Volltext (verifizierbarer Originaltext)
11. Arteil vom 27. Februar 1907 in Sachen Meyer gegen Toretz. Rekurs wegen Rechtsverweigerung: Erschöpfung des kantonalen Instan¬ zenzuges ist Voraussetzung. — Art. 59 BV (Gerichtsstand des Wohn¬ ortes) ist nicht verletzt, wenn ein Prozess lediglich als Fortsetzung eines frühern Prozesses erscheint, für dessen Beurteilung die Zustän¬ digkeit anerkannt war. A. Am 13. Februar 1903 veranlaßte der Rekurrent Franz Anton Meyer, geboren am 24. August 1884, von Wohlenschwil (Kanton Aargau), in Wassen (Kanton Uri), der Stiefsohn des Lehrers I. Dörig daselbst, den Knaben Kaspar Gamma, eine Kapsel, die er ihm gegeben hatte, zu zerschlagen. Bei dieser Mani¬ pulation erlitt der damals 11jährige Rekursbeklagte Josef Loretz eine Verletzung des einen Auges, die dessen Verlust zur Folge hatte. Deswegen wurde Franz Anton Meyer in Strafuntersuchung gezogen. Im Strafverfahren machte der Vater des verletzten Josef Loretz für diesen adhäsionsweise eine Entschädigungsforderung von 6000 Fr. geltend. Durch Urteil vom 4. Januar 1904 sprach das Kreisgericht Uri den Angeklagten Meyer von Schuld und Strafe frei und wies gleichzeitig die Forderung des Zivilklägers Loretz ab. Auf Appellation dieses Letztern aber erkannte das Ober¬ gericht des Kantons Uri am 10. Februar 1904: „Die Appella¬ „tion sei in der Weise begründet erklärt, daß die Entschädigungs¬ „pflicht grundsätzlich ausgesprochen, dagegen die Ausmittlung des „Maßes der Entschädigung auf den Zivilprozeßweg verwiesen „wird. In diesem Prozesse war Franz Anton Meyer vertreten durch seinen Stiefvater Dörig. In der Folge, am 17. Februar 1904, ließ Vater Loretz namens seines Sohnes den Lehrer Dörig als Stiefvater des Franz Anton Meyer zum Sühneversuch vor¬ laden über das Rechtsbegehren, der Beklagte habe die grundsätz¬ lich gutgeheißene Entschädigungsforderung des Klägers in der Höhe von 4500 Fr., nebst Zins 5 % seit dem Tage des AS 33 1 — 1907
streitigen Unfalls, anzuerkennen. Am 22. November 1904 aber entschied das Kreisgericht Uri, daß Lehrer Dörig nicht gehalten sei, auf diese gegen ihn persönlich gerichtete Klage Red' und Antwort zu geben. Es stützte sich dabei auf eine Bescheinigung des Gemeinderates von Wohlenschwil, vom 19. November 1904, des Inhalts, daß Franz Anton Meyer am 1. Mai 1885, nach dem Ableben seines Vaters, in der Heimatgemeinde mit Förster Gottfried Meyer daselbst bevormundet worden sei, welche Vor¬ mundschaft bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Mündels (24. August 1904) bestanden habe —, in Verbindung mit einer Bescheinigung der Gemeinderatskanzlei Wassen, vom 17. November 1904, daß für Franz Anton Meyer in Wassen, soviel bekannt, nie eine Vormundschaft bestellt worden sei. Das Gericht nahm an, daß unter diesen Umständen Lehrer Dörig als Stiefvater nicht verpflichtet gewesen sei, über Franz Anton Meyer die häus¬ liche Aufsicht zu führen und deshalb nicht persönlich nach Ma߬ gabe des Art. 61 OR belangt werden könne. Hierauf, am 7. Ja¬ nuar 1905, ließ Vater Loretz sowohl Franz Anton Meyer „von Wohlenschwil, nun volljährig und wohnhaft in Wassen“ per¬ sönlich, als auch Lehrer Dörig als Stiefvater desselben zum Sühneversuch vorladen über das Rechtsbegehren, die beiden seien unter solidarischer Haftbarkeit, eventuell jeder einzeln, zur Leistung der geforderten Entschädigung zu verurteilen. Diese Vorladung onnte vom amtierenden Gemeindeweibel, laut dessen Bescheini¬ gung vom 12. Januar 1905 zu Handen des Lehrers Dörig, dem Franz Anton Meyer nicht intimiert werden, weil er, der Weibel, diesen selbst, anläßlich der Intimation an Lehrer Dörig, am
9. Januar, nicht angetroffen und auch nachher nicht mehr ge¬ sehen habe. Deshalb erwirkte Vater Loretz am 7. Februar 1905 vom Kreisgericht Uri die Ediktalzitation Franz Anton Meyers, weil dessen Aufenthaltsort nicht bekannt und er vor Vermittler¬ amt nicht erschienen sei. Diese Zitation wurde im kantonalen Amtsblatt vom 16. Februar 1905 publiziert. Hierauf teilte Für¬ sprech C. H. namens des Franz Anton Meyer mit Schreiben vom 21. Februar 1905 dem Kreisgerichtspräsidenten mit, daß sein Klient schon im Zeitpunkte, als er in Wassen hätte zitiert werden sollen, sich in Wohlenschwil befunden habe und seither dort wohne, also nicht unbekannten Aufenthaltes sei, weshalb auf Grund des Art. 59 BV Einstellung des im Kanton Uri gegen ihn angehobenen Verfahrens und Unterlassung einer weiteren Ediktalzitation verlangt werde. Diesem Verlangen wurde jedoch keine Folge gegeben, sondern die Ediktalzitation im Amtsblatte vom 23. Februar 1905 wiederholt. Am 29. Dezember 1905 sandte der Präsident des Kreisgerichts Uri an „Dörig, Lehrer und Anton Meyer von Wohlenschwil, in Wassen“ die Anzeige, daß in ihrer Streitsache mit Josef Loretz auf den 9. Januar 1906 Tagfahrt angesetzt sei, mit der Androhung, daß, wenn sie der Vorladung auf diesen Termin nicht Folge leisten sollten, eventuell in contumaciam geurteilt würde. Und am 9. Januar 1906 erkannte das Kreisgericht Uri bezüglich des nicht erschienenen Beklagten Franz Anton Meyer, „dato unbekannten Aufenthalts“ in contumaciam : „1. Meyer habe an den Kläger Loretz eine Entschädigung von „4500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 14. Februar 1903 zu be¬ „zahlen. „2. Der Beklagte habe sämtliche Kosten zu tragen, dem Kläger „das Gerichtsgeld von 10 Fr. zurückzuvergüten, und sei wegen „Nichterscheinens auf die Vorladung in 10 Fr. Buße verfällt. „3. Der Beklagte habe das Urteil, welches zu publizieren sei, „innert Monatsfrist zu purgieren, ansonst dasselbe rechtskräftig „und vollstreckbar wird. Das Urteil wurde am 11. Januar 1906 im kantonalen Amts¬ blatt publiziert. Um diese Zeit (laut vorliegendem „Ernennungs¬ Patent“, mit bezirksamtlicher Bestätigung vom 5. Februar 1906) wurde für Franz Anton Meyer, welcher sich inzwischen nach Amerika begeben hatte, in seiner Heimatgemeinde Wohlenschwil ein Abwesenheitspfleger bestellt in der Person seines früheren Vormundes Gottfried Meier, Staatsbannwart, daselbst. Dieser bevollmächtigte sofort, am 5. Februar 1906, mit Genehmigung des Gemeinderates Wohlenschwil als Vormundschaftsbehörde, den Fürsprech C. H. in Altorf zur Erledigung des Rechtsstreites Meyer gegen Loretz „vor sämtlichen Instanzen“. Mit Zitation vom 8., intimiert am 9. Februar 1906, ließ hierauf Fürsprech H. „für Gottfried Meier, als Pfleger des Anton Meyer“ den
Kläger Loretz „unter Vorbehalt aller Rechte und Vorfragen“ vor Kreisgericht Uri laden, mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des Kontumazurteils in allen Teilen und gänzliche Abweisung, eventuell Herabsetzung der eingeklagten Forderung. Zugleich ver¬ langte er beim Kreisgerichtspräsidenten in Bestätigung seiner Zuschrift vom 21. Februar 1905 und einer Erneuerung derselben vom 29. Januar 1906, es sei der Prozeß einzustellen, bis über seine Beschwerde wegen des Kontumazialverfahrens entschieden sein werde. In dieser letzteren Angelegenheit antwortete der Kreis¬ gerichtspräsident umgehend, die fragliche Zuschrift vom 21. Fe¬ bruar 1905 habe seinerzeit dem Gerichte vorgelegen; es sei jedoch darauf nicht eingetreten worden, weil die Publikation der Ediktal¬ zitation bereits erfolgt gewesen sei. Und zur Verhandlung über die Anfechtung des Kontumazialurteils setzte er hierauf, laut Mitteilung an Fürsprech H. vom 21. Februar 1906, Tagfahrt an auf den 5. März 1906, an welcher jedoch, soweit die vor¬ liegenden Akten erkennen lassen, ein Entscheid nicht gefällt wurde. B. Mit Eingabe vom 9. März 1906 hat nun Fürsprech C. H. für Staatsbannwart Gottfried Meier in Wohlenschwil als Ab¬ wesenheitspfleger des Franz Anton Meyer den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei das fragliche Kontumazialurteil des Kreisgerichts Uri vom Januar 1906 als verfassungswidrig aufzuheben. Der Rekurs stützt sich im wesentlichen auf die vorstehend wiedergegebenen Tat¬ sachen, unter Betonung, daß Franz Anton Meyer nach Neujahr 1905 von Wassen fortgezogen sei, um in seiner Heimatgemeinde Wohlenschwil oder Umgebung Arbeit zu suchen, und sich (laut vorgelegten Bescheinigungen) tatsächlich zuerst, schon am 9. Januar 1905, in Wohlen und später in Wallenschwil bei Muri aufge¬ halten habe, bis er anfangs Oktober 1905 nach Amerika aus¬ gewandert sei. In rechtlicher Beziehung wird hieraus gefolgert, das angefochtene Urteil verstoße vorab gegen die Garantie des Wohnsitzrichters nach Art. 59 BV. Denn Franz Anton Meyer sei im Zeitpunkte der Anhebung des vorliegenden Prozesses, selbst wenn als solcher schon der Tag der versuchten Zustellung der gewöhnlichen — tatsächlich durch das nachherige Ediktalverfahren als unwirksam anerkannten — Zitation an ihn (9. Januar 1905) angesehen werden wollte, nicht mehr in Wassen domiziliert ge¬ wesen, sondern habe seinen Wohnsitz bereits im Kanton Aargau gehabt, was dem Kreisgericht Uri durch die Zuschrift seines Ver¬ treters vom 21. Februar 1905 bekannt gegeben worden sei. Zu¬ dem sei jenes Urteil ohne gehörige Vorladung Franz Anton Meyers gefällt worden, indem die vom Gerichtspräsidenten zu erlassende Vorladung nicht an Meyer direkt an seinen Wohnort, sondern nur, auch für ihn, an Lehrer Dörig in Wassen gerichtet worden sei; das Urteil involviere deshalb auch eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 4 BV) ihm gegenüber. C. Der Rekursbeklagte Loretz hat auf formelle eventuell mate¬ rielle Abweisung des Rekurses antragen lassen. Er bestreitet zu¬ nächst die Rekurslegitimation des Abwesenheitspflegers Gottfried Meier: einmal, weil vor Kreisgericht Uri weder Vollmacht noch Ernennungsakt desselben vorgelegt worden seien, und dies nicht etwa erst nachträglich noch vor Bundesgericht geschehen dürfte, und sodann auch, weil Franz Anton Meyer mit Rücksicht auf seine bereits in Rechtskraft erwachsene grundsätzliche Verurteilung als schuldenflüchtig erscheine und deshalb nicht „aus sicherem Versteck hervor“ und „außer Bereich der wirksamen Rechtshülfe“ durch einen Vertreter prozessieren könne —, abgesehen davon, daß er als contumax vor jeder anderweitigen Fortsetzung des Pro¬ zesses das über ihn ergangene Kontumazialurteil auf dem gesetzlich hiefür vorgesehenen Wege des Purgationsverfahrens anfechten müßte, indem die Zulassung jedes anderen Rechtsmittels logischer¬ weise die Purgation der contumacia voraussetze. Ferner erhebt er einerseits die Einrede der Verspätung des Rekurses, eventuell jedenfalls, soweit derselbe sich gegen die durch Beiurteil des Kreis¬ gerichts vom 7. Februar 1905 bewilligte Ediktalzitation richte, und anderseits die Einrede des Verzichtes der Anfechtung des kreisgerichtlichen Kontumazialurteils auf dem Wege des staats¬ rechtlichen Rekurses, welcher Verzicht daraus geschlossen wird, daß der Vertreter Franz Anton Meyers gegen jenes Urteil bedingungs¬ los das Purgationsverfahren eingeschlagen habe. Endlich wendet er, eventuell, in materieller Hinsicht gegenüber dem Rekurse wesentlich ein, für die Berufung auf Art. 59 BV fehle vorab die notwendigste Voraussetzung, nämlich der Nachweis, daß der Re¬
kurrent in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe; denn der angebliche Abwesenheitspfleger sage auch heute noch nicht, wo sein Mündel überhaupt stecke. Zudem handle es sich beim vor¬ liegenden Verfahren nur um die Fortsetzung des seinerzeit schon mit dem Strafprozesse verbundenen Zivilprozesses. Durch das nicht angefochtene Urteil des urnerischen Obergerichts vom 10. Februar 1904, das die zivilrechtliche Haftbarkeit des Rekurrenten grundsätzlich festgestellt habe, sei die Kompetenz der Urner Gerichte zur Beurteilung der in Frage stehenden Schadenersatzforderung endgültig festgelegt worden. D. Das Kreisgericht Uri hat eine Vernehmlassung auf den Rekurs nicht eingereicht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Die Zulässigkeit des staatsrechtlichen Rekurses wegen Ver¬ letzung des Verfassungsgrundsatzes der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetze hat nach feststehender Praxis die Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zur Voraussetzung. Vorliegend nun stand dem Rekurrenten gegenüber dem angefochtenen Kontumazial¬ urteil noch die Möglichkeit offen, das in der kantonalen 3PO vorgesehene Purgationsverfahren, auf welches Dispositiv 3 jenes Urteils ausdrücklich verweist, einzuschlagen, was er denn auch faktisch getan hat. Folglich kann auf seinen Rekurs, soweit er sich auf Art. 4 BV stützt, zur Zeit nicht eingetreten werden. Es bedürfen daher mit Bezug auf dieses Rekursargument die übrigen formalen Einwendungen des Rekursbeklagten, deren Un¬ begründetheit sich übrigens zum Teil ohne weiteres aus den vor¬ stehenden tatsächlichen Feststellungen ergibt, keiner Erörterung.
2. Das Gleiche gilt aber auch mit Bezug auf das weitere und Haupt=Rekursargument der Verletzung des Art. 59 BV; denn hinsichtlich dieses Argumentes erweist sich der Rekurs als sachlich unbegründet. Der in Frage stehende Rechtsstreit ist schon durch das seinerzeit adhäsionsweise mit dem Strafprozesse gegen den Rekurrenten durchgeführte Zivilprozeßverfahren, welches mit dem Urteil des Urner Obergerichts vom 10. Februar 1904 seinen Abschluß fand, eingeleitet worden. Das vorliegend streitige Kon¬ tumazialverfahren erscheint in der Tat, wie der Rekursbeklagte gel¬ tend macht, lediglich als Fortsetzung jenes früheren Verfahrens. Denn das erwähnte Urteil vom 10. Februar 1904 hat ja diese Fortsetzung des Prozesses, zum Zwecke der nun erfolgten quanti¬ tativen Beurteilung des damals erst im Grundsatze entschiedenen Streitverhältnisses, ausdrücklich vorbehalten. Nun bildet jenes frühere Verfahren nicht Gegenstand des heutigen Rekurses. Es wird darin mit keinem Worte die Kompetenz der Urner Gerichte zur damaligen Beurteilung auch des gegen den Rekurrenten erhobenen Zivilanspruches aus dem Gesichtspunkte des Art. 59 BV bestritten, wie sich denn auch schon in jenem Verfahren selbst der für den Rekurrenten handelnde Stiefvater Dörig, beziehungsweise dessen Anwalt vorbehaltlos eingelassen hatte, während es allerdings mit Rücksicht auf die nach den Akten damals über den Rekurrenten in seiner Heimatgemeinde Wohlen¬ schwil (Kanton Aargau) bestehende Altersvormundschaft zum mindesten als fraglich erscheint, ob der Rekurrent zu jener Zeit bei seinem Stiefvater im Kanton Uri, wo er sich tatsächlich aufhielt, auch rechtlich domiziliert war und hier ohne Mitwirkung seines Vormundes belangt werden konnte. Somit braucht die Frage, ob der Rekurrent im Zeitpunkte seiner Zitation für das vorliegende Verfahren — im Januar bezw. im Februar 1905 — nach seiner inzwischen eingetretenen Volljährigkeit, noch im Kan¬ ton Uri wohnhaft gewesen sei, überhaupt nicht entschieden zu werden; vielmehr folgt aus der unbestrittenen Zuständigkeit der Urner Gerichte für das frühere Verfahren ohne weiteres deren Zuständigkeit auch für dieses nachfolgende, wie ausgeführt, damit zusammenhängende Verfahren (vergl. AS 31 1 Nr. 74 S. 403 Erw. 3). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Soweit der Rekurs sich auf Verletzung des Art. 4 BV stützt, wird darauf nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs ab¬ gewiesen.