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69_I_9

BGE 69 I 9

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
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8 Staatsrecht. eine Forderung auf Rüokerstattung der beim Empfänger nooh vorhandenen Leistung des Käufers von Fr. ,6000.- bezw. was die Liege~sohaft betrifft, eine Forderung auf deren Rüoknahme. Dabei haben die Rekurrenten mit- zuwirken, d. h. in die Lösohung des Grundpfandes einzu- willigen, und, da die Bewilligung des Rekursbeklagten zur Lösohung des Eintrages im Grundbuoh nooh keine Rüokübertragung auf den früheren Eigentümer oder dessen Erben herbeizuführen vermag, der Rüokübertra- gung auf sie zuzustimmen. Dass nioht ausdrüoklich auf ein positives Tun in diesem Sinne geklagt ist, vermag hieran nichts zu ändern : die Verfügung, die vom Riohter verlangt wird, soll a,n die Stelle der rechtsgeschäftliohen Willenserklärung (Einwilligung) der Rekurrenten treten, auf Grund deren der Rekursbeklagte die Änderung im Grundbucli' -erwirken könnte, ist also gerade dazu be- stimmt, jeliß Erklärung zu ersetzen.

4. - Betri1lt< demnach die Klage persönliche Ansprüche, so müsste, weil nach der Rechtsprechung ~e Garantie des Art. 59 BV auch zugunsten jedes einzelnen' von mehreren solidarisch Belangten gilt (BGE 51 I 49 ; 53 I 49), jeder der verschiedenen Rekurrenten an seinem Wohnsitz belangt werden. Dieser Grundsatz' muss indessen eine Einschränkung erleiden, wenn die Beklagten notwendige Streitgenossen, die gegen sie erhobenen Ansprüche iden- tisch sind und die Vollziehung des Urteils gegen den einen daher notwendig auch die Verurteilung der übrigen Beklagten voraussetzt. Das trifft aus den in BGE 51 I 49 dargelegten Gründen hier für die Rückübertragung der Liegensohaft und die Lösohung des Grundpfand- reohtes zu. Das gegen einen Rekurrenten an dessen Wohn- sitz erstrittene Urteil wäre sonst wirkungslos, wenn die Urteile gegen die anderen Rekurrenten anders ausfallen sollten. Der Reohtsverweigei'Ung, die dermassen aus dem Fehlen eines einheitlichen Geriohtsstandes entstehen könnte, ist nur daduroh zu begegnen, dass das Bundes- gericht, wenn es auf Grund von Art. 59 BV angerufen ist, Staatsverträge. No 3. 9 selbst den zuständigen Riohter bezeiohnet. Dafür kann, soll die Garantie des Art. 59 BV im Grundsatz gewahrt bleiben, nicht der Gerichtsstand der gelegenen Sache in Betracht fallen. In BGE 51 149 wurde darauf nur deshalb beiläufig verwiesen, weil an jenem Orte, was entscheidend war, gleichzeitig einer del' Beklagten wohnte. Es muss dem Rekursbeklagten überlassen bleiben, die Klage beim Wohnsitzrichter eines der Rekurrenten anzubringen ; dort haben sich dann auch die übrigen darauf einzulassen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Besohwerde wird gutgeheissen und die angefochtenen Verfügungen werden im Sinne der Erwägungen aufge- hoben. IV. STAATSVERTRÄGE TRAlTES INTERNATIONAUX

3. Urteil vom 5. März 1943 i. S. Martig gegen Graubünden, Steuerrekurskommission. Gen~ für das Doppelbest;euerungsabkommen zwischen Frank- reICh und der Schweiz ein bloss vinueUer Konflikt 7 Art. 14 des Abkommens: schweizerischer Wohnsit;z eines Emi- gran~en, der sich seit 1940 in der Schweiz aufhält, obwohl er seme Wohnung am früheren ausländischen Wohnort nicht aufgegeben hat. Un confl.it .simplemem -yirtuel suffit-il pour l'application de la ConventlOn franco-sUlSSe en matiere de double imposition ? Art. 14 de 1a Conv~ntion. Domicile en Suisse d'un emigrant qui est revenu en Bwsse et y habite depuis 1940, sans avoir aban- donne son appartement a. son ancien domiciIe a l'etranger. Un conflit;~ merament;e virttmle basta per l'applicazione della eonvenZlOne franeo-svizzera in mat;eria di doppia imposta ? Art. 14. ~elI.a convenzione. Domicilio in Isvizzera di un emigrante ehe IV! BI trova dal 1940, benche abbia conservato il suo appar- $amento neI luogo deI suo precedente domicilio. A. - Der in Basel-Stadt heimatberechtigte Rekurrent hat sich anfangs der 30er Jahre in Paris als Kunstmaler

10 Staatsrecht. niedergelassen. Wegen des drohenden Krieges kehrte er erstmals im August 1939 für drei Monate in die Schweiz zUl;ück, um später, d. h. im April 1940, Paris im Hinblick auf die drohende Invasionsgefahr wiederum zu verlassen. Seither hält er sich bei seiner Mutter in Davos auf. Er behielt aber seine Wohnung in Paris bei und beauftragte jemanden mit deren Überwachung und der Regelung seiner übrigen Angelegenheiten. Die Steue~ bezahlte er in Paris letztmals für das Jahr 1939. In der Wehropferer- klärung, die er 1940 abgab, gab Martig an, in Paris Wohn- sitz zu haben. Als er es auf Aufforderung hin unterliess, den Steuerbehörden des Kantons Graubünden nachzu~ weisen, dass er für 1940 ff. in Paris Steuern zu entrichten habe, erklärte ihn die Kreissteuerkommission Davos mit Verfügung vom 31. März 1942 seit dem 1. Januar 1940 steuerpflichtig und hielt auf Einsprache hin an dieser Verfügung in dem Sinne fest, dass sie Martig vom 1. Mai 1940 weg mit Fr. 58,000.- zur Vermögenssteuer veranlagte. Diesen Entscheid hat die kantQnale Rekurs- kommission auf Beschwerde des Pflichtigen hin am 30. Oktober 1942 bestätigt. B. - Mit rechtzeitiger staatsrechtlicher Beschwerde beantragt }Iartig, der Entscheid der Steuerrekurskom- mission sei aufzuheben und festzustellen, dass der Rekur- rent in Davos nicht steuerpflichtig sei. Es wird Verletzung der Art. 4 und 46 BV sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Franzö- sischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf 4em Gebiete der direkten Steuern vom 13. Oktober 1937 geltend gemacht. Diese wird darin erblickt, dass der Rekurrent im Kanton Graubünden zur Vermögenssteuer herangezogen werde, obwohl er hier lediglich mit einer befristeten Aufenthaltsbewilligung verweile, keine Erwerbs- tätigkeit ausübe, seine Wohnung in Paris beibehalten und die Absicht habe, sobald als möglich dorthin zurückzu- kehren. Willkür soll darin liegen, dass angenommen wird, der Rekurrent habe in Davos die Schriften hinterlegt, Staatsverträge. ND 3. 11 um dort Niederlassung zu nehmen, und erteile Malunter- richt, ferner darin, dass die Rekurskommission die Akten ergänzt und dem Rekurrenten davon keine Mitteilung gemacht habe, und dass für die Steuerpflicht des Rekur- renten daraus etwas abgeleitet werde, dass er das Wehr- opfer entrichtete. O. - Die kantonale Steuerverwaltung und die Rekurs- kommission schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Der Rekurrent hat trotz wiederholter Aufforderung seitens der kantonalen Steuerbehörden nicht dargetan, dass er für die·Zeit seit dem 1. Mai 1940 für das bewegliche Vermögen auch in Frankreich besteuert werde. Es ist daher davon auszugehen, dass kein aktueller Konflikt vorliegt. Für die internationale Abgrenzung der Steuer- hoheiten gilt, jedenfalls bezüglich Liegenschaften und beim Fehlen eIDer staatsvertraglichen Ordnung, dass sich der Pflichtige nur bei tatsächlicher Doppelbesteuerung beschweren kann (BGE 46 I Nr. 57, 49 I Nr. 34 ; Urteil vom 21. Oktober 1938 i. S. Stern, nicht publiziert). Be- steht zur Vermeidung solcher Doppelbesteuerung ein Abkommen, so beurteilt sich nach diesem, ob schon ein virtueller oder erst ein aktueller Konflikt genüge. Es kann indessen offen bleiben, wie es sich damit bei dem hier anwendbaren Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französisc~en Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern verhält, wenn sich bei Prüfung der Beschwerde ergibt, dass keine Verletzung des Abkommens vorliegt und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Das trifft aber zu.

2. - Die vom Kanton Graubünden beanspruchte Steuerhoheit bezieht sich auf das bewegliche Vermögen des Rekurrenten unter Ausschluss des in Paris befindlichen Hausrates. Dafür steht sie nach Art. 14 § 1 des Abkommens demjenigen Staate zu, in dessen Gebiet der Pflichtige

12 Staatsrecht. seinen Wohnsitz hat. Ihn hat aber die natürliche Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Ve~bleibens aufhält, wobei im Falle von Schwierigkeiten abzustellen ist auf den ordentlichen Wohnort im Sinne einer ständigen Wohnstätte. Für die Auslegung dieses Wohnsitzbegriffes sind das schweizerische Recht, insbe- sondere die Grundsätze massgebend, von denen das Bundesgericht bei Beurteilung interkantonaler Doppel- besteuerungskonflikte sich hat leiten lassen. Darnach hat Wohnsitz an einem Ort, wer die Absicht hat, dort dauernd zu bleiben, und diesen Willen durch tatsächlichen Aufenthalt betätigt. Das erste Erfordernis erfüllt nicp.t nur, wer an einem Orte für immer oder doch für unbestimmte Zeit verbleiben will, sondern schon, wer den Ort, sei es auch nur für kürzere Zeit, zum Mittelpunkt der Lebensverhältnisse, der persönlichen und geschäftlichen Beziehungen macht und ihm dadurch eine gewisse Stabi- lität verleiht. Auch die Absicht, bei eintretender Änderung der Verhältnisse oder nach bestimmter Zeit anderswohin zu übersiedeln, schliesst den Wohnsitz am Orte des tat- sächlichen Aufenthaltes nicht aus (BGE 41 III 193; 49 I 193, 429 ; 64 II 403). Der Rekurrent ist ursprünglich in die Schweiz einge- reist, um nach Wegfall der Kriegs- und Invasionsgefahr oder doch nach Eintritt normaler Verhältnisse wieder nach Paris zurückzukehren Darauf deutet nicht nur, dass er die Wohnung in Paris beibehielt und jemanden mit der VerwaltUng seines dortigen Besitzes beauftragte, sondern auch, dass er am 8. November 1939, als er die Gefahr vorläufig als beh()ben betrachtete, an den früheren Wohnort zurückkehrte und dort bis zum 23. April 1940 verblieb. Nach seiner zweiten Einreise in die Schweiz sah er dann offenbar im Hinblick auf den Einbezug von Paris in die besetzte Zone von einer neuerlichen Rückkehr ab. Denn er blieb in der Schweiz, obwohl sich die Ver- hältnisse seit der Besetzung nicht mehr veränderten, offenbar in der Absicht, den Aufenthalt in Davos solange Staatsverträge. No 3. 13 beizubehalten, als jener Zustand andauere. Dass das nicht für ganz vernbergehend geschah, zeigt sich darin, dass der Rekurrent in Davos, wo er im Hause seiner Mutter lebt, dem Berufe als Maler nachgeht, Gemäldeausstellun- gen . veranstaltet und Malunterricht erteilt, wenn auch richtig sein mag, dass dies mehr gelegentlich geschieht ; sOOann spricht dafür, dass sich auch seine gesellschaftli- chen Beziehungen nach Davosverschoben haben und er zu Paris abgesehen von der Sorge um den dortigen Besitz keine Beziehungen mehr unterhält. Davos ist so für unbestimmte Zeit zum Mittelpunkt der Lehensbetätigung des Rekurrenten geworden. Dazu kommt, dass der Aufent- halt in der Schweiz tatsächlich bald drei Jahre gedauert hat, durc~ keine Aufenthalte in Paris unterbrochen wurde, sodass die Abwesenheit von dort auch deshalb nicht mehr als bloss vorübergehender Natur gelten kann. 1 Was vorliegt, genügt daher, um annehmen zu können, der Wohnsitz des Rekurrenten im Sinne des Abkommens befinde sich zur Zeit in Davos. Der Rekurrent beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf die Auskunft des eidge- nössischen politischen Departementes, die davon ausgeht, dass Schweizerbürger, die aus Anlass der Kriegsereignisse aus Frankreich in die Heimat zurückgekehrt sind, im Ausland steuerpflichtig bleiben, sofern sie dort eine stän- dige Wohnstätte behalten haben, und beabsichtigen zurückzukehren, sobald die Verhältnisse es gestatten. Abgesehen davon, dass diese Auskunft für die Gerichte nicht verbindlich ist und bereits im Juli 1941 erteilt wurde, wird darin ausdrücklich betont, . dass dies für rorubergehend zurückgekehrte Schweizer gelte, und hin- zugefügt. dass ein verlängerter Aufenthalt nicht zu einer unbegrenzt.en Freistellung von den Steuern des Bundes und der Kantone führen könne. Dem entspricht übrigens auch die Auffassung der eidgenössischen Steuerverwaltung in ihrer Korrespondenz mit den bündnerischen Steuer- behörden. Ob der Rekurrent seine Schriften in Davos hinterlegt und Niederlassung genommen habe oder die

14 Staatsrecht. Schriften sich dort befinden, weil sie anlässlich der Aus- stellung des Passes nötig waren, oder ob sich der Rekur- rent in Davos nur auf Grund einer befristeten Bewilligung aufhält, ist unmassgeblich. Denn auf derartige äussere Momente, die wesentlich vom Willen der Beteiligten abhängen, ist für die Bestimmung des Wohnsitzes kein entscheidendes Gewicht zu legen (Urteile vom 21. Oktober 1933 i. S. Schenker und vom 1. Dezember 1941 i. S. Linsi). Massgebend ist vielmehr die Gesamtheit der Lebensverhältnisse, die Frage nach dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen. Die Antwort darauf kann nach dem Ausgeführten nur zugunsten des derzeitigen schweizeri- schen Aufenthaltsortes ausfallen. Gleich wäre übrigens zu entscheiden, wenn ein Zweifels- fall im Sinne von Art. 14 § _1 Satz 2 des Abkommens angenommen würde. Denn damach hätte als ordentlicher Wohnsitz die ständige Wohnstätte zu gelten, die sich zur Zeit nur in Davos befinden kann. Auch der Zeitpunkt, von dem die Unterstellung unter die Steuerhoheit des Kantons Graubünden vorgenommen wird, bedeutet keine Vertragsverletzung ; wenn die Be- steuerung unzulässig gewesen wäre für die Zeit vom 1. Januar 1940 bis April 1940, d. h. für einen Zeitpunkt, in dem sich der Rekurrent tatsächlich noch in Paris aufhielt, so doch jedenfalls nicht für die Zeit seines zweiten Aufenthaltes in Davos. übrigens wird in der Beschwerde nicht behauptet, dass das Abkommen mit Rücksicht hierauf verletzt sei.

3. - Mit dem Ausgeführten erledigt sich die Rüge der Verletzung von Art. 4 BV, soweit sie sich dagegen richtet, dass die Rekurskommission angenommen habe, der Rekurrent besitze in Davos eine polizeiliche Niederlas- sungsbewilligung, und dass sie übergehe, dass er in der Wehropfererklärung Paris als seinen Wohnsitz genannt habe. Der Hinweis auf jene Erklärung im Wehropferver- anlagungsverfahren war übrigens für die Entscheidung nicht massgebend. Dafür, dass die Rekurskommission Organisation der Bundesrechtspflege. N° 4. 15 nicht befugt gewesen sei, selbst weitere Erhebungen anzustellen oder dass sie dem Rekurrenten davon hätte Kenntnis geben müssen, wird in der Besohwerde keine Bestimmung des kantonalen Rechtes angerufen, aus der sich die Unzulässigkeit des Verhaltens der Rekurskom- mission ergäbe. Das wäre aber zur Begründung der Will- kürrüge notwendig gewesen. Es wird darin auch nicht geltend gemaoht, dass die Besteuerung selbst, weil gegen Bestimmungen des bündnerischen Steuergesetzes ver- stossend, willkürlich sei. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

4. Auszug aus dem Urteil vom 1. Februar 1943

i. S. Rb und Dr. Egli gegen Bigler. Spichiger & Cie. A.-G. und Handelsgericht Bem. Im Verlaufe eines Prozessverfahrens ergangene Rekusationsent- scheide sind selbständig durch staatsrechtliche Bes~hw~rde anfechtbar und können im Anschluss an das Endurteil mcht mehr angefochten werden. Les prononces rendus en cours du proces sur une demande de roousation doivent etre attaques separement du fond par la voie du recours de droit public. Ds ne sont plus attaquables concurremment avec le jugement final du proces. I dooreti pronunciati, nel corso di un processo, su una doman~a di ricusa debbono essere impugnati separa~amente dal me~lt~ mediante ricorso di diritto pubblico. ESSI non s~mo qumdl piii impugnabili in connessione con la. sentenza dl mento. Aus dem Tatbestand : Im Oktober 1939 erhob die Firma Bigler, Spichiger & Cie A.-G. beim Handelsgericht Bern Klage auf Nichtig- erklärung zweier den heutigen Rekurrenten Räz und Dr. Egli zustehenden Patente. Am. 16. Dezember 1941