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Staatsrecht.
di appello l'ha violato, applieandolo a torto in eoncreto.
Ma anehe se il trattato fosse per se stesso applicabile,
nel fattispeeie quest'applieazione va eselusa pel tenore
della proroga· di foro sottoseritta dalla parte eonvenuta
3 favore degli attori. Infatti I'art. 17 ep. 3 deI trattato
italo-svizzero non signifiea ehe un tribunale ineompetente
non possa esser resc, eompetente da una eonvenzione
delle parti: quando tutti gli interessati sono d'aecordo
di rinuneiare alla tutela della giurisdizione nazionale deI
de cujus, viene a maneare la neeessita di sottoporre Ja
suecessione ad un foro ehe puo essere diseomodo alla
totalita degli eredi. Questa interpretazione appare tanto
piu giustifieata in quanta il Tribunale federale, eon sen-
tenza 16 febbraio 1899, ha ammesso ehe l'art. II deI
trattato franeo-svizzero, il quale stabilisce ehe il tribunale
svizzero 0 franeese ineompetente a norma deI trattato
dovra d'ufficio ed anehe in· assenza deI eonvenuto riman-
dare le parti al giudiee eompetente, non eselude una
deroga in virtu di una convenzione tra le parti, ma signi-
fiea soltanto ehe, se non si trova in presenza di una volonta
delle parti ehe stabilisea la sua eompetenza, il tribunale
ineompetente seeondo il trattato deve rifiutarsi di esami-
nare la eontroversia nel merito. Non si vede perehe tale
soluzione non debba vaiere anehe per I'art. 17 ep. 3 deI
trattato italo-svizzero.
Devesi pero avvertire ehe, annullando in virtu di
quanto sopra l'impugnato giudizio, non segne senz'altro
la eompetenza dei tribunali tieinesi a pronuneiarsi sul
merito della eontestazione in parola. La Camera eivile
deI Tribunale di appello deve anzitutto esaminare se
questa eompetenza e data, astraendo dal trattato italo-
svizzero deI 22 luglio 1868.
Jl Tribunale federale pronuncia :
11 rieorso e ammesso e Ia querelata sentenza 9 maggio
1939 della Camera eivile deI Tribunale di appello deI
Cantone Tieino e annullata.
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.
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VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
21. Entscheid vom 12. Mai 1939 i. S. Gemeinde Hnndwil gegen
Säntis·Schwebebahn A.-G. und Regierungsrat von Apllenzell
A.-Rh.
Legitimation (Art. 178 Ziff. 2 OG) :
Sie best:immt sich nicht nach der Partei stellung im kantonalen
Verfahren (Erw. 1);
Als Rechtsmittel zum Schutze des Bürgers gegen Ubergriffe der
öffentlic.hen Gewalt fehlt sie der Gemeinde zur Anfechtung von
EntscheIden kantonaler Behörden über den geIIleindlichen
Steueranspruch (Erw. 3);
Gegen blosse Zwischer1lVerjügungen ist die staatsrechtliche Be-
schwerde mangels eines bleibenden rechtlichen Nachteils unzu-
lässig (Erw. 4);
Gemeindeautonomie : sie wird nicht verletzt durch Steuerentscheide
~tonal~r B:,hörden, denen nach der kantOI~alen Gesetzgebung
dIe verbmdliche VeranlagIIDg zur Gememdesteuer obliegt
(Erw. 2).
La qualiM pour agir (art. 178 ch. 2 OJ).se detel'IIline independam-
ment de la position des parties dans la procedure cantonale
(consid. 1).
Le recours de droit public devant servir essentiellement a proMger
les citoyens contre les eIIlpieteroents de la puissance publique,
le8 eommune8 ne peuvent attaquer par cette voie de droit les
decisions prises par les autoriMs cantonales en matiere d'im-
pöts cOIIlllIunaux (consid. 3).
LeB iugementB preiudieielB ne peuvent etre attaques par la voie du
recours de <!roit public, sauf s'ils portent une atteinte durable
a la situation juridique du recourant (consid. 4).
A~~tonomie eommunale: Les decisions d'autorites cantonales
relatives aux impöts comIIlunaux n'y portent pas atteinte
lorsque ces autorites sont coropetentes en cette matiere de par
le droit cantonal (consid. 2).
~.
La qualitd per agire (art. 178 cura 2 OGF) si determina indipen-
denteIIlente dalla posizione delle parti neUa procedura canto-
nale (consid. 1).
l\1irando essenzialmente a proteggere i cittadini dagli abusi dei
poteri pubblici, il ricorso di diritto pubblico non puo essere
interposto dai eomuni contro le decisioni prese dalle autorita
cantonali in IIlateria d'iInposte comunaIi (consid. 3).
Le sentenze interloeutorie non possono essere :impugnate mediante
ricorso di diritto pubblico, salvo se pregiudicano in roodo
duraturo il ricorrente (consid. 4).
L'autonomia eomunale non e lesa dalle decisioni di autorita can-
tonali relative alle iInposte cOIIlunali se queste autorita sono
competenti in tale materia in virtu deI diritto cantonale (con-
sid. 2).
AS 65 I -
1939
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Staatl'lrecht.
A. -
Im Steuerveranlagungsverfahren über die Säntis-
Schwebebahn A.-G. mit Sitz in Urnäsch (SBU) setzte die
Landessteuerkommission des Kantons Appenzell A.-Rh.
das steuerbare Vermögen der Pflichtigen für die Jahre
1935-1937 auf Fr. 450,000.- fest und verlegte davon für
die Gemeindesteuern Fr. 430,000.- auf die Gemeinde
Hundwil (Rekurrentin) und den Rest von Fr. 20,000.-
auf die Gemeinde Urnäsch. Die SBU rekurrierte dagegen
an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh., der
mit Entscheid vom 7. Februar 1939 das steuerpflichtige
Vermögen auf Fr. 220,000.- herabsetzte und die inner-
kantonale Repartition zwischen den beiden Gemeinden
der nochmaligen Prüfung durch einen Ausschuss des
Regierungsrates unterstellte.
B. -
Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-
schwerde beantragt die Gemeinde Hundwil, den regierungs-
rätlichen Beschluss wegen Verletzung von Art. 4 BV auf-
zuheben, und zwar sowohl insoweit, als das steuerpflich-
tige Vermögen auf Fr. 220,000.- herabgesetzt wird, als
mit Bezug auf die Überweisung an einen Ausschuss des
Regierungsrates zur Prüfung und Festsetzung der inner-
kantonalen Repartition. Das steuerpflichtige Vermögen
der SBU sei auf Fr. 450,000.- festzusetzen und davon
für die Gemeindesteuern der Rekurrentin ein Anteil von
Fr. 430,000.-, der Gemeinde Urnäsch ein solcher von
Fr. 20,000.- zuzuweisen; eventuell wird die Rückweisung
zur Neufestsetzung des Reinvermögens durch den Regie-
rungsrat verlangt.
Zum Nachweis ihrer Legitimation führt die Rekurrentin
aus:
Nach der ausserrhodischenKantonsverfassung (Art.,72ff.)
seien die Gemeinden autonome Selbstverwaltungskörper,
denen insbesondere das Recht zustehe, zur Deckung ihrer
Auslagen Steuern zu erheben. Bei deren Festsetzung durch
die kantonalen Organe sei die Gemeinde Partei. Der Rekur-
rentin sei denn auch im kantonalen Verfahren Gelegenheit
zur Vernehmlassung gegeben worden. Da der regierungs-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.
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rätliche Entscheid direkt in die Interessen der Gemeinde
eingreife, sei sie zur Beschwerde legitimiert, dies umso
mehr, als auch die Repartition des steuerpflichtigen Ver-
mögens zwischen den Gemeinden Hundwil und Urnäsch
in Frage stehe.
C. -
Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. beantragt
Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde.
Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde
bestimmt sich nicht darnach, ob die Rekurrentin im kan-
tonalen Verfahren Parteistellung hatte, sondern ausschliess-
lioh naoh den Vorsohriften des OG (BGE 59 I S. 80). Dass
der Reku1.Tentin im kantonalen Verfahren Gelegenheit zur
Einreichung einer Vernehmlassung zu gewähren war und
gewährt wurde, ist daher unerheblioh bei der Entscheidung
der Frage, ob die Legitimation der Rekurrentin zum
staatsreohtlichen Rekurs gegeben sei.
2. -
Die Rechtspreohung des Bundesgerichtes anerkennt
die in den meisten kantonalen Verfassungen (in Appenzell
A.-Rh. durch Art. 72 KV) garantierte Gemeindeautonomie,
d.h. di(LJJ~flJ.A.n!§.,~g~~~Ge~~~4~!l-,~JhrlL,b}!~!~ge!lE.~~,~~
. iIlIl~rLAeL,Y~lf~~.~~~~: ~~~,~~~~!~~~~iK~~,,§Y:hl!}.P.k~n
!I~!~s~ . ~u . ordneIl.~l~e!Ilsl!bi~ktiY.~l~LQff!?!!~JjQlle,§.R~c~~,g~r
Gemeinde, das ihr, ähnlich dero 1!reiheitsreoht des Einzel-
nen;-gegenüber 'dem Staat einen" ~ig{lI;l!'lIlselbständigen
!!n:kllng~Ia.-E:)is 'gewährt .. 'Gegen' dessen Verletzung steht
ihr daher als einer Korporation des öffentlichen Reohts die
staatsrechtliche Beschwerde offen (statt vieler : BGE 29 I
203; 48 I 109). Doch beruft sich die Rekurrentin auf den
autonomen Charakter der ausserrhodischen Gemeinden
lediglioh, um die Legitimation zur Beschwerde aus Art. 4
BV zu begründen; sie besohwert siüh dagegen nicht wegen
Verletzung der Gemeindeautonomie. Gegen diese würde
der angefochtene Entscheid des Regierungsrates übrigens
auch nicht verstossen. Denn da sie nur innerhalb von
Verfassung und Gesetz besteht (Art. 72 KV), gilt sie auch
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Staatsrecht.
nur im Rahmen des Steuergesetzes vom 25. April 1897, das
in Art. 10 kantonale Behörden, die Landessteuerkommis-
sion als erste und den Regierungsrat als Rekursinstanz als
kompetent erklärt, die Steuerveranlagung auch für die
Gemeinden verbindlich vorzunehmen. Die Entscheidung
darüber, in welchem Umfang der Bürger gegenüber 'der
Gemeinde steuerpflichtig ist, wird damit selbst bezüglich
der Fragen, bei denen die Anwendung des Ermessens in
Frage kommt, abschliessend den kantonalen Behörden
übertragen und dadurch auf diesem Gebiet die Gemeinde-
autonomie ausgeschaltet. Wenn daher die staatliche
Behörde im Einzelfall den Inhalt oder Umfang der Steuer-
pflicht unrichtig bestimmt, von ihrer Kompetenz also
einen unrichtigen Gebrauch macht, so kann hiedurch die
Gemeindeautonomie nicht verletzt sein. Das wäre nur dann
der Fall, wenn sich der Staat eine Entscheidungskompetenz
anmasste, die ilim nicht zustünde, oder wenn er formell
seine Zuständigkeit überschritte. Dass dies zutreffe, be-
hauptet aber die Rekurrentin mit Recht selbst nicht.
3. -
Der (kantonale) Staat kann die Entscheide seiner
Steuerbehörden über seinen « Steueranspruch)) nicht we-
gen Verletzung von Art. 4 BV anfechten (BGE 60 I 230;
nicht publizierte Entscheide i. S. Kanton Schwyz gegen
Casagrande vom 29. Mai 1936 und Einwohnergemeinde
Deitingen gegen Oberrekurskommission Solothurn vom
9. Dezember 1938). Entscheidend ist dafür, dass die
staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 113 BV sowie den
Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG ein RechtsInittel zum Schutze
des Einzelnen, d. h. der physischen oder juristischen Per-
son gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt ist und daher
nicht ohne Verkennung ihres Wesens der Anfechtung von
Entscheiden dienstbar gemacht werden kann, die gegen den
Sta.at als Träger jener Gewalt ergangen sind.
Dasselbe muss auch gelten, wenn die Gemeinde als
Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser Ge ..
walt unterworfenen Person auftritt, wenn also wie hier die
ihrer Gewalt unterstellte Person für Gemeindesteuern ver-
Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.
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anlagt wird. Dabei ist bedeutungslos, ob die Veranlagung
durch ein Organ der Gemeinde oder des Staates erfolgt.
Ebenso wie dann, wenn der Regierungsrat als Vertreter
des Staates mit der Veranlagung der Steuerbehörde nicht
einiggeht, ist hier nur die Steuerpflicht des Einzelnen
gegenüber der Gemeinde streitig. In Frage steht damit
vom Standpunkt der Gemeinde aus lediglich die Anwen-
dung des objektiven Rechtes, das diese Pflicht regelt,
durch die dazu berufenen Organe, bezw. die abweichende
Stellungnahme verschiedener am Verfahren beteiligter
Behörden bei dessen Anwendung im Einzelfall. Durch eine
lmgerechtfertigte Abweisung oder Herabsetzung des Steuer-
anspruchs wird die Gemeinde als Inhaberin herrschaft-
licher Gewalt betroffen, nicht in einem subjektiven Recht,
das ihr als Korporation im Sinne von Art. 178 Ziff. 2 OG
zustehen würde. Die Garantie der Rechtsgleichheit schützt
aber nur die der öffentlichen Gewalt unterworfene Person
vor einer mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht
im Einklang stehenden Ausübung dieser Gewalt, nicht
diese Ausübung selbst vor einer sie angeblich willkürlich
beeinträchtigenden Verfügung einer -
ebenfalls die
öffentliche Gewalt verkörpernden -
Behörde.
Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates konnte
daher die Rekurrentin nicht in einer Weise treffen, wie sie
Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Be-
schwerde bildet.
Sofern die von der Rekurrentin angerufenen Entscheide
(BGE 49 I 78, 294; 52 I 359) hiemit nicht im Einklang
stehen sollten, wären sie als durch die neuere Praxis über-
holt zu betrachten. Übrigens lagen damals die Verhältnisse
anders als im vorliegenden Fall. Nur eine dieser Entschei-
dungen, jene i. S. der Gemeinde Emmen, bezieht sich auf
die Gemeindesteuer, weicht aber auch ihrerseits von der
hier zu beurteilenden Sachlage insofern ab, als die Ge-
meinde Emmen nicht einem gewöhnlichen, ihrer Steuer-
hoheit unterworfenen Steuerpflichtigen gegenüberstand,
sondern einem ihr übergeordneten Verbande, dem Kanton,
134
Staat43recht,.
der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grund-
stücke Steuerbefreiung beanspruchte.
Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkür-
beschwerde legitimiert, als diese sich gegen die Festsetzung
des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens der SBU auf
Fr. 220,000.- richtet.
.
4. -
Die Willkürbeschwerde richtet sich aber auch
gegen die Verfügung des angefochtenen Entscheides, dass
die innerkantonale Repartition des Steuerkapitals zwischen
den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und
Hund"wil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage
befindet, durch einen Ausschuss des Regierungsrates noch-
malig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung kann ein
staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden,
weil sie eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen
Verfahren ist. Sie unterläge der Anfechtungsmöglichkeit
nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits einen blei-
benden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch
einen ihr günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht
mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte
(BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches dringendes,
schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass
über die Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort
erkannt werde, keinesfalls vor.
Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu
werden, ob die Rekurrentin legitimiert wäre, den inner-
kantonalen Repartitionsentscheid mit staatsrechtlicher
Beschwerde anzufechten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Vgl. auch Nr. 29. -
Voir aussi n° 29.
Bundesrechtliche Abgaben. No 22.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
•
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
22. Urteil vom 21. September 1939
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i. S. Gipsfabrik Staffelegg A.-G. gegen eidg. Stenerverwaltung.
Emissionsstempel. Anteilrechte am Gewinn einer Aktiengesell-
schaft unterliegen bei ihrer Ausgabe der eidgenössischen
Stempelabgabe nach Art. 25 StG. Massgebend ist dabei,
sofern der Emissionswert nicht höher ist, der Inhalt des Rechts
nach den Statuten.
Timbre d'emission. Les titres qui comerent le droit de participer
aux benMices d'une socieM anonyme sont assujettis, lors de
leur emission, au droit federal de timbre comormement a
l'art. 25 LT. Dans la mesure ou la valeur d'emission n'est
pa,<; plug elevee, c'est le contenu du droit, tel que le determinent
les statuts, qui est decisif.
Bollo di emwsione. I titoli ehe eomeriscono il diritto di partecipare
agli utili di una soeieta anonima sono sottoposti, allorche
vengono emessi, aHa tassa federale di bollo a' sensi den 'art.
25 LFTB. In quanto il valore di emissione non sm piu elevato,
e determinante l'estensione deI diritto di partecipare agli
utili prevista dagli statuti.
A. -
Die Aktiengesellschaft Gipsfabrik Staffelegg A.-G.
ist am 7. März 1939 gegründet und am 22. März 1939 in
das Handelsregister eingetragen worden (SHAB Nr. 72
vom 27. März 1939, S. 632). Ihr Grundkapital beträgt
Fr. 80,000.- und ist eingeteilt in 80 volleinbezahlte
Namenaktien von Fr. 1000.- (§ 4 der Statuten).