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65_I_135

BGE 65 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grund-

stücke Steuerbefreiung beanspruchte.

Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkür-

beschwerde legitimiert, als diese sich gegen die Festsetzung

des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens der SBU auf

Fr. 220,000.- richtet.

'

4. -

Die Willkfubeschwerde richtet sich aber auch

gegen die Verfügung des angefochtenen Entscheides, dass

die innerkantonale Repartition des Steuerkapitals zwischen

den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und

Hundwil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage

befindet, durch einen Ausschuss des Regierungsrates noch-

malig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung kann ein

staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden,

weil sie eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen

Verfahren ist. Sie unterläge der Anfechtungsmöglichkeit

nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits einen blei-

benden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch

einen ihr günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht

mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte

(BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches dringendes,

schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass

über die Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort

erkannt werde, keinesfalls vor.

Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu

werden, ob die Rekurrentin legitimiert wäre, den inner-

kantonalen Repartitionsentscheid mit staatsrechtlicher

Beschwerde anzufechten.

Demnach erk{!'nnt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 29. -

Voir aussi n° 29.

Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

1. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

22. Urteil vom 21. September 1939

135

i. S. Gipsfabrik StaHelegg A.-G. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Emissionsstempel. Anteilrechte am Gewinn einer Aktiengesell-

schaft unterliegen bei ihrer Ausgabe der eidgenössischen

Stempelabgabe nach Art. 25 StG. Massgebend ist dabei,

sofern der Emissionswert nicht höher ist, der Inhalt des Rechts

nach den Statuten.

Timbre d'emission. Les titres qui conferent Ie droit de participer

aux benMices d'lIDe socieM anonyme sont assujettis, Iors de

leur emission, au droit fooeral de timbre conformement a

l'art. 25 LT. Dans Ia mesure oil la valeur d'emission n'est

pas plus eIevee, c'est le contenu du droit, tel que le determinent

les statuts, qui est decisif.

BoUo di emissione. I titoli che conferiscono il diritto di partecipare

agli utili di una societa anonima sono sottoposti, allorche

vengono emessi, aHa tassa federale di bollo a' sensi delI 'art.

25 LFTB. In quanto il valore di emissione non sia piil elevato,

e determinante l'estensione deI diritto di partecipare agli

utili prevista dagIi statuti.

A. -

Die Aktiengesellschaft Gipsfabrik Staffelegg A.-G.

ist am 7. März 1939 gegründet und am 22. März 1939 in

das Handelsregister eingetragen worden (SHAB Nr. 72

vom 27. März 1939, S. 632). Ihr Grundkapital beträgt

Fr. 80,000.- und ist eingeteilt in 80 volleinbezahlte

Namenaktien von Fr. 1000.- (§ 4 der Statuten).

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Die Gesellschaft hat von Herrn Paul Sigrist Aktiven.

zum Gesamtpreis von Fr. 150,000.-, sowie Passiven in

der Höhe von Fr. 126,000.- übernommen und für den

Überschuss von Fr. 24,000.- Herrn Sigrist 24 Aktien

zugesprochen (§ 2, Abs. 1 der Statuten). Ferner bestimmt

§ 2 der Statuten in Absatz 2 :

« Als Nachzahlung für die Liegenschaften, die einen

höheren Wert repräsentieren, erhält Paul Sigrist einen

Anteil am jeweiligen Reingewinn der Jahresrechnung,

der aber 60% des nach Vornahme der üblichen Ab-

schreibungen, Speisung des Reservefonds und Am:'-

richtung einer Dividende von mindestens 5% verbleI-

benden Saldos nicht übersteigen darf. Der Gesamtbetrag

dieser Gewinnanteile wird auf insgesamt Fr. 20,000.-

(zwanzigtausend Franken) beschränkt. Paul Sigrist hat

das Recht, die Umwandlung dieser Nachzahlungen auf

dem Kaufpreis in A.-G.-Kapital zu verlangen, sobald der

Gesamtbetrag von Fr. 20,000.- erreicht ist. »

Diese' Bestimmung soll so verstanden sein, « dass die

jeweiligen jährlichen Anteile des Herrn Sigrist nicht

ausbezahlt, sondern gutgeschrieben werden, bis die Summe

von Fr. 20,000.- erreicht ist. In diesem Zeitpunkte fällt

das sog. Gewinnanteilsrecht des Herrn Sigrist dahin und

dieser hat das Wahlrecht, ob er die Barauszahlung oder

die Umwandlung in Aktienkapital verlangen will ».

(Schreiben des Anwalts der Rekurrentin vom 28. April

1939.)

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert laut

Einspracheentscheid vom 20. Juni 1939 eine Stempelab-

gabe von Fr. 360.- für die in § 2, Abs. 2 der Statuten

eingeräumte Gewinnbeteiligung.

Mit rechtzeitig erhobener Verwaltungsgerichtsbeschwer-

de wird Aufhebung des Einspracheentscheides beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Nachzahlung auf

den Kaufpreis, welche dem früheren Betriebsinhaber

Paul Sigrist eventuell zukommen werde, dürfe nicht

als Gewinnrecht besteuert werden. Die Bezeichnung als

Gewinnrecht sei eigentlich unrichtig. Es handle sich um

t,

Bundesrechtliche Abgaben. N0 22.

137

eine Forderung, die Herrn Sigrist zustehe nicht in seiner

Eigenschaft als Aktionär, sondern als Verkäufer; nur sei

sie davon abhängig gemacht, dass die Unternehmung

rentiere, was noch nicht feststehe. Ein gesellschaftliches

Beteiligungsrecht sei dies nicht. Dass es sich nicht um

ein Gewinnrecht handle, ergebe sich auch aus der Be-

grenzung auf Fr. 20,000.-. Die Möglichkeit, die Um-

wandlung der Nachzahlung in Aktien zu verlangen, mache

die Forderung nicht zu einem Gewinnrecht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 25 StG sind der Stempelabgabe unter-

worfen Urkunden über Anteilrechte am Gewinn. Die

Abgabe ist zu entrichten in dem Zeitpunkt, in welchem

die statutarische Bestimmung über die Ausgabe von

Gewinnanteilen im Handelsregister eingetragen wird (Art.

26 I). Die Abgabe wird berechnet auf dem Betrage, zu

welchem die Titel nach ihrem Inhalt oder nach den Sta-

tuten gewinnberechtigt sind oder eingelöst werden sollen,

sofern nicht der Emissionswert höher ist (Art. 28 I und II).

Demgemäss lastet der Titelstempel, um den es sich

hier handelt, auf der Errichtung (Ausgabe) von statuta-

risch verbrieften Beteiligungen am Gewinne einer Unter-

nehmung. Massgebend ist dabei die Verurkundung des

Statuteninhalts im Handelsregister und, abgesehen von

einem höhern Emissionswert (ein solcher ist hier nicht

behauptet), der Inhalt des Rechts nach den Statuten.

Auf die Verwendung der Anteilrechte durch die Gesell-

schaft und auf die Gegenwerte, die der erste Empfänger

leistet, kommt es deshalb grundsätzlich nicht an. Ebenso

nicht darauf, ob der Titel wirtschaftlich den Wert reprä-

sentiert, der in seinem Wortlaut oder in den Statuten

zum Ausdruck kommt. Eine Besteuerungsordnung, wie

sie in Art. 28 I StG vorgeschrieben ist, schliesst die Be1'Üek-

sichtigung von allfäJlig später, nach der Ausgabe, eintre-

tenden Ausfällen auf den titelgemässen Gewinnansprüchen

aus.

138

Verwalttmgs· lmd Disziplinarrechtspflege.

2. -

Nach § 2, Abs. 2 der Statuten erhält Paul Sigrist

einen im einzelnen näher umschriebenen, auf maximal

Fr. 20,000.- begrenzten Anteil am jeweiligen Reingewinn,

der in den Jahresrechnungen der Gesellschaft ausgewiesen

wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses

Gewinnbeteiligungsrecht unter Art. 25 StG fällt. Dass

jene Begrenzung des Anspruchs die Charakterisierung als

Gewinnrecht nicht ausschliesst, bedarf keiner Erörterung.

Die Rekurrentin irrt sich aber auch, wenn sie glaubt, man

habe es nicht mit einer gesellschaftlichen Gewinnbeteili-

gung zu tun, sondern mit einer gewöhnlichen Forderung aus

Kaufvertrag. Natürlich gehen die Ansprüche und Berech-

tigungen, die dem frühem Geschäftsinhaber Paul Sigrist

in den Statuten eingeräumt worden sind, auf die Über-

tragung des Geschäftsbetriebes an die Gesellschaft zurück.

Auf dieses Grundgeschäft kommt aber, nach der Regelung

des Stempelgesetzes, nichts an. Die Abgabe ist geschuldet,

weil die Gesellschaft Beteiligungen an Kapital (Aktien)

und Gewinn (Gewinnanteilrechte, Genussrechte) statuta-

risch verurkundet, solche Rechte (an der Gesellschaft) aus-

gibt. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Gewinn-

beteiligung des Paul Sigrist nach § 2, Abs. 2 der Statuten

nicht anders als bei der daneben eingeräumten Beteiligung

am Aktienkapital (§ 2, Abs. 1), die wie sie ein Teil der

Gegenleistung für die Geschäftsübertragung war. Beide

Leistungen beruhen auf jenem Grundgeschäft. Bezüglich

der Aktien beteiligung hat die Rekurrentin aber die Ein-

wendung aus dem Grundgeschäft mit Recht nicht erho-

ben. Die Einwendung entbehrt auch bei der Gewinn-

beteiligung jeder Berechtigung, weil das Gesetz die Ver-

wendung der ausgegebenen Kapital- und Gewinnanteile

überhaupt nicht berücksichtigt. Deshalb kann auch nichts

darauf ankommen, ob die Aussichten für die Verwirkli-

chung der zugesicherten Gewinne günstig sind oder nicht.

Demnach ß1,kennt das Bundesgericht;

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Regjstersachen. N0 23.

II. REGISTER SACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. April 1939

i. S. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement

gegen Justizkommission des Kantons Basel- Stadt.

H andilsregiste1·.

139

Wenn über die Frage, ob eine A.-G. wegen tatsächlich eingetre.

tene:: Auflösung gemäss Art: 60. HRegV zur Anmeldung der

Au.flosung aufzufordern seI, eme Meinungsverschiedenheit

ZWIschen dem ~andelsregisterführer und dem Eidg. Amt für

das Han?-elsregrster entsteht und der Handelsregisterführer

darauf dIe Frage der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Ent-

scheidung unterbreitet, so kann deren Entscheid vom Bundes-

rat durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.

Voraussetzungen, auf Grund derer eine A.·G. nach Art. 60 HRegV

zur Anmeldung der Auflösung aufzufordern ist.

Regi8tre du commerce.

Divergen~e, e~~re .le prepose et le Bureau federal, portant sur la

nooessIte d mVlter une S. A. a annoncer sa dissolution confor-

~e;nent ~ Part. 600RC : Lorsque le prepose soumet la question

a 1 autorI~e cantonale de surveillance, le Conseil federal peut

se pourvolr contre la decision de cette derniere par la voie du

recours de droit administratif.

Dans quelles conditions la S. A. doit·elle etre invitee a annoncer

sa dissolution conformement a l'art. 60 ORC?

Regi8tro di commercio.

Divergenza tra Pufficiale e l'Ufficio federale circa la necessita

di diffidare una societa anonima a notificare la sua dissoluzione

conformemente all'art.

6~ OrdRC: quando l'ufficiale deI

regrstro sottop~me la questlOne all'autorita cantonale di vigi-

lanza, la. d~lslone ehe essa ha presa pub essere impugnata

dal Conslglio federale mediaute ricorso di diritto amministra-

tivo.

Presupposti della diffida di una societa anonima a notificare la

sua dissoluzione conformemente all'art. 60 OrdRe.

A. -

Im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ist

seit August 1931 die Beteva A.-G. eingetragen, deren Zweck

die « Durchführung von Beteiligungen und Verwaltungen

aller Art » ist. Das Aktienkapital beträgt Fr. 20,000.-,

wovon Fr. 4000.- einbezahlt, und ist eingeteilt in 40 Na-

mensaktien, die im Besitze von zwei Aktionären standen.

Einziger Verwaltungsrat war Rechtsanwalt Dr. Holzach.