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152 Staatsrecht. droit penal militaire selon le eh. 7, il est motive par la consideration que les civils qui vivent avec la troupe, se deplacent avec elle, souvent d'un canton dans un autre, et « font pour ainsi dire corps avec l'armee) ne doivent pas etre traites autrement que les hommes au service (Bull.st. C. N. 1926 p. 758; C. E. 1921 p. 224, 1926 p. 177). Or, bien que subordonne, pour l'execution de son travail, au commandant de la division, le recourant ne participe pas a la vie de cette derniere; il ne l'accompagne pas, en cas de manreuvres par exemple, dans ses deplacements. Sa situation n'est donc pas comparable a celle des civils qui partagent le sort de la troupe. Aussi echappe-t-il a l'empire du eh. 7, qu'il importe d'ailleurs d'interpreter strictement, le principe a la base des art. 2 a 4 CPM etant de ne pas soumettre les civils au droit militaire sans neces- site demontree (message du Conseil fMeral, FF 1918, V, 358). Par ces motifs, le Tribunal jederal : admet le recours, annule l'ordonnance attaquee et dit que Fontannaz n'est pas soumis a la juridiction militaire pour les faits qui lui sont impuMs. VI. VERFAHREN PROGEDURE
27. Urteil vom 10. Jnni 1953 i. S. Steifen gegen Bänmlin und Obergericht des Kantons Solothurn. Art. 87 OG. Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den Glänbiger 'einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge? Art. 87 OJ. Le refus de la rnainlev6e provisoire entraine-t-il pour le creancier un prejudice non reparable ? Verfahren. N° 27. 153 Art. 87 OG. TI rifiuto deI rigetto provvisorio dell'opposizione porta seco pel creditore un danno irreparabile ? Der Beschwerdeführer Gottfried Steffen leitete am
17. Dezember 1952 für den Betrag von Fr. 5935.- nebst Zins Betreibung ein gegen Albert Bäumlin in Zuchwil und verlangte, als dieser Recht vorschlug, gestützt auf ver- schiedene Urkunden provisorische Rechtsöffnung, wurde aber vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Krieg- stetten und durch Urteil vom 13. Februar 1953 auch vom Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ersucht Steffen, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BV (Willkür) aufzuheben. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes (vgl. BGE 78 I 56) galten die letztinstanzlichen Entscheide, durch welche die provisorische Rechtsöffnung bewilligt oder verweigert wurde, als Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG. Im Urteil vom 18. März 1953 i. S. Feld- mann (BGE 79 I 44 ff.), auf dessen eingehende Erwägungen hier verwiesen wird, hat das Bundesgericht die Frage neu geprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der in einem Zwischenverfahren der Betreibung ergangene Ent- scheid über die provisorische Rechtsöffnung einen blossen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstelle (BGE 79 I 45 Erw. 2). Ferner wurde in diesem Urteil entschieden, dass die Erteilung der provisorischen Rechts- öffnung für den Schuldner keinen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge habe, während offen gelassen wurde, ob der Gläubiger, dem die provisorische Rechtsöffnung verweigert wird, einen solchen Nachteil erleide (BGE 79 I 46 Erw. 3). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Falle.
2. - Die Verweigerung der provisorischen RecHts- öffnung bewirkt vor allem eine Verlängerung des Zwangs- 154 Staatsrecht. vollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Be- treibung fortsetzen zu können, genötigt ist, Bestand und Umfang seines Anspruchs im Wege des ordentlichen For- derungsprozesses (Art. 79 SchKG) feststellen zu lassen. Eine Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischen- entscheid stets zur Folge, wenn er auf der Beantwortung einer Frage beruht, die, anders gelöst, das Verfahren beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein blei- bender Nachteil liegt, ist es ein bloss tatsächlicher, nicht ein rechtlicher Nachteil, wie ihn Art. 87 OG im Auge hat und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76, 314; 64 I 98, 68 I 168, nI 226 ; BIRCHMEIER, Handbuch des OG S. 356). Die durch die Einschaltung des ordent- lichen Prozesses bedingte Verlängerung des Betreibungs- verfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil liegt so dann auch nicht darin, dass der Gläubiger sich in diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des Rechts- öfInungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Um- fang seines Anspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der provisorischen RechtsöfInung bietet dem Gläubiger übri- gens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung des ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem Schuldner ja die Aberkennungsklage offen steht, deren einzige Besonderheit gegenüber der Forderungsklage nach Art. 79 SchKG - von der Frage des Gerichtsstandes abgesehen - in der Vertauschung der Parteirollen besteht (BGE 68 Irr 87,71 Irr 92/3). Dagegen wird dem Gläubiger mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung die ihm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1 SchKG zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung zu verlangen oder, sofern der Schuldner der Konkursbe- treibung unterliegt, die Aufnahme eines Güterverzeich- nisses zu beantragen, um zu verhindern, dass der Schuldner sich während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven entäussert oder diese von andern, ihm dann vorgehenden Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der Ver- Verfahren. N° 28. 155 lust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzuma- chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG darstellt, ist fraglich, weil danach nur Nachteile zu berücksichtigen ~ind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und mit einiger Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die später einmal möglicherweise eintreten können (BGE 79 I 47). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da im vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die Verweigerung der provisorischen RechtsöfInung in dieser Beziehung nachteilig sei für den Beschwerdeführer, denn er hat weder behauptet, er hätte im Falle der Erteilung der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch gemacht, noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass die Aktiven des Schuldners von diesem beiseite geschafft oder von andern Gläubigern gepfändet würden. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
28. Urteil vom 20. Mai 1953 i. S. Wirte verein von Basel-Stadt und Konsorten gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht und Polizeidepartement. Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation der Gewerbegenossen zu Beschwerden gegen Bewilligungen zur Eröffnung oder Ver- legung von Alkoholwi'rtschaften (Praxisänderung). Recours de droit public : Les concurrents ont qualite pour former un recours de droit public contre des autorisations d'ouvrir ou de transferer des debits de boissons alcooliques (changement de jurisprudence). Ricorso di diritto pubblico : -r concorrenti hanno veste per inter- porre un ricorso di diritto pubblico contro autorizzazioni di aprire 0 trasferire spacci di bevande alcooliche (cambiamento di giurisprudenza). A. - Das Wirtschaftsgesetz von Basel-Stadt (WG), vom 6. Juli 1950, bestimmt: § 35. 1) Die in § 7, Ziffern 1-5, aufgeführten Patente werden nur erteilt, wenn der Betrieb unter Berücksichtigung der Zahl und