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Staatsrecht.
VII. PRESSFREIHEIT
LIBERTE DE LA PRESSE
18. Urteil vom 19. Februa.r 1926
i. S. Huber und Kitbeteüigte gegen Obergericht Luzern.
Polizeiliche Beschlagnahme von Druckschriften wegen straf-
baren Inhalts. Inwiefern mit der Garantie der Pressfreiheit
vereinbar? Angebliches Fehlen einer gesetzlichen Grund-
lage dafür im kantollaltn Recht.
A. -
Nach § 1 des luzernischen Gesetzes über die
Freiheit der Presse vom 25. Oktober 1848 unterliegen
strafbare Handlungen, die durch das Mittel der Drucker-
presse verübt werden, « den im Strafgesetzbuch für das
betreffende Vergehen aufgestellten Strafbestimmungen
und weichen einzig in den nachfolgenden Beziehungel,l
von den sonst geltenden Vorschriften ab ». Die §§ 2
und 3 des Gesetzes ordnen die strafrechtliche Haftung
für Pressvergehen nach dem System der stufenweisen
Verantwortlichkeit (der Reihe nach zunächst der Ver-
fasser, dann der Herausgeber, Verleger, Drucker). Und
§ 5 bestimmt: « Die Polizeibehörden können eine für
strafbar gehaltene Druckschrift mit Beschlag belegen.
Über eine solche Beschlagnahme soll aber im Augenblicke
wo zu derselben geschritten wird, ein förmlicher Verbal-
prozess aufgenommen und eine Abschrift dem Betref-
fenden zugestellt werden. Die Beschlagnahme ist durch
das Kantonsblatt bekannt zu machen. Die Staatsan-
waltschaft hat jedem, der daran ein Interesse hat, vor
der Gerichtsstelle des Ortes, wo der Beschlag erfolgte,
über diese Beschlaglegung sofort Rede zu stehen, welche
Gerichtsstelle dann über die Freigebung oder Nichtfrei-
gebung der Druckschrift entscheidet. Die Appellation
an das Obergericht bleibt dabei vorbehalten. Erfolgt
,
Pressfreiheit. No 18.
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die Beschlagnahme in mehreren Gerichtskreisen
so
steht die Auswahl der Gerichtsstelle demjenigen zu' der
sic~ über ?en Beschlag beschwert. Der Ausspruch des
~enchts gIlt dann allgemein, vorbehalten auch hier
dle Berufung an· das Obergericht. »
Im November 1924 erfuhr die luzernische Staats-
anwa!tschaft, dass ein Flugblatt, enthaltend beleidigende
Angnffe auf verschiedene luzernische Beamte hinsicht-
lich ihrer Amtstätigkeit, von Beinwil (Kt. Aargau) aus
nach dem Kanton Luzern gebracht und hier verbreitet
wer~en sollte. Sie liess daher unter Mihvirkung der aar-
?aUls~hel: Be?örden die ganze Auflage, 30,000 Stück,
m BemwIl mll Beschlag belegen und nach Luzern ins
Zentralgefängnis zur Verwahrung schaffen. Die fragliche
D~ckscIu?ft trägt den Titel «Aufforderung ». Sie beginnt
mIt der Emladung an « Obergerichtspräsident, National-
rat Kaspar Müller, jenen Oberrichter, der den Rat gab,
das verworfene Steuergesetz als angenommen zu er-
klären, Staatsanwalt Dr. Mayr und Amtsstatthalter-
adjunkt Fellmann vor ein ausserkantonales neutrales
Ehrengericht zu treten und die auf einer schweiz. Bank
deponierten 2000 Fr. einzulösen oder bis 30. November
1?24 i~re Demi~sion einzureichen. » Anschliessend folgt
dIe ~rorterung ewer Reihe von Vorgängen, welche dieses
Answnen begründen sollen. Unterzeichnet ist die Druck-
schrift « im Namen der Vereinigung für Wahrheit und
Recht» von den heutigen Rekurrenten A. Huber, V.
Walpert, J. Furrer, F. Illy, A. Diggelmann, A. Schilter
und M. Waser. Nach erfolgter Veröffentlichung der
Beschlagnahme im Amtsblatt stellten diese sieben Unter-
z~ichner un? zwei weitere Mitglieder der « Vereinigung
fur WahrheIt und Recht », die heutigen Mitrekurrenten
F. Wüest und E. Pfenniger beim Amtsgericht Luzern-
Stadt das Begehren um Freigebung der Flugblätter.
Da~ Amtsgericht gab diesem Antrage Folge. Auf Appel-
latIon der Staatsanwaltschaft hob indessen das . Ober-
gericht von Luzern 2. Kammer mit Urteil vom 19. Ok:"
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Staatsrecht.
tober 1925 den erstinstanzlichen E.ntscheidauf und
bestätigte die Beschlagnahme, unter Abweisung deI,'
von den Einsprechern vorbehaltenen Schadenersatzan ..
sprüche.
B. -
Mit dem vorliegenden staatsrechtlichen Rekurse
verlangen A. Huber und Mitbeteiligte die Aufhebung
des obergerichtlichen Urteils wegen Verletzung von
Art. 4, 55 BV und Art. 6 KV (Recht der freien Meinungs-
äusserung) .. Sie beharren darauf, dass § 5 des kantonalen
Pressgesetzes sich nach seiner Entstehungsgeschichte,
nach der Botschaft von 1848 zum Gesetzesentwurfe und
der Vernehmlassung des Regierungsrates von 1854 an.
die Bundesversammlung zu einer gegen die Rechts":
beständigkeit der Bestimmung gerichteten Beschwerde
nur auf Druckschriften beziehen könne, die einen straf.;.
baren Angriff gegen den Staat selbst, seine Existenz und
rechtmässigen Einrichtungen enthalten oder dazu an ..
reizen, m. a. W. auf den Fall, wo durch die Druck-
schrift « hohe und wichtige Rechtsgüter der Allgemein..,
heit » bedroht werden, die vor Gefährdung zu schützen
ein dringendes öffentliches Interesse bestehe. Darunter
könnten aber blosse Injurien gegenüber Behörden und
Beamten (Arntsehrbeleidigungen)
nicht fallen. Den
dadurch Betroffenen stehe das Mittel der Strafklage
gegen den Beleidiger offen, wobei sie im Falle eines ver-
urteilenden Erkenntnisses des Strafrichters den gleichen
Erfolg durch die in § 30 des Polizeistrafgesetzes vorge':'
sehene Konfiskation des « Gegenstandes, der zur Be-
gehung des Vergehens gebraucht' wurde l), elTeichen
könnten. Gerade der Umstand, dass eine solche Konfis-
kation in Verbindung mit dem Strafurteil schon im alten,
beim Erlass des Pressgesetzes geltenden Polizeistraf-
gesetz von 1836 vorgesehen gewesen sei, beweise
zwingend, dass es für die polizeiliche Beschlagnahme
vor Durchführung des Strafprozesses mehr bedürfe
als des Vorliegens einer Druckschrift irgendwie strafbaren
Inhalts. Dieses weitere Erfordernis aber müsse nach den
Pressfreiheit. N0 18.
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Gesetzesmaterialien eben in der Natur des VergehenS,
des durch das Presserzeugnis verletzten Rechtsgutes
gefunden werden. Die abweichende Auffassung des
Obergerichts sei nicht haltbar und willkürlich. Hätte
§ 5 des Pressgesetzes wirklich den vom Obergericht
angenommenen weiten Sinn, so müsste er als mit der
bundes- und kantonalrechtlichen Garantie der freien
Meinungsäusserung unvereinbar und deshalb ungiltig
angesehen werden. Im vorliegenden Falle enthalte zu
dem das mit Beschlag belegte Presserzeugnis nichts, was
über den Rahmen einer erlaubten, nach den Umständen
gerechtfertigten oder doch entschuldbaren und durch die
e:Wähnten Verfassungsgarantien gedeckten Erörterung
hinausgehen würde (was näher ausgeführt wird). Seine
Verbreitung dürfe daher auch aus diesem Grunde nicht
durch polizeiliche Massnahmen verhindert werden.
C. -
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft
des Kantons Luzern haben die Abweisung des Rekurses
beantragt.
Das Bundesgericht zieht. in Erwägung:
1. -
In der den Kanton~n vorbehaltenen Bekäm-
pfung des « Missbrauchs der Presse» ist nach festste-
hender Praxis der Bundesbehörden auch die Befugnis
zur polizeilichen Beschlagnahme solcher Druckschriften
inbegriffen, die sich ihrem Inhalte nach als eine Über..,
schreitung
des
verfassungsrnässigen
Rechtes freier
Meinungsäusserung darstellen und den Tatbestand einer
strafbaren Handlung enthalten. Aus der Garantie der
Pressfreiheit und der Erwägung, dass die Feststellung
des Vorhandenseins eines strafbaren Unrechts Sache
des Richters und nicht der PoIizeibehörde ist, wurde
dabei immerhin die Folgerung gezogen, dass eine solche
Massnahme nur vor I ä u f i gen Charakter haben
~önne und ihr entweder die Einleitung eines gericht-
lichen Strafverfahrens
gegen
die verantwortlichen
Personen nachfolgen oder. doch dem Betroffenen gege~
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Staatsrecht.
die Anordnung der Polizeibehörde der Rechtsweg offen
gehalten werden. müsse, wie es der § 5 des luzernischen
Pressgesetzes vorsieht. Im letzteren Falle hat der Be-
troffene die Möglichkeit durch Anrufung des kantonalen
Richters die Aufhebung des Beschlags zu erwirken, wenn
jener die Rechtswidrigkeit des Inhalts der Veröffent-
lichung verneint. Im ersteren fällt mit einem freispre-
chenden Urteile des Strafrichters oder der Einstellung
des Strafverfahrens durch die zuständige Behörde
mangels eines strafbaren Tatbestandes auch die vor-
läufige Beschlagnahme des corpus delicti dahin (vgl.
ULLMER, Staatsrechtliche Praxis der Bundesbehörden
I Nr. 180, 181, 194 (auf S. 185), S. 460; BGE 15 S.540
Erw. 2 und das nicht veröffentlichte Urteil des BG vom
5. Juni 1925 i. S. Schweizer Christenwehr gegen Regie-
rungsrat St. Gallen; BURcKHARDT, Kommentar 2. Auf I.
S. 531). Auch bei Zulassung eines gerichtlichen Ein-
spruchsverfahrens gegen die polizeiliche Beschlagnahme
kann freilich durch diese unter Umständen, trotz der spä-
teren richterlichen Freigabe der Druckschrift, ein nicht
mehr abwendbarer Nachteil entstehen, dann nämlich wenn
die Druckschrift bestimmt war, auf die Beschlussfassung,
Erledigung in einer bestimmten Angelegenheit einzu-
wirken (Wahl, Abstimmung) und diese Beschlussfassung,
Erledigung inzwischen bereits stattgefunden hat. Ein
solches Verfahren wird zudem für die vollständige Ab-
klärung des Tatbestandes möglicherweise nicht immer
ganz dieselbe Gewähr zu bieten vermögen wie eine
in den Formen und nach den Anforderungen des Straf-
prozesses durchgeführte Untersuchung. Von diesen Er-
wägungen aus wird man vielleicht dazu kommen können,
die polizeiliche Beschlagnahme im Interesse des Schutzes
der bundesrechtlich gewährleisteten Pressfreiheit noch
weitergehend auf die Fälle zu beschränken, wo der
Tatbestand einer in der Druckschrift und ihrer Ver-
breitung enthaltenen strafbaren Handlung klar zu Tage
liegt. Dagegen kann eine Begrenzung nach der andern
f
Press freiheit. No 18.
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Richtung, die der Rekurs postuliert, nämlich dass dieses
präventive polizeiliche Einschreiten nur bei bestimmten
besonders qualifizierten Gattungen von Vergehen statt-
finden dürfte, nicht schon bei biossen Ehrbeleidigungen
durch die Presse, auch nicht solchen gegenüber Be-
hörden und Beamten hinsichtlich ihrer Amtstätigkeit,
aus Art. 55 BV nicht hergeleitet werden. Sie ist auch
von den Bundesbehörden nie aufgestellt worden. Zweck
der Pressfreiheit ist es, die freie s ach I ich e Be-
sprechung die Öffentlichkeit berührender Angelegen-
heiten zu gewährleisten. Gleich wie deshalb der straf-
rechtlichen Verfolgung der bei Herstellung und Ver-
breitung eines Presserzeugnisses beteiligten Personen
nichts entgegensteht, sobald das Erzeugnis den Rahmen
einer solchen sachlichen, durch die Umstände gerecht-
fertigten Erörterung und Kritik überschreitet und delik-
tischen Inhalt hat, so kann auch die Presse, wo letzteres
der Fall ist, keine Ausnahmebehandlung hinsichtlich der
polizeilichen Massregeln beanspruchen, welche bestimmt
sind, den Eintritt des strafbaren Erfolges oder doch seine
weitere Ausbreitung zu verhindern. Als Ausfluss der
allgemeinen Befugnis der Polizei, der Begehung straf-
barer Handlungen vorzubeugen, müsste deshalb eine
solche Beschlagnahme da, wo die strafbare Überschrei-
tung der Press freiheit durch die Druckschrift von
vor n ehe r ein
k I a r
I i e g t, bundesrechtlich
selbst dann als zulässig erachtet werden, wenn sie sich
nicht, wie hier, auf eine besondere Bestimmung des
kantonalen Pressrechts zu stützen vermag.
Im vorliegenden Falle verstösst der Beschlag auch
dann nicht gegen Art. 55 BV, wenn man ihn von jener
einschränkenden Voraussetzung abhängig machen wollte.
Es genügt dafür auf die nachfolgenden zwei Stellen des
Flugblattes zu verweisen, die sich ähnlich wie das im
Urteil des BG vom 3. April 1925 in Sachen Läubli (BGE
51 I S. 169 ff.) behandelte Flugblatt mit dem Vorgehen
der luzernischen
Strafverfolgungs-und Gerichtsbe.:.
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Staatsrecht.
hörden gegen Dr. Kramis befassen:
c(Luzernervolk 1
Schwer lastet die wirtschaftliche Notlage auf Euch
und dennoch denkt man nicht an den Abbau der Steuel-
last. Im Gegenteil. Diejenigen, welche das Volk auf-
klären und für Erleichterung der Steuerlast eintreten
wollen, werden zu verIiichten gesucht. Dadurch hofft
man das Volk zum Schweigen zu bringen. Dr. Kramis
ist seit Monaten für Erleichterung der Steuerlasten
ei ngetreten, er verlangte die Entfernung aller unfähigen
und nicht notwendigen Beamten. Derselbe ist auf An-
zeige der 1. Kammer des Obergerichts, des Obergerichts-
präsidenten Kaspar Müller, des Amtsgerichts Luz ~rn"
Land und des Kriminalgerichts des Kantons Luzern zu
vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Amtsgerichts-
präsident Felber von Willisau ist aufgefordert worden,
auch nur eine Unwahrheit oder Verleumdung des Dr;
Kramis vor einem neutralen Ehrengerichte nachzu"-
weisen. Er wagte es nicht zu tun, hat aber das Urteil
dennoch unterzeichnet. -
Die unterzeichneten Männer
sind bereit, vor einem ausserkantonalen neutralen Ehren""
gerichte nachzuweisen, dass Vater Hügi nicht Brand-
stifter ist und wer für die Brandstiftung wirklich verant-
wortlich ist. Sie fordern überdies die sämtlichen Beamten.
welche bei der Verurteilung Hügis, Dr. Krallis, Bern-
hard Hubers mitgewirkt haben, auf, vor diesem Ehren.:.
gerichte einer der nachfolgenden Behauptungen als
unwahr nachzuweisen. ..... 10. Darf der Privatmann
Widersprüche und Wahrheiten unbestraft veröffent-
lichen? Obschon wir nachweisen können, dass Vater
Hügi nicht Brandstifter ist und Frau Hügi, bei der sogar
der Staatsanwalt 6 Monate Zuchthaus beantragt hatte;
freigesprochen wurde, sind doch Ereignisse eingetreten,
die jeden Bürger interessieren dürften. a) Dr. Kramis
wurde dreimal verhaftet. Die Interessierten mögen
beweisen, dass eine einzige dieser Verhaftungen nicht
gesetzwidrig war.)} An bei den Stellen wird das Vorgehen
gegen Kramis mit seinen kritischen Äusserungen über
f
j
f
Pressfrerneit. No 18.
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öffentliche Angelegenheiten in Verbindung gebracht
und als ein Versuch hingestellt, diese den Behörden
unbequeme Kritik zum Schweigen zu bringen, während
es in Wirklichkeit die Folge des von Kramis in seinen
öffentlichen Kundgebungen in vielfacher· Wiederholung
vorgebrachten beleidigenden Vorwurfes war, dass die
an Untersuchungs- und Gerichtsverfahren gegen Hügi
beteiligten Beamten und Behörden bewusst parteüsch,
wider besseres Wissen gehandelt und geurteilt hätten.
Eine solche An')chuldigung -
Missbrauch der Haft zu
Zwecken persönlicher Rache -
geht aber über die blosse
Kritik amtlicher Handlungen hinsichtlich ihrer Ange':'
messenheit und Übereinstimmung mit dem Gesetze
weit hinaus. Sie enthält einen schweren sittlichen Vor-
wurf an die dadurch betroffenen Behörden und Beamten,
der nur erhoben werden durfte, wenn die Rekurrenten
in der Lage waren seine Wahrheit nachzuweisen oder
doch zum mindesten darzutun, dass sie daran in guten
Treuen auf Grund hinreichender objektiver Unterlagen,
welche sie dazu berechtigten, glauben· durften. In dieser
Hinsicht ist aber der Rekurs durchaus stumm. Er be-
schränkt sich auf die -
nach dem Gesagten unzutref-
fende -
Einwendung, die Kritik amtlicher Handlungen
auf ihre Gesetzmässigkeit stehe jedermann frei; im
vorliegenden Falle sei aber mehr als eine Verhaftung
ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht
behauptet worden. Auch hier gilt, was bereits in dem
vorher erwähnten Urteile Läubli ausgeführt worden
ist; die persönliche Überzeugung der Rekurrenten,
dass Hügi unschuldig sei, mag sie noch so vertretbar
sein, berechtigte sie noch nicht zu unterstellen, dass die
Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Kramis ein
durch dessen Einstehen für Hügi veranlasster, einer
rechtmässigen Grundlage ermangelnder Racheakt des
Gerichts und Versuch der Unterdrückung ihm unan';'
genehmer Wahrheiten sei.
2. -
Da nichts dafür vorliegt und vorgebracht wird,
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Staatsrecht.
dass Art. 6 KV die freie Meinungsäusserung in weiterem
Umfange als die BV gewährleiste und dem Institut der
Beschlagnahme engere Grenzen ziehen wolle als diese,
kann es sich deshalb nur fragen, ob sich nicht die von
den Rekurrenten postulierte Beschränkung der letzteren
auf bestimmte Vergehenskategorien, unter Ausschluss
blosser Injurien, aus dem der Massnahme zu Grunde
liegenden § 5 des luzernischen Pressgesetzes von 1848
ergebe. Die Anwendung dieser einfachen Gesetzesvor-
schrift kann aber vom Bundesgericht nach bekannter
Regel nicht frei, sondern nur aus dem beschränkten
Gesichtspunkte des Art. 4 BV, der Willkür und Miss-
achtung klaren Rechts nachgeprüft werden. Nun bietet
zunächst der \Vortlaut des § 4 des Pressgesetzes für die
einschränkende Auslegung der Rekurrenten keinerlei
Anhaltspunkte. Er verlangt für die Zulässigkeit der
Beschlagnahme ausschliesslich das Vorliegen einer als
« strafbar» zu erachtenden Druckschrift. Hätte man
darunter nur bestimmte, durch das Mittel der Presse
begangene Arten von Vergehen verstanden wissen wollen,
so würde man offenbar nicht unterlassen haben, dies in
der Fassung zum Ausdruck zu bringen, wie es im früheren
Pressgesetz von 1842 geschehen war, das von «(die Sitt-
lichkeit oder Religion verhöhnenden Druckschriften»
sprach. Gerade der Umstand, dass im Gesetze von 1848
statt dessen die oben erwähnte allgemeine Fassung
gewählt wurde, spricht gegen die Annahme, dass auch
es eine gleiche oder verwandte Ausscheidung hinsichtlich
der in Betracht kommenden Vergehen habe vornehmen
wollen. Wenn die Botschaft des Regierungsrates zum
Entwurfe dieses Gesetzes ausführt, der Entwurf nehme
auch auf alle diejenigen Vorsichtsmassregeln Bedacht,
welche gegen eine zügellose Presse wünschenswert, ja
ein Gebot der Klugheit seien, namentlich die vorläufige
Beschlagnahme
s t a a t s f ein d I ich e I'
Druck-
schriften, so liegt darin nicht mehr als die Anführung
eines Beispiels, keineswegs die Erklärung, dass nach der
J
Pressfreiheit. No 18.
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Meinung der Urheber des Entwurfes die Beschlagnahme,
entgegen der Fassung des Gesetzesartikels selbst, aus:'"
schliesslich in diesem Falle zulässig sein solle. Und
ähnliches gilt für die Äusserung der Luzerner Regierung
auf dem im Jahre 1854 gegen die Bestimmung bei der
Bundesversammlung eingereichten Rekurs, wo bemerkt
wurde: überall, auch wo die ausgedehnteste Pressfrei-
heit gelte, finde Beschlagnahme von Druckschriften
statt:
« man denke an den Fall, es werde ein offenbarer
Aufruf zur Empörung herausgegeben oder es werden
höchst, unsittliche Gemälde oder Stiche feilgeboten
u. s. W. » Keinesfalls kann die Ablehnung der Schlüsse,
welche die Rekurrenten aus diesen Materialien für
die von ihnen vertretene Gesetzesauslegung ziehen
wollen, als willkürlich gelten. Auch der Bundesrat hat
eine solche Einschränkung mit der von ihm im Jahre
1848 ausgesprochenen Genehmigung des Pressgesetzes
nicht verbunden. Er begnügte sich darauf hinzuweisen,
dass § 5 des Gesetzes der Polizei allerdings eine sehr
weitgehende Machtvollkommenheit verleihe, die zu Will-
kür verleiten könnte, dass aber immerhin im Hinblick
auf die Eröffnung des Rechtsweges gegen die polizei-
liche Verfügung kein Grund bestehe die Bestimmung
aus dem Gesi chtspunkte der Pressfreiheit als unzulässig
zu betrachten. Dass er daran nicht dachte, der Genehmi-
gung den von den Rekurrenten behaupteten begrenzten
Sinn beizulegen, ergibt sich überdies klar aus seinem
auf S. 16 des angefochtenen Urteils angeführten Berichte
von 1854 an die Bundesversammlung zu der vorer-
wähnten Beschwerde, einem Zitate, dessen Richtigkeit
im Rekurse nicht bestritten wird, Auch die im Polizei-
strafgesetz vorgesehene Möglichkeit der Konfiskation
von Gegenständen, die zur VefÜbung eines Vergehens
gebraucht wurden, durch das Strafurteil, kann keinen
stichhaltigen, geschweige denn zwingenden Grund ab-
geben, um daneben eine vorsorgliche polizeiliche Be-
schlagnahme nur in dem postulierten engen Rahmen
130
Staatsrecht.
. zuzulassen. Beide Massnahmen dienen nicht demselben
Zwecke. Während die Beschlagnahme die möglichen
Wirkungen des Vergehens im J(eime zu unterdrücken be-
stimmt ist, ist die Konfjskation dazu ungeeignet und
kann nur noch die Bedeutung einer Nebenstrafe und
daneben einer sichernden Massnahme haben, wodurch
eine weitere Verbreitung der Druckschrift, als sie schon
stattgefunden hat, verhütet werden soll.
Die Broschüre « Enthüllte Geheimnisse », welche zu,m
Teil die im streitigen Flugblatt enthaltenen Anwürfe
wiederholt, ist später erschienen als das Flugblatt. Durch
die Beschlagnahme des letzteren konnte sich also die
Polizeibehörde mit ihrer Haltung in jenem andern Falle
noch nicht in Widerspruch setzen. Nur ein solcher Wider-
spruch zu fr ü her e n Verfügungen in der gleichen
Frage vermöchte aber den Vorwurf der Verletzung der
Rechtsgleichheit zu begründen. Abgesehen davon ist
auch der Tatbestand nach anderer Richtung nicht
derselbe. Im Gegensatz zum streitigen Flugblatt be-
schränkt sich die Broschüre nicht auf ehrverletzende
Angriffe gegen die Behörden. Sie enthält daneben zu
einem guten Teile auch durchaus erlaubte Meinungs-
äusserungen, nämlich die Gutachten zweier Strafrechts-
lehrer, die zum Strafverfahren Hügi kritische Stellung
nehmen. Durch eine Beschlagnahme wäre daher der
Eindruck erweckt worden, als ob auch diese erlaubten
kritischen Äusserungen unterdrückt werden sollten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abge\\iesen.
Gerichtsstand. No 19 .
VIII. GERICHTSSTAND
FOR
90. Orteil vom 6. März 1926 i. S. Meister
gegen Amtsgerichtsprä.sident· Lusern - Stadt.
131
Geltung von Art. 59 BV auch für die Klage gegen mehrere
in verschiedenen Kantonen wohnhafte Solidarschuldner.
Ausnahmen. Verzicht auf den Wohnsitzgerichtsstand durch
konkludentes Verhalten. Voraussetzungen für dessen An-
nahme.
A. -
Der Rekursbeklagte Farner hat am 31. Dezember
1925/2. Januar 1926 beim Amtsgericht Luzern-Stadt
eine Klage gegen 1. Max Beck, Geometer in Luzern,
2. Hans Hindemann, Korporationsverwalter in Luzern,
3. Hans Meister, Geometer in Aarau (den heutigen Re-
kurrenten) eingereicht. Er verlangt damit die solidare
Verurteilung der drei Beklagten zur Zahlung einer
Schadenersatz- und Genugtuungssumme von 80,000 Fr.
nebst Verzugszinsen und die Publikation des Urteils in
verschiedenen Zeitungen auf Kosten der Beklagten.
Die schriftliche Klagebegründung geht im 'VesentIichen
dahin:
a) dem Rekursbeklagten sei im Jahre 1914 von der
Gemeinde Kriens die Vermarkung und Vermessung
des Gemeindegebietes übertragen worden. Nach Beendi-
gung des 'Verkes hätten Geometer Beck und Korpora-
tionsverwalter Hindemann eine Anzahl interessierter
Grundeigentümer bewogen, beim Regierungsrat von
Luzern eine Beschwerde gegen die Vermessungskom-
mission der Gemeinde Kriens und gegen den Rekur-
renten einzureichen. Der Regierungsrat habe eine Exper-
tise angeordnet und den Rekurrenten Meister als Ex-
perten bestellt. Dieser habe ein Gutachten erstattet,
das eine unberechtigte, unbelegte und in manchen Teilen