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134 Staatsrecht. der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grund- stücke Steuerbefreiung beanspruchte. Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkür- beschwerde legitimiert, als diese sich gegen die Festsetzung des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens der SBU auf Fr. 220,000.- richtet. '
4. - Die Willkfubeschwerde richtet sich aber auch gegen die Verfügung des angefochtenen Entscheides, dass die innerkantonale Repartition des Steuerkapitals zwischen den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und Hundwil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage befindet, durch einen Ausschuss des Regierungsrates noch- malig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung kann ein staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden, weil sie eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen Verfahren ist. Sie unterläge der Anfechtungsmöglichkeit nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits einen blei- benden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch einen ihr günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte (BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches dringendes, schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass über die Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort erkannt werde, keinesfalls vor. Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu werden, ob die Rekurrentin legitimiert wäre, den inner- kantonalen Repartitionsentscheid mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. Demnach erk{!'nnt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Vgl. auch Nr. 29. - Voir aussi n° 29. Bundesrechtliche Abgaben. N0 22. B. VERWALTUNGS- UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISCIPLINAIRE
1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
22. Urteil vom 21. September 1939 135
i. S. Gipsfabrik StaHelegg A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung. Emissionsstempel. Anteilrechte am Gewinn einer Aktiengesell- schaft unterliegen bei ihrer Ausgabe der eidgenössischen Stempelabgabe nach Art. 25 StG. Massgebend ist dabei, sofern der Emissionswert nicht höher ist, der Inhalt des Rechts nach den Statuten. Timbre d'emission. Les titres qui conferent Ie droit de participer aux benMices d'lIDe socieM anonyme sont assujettis, Iors de leur emission, au droit fooeral de timbre conformement a l'art. 25 LT. Dans Ia mesure oil la valeur d'emission n'est pas plus eIevee, c'est le contenu du droit, tel que le determinent les statuts, qui est decisif. BoUo di emissione. I titoli che conferiscono il diritto di partecipare agli utili di una societa anonima sono sottoposti, allorche vengono emessi, aHa tassa federale di bollo a' sensi delI 'art. 25 LFTB. In quanto il valore di emissione non sia piil elevato, e determinante l'estensione deI diritto di partecipare agli utili prevista dagIi statuti. A. - Die Aktiengesellschaft Gipsfabrik Staffelegg A.-G. ist am 7. März 1939 gegründet und am 22. März 1939 in das Handelsregister eingetragen worden (SHAB Nr. 72 vom 27. März 1939, S. 632). Ihr Grundkapital beträgt Fr. 80,000.- und ist eingeteilt in 80 volleinbezahlte Namenaktien von Fr. 1000.- (§ 4 der Statuten). 136 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Die Gesellschaft hat von Herrn Paul Sigrist Aktiven. zum Gesamtpreis von Fr. 150,000.-, sowie Passiven in der Höhe von Fr. 126,000.- übernommen und für den Überschuss von Fr. 24,000.- Herrn Sigrist 24 Aktien zugesprochen (§ 2, Abs. 1 der Statuten). Ferner bestimmt § 2 der Statuten in Absatz 2 : « Als Nachzahlung für die Liegenschaften, die einen höheren Wert repräsentieren, erhält Paul Sigrist einen Anteil am jeweiligen Reingewinn der Jahresrechnung, der aber 60% des nach Vornahme der üblichen Ab- schreibungen, Speisung des Reservefonds und Am:'- richtung einer Dividende von mindestens 5% verbleI- benden Saldos nicht übersteigen darf. Der Gesamtbetrag dieser Gewinnanteile wird auf insgesamt Fr. 20,000.- (zwanzigtausend Franken) beschränkt. Paul Sigrist hat das Recht, die Umwandlung dieser Nachzahlungen auf dem Kaufpreis in A.-G.-Kapital zu verlangen, sobald der Gesamtbetrag von Fr. 20,000.- erreicht ist. » Diese' Bestimmung soll so verstanden sein, « dass die jeweiligen jährlichen Anteile des Herrn Sigrist nicht ausbezahlt, sondern gutgeschrieben werden, bis die Summe von Fr. 20,000.- erreicht ist. In diesem Zeitpunkte fällt das sog. Gewinnanteilsrecht des Herrn Sigrist dahin und dieser hat das Wahlrecht, ob er die Barauszahlung oder die Umwandlung in Aktienkapital verlangen will ». (Schreiben des Anwalts der Rekurrentin vom 28. April 1939.) B. - Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut Einspracheentscheid vom 20. Juni 1939 eine Stempelab- gabe von Fr. 360.- für die in § 2, Abs. 2 der Statuten eingeräumte Gewinnbeteiligung. Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwer- de wird Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Nachzahlung auf den Kaufpreis, welche dem früheren Betriebsinhaber Paul Sigrist eventuell zukommen werde, dürfe nicht als Gewinnrecht besteuert werden. Die Bezeichnung als Gewinnrecht sei eigentlich unrichtig. Es handle sich um t , Bundesrechtliche Abgaben. N0 22. 137 eine Forderung, die Herrn Sigrist zustehe nicht in seiner Eigenschaft als Aktionär, sondern als Verkäufer; nur sei sie davon abhängig gemacht, dass die Unternehmung rentiere, was noch nicht feststehe. Ein gesellschaftliches Beteiligungsrecht sei dies nicht. Dass es sich nicht um ein Gewinnrecht handle, ergebe sich auch aus der Be- grenzung auf Fr. 20,000.-. Die Möglichkeit, die Um- wandlung der Nachzahlung in Aktien zu verlangen, mache die Forderung nicht zu einem Gewinnrecht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Nach Art. 25 StG sind der Stempelabgabe unter- worfen Urkunden über Anteilrechte am Gewinn. Die Abgabe ist zu entrichten in dem Zeitpunkt, in welchem die statutarische Bestimmung über die Ausgabe von Gewinnanteilen im Handelsregister eingetragen wird (Art. 26 I). Die Abgabe wird berechnet auf dem Betrage, zu welchem die Titel nach ihrem Inhalt oder nach den Sta- tuten gewinnberechtigt sind oder eingelöst werden sollen, sofern nicht der Emissionswert höher ist (Art. 28 I und II). Demgemäss lastet der Titelstempel, um den es sich hier handelt, auf der Errichtung (Ausgabe) von statuta- risch verbrieften Beteiligungen am Gewinne einer Unter- nehmung. Massgebend ist dabei die Verurkundung des Statuteninhalts im Handelsregister und, abgesehen von einem höhern Emissionswert (ein solcher ist hier nicht behauptet), der Inhalt des Rechts nach den Statuten. Auf die Verwendung der Anteilrechte durch die Gesell- schaft und auf die Gegenwerte, die der erste Empfänger leistet, kommt es deshalb grundsätzlich nicht an. Ebenso nicht darauf, ob der Titel wirtschaftlich den Wert reprä- sentiert, der in seinem Wortlaut oder in den Statuten zum Ausdruck kommt. Eine Besteuerungsordnung, wie sie in Art. 28 I StG vorgeschrieben ist, schliesst die Be1'Üek- sichtigung von allfäJlig später, nach der Ausgabe, eintre- tenden Ausfällen auf den titelgemässen Gewinnansprüchen aus. 138 Verwalttmgs· lmd Disziplinarrechtspflege.
2. - Nach § 2, Abs. 2 der Statuten erhält Paul Sigrist einen im einzelnen näher umschriebenen, auf maximal Fr. 20,000.- begrenzten Anteil am jeweiligen Reingewinn, der in den Jahresrechnungen der Gesellschaft ausgewiesen wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses Gewinnbeteiligungsrecht unter Art. 25 StG fällt. Dass jene Begrenzung des Anspruchs die Charakterisierung als Gewinnrecht nicht ausschliesst, bedarf keiner Erörterung. Die Rekurrentin irrt sich aber auch, wenn sie glaubt, man habe es nicht mit einer gesellschaftlichen Gewinnbeteili- gung zu tun, sondern mit einer gewöhnlichen Forderung aus Kaufvertrag. Natürlich gehen die Ansprüche und Berech- tigungen, die dem frühem Geschäftsinhaber Paul Sigrist in den Statuten eingeräumt worden sind, auf die Über- tragung des Geschäftsbetriebes an die Gesellschaft zurück. Auf dieses Grundgeschäft kommt aber, nach der Regelung des Stempelgesetzes, nichts an. Die Abgabe ist geschuldet, weil die Gesellschaft Beteiligungen an Kapital (Aktien) und Gewinn (Gewinnanteilrechte, Genussrechte) statuta- risch verurkundet, solche Rechte (an der Gesellschaft) aus- gibt. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Gewinn- beteiligung des Paul Sigrist nach § 2, Abs. 2 der Statuten nicht anders als bei der daneben eingeräumten Beteiligung am Aktienkapital (§ 2, Abs. 1), die wie sie ein Teil der Gegenleistung für die Geschäftsübertragung war. Beide Leistungen beruhen auf jenem Grundgeschäft. Bezüglich der Aktien beteiligung hat die Rekurrentin aber die Ein- wendung aus dem Grundgeschäft mit Recht nicht erho- ben. Die Einwendung entbehrt auch bei der Gewinn- beteiligung jeder Berechtigung, weil das Gesetz die Ver- wendung der ausgegebenen Kapital- und Gewinnanteile überhaupt nicht berücksichtigt. Deshalb kann auch nichts darauf ankommen, ob die Aussichten für die Verwirkli- chung der zugesicherten Gewinne günstig sind oder nicht. Demnach ß1,kennt das Bundesgericht ; Die Beschwerde wird abgewiesen. Regjstersachen. N0 23. II. REGISTER SACHEN REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1939
i. S. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement gegen Justizkommission des Kantons Basel- Stadt. H andilsregiste1·. 139 Wenn über die Frage, ob eine A.-G. wegen tatsächlich eingetre. tene:: Auflösung gemäss Art: 60. HRegV zur Anmeldung der Au.flosung aufzufordern seI, eme Meinungsverschiedenheit ZWIschen dem ~andelsregisterführer und dem Eidg. Amt für das Han?-elsregrster entsteht und der Handelsregisterführer darauf dIe Frage der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Ent- scheidung unterbreitet, so kann deren Entscheid vom Bundes- rat durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Voraussetzungen, auf Grund derer eine A.·G. nach Art. 60 HRegV zur Anmeldung der Auflösung aufzufordern ist. Regi8tre du commerce. Divergen~e, e~~re .le prepose et le Bureau federal, portant sur la nooessIte d mVlter une S. A. a annoncer sa dissolution confor- ~e;nent ~ Part. 600RC : Lorsque le prepose soumet la question a 1 autorI~e cantonale de surveillance, le Conseil federal peut se pourvolr contre la decision de cette derniere par la voie du recours de droit administratif. Dans quelles conditions la S. A. doit·elle etre invitee a annoncer sa dissolution conformement a l'art. 60 ORC? Regi8tro di commercio. Divergenza tra Pufficiale e l'Ufficio federale circa la necessita di diffidare una societa anonima a notificare la sua dissoluzione conformemente all'art. 6~ OrdRC: quando l'ufficiale deI regrstro sottop~me la questlOne all'autorita cantonale di vigi- lanza, la. d~lslone ehe essa ha presa pub essere impugnata dal Conslglio federale mediaute ricorso di diritto amministra- tivo. Presupposti della diffida di una societa anonima a notificare la sua dissoluzione conformemente all'art. 60 OrdRe. A. - Im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ist seit August 1931 die Beteva A.-G. eingetragen, deren Zweck die « Durchführung von Beteiligungen und Verwaltungen aller Art » ist. Das Aktienkapital beträgt Fr. 20,000.-, wovon Fr. 4000.- einbezahlt, und ist eingeteilt in 40 Na- mensaktien, die im Besitze von zwei Aktionären standen. Einziger Verwaltungsrat war Rechtsanwalt Dr. Holzach.