies die sämtlichen Beamten.

welche bei der Verurteilung Hügis, Dr. Krallis, Bern-

hard Hubers mitgewirkt haben, auf, vor diesem Ehren.:.

gerichte einer der nachfolgenden Behauptungen als

unwahr nachzuweisen. ..... 10. Darf der Privatmann

Widersprüche und Wahrheiten unbestraft veröffent-

lichen? Obschon wir nachweisen können, dass Vater

Hügi nicht Brandstifter ist und Frau Hügi, bei der sogar

der Staatsanwalt 6 Monate Zuchthaus beantragt hatte;

freigesprochen wurde, sind doch Ereignisse eingetreten,

die jeden Bürger interessieren dürften. a) Dr. Kramis

wurde dreimal verhaftet. Die Interessierten mögen

beweisen, dass eine einzige dieser Verhaftungen nicht

gesetzwidrig war.)} An bei den Stellen wird das Vorgehen

gegen Kramis mit seinen kritischen Äusserungen über

f

j

f

Pressfrerneit. No 18.

127

öffentliche Angelegenheiten in Verbindung gebracht

und als ein Versuch hingestellt, diese den Behörden

unbequeme Kritik zum Schweigen zu bringen, während

es in Wirklichkeit die Folge des von Kramis in seinen

öffentlichen Kundgebungen in vielfacher· Wiederholung

vorgebrachten beleidigenden Vorwurfes war, dass die

an Untersuchungs- und Gerichtsverfahren gegen Hügi

beteiligten Beamten und Behörden bewusst parteüsch,

wider besseres Wissen gehandelt und geurteilt hätten.

Eine solche An')chuldigung -

Missbrauch der Haft zu

Zwecken persönlicher Rache -

geht aber über die blosse

Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange':'

messenheit und Übereinstimmung mit dem Gesetze

weit hinaus. Sie enthält einen schweren sittlichen Vor-

wurf an die dadurch betroffenen Behörden und Beamten,

der nur erhoben werden durfte, wenn die Rekurrenten

in der Lage waren seine Wahrheit nachzuweisen oder

doch zum mindesten darzutun, dass sie daran in guten

Treuen auf Grund hinreichender objektiver Unterlagen,

welche sie dazu berechtigten, glauben· durften. In dieser

Hinsicht ist aber der Rekurs durchaus stumm. Er be-

schränkt sich auf die -

nach dem Gesagten unzutref-

fende -

Einwendung, die Kritik amtlicher Handlungen

auf ihre Gesetzmässigkeit stehe jedermann frei; im

vorliegenden Falle sei aber mehr als eine Verhaftung

ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht

behauptet worden. Auch hier gilt, was bereits in dem

vorher erwähnten Urteile Läubli ausgeführt worden

ist; die persönliche Überzeugung der Rekurrenten,

dass Hügi unschuldig sei, mag sie noch so vertretbar

sein, berechtigte sie noch nicht zu unterstellen, dass die

Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Kramis ein

durch dessen Einstehen für Hügi veranlasster, einer

rechtmässigen Grundlage ermangelnder Racheakt des

Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm unan';'

genehmer Wahrheiten sei.

2. -

Da nichts dafür vorliegt und vorgebracht wird,

128

Staatsrecht.

dass Art. 6 KV die freie Meinungsäusserung in weiterem

Umfange als die BV gewährleiste und dem Institut der

Beschlagnahme engere Grenzen ziehen wolle als diese,

kann es sich deshalb nur fragen, ob sich nicht die von

den Rekurrenten postulierte Beschränkung der letzteren

auf bestimmte Vergehenskategorien, unter Ausschluss

blosser Injurien, aus dem der Massnahme zu Grunde

liegenden § 5 des luzernischen Pressgesetzes von 1848

ergebe. Die Anwendung dieser einfachen Gesetzesvor-

schrift kann aber vom Bundesgericht nach bekannter

Regel nicht frei, sondern nur aus dem beschränkten

Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-

achtung klaren Rechts nachgeprüft werden. Nun bietet

zunächst der \Vortlaut des § 4 des Pressgesetzes für die

einschränkende Auslegung der Rekurrenten keinerlei

Anhaltspunkte. Er verlangt für die Zulässigkeit der

Beschlagnahme ausschliesslich das Vorliegen einer als

« strafbar» zu erachtenden Druckschrift. Hätte man

darunter nur bestimmte, durch das Mittel der Presse

begangene Arten von Vergehen verstanden wissen wollen,

so würde man offenbar nicht unterlassen haben, dies in

der Fassung zum Ausdruck zu bringen, wie es im früheren

Pressgesetz von 1842 geschehen war, das von «(die Sitt-

lichkeit oder Religion verhöhnenden Druckschriften»

sprach. Gerade der Umstand, dass im Gesetze von 1848

statt dessen die oben erwähnte allgemeine Fassung

gewählt wurde, spricht gegen die Annahme, dass auch

es eine gleiche oder verwandte Ausscheidung hinsichtlich

der in Betracht kommenden Vergehen habe vornehmen

wollen. Wenn die Botschaft des Regierungsrates zum

Entwurfe dieses Gesetzes ausführt, der Entwurf nehme

auch auf alle diejenigen Vorsichtsmassregeln Bedacht,

welche gegen eine zügellose Presse wünschenswert, ja

ein Gebot der Klugheit seien, namentlich die vorläufige

Beschlagnahme

s t a a t s f ein d I ich e I'

Druck-

schriften, so liegt darin nicht mehr als die Anführung

eines Beispiels, keineswegs die Erklärung, dass nach der

J

Pressfreiheit. No 18.

129

Meinung der Urheber des Entwurfes die Beschlagnahme,

entgegen der Fassung des Gesetzesartikels selbst, aus:'"

schliesslich in diesem Falle zulässig sein solle. Und

ähnliches gilt für die Äusserung der Luzerner Regierung

auf dem im Jahre 1854 gegen die Bestimmung bei der

Bundesversammlung eingereichten Rekurs, wo bemerkt

wurde: überall, auch wo die ausgedehnteste Pressfrei-

heit gelte, finde Beschlagnahme von Druckschriften

statt:

« man denke an den Fall, es werde ein offenbarer

Aufruf zur Empörung herausgegeben oder es werden

höchst, unsittliche Gemälde oder Stiche feilgeboten

u. s. W. » Keinesfalls kann die Ablehnung der Schlüsse,

welche die Rekurrenten aus diesen Materialien für

die von ihnen vertretene Gesetzesauslegung ziehen

wollen, als willkürlich gelten. Auch der Bundesrat hat

eine solche Einschränkung mit der von ihm im Jahre

1848 ausgesprochenen Genehmigung des Pressgesetzes

nicht verbunden. Er begnügte sich darauf hinzuweisen,

dass § 5 des Gesetzes der Polizei allerdings eine sehr

weitgehende Machtvollkommenheit verleihe, die zu Will-

kür verleiten könnte, dass aber immerhin im Hinblick

auf die Eröffnung des Rechtsweges gegen die polizei-

liche Verfügung kein Grund bestehe die Bestimmung

aus dem Gesi chtspunkte der Pressfreiheit als unzulässig

zu betrachten. Dass er daran nicht dachte, der Genehmi-

gung den von den Rekurrenten behaupteten begrenzten

Sinn beizulegen, ergibt sich überdies klar aus seinem

auf S. 16 des angefochtenen Urteils angeführten Berichte

von 1854 an die Bundesversammlung zu der vorer-

wähnten Beschwerde, einem Zitate, dessen Richtigkeit

im Rekurse nicht bestritten wird, Auch die im Polizei-

strafgesetz vorgesehene Möglichkeit der Konfiskation

von Gegenständen, die zur VefÜbung eines Vergehens

gebraucht wurden, durch das Strafurteil, kann keinen

stichhaltigen, geschweige denn zwingenden Grund ab-

geben, um daneben eine vorsorgliche polizeiliche Be-

schlagnahme nur in dem postulierten engen Rahmen

130

Staatsrecht.

. zuzulassen. Beide Massnahmen dienen nicht demselben

Zwecke. Während die Beschlagnahme die möglichen

Wirkungen des Vergehens im J(eime zu unterdrücken be-

stimmt ist, ist die Konfjskation dazu ungeeignet und

kann nur noch die Bedeutung einer Nebenstrafe und

daneben einer sichernden Massnahme haben, wodurch

eine weitere Verbreitung der Druckschrift, als sie schon

stattgefunden hat, verhütet werden soll.

Die Broschüre « Enthüllte Geheimnisse », welche zu,m

Teil die im streitigen Flugblatt enthaltenen Anwürfe

wiederholt, ist später erschienen als das Flugblatt. Durch

die Beschlagnahme des letzteren konnte sich also die

Polizeibehörde mit ihrer Haltung in jenem andern Falle

noch nicht in Widerspruch setzen. Nur ein solcher Wider-

spruch zu fr ü her e n Verfügungen in der gleichen

Frage vermöchte aber den Vorwurf der Verletzung der

Rechtsgleichheit zu begründen. Abgesehen davon ist

auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht

derselbe. Im Gegensatz zum streitigen Flugblatt be-

schränkt sich die Broschüre nicht auf ehrverletzende

Angriffe gegen die Behörden. Sie enthält daneben zu

einem guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungs-

äusserungen, nämlich die Gutachten zweier Strafrechts-

lehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische Stellung

nehmen. Durch eine Beschlagnahme wäre daher der

Eindruck erweckt worden, als ob auch diese erlaubten

kritischen Äusserungen unterdrückt werden sollten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abge\\iesen.

Gerichtsstand. No 19 .

VIII. GERICHTSSTAND

FOR

90. Orteil vom 6. März 1926 i. S. Meister

gegen Amtsgerichtsprä.sident· Lusern - Stadt.

131

Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere

in verschiedenen Kantonen wohnhafte Solidarschuldner.

Ausnahmen. Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand durch

konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An-

nahme.

A. -

Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember

1925/2. Januar 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt

eine Klage gegen 1. Max Beck, Geometer in Luzern,

2. Hans Hindemann, Korporationsverwalter in Luzern,

3. Hans Meister, Geometer in Aarau (den heutigen Re-

kurrenten) eingereicht. Er verlangt damit die solidare

Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer

Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 80,000 Fr.

nebst Verzugszinsen und die Publikation des Urteils in

verschiedenen Zeitungen auf Kosten der Beklagten.

Die schriftliche Klagebegründung geht im 'VesentIichen

dahin:

a) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der

Gemeinde Kriens die Vermarkung und Vermessung

des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach Beendi-

gung des 'Verkes hätten Geometer Beck und Korpora-

tionsverwalter Hindemann eine Anzahl interessierter

Grundeigentümer bewogen, beim Regierungsrat von

Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskom-

mission der Gemeinde Kriens und gegen den Rekur-

renten einzureichen. Der Regierungsrat habe eine Exper-

tise angeordnet und den Rekurrenten Meister als Ex-

perten bestellt. Dieser habe ein Gutachten erstattet,

das eine unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen