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78_I_449

BGE 78 I 449

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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448 Verwaltungs- und Diszip1inarrecht. weis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung. Natürlich mUS!3 das Urteil die nötigen Angaben enthalten (vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechts- grund. Dessen vom Richter rechtskräftig bejahte Gültig- keit hat aber der Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen; er ist an das rechtskräftige Urteil gebunden (vgl. OSTERTAG,

2. Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965 ZGB). Ob im vorliegenden Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher Pflicht des Ehemannes dazu) gerade in Gestalt von Grund- pfandverschreibungen zuzuerkennen sei, war somit aus- schliesslich Sache der gerichtlichen Entscheidung. Bei den Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens ein « gerichtliches Grundpfand» in dem Sinne, dass « der Richter in einem speziellen Fall dem Schuldner die Sicher- heitsleistung in Gestalt der Errichtung eines Grundpfandes auferlegen kann ». Man sah jedoch von der Aufstellung einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fan- den, diese Befugnis des Richters verstehe sich von selbst (Erläuterungen zum Vorentwurf, Band II S. 245 der

2. Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der Be- zirksgerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden Falle ausgefallt hat, mit dem schweizerischen Immobiliar- sachenrechte durchaus vereinbar und daher vom Grund- buchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine ge- setzliche Sicherstellungspflicht zugrunde liegt, bedarf es ebensowenig eines Pfandvertrages wie-in den Fällen, wo das Gesetz selber gerade diese besondere Art der Sicher- steIlung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 ff. ZGB; Art. 22 der Grundbuchverordnung). Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid qes Regierungsrates des Kantons Aargau vom

22. August 1952 aufgehoben. Regiatersachen. N° 65. 449

65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Oktober 1952 i. S. Ammann gegen Direktion der Justiz des Kantons Zürieh. Handelsregister . Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs- Verfahren (Art. 941 OR, 57 f HRegV). Registre du commerce. Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre dans la procMure d'inscription par sommation (art. 941 CO, 57 et suiv. ORC). RegiBtro di commercio. Potere d'esame delle autorita preposte al registro neUa procedura. d'iscrizione in via coercitiva (art. 941 CO, 57 e seg. ORC). Am 23. Januar 1952 forderte das Handelsregisteramt des Kantons Zürich die beiden Kaufleute Adolf Wüest und Ernst Ammann auf, zur Eintragung im Handelsregister anzumelden: « Wüest & Co., in Zürich 6. Unter dieser Firma besteht zwischen Adolf Wüest. . und Ernst Ammann. . eine seit dem 1. Januar 1952 aufgelöste Kollektivgesellschaft, die am 1. Juli 1951 ihren Anfang genommen hat. Die Liquidation wird von den Gesell- schaftern als Liquidatoren mit Einzelunterschrift besorgt. Fabri- kation von Konfiseriewaren und Biscuits. Cuhnannstrasse 76 (bei Adolf Wüest). » Die Justizdirektion des Kantons Zürich bestätigte die Anordnung mit Verfügung vom lO. März 1952. Der Fabrikationsbetrieb wurde, bevor er am 1. Januar 1952 in Liquidation trat, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951 durch Wüest geleitet und jedenfalls zeitweilig unter dem Namen Wüest & Co. geführt. Ammann war finanziell beteiligt. Er bestritt aber, mit Wüest ein Gesellschaftsver- hältnis eingegangen zu sein. In ihrem Entscheid liess die Justizdirektion offen, ob Ammann und Wüest intern zu einer Kollektivgesellschaft verbunden gewesen seien. Sie stellte sich jedoch auf den Standpunkt, dass von der Verwaltungsbehörde - als materiellrechtliche Vorfrage zur registerrechtlichen Haupt- frage - geprüft werden dürfe, ob im Aussenverhältnis eine Kollektivgesellschaft bestanden habe, und bejahte das, 29 AS 78 I - 1952 450 Verwaltungs- und Disziplinarrecht. womit nach ihrer Auffassung auch die Eintragungsbe- dürftigkeit zu bejahen war. Auf Verwalt'!IDgsgerichtsbeschwerde Ammanns hin wird vom Bundesgericht die angefochtene Verfügung aufge- hoben und das Handelsregisteramt angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführer das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen. Aus den Erwägungen:

7. - Vorliegend geht es um die zwangsweise Eintragung einer Kollektivgesellschaft im Sinne der Art. 941 OR und 57 f. HReg V. Auch in diesem Falle hat der Registerführer die Aufgabe, die registerrechtlichen Voraussetzungen zu klären (vgl. HIS, zu Art. 940 OR N. 13). In bezug auf die zivilrechtlichen Voraussetzungen ist jedoch seine Prü- fungsbefugnis beschränkt. Nach ständiger Praxis hat er schon bei der ordentlichen Eintragung auf Anmeldung hin nur « einzuschreiten, wo die verlangte Eintragung offen- sichtlich und unzweideutig gegen das Gesetz verstösst» (BGE 67 I 345). Entsprechend muss der Grundsatz bei der Zwangseintragung gelten, d.h. der Registerführer darf hier (umgekehrt) über zivilrechtliehe Einwände des zur Ein- tragung Aufgeforderten sich nur hinwegsetzen, wenn sie offensichtlich und unzweideutig haltlos sind. Für die amt- liche Eintragung ist in Art. 57 f. HRegVein besonderes, mit Mahnung verbundenes Verfahren vorgeschrieben. Es wurde von den kantonalen Instanzen eingehalten. Wenn aber Art. 58 HRegV vorsieht, es habe die Aufsichtsbehörde « die Verhältnisse zu prüfen und beförderlich die Frage zu entscheiden, ob eine Pflicht zur Eintragung besteht», so ist das in erster Linie registerrechtlich zu verstehen (vgl. im einzelnen bei HIS, zu Art. 940 OR N. 23 ff.). In dieser Hinsicht unterliegt das Erkenntnis der Registerbehörde keinen besonderen Schranken. Aber nirgends in Gesetz und Verordnung ist ihr für den Bereich des materiellen Zivil- rechts im Zwangsverfahren eine grössere Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis als im ordentlichen Anmeldever- Registersachen. N0 66. 451 fahren eingeräumt. Gegenteils wäre dort vermehrte Be- schränkung am Platz, da andere Rechte eine Zwangsein- tragung überhaupt nicht kennen (so das verwandte deutsche HGB, welches sich mit Massnahmen zur Erzwin- gung des Eintragungsantrages begnügt; vgl. Fun, Kom- mentar zum HGB I § 2 N. 17). Die Frage der Zugehörigkeit zu einer Kollektivgesell- schaft ist materiellrechtlicher Natur. Gewiss lässt sich aus ernsthaften Gründen vermuten, dass Ammann Kollektiv- gesellschafter war. Allein es sprechen auch gewichtige Überlegungen dagegen. Um diese und jene verlässlich abwägen zu können, sind zusätzliche Beweiserhebungen nötig, die anzuordnen nicht der Registerbehörde, sondern einzig dem Richter vorbehalten ist. Das Bundesgericht hat - und zwar in einem Fall, der auch die Eintragung einer Kollektivgesellschaft betraf - bereits festgestellt, dass Art. 32 Abs. 2 HRegV, der die Behandlung eines privat- rechtlichen Einspruches von dritter Seite gegen die noch nicht vollzogene Eintragung ordnet, auf den Einspruch eines direkt Beteiligten anwendbar sei (BGE 68 I 187). Hie- von abzugehen besteht kein Anlass. Dem Einsprecher ist daher eine Frist anzusetzen, damit er eine vorläufige richterliche Verfügung erwirke, worauf die Streitsache unter den Beteiligten zum endgültigen gerichtlichen Aus- trag gebracht werden kann.

66. Arret de la Ire Cour eivile du 22 deeembre 1952 dans la cause Metten contre Departement du Commeree et de I'Industrie du Canton de Geneve. La reinscription au registre du commerce d'une SQcrete anonyme qui en a eM radiee peut etre obtenue, par le liquidateur notamment, a condition de rendre vraisemblables l'existence d'un actif social inconnu au moment de la liquidation et l'inMret de la socieM a obtenir la reinscription. Die Wiedereintragung einer im Handelsregister gelöschten A.-G. kann. insbesondere durch den Liquidator, erwirkt werden, sofern d8B Bestehen eines zur Zeit der Liquidation unbekannten Ge-