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52_I_108

BGE 52 I 108

Bundesgericht (BGE) · 1926-01-01 · Deutsch CH
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108

Staatsrecht.

VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT

LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

17. Urteil vom SO. Januar 1926 i. S. Jacky &. Mitbeteiligte

gegen lürohgemeinde St. Peter

und Zürich Ober-Bekurskommission

Besteuerung von auswärts wohnenden Personen, welche an

einem Orte einen Geschäftsbetrieb oder Grundeigentum

haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen Zuge-

hörigkeit zur gleichen «Konfession ». Anfechtung wegen Ver-

letzung von Art. 49 Abs. 6 BV, Verletzung der Rechtsgleich-

heit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetz-'

gebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem

besteuernden kirchlichen Verbande nicht angehören zu

wollen, solange der Besteuerte Mitglied der kirchlichen

Organisation seines \Vohnsitzes bleibt, deren Mitgliedschaft

ihn zum Konfessionsverwandten des besteuernden Verbandes

macht.

A. -

Nach § 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom

25. November 1917 unterliegen der Staatssteuerpflicht

ausser den im Kanton domizilierten natürlichen und

juristischen Personen auch auswärts domizilierte natür-

liche und juristische Personen, die Inhaber, Teilhaber,

oder Kommanditäre von im Kanton bestehenden Er-

werbsunternehmungen sind oder die Eigentum oder

Nutzniessung an im Kanton gelegenem Grundeigentum

haben. In den § § 95 und 97 wird hinsichtlich der Ge-

meindesteuerptlicht u. a. bestimmt:

« § 95.

Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der

§§ 96-98 die natürlichen und juristischen Personen, die in

der Gemeinde ein Steuerdomizil im Sinne von § 2 dieses

Gesetzes haben. Ihre Steuerpflicht erstreckt sich auf

die nämlichen Bestandteile des Einkommens und Ver-

mögens der natürlichen Personen, des Reinertrages und

Kapitals der juristischen Personen, für welche sie staats-

steuerpflichtig sind.

Glaubens- und Gewissensfreiheit. Na 17.

§ 97 Abs. 1. Die staatlich anerkannten Kirchge-

meinden erheben die Einkommens- und Ergänzungs-

steuer von den Konfessionsangehörigen, die in der

Gemeinde im Sinne von § 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig

sind. »

Gemäss den nachfolgenden Absätzen des § 97 besteht

die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten

Kirchgemeinden ausserdem auch für juristische Per-

sonen, auf welche die Voraussetzung des § 95 Satz 1

zutrifft, unter dem Vorbehalte, dass juristische Personen,

die konfessionelle Zwecke verfolgen, nur in Kirchge-

meinden der betreffenden Konfession zu Steuern ange-

halten werden können. Streitigkeiten über Fragen der

Gemeindesteuerpflicht entscheidet nach § 110 in erster

Instanz die kantonale Finanzdirektion, in zweiter

Instanz die Oberrekurskommission.

Der durch § 97 des Steuergesetzes aufgehobene § 18

des Gesetzes über die Organisation der evangelischen

Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober

1902 hatte für die Frage der subjektiven Steuerpflicht

gegenüber den durch dieses Gesetz vorgesehenen Kirch-

gemeinden auf den § 137 a-e des Gemeindegesetzes

verwiesen. Im Anschluss hieran heisst es in § 19: « Ausser

der evangelischen Landeskirche stehende Personen

können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für

Steuern, welche die Kirchgemeinden als kirchliche

Korporationen zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. »

Nach § 7 desselben Gesetzes ist « Mitglied der Landes-

kirche jeder evangelische Einwohner des Kantons, der

nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine

Nichtzugehörigkeit erklärt hat)l.

B. -

Die Rekurrenten Frau Jacky-Mangold, A.

Mreder und Hans Gysin, alle wohnhaft in Basel, sind

Teilhaber der Kollektivgesellschaft Jacky, Mreder & Oe

mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich und

infolgedessen unbestrittenermassen grundsätzlich für

einen Teil ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen und

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Staatsrecht.

-gewinn in Zürich steuerpflichtig. Unter Berufung auf

§ 97 Abs. 1 des Steuergesetzes zog die evangelische

Kirchgemeinde St. Peter in Zürich, in deren Bezirk die

Zweigniederlassung der Firma liegt, die Rekurrenten

für die entsprechenden Vermögens- und Einkommens-

beträge auch zur Kirchensteuer für die Jahre 1923 und

1924 heran ....

Einen Rekurs der Betroffenen gegen diese Steuer-

auflagen hat die kantonale Finanzdirektion durch Ver-

fügung vom 22. Dezember 1924 abgewiesen, im Wesent-

lichen aus folgenden Erwägungen:

§ 97 des Steuer-

gesetzes mache die Erhebung von Kirchensteuern nicht

von der Zugehörigkeit des Besteuerten zu der besteu-

ernden Kirchgemeinschaft, sondern nur zu der gleichen

Konfession abhängig. Es sei daher nicht notwendig,

dass die Rekurrenten gerade Mitglieder der zürche-

rischen Landeskirche seien; vielmehr genüge es, dass

sie mit Bezug auf diese Kirche Konfessionsangehörige

seien. Konfession sei das Glaubensbekenntnis einer

Glaubenspartei und Konfessionsangehörige alle dieje-

nigen, die sich zu dieser Glaubenspartei bekennen.

Dieses Bekenntnis, einer Glaubenspartei anzugehören,

komme vor allem zum Ausdruck in der Zugehörigkeit

zu einer unter ihr stehenden Kirchgemeinschaft. Nun

seien die Rekurrenten unbestrittenermassen Mitglieder

der reformierten Kirchenkorporation Basel-Stadt. Die

reformierte Kirche Basel-Stadt aber gehöre zur gleichen

Konfession, der evangelisch-reformierten, wie die evan-

gelische Landeskirche des Kantons Zürich, was sich u. a.

klar auch daraus ergebe, dass beide Kirchen sich den

Konkordaten betreffend gegenseitige Zulassung von

Geistlichen zum Kirchendienst und betreffend Prüfung

der Kandidaten für den Kirchendienst angeschlossen

hätten. Die Zugehörigkeit der Rekurrenten zu jener

Korporation genüge demnach, um ihre Steuerpflicht auch

gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter zu begründen.

Die Erklärung des Austritts aus der zürcherischen

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 17.

111

Landeskirche (welche die Rekurrenten, um der drohenden

Besteuerung zu entgehen, schon im Jahre 1922 dem

zürcherischen Kirchenrat abgegeben hatten) sei solange

rechtlich ohne Bedeutung. als die Rekurrenten Mit-

glieder der baselstädtischen Kirchenkorporation und

damit Angehörige der evangelischen Konfession bleiben.

Demgegenüber könnten sie sich auch nicht auf § 19 des

Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landes-

kirche berufen. Durch § 97 des Steuergesetzes habe der

Gesetzgeber bewusst einen neuen· Rechtszustand ge-

schaffen. Das ältere Gesetz müsse dem jüngeren weichen,

zumal § 139 des Steuergesetzes ausdrücklich alle ihm

widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze als

aufgehoben erkläre.

Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat die 0 ber-

rekurskommission durch Entscheid vom 22. Mai, zuge-

stellt 9. Juni 1925 abgewiesen.

E. -

Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. August

1925 haben hierauf Frau Jacky-Mangold, A. Mreder

und Hans Gysin beim Bundesgericht das Begehren

gestellt, der Entscheid der Oberrekurskommission und

die dadurch geschützten Kirchensteuerauflagen für

1923 und 1924 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV

(Willkür und ungleicher Behandlung) und von Art. 49

Abs. 6 ebenda aufzuheben. Es wird ausgeführt: § 19

des Gesetzes betreffend' die Organisation der evangeli-

schen Landeskirche des Kantons Zürich beschränke

die Kirchensteuerpflicht ausdrücklich auf die Ange-

hörigen (Mitglieder) der Landeskirche. Die Behauptung,

dass diese Bestimmung durch § 97 des Steuergesetzes

abgeändert und aufgehoben worden sei, sei unhaltbar

und willkürlich. Da das Besteuerungsrecht für die Kir-

chensteuer nicht dem Staate, sondern der evangelischen

Landeskirche,

deren Kirchgemeinden zustehe, habe

sie auch durch ihre Satzung zu bestimmen, wie weit

von der gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Besteuerung

Gebrauch gemacht werden und welcher Kreis von Per-

112

Staatsrecht.

sonen ihr unterworfen werden solle. Und dies sei eben

durch den erwähnten § 19 des Kirchengesetzes geschehen.

Lediglich für die formelle Begrenzung, die Schranken

einer solchen Besteuerung, sei das Steuergesetz mass-

gebend. Keinesfalls könnten auf Grund desselben Per-

sonen zur Steuer herangezogen werden, welche nach den

eigenen Satzungen des steuerberechtigten Verbandes,

der Kirche nicht zu den Steuerpflichtigen gehören.

Dazu komme, dass auch schon die Auslegung, welche

die Finanzdirektion und Oberrekurskommission dem

§ 97 des Steuergesetzes geben, dem Inhalt der Bestim-

mung Zwang antue. Wenn hier von Konfessionsange-

hörigen gesprochen werde, so sei dabei ausschliesslich

an die eigenen Konfessionsgenossen des besteuernden

Verbandes selbst gedacht. Da Subjekt des Besteuerungs-

rechts die evangelische Landeskirche als öffentlichrecht-

liche Korporation sei, könne dasselbe sich auch nur auf

ihre Korporationsgenossen erstrecken. Welchen privaten

Glauben jemand habe, spiele keine Rolle. Zur Ablehnung

der Steuerpflicht müsse es ausreichen, dass er nicht

Genosse der steuerberechtigten Korporation sei. Wäre

die Vorschrift anders auszulegen, so würde sie in Wider-

spruch zu Art. 49 Abs. 6 BV treten. Denn unter Zuge-

hörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft i. S. dieser

Verfassungsnorm müsse die Zugehörigkeit zu der be-

steuernden Korporation im Rechtssinne verstanden

werden; auf die konfessionellen Überzeugungen einer

Person komme dabei nichts an, wie das Bundesgericht

im Falle Merian-Iselin (BGE 8 S. 156) entschieden habe.

Ein ·Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6 BV würde bei Auf-

rechterhaltung des angefochtenen Entscheides auch

deshalb entstehen, weil nach feststehender bundesge-

richtlicher Praxis jeder Religionsgenosse jederzeit das

unbedingte Recht habe, aus einer bestimmten Religions.-

genossenschaft aus2;utreten und sich dadurch der Be-

steuerung zu Kultuszwecken derselben für die Zukunft

zu entziehen. Dabei könne von ihm richtiger Auffassung

,

I

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 17.

113

nach nicht verlangt werden, dass er sich vom Glauben

seiner .~isherigen Genossen lossage. Es genüge die ein-

fache. Ausserun? des Willens, der betreffenden Religions-

gememschaft nIcht mehr angehören zu wollen. Nach dem

angefochtenen Entscheide aber wäre den Rekurrenten

dieses Recht genommen. Sie müssten, um sich von der

zürcherischen Kirchensteuer zu befreien, ihren pro-

testantischen Glauben überhaupt abschwören, den Nach-

weis leisten, dass sie auch sonst keiner protestantischen

Kirche angehören, während für den Kantonseinwohner

nach wie vor die blosse Erklärung des Austritts aus der

zürcherischen Landeskirche genüge. Es liege daher

nicht nur eine Verletzung von Art. 49 BV, sondern auch

eine gegen Art. 4 ebenda verstossende ungleiche Behand-

lung der Einwohner anderer Kantone gegenüber den

zürcherischen Kantonseinwohnern vor. . ............ .

C. -

Die Oberrekurskommission des Kantons Zurich

und die Kirchgemeinde Si. Peter haben die Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach § 97 Abs. 1 des zürcherischen Steuer-

gesetzes erstreckt sich die Steuerpflicht gegenüber den

staatlich anerkannten Kirchgemeinden unter der Vor-

aussetzung der Konfessionsangehörigkeit auf alle Per-

sonen, welche gemäss der in § 2 des Gesetzes enthaltenen

Umschreibung der zürcherischen Steuerhoheit dieser

unterstehen. § 2 aber dehnt die Steuerpflicht im Kanton

Zürich ausdrücklich auch auf gewisse auswärts wohn-

hafte Personen aus, nämlich diejenigen, welche Inhaber

oder Teilhaber von im Kanton bestehenden Erwerbs-

unternehmungen oder Eigentümer von im Kanton

gelegenen Liegenschaften sind. In bei den Fällen kann

von einer Zugehörigkeit des Steuersubjektes zur zürche-

rischen Landeskirche im Rechtssinne von vorneherein

nicht die Rede sein, weil als Mitglieder derselben nach

dem Kirchengesetze von 1902 nur Kantonseinwohner

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Staatsrecht.

in Betracht kommen. Schon die Tatsache, dass § 97 des

Steuergesetzes dennoch für die Abgrenzung des Kreises

der bei Konfessionsangehörigkeit kirchensteuerpflich-

tigen Personen auf § 2 ebenda verweist, schliesst es daher

aus, den Begriff Konfessionsangehörige im Sinne der

Mitgliedschaft bei der besteuernden Kirchgemeinde,

der Eigenschaft als Genosse derselben, zu verstehen,

und muss dazu führen, ihn in dem anderen weiteren

Sinne der Zugehörigkeit zum gleichen Glaubensbekennt-

nis aufzufassen, der der besteuernde kirchlicheVerband

angehört, wie dies übrigens der Bedeutung des Aus-

drucks im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Geht

man hievon aus, so muss aber die Bestimmung in der

Tat als eine bewusste Erweiterung des Besteuerungs-

rechts der landeskirchlichen Kirchgemeinden über den

durch das Kirchengesetz von 1902 gezogenen Rahmen

hinaus angesehen werden und damit der § 19 des letzteren

Gesetzes als durch § 97 des Steuergesetzes ersetzt

und aufgehoben gelten. Die Einwendungen, welche

in der Rekursschrift gegen diesen Schluss erhoben werden;

sind nicht recht verständlich. Auch das Kirchengesetz

von 1902 ist ja nicht eine Satzung der Landeskirche als

autonomen öffentlichrechtlichen Verbandes, sondern ein

Erlass des Staates, der die Organisation jenes kirchlichen

Gebildes als eines Zweiges der Landesverwaltung um-

schreibt und als solcher von Staatswegen die für die

Zwecke desselben bestehende Steuerpflicht festsetzt.

Es gilt daher für das Verhältnis dieses Erlasses zu spä-

teren Gesetzen die allgemeine Regel, wonach das neuere

Gesetz dem älteren vorgeht, soweit es ihm inhaltlich

widerspricht. Die Bejahung der Steuerpflicht der Rekur-

renten gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter unter

der Voraussetzung der Konfessionszugehörigkeit nach

kantonalem Recht wäre danach selbst dann nicht an-

fechtbar, wenn das Bundesgericht diese kantonalrecht-

liche Frage frei und nicht nur vom Standpunkte des

Art. 4 BV nachzuprüfen hätte.

r

i

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 17.

115

3. -

Zur Beurteilung bleiben somit nur die weiteren

Rügen, dass die kantonalrechtliche Ordnung in der

Anwendung auf den vorliegenden Tatbestand gegen

den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und

des Art. 49 Abs. 6 ebenda verstosse, wonach niemand

gehalten ist Steuern zu bezahlen, welche speziell für

eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft

erhoben werden, der er nicht angehört. Dass es sich

hier um eine solche Kultussteuer handelt, ist unbe-

stritten. Bei der Entscheidung darüber, ob ihre Erhebung

von den Rekurrenten unter diesen Umständen mit den

angerufenen Verfassungsnormen vereinbar sei, ist davon

auszugehen, dass das Verbot des Art. 49 Abs. 6 BV

ein Ausfluss der in Abs. 1 desselben Artikels ausge-

sprochenen Gewährleistung der Glaubens- und Gewissens-

freiheit und insbesondere eine Folge der Bestimmung des

Abs. 2 ebenda ist, dass niemand zur Teilnahme an einer

Religionsgenossenschaft gezwungen werden könne. Es

soll dadurch eine Gewissensbelastung auch nach der

Richtung ausgeschlossen werden, dass jemand zu finan-

ziellen Beiträgen an die Unterhaltung eines Kultus

angehalten wird, dem er nicht angehört, und der seiner

religiösen Überzeugung widerspricht. Von dieser Voraus-

setzung aus ist denn auch das Bundesgericht dazu ge-

kommen, die Heranziehung juristischer Personen zu

Kultussteuern als bundesrechtlich zulässig zu erklären,

weil das Individualrecht der Glaubens- und Gewissens-

freiheit seiner Natur nach nur physischen Personen

zustehen könne, während die juristische Person als

bloss gedachtes ideales Gebilde weder Glauben noch

Gewissen haben und deshalb durch einen solchen Bei-

tragszwang darin nicht verletzt werden könne (BGE 4

S. 533, 539, 541, 35 I S. 335, 41 I S. 169). Würde Art. 46

Abs. 6 BV, wie es nach seinem Wortlaut allein, ohne

den Zusammenhang mit den vorangehenden Bestim-

mungen in der Tat den Anschein haben könnte, für die

Zu lässigkeit der Besteuerung die positive' Zugehörigkeit

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Staatsrecht.

zu der betreffenden Religionsgemeinschaft voraus-

setzen, so hätte die Rechtsprechung zu einem anderen

Ergebnis kommen müssen, weil von einer solchen Z~ge­

körigkeit bei juristischen Personen offenbar mcht

gesprochen werden könnte, wenn sie nicht etwa selb~t

konfessionelle Zwecke verfolgen. Der Ausdruck « ~eh­

gionsgenossenschaft» ist danach an diese~ Stelle n~cht

im technischen Sinne der ZugehörigkeIt

z~ emer

bestimmten kirchlichen Korporati~n, sond.ern m dem

weiteren der Glaubens-, KonfesslOnsgememschaft ge-

b

ht als deren Ausdruck und Glied der besteuernde

rauc,

d'B t'

Verband erscheint. So aufgefasst steht aber

Ie

es Im-

mung auch einer Besteuerun.~ .auswärts

:vohne~der

Personen, die wegen ihres auswartigen Wohnsitzes mcht

als Genossen, Mitglieder des besteuernden .verbandes

selbst gelten können, nicht entgegen, sobald Sie .~ur de:--

selben Konfession, Glaubensgemeinschaft angehoren WIe

dieser Verband. In diesem Sinne hat denn auch das

Bundesgericht schon im Falle Jenny und Blumer (BGE

7 S. 1 ff.) entschieden, wo die im Kanton Gl~rus w~hn­

haften und zur evangelischen Kirchgememde

lhr~s

glarnerischen \Vohnsitzes gehörenden Rekurrent.en fur

ihren Grundbesitz in Schännis (St. Gallen) ~ur Klrc~en­

steuer der st. gallischen evangelischen Klrchgemel~de

Schännis herangezogen worden waren. Es führte hier,

nachdem es zunächst die Bedeutung des Art. 49 Abs: 6

BV in der gleichen Weise, wie es oben. gesc~ehen ~st,

umschrieben hatte, aus: « Dagegen statUIert dIe B.e~tlill­

mung in keiner Weise eine Beschränkung ~er Rel:glOns-

genossenschaften in der Besteuerung Ihrer eIgenen

K

f es s ion s ver w a n d t e n,

sondern stellt

o n .

. I

B timmung darüber, in welchem terntona en

Ie

es

. d .

Umfange diese zur Besteuerung heranzuziehen sm,mner-

halb der bundesverfassungsmässigen Schranken, den

einschlägigen kantonalen Ordnungen anheim. Nun. be-

haupten vorliegend die Rekurrenten

durcha~~ mcht,

dass sie derjenigen Religionsgenossenschaft, fur deren

Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 17.

117

Bedürfnisse die Steuer erhoben wird,· k 0 n fes s ion e 11

nicht angehören und es kann mithin darin, dass sie

gemäss den· Bestimmungen der st. gallischen Gesetz-

gebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religions-

genossenschaft herangezogen werden, eine Verletzung

von Art. 49 Abs. 6 BV nicht erblickt werden. » Auf dem-

selben Boden steht das spätere Urteil in Sachen Baumami

& Oe (BGE 17 S. 557).

Auch im vorliegenden Falle haben die Rekurrenten aber

im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass

die reformierte Kirchenkorporation Baselstadt, deren

Mitglieder sie sind, einer andern Konfession angehöre

als die evangelische Landeskirche des Kantons Zürich

und dass sie deshalb durch die angefochtene Besteuerung

einen Zwang in ihrer religiösen Überzeugung erleiden

würden. Auch was im staatsrechtlichen Rekurse hiezu

ausgeführt wird, kann nicht als Bestreitung der An-

nahme der kantonalen Instanzen gelten, dass es sich um

zwei demselben Glaubensbekenntnis angehörende kirch'-'

liehe Verbände handle. Vielmehr läuft es einfach auf die

Betonung der nicht streitigen, aber auch unerheblichen

Tatsache hinaus, dass man es mangels eines einigenden

rechtlichen Bandes, welches die verschiedenen refor-

mierten Landeskirchen und ähnlichen Verbände der

Schweiz verknüpfen würde, mit von einander rechtlich

unabhängigen Gebilden zu tun habe, die infolgedessen

ihr Glaubensbekenntnis selbständig und verschieden

bestimmen können. Zu behaupten und darzutun wäre

aber gewesen, dass dies tat s ä chI ich im Ver-

hältnis der beiden in Betracht kommenden kirchlichen

Verbände auch geschehen sei. Und dieser Nachweis

wird auch vor Bundesgericht mit keinem Worte zu er.,.

bringen versucht, wie denn kein Zweifel darüber bestehen

kann, dass die entgegengesetzte Annahme der kantonalen

Behörden (Zugehörigkeit zur gleichen Konfession) den

Tatsachen entspricht. Die Rekurrenten könnten sich

deshalb von der Kirchensteuerpflicht in Zürich nur

AS 52 I -

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Staatsrecht.

befreien durch den Austritt aus der baselstädtischen

Kirchenkorporation, der sie angehören und deren Mit-

gliedschaft sie zugleich zu Konfessionszugehörigen auch

der zürcherischen Landeskirche macht, nicht durch die

:blosse Erklärung, der letzteren nicht angehören zu

wollen. In dem von ihnen angerufenen Falle Merian

handelte es sich unmittelbar nicht um die heute zu ent-

scheidende Frage, sondern darum, ob der Rekurrent

als Mitglied, Angehöriger der evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde Luzern gelten könne, wovon damals

die Rechtbeständigkeit der Steuerauflagen abhieng,

weil eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche es

gestattet hätte, die Besteuerung über den Kreis

der Korporationsgenossen hinaus auszudehnen, fehlte.

Es wurde dabei die Möglichkeit ausdrücklich offenge-

lassen, dass zu diesen Mitgliedern nach kantonalem

Rechte auch nicht im Gemeindebezirk wohnhafte,

sondern bloss begüterte Personen zählen können, wenn

sie auf Grund eines äusserlichen Merkmals wie z. B.

der Taufe als derselben Konfession angehörig erscheinen.

Wenn im Anschluss daran eine Bemerkung gemacht

wurde, aus der sich folgern liesse, dass in einem solchen

Falle der Besteuerte sich der Beitragspflicht für die

Zukunft schon durch die blosse Erklärung des Austritts

aus der Kirchgemeinde seines Grundbesitzes, unter

gleichzeitigem Verbleiben in dem Kirchverbande gleicher

Konfession des \Vohnsitzes, entziehen könnte, so muss

diese Auffassung nach dem Vorstehenden als unrichtig

betrachtet und kann nicht festgehalten werden. Der

Rekurs behauptet zu Unrecht, dass durch diese Behand-

lung der Aus tri t t s fra g e eine Rechtsungleich-

heit oder ein Widerspruch zu Art. 49 BV entstehen würde.

Gleich dem Steuerverbot des Art. 49 Abs. 6 BV ist das

von der Praxis anerkannte Recht des jederzeitigen

Austritts aus einer Religionsgenossenschaft, der die

betreffende Person bisher angehört hat, eine Folgerung

aus dem Grundsatze der Glaubens- und Gewissensfreiheit,

Glaubens- und Ge1\'issensfreiheit. N0 17.

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bestimmt einen Zwang gegen die religiöse Überzeugung

des Betroffenen auszuschliessen. Auch der zürcherische

Kantonseinwohner, . der . aus der· Landeskirche austritt

sagt sich damit nach dem Zwecke, zu welchem ihm diese~

~ustr!ttsrecht von der Verfassung allein gewährleistet

Ist, llIcht bIoss von jenem bestimmten kirchlichen Ver-

bande, sondern von der hinter demselben stehenden

Glaubensgemeinschaft los, deren Ausdruck und Glied

der Verband bildet. Dass eine dahingehende Begrün-

dung der Austrittserklärung, wie überhaupt irgendwelche

Grundangabe für dieselbe nicht erforderlich ist ändert

hieran nichts. Wenn die Erklärung ä u s s e' r I ich

sich in die Form einer Lostrennung von einem bestimmten

kirchlichen Rechtsverbande kleidet, so hat dies seinen

Grund darin, dass sie als rechtsgeschäftIicher Akt

um wirksam zu sein, nur gegenüber einer rechtliche~

Organisation und nicht gegenüber einer unorganisierten

Mehrheit lediglich durch einen gemeinsamen Glauben

verbundener Personen abgegeben werden kann, die als

solche Rechte zu besitzen und auszuüben nicht vermag.

Durch das Verlangen, dass die Rekurrenten aus der

baselstädtischen Kirchenkorporation auszutreten haben,

wenn sie der Kirchensteuerpflicht in Zürich entgehen

wollen wird ihnen demnach nicht mehr zugemutet als

dem zürcherischen Kantonseinwohner durch die Forde-

rung des Austritts aus der Landeskirche. Eine Ver-

letzung von Art. 49 Abs. 6 BV aber liegt darin, dass der

biossen Erklärung der Rekurrenten der letzteren nicht

angehören zu wollen, eine rechtliche Wirkung abge-

sprochen wird, deshalb nicht, weil die Besteuerung, um

vor jener Vorschrift haltbar zu sein, nicht die Zuge-

hörigkeit der Rekurrenten zum besteuernden Kirchen-

verband, sondern nur zur gleichen Konfession voraus-

setzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird abgewiesen.