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Verwaltung$-,und Disziplinarreohtspfiege_
Rekurskommission hat (fenn auch nicht auf die Ergebnisse
des Berichtes abgestellt~ Sie hat nur die Ausführungen über
den. Verkehrswert übernommen, die Ertragswertberech-
nungen aber übergangen, offenbar in der Erkenntnis, dass
sie den Verhältnissen nicht gerecht werden. Hätte sie auf
die Erhebungen der Experten abstellen wollen, so hätte
sie auch die Ertragswertberechnung berücksichtigen müs-
sen (Art. 20, Abs. 1 WOB). Nach den Angaben in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruht auch die Verkehrs-
wertberechnung zum Teil auf unrichtigen Annahmen, die
richtig zu stellen wären. Doch kommt der Rekurrent dabei
zu Ergebnissen, die -
wiederum im Hinblick auf die früher
angeführten Indizien -
nicht. richtig sein können.
2. -
.....
II. REGISTERSAOHEN
REGISTRES
30. Auszug aus dem Urteil der I. ZivUabteilnng
vom 10. November 1942 i. S. Dr. Erui
gegen Kanfmann und Regierungsrat des Kantons Lnzerll.
Handelsregister.
1_ Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesellschaft ist
materiell-rechtlicher Natur und kann von den Registerbehörden
und der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht entschieden werden.
2. Art. 32 Abs. 2 HRegV findet auch daml Anwendung, wenn
nicht ein Dritter, sondem ein unmittelbar Beteiligter gegen eine
noch nicht vollzogene Eintragung einen privatrechtlichen Ein-
spruch erhebt_
Regl,8tre du oormnet·ce.
1. Les autorites preposees au registre du commerce, ni le Tribunal
administratif ne peuvent, vu qu'il s'agit la d'une question
de fond, rechercher si une pel'sonne determinoo est membra
<I'une Sociere en nom collectif.
2. L'art. 32 al. 2 ORC est aussi appHcable lorsqu'une persOlme
directement interessee -
et non pas un tiers -, fondee sur un
droit prive, s'oppose a nne inscription qui n'a pa.~ encore eu
lieu.
Registersaehen. N° 30.
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RegiBtro d~ co-mmercio.
1. La questione di sapere se uns. detenninats. persona faccis.
pa~e di uns. so('lieta. in nome collettivo e uns. questione di
mento e non puo essere deciss. dalle autorito. preposte 801 registro
di oommercio e dal tribunale amministrativo.
2. L.'art. 32 cp. 2 OrdRe e appIicabile anche quando Ima persona
d!l"e~~en~ interessata, e ~on. u?- terzo, fonnuli opposizione
dl dlntto pnvato contro un lSCrIZIOne non ancora eseguita.
Aus dem Tatbestand :
Der Firma Karosseriewerke A.-G. Wauwil wurde am
24. September 1934 ein Konkursaufschub bewilligt. Eine
unter der Firma M. Kopp & Oie gebildete Zwischenbe-
triebsgesellschaft führte den Betrieb auf eigene Rechnung
weiter, bis die Karosseriewerke A.-G. am 23. September
1935 in Konkurs fiel. Am 22. Juni 1938 klagte Kaufmann
die Firma M. Kopp & Oie, die er als Kollektivgesellschaft
ansprach, auf Bezahlung einer Lohn- und Darlehensfor-
derung ein. Die Beklagte bestritt ihre Einlassungspßicht
mit der Begründung, eine Kollektivgesellschaft Kopp & Oie
habe gar nie bestanden. Das Obergericht des Kantons
Luzern erkannte jedoch am 18. Oktober 1940, dass die
Zwischenbetriebsgesellschaft als Kollektivgesellschaft ge-
bildet worden sei. Mit der Eröffnung des Konkurses über
die Karosseriewerke A.-G. sei sie in Liquidation getreten,
aber nicht untergegangen. Sie könne daher als Firma
« M. Kopp & Oie in Liq.» ins Recht gefasst werden. Das
Amtsgericht Willisau hiess hierauf mit Urteil vom 17. Juli
1941 die Klage des Kaufmann im Betrag von Fr. 2146.-
gut. Dieses Urteil blieb unangefochten.
Auf Anzeige des Betreibungsamtes Wauwil und des
Kaufmann forderte nun das Handelsregisteramt des Kan-
tons Luzern den Beschwerdeführer Dr. Erni und weitere
Personen als Gesellschafter bezw. Erben von solchen auf,
die Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden. Der Beschwer-
deführer verweigerte für seine Person die Anmeldung. Die
übrigen aufgeforderten Personen antworteten zum Teil
ebenfalls ablehnend, zum Teil überhaupt nicht. Das Han-
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Verwaltungs. lJIld Disziplinarroohtspfiege.
delsregisteramt unterbieitete daher die Sache gemMs
Art. 57/58 HRegV dem,Regierungsrat als kantonaler Auf-
sichttJbehörde. Dieser Wies das Handelsregisteramt . mit
Entscheid vom 22. Juni 1942 an, die Kollektivgesellschaft
M. Kopp & Oie in Liq. mit Dr. Erni und drei weitern Per-
sonen als Gesellschaftern in das Handelsregister einzu-
tragen.
Gegen diesen Entscheid hat Dr. Erni Verwaltungsge-
richtsbeschwerde eingereicht mit dem Antrag, der Ent-
scheid sei dahin abzuändern, dass er nicht unter den Mit-
gliedern der Kollektivgesellschaft aufgeführt werde.
A U8 den Erwägungen:
1. -
Der Beschwerdeführer bestreitet seine persönliche
Zugehörigkeit zur Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie
bezw. M. Kopp & Oie in Liq. und damit die PHicht, sich
als Gesellschafter in das Handelsregister eintragen zu
lassen. Ob er je einmal Gesellschafter war, ist eine Frage
des materiellen Rechtes, die von den Registerbehörden und
damit auch von der Verwaltungsgerichtsinstanz nicht beur-
teilt werden kann. Das Obergericht des Kantons Luzern
hat allerdings am 18. Oktober 1940 entschieden, dass eine
Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq. bestehe.
Dagegen hat es die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers
zur Gesellschaft nicht beurteilt, desgleichen nicht das
Amtsgericht Willisau in seinem Urteil· vom 17. Juli 1941.
Für beide Gerichte bestand auch kein Anlass dazu, da in
jenem Prozess bloss die von Kaufmann gegen die Gesell-
schaft erhobene Forderung und als Vorfrage die Rechts-
natur der Gesellschaft zu beurteilen war.
über die materiell-rechtliche Frage der Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur Gesellschaft könnten die Re-
gisterbehörden höchstens dann hinweggehen, wenn der
Beschwerdeführer irgendwie nach aussen als Gesellschafter
in Erscheinung getreten wäre, namentlich wenn sein Name
Bestandteil der Firma wäre. Dies trifft aber nicht zu. Wohl
sprechen im übrigen gewichtige Gründe für die Gesell-
Registersaohen. N0 3u.
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schafter-Eigenschaft des Beschwerdeführers. Seine- in der
Beschwerdebegründung gegebene Darstellung, er habe nur
einem ursprünglichen Konsortium angehört und dieses sei
mit der nachher gegründeten Kollektivgesellschaft nicht
identisch, ist nicht ohne weiteres überzeugend. Zu seinen
Gunsten kann aber der Beschwerdeführer immerhin auf
den schriftlichen Gründungsvertrag der Kollektivgesell-
schaft vom 24. September" 1934 hinweisen, worin er nicht
als Gesellschafter aufgeführt ist und den er auch nicht
unterzeichnet hat. Unter diesen Umständen kann der
Sachverhalt nur durch ein Beweisverfahren in einem Zivil-
prozesS' abgeklärt werden.
2. -
Die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Gesell-
schaft gehört, ist zunächst eine den Beschwerdeführer und
die Gesellschaft berührende Angelegenheit. Nachdem aber
die EintragungspHicht der Gesellschaft feststeht, ist die
Abklärung dieser Frage auch vom Gesichtspunkt einer
geordneten Registerführung aus nötig. Weder das Gesetz
noch die HRegV regeln zwar ausdrücklich, wie eine solche
Abklärung erzwungen werden kann. Art. 32 HRegV
bestimmt nur, wie vorzugehen ist, wenn ein privatrecht-
licher Einspruch gegen eine Eintragung von dritter Seite
vorliegt. Dieses Verfahren eignet sich aber in gleicher
Weise für Fälle der vorliegenden Art, wo der privatrecht-
liehe Einspruch von einem der Beteiligten selbst stammt.
Ein unmittelbar Beteiligter, der selber bei de~ Anmeldung
mitzuwirken hätte, soll in der Tat ebensowenig wie ein
Dritter durch einen privatrechtlichen Einspruch die Ein-
tragung auf unbestimmte Zeit verhindern können. Viel-
mehr rechtfertigt es sich hier wie dort, dem Einsprecher
Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige richterliche
Verfügung erwirke und die Streitsache daraufhin unter
den Beteiligten z um endgültigen gerichtlichen Austrag
gebracht werde. Art. 32 Abs. 2 HRegV ist daher im vor-
liegenden Fall analog anzuwenden (vgl. SIEGWART, Komm.
Note 35 b zu Art. 554/56 OR).
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Verwaltungs. W,d Disziplinarreehtspßege.
Demnach erkennt das Bundesget'icht :
Die Beschwerde wird· gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. Juni 1942,
soweit er die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesell-
schafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq.
betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kan-
tons Luzern angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer
das Velfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen.
31. Urteil der I. Zivilabteihmg vom !. Dezember 194! i. S.
Bllhngesellschaft Zürlch-Uetliberg gegen lustizdJrektion des
Kantons Zürich.
H andelaregi8ter.
Die statutarische.n Angaben über Sachübernahmen durch die
A.-G. (Art. 628 Abs. 2 OR) dürfen bei spätern Statutenände-
rungen nur dann weggelassen werden, wenn der Handels-
registerführer aus eilltragungspfiichtigen Tatsachen erkenn(\11
kann, da'3S die Angaben ihren Schutzzweck verloren haben.
Registre du comrnerce.
Le.s indications que doivent cOl1tenir les statuts da la S. A., tou-
chant las apports en natu,re, ne peuvent etre supprimees, lors
de modifications ulterieures des statuts, que dans les cas on
des faits dont l'inscription est obIigatoire permettent au prepose
de reconnaitre que les indications supprlmees n'ont plus d'utiIite
comme mesures de protection.
RegistrQ di c(}mmercio.
Le indicazioni sull'assunzione di beni da parte di una societit
anonima, le quali devono figural'e negli statuti, possono essere
soppresse in occasione di ulteriori modi fiche statutarie soitanto
nel caso in cui da fatti assoggettati all'obhligo dell'iscrizione
l'ufficiale deI l'egistro possa riconosoere ehe le indicazioni
s?ppresse hanno perduto Ia 101'0 utilitA come misure di p1'Ote-
ZlOne.
A. -
Die Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg, eine
Aktiengesellschaft, übernahm laut § 2 ihrer vom 18. Okto-
ber 1924 datierten Statuten durch Vertrag mit der Uetli-
bergbahn-Gesellschaft das Baukonto dieser Bahn im Buch-
werte von Fr. 1,603,516.38 sowie weitere Aktiven im
Gesamtwerte von Fr. 23,797.06. Dafür verpfliohtete sie
sich, in die Fr. 218,644.13 betragenden Verbindlichkeiten
Registel'S8cheu. No 31.
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der Uetlibergbahn-Gesellschaft einzutreten und deren
Prioritätsaktien zum Stückpreis von Fr. 25.- von jenen
Aktionären anzukaufen, die eine Aktie der Bahngesell-
schaft Zürich-Uetliberg von Fr. lOO.- voll einzahlten.
Am 19. Juni 1942 gab sich die Bahngesellschaft Zürich-
Uetliberg neue, dem revidierten Obligationenrecht ange-
passte Statuten. Das . Handelsregisteramt des Kantons
Zürich weigerte sich, diese in das Handelsregister einzu-
tragen mit der Begründung, die Sachübernahmebestim-
mung von § 2 der bisherigen Statuten hätte auch in die
neuen Statuten aufgenommen werden sollen. Wegen eines
Versehens hatte das Amt diese Beanstandung nicht schon
angebracht, als ihm der Entwurf der neuen Statuten zur
Prüfung unterbreitet worden war.
Eine gegen das Handelsregisteramt eingereichte Be-
schwerde wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am
15. Oktober 1942 ab.
B. -
Gegen diese Verfügung der Justizdirektion hat die
Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg Verwaltungsgerichts-
beschwerde eingereicht mit dem Antrag, das Handelsre-
gisteramt sei anzuweisen, die am 19. Juni 1942 beschlos-
senen Statuten in das Handelsregister einzutragen.
Die Justizdirektion des Kantons Zürich hat Abweisung
der Beschwerde beantragt, falls das Bundesgericht nicht
jedes rechtliche Interesse an der Beibehaltung von § 2
der bisherigen Statuten als dahingefallen erachte.
Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Et'wägung :
1. -
Die Beschwerdeführerin bringt vor, § 2 der bis-
herigen Statuten habe seinen Zweck eingebüsst und brau-
che in den neuen Statuten nicht mehr nachgeschleppt zu
werden. Bei der seinerzeitigen Sachübernahme habe es
trioh um eine klare Angelegenheit gehandelt. Kein Aktionär
habe sie seither beanstandet. Zivil- oder Strafklagen gegen
die Gründer wären heute verjährt. Das eidg. Eisenbahn-