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Staatsrecht.
droit penal militaire selon le eh. 7, il est motive par la
consideration que les civils qui vivent avec la troupe, se
deplacent avec elle, souvent d'un canton dans un autre,
et « font pour ainsi dire corps avec l'armee) ne doivent
pas etre traites autrement que les hommes au service
(Bull.st. C. N. 1926 p. 758; C. E. 1921 p. 224, 1926 p. 177).
Or, bien que subordonne, pour l'execution de son travail,
au commandant de la division, le recourant ne participe
pas a la vie de cette derniere; il ne l'accompagne pas, en
cas de manreuvres par exemple, dans ses deplacements.
Sa situation n'est donc pas comparable a celle des civils
qui partagent le sort de la troupe. Aussi echappe-t-il a
l'empire du eh. 7, qu'il importe d'ailleurs d'interpreter
strictement, le principe a la base des art. 2 a 4 CPM etant
de ne pas soumettre les civils au droit militaire sans neces-
site demontree (message du Conseil fMeral, FF 1918, V,
358).
Par ces motifs, le Tribunal jederal :
admet le recours, annule l'ordonnance attaquee et dit que
Fontannaz n'est pas soumis a la juridiction militaire pour
les faits qui lui sont impuMs.
VI. VERFAHREN
PROGEDURE
27. Urteil vom 10. Jnni 1953 i. S. Steifen gegen Bänmlin und
Obergericht des Kantons Solothurn.
Art. 87 OG.
Hat die Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung für den
Glänbiger 'einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur
Folge?
Art. 87 OJ.
Le refus de la rnainlev6e provisoire entraine-t-il pour le creancier
un prejudice non reparable ?
Verfahren. N° 27.
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Art. 87 OG.
TI rifiuto deI rigetto provvisorio dell'opposizione porta seco pel
creditore un danno irreparabile ?
Der Beschwerdeführer Gottfried Steffen leitete am
17. Dezember 1952 für den Betrag von Fr. 5935.- nebst
Zins Betreibung ein gegen Albert Bäumlin in Zuchwil und
verlangte, als dieser Recht vorschlug, gestützt auf ver-
schiedene Urkunden provisorische Rechtsöffnung, wurde
aber vom Gerichtspräsidenten von Bucheggberg-Krieg-
stetten und durch Urteil vom 13. Februar 1953 auch vom
Obergericht des Kantons Solothurn abgewiesen. Mit der
vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde ersucht Steffen,
das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 4 BV
(Willkür) aufzuheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes (vgl. BGE 78 I 56) galten die letztinstanzlichen
Entscheide, durch welche die provisorische Rechtsöffnung
bewilligt oder verweigert wurde, als Endentscheide im Sinne
von Art. 87 OG. Im Urteil vom 18. März 1953 i. S. Feld-
mann (BGE 79 I 44 ff.), auf dessen eingehende Erwägungen
hier verwiesen wird, hat das Bundesgericht die Frage neu
geprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass der in
einem Zwischenverfahren der Betreibung ergangene Ent-
scheid über die provisorische Rechtsöffnung einen blossen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG darstelle
(BGE 79 I 45 Erw. 2). Ferner wurde in diesem Urteil
entschieden, dass die Erteilung der provisorischen Rechts-
öffnung für den Schuldner keinen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG zur Folge habe,
während offen gelassen wurde, ob der Gläubiger, dem die
provisorische Rechtsöffnung verweigert wird, einen solchen
Nachteil erleide (BGE 79 I 46 Erw. 3). Diese Frage stellt
sich im vorliegenden Falle.
2. -
Die Verweigerung der provisorischen RecHts-
öffnung bewirkt vor allem eine Verlängerung des Zwangs-
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Staatsrecht.
vollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Be-
treibung fortsetzen zu können, genötigt ist, Bestand und
Umfang seines Anspruchs im Wege des ordentlichen For-
derungsprozesses (Art. 79 SchKG) feststellen zu lassen.
Eine Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischen-
entscheid stets zur Folge, wenn er auf der Beantwortung
einer Frage beruht, die, anders gelöst, das Verfahren
beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein blei-
bender Nachteil liegt, ist es ein bloss tatsächlicher, nicht
ein rechtlicher Nachteil, wie ihn Art. 87 OG im Auge hat
und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76,
314; 64 I 98, 68 I 168, nI 226; BIRCHMEIER, Handbuch
des OG S. 356). Die durch die Einschaltung des ordent-
lichen Prozesses bedingte Verlängerung des Betreibungs-
verfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil
liegt so dann auch nicht darin, dass der Gläubiger sich in
diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des Rechts-
öfInungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Um-
fang seines Anspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der
provisorischen RechtsöfInung bietet dem Gläubiger übri-
gens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung des
ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem
Schuldner ja die Aberkennungsklage offen steht, deren
einzige Besonderheit gegenüber der Forderungsklage nach
Art. 79 SchKG -
von der Frage des Gerichtsstandes
abgesehen -
in der Vertauschung der Parteirollen besteht
(BGE 68 Irr 87,71 Irr 92/3). Dagegen wird dem Gläubiger
mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung die
ihm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1 SchKG
zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung
zu verlangen oder, sofern der Schuldner der Konkursbe-
treibung unterliegt, die Aufnahme eines Güterverzeich-
nisses zu beantragen, um zu verhindern, dass der Schuldner
sich während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven
entäussert oder diese von andern, ihm dann vorgehenden
Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der Ver-
Verfahren. N° 28.
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lust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteil im Sinne von Art. 87 OG darstellt, ist
fraglich, weil danach nur Nachteile zu berücksichtigen
~ind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und mit
einiger Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die
später einmal möglicherweise eintreten können (BGE
79 I 47). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da im
vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die
Verweigerung der provisorischen RechtsöfInung in dieser
Beziehung nachteilig sei für den Beschwerdeführer, denn
er hat weder behauptet, er hätte im Falle der Erteilung
der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch
gemacht, noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass
die Aktiven des Schuldners von diesem beiseite geschafft
oder von andern Gläubigern gepfändet würden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
28. Urteil vom 20. Mai 1953 i. S. Wirte verein von Basel-Stadt
und Konsorten gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht und
Polizeidepartement.
Staatsrechtliche Beschwerde: Legitimation der Gewerbegenossen
zu Beschwerden gegen Bewilligungen zur Eröffnung oder Ver-
legung von Alkoholwi'rtschaften (Praxisänderung).
Recours de droit public : Les concurrents ont qualite pour former
un recours de droit public contre des autorisations d'ouvrir
ou de transferer des debits de boissons alcooliques (changement
de jurisprudence).
Ricorso di diritto pubblico : -r concorrenti hanno veste per inter-
porre un ricorso di diritto pubblico contro autorizzazioni di
aprire 0 trasferire spacci di bevande alcooliche (cambiamento
di giurisprudenza).
A. -
Das Wirtschaftsgesetz von Basel-Stadt (WG),
vom 6. Juli 1950, bestimmt:
§ 35. 1) Die in § 7, Ziffern 1-5, aufgeführten Patente werden
nur erteilt, wenn der Betrieb unter Berücksichtigung der Zahl und