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96 Staatsrecht. Polizeitranspo~ im Sinne von § 3 Abs. 2 der Übereinkunft fallend betrachtet, trotz der aus den Niederlassungsver- trägen sich ergebenden Verpflichtung, verarmte nieder- gelassene Ausländer bis und mit der Heimschaffung ohne Ersatzanspruch gegenüber dem Heimatstaat zu unter- stützen (BGE 43 I 307 ; 47 I 327 ; 52 I 389). Es liesse sich kaum rechtfertigen, die Frage im Verhältnis unter den Kantonen ohne positive Rechtsgrundlage anders zu lösen.
4. - Richtigerweise muss es infolgedessen allerdings auch dem Heimatkanton zukommen, darüber zu ent- scheiden, ob er das Mobiliar überhaupt nachkommen lassen oder darüber eine andere Verfügung treffen will. Der Niederlassungskanton wird immerhin davon ausgehen dürfen, dass die Zusendung gewünscht wird, wenn ihm nicht auf die Anzeige der bevorstehenden Ausschaffung rechtzeitig eine gegenteilige Weisung des Heimatkantons zugeht. Im vorwürfigen Fall spielt diese Frage übrigens keine Rolle. Auf die Ankündigung der Heimschaffung hat sich die Gemeinde Davos allerdings zunächst gegen die Übernahme von Frachtkosten für die Möbel der Familie Margadant verwahrt. Doch ist nicht streitig, dass sie sich bei der telephonischen Unterredung vom 24. September 1935 mit dem aargauischen Armeninspektor dann mit der Zusendung des Hausrates einverstanden erklärt hat. Ob damit, stillschweigend oder ausdrücklich, auch die Er- klärung verbunden war, die daraus entstehenden Kosten tragen zu wollen, kann dahingestellt bleiben, weil sich die Pflicht hierzu auch ohne solche Zusicherung schon aus den massgebenden Rechtsgrundsätzen ergab. Der Beschluss des Gemeinderates Aarau vom 25. Oktober 1935 konnte nur den in der' Replik der aargauischen Direktion des Innern angeführten Sinn, nicht denjenigen einer Ent- scheidung über die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen den Kantonen Aargau und Graubünden haben. Es fehlt auch jede Darlegung darüber, wieso die Gemeinde- behörde Aarau zu einer solchen hätte befugt sein können. Organisation der Bundesrechtl'.pflege. ::\,0 15. 97 Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Klage wird gutgeheissen und der Kanton Grau- bünden pflichtig erklärt, dem Kanton Aargau die aus- stehenden Unterstützungsauslagen für die Familie Marga- dant im Betrage von Fr. 72.80 ungeschmälert zu ersetzen. IH. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Urteil vom 13. Mai 1938 i. S. Itempter gegen Blum. Gegen blosse Zwischenentscheide in Zivil- nnd Strafproze~chen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverwelgernng nnr dann zulässig, wenn der Entscheid für den Betroffene? bereits einen auf jeden Fall bleibenden rechtlichen ~achteil nach sich zieht. Die Verlängernng des Verfahrens gilt aber im allgemeinen nicht als solcher Nachteil. . Diese Einschränkung der Zulässigkeit von Beschwerden bezIeht sich auch auf Urteile, wodurch Nichtigkeitsbeschwerden gegen biosse Zwischenentscheide abgewiesen werden. A. - Die Rekursbeklagte, Witwe Blum, erhob gegen den Rekurrenten Kempter eine Klage auf Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von höchstens Fr. 1856. - nebst Zins wegen falscher zahnärztlicher Behandlung. Der Rekurrent beantragte die Abweisung der Klage und verlangte seinerseits durch Widerklage Schadenersatz im Betrage von Fr. 1000.- und Zins wegen Kreditschädi- gung. Das Kantonsgericht von Schaffhausen wies Klage und Widerklage ab, die Hauptklage mit der Begründung, dass eine rechtzeitige Mängelrüge nicht vorliege. Hie- gegen erklärte die Rekursbeklagte die Berufung an .das Obergericht. Dieses entschied, dass die Mängelrüge mcht AB 64 I -- 1938 7
98 Staatsrecht. verspätet sei, hob das Urteil des Kantonsgerichtes in Bezug auf die Hauptklage auf und wies die Sache an dieses zu- rück zu neuern Entscheid. Eine Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil wies das Obergericht am 6. Juli 1937 ab. B. - Gegen diesen Kassationsentscheid hat Kempter die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag, er sei aufzuheben, eventuell sei das Obergericht als Kassa- tionsinstanz anzuweisen, einen neuen Entscheid zu fällen. Der Rekurrent macht geltend, dass die Verteilung der Beweislast und die Beweiswürdigung im Berufungs- und im Kassationsentscheid auf Willkür beruhe. O. - Das Obergericht hat die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rekursbeklagte hat ebenfalls den Antrag gestellt, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge. Das Bundesget'wht zieht in Erwägung : Das Urteil, das das Obergericht als Berufungsinstanz gefällt hat, ist kein Endurteil, sondern ein Teilurteil oder Zwischenentscheid, weil es die Frage, ob der Klageanspruch begründet sei, nicht löst, sondern nur eine materielle Vorfrage beantwortet und die Beurteilung des Klagean- spruchs· im übrigen einem weitern Verfahren überlässt. Gegen solche Zwischenentscheide in Zivil- und Straf pro- zessachen ist die staatsrechtliche Beschwerde wegen Rechtsverweigerung grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass der ange- fochtene Zwischenentscheid für den Betroffenen bereits einen bleibenden rechtlichen Nachteil nach sich zieht, der sogar durch ein ihm günstiges Endurteil in der Sache selbst nicht mehr· oder doch nicht vollständig gehoben werden könnte. In solchen Fällen hat die Partei ein dringendes schutzwürdiges Interesse daran, dass über die dem Ent- scheid vorgeworfenen rechtlichen Mängel, dessen Verfas- sungsmässigkeit vom Gesichtspunkt des Art .. 4: BV aus sofort erkannt werde, nicht erst in Verbindung mit der Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15. 99 überprüfung des Endurteils (BGE 60 I S. 279 ; 63 I S. 76 ff., 313 ff.). Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent kein sol- ches Interesse gegenüber dem Zwischenentscheid des Ober- gerichtes. Ein auf jeden Fall bleibender Nachteil ist damit für den Rekurrenten nur insofern verbunden, als das Ver- fahren verlängert wird. Diesen Nachteil hat aber ein Zwischenentscheid stets, wenn er auf der Beantwortung einer Frage beruht, die, anders gelöst, den Prozess beendi- gen würde. Das Interesse an der sofortigen Erledigung des Verfahrens genügt im allgemeinen nicht zur Zulassung einer staatsrechtlichen Beschwerde wegen Rechtsverwei- gerung gegen einen Zwischenentscheid. Nach der neuesten Praxis tritt z. B. das Bundesgericht in der Regel auf solche Beschwerden gegen überweisungsverfügungen in Straf- sachen nicht mehr ein, obwohl die sofortige Aufhebung der Verfügung den Angeklagten der Notwendigkeit entheben würde, sich auf ein Verfahren vor dem Strafrichter einzu- lassen (BGE 63 I S. 313ff.). So hat das Bundesgericht es im Entscheid in Sachen Rohrbach gegen Zürich vom
6. Mai 1938 auch abgelehnt, auf eine Beschwerde wegen Willkür gegen einen Zwischenentscheid in einer Steuerver- anlagung einzutreten, obgleich die unmittelbare Aufhebung dieses Entscheides die Rückweisung der Sache an eine untere Steuerbehörde zur Fortsetzung des Verfahrens überflüssig gemacht hätte. Im vorliegenden Fall kommt dazu, dass bereits eine Expertise zum ewigen Gedächtnis über die Frage, ob die 7 ahn ärztliche Behandlung durch den Rekurrenten mangelhaft gewesen sei und welche Aus- gaben die Hebung der Mängel erfordere, stattgefunden hat und daher das weitere Verfahren über die Klage voraus- sichtlich nicht sehr kompliziert und kostspielig Stin wird. Wenn aber auf eine staatsrechtliche Beschwerde aus Art. 4: BV gegen den Zwischenentscheid des Obergerichtes im Berufungsverfahren nicht einzutreten ist, so gilt das gleiche auch in Bezug auf das Urteil, wodurch die Nichtig- keitsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid abgewiesen worden ist. Dafür bleibt dem Rekurrenten das Recht vor-
100 Staatsrecht. behalten, dieselil Kassationsurteil noch im Zusammenhang mit dem Endurteil in der Sache selbst durch staatsrecht- liche Beschwerde anzufechten. Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
16. 'Urteil vom 90. Kai 1938 i. S. Blättler. Die staatsrechtliche Beschwerde kann sich nur gegen VerfÜgungen staatlicher Organe, nicht aber gegen Schiedsgerichtsurteile oder Bussenverfügungen von Verbandsorganen richten. .A. - Der Rekurrent ist Mitglied des Schweizerischen Kohlenhändler-Verbandes, welcher am 31. Dezember 1935 mit dem Verband des Schweizerischen Kohlen-Import- und Grosshandels einen « Sanierungsvertrag » abgeschlos- sen hat. Nach dem « Strafreglement », das einen Bestand- teil dieses Vertrages bildet, werden alle Verstösse, die sich Mitglieder der beiden kontrahierenden Verbände gegen die Bestimmungen des Sanierungsvertrages und Ergänzungen oder Ausführungsbestimmungen desselben zu Schulden kommen lassen, unter Strafe gestellt. Als Strafen sind Verwarnung, Ordnungsbussen, Konventional- strafen bis zu höchstens Fr. 2000.- und vorübergehende oder dauernde Sperre vorgesehen (Art. I, II des Straf- reglementes). Zuständig für" die Aburteilung fehlbarer Mitglieder der beiden Verbände sind in erster Instanz die für die einzelnen Landesteile bezeichneten « Einzelrichter », in zweiter und letzter Instanz die beiden Ständigen Schiedsgerichte für die deutsche und die romanische Schweiz (Art. III des Strafreglementes). In teilweiser Gutheissung der Berufung gegen zwei Urteile des « Einzelrichters für die Urschweiz» erklärte das Ständige Schiedsgericht für die deutsche Schweiz mit Entscheid vom 26. Februar, zugestellt am 7. April 1938 den Rekurrenten der fortgesetzten Preisunterbietung, der Organisation der Blmdesrechtspflege. No 16. 101 'Verletzung des Lieferrayons und der fortgesetzten Aus- kunftverweigerung schuldig, verurteilte ihn zu einer Konventionalstrafe von Fr. 2000.- und auferlegte ihm die sämtlichen Kosten des Verfahrens. B. - Mit der vorliegenden, am 6. Mai 1938 eingereichten staatsrechtlichen Beschwerde beantragt der Rekurrent, es sei dieses Urteil, soweit damit eine Verletzung des Liefer- rayons festgestellt werde, wegen Verstoss gegen Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben und die Sache zu neuer Beur- teilung an das Ständige Schiedsgericht zurückzuweisen. Die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde sei gegeben, da der Entscheid des Schiedsgerichts endgültig sei und kein kantonales Kassationsmittel dagegen zur Verfügung stehe. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 178 ZifI. 1 OG kann die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte nur gegen kantonale Verfügungen und Erlasse gerichtet werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen hat, ausschliesslich Verfü- gungen und Erlasse kantonaler B e hör den zu ver- stehen (BGE 6, S. 323, 388, 31 I S. 113, 32 I S. 46, 34 I S. 323, 43 I S. 52). Im vorliegenden Falle besteht kein Zweifel, dass das « Ständige Schiedsgericht», dessen Entscheid der Rekurrent anficht, keine kantonale Behörde ist. Denn seine Bestellung und Zuständigkeit beruht nicht auf staatlicher Anordnung. Eine staatsrechtliche Be- schwerde gegen dessen Entscheide erweist sich somit als unzulässig. Daran ändert es auch nichts, dass derartigen Entschei- dungen unter Umständen, wenn sie die Voraussetzungen eines Schiedsspruchs erfüllen, Vollstreckbarkeit zukom- men kann ; denn dies beruht keineswegs darauf, dass ein Schiedsgericht staatliche Funktionen ausübt, sondern ist eine den Schiedsverträgen kraft besonderer Gesetzes- bestimmungen beigelegte Wirkung (BGE 6 S. 324). Im