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78_I_449

BGE 78 I 449

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Diszip1inarrecht.

weis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der

Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung.

Natürlich mUS!3 das Urteil die nötigen Angaben enthalten

(vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechts-

grund. Dessen vom Richter rechtskräftig bejahte Gültig-

keit hat aber der Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen;

er ist an das rechtskräftige Urteil gebunden (vgl. OSTERTAG,

2. Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965 ZGB). Ob im vorliegenden

Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher

Pflicht des Ehemannes dazu) gerade in Gestalt von Grund-

pfandverschreibungen zuzuerkennen sei, war somit aus-

schliesslich Sache der gerichtlichen Entscheidung. Bei den

Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens

ein « gerichtliches Grundpfand» in dem Sinne, dass « der

Richter in einem speziellen Fall dem Schuldner die Sicher-

heitsleistung in Gestalt der Errichtung eines Grundpfandes

auferlegen kann ». Man sah jedoch von der Aufstellung

einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fan-

den, diese Befugnis des Richters verstehe sich von selbst

(Erläuterungen zum Vorentwurf, Band II S. 245 der

2. Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der Be-

zirksgerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden

Falle ausgefallt hat, mit dem schweizerischen Immobiliar-

sachenrechte durchaus vereinbar und daher vom Grund-

buchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine ge-

setzliche Sicherstellungspflicht zugrunde liegt, bedarf es

ebensowenig eines Pfandvertrages wie-in den Fällen, wo

das Gesetz selber gerade diese besondere Art der Sicher-

steIlung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 ff. ZGB; Art. 22

der Grundbuchverordnung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid qes Regierungsrates des Kantons Aargau vom

22. August 1952 aufgehoben.

Regiatersachen. N° 65.

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65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Oktober

1952 i. S. Ammann gegen Direktion der Justiz des Kantons

Zürieh.

Handelsregister .

Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs-

Verfahren (Art. 941 OR, 57 f HRegV).

Registre du commerce.

Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre dans la

procMure d'inscription par sommation (art. 941 CO, 57 et suiv.

ORC).

RegiBtro di commercio.

Potere d'esame delle autorita preposte al registro neUa procedura.

d'iscrizione in via coercitiva (art. 941 CO, 57 e seg. ORC).

Am 23. Januar 1952 forderte das Handelsregisteramt des

Kantons Zürich die beiden Kaufleute Adolf Wüest und

Ernst Ammann auf, zur Eintragung im Handelsregister

anzumelden:

« Wüest & Co., in Zürich 6. Unter dieser Firma besteht zwischen

Adolf Wüest. . und Ernst Ammann. . eine seit dem 1. Januar

1952 aufgelöste Kollektivgesellschaft, die am 1. Juli 1951 ihren

Anfang genommen hat. Die Liquidation wird von den Gesell-

schaftern als Liquidatoren mit Einzelunterschrift besorgt. Fabri-

kation von Konfiseriewaren und Biscuits. Cuhnannstrasse 76 (bei

Adolf Wüest). »

Die Justizdirektion des Kantons Zürich bestätigte die

Anordnung mit Verfügung vom lO. März 1952.

Der Fabrikationsbetrieb wurde, bevor er am 1. Januar

1952 in Liquidation trat, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951

durch Wüest geleitet und jedenfalls zeitweilig unter dem

Namen Wüest & Co. geführt. Ammann war finanziell

beteiligt. Er bestritt aber, mit Wüest ein Gesellschaftsver-

hältnis eingegangen zu sein.

In ihrem Entscheid liess die Justizdirektion offen, ob

Ammann und Wüest intern zu einer Kollektivgesellschaft

verbunden gewesen seien. Sie stellte sich jedoch auf den

Standpunkt, dass von der Verwaltungsbehörde -

als

materiellrechtliche Vorfrage zur registerrechtlichen Haupt-

frage -

geprüft werden dürfe, ob im Aussenverhältnis eine

Kollektivgesellschaft bestanden habe, und bejahte das,

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AS 78 I -

1952

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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

womit nach ihrer Auffassung auch die Eintragungsbe-

dürftigkeit zu bejahen war.

Auf Verwalt'!IDgsgerichtsbeschwerde Ammanns hin wird

vom Bundesgericht die angefochtene Verfügung aufge-

hoben und das Handelsregisteramt angewiesen, gegenüber

dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2

HRegV zu eröffnen.

Aus den Erwägungen:

7. -

Vorliegend geht es um die zwangsweise Eintragung

einer Kollektivgesellschaft im Sinne der Art. 941 OR und

57 f. HReg V. Auch in diesem Falle hat der Registerführer

die Aufgabe, die registerrechtlichen Voraussetzungen zu

klären (vgl. HIS, zu Art. 940 OR N. 13). In bezug auf

die zivilrechtlichen Voraussetzungen ist jedoch seine Prü-

fungsbefugnis beschränkt. Nach ständiger Praxis hat er

schon bei der ordentlichen Eintragung auf Anmeldung hin

nur « einzuschreiten, wo die verlangte Eintragung offen-

sichtlich und unzweideutig gegen das Gesetz verstösst»

(BGE 67 I 345). Entsprechend muss der Grundsatz bei der

Zwangseintragung gelten, d.h. der Registerführer darf hier

(umgekehrt) über zivilrechtliehe Einwände des zur Ein-

tragung Aufgeforderten sich nur hinwegsetzen, wenn sie

offensichtlich und unzweideutig haltlos sind. Für die amt-

liche Eintragung ist in Art. 57 f. HRegVein besonderes,

mit Mahnung verbundenes Verfahren vorgeschrieben. Es

wurde von den kantonalen Instanzen eingehalten. Wenn

aber Art. 58 HRegV vorsieht, es habe die Aufsichtsbehörde

« die Verhältnisse zu prüfen und beförderlich die Frage zu

entscheiden, ob eine Pflicht zur Eintragung besteht», so

ist das in erster Linie registerrechtlich zu verstehen (vgl.

im einzelnen bei HIS, zu Art. 940 OR N. 23 ff.). In dieser

Hinsicht unterliegt das Erkenntnis der Registerbehörde

keinen besonderen Schranken. Aber nirgends in Gesetz und

Verordnung ist ihr für den Bereich des materiellen Zivil-

rechts im Zwangsverfahren eine grössere Prüfungs- und

Entscheidungsbefugnis als im ordentlichen Anmeldever-

Registersachen. N0 66.

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fahren eingeräumt. Gegenteils wäre dort vermehrte Be-

schränkung am Platz, da andere Rechte eine Zwangsein-

tragung überhaupt nicht kennen (so das verwandte

deutsche HGB, welches sich mit Massnahmen zur Erzwin-

gung des Eintragungsantrages begnügt; vgl. Fun, Kom-

mentar zum HGB I § 2 N. 17).

Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesell-

schaft ist materiellrechtlicher Natur. Gewiss lässt sich aus

ernsthaften Gründen vermuten, dass Ammann Kollektiv-

gesellschafter war. Allein es sprechen auch gewichtige

Überlegungen dagegen. Um diese und jene verlässlich

abwägen zu können, sind zusätzliche Beweiserhebungen

nötig, die anzuordnen nicht der Registerbehörde, sondern

einzig dem Richter vorbehalten ist. Das Bundesgericht hat

-

und zwar in einem Fall, der auch die Eintragung einer

Kollektivgesellschaft betraf -

bereits festgestellt, dass

Art. 32 Abs. 2 HRegV, der die Behandlung eines privat-

rechtlichen Einspruches von dritter Seite gegen die noch

nicht vollzogene Eintragung ordnet, auf den Einspruch

eines direkt Beteiligten anwendbar sei (BGE 68 I 187). Hie-

von abzugehen besteht kein Anlass. Dem Einsprecher ist

daher eine Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige

richterliche Verfügung erwirke, worauf die Streitsache

unter den Beteiligten zum endgültigen gerichtlichen Aus-

trag gebracht werden kann.

66. Arret de la Ire Cour eivile du 22 deeembre 1952 dans la

cause Metten contre Departement du Commeree et de I'Industrie

du Canton de Geneve.

La reinscription au registre du commerce d'une SQcrete anonyme qui

en a eM radiee peut etre obtenue, par le liquidateur notamment,

a condition de rendre vraisemblables l'existence d'un actif social

inconnu au moment de la liquidation et l'inMret de la socieM

a obtenir la reinscription.

Die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten A.-G.

kann. insbesondere durch den Liquidator, erwirkt werden, sofern

d8B Bestehen eines zur Zeit der Liquidation unbekannten Ge-