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68_I_184

BGE 68 I 184

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltung$-,und Disziplinarreohtspfiege_

Rekurskommission hat (fenn auch nicht auf die Ergebnisse

des Berichtes abgestellt~ Sie hat nur die Ausführungen über

den. Verkehrswert übernommen, die Ertragswertberech-

nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass

sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf

die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte

sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs-

sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der

Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs-

wertberechnung zum Teil auf unrichtigen Annahmen, die

richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei

zu Ergebnissen, die -

wiederum im Hinblick auf die früher

angeführten Indizien -

nicht. richtig sein können.

2. -

.....

II. REGISTERSAOHEN

REGISTRES

30. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilnng

vom 10. November 1942 i. S. Dr. Erui

gegen Kanfmann und Regierungsrat des Kantons Lnzerll.

Handelsregister.

1_ Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist

materiell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden

und der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden.

2. Art. 32 Abs. 2 HRegV findet auch daml Anwendung, wenn

nicht ein Dritter, sondem ein unmittelbar Beteiligter gegen eine

noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Ein-

spruch erhebt_

Regl,8tre du oormnet·ce.

1. Les autorites preposees au registre du commerce, ni le Tribunal

administratif ne peuvent, vu qu'il s'agit la d'une question

de fond, rechercher si une pel'sonne determinoo est membra

<I'une Sociere en nom collectif.

2. L'art. 32 al. 2 ORC est aussi appHcable lorsqu'une persOlme

directement interessee -

et non pas un tiers -, fondee sur un

droit prive, s'oppose a nne inscription qui n'a pa.~ encore eu

lieu.

Registersaehen. N° 30.

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RegiBtro d~ co-mmercio.

1. La questione di sapere se uns. detenninats. persona faccis.

pa~e di uns. so('lieta. in nome collettivo e uns. questione di

mento e non puo essere deciss. dalle autorito. preposte 801 registro

di oommercio e dal tribunale amministrativo.

2. L.'art. 32 cp. 2 OrdRe e appIicabile anche quando Ima persona

d!l"e~~en~ interessata, e ~on. u?- terzo, fonnuli opposizione

dl dlntto pnvato contro un lSCrIZIOne non ancora eseguita.

Aus dem Tatbestand :

Der Firma Karosseriewerke A.-G. Wauwil wurde am

24. September 1934 ein Konkursaufschub bewilligt. Eine

unter der Firma M. Kopp & Oie gebildete Zwischenbe-

triebsgesellschaft führte den Betrieb auf eigene Rechnung

weiter, bis die Karosseriewerke A.-G. am 23. September

1935 in Konkurs fiel. Am 22. Juni 1938 klagte Kaufmann

die Firma M. Kopp & Oie, die er als Kollektivgesellschaft

ansprach, auf Bezahlung einer Lohn- und Darlehensfor-

derung ein. Die Beklagte bestritt ihre Einlassungspßicht

mit der Begründung, eine Kollektivgesellschaft Kopp & Oie

habe gar nie bestanden. Das Obergericht des Kantons

Luzern erkannte jedoch am 18. Oktober 1940, dass die

Zwischenbetriebsgesellschaft als Kollektivgesellschaft ge-

bildet worden sei. Mit der Eröffnung des Konkurses über

die Karosseriewerke A.-G. sei sie in Liquidation getreten,

aber nicht untergegangen. Sie könne daher als Firma

« M. Kopp & Oie in Liq.» ins Recht gefasst werden. Das

Amtsgericht Willisau hiess hierauf mit Urteil vom 17. Juli

1941 die Klage des Kaufmann im Betrag von Fr. 2146.-

gut. Dieses Urteil blieb unangefochten.

Auf Anzeige des Betreibungsamtes Wauwil und des

Kaufmann forderte nun das Handelsregisteramt des Kan-

tons Luzern den Beschwerdeführer Dr. Erni und weitere

Personen als Gesellschafter bezw. Erben von solchen auf,

die Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. zur Ein-

tragung in das Handelsregister anzumelden. Der Beschwer-

deführer verweigerte für seine Person die Anmeldung. Die

übrigen aufgeforderten Personen antworteten zum Teil

ebenfalls ablehnend, zum Teil überhaupt nicht. Das Han-

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Verwaltungs. lJIld Disziplinarroohtspfiege.

delsregisteramt unterbieitete daher die Sache gemMs

Art. 57/58 HRegV dem,Regierungsrat als kantonaler Auf-

sichttJbehörde. Dieser Wies das Handelsregisteramt . mit

Entscheid vom 22. Juni 1942 an, die Kollektivgesellschaft

M. Kopp & Oie in Liq. mit Dr. Erni und drei weitern Per-

sonen als Gesellschaftern in das Handelsregister einzu-

tragen.

Gegen diesen Entscheid hat Dr. Erni Verwaltungsge-

richtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der Ent-

scheid sei dahin abzuändern, dass er nicht unter den Mit-

gliedern der Kollektivgesellschaft aufgeführt werde.

A U8 den Erwägungen:

1. -

Der Beschwerdeführer bestreitet seine persönliche

Zugehörigkeit zur Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie

bezw. M. Kopp & Oie in Liq. und damit die PHicht, sich

als Gesellschafter in das Handelsregister eintragen zu

lassen. Ob er je einmal Gesellschafter war, ist eine Frage

des materiellen Rechtes, die von den Registerbehörden und

damit auch von der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht beur-

teilt werden kann. Das Obergericht des Kantons Luzern

hat allerdings am 18. Oktober 1940 entschieden, dass eine

Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. bestehe.

Dagegen hat es die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers

zur Gesellschaft nicht beurteilt, desgleichen nicht das

Amtsgericht Willisau in seinem Urteil· vom 17. Juli 1941.

Für beide Gerichte bestand auch kein Anlass dazu, da in

jenem Prozess bloss die von Kaufmann gegen die Gesell-

schaft erhobene Forderung und als Vorfrage die Rechts-

natur der Gesellschaft zu beurteilen war.

über die materiell-rechtliche Frage der Zugehörigkeit

des Beschwerdeführers zur Gesellschaft könnten die Re-

gisterbehörden höchstens dann hinweggehen, wenn der

Beschwerdeführer irgendwie nach aussen als Gesellschafter

in Erscheinung getreten wäre, namentlich wenn sein Name

Bestandteil der Firma wäre. Dies trifft aber nicht zu. Wohl

sprechen im übrigen gewichtige Gründe für die Gesell-

Registersaohen. N0 3u.

187

schafter-Eigenschaft des Beschwerdeführers. Seine- in der

Beschwerdebegründung gegebene Darstellung, er habe nur

einem ursprünglichen Konsortium angehört und dieses sei

mit der nachher gegründeten Kollektivgesellschaft nicht

identisch, ist nicht ohne weiteres überzeugend. Zu seinen

Gunsten kann aber der Beschwerdeführer immerhin auf

den schriftlichen Gründungsvertrag der Kollektivgesell-

schaft vom 24. September" 1934 hinweisen, worin er nicht

als Gesellschafter aufgeführt ist und den er auch nicht

unterzeichnet hat. Unter diesen Umständen kann der

Sachverhalt nur durch ein Beweisverfahren in einem Zivil-

prozesS' abgeklärt werden.

2. -

Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Gesell-

schaft gehört, ist zunächst eine den Beschwerdeführer und

die Gesellschaft berührende Angelegenheit. Nachdem aber

die EintragungspHicht der Gesellschaft feststeht, ist die

Abklärung dieser Frage auch vom Gesichtspunkt einer

geordneten Registerführung aus nötig. Weder das Gesetz

noch die HRegV regeln zwar ausdrücklich, wie eine solche

Abklärung erzwungen werden kann. Art. 32 HRegV

bestimmt nur, wie vorzugehen ist, wenn ein privatrecht-

licher Einspruch gegen eine Eintragung von dritter Seite

vorliegt. Dieses Verfahren eignet sich aber in gleicher

Weise für Fälle der vorliegenden Art, wo der privatrecht-

liehe Einspruch von einem der Beteiligten selbst stammt.

Ein unmittelbar Beteiligter, der selber bei de~ Anmeldung

mitzuwirken hätte, soll in der Tat ebensowenig wie ein

Dritter durch einen privatrechtlichen Einspruch die Ein-

tragung auf unbestimmte Zeit verhindern können. Viel-

mehr rechtfertigt es sich hier wie dort, dem Einsprecher

Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige richterliche

Verfügung erwirke und die Streitsache daraufhin unter

den Beteiligten z um endgültigen gerichtlichen Austrag

gebracht werde. Art. 32 Abs. 2 HRegV ist daher im vor-

liegenden Fall analog anzuwenden (vgl. SIEGWART, Komm.

Note 35 b zu Art. 554/56 OR).

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Verwaltungs. W,d Disziplinarreehtspßege.

Demnach erkennt das Bundesget'icht :

Die Beschwerde wird· gutgeheissen, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. Juni 1942,

soweit er die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesell-

schafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq.

betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kan-

tons Luzern angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer

das Velfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen.

31. Urteil der I. Zivilabteihmg vom !. Dezember 194! i. S.

Bllhngesellschaft Zürlch-Uetliberg gegen lustizdJrektion des

Kantons Zürich.

H andelaregi8ter.

Die statutarische.n Angaben über Sachübernahmen durch die

A.-G. (Art. 628 Abs. 2 OR) dürfen bei spätern Statutenände-

rungen nur dann weggelassen werden, wenn der Handels-

registerführer aus eilltragungspfiichtigen Tatsachen erkenn(\11

kann, da'3S die Angaben ihren Schutzzweck verloren haben.

Registre du comrnerce.

Le.s indications que doivent cOl1tenir les statuts da la S. A., tou-

chant las apports en natu,re, ne peuvent etre supprimees, lors

de modifications ulterieures des statuts, que dans les cas on

des faits dont l'inscription est obIigatoire permettent au prepose

de reconnaitre que les indications supprlmees n'ont plus d'utiIite

comme mesures de protection.

RegistrQ di c(}mmercio.

Le indicazioni sull'assunzione di beni da parte di una societit

anonima, le quali devono figural'e negli statuti, possono essere

soppresse in occasione di ulteriori modi fiche statutarie soitanto

nel caso in cui da fatti assoggettati all'obhligo dell'iscrizione

l'ufficiale deI l'egistro possa riconosoere ehe le indicazioni

s?ppresse hanno perduto Ia 101'0 utilitA come misure di p1'Ote-

ZlOne.

A. -

Die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg, eine

Aktiengesellschaft, übernahm laut § 2 ihrer vom 18. Okto-

ber 1924 datierten Statuten durch Vertrag mit der Uetli-

bergbahn-Gesellschaft das Baukonto dieser Bahn im Buch-

werte von Fr. 1,603,516.38 sowie weitere Aktiven im

Gesamtwerte von Fr. 23,797.06. Dafür verpfliohtete sie

sich, in die Fr. 218,644.13 betragenden Verbindlichkeiten

Registel'S8cheu. No 31.

189

der Uetlibergbahn-Gesellschaft einzutreten und deren

Prioritätsaktien zum Stückpreis von Fr. 25.- von jenen

Aktionären anzukaufen, die eine Aktie der Bahngesell-

schaft Zürich-Uetliberg von Fr. lOO.- voll einzahlten.

Am 19. Juni 1942 gab sich die Bahngesellschaft Zürich-

Uetliberg neue, dem revidierten Obligationenrecht ange-

passte Statuten. Das . Handelsregisteramt des Kantons

Zürich weigerte sich, diese in das Handelsregister einzu-

tragen mit der Begründung, die Sachübernahmebestim-

mung von § 2 der bisherigen Statuten hätte auch in die

neuen Statuten aufgenommen werden sollen. Wegen eines

Versehens hatte das Amt diese Beanstandung nicht schon

angebracht, als ihm der Entwurf der neuen Statuten zur

Prüfung unterbreitet worden war.

Eine gegen das Handelsregisteramt eingereichte Be-

schwerde wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am

15. Oktober 1942 ab.

B. -

Gegen diese Verfügung der Justizdirektion hat die

Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg Verwaltungsgerichts-

beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Handelsre-

gisteramt sei anzuweisen, die am 19. Juni 1942 beschlos-

senen Statuten in das Handelsregister einzutragen.

Die Justizdirektion des Kantons Zürich hat Abweisung

der Beschwerde beantragt, falls das Bundesgericht nicht

jedes rechtliche Interesse an der Beibehaltung von § 2

der bisherigen Statuten als dahingefallen erachte.

Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Et'wägung :

1. -

Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 2 der bis-

herigen Statuten habe seinen Zweck eingebüsst und brau-

che in den neuen Statuten nicht mehr nachgeschleppt zu

werden. Bei der seinerzeitigen Sachübernahme habe es

trioh um eine klare Angelegenheit gehandelt. Kein Aktionär

habe sie seither beanstandet. Zivil- oder Strafklagen gegen

die Gründer wären heute verjährt. Das eidg. Eisenbahn-