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454 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. WUStB) die Abgabe e~trichtet worden ist oder entrichtet wird. 2: - Filter- und Reagenzpapiere sind Hilfsmittel für die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs- prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die Warenproduktion . im Betriebe des Her:stellers bestim- mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not- wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf- gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk- stofieigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann, auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis als massgebend erklärt worden ist. H. REGISTERSACHEN REGISTRES
70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern gegen Gruudbuchamt Niederglatt. Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als «dem Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB: Frage der materiellen PrüfungspHicht des Grundbuchführers (Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?er Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält (Erw. 2). Stiltungen, Art. 80 H. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei. einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver. mögen auf eine andere Person (hier: auf den Stifter) übergehen soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit· wirken (Erw. 3). Inscripticm au registre lancier: La transaction judiciaire est-elle un acte equivalant a un jugement selon I 'art. 963 al. 2 ee ? Registersachen. N0 70 •. 455 La c0;:tservateur ~st-~ tenu de verifier les droits de l'acquereur ? (consld. 1). IndlCatlOns que doit contanir l'acte produit. l'acquereur n'a pas quaIiM pour requerir l'inscription si I'ac~ !lG c~nstate. qu'une obligation du proprietaire actuellement mscrlt (consld. 2). Fcmdations, art. 80 ss. ce. La contrat ou la transaction judieiaire ~n ver~u de~q.ueIs tous les biens d'une fondation doivent passer
a. un tIers (ICl, le fondateur) doivent etre approuves par l'auto. rIte competente au sens des art. 85 et 86 ee (eonsid. 3). Iscrizione nel registro londiario : La transazione giudiziaIe €I un a~to eq.uivalente ac!- una sent~nz.a a: sensi ?eIl'art. 963 cp. 2 ee ? L ill?c1ll:le ?~l .reglstro fondlano e obbligato a verificare nel mento 1 dmttl deI compratore ? (eonsid. 1). Indicazioni ehe deve contenere Patto prodotto; il eompratore non ha veste per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli. gazi0!1e .deI proprietario attuaImente iscritto (eonsid. 2). F0n?O;Zlcml, art. 80 e s~g. ee. TI contratto 0 Ja transazione giu. dlzlale, secondo CUl tutto iI patrimonio d'una fondazione deve passare a.un t~rzo (~n concreto, al fondatore), debbono essere approvatl dall autorltit competente a,' sensi degli art. 85 e 86 ee (consid. 3). A. - Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif- tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung « Land- heim Siloah ll. Sie widmete dieser ihre Grundstücke in der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füb- rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per- sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an, aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Abs. 2 bestimmt: c( Die Erzielung eines Gewinnes ist 'nicht beabsiclitigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage zu arbeiten ». Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga- nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens- zeit ernannten Mitglieder des Stiftungsrates aufgeführt, lmd zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates und als Heimvorsteherin. B. - Im November 1944 leitete die Stifterin gegen die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif- tungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven Verwaltungs-. und DisziplinarreehtBpftege. an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen Schulden der Stiftung. dabei zu übernehmen habe. Im Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944 anerkannte der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter diese abschrieb und die Nichtigkeit des « Stiftungsver- trages » gemäss Art. 24 OR feststellte. « Es sind daher die s. Z. von der Klägerin eingebrachten Immobilien & Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezem- ber 1943 an diese zurückzuerstatten, gegen übernahme der auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken ». O. - Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grund- buchamte die Löschung des Eintrages der Stiftung als Eigentümerin der Grundstücke und die Wiedereintragung der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte sie Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest, dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen habe. Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement spricht sich, ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das Verhalten des Grundbuchführers könne 'wohl geschützt werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. - Im allgemeinen erfolgen die Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung des derzeit eingetragenen Eigentümers (Art. 963 Abs. I ZGB). Keiner Erklärung des als Eigentümer Eingetragenen bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleich- wertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die im Aussöhnungs- versuch erfolgte Anerkennung ihrer Klage durch die beklagte Stiftung und auf die friedensrichterliche Ab- schreibung der Sache. In der Tat sind grundsätzlich gerichtliche Vergleiche und Anerkennungen Urteilen gleich- ~egister8achen. N° 70. 4,57 gestellt (vgl. für Geldforderungen Art. 80 Abs. 2 S Tl. 461 Gage immobUier: Oonvention donnant au creancier dont l'hypo- theque est inscrite dans le m&ne rang que d'autrestitres 16 droit de profiter de Ia garantie afferente a. ces titres dans le cas Olt ils viendraient a. etre radiea, le proprietaire s'engageant ainsi a ne pas disposer de Ia fra.ction de Ia. case devenue libre a Ia suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven- tion au registre foncier (art. 814 aJ. 3 00). Pegno immobiliare : Convenzione che da. ad un creditore pigno. ratizio, il cui titolo si trova in grado eguale con altri titoli, il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita di annotare questa convenzione nel registro fondiario (art. 814 cp. 300). A. - Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen- schaft « Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur· rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen :
a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei solche von je Fr. 50,000~- und ein solcher von Fr. 20,000.- alle im I. Rang,
b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang,
c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.- im III.-VIII. Rang. Für die Titel im I. und II. Rang sollte das « Nachrük- kungsrecht in den Nebenrang » vorgemerkt werden, ausser- dem für die Titel im II.-VIII. Rang das Nachrückungs- recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang. B. - Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor- gesehenen {( Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab, «weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund- pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht aber innerhalb der gleichen PfandsteIle selbst kennt I). Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf- sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen. O. - Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das