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71_I_454

BGE 71 I 454

Bundesgericht (BGE) · 1945-12-06 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif-

tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung « Land-

heim Siloah ll. Sie widmete dieser ihre Grundstücke in

der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter

Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und

weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füb-

rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per-

sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an,

aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Abs.

2 bestimmt: c(Die Erzielung eines Gewinnes ist 'nicht

beabsiclitigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage

zu arbeiten ». Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat

von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga-

nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die

eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens-

zeit ernannten Mitglieder des Stiftungsrates aufgeführt,

lmd zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates

und als Heimvorsteherin.

B. -

Im November 1944 leitete die Stifterin gegen

die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif-

tungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die

Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven

Verwaltungs-. und DisziplinarreehtBpftege.

an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen

Schulden der Stiftung. dabei zu übernehmen habe. Im

Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944 anerkannte

der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter

diese abschrieb und die Nichtigkeit des « Stiftungsver-

trages » gemäss Art. 24 OR feststellte. « Es sind daher

die s. Z. von der Klägerin eingebrachten Immobilien &

Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezem-

ber 1943 an diese zurückzuerstatten, gegen übernahme

der auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken ».

O. -

Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grund-

buchamte die Löschung des Eintrages der Stiftung als

Eigentümerin der Grundstücke und die Wiedereintragung

der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte

sie Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne

Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest,

dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen

habe.

Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement spricht sich,

ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das Verhalten

des Grundbuchführers könne 'wohl geschützt werden.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Im allgemeinen erfolgen die Eintragungen im

Grundbuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung des

derzeit eingetragenen Eigentümers (Art. 963 Abs. I ZGB).

Keiner Erklärung des als Eigentümer Eingetragenen bedarf

es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift,

auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleich-

wertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf die im Aussöhnungs-

versuch erfolgte Anerkennung ihrer Klage durch die

beklagte Stiftung und auf die friedensrichterliche Ab-

schreibung der Sache. In der Tat sind grundsätzlich

gerichtliche Vergleiche und Anerkennungen Urteilen gleich-

~egister8achen. N° 70.

4,57

gestellt (vgl. für Geldforderungen Art. 80 Abs. 2 S<!hKG),

nach den meisten Prozessordnungen au,ch dann,wenn sie

in einem amtlichen Aussöhnungsversuch zustande kom-

men' sei' es auch vor der eigentlichen Prozesshängigkeit

(für den Kanton Zürich vgl. die Entscheidungen in Blätter

für zürcherische Rechtsprechung 21 Nr. 67 und 25 Nr.

135). Allerdings erhebt sich die Frage, ob eine vor Gericht

(oder schon vor dem Friedensrichter) erfolgte Anerkennung

auch sachenrechtlich, eben als Grundlage einer Anmeldung

des Erwerbers nach Art. 963 Abs. 2 ZGB, einem Urteil

gleichstehe, ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine sachliche

Prüfung des betreffenden Anspruches durch den Richter

(Friedensrichter) vorausgegangen sei u,nd dabei ernstliche

Grundlagen des Anspruchs ergeben habe, oder ob die

Anerkennung ohne sachliche Prüfung durch den Richter

erfolgt und zu Protokoll genommen worden sei. Wenigstens

im letztem Falle wird im Schrifttum einer gewissen

Prüfungspflicht des Grundbuchamtes das Wort geredet,

insbesondere um einem etwa nur zur Umgehung der

ordentlichen Form der Eigentumsübertragung an Grund-

stücken unternommenen Scheinprozesse auf die Spur zu

kommen (vgl. HOMBERGER, zu Art. 963 Nr. 33). Diese

Frage kann hier auf sich beruhen; denn die vorliegende

Anmeldung war aus andern Gründen ohnehin abzu,weisen.

E. 2 abweichend von der 1. Auflage des Kommentars). Da lediglich eine Verpflichtung der Stiftung zur R ücküber- tragung eingeklagt war und von dieser vor dem Friedens- richter anerkannt wurde, wäre' es an ihr, eine Anmeldung nach Art. 963 Abs. 1 einzugeben. Im Falle der Unterlassung oder der Weigerung wäre die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, nochmals den Richter anzurufen, allenfalls in einem durch die kantonale Prozessordnung vorgesehenen einfachen Vollstreckungsverfahren. Erst auf Grund einer richterlichen Zuerkennung des Eigentums könnte sie selbst die Eintragung nach Art. 963 Abs. 2 anmelden (Ob sie auf den behaupteten Willensmangel, dessen Rechtserheblichkeit vorausgesetzt, unmittelbar ein bei ihr verbliebenes Eigentumsrecht hätte stützen' können, vgl. BGE 55 II 302, ist für die Grundbuchbehörden belanglos, nachdem tatsächlich nur eine Verpflichtung eingeklagt und anerkannt worden ist).

E. 3 Das führt zur Abweisung der vorliegenden Be-

schwerde. Zu bemerken ist aber schon hier, dass, selbst

wenn die Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Eigen-

tums geklagt und die beklagte Stiftung sich einem dahin-

gehenden Begehren unterzogen hätte, und selbst wenn die

Verfügung des Friedenrichters alle für die Eintragung

erforderlichen Angaben über die Rechte an den betreffen-

den Grundstücken enthielte, oder wenn eine dement-

sprechend verbesserte AnmeldUl~g in Zukunft etwa noch

Registersa.chen. N° 70.

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eingereicht würde, dennoch die endgültige Eintragung

nicht ohne weiteres erfolgen dürfte. In einem solchen

Prozess, und namentlich beim Abschluss eines Vergleiches

oder bei Abgabe einer Anerkennungserklärung bezüglich

der Übertragung von Grundstücken, kann die Stiftung

nicht einfach durch den Stiftungsrat handeln. Die Stiftung

ist ihrem Begriffe nach grundsätzlich eine « ewige Anstalt »

(Sten. Bull. des NR 1905 S. 488). Sie steht, von Familien-

stiftungen und kirchlichen Stiftungen abgesehen, unter

der Aufsicht des Gemeinwesens. Es steht den Organen

der Stiftung nicht zu, deren Auflösung zu beschllessen

oder mit einem Andern, sei es auch der Stifter selbst,

einen auf Aufhebung der Stiftung gehenden Vertrag zu

schliessen. Eine Frage für sich ist, ob die Stiftungsurkunde

gewisse « in der Eigenart und dem Zwecke der Stiftung

begründete» Beendigungsgrunde vorsehen könne (vgl.

EGGER, 2. Auft., zu Art. 88/89 Nr. 1; Verwaltungsent-

scheide der Bundesbehörden 1932 Nr. 49, 1933 Nr. 44,

1935 Nr. 55). Eine solche Ordnung steht hier nicht in

Frage, vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Prozess-

gegnerin der Stiftung aufgetreten, mit Berufung auf einen

angeblichen rechtserheblichen Willensmangel.

Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat von Gesetzes wegen eine

Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass das Stiftungs-

vermögen dem (zumeist gemeinnützigen) Zweck entspre-

chend verwendet werde. Diese Aufsicht muss insbesondere

bei Veräusserung von Stiftungsvermögen, zumal Grund-

stücken, zur Geltung kommen. Man kann sich fragen, ob

nicht auf solche Veräusserung gerichtete Verträge in allen

Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

Jedenfalls hat diese Genehmigung immer dann als von

Gesetzes wegen vorbehalten zu gelten, wenn die Gefahr

einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen offen-

kundig ist. Darauf hat der Notar oder Beamte bei der

Verurkundung solcher Verträge zu achten, ebenso aber

-

in Kantonen, wo nicht bereits die öffentliche Beur-

kundung dem Grundbuchführer obliegt -

der letztere bei

460

Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege.

Prüfung des ihm als' Rechtsgrnndausweis vorgelegten

Vertrages. Gegebenenf~lls hat er keine endgültige Ein-

tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten

Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Handelt es sich gar um die Veräusserung uder Rück-

übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so

ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage

gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht

ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach

Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird

freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein

Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf

wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe

der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme

im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä-

rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen

hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer

namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem

die "Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine

andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den

Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der-

gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ

der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge-

geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die

Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen

Behörde abzuwarten.

Dispositiv
  1. Urtell der 11. Zivllabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S. {( \Vinterthur» Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen Zug, Regierungsrat. Grundpfand: Vereinbarungen über das «Nachrücken in den Nebenrang» können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814 Aba. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen. Registersaohen. Ne> Tl. 461 Gage immobUier: Oonvention donnant au creancier dont l'hypo- theque est inscrite dans le m&ne rang que d'autrestitres 16 droit de profiter de Ia garantie afferente a. ces titres dans le cas Olt ils viendraient a. etre radiea, le proprietaire s'engageant ainsi a ne pas disposer de Ia fra.ction de Ia. case devenue libre a Ia suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven- tion au registre foncier (art. 814 aJ. 3 00). Pegno immobiliare : Convenzione che da. ad un creditore pigno. ratizio, il cui titolo si trova in grado eguale con altri titoli, il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita di annotare questa convenzione nel registro fondiario (art. 814 cp. 300). A. - Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen- schaft « Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur· rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen : a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei solche von je Fr. 50,000~- und ein solcher von Fr. 20,000.- alle im I. Rang, b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang, c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.- im III.-VIII. Rang. Für die Titel im I. und II. Rang sollte das « Nachrük- kungsrecht in den Nebenrang » vorgemerkt werden, ausser- dem für die Titel im II.-VIII. Rang das Nachrückungs- recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang. B. - Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor- gesehenen {( Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab, «weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund- pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht aber innerhalb der gleichen PfandsteIle selbst kennt I). Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf- sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen. O. - Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

454

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

WUStB) die Abgabe e~trichtet worden ist oder entrichtet

wird.

2: -

Filter- und Reagenzpapiere sind Hilfsmittel für

die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und

der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs-

prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt

über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die

Warenproduktion . im Betriebe des Her:stellers bestim-

mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der

Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen

werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not-

wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf-

gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk-

stofieigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche

Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der

Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann,

auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis

als massgebend erklärt worden ist.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern

gegen Gruudbuchamt Niederglatt.

Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als «dem

Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB:

Frage der materiellen PrüfungspHicht des Grundbuchführers

(Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?er

Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme

Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält

(Erw. 2).

Stiltungen, Art. 80 H. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei.

einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver.

mögen auf eine andere Person (hier: auf den Stifter) übergehen

soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit·

wirken (Erw. 3).

Inscripticm au registre lancier: La transaction judiciaire est-elle

un acte equivalant a un jugement selon I 'art. 963 al. 2 ee ?

Registersachen. N0 70 •.

455

La c0;:tservateur ~st-~ tenu de verifier les droits de l'acquereur ?

(consld. 1). IndlCatlOns que doit contanir l'acte produit.

l'acquereur n'a pas quaIiM pour requerir l'inscription si I'ac~

!lG c~nstate. qu'une obligation du proprietaire actuellement

mscrlt (consld. 2).

Fcmdations, art. 80 ss. ce. La contrat ou la transaction judieiaire

~n ver~u de~q.ueIs tous les biens d'une fondation doivent passer

a. un tIers (ICl, le fondateur) doivent etre approuves par l'auto.

rIte competente au sens des art. 85 et 86 ee (eonsid. 3).

Iscrizione nel registro londiario : La transazione giudiziaIe €I un

a~to eq.uivalente ac!- una sent~nz.a a: sensi ?eIl'art. 963 cp. 2 ee ?

L ill?c1ll:le ?~l .reglstro fondlano e obbligato a verificare nel

mento 1 dmttl deI compratore ? (eonsid. 1). Indicazioni ehe

deve contenere Patto prodotto; il eompratore non ha veste

per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli.

gazi0!1e .deI proprietario attuaImente iscritto (eonsid. 2).

F0n?O;Zlcml, art. 80 e s~g. ee. TI contratto 0 Ja transazione giu.

dlzlale, secondo CUl tutto iI patrimonio d'una fondazione

deve passare a.un t~rzo (~n concreto, al fondatore), debbono

essere approvatl dall autorltit competente a,' sensi degli art. 85

e 86 ee (consid. 3).

A. -

Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif-

tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung « Land-

heim Siloah ll. Sie widmete dieser ihre Grundstücke in

der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter

Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und

weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füb-

rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per-

sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an,

aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Abs.

2 bestimmt: c(Die Erzielung eines Gewinnes ist 'nicht

beabsiclitigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage

zu arbeiten ». Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat

von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga-

nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die

eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens-

zeit ernannten Mitglieder des Stiftungsrates aufgeführt,

lmd zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates

und als Heimvorsteherin.

B. -

Im November 1944 leitete die Stifterin gegen

die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif-

tungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die

Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven

Verwaltungs-. und DisziplinarreehtBpftege.

an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen

Schulden der Stiftung. dabei zu übernehmen habe. Im

Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944 anerkannte

der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter

diese abschrieb und die Nichtigkeit des « Stiftungsver-

trages » gemäss Art. 24 OR feststellte. « Es sind daher

die s. Z. von der Klägerin eingebrachten Immobilien &

Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezem-

ber 1943 an diese zurückzuerstatten, gegen übernahme

der auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken ».

O. -

Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grund-

buchamte die Löschung des Eintrages der Stiftung als

Eigentümerin der Grundstücke und die Wiedereintragung

der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte

sie Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne

Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen

Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest,

dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen

habe.

Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das

eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement spricht sich,

ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das Verhalten

des Grundbuchführers könne 'wohl geschützt werden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Im allgemeinen erfolgen die Eintragungen im

Grundbuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung des

derzeit eingetragenen Eigentümers (Art. 963 Abs. I ZGB).

Keiner Erklärung des als Eigentümer Eingetragenen bedarf

es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift,

auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleich-

wertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Die

Beschwerdeführerin beruft sich auf die im Aussöhnungs-

versuch erfolgte Anerkennung ihrer Klage durch die

beklagte Stiftung und auf die friedensrichterliche Ab-

schreibung der Sache. In der Tat sind grundsätzlich

gerichtliche Vergleiche und Anerkennungen Urteilen gleich-

~egister8achen. N° 70.

4,57

gestellt (vgl. für Geldforderungen Art. 80 Abs. 2 S<!hKG),

nach den meisten Prozessordnungen au,ch dann,wenn sie

in einem amtlichen Aussöhnungsversuch zustande kom-

men' sei' es auch vor der eigentlichen Prozesshängigkeit

(für den Kanton Zürich vgl. die Entscheidungen in Blätter

für zürcherische Rechtsprechung 21 Nr. 67 und 25 Nr.

135). Allerdings erhebt sich die Frage, ob eine vor Gericht

(oder schon vor dem Friedensrichter) erfolgte Anerkennung

auch sachenrechtlich, eben als Grundlage einer Anmeldung

des Erwerbers nach Art. 963 Abs. 2 ZGB, einem Urteil

gleichstehe, ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine sachliche

Prüfung des betreffenden Anspruches durch den Richter

(Friedensrichter) vorausgegangen sei u,nd dabei ernstliche

Grundlagen des Anspruchs ergeben habe, oder ob die

Anerkennung ohne sachliche Prüfung durch den Richter

erfolgt und zu Protokoll genommen worden sei. Wenigstens

im letztem Falle wird im Schrifttum einer gewissen

Prüfungspflicht des Grundbuchamtes das Wort geredet,

insbesondere um einem etwa nur zur Umgehung der

ordentlichen Form der Eigentumsübertragung an Grund-

stücken unternommenen Scheinprozesse auf die Spur zu

kommen (vgl. HOMBERGER, zu Art. 963 Nr. 33). Diese

Frage kann hier auf sich beruhen; denn die vorliegende

Anmeldung war aus andern Gründen ohnehin abzu,weisen.

2. -

Um als Au,sweis für den Erwerber zu Qlenen,

muss das Urteil oder die einem solchen gleichzustellende

Urkunde diejenigen Angaben enthalten, die notwendig

in jeder als Rechtsgrundausweis für die Eigentumsüber-

tragung an Grundstücken dienenden Urkunde enthalten

sein müssen. Die vorliegende Abschreibungsverfügung

spricht übereinstimmend mit den von der Beschwerde-

führerin gestellten Klagebegehren in Bausch und Bogen

von den zu, übertragenden « Immobilien & Inventarien ».

Mindesterfordernis wäre aber die Angabe der einzelnen

Grundstücke. Ebenso fehlt es dementsprechend an der

Angabe der von der Beschwerdeführerin zu übernehmen-

den Hypotheken (deren Bestand sich seit Errichtung der

458

Verwa.ltungs- nnd Disziplinarrechtspflege_

Stiftung verändert hahen kann). Vor allem aber ist der

Inhalt der vor dem Friedensrichter erfolgten Rechts-

aneJ1kennung nicht geeignet, einen Eintragungstitel für.

die Beschwerdeführerin nach Art. 963 Abs. 2 ZGB abzu-

geben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Urteil oder

die diesem gleichwertige Urkunde das dingliche Recht als

bereits existierend feststellen. Wird dagegen dem ({ Erwer-

ber» lediglich ein obligatorischer Anspruch zuerkannt,

so ist er nicht selbst zur Anmeldung legitimiert. Solchen-

falls bedarf es der Verfügung des bisher dinglich Berech-

tigten (so nun auch- Ostertag zu Art. 963 Nr. 23, in der

2. abweichend von der 1. Auflage des Kommentars). Da

lediglich eine Verpflichtung der Stiftung zur R ücküber-

tragung eingeklagt war und von dieser vor dem Friedens-

richter anerkannt wurde, wäre' es an ihr, eine Anmeldung

nach Art. 963 Abs. 1 einzugeben. Im Falle der Unterlassung

oder der Weigerung wäre die Beschwerdeführerin darauf

angewiesen, nochmals den Richter anzurufen, allenfalls

in einem durch die kantonale Prozessordnung vorgesehenen

einfachen Vollstreckungsverfahren. Erst auf Grund einer

richterlichen Zuerkennung des Eigentums könnte sie

selbst die Eintragung nach Art. 963 Abs. 2 anmelden

(Ob sie auf den behaupteten Willensmangel, dessen

Rechtserheblichkeit vorausgesetzt, unmittelbar ein bei ihr

verbliebenes Eigentumsrecht hätte stützen' können, vgl.

BGE 55 II 302, ist für die Grundbuchbehörden belanglos,

nachdem tatsächlich nur eine Verpflichtung eingeklagt

und anerkannt worden ist).

3. -

Das führt zur Abweisung der vorliegenden Be-

schwerde. Zu bemerken ist aber schon hier, dass, selbst

wenn die Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Eigen-

tums geklagt und die beklagte Stiftung sich einem dahin-

gehenden Begehren unterzogen hätte, und selbst wenn die

Verfügung des Friedenrichters alle für die Eintragung

erforderlichen Angaben über die Rechte an den betreffen-

den Grundstücken enthielte, oder wenn eine dement-

sprechend verbesserte AnmeldUl~g in Zukunft etwa noch

Registersa.chen. N° 70.

459

eingereicht würde, dennoch die endgültige Eintragung

nicht ohne weiteres erfolgen dürfte. In einem solchen

Prozess, und namentlich beim Abschluss eines Vergleiches

oder bei Abgabe einer Anerkennungserklärung bezüglich

der Übertragung von Grundstücken, kann die Stiftung

nicht einfach durch den Stiftungsrat handeln. Die Stiftung

ist ihrem Begriffe nach grundsätzlich eine « ewige Anstalt »

(Sten. Bull. des NR 1905 S. 488). Sie steht, von Familien-

stiftungen und kirchlichen Stiftungen abgesehen, unter

der Aufsicht des Gemeinwesens. Es steht den Organen

der Stiftung nicht zu, deren Auflösung zu beschllessen

oder mit einem Andern, sei es auch der Stifter selbst,

einen auf Aufhebung der Stiftung gehenden Vertrag zu

schliessen. Eine Frage für sich ist, ob die Stiftungsurkunde

gewisse « in der Eigenart und dem Zwecke der Stiftung

begründete» Beendigungsgrunde vorsehen könne (vgl.

EGGER, 2. Auft., zu Art. 88/89 Nr. 1; Verwaltungsent-

scheide der Bundesbehörden 1932 Nr. 49, 1933 Nr. 44,

1935 Nr. 55). Eine solche Ordnung steht hier nicht in

Frage, vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Prozess-

gegnerin der Stiftung aufgetreten, mit Berufung auf einen

angeblichen rechtserheblichen Willensmangel.

Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat von Gesetzes wegen eine

Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass das Stiftungs-

vermögen dem (zumeist gemeinnützigen) Zweck entspre-

chend verwendet werde. Diese Aufsicht muss insbesondere

bei Veräusserung von Stiftungsvermögen, zumal Grund-

stücken, zur Geltung kommen. Man kann sich fragen, ob

nicht auf solche Veräusserung gerichtete Verträge in allen

Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.

Jedenfalls hat diese Genehmigung immer dann als von

Gesetzes wegen vorbehalten zu gelten, wenn die Gefahr

einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen offen-

kundig ist. Darauf hat der Notar oder Beamte bei der

Verurkundung solcher Verträge zu achten, ebenso aber

-

in Kantonen, wo nicht bereits die öffentliche Beur-

kundung dem Grundbuchführer obliegt -

der letztere bei

460

Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege.

Prüfung des ihm als' Rechtsgrnndausweis vorgelegten

Vertrages. Gegebenenf~lls hat er keine endgültige Ein-

tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten

Aufsichtsbehörde vorzunehmen.

Handelt es sich gar um die Veräusserung uder Rück-

übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so

ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage

gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht

ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach

Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird

freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein

Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf

wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe

der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme

im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä-

rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen

hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer

namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem

die "Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine

andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den

Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der-

gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ

der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge-

geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die

Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen

Behörde abzuwarten.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

71. Urtell der 11. Zivllabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S.

{(\Vinterthur» Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen Zug,

Regierungsrat.

Grundpfand: Vereinbarungen über das «Nachrücken in den

Nebenrang» können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814

Aba. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen.

Registersaohen. Ne> Tl.

461

Gage immobUier: Oonvention donnant au creancier dont l'hypo-

theque est inscrite dans le m&ne rang que d'autrestitres 16

droit de profiter de Ia garantie afferente a. ces titres dans le

cas Olt ils viendraient a. etre radiea, le proprietaire s'engageant

ainsi a ne pas disposer de Ia fra.ction de Ia. case devenue libre

a Ia suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven-

tion au registre foncier (art. 814 aJ. 3 00).

Pegno immobiliare : Convenzione che da. ad un creditore pigno.

ratizio, il cui titolo si trova in grado eguale con altri titoli,

il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato

libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita di

annotare questa convenzione nel registro fondiario (art. 814

cp. 300).

A. -

Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin

und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim

Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der

im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen-

schaft « Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur·

rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen :

a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei

solche von je Fr. 50,000~- und ein solcher von Fr. 20,000.-

alle im I. Rang,

b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei

solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang,

c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.-

im III.-VIII. Rang.

Für die Titel im I. und II. Rang sollte das « Nachrük-

kungsrecht in den Nebenrang » vorgemerkt werden, ausser-

dem für die Titel im II.-VIII. Rang das Nachrückungs-

recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang.

B. -

Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die

Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor-

gesehenen {(Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab,

«weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund-

pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht

aber innerhalb der gleichen PfandsteIle selbst kennt I).

Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf-

sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen

diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen.

O. -

Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das