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33_I_92

BGE 33 I 92

Bundesgericht (BGE) · 1907-03-26 · Deutsch CH
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13. Arteil vom 26. März 1907 in Sachen Oberer und Genossen gegen Regierungsrat Ari. Der Bezug einer höhern Aufenthaltsbewilligung von kantonsfremden Schweizerbürgern als von Kantonsbürgern steht mit Art. 60 BV im Widerspruch. A. Den Rekurrenten, die Angehörige der Fortwache in Ander¬ matt sind, wurden im Mai 1906 vom Gemeinderat Andermatt als kantonsfremden Aufenthaltern Aufenthaltsbewilligungen zu¬ gestellt, nach denen sie für die Aufenthaltsbewilligung pro 1906 eine Kontrollgebühr von 1 Fr. 50 Cts. zu bezahlen haben. Sie beschwerten sich hierüber beim Regierungsrat von Uri, indem sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 17. No¬ vember 1904 in Sachen Greuter gegen Schwyz (AS 30 1 Nr. 114) geltend machten, daß die fragliche Taxe von solchen An¬ gehörigen der Fortwache, die Bürger anderer urnerischer Gemein¬ den seien, nicht erhoben würde. Der Regierungsrat wies die Beschwerde unterm 4. August 1906 ab, wobei er auf eine grund¬ sätzliche Schlußnahme vom 16. September 1905 Bezug nahm. In der letztern ist ausgeführt: Die dem bundesgerichtlichen Ent¬ scheide vom 17. November 1904 in Sachen Greuter gegen Schwyz zu Grunde liegenden Tatsachen seien wesentlich anderer Natur als bei den in Uri niedergelassenen Schweizerbürgern. Die Nieder¬ lassung der Kantonsbürger vollziehe sich nach Maßgabe des Ge¬ setzes über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April 1855 einfach in der Form einer Anmeldung auf Grund eines gemeinderätlichen Zeugnisses. Es sei eine einfache Registraturarbeit ohne Mitwirkung der Gemeindebehörde und des Regierungsrates. Wesentlich anders seien aber die Formalitäten und die Kanzlei¬ arbeiten bei den sich niederlassenden Schweizerbürgern. Hier müsse in erster Linie der Gemeinderat des Wohnortes die Heimatschriften prüfen, sie einschreiben und eine formelle Niederlassungsbewil¬ ligung ausstellen. Die letztere müsse sodann dem Regierungsrate zur Genehmigung vorgelegt werden, worüber der Niedergelassene wieder eine Urkunde erhalte. Der niedergelassene Schweizerbür¬ ger erhalte also zwei Urkunden für seine Niederlassung und be¬ schäftige damit zwei Behörden, während der Kantonsbürger nur im Register eingetragen werde. Es liege daher auf der Hand, daß der Bezug einer höhern Kanzleigebühr durch die vermehrte Ar¬ beit durchaus gerechtfertigt sei und mit Art. 60 der BB nicht im Widerspruch stehe. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates haben die Rekur¬ renten den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, es sei derselbe wegen Verletzung des Art, 60 BV aufzuheben. Die Begründung stellt auf das Urteil des Bun¬ desgerichts in Sachen Greuter gegen Schwyz ab. C. Der Regierungsrat von Uri hat auf Abweisung der Be¬ schwerde angetragen. Die Begründung reproduziert wesentlich die Ausführungen der regierungsrätlichen Schlußnahme vom 16. Sep¬ tember 1905. Es wird noch beigefügt, daß die Niederlassung der Schweizerbürger und Ausländer durch Gesetz vom 15. Februar 1850 geordnet sei. Nach § 4 dieses Gesetzes ist für die Nieder¬ lassung eine Kanzleigebühr von 6 Fr. zu entrichten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Soweit aus den Akten ersichtlich ist, handelt es sich bei den Rekurrenten nicht um Niederlassungs=, sondern um Aufenthalts¬ bewilligung, und die von ihnen beanspruchte Kontrollgebühr von 1 Fr. 50 Cts. scheint nicht auf dem vom Regierungsrat angeführten Niederlassungsgesetz vom 15. Februar 1850, sondern auf der landrätlichen Verordnung betreffend Aufenthalter vom 26. Novem¬ ber 1872 zu beruhen, nach welcher (§ 4 und 5) der Aufent¬ halter für die Aufenthalsbewilligung eine Taxe von 1 Fr. 50 Cts. und für jährliche Erneuerung der Bewilligung eine weitere Taxe von je 1 Fr. 50 Cts. an die Gemeindekasse zu bezahlen hat. Diese Verordnung bezieht sich nur auf kantonsfremde Aufenthalter, wie sich namentlich deutlich aus § 7 ergibt, der die Ausweisung

des Aufenthalters für gewisse Fälle aus dem Kanton vorsieht. In der Tat steht fest, daß die Aufenthaltstaxe von 1 Fr. 50 Cts. von Aufenthaltern aus andern urnerischen Gemeinden nicht ge¬ fordert wird. Nebenbei mag bemerkt werden, daß die Verordnung ursprünglich eine erstmalige und eine jährliche Gebühr des Auf¬ enthalters von je 2 Fr. vorsah, und daß der Bundesrat, wie Salis, Bundesrecht, II. Auflage, 2. Band, Nr. 559, zu ent¬ nehmen ist, in einem Schreiben an den Regierungsrat Uri vom

7. Juli 1875 die Taxe von 2 Fr. als viel zu hoch aus Art. 45 BV beanstandet hat.

2. Im zitierten Urteil Greuter gegen Schwyz hat das Bundes¬ gericht ausgesprochen, daß der Bezug einer höhern Kanzleigebühr ür die Aufenthaltsbewilligung von kantonsfremden Schweizerbür¬ gern als von Kantonsbürgern aus andern Gemeinden mit Art. 60 BV unvereinbar ist. An dieser Auffassung, die seither in einem Urteil vom 25. April 1906 in Sachen Collenberg gegen Schwyz bestätigt worden ist, muß festgehalten werden. Aus einem Satze der Begründung des Urteils Greuter könnte vielleicht geschlossen werden, daß eine verschiedene Behandlung der Kantonsbürger und anderer Schweizerbürger in Bezug auf die Kanzleigebühr für Aufenthaltsbewilligungen dann bundesrechtlich zulässig wäre, wenn bei den letztern mit der Aufenthaltsbewilligung eine weitergehende Inanspruchnahme der Behörden, als bei den Kantonsbürgern ver¬ bunden ist und die höhere Gebühr dieser größern Leistung der Verwaltungsorgane entspricht. In der Tat wird vom Regierungs¬ rat die angefochtene, von den Rekurrenten ausschließlich in ihrer Eigenschaft als kantonsfremden Aufenthaltern beanspruchte Kanzlei¬ gebühr aus diesem Gesichtspunkte zu rechtfertigen versucht. Allein ohne Erfolg. Einmal ist nicht dargetan, daß im Kanton Uri bei kantonsfremden Schweizerbürgern die Aufenthaltsbewilligung eine wefentlich stärkere Inanspruchnahme der Behörden bedingt bei Kantonsbürgern. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß hier eine Genehmigung des Regierungsrates erforderlich wäre. Die zitierte landrätliche Verordnung von 1872 sieht eine solche Ge¬ nehmigung bei Aufenthaltsbewilligungen nicht vor. Was der Re¬

* In der AS nicht publiziert. (Anm. d. Red. f. Publ.) gierungsrat in dieser Beziehung ausführt, scheint bloß für die Niederlassungs=, und nicht auch für die Aufenthaltsbewilligung zu gelten. Und sodann wäre auch eine andere Ordnung des Ver¬ fahrens in Bezug auf die Aufenthaltsbewilligungen bei Kantons¬ und Schweizerbürgern nicht geeignet, den Bezug einer höhern Kanzleigebühr von den letztern als mit Art. 60 BV vereinbar erscheinen zu lassen. Es folgt keineswegs aus der Natur der Sache, daß bei der Aufenthaltsbewilligung eines Schweizerbürgers wesentlich andere und umständlichere Formalitäten zu erfüllen sind als bei Kantonsbürgern. Wenn ein Kanton es für gut findet, bei Schweizerbürgern in dieser Beziehung ein mehreres anzuord¬ nen, so soll er dadurch nicht die Garantie des Art. 60 BV, was die Gleichstellung in Ansehung der Kanzleigebühr anbetrifft, illu¬ sorisch machen können; sonst wäre es ja jederzeit möglich, die ge¬ nannte Verfassungsnorm durch Aufstellung unnötiger Formali¬ täten in diesem Punkte außer Wirksamkeit zu setzen. Im Sinne und Geist des Postulates der Gleichbehandlung der Kantons= und Schweizerbürger, wie es in Art. 60 BV aufgestellt ist, liegt es, daß eine solche ja naturgemäß untergeordnete Verschiedenheit des Verfahrens nicht als wesentliches Differenzierungsmoment aner¬ kannt wird, das die Heranziehung der Schweizerbürger zu einer höhern Gebühr zu rechtfertigen vermöchte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird gutgeheißen und der Entscheid des Regie¬ rungsrates des Kantons Uri vom 4. August 1906 aufgehoben.