opencaselaw.ch

79_I_152

BGE 79 I 152

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

152

Staatsrecht.

droit penal militaire selon le eh. 7, il est motive par la

consideration que les civils qui vivent avec la troupe, se

deplacent avec elle, souvent d'un canton dans un autre,

et « font pour ainsi dire corps avec l'armee) ne doivent

pas etre traites autrement que les hommes au service

(Bull.st. C. N. 1926 p. 758; C. E. 1921 p. 224, 1926 p. 177).

Or, bien que subordonne, pour l'execution de son travail,

au commandant de la division, le recourant ne participe

pas a la vie de cette derniere; il ne l'accompagne pas, en

cas de manreuvres par exemple, dans ses deplacements.

Sa situation n'est donc pas comparable a celle des civils

qui partagent le sort de la troupe. Aussi echappe-t-il a

l'empire du eh. 7, qu'il importe d'ailleurs d'interpreter

strictement, le principe a la base des art. 2 a 4 CPM etant

de ne pas soumettre les civils au droit militaire sans neces-

site demontree (message du Conseil fMeral, FF 1918, V,

358).

Par ces motifs, le Tribunal jederal :

admet le recours, annule l'ordonnance attaquee et dit que

Fontannaz n'est pas soumis a la juridiction militaire pour

les faits qui lui sont impuMs.

VI. VERFAHREN

PROGEDURE

27. Urteil vom 10. Jnni 1953 i. S. Steifen gegen Bänmlin und

Obergericht des Kantons Solothurn.

Art. 87 OG.

Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den

Glänbiger 'einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur

Folge?

Art. 87 OJ.

Le refus de la rnainlev6e provisoire entraine-t-il pour le creancier

un prejudice non reparable ?

Verfahren. N° 27.

153

Art. 87 OG.

TI rifiuto deI rigetto provvisorio dell'opposizione porta seco pel

creditore un danno irreparabile ?

Der Beschwerdeführer Gottfried Steffen leitete am

17. Dezember 1952 für den Betrag von Fr. 5935.- nebst

Zins Betreibung ein gegen Albert Bäumlin in Zuchwil und

verlangte, als dieser Recht vorschlug, gestützt auf ver-

schiedene Urkunden provisorische Rechtsöffnung, wurde

aber vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Krieg-

stetten und durch Urteil vom 13. Februar 1953 auch vom

Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Mit der

vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ersucht Steffen,

das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BV

(Willkür) aufzuheben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes (vgl. BGE 78 I 56) galten die letztinstanzlichen

Entscheide, durch welche die provisorische Rechtsöffnung

bewilligt oder verweigert wurde, als Endentscheide im Sinne

von Art. 87 OG. Im Urteil vom 18. März 1953 i. S. Feld-

mann (BGE 79 I 44 ff.), auf dessen eingehende Erwägungen

hier verwiesen wird, hat das Bundesgericht die Frage neu

geprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der in

einem Zwischenverfahren der Betreibung ergangene Ent-

scheid über die provisorische Rechtsöffnung einen blossen

Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstelle

(BGE 79 I 45 Erw. 2). Ferner wurde in diesem Urteil

entschieden, dass die Erteilung der provisorischen Rechts-

öffnung für den Schuldner keinen nicht wiedergutzuma-

chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge habe,

während offen gelassen wurde, ob der Gläubiger, dem die

provisorische Rechtsöffnung verweigert wird, einen solchen

Nachteil erleide (BGE 79 I 46 Erw. 3). Diese Frage stellt

sich im vorliegenden Falle.

2. -

Die Verweigerung der provisorischen RecHts-

öffnung bewirkt vor allem eine Verlängerung des Zwangs-

154

Staatsrecht.

vollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Be-

treibung fortsetzen zu können, genötigt ist, Bestand und

Umfang seines Anspruchs im Wege des ordentlichen For-

derungsprozesses (Art. 79 SchKG) feststellen zu lassen.

Eine Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischen-

entscheid stets zur Folge, wenn er auf der Beantwortung

einer Frage beruht, die, anders gelöst, das Verfahren

beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein blei-

bender Nachteil liegt, ist es ein bloss tatsächlicher, nicht

ein rechtlicher Nachteil, wie ihn Art. 87 OG im Auge hat

und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76,

314; 64 I 98, 68 I 168, nI 226; BIRCHMEIER, Handbuch

des OG S. 356). Die durch die Einschaltung des ordent-

lichen Prozesses bedingte Verlängerung des Betreibungs-

verfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil

liegt so dann auch nicht darin, dass der Gläubiger sich in

diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des Rechts-

öfInungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Um-

fang seines Anspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der

provisorischen RechtsöfInung bietet dem Gläubiger übri-

gens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung des

ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem

Schuldner ja die Aberkennungsklage offen steht, deren

einzige Besonderheit gegenüber der Forderungsklage nach

Art. 79 SchKG -

von der Frage des Gerichtsstandes

abgesehen -

in der Vertauschung der Parteirollen besteht

(BGE 68 Irr 87,71 Irr 92/3). Dagegen wird dem Gläubiger

mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung die

ihm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1 SchKG

zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung

zu verlangen oder, sofern der Schuldner der Konkursbe-

treibung unterliegt, die Aufnahme eines Güterverzeich-

nisses zu beantragen, um zu verhindern, dass der Schuldner

sich während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven

entäussert oder diese von andern, ihm dann vorgehenden

Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der Ver-

Verfahren. N° 28.

155

lust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzuma-

chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG darstellt, ist

fraglich, weil danach nur Nachteile zu berücksichtigen

~ind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und mit

einiger Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die

später einmal möglicherweise eintreten können (BGE

79 I 47). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da im

vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die

Verweigerung der provisorischen RechtsöfInung in dieser

Beziehung nachteilig sei für den Beschwerdeführer, denn

er hat weder behauptet, er hätte im Falle der Erteilung

der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch

gemacht, noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass

die Aktiven des Schuldners von diesem beiseite geschafft

oder von andern Gläubigern gepfändet würden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

28. Urteil vom 20. Mai 1953 i. S. Wirte verein von Basel-Stadt

und Konsorten gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht und

Polizeidepartement.

Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation der Gewerbegenossen

zu Beschwerden gegen Bewilligungen zur Eröffnung oder Ver-

legung von Alkoholwi'rtschaften (Praxisänderung).

Recours de droit public : Les concurrents ont qualite pour former

un recours de droit public contre des autorisations d'ouvrir

ou de transferer des debits de boissons alcooliques (changement

de jurisprudence).

Ricorso di diritto pubblico : -r concorrenti hanno veste per inter-

porre un ricorso di diritto pubblico contro autorizzazioni di

aprire 0 trasferire spacci di bevande alcooliche (cambiamento

di giurisprudenza).

A. -

Das Wirtschaftsgesetz von Basel-Stadt (WG),

vom 6. Juli 1950, bestimmt:

§ 35. 1) Die in § 7, Ziffern 1-5, aufgeführten Patente werden

nur erteilt, wenn der Betrieb unter Berücksichtigung der Zahl und