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Verwaltungs- und Diszip1inarrecht.
weis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der
Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung.
Natürlich mUS!3 das Urteil die nötigen Angaben enthalten
(vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechts-
grund. Dessen vom Richter rechtskräftig bejahte Gültig-
keit hat aber der Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen;
er ist an das rechtskräftige Urteil gebunden (vgl. OSTERTAG,
2. Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965 ZGB). Ob im vorliegenden
Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher
Pflicht des Ehemannes dazu) gerade in Gestalt von Grund-
pfandverschreibungen zuzuerkennen sei, war somit aus-
schliesslich Sache der gerichtlichen Entscheidung. Bei den
Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens
ein « gerichtliches Grundpfand» in dem Sinne, dass « der
Richter in einem speziellen Fall dem Schuldner die Sicher-
heitsleistung in Gestalt der Errichtung eines Grundpfandes
auferlegen kann ». Man sah jedoch von der Aufstellung
einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fan-
den, diese Befugnis des Richters verstehe sich von selbst
(Erläuterungen zum Vorentwurf, Band II S. 245 der
2. Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der Be-
zirksgerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden
Falle ausgefallt hat, mit dem schweizerischen Immobiliar-
sachenrechte durchaus vereinbar und daher vom Grund-
buchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine ge-
setzliche Sicherstellungspflicht zugrunde liegt, bedarf es
ebensowenig eines Pfandvertrages wie-in den Fällen, wo
das Gesetz selber gerade diese besondere Art der Sicher-
steIlung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 ff. ZGB; Art. 22
der Grundbuchverordnung).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid qes Regierungsrates des Kantons Aargau vom
22. August 1952 aufgehoben.
Regiatersachen. N° 65.
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65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Oktober
1952 i. S. Ammann gegen Direktion der Justiz des Kantons
Zürieh.
Handelsregister .
Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs-
Verfahren (Art. 941 OR, 57 f HRegV).
Registre du commerce.
Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre dans la
procMure d'inscription par sommation (art. 941 CO, 57 et suiv.
ORC).
RegiBtro di commercio.
Potere d'esame delle autorita preposte al registro neUa procedura.
d'iscrizione in via coercitiva (art. 941 CO, 57 e seg. ORC).
Am 23. Januar 1952 forderte das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich die beiden Kaufleute Adolf Wüest und
Ernst Ammann auf, zur Eintragung im Handelsregister
anzumelden:
« Wüest & Co., in Zürich 6. Unter dieser Firma besteht zwischen
Adolf Wüest. . und Ernst Ammann. . eine seit dem 1. Januar
1952 aufgelöste Kollektivgesellschaft, die am 1. Juli 1951 ihren
Anfang genommen hat. Die Liquidation wird von den Gesell-
schaftern als Liquidatoren mit Einzelunterschrift besorgt. Fabri-
kation von Konfiseriewaren und Biscuits. Cuhnannstrasse 76 (bei
Adolf Wüest). »
Die Justizdirektion des Kantons Zürich bestätigte die
Anordnung mit Verfügung vom lO. März 1952.
Der Fabrikationsbetrieb wurde, bevor er am 1. Januar
1952 in Liquidation trat, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951
durch Wüest geleitet und jedenfalls zeitweilig unter dem
Namen Wüest & Co. geführt. Ammann war finanziell
beteiligt. Er bestritt aber, mit Wüest ein Gesellschaftsver-
hältnis eingegangen zu sein.
In ihrem Entscheid liess die Justizdirektion offen, ob
Ammann und Wüest intern zu einer Kollektivgesellschaft
verbunden gewesen seien. Sie stellte sich jedoch auf den
Standpunkt, dass von der Verwaltungsbehörde -
als
materiellrechtliche Vorfrage zur registerrechtlichen Haupt-
frage -
geprüft werden dürfe, ob im Aussenverhältnis eine
Kollektivgesellschaft bestanden habe, und bejahte das,
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AS 78 I -
1952
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
womit nach ihrer Auffassung auch die Eintragungsbe-
dürftigkeit zu bejahen war.
Auf Verwalt'!IDgsgerichtsbeschwerde Ammanns hin wird
vom Bundesgericht die angefochtene Verfügung aufge-
hoben und das Handelsregisteramt angewiesen, gegenüber
dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2
HRegV zu eröffnen.
Aus den Erwägungen:
7. -
Vorliegend geht es um die zwangsweise Eintragung
einer Kollektivgesellschaft im Sinne der Art. 941 OR und
57 f. HReg V. Auch in diesem Falle hat der Registerführer
die Aufgabe, die registerrechtlichen Voraussetzungen zu
klären (vgl. HIS, zu Art. 940 OR N. 13). In bezug auf
die zivilrechtlichen Voraussetzungen ist jedoch seine Prü-
fungsbefugnis beschränkt. Nach ständiger Praxis hat er
schon bei der ordentlichen Eintragung auf Anmeldung hin
nur « einzuschreiten, wo die verlangte Eintragung offen-
sichtlich und unzweideutig gegen das Gesetz verstösst»
(BGE 67 I 345). Entsprechend muss der Grundsatz bei der
Zwangseintragung gelten, d.h. der Registerführer darf hier
(umgekehrt) über zivilrechtliehe Einwände des zur Ein-
tragung Aufgeforderten sich nur hinwegsetzen, wenn sie
offensichtlich und unzweideutig haltlos sind. Für die amt-
liche Eintragung ist in Art. 57 f. HRegVein besonderes,
mit Mahnung verbundenes Verfahren vorgeschrieben. Es
wurde von den kantonalen Instanzen eingehalten. Wenn
aber Art. 58 HRegV vorsieht, es habe die Aufsichtsbehörde
« die Verhältnisse zu prüfen und beförderlich die Frage zu
entscheiden, ob eine Pflicht zur Eintragung besteht», so
ist das in erster Linie registerrechtlich zu verstehen (vgl.
im einzelnen bei HIS, zu Art. 940 OR N. 23 ff.). In dieser
Hinsicht unterliegt das Erkenntnis der Registerbehörde
keinen besonderen Schranken. Aber nirgends in Gesetz und
Verordnung ist ihr für den Bereich des materiellen Zivil-
rechts im Zwangsverfahren eine grössere Prüfungs- und
Entscheidungsbefugnis als im ordentlichen Anmeldever-
Registersachen. N0 66.
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fahren eingeräumt. Gegenteils wäre dort vermehrte Be-
schränkung am Platz, da andere Rechte eine Zwangsein-
tragung überhaupt nicht kennen (so das verwandte
deutsche HGB, welches sich mit Massnahmen zur Erzwin-
gung des Eintragungsantrages begnügt; vgl. Fun, Kom-
mentar zum HGB I § 2 N. 17).
Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesell-
schaft ist materiellrechtlicher Natur. Gewiss lässt sich aus
ernsthaften Gründen vermuten, dass Ammann Kollektiv-
gesellschafter war. Allein es sprechen auch gewichtige
Überlegungen dagegen. Um diese und jene verlässlich
abwägen zu können, sind zusätzliche Beweiserhebungen
nötig, die anzuordnen nicht der Registerbehörde, sondern
einzig dem Richter vorbehalten ist. Das Bundesgericht hat
-
und zwar in einem Fall, der auch die Eintragung einer
Kollektivgesellschaft betraf -
bereits festgestellt, dass
Art. 32 Abs. 2 HRegV, der die Behandlung eines privat-
rechtlichen Einspruches von dritter Seite gegen die noch
nicht vollzogene Eintragung ordnet, auf den Einspruch
eines direkt Beteiligten anwendbar sei (BGE 68 I 187). Hie-
von abzugehen besteht kein Anlass. Dem Einsprecher ist
daher eine Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige
richterliche Verfügung erwirke, worauf die Streitsache
unter den Beteiligten zum endgültigen gerichtlichen Aus-
trag gebracht werden kann.
66. Arret de la Ire Cour eivile du 22 deeembre 1952 dans la
cause Metten contre Departement du Commeree et de I'Industrie
du Canton de Geneve.
La reinscription au registre du commerce d'une SQcrete anonyme qui
en a eM radiee peut etre obtenue, par le liquidateur notamment,
a condition de rendre vraisemblables l'existence d'un actif social
inconnu au moment de la liquidation et l'inMret de la socieM
a obtenir la reinscription.
Die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten A.-G.
kann. insbesondere durch den Liquidator, erwirkt werden, sofern
d8B Bestehen eines zur Zeit der Liquidation unbekannten Ge-