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79_I_155

BGE 79 I 155

Bundesgericht (BGE) · 1953-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

vollstreckungsverfahrens, da der Gläubiger, um die Be-

treibung fortsetzen zu können, genötigt ist, Bestand und

Umfang seines Anspruchs im Wege des ordentlichen For-

derungsprozesses (Art. 79 SchKG) feststellen zu lassen.

Eine Verlängerung des Verfahrens hat aber ein Zwischen-

entscheid stets zur Folge, wenn er auf der Beantwortung

einer Frage beruht, die, anders gelöst, das Verfahren

beendigen oder abkürzen würde. Soweit hierin ein blei-

bender Nachteil liegt, ist es ein bloss tatsächlicher, nicht

ein rechtlicher Nachteil, wie ihn Art. 87 OG im Auge hat

und die Rechtsprechung stets verlangt hat (BGE 63 I 76,

314; 64 I 98, 68 I 168, 77 I 226; BmcHMEIER, Handbuch

des OG S. 356). Die durch die Einschaltung des ordent-

lichen Prozesses bedingte Verlängerung des Betreibungs-

verfahrens stellt somit keinen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil im Sinne von Art. 87 OG dar. Ein solcher Nachteil

liegt sodann auch nicht darin, dass der Gläubiger sich in

diesem Prozess nicht mit der Vorlegung des Rechts-

öffnungstitels begnügen kann, sondern Bestand und Um-

fang seines Anspruchs zu beweisen hat. Die Erteilung der

provisorischen Rechtsöffnung bietet dem Gläubiger übri-

gens keinen Schutz vor diesen mit der Durchführung des

ordentlichen Prozesses verbundenen Nachteilen, da dem

Schuldner ja die Aberkennungsklage offen steht, deren

einzige Besonderheit gegenüber der Forderungsklage nach

Art. 79 SchKG -

von der Frage des Gerichtsstandes

abgesehen -

in der Vertauschung der Parteirollen besteht

(BGE 68 III 87, 71 III 92/3). Dagegen wird dem Gläubiger

mit der Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung die

ihm im Falle der Bewilligung nach Art. 83 Abs. 1 SchKG

zustehende Befugnis genommen, provisorische Pfändung

zu verlangen oder, sofern der Schuldner der Konkursbe-

treibung unterliegt, die Aufnahme eines Güterverzeich-

nisses zu beantragen, um zu verhindern, dass der Schuldner

sich während des Aberkennungsprozesses seiner Aktiven

entäussert oder diese von andern, ihm dann vorgehenden

Gläubigern gepfändet und verwertet werden. Ob der Ver-

Verfahren. N° 28.

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lust dieser Sicherungsmittel einen nicht wiedergutzuma-

chenden Nachteil im Simle von Art. 87 OG darstellt, ist

fraglich, weil danach nur Nachteile zu berücksichtigen

~ind, die der Zwischenentscheid unmittelbar und· mit

einiger Sicherheit zur Folge hat, nicht dagegen solche, die

später einmal möglicherweise eintreten können (BGE

79 I 47). Diese Frage kann indessen offen bleiben, da im

vorliegenden Falle nicht geltend gemacht wird, dass die

Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung in dieser

Beziehung nachteilig sei für den Beschwerdeführer, denn

er hat weder behauptet, er hätte im Falle der Erteilung

der Rechtsöffnung von jenen Sicherungsmitteln Gebrauch

gemacht, noch darzutun versucht, es bestehe Gefahr, dass

die Aktiven des Schuldners von diesem beiseite geschafft

oder von andern Gläubigern gepfändet würden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

28. Urteil vom 20. Mai 1953 i. S. Wirteverein von Basel-Stadt

und Konsorten gegen Basel-Stadt, Appellationsgericht und

Polizeidepartement.

Staatsrechtliche Beschwecrde: Legitimation der Gewerbegenossen

zu Beschwerden gegen Bewilligungen zur Eröffnung oder Ver-

legung von Alkoholwi'rtschaften (Praxisänderung).

Recours de droit public : Les concurrents ont qualite pour former

un recours de droit public contre des autorisations d'ouvrir

ou de transferer des debits de boissons alcooliques (changement

de jurisprudence).

Ricorso di diritto pubblico : T concorrenti hanno veste per inter-

porre un ricorso di diritto pubblico contro autorizzazioni di

aprire 0 trasferire spacci di bevande alcooliche (cambiamento

di giurisprudenza).

A. -

Das Wirtschaftsgesetz von Basel-Stadt (WG),

vom 6. Juli 1950, bestimmt:

§ 35. 1) Die in § 7, Ziffern 1-5, aufgeführten Patente werden

nur erteilt, wenn der Betrieb unter Berücksichtigung der Zahl und

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Staatsrecht.

der Verteilung gleichartiger Betriebe einem Bedürfnis im Sinne

der Artikel 31ter und 32quater der Bundesverfassung entspricht.

2) ...••

B. -

Am 1. August 1951 ersuchte die PAX, Schweiz.

Lebensversicherungsgesellschaft in Basel, das Polizeide-

partement des Kantons Basel-Stadt um Bewilligung zur

Übertragung des Patentes der eingegangenen alkohol-

führenden Wirtschaft Sternwarte, Mittlerestrasse 11 in

Basel, auf das bisher alkoholfrei betriebene Restaurant

« Gryfenegg » an der Greifengasse 18. Gegen dieses Gesuch

erhoben der kantonale vVirteverein Basel-Stadt und meh-

rere Wirte Einspruch. Es wurde vom Polizeidepartement

am 13. September 1951 zunächst abgewiesen, weil kein

Bedürfnis für eine weitere Alkoholwirtschaft in der fragli-

chen Gegend bestehe. Nach einer vom Regierungsrat als

Rekursinstanz veranlassten nochmaligen Prüfung der

Angelegenheit stimmte dann das Polizeidepartement am

6. November 1951 der Patentübertragung zu mit der

Auflage, dass der Alkoholausschank auf die Zeit von 11-

15 Uhr und von 17-21 Uhr zu beschränken sei.

Gegen diese Verfügung rekurrierten der kantonale

Wirte verein Basel-Stadt und 4 'Wirte an den Regierungsrat

und an das Appellationsgericht. Dieses entschied am 12.

Dezember 1952, dass auf den Rekurs des Wirtevereins

wegen fehlender Aktivlegitimation nicht eingetreten und

die Rekurse der 4 Wirte abgewiese:q. werden. Zur Begrün-

dung dieses Entscheides wird ausgeführt :

a) Nach § 13 VRPG sei zum Verwaltungsrekurs berech-

tigt, wer von der angefochtenen Verfügung persönlich

betroffen sei, d. h. wer Interessen besitze, deren Schutz

Zweck und nicht bloss Reflexwirkung der Gesetzesbestim-

mung sei, auf die sich die angefochtene Verfügung gründet.

Die Aktivlegitimation der Rekurrenten sei daher, soweit

sie Wirte sind, gegeben, sofern mit der Bedürfnisklausel

für Alkoholwirtschaften, deren Verletzung gerügt wird,

neben der Bekämpfung des Alkoholismus auch der Schutz

der Gewerbetreibenden vor übermässiger Konkurrenz

Verfahren. N0 28.

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nicht nur als Reflexwirkung erreicht, sondern eigentlich

bezweckt werde. Selbst in diesem Falle könne dagegen

dem kantonalen Wirteverein kein Rekursrecht zuerkannt

werden, da er keine Wirt.gchaft betreibe und daher durch

die angefochtene Verfügung nicht persönlich, sondern

höchstens mittelbar betroffen sei.

Dagegen sei die Aktivlegitimation der rekurrierenden

Wirte zu bejahen. § 35 WG, der die Bedürfnisklausel u. a.

gestützt auf Art. 31ter BV aufstelle, sei eine gewerbepoli-

tische Bestimmung; er bezwecke den Schutz der Gewerbe-

treibenden vor unmittelbarer Konkurrenz. Diese seien

daher zur Rüge einer Verletzung der Bedürfnisklausel

legitimiert. Art. 31 ter BV beziehe sich -

entgegen BGE

74 I 379 ff -

nicht nur auf alkoholfreie Wirtschaften,

sondern auf das Gastwirtschaftsgewerbe überhaupt, so

dass unter die auf Grund dieser Bestimmung aufgestellte

Bedürfnisklausel auch die -

zahlenmässig weit überwie-

genden -

Alkoholwirtschaften fallen.

b) In der Sache selbst folge aus den gemachten Fest-

stellungen, dass die Bewilligung zur Patentübertragung

nur bei Bejahung der Bedürfnisfrage habe erteilt werden

dürfen. Dabei sei aber entgegen der Auffassung der Re-

kurrenten nicht einfach das Bedürfnis nach einer weitern

Alkoholwirtschaft im Zentrum von Kleinbasel abzuklären

gewesen. Wenn gemäss Art. 3lter BV und § 35 WG bei

der Prüfung des Bedürfnisses von der Zahl « gleichartiger »

Betriebe auszugehen sei, so werde damit nicht nur die

Unterscheidung zwischen alkoholfreien und alkoholfüh-

renden Wirtschaften verlangt, sondern es sei auch den

innerhalb dieser beiden Hauptgruppen bestehenden wesent-

lichen Verschiedenheiten durch eine weitere Unterteilung

Rechnung zu tragen. Der von der PAX geplante Betrieb

weise nun verschiedene Eigenheiten auf, die ihn von den

umliegenden Alkoholwirtschaften wesentlich unterschei-

den (Barbuffet mit reichlicher Auswahl sofort verfügbarer

Speisen verschiedener Preisklasse, dominierende Stellung

der alkoholfreien Getränke, zeitlich beschränkter Alkohol-

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Staatsrecht.

ausschank). Bei der Beurteilung der Frage, ob für einen

Betrieb dieser Art am vorgesehenen Orte ein Bedürfnis

bestehe, handle es sich um einen Ermessensentscheid, der

gemäss § 8 VRPG nur auf Willkür hin zu überprüfen sei.

Willkürlich sei indessen die Bejahung der Bedürfnisfrage

im vorliegenden Falle sicher nicht. Da der Begriff des

Bedürfnisses, der an die Stelle der gesetzlichen Gewerbe-

freiheit trete, ohnehin einer weiten Auslegung rufe, lasse

sich im vorliegenden Falle zwanglos die Auffassung ver-

treten, es bestehe selbst in dem von Wirtschaften anderer

Art überbesetzten Zentrum von Kleinbasel im Hinblick

auf die heutigen Lebensgewohnheiten ein Bedürfnis nach

einer modernen Speisebar, die eine möglichst reichhaltige,

sichtbare Auswahl von Speisen und Getränken anbietet

und während der Essenszeit auf Wunsch auch Alkohol

ausschenkt.

C. -

Gegen diesen Entscheid des Appellationsgerichtes

erheben der kantonale Wirteverein Basel-Stadt und die

4 Wirte rechtzeitig und formrichtig staatsrechtliche Be-

schwerde beim Bundesgericht. Sie beantragen, die Ent-

scheide des Appellationsgerichtes vom 12. Dezember 1952

und· des Polizeidepartementes Basel-Stadt vom 29. No-

vember 1951 aufzuheben, weil dieselben Art. 31ter und

Art. 4 BV sowie § 35 WG verletzen.

D. -

Polizeidepartement und PAX beantragen, auf die

Beschwerde nicht einzutreten, eventuell, sie unter Kosten-

folge abzuweisen.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde eingetreten

und hat sie abgewiesen

in Erwägung:

1. -

Ob die Beschwerdeführer zur staatsrechtlichen

Beschwerde legitimiert seien, ist ausschliesslich nach den

Vorschriften des OG zu prüfen und unabhängig davon,

welche ParteisteIlung ihnen im kantonalen Verfahren

zukam und ob sie dort legitimiert waren (BIRCHMEIER

Verfahren. N° 28.

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zu Art. 88 OG S. 358 und dort zitierte Entscheide; BGE

74 I 379).

a) Nach Art. 88 OG steht das Recht zur Führung der

staatsrechtlichen Beschwerde Bürgern, Privaten und Kor-

porationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie

durch allgemein verbindliche Erlasse oder Verfügungen

erlitten haben. Danach ist Voraussetzung der staatsrecht-

lichen Beschwerde eine Rechtsverletzung, die der Be-

schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet,

also ein Eingriff in seine persönlichen, rechtlich geschützten

Interessen. Zur Wahrung öffentlicher Interessen dagegen

ist die staatsrechtliche Beschwerde so wenig gegeben wie

zur Verfolgung bloss tatsächlicher Interessen (BGE 72 I

98, 182; 74 I 379).

b) Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 31 ter

und Art. 4 BV. Indessen dient Art: 31 ter BV nicht dem

Schutze individueller Rechte. Er räumt überhaupt keine

Rechte gegen die Staatsgewalt ein, sondern er ermächtigt

die kantonale Staatsgewalt, die den Privaten in Art. 31

BV gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit unter

bestimmten Voraussetzungen einzuschränken. Der Kanton

hat dabei den Weg der Gesetzgebung zu beschreiten. Wenn

ein Kanton von dieser Ermächtigung Gebrauch macht

und dabei Interessen Privater schützt, so ist es ein Schutz

kantonalen Rechts. Unter dem Gesichtspunkte einer mit

staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Verletzung ver-

fassungsmässiger Rechte der Bürger (Art. 84, Abs. 1 lit. a

OG) kommt dabei -

wenn sich die Anfechtung, wie hier,

nicht gegen die kantonale Ordnung selbst richtet -,

lediglich ein Verstoss gegen Art. 4 BV in Frage. Die

Legitimation zur Geltendmachung eines derartigen Ver-

stosses bestimmt sich danach, ob sich der Beschwerde-

führer auf persönliche Interessen berufen kann, denen die

kantonale Ordnung rechtlichen, nicht lediglich tatsäch-

lichen Schutz gewährt.

Das Appellationsgericht hat angenommen, § 35 WG,

der die Erteilung von Wirtschaftspatenten nur gestattet,

160

Staatsrecht.

wenn der Betrieb einem Bedürfnis im Sinne der Art.

31 ter und 32quater BV entspricht, gewähre den Inhabern

von Wirtschaftsgewerben auch rechtlichen Schutz ihres

Interesses an der Beschränkung der Zahl von Konkur-

renzbetrieben. Das Bundesgericht hat schon deshalb

keinen Anlass, der Frage nach der Legitimation eine

andere Auslegung zu Grunde zu legen, weil es sich in

Fragen kantonalen Rechts nicht ohne Not von Auslegungen

entfernt, zu denen die kantonalen Behörden gelangen. Es

erachtet die Auslegung des Appellationsgerichtes aber

auch als die zutreffende Lösung. Sie beruht auf der Auf-

fassung, dass § 35 WG, der gleichzeitig auf Art. 31ter und

Art. 32quater BV Bezug nimmt, gewerbepolizeilichen und

gewerbepolitischen Charakter aufweise, und dass er, so-

weit letzteres der Fall sei, den Gewerbegenossen rechtli-

chen Schutz gewähre. Das Gericht stimmt -

nach neuer

Prüfung der Frage -

auch der Auffassung zu, dass sich,

entgegen BGE 74 I 379 ff., die Bedeutung von Art. 31ter

BV nicht in der Wirkung erschöpft, die Einführung von

Bedürfnisklausel auch für alkoholfreie Wirtschaften zu

ermöglichen, sondern dass Art. 31 ter das gesamte Wirt-

schaftsgewerbe umfasst. Wenn auch mit der Einführung

dieser Bestimmung in das Verfassungsrecht zunächst

ermöglicht werden sollte, auch alkoholfreie Wirtschaften

einer Bedürfnisklausel zu unterstellen, (vgl. Steno Bull.

1939 NR. S. 533 f., Voten der Berichterstatter Nietlispach

und Rais), so ist die Bestimmung ihrem Wortlaute nach

doch keine Sondervorschrift für diesen Zweig des Wirt-

schaftsgewerbes, sondern sie betrifft das Wirtschaftsge-

werbe als solches. Dies ist 'heute die herrschende Auf-

fassung in der Literatur (FLEINER/GIACOMETTI, Schweiz.

Bundesstaatsrecht 1949, S. 298 f; GIACOMETTI, Die

Handels- und Gewerbefreiheit nach den neuen Wirtschafts-

artikeln der BV in « Die Freiheit des Bürgers im schweize-

rischen Recht », S. 185; SCHÜRMANN, Die rechtliche Trag-

weite der neuen Wirtschaftsartikel der BV in Zentralblatt

f. Staats- und Gemeindeverwaltung, Bd. 49 S. 65 f; NEF,

Verfahren. N0 28.

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Handels- und Gewerbefreiheit, Schweiz. juristische Karto-

thek Nr. 621, S. 3 f; MARTI, Handels- und Gewerbefreiheit

S. 187; LEucH, Der Bedürfnisnachweis im Wirtschafts-

gewerbe nach den neuen Wirtschaftsartikeln, Berner Diss.

1950, S. 42 und 54). Die abweichende Meinung, die das

Gewicht auf den unmittelbaren Anlass der Verfassungs-

revision legen möchte (STEINER, Die Bedürfnisklausel für

das Gastwirtschaftsgewerbe in Schweiz. Juristenzeitung

42 S. 81 ff und in Festgabe für Nawiasky S. 58 ff.), ist

überholt. Hat demnach die in § 35 WG eingeführte Bedürf-

nisklausel auch gewerbepolitischen Charakter, so sind die

Gewerbegenossen zur staatsrechtlichen Beschwerde legi-

timiert. Dass es unter dieser Voraussetzung so sei, wurde

übrigens schon in BGE 74 I 383 festgestellt.

Die Beschwerde ist daher zur Behandlung entgegenzu-

nehmen, soweit sie von den 4 'Virten erhoben wird, die

sich durch die Erteilung des Wirtschaftspatentes für den

« Gryfenegg» in ihren ökonomischen Interessen verletzt

fühlen. Ob der Wirteverein die Voraussetzungen erfüllt,

unter denen die Praxis die Legitimation von Berufsver-

bänden anerkennt (vgl. BIRCHl\iEIER, Bundesrechtspflege

S. 360 f.), kann dahingestellt bleiben.

2. -

Materiell ist die Beschwerde unbegründet. Das

Appellationsgericht hat dargelegt, dass und warum in der

Erteilung des Wirtschaftspatentes für den « Gryfenegg »

unmöglich Willkür liegen kann. Die Beschwerdeführer

bringen nichts vor, was die sorgfältig erwogenen und

überzeugenden Darlegungen im angefochtenen Urteil ir-

gendwie zu entkräften vermöchte. Von Willkür kann

schlechterdings keine Rede sein.

11

AS 79 I -

1953