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63_I_73

BGE 63 I 73

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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72 Staatsrecht. sächlich auf di~ Überlegung, dass bei den heutigen Kredit- verhältnissen die Schulden nicht mehr in einem notwendi- gen innern ZU:sammenhang mit dem Vermögen stünden, da sie häufig nicht nur auf Grund der Aktiven, sondern auch mit Rücksicht auf den Erwerb und die gesamten Ein- kommensverhältnisse des Schuldners gemacht würden. Eine erneute Prüfung der Frage lässt es aber als angezeigt erscheinen, trotz der Bedeutung, die das ganze Einkommen eines Pflichtigen für seinen Kredit unzweifelhaft haben kann, bei der Steuerausscheidung das Hauptgewicht auf den Fall zu legen, wo die Schulden im Hinblick auf ein entsprechendes Vermögen aufgenommen und durch dessen Aktiven sichergestellt werden und wo die Vermögenserträg- nisse die sachliche Grundlage für die Zahlung der Passiv- zinsen darstellen. Dieser Fall dürfte auch heute noch - im Hypothekarwesen wie bei andern Darlehensgeschäf- ten - die Regel bilden, so dass dessen Berücksichtigung die grösste Gewähr für eine angemessene Steuerausschei- dung bietet. Das führt dazu, die Schuldenzinsen grund- sätzlich als b e s 0 n der e Bel ast u n g des Ver- m ö gen s e r t rag e s zu behandeln. Erst wenn die Passivzinsen im ganzen die Vermögenserträgnisse über- steigen, ist der Überschuss auf das andere Einkommen zu verlegen. Diese Lösung befriedigt auch da, wo ein Pflich- tiger Schulden weniger gestützt auf sein Vermögen als auf seinen Erwerb aufgenommen hat. Die Belastung des Er- werbseinkommens mit PassiVzin.sen wird sich hier, gleich wie diejenige allfälliger sonstiger Einnahmen, von selber ergeben, sobald der Ausgleich im Kapitaleinkommen er- folgt ist. Sie wird auch dem Wohnkanton durchaus zuge- mutet werden können, während die all g e me i n e Ver- legung der Schuldzinsen auf sämtliche Einnahmen von ihm oft als ungerechtfertigte Verkürzung seines Anspruchs auf Besteuerung des Erwerbseinkommens empfunden wurde (vgl. hiezu die « Kritischen Betrachtungen) im Zentralblatt für Staats- und Gemeindeverwaltung Bd. 35 S. 133 ff.). Die Verteilung der Passivzinsen nach dem Ent- Organisation der Bundesrechtspflege. N° 18. scheid Rohn war übrigens ohnehin nicht durchführbar bei der Ausscheidung zwischen einem Kanton mit allgemeiner Reineinkommenssteuer und einem solchen mit blosser Erwerbssteuer (vgl. den nicht veröffentlichten BGE vom

22. März 1934 i. S. Häusermann c. Thurgau und Zürich). Offen bleibt die Frage, wie die Passivzinsen in n e r hai b des Kapitaleinkommens zu verlegen sind, wenn der Pflich- tige dafür der Steuerhoheit mehr als eines Kantons unter- steht. Für diesen Fall soll aus praktischen Gründen neben der Verteilung nach den verschiedenen Vermögenserträg- nissen die Möglichkeit einer Verlegung im Verhältnis der Aktiven und der proportional ausgeschiedenen Passiven im Sinne der frühem Rechtsprechung vorbehalten bleiben. Demnach erke:nnt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gegenüber Zürich gutgeheissen und der Beschluss der stadtzürcherischen Steuerkommis- sion über die Einkommenstaxation des Rekurrenten für 1936 aufgehoben; die betreffende Veranlagung ist im Sinne der Erwägungen abzuändern. Gegenüber Solothurn wird die Beschwerde abgewiesen. III. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

18. Auszug a.us dem 'Urteil vom 11. Juni 1937 i. S. X. gegen Anldageka.mmer des Obergerichts des Xantons Zürich. Art. 178 OG : Anfechtbarkeit kantonaler Verfügungen und Ent- scheide:

1. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung ist in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endnrteil zulässig, nicht schon gegen blosse Zwischenver- fügungen oder Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozessverfahren.

Staatsreoht.

2. Vorbehalten :bleibt, a.ls einzige Ausnahme, der Fall, wo der ange. fochtene Zwischenentscheid für den Betroffenen bereits einen bleibenden techtlichen Nachteil nach sich zieht, der sogar durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache selbst nicht mehr oder doch nicht vollständig behoben werden könnte. A. - Gegen den heutigen Rekurrenten X., gew. Rechts- anwalt, ist von der zürcherischen Staatsanwaltschaft An- klage wegen Betruges gegenüber einem Otto Meier erhoben worden. Es wird ihm vorgeworfen, dass er in einem Zivil- (Haftpflicht-) prozess über eine Entschädigung aus einem Automobilunfall, die Meier gegen den Halter des Auto- mobils (Peter) eingeklagt hatte, seinen Klienten Meier bestimmt habe, sieb. mit einer Vergleichssumme einver- standen zu erklären, und dabei verschwiegen habe, dass die Vergleichsleistung der beklagten Partei, des Peter und der für ihn zahlenden Versicherungsgesellschaft ({ Alpina », in Wirklichkeit wesentlich höher war, der Überschuss aber vom Rekurrenten als Anwaltshonorar zuhanden genom- men wurde. X. wendete ein, dass daraus kein Schaden für Meier entstanden sei, weil dieser die Klageforderung an einen gewissen Weil abgetreten gehabt habe, der Prozess infolgedessen nur noch formell auf den Namen Meiers ge_ führt worden sei und der Zessionar Weil sich mit der Ver- rechnung des fraglichen Honorars in voller Höhe einver- standen erklärt habe. Zudem sei auch der Honoraran- spruch in dieser Höhe begründet gewesen, trotz der Moderationsentscheide des zürcherischen und des thur- gallischen Obergerichts, da diese sich nur auf die Bemü- hungen vor Gericht bezögen, während der Angeklagte für Meier auch noch zahlreiche aussergerichtliche Bemühungen gehabt habe. Am 7. April 1937 beschloss die Anklagekammer des zürcherischen Obergerichtes, die Anklage einstweilen nicht zuzulassen bis nach rechtskräftiger Erledigung eines zwi- schen Meier und dem Angeklagten vor Bezirksgericht Zürich hängigen Zivilprozesses. Sie hielt zwar dafür, dass die erste Einwendung des Angeklagten (Berufung auf die Organisa.tion der Bun.desreohtspflege. No 18. 75 Zession an Weil) nicht dazu führen könnte, die Zulassung der Anklage zu verweigern, weil die Akten dafür sprächen, dass es sich bloss um eine Abtretung zahlungshalber, nicht an Zablungsstatt gehandelt habe, sodass durch einen über- setzten Honorarbezug Meier um den entsprechenden Mehr- betrag weiter Schuldner des Weil geblieben und so geschä- digt worden sei. Dagegen lasse sich die Frage, ob der Angeklagte nicht aus dem Titel aussergerichtlicher Be- mühungen Anspruch auf das volle verrechnete Honorar oder doch wenigstens auf ein höheres Honorar als die durch die Moderationsentscheide festgesetzten Summen gehabt habe, zur Zeit nicht beantworten. Abklärung darüber werde der erwähnte Zivilprozess schaffen (in dem Meier als Kläger vom Angeklagten Herausgabe eines Teil- betrages von Fr. 5000.- der als Honorar zurückbehal- tenen Gesamtsumme verlangt). Erst dann werde fest- stehen, ob überhaupt ein rechtswidriger Vorteil vorliege oder doch wenigstens in welcher Höhe. Auf einen Rekurs gegen diesen Beschluss der Anklage- kammer ist das Obergericht nicht eingetreten, weil die zürcherische StrPO bei einstweiliger Nichtzulassung einer Anklage keinen Rekurs zulasse, und das Bundesgericht hat durch Entscheid vom 4. Juni 1937 eine hiegegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen. B. - Schon vorher hatte das zürcherische Obergericht durch Diszipllnarentscheid vom 14. Oktober 1936 dem Beschwerdeführer das Recht zur Ausübung des Rechts- anwaltsberufes im Kanton Zürich entzogen wegen seines Verhaltens gegenüber seinem Klienten Meier und dem Ver- sicherer der Gegenpartei, der Versicherungsgesellschaft « Alpina I), bei den Vergleichsverhandlungen in dem er- wähnten Haftpflichtprozess. O. - Gegen den Beschluss der Anklagekammer vom

7. April 1937 hat der Rekurrent auch die staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Beschluss sei auf- zuheben und die Anklage endgültig nicht zuzulassen, eventuell die Sache zur Ausfällung eines neuen Entschei-

76 Staatsrecht. des an die 1).nklagekammer zurückzuweisen. Er führt

u. a. aus, die angefochtene Verfügung der Anklagekam- mer sei als Zwischenentscheid in einem Strafverfahren rekursfähig, wenn das subjektive Interesse des Rekur- renten an der Durchführung des Rekurses höher zu bewerten sei, als das öffentliche Interesse an vorläufigem Nichteintreten auf eine solche Beschwerde (GUCOMETTI S. 102). Diese Voraussetzung sei erfüllt. Der Zivilprozess mit seinem Klienten Meier könne zwei Jahre in Anspruch nehmen. Während dieser Zeit bleibe der Beschwerdeführer Angeklagter und könne um eine Wiedererteilung des An- waltspatentes nicht nachsuchen. Vor Abschluss des Straf- verfahrens und vor der Rehabilitation werde es ihm auch unmöglich sein, die Wirkungen einer ihn in seinen per- sönlichen Verhältnissen verletzenden Journalistik zu neu- tralisieren und sich um eine neue Existenzbasis mit Erfolg zu bemühen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Nachdem die staatsrechtliche Beschwerde des heu- tigen Beschwerdeführers gegen den Entscheid der 2. Kam- mer des Obergerichts vom 7. Mai 1937, der das Eintreten auf den kantonalen Rekurs gegen den heute angefochtenen Beschluss der Anklagekammer ablehnte, durch das Urteil des Bundesgerichtes vom 4. Juni 1937 abgewiesen worden ist, steht fest, dass dieser Beschluss mit keinem kantonalen Rechtsmittel aufechtbar war. Die kantonalen Instanzen sind also erschöpft.

2. - Dagegen fehlt es an einel" beschwerdefähigen Ver- fügung im Sinne von Art. 178 OG. Nach feststehender Rechtsprechung ist die staatsrecht- liche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung in Zivil- und Strafprozessachen grundsätzlich nur gegen das Endurteil zulässig, nicht schon gegen blosse Zwischenverfügungen oder Zwischenentscheide in einem noch hängigen Prozess- verfahren. Eine Ausnahme ist in BGE 60 I 279 nur noch für den Fall vorbehalten worden, wo der angefochtene Organisation der Bundesrechtspfiege. No 18. 77 'Zwischenentscheid für den Betroffenen bereits einen b lei ben den re c h t li c h e n Nachteil nach sich zieht, der sogar durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache selbst nicht mehr oder doch nicht vollständig ge- hoben werden könnte, und wo deshalb die Partei ein drin- gendes, schutzwürdiges Interesse daran hat, dass über die dem Entscheid vorgeworfenen rechtlichen Mängel, dessen Verfassungsmässigkeit, sofort erkannt werde, nicht erst in Verbindung mit der Überprüfung des Endurteils. Von diesem Gesichtspunkte aus hat das Bundesgericht, ent- gegen BGE 27 I 482, wiederholt - auch noch in neuester Zeit - die sofortige Beschwerdeführung gegen Überwei- sungsverfügungen in Strafsachen zugelassen, d. h. gegen den Beschluss, wodurch eine Person nach abgeschlossener Strafuntersuchung unter der Anklage eines bestimmten Vergehens zur Aburteilung vor den Strafrichter gestellt wird. Und zwar nicht bloss, wenn sich die verfassungs- rechtliche Anfechtung des Beschlusses auf prozessuale Gründe, wie z. B. die angebliche örtliche Unzuständigkeit der Behörden des betreffenden Kantons zur Strafverfolgung stützte, sondern auch wenn behauptet wurde, dass es an hinreichenden Verdachtsgründen für die angebliche straf- bare Handlung fehle oder dass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten, selbst wenn bewiesen, den Tat- bestand eines vom Gesetz unter Strafe gestellten Ver- gehens unmöglich erfüllen könne. Massgebend war dabei die Erwägung, dass durch eine solche Verfügung die recht- liche Stellung des Betroffenen im Prozess sofort und dauernd verändert werde, indem er aus einem blossen An g e s c h u I d i g t e n zum A n g e k lag te n werde. Im vorliegenden Falle handelt es sich aber weder um einen Überweisungsbeschluss, noch kommt eine Änderung der pro z e s s u ale n R e c h t s s tell u n g des Be- schwerdeführers, wie sie beim Überweisungsbeschluss an- genommen wurde, in Frage. Der Beschwerdeführer ist nicht vor den Strafrichter gestellt, sondern es ist die Ent- scheidung darüber, ob dies geschehen, die Anklageerhebung

78 Staa.terecht. zugelassen werqen soll, bis zu einer Ergänzung der Unter- suchungsakten ausgesetzt worden. Die rechtliche Stellung des Beschwerdeführers ist also die nämliche, wie sie es bis zu diesem Beschlusse bereits war: er bleibt, wie vorher, Angeschuldigter in einer gegen ihn schwebenden Straf- untersuchung und muss sich nicht einmal in dieser weiteren Massnahmen unterziehen ; vielmehr soll der Ausgang eines zwischen ihm und dem angeblichen Geschädigten hängigen Zivilprozesses abgewartet werden, der vom Strafverfahren prozessual unabhängig ist und in dem er sich ohne Rück- sicht auf dieses ohnehin verteidigen muss. Die bIossen mittelbaren tatsächlichen Nachteile, welche mit dem weiteren Schweben der Untersuchung für ihn allenfalls verbunden sein mögen (etwa in Form der Er- schwerung seines Fortkommens), können für die Annahme eines aus Art. 4 BV selbständig anfechtbaren Zwischenent- scheides nicht genügen. Unerheblich ist unter diesem Gesichtspunkt auch der gegenüber dem Beschwerdeführer wegen der gleichen Angelegenheit ergangene Disziplinar- entscheid vom 16. Oktober 1936. Dass er bestehen bleibt, ist keine rechtliche Auswirkung der angefochtenen Ver- fügung der AnkJagekammer, und bei einem Beschluss auf endgültige Nichtzulassung der Anklage würde er auch nicht ohne weiteres dahinfallen. Der Beschwerdeführer vermag nicht einmal darzutun, dass die Aufhebung des Strafverfahrens wegen Betruges notwendig die Wieder- erwägung jenes Entscheides durch das Obergericht nach sich ziehen müsste. Nachdem der Haftpflichtprozess gegen Peter trotz der AbtretUJig an Weil nicht auf dessen Namen, sondern auf denjenigen des Zedenten Meier als Kläger geführt wurde und der Beschwerdeführer infolgedessen auch dessen Zustimmung zu einem Vergleiche nötig hatte, wird der Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber Meier und der Versicherungsgesellschaft «Alpina }} bei den Vergleichs- verhandlungen, das dem Beschwerdeführer, nach der Begründung des Diszip1inarentscheides, den Anspruch auf den Ruf eines ehrenhaften und zutrauenswürdigen Mannes Bundesroohtliche Abgaben. N° 19. 79 'nimmt, nicht ohne weiteres dadurch entkräftet, dass eine strafbare Vermögensschädigung des Meier damit nicht verbunden war.

3. - Die Beschwerde ist deshalb mangels einer be- schwerdefähigen Verfügung von der Hand zu weisen. ............................... B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE - I. BUNDESRECHLICHEN ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

19. Urteil .,om ~6. April 1937 i. S. eidg. Steuel'Yerwaltung gegen Ludwig .,on Boll'sche Eisenwerke. K r i sen ab gab e.

1. Reingewinn der Aktiengesellschaften. a) Abschreibungen auf industriellen Bauten, Arbeiterwohnungen, Maschinen und Mo- bilien sind, soweit sie das nach Erfahrungssätzen bestimmte Mass nicht überschreiten, steuerfrei auch wenn die betreffenden Bilanzaktiven bereits stark abgeschrieben sind. (Höhere Ab- schreibungen wären besonders zu begründen).

b) Ansätze von 3 % des Buchwertes industrieller Bauten, 1 % des Steuerschatzungswertes von Arbeiterwohnungen und 15 % des