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65_I_129

BGE 65 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1939-01-01 · Italiano CH
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Staatsrecht.

di appello l'ha violato, applieandolo a torto in eoncreto.

Ma anehe se il trattato fosse per se stesso applicabile,

nel fattispeeie quest'applieazione va eselusa pel tenore

della proroga· di foro sottoseritta dalla parte eonvenuta

3 favore degli attori. Infatti I'art. 17 ep. 3 deI trattato

italo-svizzero non signifiea ehe un tribunale ineompetente

non possa esser resc, eompetente da una eonvenzione

delle parti: quando tutti gli interessati sono d'aecordo

di rinuneiare alla tutela della giurisdizione nazionale deI

de cujus, viene a maneare la neeessita di sottoporre Ja

suecessione ad un foro ehe puo essere diseomodo alla

totalita degli eredi. Questa interpretazione appare tanto

piu giustifieata in quanta il Tribunale federale, eon sen-

tenza 16 febbraio 1899, ha ammesso ehe l'art. II deI

trattato franeo-svizzero, il quale stabilisce ehe il tribunale

svizzero 0 franeese ineompetente a norma deI trattato

dovra d'ufficio ed anehe in· assenza deI eonvenuto riman-

dare le parti al giudiee eompetente, non eselude una

deroga in virtu di una convenzione tra le parti, ma signi-

fiea soltanto ehe, se non si trova in presenza di una volonta

delle parti ehe stabilisea la sua eompetenza, il tribunale

ineompetente seeondo il trattato deve rifiutarsi di esami-

nare la eontroversia nel merito. Non si vede perehe tale

soluzione non debba vaiere anehe per I'art. 17 ep. 3 deI

trattato italo-svizzero.

Devesi pero avvertire ehe, annullando in virtu di

quanto sopra l'impugnato giudizio, non segne senz'altro

la eompetenza dei tribunali tieinesi a pronuneiarsi sul

merito della eontestazione in parola. La Camera eivile

deI Tribunale di appello deve anzitutto esaminare se

questa eompetenza e data, astraendo dal trattato italo-

svizzero deI 22 luglio 1868.

Jl Tribunale federale pronuncia :

11 rieorso e ammesso e Ia querelata sentenza 9 maggio

1939 della Camera eivile deI Tribunale di appello deI

Cantone Tieino e annullata.

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.

129

VIII. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

21. Entscheid vom 12. Mai 1939 i. S. Gemeinde Hnndwil gegen

Säntis·Schwebebahn A.-G. und Regierungsrat von Apllenzell

A.-Rh.

Legitimation (Art. 178 Ziff. 2 OG) :

Sie best:immt sich nicht nach der Partei stellung im kantonalen

Verfahren (Erw. 1);

Als Rechtsmittel zum Schutze des Bürgers gegen Ubergriffe der

öffentlic.hen Gewalt fehlt sie der Gemeinde zur Anfechtung von

EntscheIden kantonaler Behörden über den geIIleindlichen

Steueranspruch (Erw. 3);

Gegen blosse Zwischer1lVerjügungen ist die staatsrechtliche Be-

schwerde mangels eines bleibenden rechtlichen Nachteils unzu-

lässig (Erw. 4);

Gemeindeautonomie : sie wird nicht verletzt durch Steuerentscheide

~tonal~r B:,hörden, denen nach der kantOI~alen Gesetzgebung

dIe verbmdliche VeranlagIIDg zur Gememdesteuer obliegt

(Erw. 2).

La qualiM pour agir (art. 178 ch. 2 OJ).se detel'IIline independam-

ment de la position des parties dans la procedure cantonale

(consid. 1).

Le recours de droit public devant servir essentiellement a proMger

les citoyens contre les eIIlpieteroents de la puissance publique,

le8 eommune8 ne peuvent attaquer par cette voie de droit les

decisions prises par les autoriMs cantonales en matiere d'im-

pöts cOIIlllIunaux (consid. 3).

LeB iugementB preiudieielB ne peuvent etre attaques par la voie du

recours de <!roit public, sauf s'ils portent une atteinte durable

a la situation juridique du recourant (consid. 4).

A~~tonomie eommunale: Les decisions d'autorites cantonales

relatives aux impöts comIIlunaux n'y portent pas atteinte

lorsque ces autorites sont coropetentes en cette matiere de par

le droit cantonal (consid. 2).

~.

La qualitd per agire (art. 178 cura 2 OGF) si determina indipen-

denteIIlente dalla posizione delle parti neUa procedura canto-

nale (consid. 1).

l\1irando essenzialmente a proteggere i cittadini dagli abusi dei

poteri pubblici, il ricorso di diritto pubblico non puo essere

interposto dai eomuni contro le decisioni prese dalle autorita

cantonali in IIlateria d'iInposte comunaIi (consid. 3).

Le sentenze interloeutorie non possono essere :impugnate mediante

ricorso di diritto pubblico, salvo se pregiudicano in roodo

duraturo il ricorrente (consid. 4).

L'autonomia eomunale non e lesa dalle decisioni di autorita can-

tonali relative alle iInposte cOIIlunali se queste autorita sono

competenti in tale materia in virtu deI diritto cantonale (con-

sid. 2).

AS 65 I -

1939

9

130

Staatl'lrecht.

A. -

Im Steuerveranlagungsverfahren über die Säntis-

Schwebebahn A.-G. mit Sitz in Urnäsch (SBU) setzte die

Landessteuerkommission des Kantons Appenzell A.-Rh.

das steuerbare Vermögen der Pflichtigen für die Jahre

1935-1937 auf Fr. 450,000.- fest und verlegte davon für

die Gemeindesteuern Fr. 430,000.- auf die Gemeinde

Hundwil (Rekurrentin) und den Rest von Fr. 20,000.-

auf die Gemeinde Urnäsch. Die SBU rekurrierte dagegen

an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.-Rh., der

mit Entscheid vom 7. Februar 1939 das steuerpflichtige

Vermögen auf Fr. 220,000.- herabsetzte und die inner-

kantonale Repartition zwischen den beiden Gemeinden

der nochmaligen Prüfung durch einen Ausschuss des

Regierungsrates unterstellte.

B. -

Mit rechtzeitig erhobener staatsrechtlicher Be-

schwerde beantragt die Gemeinde Hundwil, den regierungs-

rätlichen Beschluss wegen Verletzung von Art. 4 BV auf-

zuheben, und zwar sowohl insoweit, als das steuerpflich-

tige Vermögen auf Fr. 220,000.- herabgesetzt wird, als

mit Bezug auf die Überweisung an einen Ausschuss des

Regierungsrates zur Prüfung und Festsetzung der inner-

kantonalen Repartition. Das steuerpflichtige Vermögen

der SBU sei auf Fr. 450,000.- festzusetzen und davon

für die Gemeindesteuern der Rekurrentin ein Anteil von

Fr. 430,000.-, der Gemeinde Urnäsch ein solcher von

Fr. 20,000.- zuzuweisen; eventuell wird die Rückweisung

zur Neufestsetzung des Reinvermögens durch den Regie-

rungsrat verlangt.

Zum Nachweis ihrer Legitimation führt die Rekurrentin

aus:

Nach der ausserrhodischenKantonsverfassung (Art.,72ff.)

seien die Gemeinden autonome Selbstverwaltungskörper,

denen insbesondere das Recht zustehe, zur Deckung ihrer

Auslagen Steuern zu erheben. Bei deren Festsetzung durch

die kantonalen Organe sei die Gemeinde Partei. Der Rekur-

rentin sei denn auch im kantonalen Verfahren Gelegenheit

zur Vernehmlassung gegeben worden. Da der regierungs-

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.

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rätliche Entscheid direkt in die Interessen der Gemeinde

eingreife, sei sie zur Beschwerde legitimiert, dies umso

mehr, als auch die Repartition des steuerpflichtigen Ver-

mögens zwischen den Gemeinden Hundwil und Urnäsch

in Frage stehe.

C. -

Der Regierungsrat von Appenzell A.-Rh. beantragt

Nichteintreten, eventuell die Abweisung der Beschwerde.

Das Bunde8gericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde

bestimmt sich nicht darnach, ob die Rekurrentin im kan-

tonalen Verfahren Parteistellung hatte, sondern ausschliess-

lioh naoh den Vorsohriften des OG (BGE 59 I S. 80). Dass

der Reku1.Tentin im kantonalen Verfahren Gelegenheit zur

Einreichung einer Vernehmlassung zu gewähren war und

gewährt wurde, ist daher unerheblioh bei der Entscheidung

der Frage, ob die Legitimation der Rekurrentin zum

staatsreohtlichen Rekurs gegeben sei.

2. -

Die Rechtspreohung des Bundesgerichtes anerkennt

die in den meisten kantonalen Verfassungen (in Appenzell

A.-Rh. durch Art. 72 KV) garantierte Gemeindeautonomie,

d.h. di(LJJ~flJ.A.n!§.,~g~~~Ge~~~4~!l-,~JhrlL,b}!~!~ge!lE.~~,~~

. iIlIl~rLAeL,Y~lf~~.~~~~: ~~~,~~~~!~~~~iK~~,,§Y:hl!}.P.k~n

!I~!~s~ . ~u . ordneIl.~l~e!Ilsl!bi~ktiY.~l~LQff!?!!~JjQlle,§.R~c~~,g~r

Gemeinde, das ihr, ähnlich dero 1!reiheitsreoht des Einzel-

nen;-gegenüber 'dem Staat einen" ~ig{lI;l!'lIlselbständigen

!!n:kllng~Ia.-E:)is 'gewährt .. 'Gegen' dessen Verletzung steht

ihr daher als einer Korporation des öffentlichen Reohts die

staatsrechtliche Beschwerde offen (statt vieler : BGE 29 I

203; 48 I 109). Doch beruft sich die Rekurrentin auf den

autonomen Charakter der ausserrhodischen Gemeinden

lediglioh, um die Legitimation zur Beschwerde aus Art. 4

BV zu begründen; sie besohwert siüh dagegen nicht wegen

Verletzung der Gemeindeautonomie. Gegen diese würde

der angefochtene Entscheid des Regierungsrates übrigens

auch nicht verstossen. Denn da sie nur innerhalb von

Verfassung und Gesetz besteht (Art. 72 KV), gilt sie auch

132

Staatsrecht.

nur im Rahmen des Steuergesetzes vom 25. April 1897, das

in Art. 10 kantonale Behörden, die Landessteuerkommis-

sion als erste und den Regierungsrat als Rekursinstanz als

kompetent erklärt, die Steuerveranlagung auch für die

Gemeinden verbindlich vorzunehmen. Die Entscheidung

darüber, in welchem Umfang der Bürger gegenüber 'der

Gemeinde steuerpflichtig ist, wird damit selbst bezüglich

der Fragen, bei denen die Anwendung des Ermessens in

Frage kommt, abschliessend den kantonalen Behörden

übertragen und dadurch auf diesem Gebiet die Gemeinde-

autonomie ausgeschaltet. Wenn daher die staatliche

Behörde im Einzelfall den Inhalt oder Umfang der Steuer-

pflicht unrichtig bestimmt, von ihrer Kompetenz also

einen unrichtigen Gebrauch macht, so kann hiedurch die

Gemeindeautonomie nicht verletzt sein. Das wäre nur dann

der Fall, wenn sich der Staat eine Entscheidungskompetenz

anmasste, die ilim nicht zustünde, oder wenn er formell

seine Zuständigkeit überschritte. Dass dies zutreffe, be-

hauptet aber die Rekurrentin mit Recht selbst nicht.

3. -

Der (kantonale) Staat kann die Entscheide seiner

Steuerbehörden über seinen « Steueranspruch)) nicht we-

gen Verletzung von Art. 4 BV anfechten (BGE 60 I 230;

nicht publizierte Entscheide i. S. Kanton Schwyz gegen

Casagrande vom 29. Mai 1936 und Einwohnergemeinde

Deitingen gegen Oberrekurskommission Solothurn vom

9. Dezember 1938). Entscheidend ist dafür, dass die

staatsrechtliche Beschwerde nach Art. 113 BV sowie den

Art. 175 Ziff. 3 und 178 OG ein RechtsInittel zum Schutze

des Einzelnen, d. h. der physischen oder juristischen Per-

son gegen Übergriffe der öffentlichen Gewalt ist und daher

nicht ohne Verkennung ihres Wesens der Anfechtung von

Entscheiden dienstbar gemacht werden kann, die gegen den

Sta.at als Träger jener Gewalt ergangen sind.

Dasselbe muss auch gelten, wenn die Gemeinde als

Trägerin öffentlicher Gewalt gegenüber einer dieser Ge ..

walt unterworfenen Person auftritt, wenn also wie hier die

ihrer Gewalt unterstellte Person für Gemeindesteuern ver-

Organisation der Bundesrechtspflege. N0 21.

133

anlagt wird. Dabei ist bedeutungslos, ob die Veranlagung

durch ein Organ der Gemeinde oder des Staates erfolgt.

Ebenso wie dann, wenn der Regierungsrat als Vertreter

des Staates mit der Veranlagung der Steuerbehörde nicht

einiggeht, ist hier nur die Steuerpflicht des Einzelnen

gegenüber der Gemeinde streitig. In Frage steht damit

vom Standpunkt der Gemeinde aus lediglich die Anwen-

dung des objektiven Rechtes, das diese Pflicht regelt,

durch die dazu berufenen Organe, bezw. die abweichende

Stellungnahme verschiedener am Verfahren beteiligter

Behörden bei dessen Anwendung im Einzelfall. Durch eine

lmgerechtfertigte Abweisung oder Herabsetzung des Steuer-

anspruchs wird die Gemeinde als Inhaberin herrschaft-

licher Gewalt betroffen, nicht in einem subjektiven Recht,

das ihr als Korporation im Sinne von Art. 178 Ziff. 2 OG

zustehen würde. Die Garantie der Rechtsgleichheit schützt

aber nur die der öffentlichen Gewalt unterworfene Person

vor einer mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht

im Einklang stehenden Ausübung dieser Gewalt, nicht

diese Ausübung selbst vor einer sie angeblich willkürlich

beeinträchtigenden Verfügung einer -

ebenfalls die

öffentliche Gewalt verkörpernden -

Behörde.

Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates konnte

daher die Rekurrentin nicht in einer Weise treffen, wie sie

Voraussetzung der Legitimation zur staatsrechtlichen Be-

schwerde bildet.

Sofern die von der Rekurrentin angerufenen Entscheide

(BGE 49 I 78, 294; 52 I 359) hiemit nicht im Einklang

stehen sollten, wären sie als durch die neuere Praxis über-

holt zu betrachten. Übrigens lagen damals die Verhältnisse

anders als im vorliegenden Fall. Nur eine dieser Entschei-

dungen, jene i. S. der Gemeinde Emmen, bezieht sich auf

die Gemeindesteuer, weicht aber auch ihrerseits von der

hier zu beurteilenden Sachlage insofern ab, als die Ge-

meinde Emmen nicht einem gewöhnlichen, ihrer Steuer-

hoheit unterworfenen Steuerpflichtigen gegenüberstand,

sondern einem ihr übergeordneten Verbande, dem Kanton,

134

Staat43recht,.

der für seine in der Gemeinde Emmen liegenden Grund-

stücke Steuerbefreiung beanspruchte.

Die Rekurrentin ist daher insoweit nicht zur Willkür-

beschwerde legitimiert, als diese sich gegen die Festsetzung

des gemeindesteuerpflichtigen Vermögens der SBU auf

Fr. 220,000.- richtet.

.

4. -

Die Willkürbeschwerde richtet sich aber auch

gegen die Verfügung des angefochtenen Entscheides, dass

die innerkantonale Repartition des Steuerkapitals zwischen

den Gemeinden Urnäsch, wo die SBU ihren Sitz hat, und

Hund"wil, wo sich der appenzellische Teil der Bahnanlage

befindet, durch einen Ausschuss des Regierungsrates noch-

malig zu prüfen sei. Doch an diese Verfügung kann ein

staatsrechtlicher Rekurs deshalb nicht angeknüpft werden,

weil sie eine blosse Zwischenverfügung in einem hängigen

Verfahren ist. Sie unterläge der Anfechtungsmöglichkeit

nur dann, wenn sie für die Rekurrentin bereits einen blei-

benden rechtlichen Nachteil nach sich zöge, der auch durch

einen ihr günstigen Endentscheid in der Sache selbst nicht

mehr oder nicht mehr vollständig behoben werden könnte

(BGE 64 I 97). Hier liegt aber ein solches dringendes,

schutzwürdiges Interesse der Rekurrentin daran, dass

über die Verfassungsmässigkeit der Verfügung sofort

erkannt werde, keinesfalls vor.

Unter diesen Umständen braucht nicht untersucht zu

werden, ob die Rekurrentin legitimiert wäre, den inner-

kantonalen Repartitionsentscheid mit staatsrechtlicher

Beschwerde anzufechten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Vgl. auch Nr. 29. -

Voir aussi n° 29.

Bundesrechtliche Abgaben. No 22.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

22. Urteil vom 21. September 1939

135

i. S. Gipsfabrik Staffelegg A.-G. gegen eidg. Stenerverwaltung.

Emissionsstempel. Anteilrechte am Gewinn einer Aktiengesell-

schaft unterliegen bei ihrer Ausgabe der eidgenössischen

Stempelabgabe nach Art. 25 StG. Massgebend ist dabei,

sofern der Emissionswert nicht höher ist, der Inhalt des Rechts

nach den Statuten.

Timbre d'emission. Les titres qui comerent le droit de participer

aux benMices d'une socieM anonyme sont assujettis, lors de

leur emission, au droit federal de timbre comormement a

l'art. 25 LT. Dans la mesure ou la valeur d'emission n'est

pa,<; plug elevee, c'est le contenu du droit, tel que le determinent

les statuts, qui est decisif.

Bollo di emwsione. I titoli ehe eomeriscono il diritto di partecipare

agli utili di una soeieta anonima sono sottoposti, allorche

vengono emessi, aHa tassa federale di bollo a' sensi den 'art.

25 LFTB. In quanto il valore di emissione non sm piu elevato,

e determinante l'estensione deI diritto di partecipare agli

utili prevista dagli statuti.

A. -

Die Aktiengesellschaft Gipsfabrik Staffelegg A.-G.

ist am 7. März 1939 gegründet und am 22. März 1939 in

das Handelsregister eingetragen worden (SHAB Nr. 72

vom 27. März 1939, S. 632). Ihr Grundkapital beträgt

Fr. 80,000.- und ist eingeteilt in 80 volleinbezahlte

Namenaktien von Fr. 1000.- (§ 4 der Statuten).