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83. Urteil vom 6. November 1901 in Sachen Meyer=Ranz gegen Luzern. Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung gegen einen Ueberweisungsbeschluss. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 22./23. Juni 1901 be¬ schwert sich G. Meyer=Ranz über einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 22. Mai 1901, durch welchen eine von ihm gegen einen Überweisungsbeschluß der Kriminal= und An¬ klagekammer vom 30. März 1901 eingereichte Beschwerde abge¬ wiesen worden ist. Der Rekurrent erblickt in diesem Entscheide eine Rechtsverweigerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: Da es sich im vorliegenden Falle lediglich um einen Über¬ weisungsbeschluß handelt, so ist die Frage zu prüfen, ob der Rekurs nicht verfrüht sei, und zwar deshalb, weil in dem gegen den Rekurrenten eingeleiteten Strafverfahren noch kein Endurteil gefällt worden ist. In der That bewirkt ein freisprechendes End¬ urteil, trotzdem es an der Thatsache des Überweisungsbeschlusses nichts ändert, eine so vollständige Rehabilitation des Angeklagten, daß für ihn jedes praktische Interesse daran wegfällt, konstatieren zu lassen, ob bei Schluß der Voruntersuchung genügende Ver¬ dachtsmomente vorgelegen hatten, um die Überweisung zu recht¬ fertigen. Nun hat aber das Bundesgericht bereits durch Entscheid vom 7. April 1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 102, Erw. 1 festgestellt, daß bei Beschwerden über einen Akt der strafrechtlichen Verfolgung die Rekursfrist erst von der Eröffnung des die Ver¬ urteilung enthaltenden Endurteils an zu berechnen sei; denn es liege in der Natur der Sache, daß ein Angeklagter zuerst die Freisprechung zu erwirken suche. Indem hievon ausgegangen wird, ist der Satz auszusprechen, daß ein gegen einen Akt der straf¬ rechtlichen Verfolgung gerichteter staatsrechtlicher Rekurs so lange als verfrüht zu bezeichnen ist, als nicht ein eine Verurteilung enthaltendes Endurteil vorliegt. Das Mittel des staatsrechtlichen Rekurses ans Bundesgericht ist nicht dazu bestimmt, über Rechts¬ fragen, die in erster Linie dem kantonalen Rechte angehören und vom Augenblick einer Freisprechung an jeglichen praktischen In¬ teresses bar sind, eine bundesgerichtliche Entscheidung herbeizuführen. Vgl. Entscheidung des Bundesgerichts vom 17. Juli 1901 in Sachen Hänni. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird, weil verfrüht, nicht eingetreten.