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83. Urteil vom 6. November 1901
in Sachen Meyer=Ranz gegen Luzern.
Unzulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Rechtsverweigerung
gegen einen Ueberweisungsbeschluss.
Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 22./23. Juni 1901 be¬
schwert sich G. Meyer=Ranz über einen Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 22. Mai 1901, durch welchen eine von
ihm gegen einen Überweisungsbeschluß der Kriminal= und An¬
klagekammer vom 30. März 1901 eingereichte Beschwerde abge¬
wiesen worden ist. Der Rekurrent erblickt in diesem Entscheide
eine Rechtsverweigerung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Da es sich im vorliegenden Falle lediglich um einen Über¬
weisungsbeschluß handelt, so ist die Frage zu prüfen, ob der
Rekurs nicht verfrüht sei, und zwar deshalb, weil in dem gegen
den Rekurrenten eingeleiteten Strafverfahren noch kein Endurteil
gefällt worden ist. In der That bewirkt ein freisprechendes End¬
urteil, trotzdem es an der Thatsache des Überweisungsbeschlusses
nichts ändert, eine so vollständige Rehabilitation des Angeklagten,
daß für ihn jedes praktische Interesse daran wegfällt, konstatieren
zu lassen, ob bei Schluß der Voruntersuchung genügende Ver¬
dachtsmomente vorgelegen hatten, um die Überweisung zu recht¬
fertigen. Nun hat aber das Bundesgericht bereits durch Entscheid
vom 7. April 1893 (Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 102, Erw. 1
festgestellt, daß bei Beschwerden über einen Akt der strafrechtlichen
Verfolgung die Rekursfrist erst von der Eröffnung des die Ver¬
urteilung enthaltenden Endurteils an zu berechnen sei; denn es
liege in der Natur der Sache, daß ein Angeklagter zuerst die
Freisprechung zu erwirken suche. Indem hievon ausgegangen wird,
ist der Satz auszusprechen, daß ein gegen einen Akt der straf¬
rechtlichen Verfolgung gerichteter staatsrechtlicher Rekurs so lange
als verfrüht zu bezeichnen ist, als nicht ein eine Verurteilung
enthaltendes Endurteil vorliegt. Das Mittel des staatsrechtlichen
Rekurses ans Bundesgericht ist nicht dazu bestimmt, über Rechts¬
fragen, die in erster Linie dem kantonalen Rechte angehören und
vom Augenblick einer Freisprechung an jeglichen praktischen In¬
teresses bar sind, eine bundesgerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
Vgl. Entscheidung des Bundesgerichts vom 17. Juli 1901 in
Sachen Hänni.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf den Rekurs wird, weil verfrüht, nicht eingetreten.