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92 Schuldbetreibungs. und Konkursrecht (Zivilabteilungen). No 22.
22. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. Mai 1945 i. S·. KngU gegen Utzinger. Wirkung d~ Konkurseröffn,!,ng auf einen hängigen Aberkennungs- prOZß88, tn dem der Gememschuldner Kläger ist. - Aus Art. 206 SchKG folgt nicht, dass der Prozess mit der Konkurseröffnung notwendig dahinfällt. Diese Wirkung kann sich aber auf Grund de~ Prozessrecht:es ergeben. Doch tritt sie jedenfalls nicht ein beI Prozessen, dIe vor dem Bundesgericht als Berufungsinstanz hängig sind. Eff~ de Z'ouverture .de.la !ai1Zite sur un proces en libBration de €lette ~ntßnU par 1e fai,U'/,. L art. 206 LP ne signifie pas que I'ouver- ture ?e la faillite mette nooessairement fin a. un tel proces. Cette solutIOn peut cependant decouler du droit de procedure. Mais ell~ ne concerne en tout cas pas les proces pendants devant le Tribunal federal comme juridiction de recours. Effetto deUa dichiarazione di faUimento su un'azione di discono· scimento di debito promo8sa dalfallito. Dall'art. 206 LEF non si desume .che il processo di diSconoscimento di debito prenda necessarlamente fine con la dichiarazione di fallimento. Quest'ef- fetto puo pero essere contemplato dal diritto procedurale can. tonale. Inefficacia di un tale disposto per un processo gia. pen- dent~, al momento della dichiarazione di fallimento, innanzi al Tribunale federale, quale giurisdizione di ricorso. Aus den Erwägungen : Die Betreibung, welche die Beklagte gegen den Kläger eingeleitet hat und die zum vorliegenden Aberkennungs- prozess Anlass gab, ist mit der Eröffnung des Konkurses über den Kläger aufgehoben worden (Art. 206 SchKG). Es ist daher zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob damit auch der Aberkennungsprozess ohn~ weiteres dahinfiel. Das Bundesgericht hat die Frage, wie die Konkurs- eröffnung auf eine hängige Aberkennungsklage des Ge- meinschuldners einwirkt, noch nie grundsätzlich entschie- den, sondern im Gegenteil in BGE 40 III 91 ausdrücklich offen gelassen (was gegenüber JAEGER, Erg. Bd. I, N.2 zu Art. 207 SchKG festzuhalten ist). Der Aberkennungsprozess müsste das Schicksal der Be- treibung dann zwangsläufig teilen, wenn er bloss die Be- deutung einer betreibungsrechtlichen Inzidentst:reitigkeit hätte. Wie indessen das Bundesgericht festgestellt hat, besteht das Ziel der Aberkennungsklage (entgegen der zu Schuldbetreibungs. und Konkursrooht (Zivilabteilungen). N0 22. 93 engen Formulierung in BGE 41 III 158) nicht nur darin, die Wirkung des Zahlungsbefehls aufzuheben. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine negative Feststellungsklage materiellrechtlicher Art, die auf die Feststellung zielt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung nicht besteht (BGE 68 III 85 und 88). Der Aberkennungsprozess steht aller- dings immer notwendig mit einer Betreibung in Zusam- menhang. Seine Eröffnung setzt die Einleitung einer gül- tigen Betreibung voraus. Ausserdem richtet sich der Gerichtsstand nach dem Betreibungsort und es sind wegen des Rechtsöffnungsverfahrens, das dem Prozess vorangeht, die Parteirollen vertauscht. Allein diese Umstände ändern nichts daran, dass der Aberkennungsprozess, wenn er einmal eingeleitet ist, sich in keiner wesentlichen Bezie- hung von einem ausserhalb des Betreibungsverfahrens durchgeführten Prozesse unterscheidet. Insbesondere ist, trotz der Vertauschung der Parteirollen, die Verteilung der Beweislast die gleiche und es stehen dem klagenden Schuld- ner auch alle materiellrechtlichen Einreden zu (BGE 68 III 85 f.). Die Rechtsnatur der Aberkennungsklage zwingt somit keineswegs dazu, Art. 206 SchKG so auszulegen, dass der Aberkennungsprozess im Falle der Konkurseröffnung ohne weiteres mit der Betreibung dahinfällt. Aber auch konkurs- rechtliche Gründe führen nicht notwendig zu dieser Aus- legung. Zwar hat die Konkursverwaltung - im Gegensatz zum Aberkennungskläger - die Möglichkeit, eine For- derung gegen den Gemeinschuldner, die Gegenstand eines hängigen Aberkennu,ngsprozesses bildet und die auch sie nicht anerkennen will, einfach im Kollokationsplan abzu- weisen. Dadurch wird der Gläubiger zu,r Anhebung eines Kollokationsprozesses veranlasst und somit in die Kläger- tolle gedrängt. Allein diese Erwägung (die von JAEGER, N. 2 zu Art. 207 SchKG angestellt wird) lässt sich nicht zur Auslegung des Art. 206 SchKG heranziehen. Denn die Fraget ob Art. 206 auch den Dahinfall eines Aberkennungs- prozesses zur Folge habe, stellt sich bloss wegen des Zu-
94 Sebuldbetreibungs- und Konkursreebt (Zivilabteilungen). N0 22. sammenhanges, in dem dieser zur Betreibung steht. Damit hat aber die erwähnte Erwägung nichts zu tun: Sie trifft ebensogut auf alle andern im Zeitpunkt der Konkurs- eröffnung hängigen Prozesse zu, soweit es sich, wie der Sache nach beim Aberkennungsprozess, um Passivprozesse handelt. Wegen jener Erwägung besteht somit kein Grund zur Annahme, der Aberkennungsprozess falle gemäss Art. 206 SchKG mit der Betreibung dahin. Es erscheint vielmehr als richtig, dass auch auf den Aberkennungspro- zess die für alle Prozesse geltenden Bestimmungen von Art. 207 SchKG und Art. 63 KV Anwendung finden. Aus dem Gesagten ergibt sich indessen nur, dass das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht der Weiterführung eines Aberkennungsprozesses nach der Konkurseröffnung nicht entgegensteht. Eine andere Frage ist, ob nicht das Prozessrecht die Weiterführung ausschliesse. Da nämlich der Aberkennungsprozess mit der Konkurseröffnung zwangsläufig jeden Zusammenhang mit einer Betreibung verliert, ist es möglich, dass das kantonale Prozessrecht die Beurteilung einer solchen negativen Feststellungsklage gar nicht zulässt. Der vorliegende Streitfall ist nun aber der Einwirkung des kantonalen Prozessrechts entrückt, da der Konkurs während des Berufungsverfahrens eröffnet wurde. Und zur Annahme, dass das Bundesprozessrecht die Weiterführung eines im Berufungsverfahren stehen- den Aberkennungsprozesses nach der Konkurseröffnung schlechthin ausschliesse, fehlt es an jedem Anlass. Das Interesse an der verlangten negativen Feststellung fällt nämlich, wie der vorliegende Fall zeigt, mit der Konkurs- eröffnung nicht notwendig dahin. Und die von JAEGER angestellte "Überlegung zwingt auch unter prozessrechtli- chen Gesichtspunkten nicht dazu, den Dahinfall eines Aberkennungsprozesses anzunehmen. Es wäre im Gegen- teil aus Gründen der Prozessökonomie höchst unbefrie- digend, wenn ein Prozess, der die kantonalen Instanzen durchlaufen hat, wegen des im Berufungsverfahren einge- tretenen Konkurses notwendig dahinfallen müsste, obwohl, Sehuldbetreibungs- und Konkursreebt (ZiviIabteilungen). N0 22. 95 wie gerade JAEGER hervorhebt, eine erhebliche Wahr- scheinlichkeit dafür besteht, dass er als Kollokationspro- zess neu beginnen würde. Auf die Berufung kann somit trotz der Konkurseröffnung eingetreten werden. Nachdem die Sistierung des Prozesses abgelaufen ist und ein Abtretungsgläubiger an Stelle der Konkursmasse die Rechte des Klägers geltend macht, steht der Weiter- führung des Prozesses nichts mehr entgegen. Der Abtre- tungsgläubiger übernimmt die Proz~sslage, so wie sie vor der Sistierung für den Kläger bestand.