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Staatsrecht.
bindlichen ---'- Überbauungsstudie seinen Niederschlag ge-
funden hat, genügt jedoch nicht zur Annahme, das~ es s~ch
um « für öffentliche Anlagen erforderliches GebIet» Im
Sinne des § 8 b BG handelt. Hierunter können -
~~
bei der Teilrevision auf weitgehende und umstrittene Neu-
erungen be~sst verzichtet wurde .- vernÜllftig~rweise nur
Grundstücke verstanden werden, für welche dIe Notwen-
digkeit der Verwendung als öffentliche Anlage. aktue~l,
jetzt schon ersichtlich ist, nicht aber solche, die dafur
unter Umständen in Zukunft erforderlich werden könnten.
Die SichersteIlung einer Landreserve für allfaIlige künftige
Bedürfnisse nach öffentlichen Anlagen mag wünschbar
sein; doch ist eine einzig zu diesem Zwecke angeordnete
Eigentumsbeschränkung durch das geltende zürcherische
Baugesetz nicht gedeckt.
6. -
Sie kann auch nicht darauf gestützt werden, dass
§ 8 b BG als Gegenstand des Gesamtplanes u.~. die Aus-
scheidung der landwirtschaftlich benützten GebIete nen~~.
Dieser Teil der Bestimmung dient der Erhaltung der fur
die Landwirtschaft erforderlichen Bodenfläche und hat
weder mit städtebaulicher Gliederung noch mit der Schaf-
fung einer Reserve für künftige Bedürfnisse zu tun; er. da~f
nicht als Vorwand für andere Zwecke, deren VerwIrklI-
chung den Boden der landwirtschaftlichen ~utzung e~t
zöge, angerufen werden. Wohl wird auch dIe ~andwirt
schaftszone praktisch von der Überbauung freIgehalten,
weil darin nur Bauten für landwirtschaftliche Zwecke
erstellt werden dürfen; das ist aber nur eine Nebenwirkung,
die für sich allein die Erklärung als Landwirtschaftszone
nicht zu rechtfertigen vermöchte. ~e Ke~etzliche Grund-
lage der Landwirtschaftszone kanll deshalb nic~t fii~ die
zur GrÜllzone .gehörende!l . .Freigebiet.e. •. d~~n. t:l!~!-1tlicJ1er
Zweck ind~r Freihaltung liegt,heran.&€lzog~~~e~en, auch
wenn sie praktisch nur noch landwirtschaftlich genutzt
werden können. Wenn der zürcherische Gesetzgeber auch
für jenen Zweck das Grundeigentum hätte beschränken
wollen, hätte er das sagen müssen, was nicht geschehen ist.
Verfahren. N0 36.
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7. -
Was die Zuteilung der streitigen Grundstücke an-
langt, gehen somit der Gesamtplan Nr. 1 und der auf ihm
beruhende Zonenplan der BO über das hinaus, was der
Regierungsrat gemäss § 8 b BG anordnen und die Gemeinde
gestützt darauf für die Grundeigentümer verbindlich er-
klären kann. Da eine anderweitige gesetzliche Grundlage
jedenfalls für diese Grundstücke nicht in Betracht fallt,
ergibt sich, dass die aus ihrem Einbezug in die GrÜllzone
folgende Eigentumsbeschränkung gegen die Eigentums-
garantie verstösst. Der Regierungsrat wird dies bei einer
allfälligen Genehmigung der BO und des zugehörigen
Zonenplans zu berücksichtigen haben.
8. -
Ist daher der angefochtene Entscheid wegen Feh-
lens einer gesetzlichen Grundlage aufzuheben, so kiIDll
dahingestellt bleiben, was von den Ausführungen der Be-
schwerdefüh~r über das öffentliche Interesse und die
materielle Enteignung zu halten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid aufgehoben.
V. VERFAHREN
PROcEDURE
36. Urteil vom 11. Oktober 1951 i. S. Mösehl_ gegen Minder
und Oberuerieht des Kantons SoIothum.
Art. 87 oa. Staatsrechtliche Beschwerden wegen Art. 4 BV.
Zwischenentscheide über nach kantonalem Zivilprozessrecht Zu
entscheidende Verfahrensfragen haben für den Betroffenen im
allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzumachenden Nach-
teil zur Folge. wenn das Urteil in der Sache selbst später Gegen.
stand einer Berufung an das Bundesgericht bilden kann.
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AS 77 I -
1951
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Staatsrecht.
Art. 87 OJ. Reeours de droit public powr molation de l'art. 4 Ost.
Des. decisions incidentes sur des points de procedure relevant du
droit cantonal ne causent en general a l'interesse . un prejudice
irreparable que si le jugement au fond lui-meme peut etre plus
tard l'objet d'un recours en reforme au Tribunal federal.
Art. 87 OG. Rwo;so di diritto pubblico'per molazione dell'art. 4 OF_
Decisioni incidentali su punti di procedura disciplinati dal diritto
cantonale causano, in generale, un pregiudizio irreparabile per
l'interessato soltanto se la decisione finale puo essere impugnata
piu tardi mediante un ricorso per riforma al Tribunale federale.
1. -
Roland Möschler wird vor Amtsgericht Olten-
Gösgen auf Bezahlung von Fr. 3 956.50 Schadenersatz be-
langt. Am 31. Mai 1951 kam er um Erstreckung der Frist
zur schriftlichen Klagbeantwortung ein, wurde aber vom
Instruktionsrichter abgewiesen. Das Obergericht des Kan-
tons Solothurn verwarf eine hiegegen erhobene Beschwerde
am 13. Juni 1951 und lehnte am 31. August 1951 das Ein-
treten auf ein Wiedererwägungsgesuch ab. Gegen diesen
Entscheid hat Möschler rechtzeitig staatsrechtliche Be-
schwerde wegen Verletzung von Art. 4 BV erhoben.
2. -
Die Verfügung des Instruktionsrichters, durch
welche die vom Beschwerdeführer nachgesuchte Fristver-
längerung verweigert wurde, und die im Anschluss hieran
ergangenen Rechtsmittelentscheide des Obergerichts sind
Zwischenentscheide in einem hängigen Zivilprozessver-
fahren und haben nach kantonalem Recht zu entscheidende
Verfahrensfragen zum Gegenstand. Solche Zwischenent-
scheide können grundsätzlich erst im Anschluss an das
Endurteil in der Sache selbst, zusammen mit diesem, durch
staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
BV angefochten werden. Eine Ausnahme gilt für den Fall,
dass der Zwischenentscheid für den Betroffenen einen nicht
wiedergutzum.achenden Nachteil zur Folge hat, d. h. einen
Nachteil, der auch durch ein für den Betroffenen günstiges
Endurteil nicht mehr oder nicht mehr vollständig behoben
werden kann (Art. 87 OG; BGE 68 I 168, 71 I 386). Ein
solcher Nachteil liegt, wie stets angenommen wurde, jeden-
falls nicht in der Verlängerung des Verfahrens (BGE 63 I
76, 64 I 98, 68 1 168). Entscheide über nach kantonalem
Verfahren. N'" 36.
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Recht zu entscheidende Verfahrensfragen (prozessleitende
Verfügungen, Beweisdekrete usw.) haben für den Betrof-
fenen im allgemeinen nur dann einen nicht wiedergutzu-
machenden Nachteil zur Folge, wenn die Streitsache durch
Berufung an das Bundesgericht weitergezogen werden kann,
da der Betroffene diese Fragen in einem allfälligen Beru-
fungsverfahren nicht aufwerfen kann und somit dann, wenn
er zwar im kantonalen Verfahren obsiegt, vor Bundesge-
richt aber aus Gründen des materiellen Rechts unterliegt,
der Befugnis verlustig gehen würde, mit staatsrechtlicher
Beschwerde geltend zu machen, dass die Auslegung des
kantonalen Prozessrechts durch den kantonalen Richter
Art. 4 BV verletze (BGE 28 1 39; BIRCHMEIER, Handbuch
des OG S. 355/56). Die Zivilrechtsstreitigkeit zwischen den
vorliegenden Parteien ist, da der Streitwert weniger als
Fr_ 4000.- beträgt, nicht berufungsfähig (Art. 46 OG)_
Der Beschwerdeführer erleidet somit dadurch, dass er
gegen die die Nichtverlängerung der Antwortfrist schützen-
den Entscheide des Obergerichts erst im Anschluss an das
Endurteil in der Sache selbst staatsrechtliche Beschwerde
wegen Verletzung von Art. 4 BV wird führen können
(vgl. BGE 64199/100), keinen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 87 OG. Das hat zur Folge,
dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.