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Verwalttmgs- tmd Disziplinarreehtspflege.
2. -
Nach § 2, Abs. 2 der Statuten erhält Paul Sigrist
einen im einzelnen näher umschriebenen, auf maximal
Fr. 20,000.- begrenzten Anteil am jeweiligen Reingewinn,
der in den Jahresrechnungen der Gesellschaft ausgewiesen
wird. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass dieses
Gewinnbeteiligungsrecht unter Art. 25 StG fällt. Dass
jene Begrenzung des Anspruchs die Charakterisierung als
Gewinnrecht nicht ausschliesst, bedarf keiner Erörterung.
Die Rekurrentin irrt sich aber auch, wenn sie glaubt, man
habe es nicht mit einer gesellschaftlichen (Jewinnbeteili-
gung zu tun, sondern mit einer gewöhnlichen Forderung aus
Kaufvertrag. Natürlich gehen die Ansprüche und Berech-
tigungen, die dem frühern Geschäftsinhaber Paul Sigrist
in den Statuten eingeräumt worden sind, auf die Über-
tragung des Geschäftsbetqebes an die Gesellschaft zurück.
Auf dieses Grundgeschäft kommt aber, nach der Regelung
des Stempelgesetzes, nichts an. Die Abgabe ist geschuldet,
weil die Gesellschaft Beteiligungen an Kapital (Aktien)
und Gewinn (Gewinnanteilrechte, Genussrechte) statuta-
risch verurkundet, solche Rechte (an der Gesellschaft) aus-
gibt. Es verhält sich in dieser Beziehung bei der Gewinn-
beteiligung des Paul Sigrist nach § 2, Abs. 2 der Statuten
nicht anders als bei der daneben eingeräumten Beteiligung
am Aktienkapital (§ 2, Abs. 1), die wie sie ein Teil der
Gegenleistung für die Geschäftsübertragung war. Beide
Leistungen beruhen auf jenem Grundgeschäft. Bezüglich
der Aktienbeteiligung hat die Rekurrentin aber die Ein-
wendung aus dem Grundgeschäft mit Recht nicht erho-
ben. Die Einwendung entbehrt auch bei der Gewinn-
beteiligung jeder Berechtigung, weil das Gesetz die Ver-
wendung der ausgegebenen Kapital- und Gewinnanteile
überhaupt nicht berücksichtigt. Deshalb kann auch nichts
darauf ankommen, ob die Aussichten für die Verwirkli-
chung der zugesicherten Gewinne günstig sind oder nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht;
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Regjstersachen. N0 23.
II. REGISTERSAOHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivllabteilung vom 25. April 1939
i. S. Eidgenössisches Jnstiz- nnd Pollzeidepartement
gegen Jnstizkommission des Kantons Basel- Stadt.
H andel8registe1·.
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Wenn über die Frage, ob eine A.-G. wegen tatsächlich eingetre-
tene~. Auflösung gemäss Art: 60. HRegV zur Amneldung der
Au.flosung aufzufordern sel, eme Meinungsverschiedenheit
zWlschen dem ~andelsregisterführer und dem Eidg. Amt für
das Han?-elsregIster entsteht und der Handelsregisterführer
dara~ die Frage ~er kantonalen Aufsichtsbehörde zur Ent-
scheldung unterbreltet, so kann deren Entscheid vom Bundes-
rat durch Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
Voraussetzungen, auf Grund derer eine A.-G. nach Art. 60 HRegV
zur Amneidung der Auflösung aufzufordern ist.
Registre du commerce.
Dive~gen~e~ e~~re .Ie prepose et ~e Bureau federal, portant sur la
necesslte d mVlter une S. A. a annoncer sa dissolution confor-
~e~ent ~ l'art. 600RC : Lorsq~e le prepose soumet la question
a I autorI~e eantonale deo ":urveIllanee, le Conseil federa} peut
se pourvOlr eontre la deClSlOn de cette derniere par la voie du
recours de droit administratif.
Dans quelles conditions la S. A. doit-elle etre im>1tee a annoncer
sa dissolution confonnement a l'art. 60 ORC 1
Reg-istro di commercio.
Divergenza tra l'ufficiale e l'Ufficio federale circa la neeessita
di diffidare una soeieta anonima a notifieare la sua dissoluzione
eon!onnemente all'art. 60 OrdRC: quando l'ufficiale deI
regIStro sotto;p~me la quest.jone all'autorita eantonale di vigi-
Ianza, la. d~lslone ehe essa ha presa pub essere in.pugnata
dal Conslglio federale mediante ricorso di diritto amministra-
tivo.
Presupposti della diffida di una soeieta anonima a notifieare Ia
sua dissoluzione eonfonnemente all'art. 60 OrdRC.
A. -
Im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt ist
seit August 1931 die Beteva A.-G. eingetragen, deren Zweck
die « Durchführung von Beteiligungen und Verwaltungen
aller Art » ist. Das Aktienkapital beträgt Fr. 20,000.-,
wovon Fr. 4000.- einbezahlt, und ist eingeteilt in 40 Na-
mensaktien, die im Besitze von zwei Aktionären standen.
Einziger Verwaltungsrat war Rechtsanwalt Dr. Holzach.
140
Verwaltungs. und Disziplinarl'echtspflege.
Nach den Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre
1932 bis 1937 erzielte die Beteva A.-G. in den Jahren 1932
und 1933 je einen Gewinn von Fr. 500.- aus Beteiligun-
gen; seither wurde nur ein kleiner Saldo vorgetragen, der
sich infolge der jährlichen Unkosten aus einem Gewinnsaldo
von Fr. 26.65 (1933) in einen Verlustsaldo von Fr. 105.15
(1937) verwandelte. Die Bilanzen weisen vom Jahre 1933
an auf der Passivseite lediglich das Aktienkapital von
Fr. 20,000.- auf; ihm stehen auf der Aktivseite neben
dem nichteinbezahlten Aktienkapital von Fr. 16,000.-
gegenüber der Kassabestand, der 1933 Fr. 114.- betrug
und sich bis 1937 auf Null verringerte, ein Bankkonto, das
von Fr. 10.- (1933) auf Fr. 3.50 (1937) herabsank, ein
Guthaben bei einem Aktionär, das 1933-36 Fr. 3902.65,
1937 Fr. 3891.35 betrug, und schliesslich der Verlustsaldo,
der von Fr. 36.95 (1934) auf Fr. 105.15 (1937) anstieg.
An Stelle des bisherigen Verwaltungsrates trat am 31. Ok-
tober 1938 R. Mutter, Prokurist der Bank Seligmann,
Schürch & eie in Basel, in deren Geschäftshaus auch das
Domizil der Gesellschaft verlegt wurde.
Gleichzeitig
wurde die Schuld des Aktionärs an die Gesellschaft begli-
chen. Diese Vorgänge hingen damit zusammen, dass die
genannte Bank kurz vorher für einen Kunden sämtliche
Aktien der Beteva A.-G. aufgekauft hatte.
B. -
Durch Schreiben vom 1. November 1938 ersuchte
die genannte Bank die eidgenössische Steuerverwaltung,
ihr zu bestätigen, dass es sich bei der Übertragung der
sämtlichen Aktien der Beteva A.-G. nicht um einen
stempelabgabepflichtigen « Mantelkauf » handle. Die Steu-
erverwaltung kam indessen zum Schluss, dass ein solcher
« Mantelkauf » vorliege, und übermittelte die Akten dem
Eidgenössichen Amt für das Handelsregister. Dieses teilte
der Bank am 15. November 1938 mit, die Beteva A.-G.
sei nach seiner Auffassung tatsächlich aufgelöst und auch
die Liquidation sei, da das Guthaben bei einem Aktionär
beglichen worden sei, schon beendet; es könne nicht
zulassen, dass der Aktienmantel für ein neues Unternehmen
verwendet werde.
Registersachen. No 23.
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Eine Kopie dieses Schreibens übermittelte das Eidge-
nössische Amt für das Handelsregister dem Handelsre-
gisterführer von Basel-Stadt mit dem Ersuchen, die Beteva
A.-G. aufzufordern, ihre Auflösung im Handelsregister ein-
tragen zu lassen. Als sich der Handelsregisterführer mit
der Gesellschaft in Verbindung setzte, bestritt diese in
einer Eingabe vom 22. November 1938 die Löschungspflicht
mit der Begründung, sie sei nicht tatsächlich aufgelöst und
liquidiert; man könne höchstens sagen, es sei ihr noch nicht
recht gelungen, die von ihr beabsichtigte Tätigkeit aufzu-
nehmen. Sie habe bisher lediglich im Jahre 1932 an der
Gründung der Opekta A.-G. und im Jahre 1937 an der
Gründung der Bama G.m.b.H. mitgewirkt, ohne dass sich
daraus dauernde Beteiligungen ergeben hätten. Als erstes
Geschäft nach der Handänderung der Aktien sei der Er-
werb eines Obstgutes in Südfrankreich geplant gewesen.
Der Handelsregisterführer von Basel-Stadt teilte dem
Eidgenössischen Amte diese Einwände mit, worauf ihn
dieses ersuchte, die Angelegenheit der kantonalen Auf-
sichtsbehörde zu unterbreiten und auf alle Fälle eine Ent-
scheidung derselben herbeizuführen.
O. -
Am 22. Dezember 1938 unterbreitete der Handels-
registerführer von Basel-Stadt die Akten der Justizkom-
mission als kantonaler Aufsichtsbehörde mit dem Ersu-
chen, ihm « über die weitere Behandlung des Mantelver-
kaufes Weisung zu erteilen». Er legte hiebei die Gründe
dar, welche nach seiner Auffassung gegen den Erlass einer
Aufforderung an die Beteva A.-G. zur Anmeldung der
Auflösung und Löschung sprächen. « 1\'Iit einer solchen
Ablehnung wäre alsdann dem Eidgenössischen Amt der
Weg geöffnet, die Frage schliesslich auf dem Wege der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor das Bundesgericht zu
bringen ».
Die Justizkommission ging in einem « Entscheid» vom
18. Januar 1939 davon aus, dass eine Aktiengesellschaft
nach dem OR nicht notwendig ein Unternehmen zu be-
treiben brauche. Art. 89 HRegV schaffe keinen im OR
nicht vorgesehenen Auflösungsgrund, sondern setze nur
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
den Fall, wo niemand mehr ein Interesse an der Gesell-
schaft bekunde und ein Auflösungsbeschluss nicht zustande
zu bringen sei, einem solchen Beschlusse gleich. 'Vo aber,
wie bei der Beteva A.-G., auf den Bestand der Gesellschaft
Gewicht gelegt werde, sei eine Löschung von Amtes wegen
nicht angängig, auch wenn das Gesellschaftsvermögen
liquidiert worden sei; denn sonst müsste eine Aktiengesell-
schaft auch dann gelöscht werden, wenn sich das Unter-
nehmen, das geplant war, nicht sofort realisieren lasse oder
zerschlage, sodass sie sich auf ein anderes vorbereiten
müsse.
Die Änderung des Kreises der Aktionäre sei
grundsätzlich ohne Bedeutung, da die Aktien bestimmungs-
gemäss übertragbar seien. Aus diesen Gründen erkannte
die Justizkommission :
« 1. Wird festgestellt, dass für den Handelsregisterführer
kein rechtlicher Grund besteht, das Löschungsver-
fahren einzuleiten.
2. Dies ist dem Handelsregister, dem eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartement und Herrn Dr. Max
Vischer zu Handen der Beteva A.-G. zur Kenntnis
zu bringen.»
D. -
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben
gegen diesen Entscheid mit dem Antrag, er sei aufzuheben
und es sei der Handelsregisterführer von Basel-Stadt anzu-
weisen, die Eintragung der Auflösung und die Löschung
der Beteva A.-G. im Handelsregister herbeizuführen. Zur
Begründung wird im wesentlichen auf die bisherige Praxis
des Bundesgerichtes verwiesen.
Die Justizkommission von Basel-Stadt beantragt, es
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie
abzuweisen. Diesem Antrag schliesst sich die Beteva
A.-G. in einer Vernehmlassung an.
Das Bundesgericht zieht in E1'wägung :
1. -
Zur Begründung ihres Antrages auf Nichteintreten
macht die Vorinstanz geltend, das Eidgenössische Amt
Registersachen. N° 23.
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sei am angefochtenen Entscheid nicht als Partei beteiligt
gewesen. « Sein Wunsch, den es an das kantonale Handels-
register gerichtet hat, geht von seiner Auffassung über die
Behandlung sog. Mantelkäufe aus ». Demgegenüber habe
die kantonale Aufsichtsbehörde im angefochtenen Ent-
scheid ihrer gegenteiligen Auffassung Ausdruck gegeben.
Darin liege jedoch kein Entscheid im Sinne von Art. 4 und
Anhang I VDG, d. h. kein Akt, der ähnlich dem richter-
lichen Urteil verbindlich bestimme, was im einzelnen Fall
Rechtens ist oder sein soll (KIRCHHOFER ZSR 49 S. 24),
sondern eine « interne Dienstanweisung» an das unter-
geordnete Amt, womit diesem kundgetan werde, in welcher
Weise es von seiner Amtsgewalt Gebrauch machen solle.
Gegenüber einer solchen « internen Dienstanweisung » stehe
dem . Bundesrat kein Beschwerderecht zu und es sei das
Bundesgericht als Verwaltungsgericht daher nicht zu-
ständig, sie aufzuheben.
Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden.
Allerdings unterliegen nicht alle beliebigen behördlichen
Äusserungen im Gebiete der durch die Bundesgesetzgebung
dem Verwaltungsgericht zugewiesenen Materien der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde (vgl. BGE 64 I S. 59 ff.),
sondern nur Entscheide. Diesen ist die angefochtene Ver-
fügung indessen beizuzählen.
Das Eidgenössische Amt für das Handelsregister hat
den Handelsregisterführer von Basel-Stadt ersucht, die
Beteva A.-G. gemäss Art. 60 HRerV zur Eintragung der
Aufiösung aufzufordern und, als dieser Bedenken äusserte,
die Angelegenheit der kantonalen Aufsichtsbehörde zur
Entscheidung zu unterbreiten. Die Frage, welche Rechts-
behelfe dem Eidgenössischen Amte zur Verfügmlg gestan-
den hätten, wenn der kantonale Handelsregisterführer
diesem Verlangen der Oberaufsichtsbehördenicht nachge-
kommen wäre, braucht nicht untersucht zu werden. Denn
der Handelsregisterführer hat das Begehren des Eidgenös-
sischen Amtes, die Beteva A.-G. sei zur Anmeldung der
Auflösung aufzufordern, der kantonalen Aufsichtsbehärde
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspilege-
vorgelegt und diese hat dazu in einem von ihr selbst als
« Entscheid)} bezeichneten behördlichen Akte Stellung ge-
nommen.
Dieser « Entscheid }) ist jedenfalls keine unverbindliche
Meinungsäusserung, die der Registerführer befolgen oder
nicht befolgen durfte, je nachdem ihn dessen Begründung
überzeugte oder nicht. Er ist aber auch keine interne
Dienstanweisung, als welche etwa zu betrachten wäre eine
Anweisung an den Registerführer über Fragen der tech-
nischen Registerführung oder der allgemeinen Amtsführung
oder auch darüber, wie er sich allgemein in Fällen zu ver-
halten habe, wo der Tatbestand des Mantelverkaufes vor-
zuliegen scheine. Vielmehr wurde über die durch das
Begehren der Oberaufsichtsbehörde aufgeworfene, konkre~
Rechtsfrage entschieden, ob die Voraussetzungen für dIe
Einleitung eines bestimmten Verfahrens gegen ein be-
stimmtes Rechtssubjekt vorlägen oder nicht. Für einen
Entscheid im eigentlichen Sinne spricht nicht nur die
urteilsmässige Form der angefochtenen Verfügung, son-
dern vor allem auch der Umstand, dass ausdrücklich die
Mitteilung an die Beteva A.-G. und an das Eidgenössiche
Justiz- und Polizeidepartement angeordnet wurde. Diese
Mitteilung, die bei einer ((internen» Dienstanweisung
kaum verständlich wäre, hatte nur einen Sinn, wenn die
Vorinstanz das Ersuchen des Eidgenössischen Amtes an
den Handelsregisterführer als Begehren betrachtete, zu
dem in einem förmlichen, den Handelsregisterführer bin-
denden Entscheide Stellung zu nehmen war. Der Handels-
registerführer selbst ging, als er die Akten der Vorinstanz
unterbreitete, davon aus, dass die Bundesbehörden dann
die Möglichkeit hätten, den Entscheid mit der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde anzufechten. Diese Stellung der
Oberaufsichtsbehörde gegenüber Entscheiden über Fragen,
die der kantonale Handelsregisterführer infolge Meinungs-
verschiedenheit mit dem Eidgenössischen Amt der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde unterbreitet, entspricht auch
bisheriger Rechtsauffassung (vgl. BURcKHARDT, Bundes-
Registersachen. Ko 23.
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recht No. 1482). Auf die vorliegende Beschwerde ist des-
halb einzutreten.
2. -
Die Vorinstanz hatte nur über die durch das Be-
gehren des Eidgenössischen Amtes aufgeworfene Frage zu
entscheiden, ob der Handelsregisterführer die Beteva
A.-G. zur Eintragung der Auflösung aufzufordern habe.
Die Frage, ob die Beteva A.-G. tatsächlich aufgelöst sei,
war dabei nur als V orfrage zu beurteilen; ihre endgültige
Entscheidung blieb dem durch die formelle Aufforderung
an die Beteva A.-G. einzuleitenden Verfahren nach Art. 60
HRegV vorbehalten.
Da das Bundesgericht als Verwaltungsgericht nur über
solche Punkte urteilen kann, über welche die Vorinstanz
entschieden hat oder hätte entscheiden sollen, so kann
heute nur entschieden werden, ob die Beteva A.-G. zur
Annleldung der Auflösung aufzufordern, nicht aber, ob sie
tatsächlich aufgelöst ist. Wenn auch die Beteva A.-G.
durch ihre Eingabe an den Basler Handelsregisterführer
und durch die Vernehmlassung zur vorliegenden Beschwerde
bereits zu Worte gekommen ist, so geht es doch nicht
an, endgültig über ihr Sein oder Nichtsein zu entscheiden,
ohne dass ihr Gelegenheit gegeben wird, in dem in Art. 60
HRegV. vorgesehenen Verfahren ihre Rechte zu wahren
und ihre Einwendungen zu erheben und zu belegen. Denn
es ist angesichts der ihr günstigen Einstellung der Basler
Handelsregisterbehörden möglich, dass sie in der haupt-
sächlich unter den Registerbehörden geführten Diskussion
nicht alle Argumente ins Feld führte, die sie gegen die
Annahme der tatsächlichen Auflösung vorzubringen in
der Lage ist.
3. -
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichtes
muss eine tatsächlich aufgelöste, vollständig liquidierte
und von den Beteiligten aufgegebene Aktiengesellschaft
im Handelsregister gelöscht werden. Der Verkauf des
Aktienmantels einer solchen Gesellschaft ist unzulässig
(BGE 55 I S. 136, 195, 349; 64 II S. 362).
Im vorliegenden Fall bedarf es, da noch nicht endgültig
AS 65 I -
1939
10
146
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
über die tatsächliche Auflösung der Beteva A.-G. zu ent-
scheiden ist, nur einer summarischen Prüfung der Frage,
ob nach den in den genannten Entscheidungen des Bundes-
gerichtes entwickelten Grundsätzen die Voraussetzungen
für die Annahme der tatsächlichen Auflösung der Beteva
und damit für die Einleitung des Verfahrens nach Art. 60
HRegV vorliegen. Dies ist der Fall. Aus ihren Bilanzen
und Gewinn- und Verlustrechnungen ergibt sich, dass das
Aktienkapital nur zu 20 % = Fr. 4000.- einbezahlt ist;
worin der hiemit ursprünglich übereinstimmende, später
auf Fr. 3891.35 reduzierte Debitorenposten bestand, ist
nicht ersichtlich; es fragt sich u. a., ob etwa das einbe-
zahlte Aktienkapital schon Ende 1932 als Darlehen einem
Aktionär zur Verfügung gestellt, und deshalb seither nicht
mehr für die Zwecke der Gesellschaft verwendet wurde.
Abgesehen von der Mit"wirkung an einer Gesellschafts-
gründung im Jahre 1937, aus der ihr aber kein Gewinn
erwachsen ist, sodass fraglich ist, ob es sich überhaupt um
ein ernsthaftes Geschäft handelte, hat die Beteva A.-G.
seit dem Jahre 1932 keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr
entfaltet, sondern existierte nur mehr auf dem Papier.
Auch konnte, wie dem Schreiben ihres früheren Verwal-
tungsrates Dr. Holzach zu entnehmen ist, « auf absehbare
weitere Zeit nicht mit neuen Geschäften gerechnet wer-
den)).
Diese Umstände lassen jedenfalls bei summari-
scher Prüfung die Gesellschaft als tatsächlich aufgelöst,
liquidiert und von den früheren Aktionären aufgegeben
erscheinen und rechtfertigen es, sie nach Art. 60 HRegV
zur Anmeldung ihrer Auflösung aufzufordern. Falls die
Beteva A.-G. gegen die Aufforderung Einwendungen
erhebt, wird es dann Sache der Vorinstanz sein, nach Prü-
fung der in tatsächlicher Hinsicht noch nicht völlig abge-
klärten Punkte endgültig über die Auflösung der Beteva
A.-G. zu entscheiden.
Demnach" eTkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Poli-
zeidepartementes gegen den Entscheid der Justizkommis-
Registersaohen. No 24.
147
sion des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 1939 betref-
fend die Beteva A.-G. wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Handelsregisterführer von Basel-Stadt angewiesen
wird, die Beteva A.-G. nach Art. 60 HRegV aufzufordern,
ihre Auflösung anzumelden.
~ 24. Arret de la pe Section civile du 3 juillet 1939 dans la cause
Soeiete immobiliere Grand-Pre N° 7 c. Office federru du registre
du commeree.
Sociere anonyme, art. 680 al. 2 CO rev. -
La socieM n'a pas le droit
de rembourser aux actionnaires leurs versements.
Aktiengesellschaft, Art. 680 Abs. 2 OR. -
Die Aktiengesellschaft
ist nicht berechtigt, den Aktionären deren Einzahlungen
zurückzuerstatten.
Societd anonima, art. 680 cp. 2 CO. -
La societa anonima non ha
il diritto di rimborsare agli azionisti i loro versamenti.
La re courante est une socieM anonyme au capital de
50000 fr. verse en totalite. Elle a acquis pour 34000 fr.
un immeuble dont l'amelioration lui a coute environ
25000 fr. et qu'elle a greve d'une hypotheque de 38 000 fr.
en premier rang. Illui reste en caisse une somme disponible
de 29000 fr. dont elle voudrait restituer temporairement
25000 fr. a ses actionnaires; le capital nominal de la
SocieM ne serait pas reduit, mais les actions ne seraient
plus liMrees que de 50 %.
L'Office federal du registre du commerce a refuse d'au-
toriser l'inscription de la restitution. La SocieM immobiliere
demande au Tribunal federal d'annuler cette decision du
26 avril 1939 et d'autoriser la re courante a rembourser a
ses actionnaires la somme de 25000 fr., autant que cette
restitution sera faite sous reserve de rappel, que les action-
naires en seront d6biteurs et que le capital ne sera pas
reduit, et d'inviter le prepos6 au registre du commerce a
inscrire cette operation.
La recourante estime qu'aucun texte legal ne s'oppose
a la restitution partielle du montant verse par les action-
naires. L'arret Rizzi contre Jost (RO 35 II p. 308) invoque