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33_I_88

BGE 33 I 88

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-13 · Deutsch CH
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12. Arteil vom 13. März 1907 in Sachen W. gegen B. Vollstreckung eines ausländischen (deutschen) Urteils in der Schweiz (Kt. Appenzell A.-Rh.). Verzicht auf die Garantie des Wohnsitz¬ richters durch vorbehaltlose Einlassung auf die Klage vor unzu¬ ständigem Gericht. Was ist unter « Einlassung » zu verstehen? Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Die Litiganten standen vom Frühjahr 1898 bis zum Mai 1899 in Waldshut, wo beide — der Rekurrent Josef W. als Brauknecht, die damals noch ledige Rekursbeklagte Marie K.=B. als Köchin — in Stellung waren, miteinander in geschlecht¬ lichen Beziehungen. Die Rekursbeklagte wurde schwanger und gebar am 1. August 1899 einen Knaben Josef. Inzwischen, im Juni 1899, hatte der Rekurrent Waldshut verlassen und sich nach einem kürzeren Aufenthalt in seiner Heimatgemeinde Saul¬ gau nach Genf begeben. Hier war er unbestrittenermaßen vom

10. Juli 1899 bis zum 27. April 1902 bei der Brauerei Tivoli in seinem Berufe tätig und trat hierauf als Braumeister in Wald¬ statt (Kanton Appenzell A./Rh.) in Stellung, welche er seither innehat. B. Am 19./21. Juli 1900 reichte die Rekursbeklagte als Vor¬ münderin ihres Kindes Josef gegen den Rekurrenten beim Amts¬ gericht Waldshut eine Alimentationsklage ein, mit welcher sie einen Alimentationsbeitrag von wöchentlich 1 Mark 71, in Vier¬ teljahresraten vorauszahlbar, von der Geburt bis zum zurück¬ gelegten 14. Altersjahre des Kindes an, forderte und dabei zur Begründung des Gerichtsstandes in Waldshut geltend machte, der Beklagte sei nach Genf verzogen nur, um unter den Schutz der dortigen Gesetzgebung (Verbot der Vaterschaftsklage) zu gelangen, weshalb dieser neue Aufenthaltsort rechtlich nicht als Domizil zu betrachten sei. Die Klageschrift wurde dem Beklagten in Genf ord¬ nungsgemäß zugestellt. Hierauf erklärte der Beklagte mit Schrei¬ ben an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900, er be¬ streite seine Alimentationspflicht vorläufig, weil er vermute, daß die Klägerin in der kritischen Zeit auch noch mit andern geschlecht¬ lich verkehrt habe, doch wäre er bereit, freiwillig einen Alimen¬ tationsbeitrag zu leisten, wenn die Klägerin jene Vermutung eidlich widerlegen sollte, er stelle daher den Antrag, das Amts¬ gericht wolle die Klägerin hierüber eidlich einvernehmen und ihm vom Resultate der Einvernahme Kenntnis geben. Gleichzeitig be¬ richtigte er die Angabe der Klageschrift über seine Erwerbsver¬ hältnisse und bestritt, daß sein Aufenthalt in Genf nur den Zweck habe, ihm die Vorteile des code civil zu verschaffen. Das Amts¬ gericht nahm jedoch auf diese schriftlichen Anbringen des Beklagten keine Rücksicht, sondern erließ am 3. Oktober 1900, da der Be¬ klagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschien, ein Ver¬ säumnisurteil im Sinne der Gutheißung der Klageforderung. Gestützt auf dieses Urteil betrieb im Jahre 1906 die nunmehrige Frau Marie K.=B. den Josef W. an seinem Wohnort Waldstatt für Alimente und stellte gegenüber seinem Rechtsvorschlage das Gesuch, es sei das Urteil als in Waldstatt vollziehbar zu er¬ klären. Diesem Gesuche entsprach der Regierungsrat des Kantons Appenzell A./Rh. als hiefür zuständige Behörde durch Beschluß vom 26. November 1906 mit wesentlich folgender Begründung: Die Vollziehung des streitigen deutschen Gerichtsurteils könne, in Ermangelung eines bezüglichen Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Deutschland, nach Art. 117 der appenzellischen ZPO gewährt werden, sofern gehörig nachgewiesen sei, daß jenes Urteil die Rechtskraft beschritten habe und daß für Schweizerbürger im betreffenden Staate Gegenrecht gehalten werde. Nun sei das Ur¬ teil nach deutschem Recht unzweifelhaft rechtskräftig, und der Nach¬ weis des Gegenrechts werde im Prinzip geleistet durch § 722 der deutschen ZPO. Danach hänge die Zulässigkeit der Urteilsvoll¬ ziehung im einzelnen Falle, wie nach Appenzeller Recht, davon ab, ob das zu vollziehende Urteil nicht mit Normen des inländi¬ schen Rechts im Widerspruche stehe. Dies aber sei hier nicht der Fall. Der Beklagte W. berufe sich in dieser Hinsicht mit Un¬ recht auf die Garantie des Art. 59 BV; denn hierauf könne durch vorbehaltlose Einlassung vor einem örtlich unzuständigen Gericht verzichtet werden (zu vergl. Meili, Internat. Zivilproze߬ recht S. 221; Curti, Entsch. d. Bgs Nr. 507, 529, 652, 662 und 665), und eine solche Einlassung müsse in dem Schreiben des Beklagten an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900 erblickt werden.

C. Gegen den vorstehenden Beschluß des Regierungsrates hat Josef W. rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bun¬ desgericht ergriffen und beantragt, jener Beschluß sei, weil ihm den Schutz des Art. 59 BV versagend, als verfassungswidrig aufzuheben. Er führt hierüber, kurzgefaßt, aus, die Annahme des Regierungsrats, daß er auf die Garantie des Art. 59 BV, vor welcher das streitige Urteil des Amtsgerichts Waldshut nach Lage der Akten nicht bestehen könne, verzichtet habe, beruhe auf einer irrtümlichen Auffassung über das deutsche Zivilprozeßrecht. Denn nach dessen Prinzip der reinen Mündlichkeit (Art. 38 und 39 3PO) sei die Einlassung vor Gericht nur durch mündliche erhandlung zur Sache möglich; folglich könne seine schriftliche Eingabe vom 1. August 1900, welche ja durch den Erlaß des Versäumnisurteils völlig ignoriert worden sei, nicht als stillschwei¬ gende Einlassung betrachtet werden. Es dürfte aber wohl außer rage stehen, daß ein Verzicht auf den Schutz des Art. 59 BV durch freiwillige Einlassung nur angenommen werden könnte, so¬ fern dieser Einlassung nach den Vorschriften des betreffenden Fo¬ rums die Rechtswirkung effektiver Einlassung zur Sache zukäme. D. Die Rekursbeklagte Marie K.=B. hat eine Rekursantwort nicht eingereicht. Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A./Rh. hat gegen¬ über der Argumentation des Rekurses, mit dem Antrage auf Ab¬ weisung desselben, auf seinen angefochtenen Beschluß verwiesen und ergänzend bemerkt, die Einlassung sei nach deutschem Zivil¬ prozeßrecht nicht davon abhängig, ob die im vorbereitenden Schrif¬ tenwechsel angebrachten Behauptungen und Beweisanträge einer Partei in der mündlichen Hauptverhandlung gewürdigt würden oder nicht; denn die ZPO (§§ 234 und 459) bezeichne aus¬ drücklich den ganzen Zeitraum zwischen der Zustellung der Klage¬ schrift an den Beklagten und dem Termine zur mündlichen Ver¬ handlung als „Einlassungsfrist“, folglich sei auch eine schriftliche Beantwortung der Klage, wie sie hier vorliege, als Einlassung zu betrachten; — in Erwägung: Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Waldshut vom 3. Ok¬ tober 1900 erscheint nach Lage der Akten mit Rücksicht auf den unbestrittenen, im Zeitpunke der bezüglichen Klageinleitung bereits ein Jahr andauernden Aufenthalt des Rekurrenten Genf, welcher zweifellos den Erfordernissen des Wohnsitzes Rechtssinne entspricht — in der Tat als an sich mit der Be¬ stimmung des Art. 59 BV, die feststehendermaßen auch gegenüber Urteilen ausländischer Gerichte wirksam ist, nicht vereinbar. Es kann sich daher für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses nur fragen, ob der Rekurrent nicht, wie die kantonale Instanz annimmt, durch freiwillige Anerkennung jenes unzuständigen Forums auf die verfassungsmäßige Garantie des Wohnsitzrichters rechtsverbindlich verzichtet habe. Bei Prüfung dieser Frage im hier streitigen Falle des Verzichts durch angeblich vorbehaltlose Ein¬ lassung vor dem unzuständigen Richter nun ist das Bundesgericht, entgegen der Auffassung des Rekurrenten, nicht gebunden an einen allfälligen Formalbegriff der Prozeßeinlassung, welcher das Pro¬ zeßrecht am fraglichen Gerichtsorte beherrscht. Es hat vielmehr in freier Würdigung der gegebenen Verhältnisse darüber zu entschei¬ den, ob eine Einlassung des Beklagten anzunehmen sei. Dabei geht die bestehende Praxis dahin, die Einlassung insbesondere zu bejahen, wenn sich der Beklagte gegenüber der beim unzuständigen Gericht eingereichten Klage derart verhalten hat, daß seine nach¬ trägliche Erhebung der Inkompetenzeinrede aus dem Gesichtspunkte der auch für Prozeßrechtsverhältnisse maßgebenden bona fides des Rechtsverkehrs nicht gebilligt werden kann (vergl. z. B. AS 23 Nr. 211 Erw. 4 S. 1578). Danach aber ist vorliegend ohne weiteres klar, daß in dem Schreiben des Rekurrenten an das Amtsgericht Waldshut vom 1. August 1900 mit dem Regierungs¬ rate eine im Sinne des Art. 59 BV verbindliche Prozeßeinlassung erblickt werden muß. Denn der Rekurrent hat darin ja vorbehalt¬ los die sachlichen Anbringen der ihm zugestellten Klageschrift dis¬ kutiert und auch einen Antrag in der Sache selbst gestellt. Er kann sich deshalb nachträglich über die Anhandnahme des Pro¬ zesses seitens des Amtsgerichts gewiß in guten Treuen nicht be¬ schweren; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.