Volltext (verifizierbarer Originaltext)
108 Staatsrecht. VI. GLAUBENS-UND GEWISSENSFREIHEIT LIBERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
17. Urteil vom SO. Januar 1926 i. S. Jacky &. Mitbeteiligte gegen lürohgemeinde St. Peter und Zürich Ober-Bekurskommission Besteuerung von auswärts wohnenden Personen, welche an einem Orte einen Geschäftsbetrieb oder Grundeigentum haben, durch die Kirchgemeinde dieses Ortes wegen Zuge- hörigkeit zur gleichen «Konfession ». Anfechtung wegen Ver- letzung von Art. 49 Abs. 6 BV, Verletzung der Rechtsgleich- heit und willkürlicher Auslegung der kant. Steuergesetz-' gebung. Abweisung. Unerheblichkeit der Erklärung, dem besteuernden kirchlichen Verbande nicht angehören zu wollen, solange der Besteuerte Mitglied der kirchlichen Organisation seines \Vohnsitzes bleibt, deren Mitgliedschaft ihn zum Konfessionsverwandten des besteuernden Verbandes macht. A. - Nach § 2 des zürcherischen Steuergesetzes vom
25. November 1917 unterliegen der Staatssteuerpflicht ausser den im Kanton domizilierten natürlichen und juristischen Personen auch auswärts domizilierte natür- liche und juristische Personen, die Inhaber, Teilhaber, oder Kommanditäre von im Kanton bestehenden Er- werbsunternehmungen sind oder die Eigentum oder Nutzniessung an im Kanton gelegenem Grundeigentum haben. In den § § 95 und 97 wird hinsichtlich der Ge- meindesteuerptlicht u. a. bestimmt: « § 95. Steuerpflichtig sind unter Vorbehalt der §§ 96-98 die natürlichen und juristischen Personen, die in der Gemeinde ein Steuerdomizil im Sinne von § 2 dieses Gesetzes haben. Ihre Steuerpflicht erstreckt sich auf die nämlichen Bestandteile des Einkommens und Ver- mögens der natürlichen Personen, des Reinertrages und Kapitals der juristischen Personen, für welche sie staats- steuerpflichtig sind. Glaubens- und Gewissensfreiheit. Na 17. § 97 Abs. 1. Die staatlich anerkannten Kirchge- meinden erheben die Einkommens- und Ergänzungs- steuer von den Konfessionsangehörigen, die in der Gemeinde im Sinne von § 2 dieses Gesetzes steuerpflichtig sind. » Gemäss den nachfolgenden Absätzen des § 97 besteht die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden ausserdem auch für juristische Per- sonen, auf welche die Voraussetzung des § 95 Satz 1 zutrifft, unter dem Vorbehalte, dass juristische Personen, die konfessionelle Zwecke verfolgen, nur in Kirchge- meinden der betreffenden Konfession zu Steuern ange- halten werden können. Streitigkeiten über Fragen der Gemeindesteuerpflicht entscheidet nach § 110 in erster Instanz die kantonale Finanzdirektion, in zweiter Instanz die Oberrekurskommission. Der durch § 97 des Steuergesetzes aufgehobene § 18 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich vom 26. Oktober 1902 hatte für die Frage der subjektiven Steuerpflicht gegenüber den durch dieses Gesetz vorgesehenen Kirch- gemeinden auf den § 137 a-e des Gemeindegesetzes verwiesen. Im Anschluss hieran heisst es in § 19: « Ausser der evangelischen Landeskirche stehende Personen können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für Steuern, welche die Kirchgemeinden als kirchliche Korporationen zur Deckung ihrer Ausgaben erheben. » Nach § 7 desselben Gesetzes ist « Mitglied der Landes- kirche jeder evangelische Einwohner des Kantons, der nicht ausdrücklich seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat )l. B. - Die Rekurrenten Frau Jacky-Mangold, A. Mreder und Hans Gysin, alle wohnhaft in Basel, sind Teilhaber der Kollektivgesellschaft Jacky, Mreder & Oe mit Sitz in Basel und Zweigniederlassung in Zürich und infolgedessen unbestrittenermassen grundsätzlich für einen Teil ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen und 110 Staatsrecht. -gewinn in Zürich steuerpflichtig. Unter Berufung auf § 97 Abs. 1 des Steuergesetzes zog die evangelische Kirchgemeinde St. Peter in Zürich, in deren Bezirk die Zweigniederlassung der Firma liegt, die Rekurrenten für die entsprechenden Vermögens- und Einkommens- beträge auch zur Kirchensteuer für die Jahre 1923 und 1924 heran .... Einen Rekurs der Betroffenen gegen diese Steuer- auflagen hat die kantonale Finanzdirektion durch Ver- fügung vom 22. Dezember 1924 abgewiesen, im Wesent- lichen aus folgenden Erwägungen: § 97 des Steuer- gesetzes mache die Erhebung von Kirchensteuern nicht von der Zugehörigkeit des Besteuerten zu der besteu- ernden Kirchgemeinschaft, sondern nur zu der gleichen Konfession abhängig. Es sei daher nicht notwendig, dass die Rekurrenten gerade Mitglieder der zürche- rischen Landeskirche seien; vielmehr genüge es, dass sie mit Bezug auf diese Kirche Konfessionsangehörige seien. Konfession sei das Glaubensbekenntnis einer Glaubenspartei und Konfessionsangehörige alle dieje- nigen, die sich zu dieser Glaubenspartei bekennen. Dieses Bekenntnis, einer Glaubenspartei anzugehören, komme vor allem zum Ausdruck in der Zugehörigkeit zu einer unter ihr stehenden Kirchgemeinschaft. Nun seien die Rekurrenten unbestrittenermassen Mitglieder der reformierten Kirchenkorporation Basel-Stadt. Die reformierte Kirche Basel-Stadt aber gehöre zur gleichen Konfession, der evangelisch-reformierten, wie die evan- gelische Landeskirche des Kantons Zürich, was sich u. a. klar auch daraus ergebe, dass beide Kirchen sich den Konkordaten betreffend gegenseitige Zulassung von Geistlichen zum Kirchendienst und betreffend Prüfung der Kandidaten für den Kirchendienst angeschlossen hätten. Die Zugehörigkeit der Rekurrenten zu jener Korporation genüge demnach, um ihre Steuerpflicht auch gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter zu begründen. Die Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 17. 111 Landeskirche (welche die Rekurrenten, um der drohenden Besteuerung zu entgehen, schon im Jahre 1922 dem zürcherischen Kirchenrat abgegeben hatten) sei solange rechtlich ohne Bedeutung. als die Rekurrenten Mit- glieder der baselstädtischen Kirchenkorporation und damit Angehörige der evangelischen Konfession bleiben. Demgegenüber könnten sie sich auch nicht auf § 19 des Gesetzes über die Organisation der evangelischen Landes- kirche berufen. Durch § 97 des Steuergesetzes habe der Gesetzgeber bewusst einen neuen· Rechtszustand ge- schaffen. Das ältere Gesetz müsse dem jüngeren weichen, zumal § 139 des Steuergesetzes ausdrücklich alle ihm widersprechenden Bestimmungen früherer Gesetze als aufgehoben erkläre. Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat die 0 ber- rekurskommission durch Entscheid vom 22. Mai, zuge- stellt 9. Juni 1925 abgewiesen. E. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 6. August 1925 haben hierauf Frau Jacky-Mangold, A. Mreder und Hans Gysin beim Bundesgericht das Begehren gestellt, der Entscheid der Oberrekurskommission und die dadurch geschützten Kirchensteuerauflagen für 1923 und 1924 seien wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür und ungleicher Behandlung) und von Art. 49 Abs. 6 ebenda aufzuheben. Es wird ausgeführt: § 19 des Gesetzes betreffend' die Organisation der evangeli- schen Landeskirche des Kantons Zürich beschränke die Kirchensteuerpflicht ausdrücklich auf die Ange- hörigen (Mitglieder) der Landeskirche. Die Behauptung, dass diese Bestimmung durch § 97 des Steuergesetzes abgeändert und aufgehoben worden sei, sei unhaltbar und willkürlich. Da das Besteuerungsrecht für die Kir- chensteuer nicht dem Staate, sondern der evangelischen Landeskirche, deren Kirchgemeinden zustehe, habe sie auch durch ihre Satzung zu bestimmen, wie weit von der gesetzlich gebotenen Möglichkeit der Besteuerung Gebrauch gemacht werden und welcher Kreis von Per- 112 Staatsrecht. sonen ihr unterworfen werden solle. Und dies sei eben durch den erwähnten § 19 des Kirchengesetzes geschehen. Lediglich für die formelle Begrenzung, die Schranken einer solchen Besteuerung, sei das Steuergesetz mass- gebend. Keinesfalls könnten auf Grund desselben Per- sonen zur Steuer herangezogen werden, welche nach den eigenen Satzungen des steuerberechtigten Verbandes, der Kirche nicht zu den Steuerpflichtigen gehören. Dazu komme, dass auch schon die Auslegung, welche die Finanzdirektion und Oberrekurskommission dem § 97 des Steuergesetzes geben, dem Inhalt der Bestim- mung Zwang antue. Wenn hier von Konfessionsange- hörigen gesprochen werde, so sei dabei ausschliesslich an die eigenen Konfessionsgenossen des besteuernden Verbandes selbst gedacht. Da Subjekt des Besteuerungs- rechts die evangelische Landeskirche als öffentlichrecht- liche Korporation sei, könne dasselbe sich auch nur auf ihre Korporationsgenossen erstrecken. Welchen privaten Glauben jemand habe, spiele keine Rolle. Zur Ablehnung der Steuerpflicht müsse es ausreichen, dass er nicht Genosse der steuerberechtigten Korporation sei. Wäre die Vorschrift anders auszulegen, so würde sie in Wider- spruch zu Art. 49 Abs. 6 BV treten. Denn unter Zuge- hörigkeit zu einer Religionsgenossenschaft i. S. dieser Verfassungsnorm müsse die Zugehörigkeit zu der be- steuernden Korporation im Rechtssinne verstanden werden; auf die konfessionellen Überzeugungen einer Person komme dabei nichts an, wie das Bundesgericht im Falle Merian-Iselin (BGE 8 S. 156) entschieden habe. Ein ·Widerspruch zu Art. 49 Abs. 6 BV würde bei Auf- rechterhaltung des angefochtenen Entscheides auch deshalb entstehen, weil nach feststehender bundesge- richtlicher Praxis jeder Religionsgenosse jederzeit das unbedingte Recht habe, aus einer bestimmten Religions.- genossenschaft aus2;utreten und sich dadurch der Be- steuerung zu Kultuszwecken derselben für die Zukunft zu entziehen. Dabei könne von ihm richtiger Auffassung , I Glaubens- und Gewissensfreiheit. N° 17. 113 nach nicht verlangt werden, dass er sich vom Glauben seiner .~isherigen Genossen lossage. Es genüge die ein- fache. Ausserun? des Willens, der betreffenden Religions- gememschaft nIcht mehr angehören zu wollen. Nach dem angefochtenen Entscheide aber wäre den Rekurrenten dieses Recht genommen. Sie müssten, um sich von der zürcherischen Kirchensteuer zu befreien, ihren pro- testantischen Glauben überhaupt abschwören, den Nach- weis leisten, dass sie auch sonst keiner protestantischen Kirche angehören, während für den Kantonseinwohner nach wie vor die blosse Erklärung des Austritts aus der zürcherischen Landeskirche genüge. Es liege daher nicht nur eine Verletzung von Art. 49 BV, sondern auch eine gegen Art. 4 ebenda verstossende ungleiche Behand- lung der Einwohner anderer Kantone gegenüber den zürcherischen Kantonseinwohnern vor. . ............ . C. - Die Oberrekurskommission des Kantons Zurich und die Kirchgemeinde Si. Peter haben die Abweisung der Beschwerde beantragt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach § 97 Abs. 1 des zürcherischen Steuer- gesetzes erstreckt sich die Steuerpflicht gegenüber den staatlich anerkannten Kirchgemeinden unter der Vor- aussetzung der Konfessionsangehörigkeit auf alle Per- sonen, welche gemäss der in § 2 des Gesetzes enthaltenen Umschreibung der zürcherischen Steuerhoheit dieser unterstehen. § 2 aber dehnt die Steuerpflicht im Kanton Zürich ausdrücklich auch auf gewisse auswärts wohn- hafte Personen aus, nämlich diejenigen, welche Inhaber oder Teilhaber von im Kanton bestehenden Erwerbs- unternehmungen oder Eigentümer von im Kanton gelegenen Liegenschaften sind. In bei den Fällen kann von einer Zugehörigkeit des Steuersubjektes zur zürche- rischen Landeskirche im Rechtssinne von vorneherein nicht die Rede sein, weil als Mitglieder derselben nach dem Kirchengesetze von 1902 nur Kantonseinwohner 114 Staatsrecht. in Betracht kommen. Schon die Tatsache, dass § 97 des Steuergesetzes dennoch für die Abgrenzung des Kreises der bei Konfessionsangehörigkeit kirchensteuerpflich- tigen Personen auf § 2 ebenda verweist, schliesst es daher aus, den Begriff Konfessionsangehörige im Sinne der Mitgliedschaft bei der besteuernden Kirchgemeinde, der Eigenschaft als Genosse derselben, zu verstehen, und muss dazu führen, ihn in dem anderen weiteren Sinne der Zugehörigkeit zum gleichen Glaubensbekennt- nis aufzufassen, der der besteuernde kirchlicheVerband angehört, wie dies übrigens der Bedeutung des Aus- drucks im allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Geht man hievon aus, so muss aber die Bestimmung in der Tat als eine bewusste Erweiterung des Besteuerungs- rechts der landeskirchlichen Kirchgemeinden über den durch das Kirchengesetz von 1902 gezogenen Rahmen hinaus angesehen werden und damit der § 19 des letzteren Gesetzes als durch § 97 des Steuergesetzes ersetzt und aufgehoben gelten. Die Einwendungen, welche in der Rekursschrift gegen diesen Schluss erhoben werden; sind nicht recht verständlich. Auch das Kirchengesetz von 1902 ist ja nicht eine Satzung der Landeskirche als autonomen öffentlichrechtlichen Verbandes, sondern ein Erlass des Staates, der die Organisation jenes kirchlichen Gebildes als eines Zweiges der Landesverwaltung um- schreibt und als solcher von Staatswegen die für die Zwecke desselben bestehende Steuerpflicht festsetzt. Es gilt daher für das Verhältnis dieses Erlasses zu spä- teren Gesetzen die allgemeine Regel, wonach das neuere Gesetz dem älteren vorgeht, soweit es ihm inhaltlich widerspricht. Die Bejahung der Steuerpflicht der Rekur- renten gegenüber der Kirchgemeinde St. Peter unter der Voraussetzung der Konfessionszugehörigkeit nach kantonalem Recht wäre danach selbst dann nicht an- fechtbar, wenn das Bundesgericht diese kantonalrecht- liche Frage frei und nicht nur vom Standpunkte des Art. 4 BV nachzuprüfen hätte. r i Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 17. 115
3. - Zur Beurteilung bleiben somit nur die weiteren Rügen, dass die kantonalrechtliche Ordnung in der Anwendung auf den vorliegenden Tatbestand gegen den Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) und des Art. 49 Abs. 6 ebenda verstosse, wonach niemand gehalten ist Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft erhoben werden, der er nicht angehört. Dass es sich hier um eine solche Kultussteuer handelt, ist unbe- stritten. Bei der Entscheidung darüber, ob ihre Erhebung von den Rekurrenten unter diesen Umständen mit den angerufenen Verfassungsnormen vereinbar sei, ist davon auszugehen, dass das Verbot des Art. 49 Abs. 6 BV ein Ausfluss der in Abs. 1 desselben Artikels ausge- sprochenen Gewährleistung der Glaubens- und Gewissens- freiheit und insbesondere eine Folge der Bestimmung des Abs. 2 ebenda ist, dass niemand zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft gezwungen werden könne. Es soll dadurch eine Gewissensbelastung auch nach der Richtung ausgeschlossen werden, dass jemand zu finan- ziellen Beiträgen an die Unterhaltung eines Kultus angehalten wird, dem er nicht angehört, und der seiner religiösen Überzeugung widerspricht. Von dieser Voraus- setzung aus ist denn auch das Bundesgericht dazu ge- kommen, die Heranziehung juristischer Personen zu Kultussteuern als bundesrechtlich zulässig zu erklären, weil das Individualrecht der Glaubens- und Gewissens- freiheit seiner Natur nach nur physischen Personen zustehen könne, während die juristische Person als bloss gedachtes ideales Gebilde weder Glauben noch Gewissen haben und deshalb durch einen solchen Bei- tragszwang darin nicht verletzt werden könne (BGE 4 S. 533, 539, 541, 35 I S. 335, 41 I S. 169). Würde Art. 46 Abs. 6 BV, wie es nach seinem Wortlaut allein, ohne den Zusammenhang mit den vorangehenden Bestim- mungen in der Tat den Anschein haben könnte, für die Zu lässigkeit der Besteuerung die positive' Zugehörigkeit 116 Staatsrecht. zu der betreffenden Religionsgemeinschaft voraus- setzen, so hätte die Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, weil von einer solchen Z~ge körigkeit bei juristischen Personen offenbar mcht gesprochen werden könnte, wenn sie nicht etwa selb~t konfessionelle Zwecke verfolgen. Der Ausdruck « ~eh gionsgenossenschaft» ist danach an diese~ Stelle n~cht im technischen Sinne der ZugehörigkeIt z~ emer bestimmten kirchlichen Korporati~n, sond.ern m dem weiteren der Glaubens-, KonfesslOnsgememschaft ge- b ht als deren Ausdruck und Glied der besteuernde rauc , d' B t' Verband erscheint. So aufgefasst steht aber Ie es Im- mung auch einer Besteuerun.~ .auswärts :vohne~der Personen, die wegen ihres auswartigen Wohnsitzes mcht als Genossen, Mitglieder des besteuernden .verbandes selbst gelten können, nicht entgegen, sobald Sie .~ur de:-- selben Konfession, Glaubensgemeinschaft angehoren WIe dieser Verband. In diesem Sinne hat denn auch das Bundesgericht schon im Falle Jenny und Blumer (BGE 7 S. 1 ff.) entschieden, wo die im Kanton Gl~rus w~hn haften und zur evangelischen Kirchgememde lhr~s glarnerischen \Vohnsitzes gehörenden Rekurrent.en fur ihren Grundbesitz in Schännis (St. Gallen) ~ur Klrc~en steuer der st. gallischen evangelischen Klrchgemel~de Schännis herangezogen worden waren. Es führte hier, nachdem es zunächst die Bedeutung des Art. 49 Abs: 6 BV in der gleichen Weise, wie es oben. gesc~ehen ~st, umschrieben hatte, aus: « Dagegen statUIert dIe B.e~tlill mung in keiner Weise eine Beschränkung ~er Rel:glOns- genossenschaften in der Besteuerung Ihrer eIgenen K f es s ion s ver w a n d t e n, sondern stellt o n . . I d· B timmung darüber, in welchem terntona en Ie es . d . Umfange diese zur Besteuerung heranzuziehen sm ,mner- halb der bundesverfassungsmässigen Schranken, den einschlägigen kantonalen Ordnungen anheim. Nun. be- haupten vorliegend die Rekurrenten durcha~~ mcht, dass sie derjenigen Religionsgenossenschaft, fur deren Glaubens- und Gewissensfreiheit. N0 17. 117 Bedürfnisse die Steuer erhoben wird,· k 0 n fes s ion e 11 nicht angehören und es kann mithin darin, dass sie gemäss den· Bestimmungen der st. gallischen Gesetz- gebung zur Besteuerung für die Zwecke dieser Religions- genossenschaft herangezogen werden, eine Verletzung von Art. 49 Abs. 6 BV nicht erblickt werden. » Auf dem- selben Boden steht das spätere Urteil in Sachen Baumami & Oe (BGE 17 S. 557). Auch im vorliegenden Falle haben die Rekurrenten aber im kantonalen Verfahren nicht geltend gemacht, dass die reformierte Kirchenkorporation Baselstadt, deren Mitglieder sie sind, einer andern Konfession angehöre als die evangelische Landeskirche des Kantons Zürich und dass sie deshalb durch die angefochtene Besteuerung einen Zwang in ihrer religiösen Überzeugung erleiden würden. Auch was im staatsrechtlichen Rekurse hiezu ausgeführt wird, kann nicht als Bestreitung der An- nahme der kantonalen Instanzen gelten, dass es sich um zwei demselben Glaubensbekenntnis angehörende kirch'-' liehe Verbände handle. Vielmehr läuft es einfach auf die Betonung der nicht streitigen, aber auch unerheblichen Tatsache hinaus, dass man es mangels eines einigenden rechtlichen Bandes, welches die verschiedenen refor- mierten Landeskirchen und ähnlichen Verbände der Schweiz verknüpfen würde, mit von einander rechtlich unabhängigen Gebilden zu tun habe, die infolgedessen ihr Glaubensbekenntnis selbständig und verschieden bestimmen können. Zu behaupten und darzutun wäre aber gewesen, dass dies tat s ä chI ich im Ver- hältnis der beiden in Betracht kommenden kirchlichen Verbände auch geschehen sei. Und dieser Nachweis wird auch vor Bundesgericht mit keinem Worte zu er.,. bringen versucht, wie denn kein Zweifel darüber bestehen kann, dass die entgegengesetzte Annahme der kantonalen Behörden (Zugehörigkeit zur gleichen Konfession) den Tatsachen entspricht. Die Rekurrenten könnten sich deshalb von der Kirchensteuerpflicht in Zürich nur AS 52 I - 1926 9 "118 Staatsrecht. befreien durch den Austritt aus der baselstädtischen Kirchenkorporation, der sie angehören und deren Mit- gliedschaft sie zugleich zu Konfessionszugehörigen auch der zürcherischen Landeskirche macht, nicht durch die :blosse Erklärung, der letzteren nicht angehören zu wollen. In dem von ihnen angerufenen Falle Merian handelte es sich unmittelbar nicht um die heute zu ent- scheidende Frage, sondern darum, ob der Rekurrent als Mitglied, Angehöriger der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Luzern gelten könne, wovon damals die Rechtbeständigkeit der Steuerauflagen abhieng, weil eine kantonalrechtliche Bestimmung, welche es gestattet hätte, die Besteuerung über den Kreis der Korporationsgenossen hinaus auszudehnen, fehlte. Es wurde dabei die Möglichkeit ausdrücklich offenge- lassen, dass zu diesen Mitgliedern nach kantonalem Rechte auch nicht im Gemeindebezirk wohnhafte, sondern bloss begüterte Personen zählen können, wenn sie auf Grund eines äusserlichen Merkmals wie z. B. der Taufe als derselben Konfession angehörig erscheinen. Wenn im Anschluss daran eine Bemerkung gemacht wurde, aus der sich folgern liesse, dass in einem solchen Falle der Besteuerte sich der Beitragspflicht für die Zukunft schon durch die blosse Erklärung des Austritts aus der Kirchgemeinde seines Grundbesitzes, unter gleichzeitigem Verbleiben in dem Kirchverbande gleicher Konfession des \Vohnsitzes, entziehen könnte, so muss diese Auffassung nach dem Vorstehenden als unrichtig betrachtet und kann nicht festgehalten werden. Der Rekurs behauptet zu Unrecht, dass durch diese Behand- lung der Aus tri t t s fra g e eine Rechtsungleich- heit oder ein Widerspruch zu Art. 49 BV entstehen würde. Gleich dem Steuerverbot des Art. 49 Abs. 6 BV ist das von der Praxis anerkannte Recht des jederzeitigen Austritts aus einer Religionsgenossenschaft, der die betreffende Person bisher angehört hat, eine Folgerung aus dem Grundsatze der Glaubens- und Gewissensfreiheit, Glaubens- und Ge1\'issensfreiheit. N0 17. 119 bestimmt einen Zwang gegen die religiöse Überzeugung des Betroffenen auszuschliessen. Auch der zürcherische Kantonseinwohner, . der . aus der· Landeskirche austritt sagt sich damit nach dem Zwecke, zu welchem ihm diese~ ~ustr!ttsrecht von der Verfassung allein gewährleistet Ist, llIcht bIoss von jenem bestimmten kirchlichen Ver- bande, sondern von der hinter demselben stehenden Glaubensgemeinschaft los, deren Ausdruck und Glied der Verband bildet. Dass eine dahingehende Begrün- dung der Austrittserklärung, wie überhaupt irgendwelche Grundangabe für dieselbe nicht erforderlich ist ändert hieran nichts. Wenn die Erklärung ä u s s e' r I ich sich in die Form einer Lostrennung von einem bestimmten kirchlichen Rechtsverbande kleidet, so hat dies seinen Grund darin, dass sie als rechtsgeschäftIicher Akt um wirksam zu sein, nur gegenüber einer rechtliche~ Organisation und nicht gegenüber einer unorganisierten Mehrheit lediglich durch einen gemeinsamen Glauben verbundener Personen abgegeben werden kann, die als solche Rechte zu besitzen und auszuüben nicht vermag. Durch das Verlangen, dass die Rekurrenten aus der baselstädtischen Kirchenkorporation auszutreten haben, wenn sie der Kirchensteuerpflicht in Zürich entgehen wollen wird ihnen demnach nicht mehr zugemutet als dem zürcherischen Kantonseinwohner durch die Forde- rung des Austritts aus der Landeskirche. Eine Ver- letzung von Art. 49 Abs. 6 BV aber liegt darin, dass der biossen Erklärung der Rekurrenten der letzteren nicht angehören zu wollen, eine rechtliche Wirkung abge- sprochen wird, deshalb nicht, weil die Besteuerung, um vor jener Vorschrift haltbar zu sein, nicht die Zuge- hörigkeit der Rekurrenten zum besteuernden Kirchen- verband, sondern nur zur gleichen Konfession voraus- setzt. Demnach erkennt das Bundesgericht: Der Rekurs wird abgewiesen.