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9. Arteil vom 21. März 1907 in Sachen Winter gegen St. Tragweite des Grundsatzes der Pressfreiheit. Er verlangt keineswegs, dass den Meinungsäusserungen durch die Druckerpresse eine privile¬ gierte Stellung bezüglich der Strafdrohungen eingeräumt werde. — Willkürliche Auslegung des Strafgesetzes (§ 238 zürch. StrGB)? Willkürtiche Anwendung der prozessualen Bestimmungen über Press¬ delikte? (§ 1013 ff. zürch. RPflGes.). — Art. 57, Art. 3 zürch. KV. Das Bundesgericht hat auf Grund folgender Aktenlage: A. Anfangs Dezember 1904 verbreitete der Rekurrent Johannes Winter, Schneider, in Wädenswil, an verschiedenen Orten, ins¬ besondere in mehreren Wirtschaften, daselbst eine Anzahl gedruckter Exemplare eines Spottgedichts mit dem Titel „Etwas Musika¬ lisches“, in welchem dem Rekursbeklagten, dem verheirateten Musikdirektor F. St. in Wädenswil (zwar ohne Nennung seines Namens, jedoch unter feststehendermaßen bestimmt erkenn¬ barer Beschreibung und Bezeichnung) vorgehalten war, er stelle Frauenspersonen nach und habe speziell mit einer Ehefrau ge¬ schlechtlich verkehrt, wobei er von deren Mann ertappt und durch¬ geprügelt worden sei. In der Folge erhob St. gegen Winter Strafklage wegen Verleumdung eventuell Beschimpfung, weil Winter das fragliche Gedicht unwahren Inhalts im Bewußtsein, daß es gegen ihn, St., gerichtet sei, und in der Absicht, seinen injuriösen Zweck zu befördern, verbreitet habe. Er leitete die Klage im gewöhnlichen Injurienprozeßverfahren (nach Maßgabe der §§ 1028 ff. zürch. RPflGes.) mit friedensrichterlicher Weisung beim zuständigen Bezirksgericht Horgen ein. Winter bestritt die Klagebegründung und erhob wegen derselben gegen St. sogar eine (im Laufe des Verfahrens wieder fallen gelassene) Injurien¬ Widerklage. Auch wandte er ein, es handle sich, da das inkrimi¬ nierte Gedicht gedruckt sei, um eine Ehrverletzung durch die Druckerpresse; folglich könnte er als bloßer Kolporteur des Gedichts, gemäß § 238 StrGB, welcher nur Verfasser, Heraus¬ geber, Verleger und Drucker eines injuriösen Druckerzeugnisses als strafbar bezeichne, überhaupt nicht bestraft werden. Durch Ur¬ teil vom 11. Februar 1905 erklärte das Bezirksgericht Winter der Ehrverletzung durch Verläumdung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 100 Fr., sowie zur Tragung der Kosten des Gerichts und des Privatklägers. Dabei führte es aus, § 238 StrGB habe nicht die Meinung, daß bei der Ehrverletzung durch ein Produkt der Druckerpresse niemand, außer den dort genannten Personen, strafrechtlich belangt werden könne; seine Personenauf¬ zählung sei vielmehr nur in dem Sinne ausschließend, daß nur auf diese Personen die besonderen Bestimmungen über das Pre߬ vergehen anwendbar seien, während andere Personen daneben nach den allgemeinen strafgesetzlichen Bestimmungen bestraft wer¬ den könnten; Winter sei daher wegen Ehrverletzung im Sinne des § 155 StrGB (Verläumdung) strafbar, da er das fragliche Gedicht in Kenntnis seines injuriösen Inhalts und seiner Be¬ ziehung auf den Kläger St. nicht bloß als Kolporteur, d. h. im Auftrage eines andern um des Verdienstes willen, sondern aus eigenem Antriebe verbreitet habe. Winter appellierte gegen diesen Strafentscheid an das Obergericht des Kantons Zürich. In der Appellationsverhandlung trug er unter Festhaltung seiner Argumentation aus § 238 StrGB auf Freisprechung an und be¬ rief sich eventuell zur Erbringung des Beweises der Wahrheit und seines guten Glaubens, wenn dies im gegenwärtigen Ver¬ fahren nicht möglich sei, auf das Schwurgericht, welches gemäß § 1013 RPflGef. Ehrverletzungen durch die Presse auf Verlangen des Beklagten an Stelle der gewöhnlichen Gerichte zu beurteilen hat. Durch Beschluß vom 9. März 1905 erklärte sich das Ober¬ gericht (III. Appellationskammer) vorab als zur Beurteilung der Sache kompetent, laut Vernehmlassung an das Kassationsgericht wesentlich mit der Begründung: Es könne sich gegebenenfalls nicht um ein Preßvergehen im eigentlichen Sinne handeln. Einerseits befinde sich Winter nicht in der Stellung einer der in § 238 StrGB genannten Personen, und anderseits begründe das in¬ kriminierte Elaborat nicht schon deswegen, weil es zufällig in AS 33 1 — 1907
einigen Exemplaren gedruckt worden sei, eine Preßinjurie. Für diese sei vielmehr, wie die Bestimmungen über ihre Verantwortung deutlich zeigten, entscheidend die Art des Druckes und der Ver¬ breitung, in dem Sinne, daß die ehrenrührige Behauptung „in „weiteren Kreisen gleich einer, jedem Beliebigen zugänglichen Zei¬ „tung oder einem Flugblatt“ Verbreitung finden und auf diese Art verallgemeinert werden müsse. Folglich sei Winter, gemäß der Annahme der ersten Instanz, verantwortlich auf Grund der gewöhnlichen Bestimmungen der §§ 155 ff. StrGB und könne daher nicht die Durchführung des schwurgerichtlichen Verfahrens nach Maßgabe der §§ 1013 ff. RPflGes. verlangen, wie er sich denn auch auf das vorliegende Verfahren bis zur Hauptverhand¬ lung stillschweigend eingelassen und sogar eine Widerklage gestellt habe, statt gegen die Anhandnahme der Klage, die Behandlung als Angeklagten und die Vertagung der Hauptverhandlung zu kurrieren. Gegen den obergerichtlichen Kompetenzentscheid erhob Winter Nichtigkeitsbeschwerde beim kantonalen Kassationsgericht. Dieses wies durch Urteil vom 17. April 1905 die Beschwerde ab. Es pflichtete zwar der Auffassung des Obergerichts, daß der Anzahl von Exemplaren, in welcher ein Imprimat verbreitet werde, wesentliche Bedeutung dafür zukomme, ob ein Preßvergehen vorliege, nicht bei, sondern erklärte als hiefür entscheidend, daß eine Mehrzahl von Exemplaren ins Publikum gelangt und für dieses bestimmt sei, erachtete aber die Kompetenz des Obergerichts im vorliegenden Falle auch dann als gegeben, wenn anzunehmen wäre, daß Winter nach den Vorschriften über die Preßvergehen zu beurteilen sei, weil er auf die schwurgerichtliche Beurteilung unter der Bedingung verzichtet habe, daß ihm der Wahrheits¬ beweis abgenommen werde, und für den Fall der Unbegründetheit der Anklage an der Verweisung vor das Schwurgericht auch gar kein Interesse hätte. Hierauf focht Winter auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses an das Bundesgericht sowohl das Urteil des Kassationsgerichts, in Verbindung mit dem obergerichtlichen Kompetenzbeschluß, als auch den bezirksgerichtlichen Strafentscheid, unter Berufung auf Verletzung der Art. 4 und 55 BV, 3 und 57 zürch. KV, an. Auf diesen Rekurs trat das Bundesgericht durch Entscheid vom 16. September 1905 wegen Verspätung nicht ein. In der Folge schritt das Obergericht zur materiellen Be¬ handlung der Strafsache. Durch Urteil vom 9. November 1905 erklärte es den Angeklagten Winter — in Abweichung vom be¬ zirksgerichtlichen Strafentscheid — nur der Beschimpfung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldbuße von nur 50 Fr. nebst den Kosten. Dieses Urteil enthält zunächst die oben wiedergegebene Begründung des Kompetenzbeschlusses, daß ein Preßdelikt nicht in Frage stehe, mit der Ergänzung: Angenommen aber auch, es handle sich bei dem fraglichen Spottgedicht an sich um ein Preßdelikt, so müßte der Angeklagte Winter gleichwohl wegen gewöhnlicher Ehrverletzung im Sinne der Anklage schuldig erklärt werden, weil derjenige, welcher in der Absicht zu beleidigen ein Preßprodukt benütze und in Umlauf setze, ein besonderes Delikt begehe, dessen Beurteilung nicht davon abhänge, ob die nach den Bestimmungen über Preßdelikte speziell bezeichneten Personen haftbar seien oder nicht, und weil die Absicht Winters zu beleidigen unzweifelhaft nachgewiesen sei. Sodann wird ausgeführt: Mit dem Wahrheits¬ beweise sei der Angeklagte heute nicht mehr zuzulassen; denn für diesen Beweis falle der Zeitpunkt, in welchem das Vergehen durch Verbreitung des Spottgedichts verübt worden sei, in Betracht der Angeklagte aber habe sich während der ganzen Voruntersuchung und noch bei der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht auf den mit seinem Beweisanerbieten schlechterdings unvereinbaren Stand¬ punkt gestellt, er wisse nicht, auf wen sich das Spottgedicht be¬ ziehe, und könne sich daher über dessen Inhalt nicht aussprechen; übrigens ergebe sich aus den Akten St. gegen Brändli in Wädenswil, auf welche sich der Angeklagte berufen habe, nichts Belastendes gegen den Kläger St. Das inkriminierte Vergehen selbst aber falle unter den Tatbestand des § 158 litt. a StrG2 Der Angeklagte habe sich lediglich der Verbreitung des damals in Wädenswil tatsächlich bestehenden Gerüchts, daß der Kläger sich mit Frauenspersonen, denen er Unterricht erteilt, in unsittliche Beziehungen eingelassen habe, in einer der gewöhnlichen Formen, mit Beleidigungsabsicht, schuldig gemacht. B. Auf das letztgenannte Urteil des Obergerichts hin hat nun Winter neuerdings den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht ergriffen und beantragt, es sei dieser obergerichtliche, sowie
der vorgängige bezirksgerichtliche Strafentscheid, und überhaupt das ganze gegen ihn durchgeführte Strafverfahren aufzuheben und die Sache an die III. Appellationskammer des Obergerichts zu¬ rückzuweisen, mit dem Auftrage, entweder selbst darin ein neues Urteil zu fällen oder sie dem Bezirksgericht Horgen zu neuer Ab¬ urteilung zu überweisen. Der Rekurrent geht von der Behauptung aus, die allein eingeklagte Verbreitung des fraglichen Imprimates, für welche er wegen gewöhnlicher Ehrverletzung bestraft worden sei, stelle sich nicht als selbständiges Vergehen, sondern nur als Mitwirkung an einem Preßdelikt dar, für das er gemäß § 238 StrGB überhaupt nicht strafbar sei; eventuell müßte er, sofern er wegen jener Mitwirkung als Herausgeber oder Verleger zu betrachten und als solcher nach § 238 StrGB zu bestrafen wäre, im Verfahren nach Maßgabe der §§ 1013 ff. RPflGef. beurteilt werden. Er beruft sich wiederum auf Verletzung der Art. 4 und 55 BV, sowie des Art. 3 zürch. KB, welcher, neben der Gewähr¬ leistung der freien Meinungsäußerung durch Wort und Schrift Abs. 1), bestimmt, daß in Anklagen wegen Ehrverletzung der Beweis der Wahrheit geleistet werden kann, wobei der Angeklagte freizusprechen ist, sofern sich ergibt, daß er das ehrenrührig Ein¬ geklagte „mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken“ ver¬ öffentlicht oder verbreitet hat (Abs. 2), und des Art. 57 KV, wonach Preßprozesse, wenn ein Beklagter es verlangt, durch das Geschworenengericht zu beurteilen sind. Seine Argumentation, welche im wesentlichen mit derjenigen des frühern Rekurses über¬ einstimmt, läßt sich wie folgt zusammenfassen: Selbstverständlich normiere § 238 StrGB die strafrechtliche Haftbarkeit erschöpfend,
d. h. es seien nur die darin aufgeführten Personen (Verfasser oder Herausgeber øder Verleger oder Drucker) strafbar. Die Ver¬ breitung des Druckerzeugnisses speziell gehöre zum Tatbestand des Preßdelikts, folglich könne hiefür nicht auch noch ein Kol¬ porteur selbständig bestraft werden, weil dies dem in § 2. niedergelegten Prinzipe der stufenweisen Verantwortlichkeit, wonach unter den sämtlichen Beteiligten nur einer haftbar sei, widerspräche. Die gegenteilige Auffassung des Bezirksgerichts würde zu der absurden Konsequenz führen, daß, während die Hauptschuldigen (Herausgeber, Verleger, Drucker) sich je durch Nennung ihres Vormannes befreien könnten, die weniger Schuldigen (bloße Verbreiter, Kolporteure, rc.) stets die volle Verantwortlichkeit tragen würden, z. B. also bei einem injuriösen Zeitungsartikel jeder Privatmann bestraft werden könnte, der im Wirtshaus oder sonstwie einem andern die betr. Zeitungsnummer zustecke. Daß der Verbreiter einer injuriösen Druckschrift sich einer selbständigen gewöhnlichen Ehrverletzung schuldig mache, wäre höchstens denk¬ bar, wenn er die Druckschrift erst längere Zeit nach ihrem Er¬ scheinen, nachdem sie vielleicht bereits in Vergessenheit geraten sei, wieder auffrischen und neu verbreiten würde. Offensichtlich ganz falsch sei es auch, für den Begriff des Preßdelikts auf den Um¬ fang der Verbreitung abzustellen, wie das Obergericht dies tue; denn die ratio der Ausnahmebehandlung der Preßdelikte könne nur in der Herstellungsweise des betreffenden corpus delicti liegen: weil zur Herstellung und Verbreitung eine ganze Reihe verschiedener Tätigkeiten und Personen nötig seien, welche alle strafrechtlich zu verfolgen geradezu zu Ungeheuerlichkeiten führen würde, seien eben in § 238 StrGB einfach bestimmte Beteiligte stufenweise verantwortlich gemacht. Das Preßdelikt sei vollendet mit der Verbreitung, und diese sei vorhanden, wenn auch nur ein Exemplar in die Hand eines Unbeteiligten, d. h. einer Person, die an der Herstellung nicht mitgewirkt habe, gelange. Die Ansicht des Obergerichts, welche denn auch vom Kassationsgericht nicht geteilt worden sei, würde praktisch die widersinnige Folge haben, daß bei Verbreitung nur einiger weniger Exemplare der Kreis der strafbaren Personen, zufolge Wegfall der stufenweisen Ver¬ antwortlichkeit, viel größer wäre, also eine viel strengere Straf¬ justiz gelten würde, als bei einer Verbreitung in 10,000 oder 100,000 Exemplaren. Liege aber somit gegebenenfalls ein Pre߬ delikt vor, für das der Verbreiter nach § 238 nicht selbständig haftbar sei, so bedeute die Verurteilung des Rekurrenten durch Be¬ zirks= und Obergericht eine Verletzung der verfassungsmäßig ga¬ rantierten Preßfreiheit. Denn wenn diese auch durch die von den Kantonen mit Genehmigung des Bundes erlassenen Strafbestim¬ mungen begrenzt sei, so werde ihr Grundsatz doch dadurch verletz daß in Mißachtung der betreffenden Strafbestimmungen auch Handlungen bestraft würden, die danach nicht strafbar seien, weil
dann eben jede Handlung, die sich nicht mit Recht unter jene Strafbestimmungen subsumieren lasse, dem Schutze des Verfas¬ sungsgrundsatzes unterstehe. Ferner liege in den Strafentscheiden des Bezirksgerichts und des Obergerichts auch ein Akt der Will¬ kür und Rechtsverweigerung. Vorab sei der Rekurrent, welcher mit Bezug auf das fragliche Preßdelikt eventuell als Verleger in Betracht kommen könnte, des Rechts, nach Maßgabe der §§ 1016 und 1017 RPflGes. als Zeuge über seine Vormänner abgehört zu werden und sich durch Nennung derselben von der Strafver¬ folgung zu befreien, beraubt worden. Und zwar habe er dieses ungesetzliche Verfahren in der obergerichtlichen Appellationsbe¬ gründung gerügt und seinen Verzicht auf das Schwurgericht nicht nur, wie das kassationsgerichtliche Urteil angebe, von der Be¬ dingung, daß ihm der Wahrheitsbeweis abgenommen werde, son¬ dern auch noch von der weiteren Bedingung abhängig gemacht, daß alle die Prozeßvorschriften der §§ 1013 ff. RPflGes. beob¬ achtet würden. Das dadurch vorgeschriebene Verfahren hätte von sei schon deshalb Amtes wegen eingeschlagen werden sollen, und es der Einwand des Obergerichts, daß er gegen die abweichende Prozeßbehandlung hätte rekurrieren sollen, völlig haltlos, abgesehen davon, daß ein Angeklagter (gemäß Sträuli, Kommentar zum RPflGes.: § 1070 Note 4) gegen ungesetzliche Verfügungen des Untersuchungsrichters nicht zu rekurrieren brauche, sondern vor der urteilenden ersten, ja sogar der zweiten Instanz noch die Mängel der Untersuchung rügen könne. Da das ungesetzliche Ver¬ fahren hier nicht in positiven Verfügungen, sondern einfach in der Nichtbeachtung der §§ 1014 ff. RPflGes. bestanden habe, so sei ein Rekurs überhaupt unmöglich gewesen. Sodann sei der Re¬ kurrent auch der Beurteilung durch das Schwurgericht, welche ihm Art. 57 StsV garantiere, entzogen worden. Sein Verzicht hierauf anläßlich der obergerichtlichen Verhandlung sei, abgesehen davon, daß die, wie bereits erwähnt, daran geknüpfte Bedingung der Beobachtung der §§ 1013 ff. RPflGes. nicht eingehalten wor¬ den sei, auch deswegen unverbindlich, weil die bezügliche Erklärung ihm nicht nach Vorschrift des § 1021 RPflGes. (nach Eingang der definitiven Anklage beim Bezirksgerichtspräsidenten, durch diesen) abgenommen worden sei, wie denn auch das Kassations¬ gericht trotz jener Erklärung die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Kompetenzbeschluß des Obergerichts zugelassen habe. Das ober¬ gerichtliche Urteil verletze daher auch den Art. 57 KV. C. In seiner Rekursbeantwortung erhebt der Rekursbeklagte St. zunächst die Einrede der Verspätung bezw. Verwirkung des Rekurses, mit der Begründung, daß die Hauptargumentation des¬ selben — die Beschwerde des Rekurrenten über die Verweigerung des Rechts, seine Vormänner zu nennen und vom Schwurgericht beurteilt zu werden — schon dem früheren Rekurse zu Grunde gelegen hätte und mit dessen Abwandlung endgültig erledigt sei. Ferner bestreitet er die Kompetenz des Bundesgerichts zur Nach¬ prüfung der kantonalgerichtlichen Auslegung des § 238 StrGB und der §§ 1013 ff. RPflGes. Eventuell trägt er, unter Beru¬ fung im wesentlichen auf seine Ausführungen gegenüber der frühe¬ ren Rekurseingabe, auf Abweisung des Rekurses an. Die III. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich hat erklärt, sich zu Bemerkungen nicht veranlaßt zu sehen; in Erwägung:
1. In prozessualer Hinsicht ist vorab gegenüber dem Antrage des Rekurrenten zu bemerken, daß das bezirksgerichtliche Strafur¬ teil vom 11. Februar 1905 heute nicht mehr Gegenstand des staatsrechtlichen Rekurses bilden kann, da es ja durch den mitan¬ gefochtenen Strafentscheid des Obergerichts vom 9. November 1905 ersetzt worden ist. Im weiteren könnte es sich sodann aller¬ dings fragen, ob der vorliegende Rekurs nicht, wie der Rekurs¬ beklagte einwendet, als schon durch den früheren Rekursentscheid des Bundesgerichts vom 16. September 1905 erledigt zu erachten und somit darauf nicht einzutreten sei. Denn in der Tat lag sein Fundament — die Behauptung, daß es sich beim eingeklagten Tatbestande um ein Preßvergehen im Sinne des Art. 238 StrGB handle, für welches der Rekurrent, wenn überhaupt strafbar, seinem Verlangen gemäß vom Schwurgericht zu beurteilen sei - schon dem damaligen Rekurse gegen den obergerichtlichen Kompe¬ tenzbeschluß zu Grunde. Doch kann diese prozessuale Frage als praktisch belanglos dahingestellt bleiben, da der heutige Rekurs im Sinne der nachstehenden Erwägungen materiell unbegründet ist.
2. Die vom Rekurrenten in erster Linie vorgebrachte Beschwerde wegen Verletzung der verfassungsmäßig garantierten Preßfreiheit Art. 55 BV) beruht auf einer Verkennung der Tragweite dieses Verfassungsgrundsatzes. Derselbe statuiert lediglich, daß die Mei¬ nungsäußerung durch die Presse keinen besonderen, ausnahms¬ weisen Beschränkungen unterworfen werden darf, daß speziell trafrechtlich — was hier allein in Betracht fällt — eine Ansicht oder Kritik deswegen, weil sie vermittelst der Druckerpresse kund¬ gegeben worden ist, keiner strengeren Behandlung unterliegen darf, als wenn ihre Kundgabe auf andere Weise erfolgt wäre. Er ver¬ langt also eine Abweichung vom allgemeinen (formellen oder materiellen) Strafrecht für die Preßerzeugnisse nur, sofern die Anwendung dieser allgemeinen Rechtsregeln mit Rücksicht auf die eigenartige Natur der Preßpublikation tatsächlich einer Schlechter¬ stellung derselben gleichkommen würde, wie namentlich bezüglich des Gerichtsstandes, wenn dessen Vervielfältigung für den Be¬ gehungsort des Delikts nach Maßgabe der Verbreitung des Pre߬ erzeugnisses zugelassen würde (vergl. hierüber Burckhardt, aber sind die Kommentar zur BV, S. 568—570). Danach Kantone keineswegs verpflichtet, in Ausübung der ihnen durch Art. 55 Abs. 2 BV ausdrücklich vorbehaltenen Gesetzgebungs¬ kompetenz dem Mißbrauch der Meinungsäußerung vermittelst der privilegierte Druckerpresse bezüglich der Strafdrohungen eine Stellung einzuräumen; denn es ist nicht einzusehen, inwiefern die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen über strafbare Meinungsäußerungen auf die Preßpublikationen eine besondere Erschwerung und Zurücksetzung dieser letzteren bedeuten sollte (vergl. AS 11 Nr. 62 Erw. 2 S. 422; 15 Nr. 3 Erw. 2 S. 52 f.). Wenn daher ein Kanton tatsächlich solche Spezial¬ rafnormen für Preßdelikte aufgestellt hat, wie gegebenenfalls Zürich in § 238 StrGB, so steht deren Handhabung, trotz ihrer Genehmigung seitens des Bundes, nicht, wie der Rekurrent an¬ nimmt, in dem Sinne unter dem Schutze der verfassungsmäßigen Garantie der Preßfreiheit, daß jede unrichtige Auslegung und Anwendung derselben als solche auch eine Verletzung jener Ver¬ fassungsgarantie involviert. Vielmehr kann von Verletzung der Preßfreiheit nicht die Rede sein, sofern eine Bestrafung wegen Preßvergehens sich auf eine nach dem gewöhnlichen Strafrecht strafbare Handlung bezieht. Dies aber ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Denn der Rekurrent bestreitet selbst direkt und ernstlich nicht, daß seine Verurteilung durch das Obergericht wegen Be¬ schimpfung im Sinne des § 158 litt. a StrGB an sich begründet sei, sondern sicht dieselbe nur als mit Rücksicht auf § 238 StrGB unstatthaft und nach dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt an. Es handelt sich bei diesem Einwand somit lediglich um die Frage der Abgrenzung der genannten beiden kantonalen Strafnormen, welche die Garantie der Preßfreiheit nach dem gesagten nicht berührt.
3. Für die staatsrechtliche Überprüfung des angefochtenen Straf¬ entscheides könnte in dieser letzteren Hinsicht nur die Verletzung des Art. 4 BV in Betracht fallen. Aus diesem Gesichtspunkte aber ist die für sich allein zur Begründung des Strafentscheides nügende Argumentation des Obergerichts, daß, selbst wenn Preßdelikt in Frage stehen sollte, hiefür, außer den in § 238 ge¬ nannten und dieser besonderen Strafbestimmung unterstehenden Personen, auch noch andere Personen nach den allgemeinen Straf¬ bestimmungen über Ehrverletzungen selbständig strafbar feien, so¬ fern sie sich der Verbreitung des Preßerzeugnisses mit eigener Beleidigungsabsicht (animus injuriandi) schuldig gemacht hätten, was beim Rekurrenten zutreffe, nicht anfechtbar. Denn diese Auf¬ fassung läßt sich, wenn auch ihre sachliche Richtigkeit als zweifel¬ haft erscheinen mag, jedenfalls in guten Treuen vertreten und kann keineswegs als rein willkürlich bezeichnet werden. Sie hat augenscheinlich nicht die vom Rekurrenten behauptete „absolute Konsequenz“, daß jeder, der einem andern ein injuriöses Preßer¬ zeugnis zusteckt, wegen Ehrverletzung bestraft werden könnte, da danach ja die Strafbarkeit solchen Verhaltens stets noch die Be¬ leidigungsabsicht voraussetzen würde. Übrigens gibt ja der Rekur¬ rent selbst die Möglichkeit der Begehung einer selbständig strafbaren Handlung durch Verbreitung einer injuriösen Druck¬ schrift zu.
4. Die Beschwerde des Rekurrenten über Willkür und Rechts¬ verweigerung wegen der Nichtbeobachtung der Preßvorschriften der §§ 1013 ff. RPflGes., insbesondere wegen der hierin liegenden
Vorenthaltung seines Rechts, seine Vormänner zu nennen (§§ 1016 und 1017), und darüber, ob er Beurteilung durch das Schwurgericht verlange, ordnungsgemäß befragt zu werden (§ 1021), entbehrt ebenfalls der Begründung. Denn die ein¬ schlägige Ausführung des Obergerichts, daß der Rekurrent durch seine stillschweigende Einlassung auf das angeblich unrichtigerweise eingeschlagene Verfahren des gewöhnlichen Injurienprozesses vor erster Instanz das Recht der Anfechtung dieses Verfahrens ver¬ wirkt habe, ist auf Grund des Art. 4 BV wiederum nicht zu beanstanden. Es läßt sich in der Tat sehr wohl annehmen, daß der Richter — da gewiß mindestens zweifelhaft war, ob ein nach Maßgabe der §§ 1013 ff. RPflGes. zu behandelndes Preßdelikt in Frage stehe — nicht verpflichtet gewesen sei, die vom Rekurs¬ beklagten ohne Einspruch des Rekurrenten angehobeue und prose¬ quierte gewöhnliche Injurienklage von Amtes wegen in das Pre߬ injurienverfahren zu verweisen. Die beiden Einwendungen des Rekurrenten, daß er gegen „ungesetzliche Verfügungen des Unter¬ suchungsrichters“ nicht sofort zu rekurrieren verpflichtet gewesen sei und gegen das lediglich negative Nichtbeachten der maßgebenden Verfahrensbestimmungen überhaupt nicht hätte rekurrieren können, gehen offenbar fehl: Einerseits handelt es sich beim fraglichen Verfahren keineswegs um Verfügungen des Untersuchungsrichters, sondern um die Prozeßdurchführung vor der ersten erkennenden Instanz, und anderseits gab diese Prozeßdurchführung natürlich zu positiven Anordnungen (Anhandnahme der Klage und Vor¬ ladung zur Hauptverhandlung) Anlaß, gegen welche dem Rekur¬ renten nach Angabe des Obergerichts das Rechtsmittel des Re¬ kurses zu Gebote gestanden hätte. Danach aber konnte dem Rekurrenten von Rechts wegen nachträglich überhaupt nicht mehr Gelegenheit zur Anrufung des Schwurgerichts, welche nur im Injurienprozeßverfahren vorgesehen ist, geboten werden, und es erweist sich daher sein vor Obergericht angeblich nur unter der Bedingung der Nachholung dieses Verfahrens erklärter Verzicht auf die schwurgerichtliche Aburteilung als rechtlich bedeutungslos, wie denn auch das Obergericht selbst in den Motiven seines an¬ gefochtenen Entscheides auf diesen Verzicht gar nicht Bezug ge¬ nommen hat.
5. Nach dem gesagten kann ohne weiteres auch von Verletzung des Art. 57 zürch. StsV nicht die Rede sein; denn dieser garan¬ tiert das Recht, die Beurteilung durch das Schwurgericht zu ver¬ langen, selbstverständlich nur bei Beachtung der hierüber beste¬ henden Prozeßvorschriften; folglich kann der Rekurrent zufolge seines erörterten prozessualen Versäumnisses hierauf keinen An¬ spruch machen.
6. Endlich wäre die Berufung des Rekurrenten auf Art. 3 zürch. KV, sofern sie, außer der Geltendmachung der Garantie der Preßfriheit, welche dessen Abs. 1 umfaßt, auch noch die Meinung einer selbständigen Beschwerde wegen Mißachtung der in Abs. 2 enthaltenen Gewährleistung des Wahrheitsbeweises haben sollte — welche Beschwerde allerdings jeder Substanziierung in der Rekursbegründung ermangelt — ebenfalls unbehelflich. Denn die Erbringung des Wahrheitsbeweises, über die sich übrigens das Obergericht auch sachlich verneinend ausspricht, vermöchte die an¬ gefochtene Bestrafung nach Maßgabe jener Verfassungsbestimmung uicht zu erschüttern, da der Rekurrent selbst nicht behauptet, daß er das inkriminierte Spottgedicht nicht, wie das Obergericht an¬ genommen hat, in beleidigender Absicht, sondern „mit redlichen Motiven und rechtlichen Endzwecken“ verbreitet habe; erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.