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10. Arteil vom 6. Februar 1907 in Sachen Abächerli und Genossen gegen Regierungsrat Obwalden und Gemeinderat Giswil. Vollmacht zum staatsrechtlichen Rekurs. — Was ist « Petition » im Sinne von Art. 57 BV? — Inkompetenz des Bundeserichts (und Kompetenz des Bundesrates) zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung des Initiativrechtes in Gemeindeangelegenheiten; 06 Art. 189 Abs. 3. A. Im Jahre 1904 beschloß die Einwohnergemeindeversamm¬ lung Giswil den Bau eines neuen Schulhauses, in der Meinung, daß die Lösung der Platzfrage - speziell in welchem Gemeinde¬ bezirke es erstellt werden sollte - einem spätern Beschluß vor¬ behalten bleibe. In der Einwohnergemeindeversammlung vom
14. Mai 1905 wurde die letztere Frage „nach gewalteter Dis¬ kussion“ mit 219 gegen 127 Stimmen dahin entschieden, daß das Schulhaus im Gemeindebezirk Großteil, beim jetzigen Schulhaus, gebaut werden sollte. Mit Eingabe vom August 1905 richteten die Bewohner der Gemeindebezirke Rudenz und Kleinteil an den Gemeinderat zu Handen einer einzuberufenden Gemeindeversamm¬ lung den Antrag, es sei im Hinblick auf die obwaltenden beson¬ dern Verhältnisse der Gemeinde Giswil die Schulgemeinde in der Weise zu trennen, daß der Bezirk Großteil und die Bezirke Klein¬ teil und Rudenz zusammen je einen Schulkreis mit selbständiger Verwaltung bilden. Am 1. September 1905 beschloß der Ge¬ meinderat, auf das Begehren sei, weil verfassungswidrig, nicht einzutreten. Eine größere Zahl Einwohner von Kleinteil und Rudenz bevollmächtigte hierauf eine zwölfgliedrige Kommission, für den Bau eines eigenen Schulhauses für ihre Bezirke, verbunden mit einer rationellen Ausscheidung der verwaltungsrechtlichen und finanziellen Verhältnisse der Gemeinde, die geeigneten Schritte ein¬ zuleiten und durchzuführen, alle hiefür geeignet scheinenden recht¬ lichen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen und überhaupt alles zu tun, was die vollständige Erreichung des erwähnten Zweckes erfordere, mit voller Genehmhaltung aller Schritte zum voraus und mit Substitutionsbefugnis. Die Vollmacht ist von 112 stimmberechtigten Gemeindeeinwohnern unterzeichnet. Diese Kommission stellte im Oktober 1905 an den Gemeinderat Handen einer demnächst einzuberufenden Einwohnergemeinde den Antrag: „1. Es sei — ohne Trennung der Schulgemeinde „für die Zwecke und Bedürfnisse der Gemeindebezirke Rudenz und „Kleinteil ein eigenes Schulhaus in Rudenz zu erstellen und das „hiefür nötige Lehrpersonal anzustellen. 2. Als Besuchsgrenze für „dieses Schulhaus gelte der jetzige Lauf der Laui, beginnend beim „Abensitli bis zum See.“ Der Gemeinderat wies am 18. No¬ vember 1905 das Gesuch ab, weil es durch den rechtskräftigen Beschluß der Einwohnergemeinde vom 14. Mai 1905 über den Platz des neu zu erstellenden Schulhauses als erledigt zu betrach¬ ten sei. Über diesen Beschluß beschwerte sich die erwähnte Kom¬ mission namens ihrer Auftraggeber beim Regierungsrat von Ob¬ walden mit dem Antrag, es sei der Gemeinderat Giswil zu ver¬ halten, dem Gesuch der Petenten zu willfahren. In der Begrün¬ dung der Beschwerde wurde ausgeführt, es wäre eine verfassungs¬ widrige Verkümmerung des demokratischen Rechts auf Initiative, wenn eine solche Petition durch Beschluß des Gemeinderates der Behörden, an die sie in Wahrheit gerichtet sei, nämlich der Ein¬ wohnergemeinde, entzogen werden könnte. Es sei nicht richtig, daß das Gesuch der Petenten durch den Gemeindebeschluß vom 14. Mai 1905 erledigt sei, abgesehen davon, daß der Antrag einer großen Zahl stimmfähiger Bürger auf Wiedererwägung eines Gemeinde¬ beschlusses nicht einfach ignoriert werden dürfe. Jener Beschluß be¬ fasse sich mit dem Neubau eines Schulhauses für die ganze Ge¬ meinde und der bezüglichen Platzfrage, während von den Petenten die neue Frage aufgeworfen werde, ob nicht für die Bezirke Klein¬ teil und Rudenz ein besonderes Schulgebäude zu erstellen sei. Es handle sich bei der Beschwerde um die Lösung der verfassungs¬ rechtlichen Frage, ob die Petenten zu einer solchen Antragstellung an die Gemeinde grundsätzlich befugt seien und der Gemeinderat nicht die Pflicht habe, den Antrag einer Gemeindeversammlung zu unterbreiten.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde durch Entscheid vom
14. Mai 1906 ab. Hiebei wurde der Standpunkt des Gemeinde¬ rates gebilligt, daß die von den Rekurrenten aufgeworfene Frage der Erstellung eines besondern Schulhauses für Kleinteil und Rudenz durch den Gemeindebeschluß vom 14. Mai 1905 in ver¬ neinendem Sinne erledigt sei. Die Rekurrenten bezweckten also in Wahrheit eine Wiedererwägung jenes Beschlusses. Nun gebe es aber in Gemeindeangelegenheiten nach Obwaldner Verfassungs¬ recht kein Recht der Initiative. Deshalb könne eine Gemeinde¬ behörde nicht gezwungen werden, einen Antrag von Gemeindeein¬ wohnern auf Wiedererwägung eines definitiven Gemeindebeschlusses vor die Gemeinde zu bringen. B. Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat die mehrfach erwähnte Kommission von Einwohnern der Gemeinde Giswil den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem An¬ trag, es sei der Entscheid aufzuheben und es sei der Regierungs¬ rat zu Handen des Gemeinderates von Giswil anzuweisen, die Petition der Rekurrenten der Gemeindeversammlung zur Beschlu߬ fassung vorzulegen. Aus der Begründung ist lediglich hervorzu¬ heben, daß behauptet wird, der angefochtene Entscheid verletze die Gewährleistung des Petitionsrechts (Art. 57 BV), sowie das Recht auf Initiative, das aus der Kantonsverfassung, als auch für Gemeindeangelegenheiten bestehend, gefolgeri wird. C. Der Regierungsrat von Obwalden und der Einwohner¬ gemeinderat von Giswil haben auf Abweisung des Rekurses an¬ getragen. In der Vernehmlassung des Einwohnergemeinderates wird auch der formelle Einwand erhoben, daß die der Kommission von Einwohnern der Giswiler Gemeindebezirke Kleinteil und Rudenz von den letztern ausgestellte Vollmacht sich nicht auf die Erhebung einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht erstrecke. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der vom Einwohnergemeinderat Giswil erhobene formelle Einwand ist unbegründet. Die Vollmacht, die von 112 Einwoh¬ nern von Giswil einer Kommission von 12 Mitgliedern ausge¬ stellt worden ist, um den Bau eines eigenen Schulhauses für die Gemeindebezirke Kleinteil und Rudenz zu betreiben, gilt ausdrück¬ lich für alle gutscheinenden rechtlichen Maßnahmen und überhaupt alle zur Erreichung des vorgesetzten Zweckes erforderlichen Schritte. Ihrer ganz allgemeinen Formulierung nach ist sie auch auf das Rechtsmittel des staatsrechtlichen Rekurses zu beziehen.
2. Petition im Sinne des Art. 57 BV kann nur ein Gesuch, eine Anregung, eine Bitte sein, die von außen an eine Behörde gerichtet wird, sie möchte eine in ihren Geschäftskreis fallende Amtshandlung vornehmen, eine Verfügung, einen Erlaß treffen. Dagegen erscheint ein Antrag, der aus dem Schoße einer Be¬ hörde, eines Organs selber gestellt wird, nicht als Petition. In der Eingabe der Rekurrenten an den Gemeinderat Giswil vom Oktober 1905 mag vielleicht insofern eine Petition gefunden werden, als darin diese Behörde von Gemeindegenossen eingeladen wurde, in bestimmter Richtung tätig zu werden, nämlich den An¬ trag der Rekurrenten betreffend Erstellung eines besondern Schul¬ hauses für die Gemeindebezirke Kleinteil und Rudenz der nächsten oder einer besonders einzuberufenden Gemeindeversammlung zu unterbreiten. Doch kann bei dieser Auffassung von einer Ver¬ letzung des Art. 57 BV um deswillen keine Rede sein, weil die Eingabe vom Gemeinderat entgegengenommen und aus materiellen Gründen abgewiesen worden ist. Die Garantie des Petitionsrechts hat nur die Bedeutung, daß Petitionen ohne Hindernisse und Rechtsnachteile bei den Behörden eingereicht werden dürfen, und die Petenten, falls nicht etwa die Form der Petition im Wege steht, in solcher Weise angehört werden müssen. Ein Recht aber darauf, daß einer Petition Folge gegeben oder auch nur, daß sie einläßlich behandelt werde, kann daraus nicht gefolgert werden.
3. Nichtigerweise wird man in der Eingabe der Rekurrenten nicht sowohl eine Petition an den Gemeinderat, sondern einen Antrag von Gemeindegenossen zu Handen der Gemeindeversamm¬ lung, also von Gliedern eines Gemeindeorgans an das Organ, erblicken. In dieser Beziehung ist durch den Rekurs die Frage aufgeworfen, ob in Obwalden für Gemeindeangelegenheiten ein ähnliches Initiativrecht der Gemeindegenossen besteht, wie es Art. 26 KV auf kantonalem Boden dem Stimmfähigen garan¬ tiert. Die Rekurrenten behaupten, daß das von ihnen aus der KV gefolgerte Initiativrecht in Gemeindesachen durch den regie¬
rungsrätlich geschützten Gemeinderatsbeschluß vom 18. November 1905 verletzt sei. Ein solches Initiativrecht würde mit der poli¬ tischen Stimmberechtigung aufs engste zusammenhängen, von der es ein Ausfluß wäre. Es würde daher nach Art. 189 zweit¬ letzter Absatz OG unter dem Schutz nicht des Bundesgerichts, sondern des Bundesrates (und eventuell der Bundesversammlung) stehen. Die genannte Bestimmung wird vom Bundesgericht und vom Bundesrat übereinstimmend dahin ausgelegt, daß darnach alle mit der Ausübung der politischen Stimmberechtigung und mit kantonalen Wahlen und Abstimmungen zusammenhängenden Be¬ schwerden in die Zuständigkeit des Bundesrates fallen, wobei es nach feststehender Praxis auch keinen Unterschied macht, ob es sich um das Stimmrecht, um Wahlen und Abstimmungen in kan¬ tonalen oder Gemeindeangelegenheiten handelt (s. AS 27 I S. 488; 28 I S. 156 und die dort. Zit. sabweichend 25 I S. 71) Entsch. d. Bundesrates vom 11. Januar 1907 i. S. Wolff und Gen.). Auf die Beschwerde einer Verletzung des Initiativrechts kann deshalb wegen Inkompetenz des Bundesgerichts nicht ein¬ getreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Beschwerde betreffend Verletzung des Initiativrechts wird nicht eingetreten. Im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.