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77_I_225

BGE 77 I 225

Bundesgericht (BGE) · 1951-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

bindlichen ---'- Überbauungsstudie seinen Niederschlag ge-

funden hat, genügt jedoch nicht zur Annahme, das~ es s~ch

um « für öffentliche Anlagen erforderliches GebIet» Im

Sinne des § 8 b BG handelt. Hierunter können -

~~

bei der Teilrevision auf weitgehende und umstrittene Neu-

erungen be~sst verzichtet wurde .- vernÜllftig~rweise nur

Grundstücke verstanden werden, für welche dIe Notwen-

digkeit der Verwendung als öffentliche Anlage. aktue~l,

jetzt schon ersichtlich ist, nicht aber solche, die dafur

unter Umständen in Zukunft erforderlich werden könnten.

Die SichersteIlung einer Landreserve für allfaIlige künftige

Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen mag wünschbar

sein; doch ist eine einzig zu diesem Zwecke angeordnete

Eigentumsbeschränkung durch das geltende zürcherische

Baugesetz nicht gedeckt.

6. -

Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, dass

§ 8 b BG als Gegenstand des Gesamtplanes u.~. die Aus-

scheidung der landwirtschaftlich benützten GebIete nen~~.

Dieser Teil der Bestimmung dient der Erhaltung der fur

die Landwirtschaft erforderlichen Bodenfläche und hat

weder mit städtebaulicher Gliederung noch mit der Schaf-

fung einer Reserve für künftige Bedürfnisse zu tun; er. da~f

nicht als Vorwand für andere Zwecke, deren VerwIrklI-

chung den Boden der landwirtschaftlichen ~utzung e~t­

zöge, angerufen werden. Wohl wird auch dIe ~andwirt­

schaftszone praktisch von der Überbauung freIgehalten,

weil darin nur Bauten für landwirtschaftliche Zwecke

erstellt werden dürfen; das ist aber nur eine Nebenwirkung,

die für sich allein die Erklärung als Landwirtschaftszone

nicht zu rechtfertigen vermöchte. ~e Ke~etzliche Grund-

lage der Landwirtschaftszone kanll deshalb nic~t fii~ die

zur GrÜllzone .gehörende!l . .Freigebiet.e. •. d~~n. t:l!~!-1tlicJ1er

Zweck ind~r Freihaltung liegt,heran.&€lzog~~~e~en, auch

wenn sie praktisch nur noch landwirtschaftlich genutzt

werden können. Wenn der zürcherische Gesetzgeber auch

für jenen Zweck das Grundeigentum hätte beschränken

wollen, hätte er das sagen müssen, was nicht geschehen ist.

Verfahren. N0 36.

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7. -

Was die Zuteilung der streitigen Grundstücke an-

langt, gehen somit der Gesamtplan Nr. 1 und der auf ihm

beruhende Zonenplan der BO über das hinaus, was der

Regierungsrat gemäss § 8 b BG anordnen und die Gemeinde

gestützt darauf für die Grundeigentümer verbindlich er-

klären kann. Da eine anderweitige gesetzliche Grundlage

jedenfalls für diese Grundstücke nicht in Betracht fallt,

ergibt sich, dass die aus ihrem Einbezug in die GrÜllzone

folgende Eigentumsbeschränkung gegen die Eigentums-

garantie verstösst. Der Regierungsrat wird dies bei einer

allfälligen Genehmigung der BO und des zugehörigen

Zonenplans zu berücksichtigen haben.

8. -

Ist daher der angefochtene Entscheid wegen Feh-

lens einer gesetzlichen Grundlage aufzuheben, so kiIDll

dahingestellt bleiben, was von den Ausführungen der Be-

schwerdefüh~r über das öffentliche Interesse und die

materielle Enteignung zu halten ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid aufgehoben.

V. VERFAHREN

PROcEDURE

36. Urteil vom 11. Oktober 1951 i. S. Mösehl_ gegen Minder

und Oberuerieht des Kantons SoIothum.

Art. 87 oa. Staatsrechtliche Beschwerden wegen Art. 4 BV.

Zwischenentscheide über nach kantonalem Zivilprozessrecht Zu

entscheidende Verfahrensfragen haben für den Betroffenen im

allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Nach-

teil zur Folge. wenn das Urteil in der Sache selbst später Gegen.

stand einer Berufung an das Bundesgericht bilden kann.

15

AS 77 I -

1951

226

Staatsrecht.

Art. 87 OJ. Reeours de droit public powr molation de l'art. 4 Ost.

Des. decisions incidentes sur des points de procedure relevant du

droit cantonal ne causent en general a l'interesse . un prejudice

irreparable que si le jugement au fond lui-meme peut etre plus

tard l'objet d'un recours en reforme au Tribunal federal.

Art. 87 OG. Rwo;so di diritto pubblico'per molazione dell'art. 4 OF_

Decisioni incidentali su punti di procedura disciplinati dal diritto

cantonale causano, in generale, un pregiudizio irreparabile per

l'interessato soltanto se la decisione finale puo essere impugnata

piu tardi mediante un ricorso per riforma al Tribunale federale.

1. -

Roland Möschler wird vor Amtsgericht Olten-

Gösgen auf Bezahlung von Fr. 3 956.50 Schadenersatz be-

langt. Am 31. Mai 1951 kam er um Erstreckung der Frist

zur schriftlichen Klagbeantwortung ein, wurde aber vom

Instruktionsrichter abgewiesen. Das Obergericht des Kan-

tons Solothurn verwarf eine hiegegen erhobene Beschwerde

am 13. Juni 1951 und lehnte am 31. August 1951 das Ein-

treten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diesen

Entscheid hat Möschler rechtzeitig staatsrechtliche Be-

schwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.

2. -

Die Verfügung des Instruktionsrichters, durch

welche die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Fristver-

längerung verweigert wurde, und die im Anschluss hieran

ergangenen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts sind

Zwischenentscheide in einem hängigen Zivilprozessver-

fahren und haben nach kantonalem Recht zu entscheidende

Verfahrensfragen zum Gegenstand. Solche Zwischenent-

scheide können grundsätzlich erst im Anschluss an das

Endurteil in der Sache selbst, zusammen mit diesem, durch

staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4

BV angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für den Fall,

dass der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen nicht

wiedergutzum.achenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen

Nachteil, der auch durch ein für den Betroffenen günstiges

Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben

werden kann (Art. 87 OG; BGE 68 I 168, 71 I 386). Ein

solcher Nachteil liegt, wie stets angenommen wurde, jeden-

falls nicht in der Verlängerung des Verfahrens (BGE 63 I

76, 64 I 98, 68 1 168). Entscheide über nach kantonalem

Verfahren. N'" 36.

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Recht zu entscheidende Verfahrensfragen (prozessleitende

Verfügungen, Beweisdekrete usw.) haben für den Betrof-

fenen im allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzu-

machenden Nachteil zur Folge, wenn die Streitsache durch

Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann,

da der Betroffene diese Fragen in einem allfälligen Beru-

fungsverfahren nicht aufwerfen kann und somit dann, wenn

er zwar im kantonalen Verfahren obsiegt, vor Bundesge-

richt aber aus Gründen des materiellen Rechts unterliegt,

der Befugnis verlustig gehen würde, mit staatsrechtlicher

Beschwerde geltend zu machen, dass die Auslegung des

kantonalen Prozessrechts durch den kantonalen Richter

Art. 4 BV verletze (BGE 28 1 39; BIRCHMEIER, Handbuch

des OG S. 355/56). Die Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den

vorliegenden Parteien ist, da der Streitwert weniger als

Fr_ 4000.- beträgt, nicht berufungsfähig (Art. 46 OG)_

Der Beschwerdeführer erleidet somit dadurch, dass er

gegen die die Nichtverlängerung der Antwortfrist schützen-

den Entscheide des Obergerichts erst im Anschluss an das

Endurteil in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde

wegen Verletzung von Art. 4 BV wird führen können

(vgl. BGE 64199/100), keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 87 OG. Das hat zur Folge,

dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.