Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif-
tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung « Land-
heim Siloah ll. Sie widmete dieser ihre Grundstücke in
der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter
Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und
weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füb-
rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per-
sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an,
aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Abs.
2 bestimmt: c(Die Erzielung eines Gewinnes ist 'nicht
beabsiclitigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage
zu arbeiten ». Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat
von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga-
nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die
eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens-
zeit ernannten Mitglieder des Stiftungsrates aufgeführt,
lmd zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates
und als Heimvorsteherin.
B. -
Im November 1944 leitete die Stifterin gegen
die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif-
tungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die
Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven
Verwaltungs-. und DisziplinarreehtBpftege.
an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen
Schulden der Stiftung. dabei zu übernehmen habe. Im
Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944 anerkannte
der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter
diese abschrieb und die Nichtigkeit des « Stiftungsver-
trages » gemäss Art. 24 OR feststellte. « Es sind daher
die s. Z. von der Klägerin eingebrachten Immobilien &
Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezem-
ber 1943 an diese zurückzuerstatten, gegen übernahme
der auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken ».
O. -
Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grund-
buchamte die Löschung des Eintrages der Stiftung als
Eigentümerin der Grundstücke und die Wiedereintragung
der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte
sie Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne
Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest,
dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen
habe.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement spricht sich,
ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das Verhalten
des Grundbuchführers könne 'wohl geschützt werden.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Im allgemeinen erfolgen die Eintragungen im
Grundbuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung des
derzeit eingetragenen Eigentümers (Art. 963 Abs. I ZGB).
Keiner Erklärung des als Eigentümer Eingetragenen bedarf
es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift,
auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleich-
wertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die im Aussöhnungs-
versuch erfolgte Anerkennung ihrer Klage durch die
beklagte Stiftung und auf die friedensrichterliche Ab-
schreibung der Sache. In der Tat sind grundsätzlich
gerichtliche Vergleiche und Anerkennungen Urteilen gleich-
~egister8achen. N° 70.
4,57
gestellt (vgl. für Geldforderungen Art. 80 Abs. 2 S<!hKG),
nach den meisten Prozessordnungen au,ch dann,wenn sie
in einem amtlichen Aussöhnungsversuch zustande kom-
men' sei' es auch vor der eigentlichen Prozesshängigkeit
(für den Kanton Zürich vgl. die Entscheidungen in Blätter
für zürcherische Rechtsprechung 21 Nr. 67 und 25 Nr.
135). Allerdings erhebt sich die Frage, ob eine vor Gericht
(oder schon vor dem Friedensrichter) erfolgte Anerkennung
auch sachenrechtlich, eben als Grundlage einer Anmeldung
des Erwerbers nach Art. 963 Abs. 2 ZGB, einem Urteil
gleichstehe, ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine sachliche
Prüfung des betreffenden Anspruches durch den Richter
(Friedensrichter) vorausgegangen sei u,nd dabei ernstliche
Grundlagen des Anspruchs ergeben habe, oder ob die
Anerkennung ohne sachliche Prüfung durch den Richter
erfolgt und zu Protokoll genommen worden sei. Wenigstens
im letztem Falle wird im Schrifttum einer gewissen
Prüfungspflicht des Grundbuchamtes das Wort geredet,
insbesondere um einem etwa nur zur Umgehung der
ordentlichen Form der Eigentumsübertragung an Grund-
stücken unternommenen Scheinprozesse auf die Spur zu
kommen (vgl. HOMBERGER, zu Art. 963 Nr. 33). Diese
Frage kann hier auf sich beruhen; denn die vorliegende
Anmeldung war aus andern Gründen ohnehin abzu,weisen.
E. 2 abweichend von der 1. Auflage des Kommentars). Da lediglich eine Verpflichtung der Stiftung zur R ücküber- tragung eingeklagt war und von dieser vor dem Friedens- richter anerkannt wurde, wäre' es an ihr, eine Anmeldung nach Art. 963 Abs. 1 einzugeben. Im Falle der Unterlassung oder der Weigerung wäre die Beschwerdeführerin darauf angewiesen, nochmals den Richter anzurufen, allenfalls in einem durch die kantonale Prozessordnung vorgesehenen einfachen Vollstreckungsverfahren. Erst auf Grund einer richterlichen Zuerkennung des Eigentums könnte sie selbst die Eintragung nach Art. 963 Abs. 2 anmelden (Ob sie auf den behaupteten Willensmangel, dessen Rechtserheblichkeit vorausgesetzt, unmittelbar ein bei ihr verbliebenes Eigentumsrecht hätte stützen' können, vgl. BGE 55 II 302, ist für die Grundbuchbehörden belanglos, nachdem tatsächlich nur eine Verpflichtung eingeklagt und anerkannt worden ist).
E. 3 Das führt zur Abweisung der vorliegenden Be-
schwerde. Zu bemerken ist aber schon hier, dass, selbst
wenn die Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Eigen-
tums geklagt und die beklagte Stiftung sich einem dahin-
gehenden Begehren unterzogen hätte, und selbst wenn die
Verfügung des Friedenrichters alle für die Eintragung
erforderlichen Angaben über die Rechte an den betreffen-
den Grundstücken enthielte, oder wenn eine dement-
sprechend verbesserte AnmeldUl~g in Zukunft etwa noch
Registersa.chen. N° 70.
459
eingereicht würde, dennoch die endgültige Eintragung
nicht ohne weiteres erfolgen dürfte. In einem solchen
Prozess, und namentlich beim Abschluss eines Vergleiches
oder bei Abgabe einer Anerkennungserklärung bezüglich
der Übertragung von Grundstücken, kann die Stiftung
nicht einfach durch den Stiftungsrat handeln. Die Stiftung
ist ihrem Begriffe nach grundsätzlich eine « ewige Anstalt »
(Sten. Bull. des NR 1905 S. 488). Sie steht, von Familien-
stiftungen und kirchlichen Stiftungen abgesehen, unter
der Aufsicht des Gemeinwesens. Es steht den Organen
der Stiftung nicht zu, deren Auflösung zu beschllessen
oder mit einem Andern, sei es auch der Stifter selbst,
einen auf Aufhebung der Stiftung gehenden Vertrag zu
schliessen. Eine Frage für sich ist, ob die Stiftungsurkunde
gewisse « in der Eigenart und dem Zwecke der Stiftung
begründete» Beendigungsgrunde vorsehen könne (vgl.
EGGER, 2. Auft., zu Art. 88/89 Nr. 1; Verwaltungsent-
scheide der Bundesbehörden 1932 Nr. 49, 1933 Nr. 44,
1935 Nr. 55). Eine solche Ordnung steht hier nicht in
Frage, vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Prozess-
gegnerin der Stiftung aufgetreten, mit Berufung auf einen
angeblichen rechtserheblichen Willensmangel.
Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat von Gesetzes wegen eine
Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass das Stiftungs-
vermögen dem (zumeist gemeinnützigen) Zweck entspre-
chend verwendet werde. Diese Aufsicht muss insbesondere
bei Veräusserung von Stiftungsvermögen, zumal Grund-
stücken, zur Geltung kommen. Man kann sich fragen, ob
nicht auf solche Veräusserung gerichtete Verträge in allen
Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Jedenfalls hat diese Genehmigung immer dann als von
Gesetzes wegen vorbehalten zu gelten, wenn die Gefahr
einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen offen-
kundig ist. Darauf hat der Notar oder Beamte bei der
Verurkundung solcher Verträge zu achten, ebenso aber
-
in Kantonen, wo nicht bereits die öffentliche Beur-
kundung dem Grundbuchführer obliegt -
der letztere bei
460
Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege.
Prüfung des ihm als' Rechtsgrnndausweis vorgelegten
Vertrages. Gegebenenf~lls hat er keine endgültige Ein-
tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten
Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Handelt es sich gar um die Veräusserung uder Rück-
übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so
ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage
gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht
ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach
Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird
freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein
Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf
wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe
der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme
im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä-
rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen
hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer
namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem
die "Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine
andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den
Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der-
gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ
der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge-
geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die
Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen
Behörde abzuwarten.
Dispositiv
- Urtell der 11. Zivllabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S. {( \Vinterthur» Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen Zug, Regierungsrat. Grundpfand: Vereinbarungen über das «Nachrücken in den Nebenrang» können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814 Aba. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen. Registersaohen. Ne> Tl. 461 Gage immobUier: Oonvention donnant au creancier dont l'hypo- theque est inscrite dans le m&ne rang que d'autrestitres 16 droit de profiter de Ia garantie afferente a. ces titres dans le cas Olt ils viendraient a. etre radiea, le proprietaire s'engageant ainsi a ne pas disposer de Ia fra.ction de Ia. case devenue libre a Ia suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven- tion au registre foncier (art. 814 aJ. 3 00). Pegno immobiliare : Convenzione che da. ad un creditore pigno. ratizio, il cui titolo si trova in grado eguale con altri titoli, il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita di annotare questa convenzione nel registro fondiario (art. 814 cp. 300). A. - Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen- schaft « Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur· rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen : a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei solche von je Fr. 50,000~- und ein solcher von Fr. 20,000.- alle im I. Rang, b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang, c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.- im III.-VIII. Rang. Für die Titel im I. und II. Rang sollte das « Nachrük- kungsrecht in den Nebenrang » vorgemerkt werden, ausser- dem für die Titel im II.-VIII. Rang das Nachrückungs- recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang. B. - Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor- gesehenen {( Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab, «weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund- pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht aber innerhalb der gleichen PfandsteIle selbst kennt I). Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf- sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen. O. - Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
454
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
WUStB) die Abgabe e~trichtet worden ist oder entrichtet
wird.
2: -
Filter- und Reagenzpapiere sind Hilfsmittel für
die chemische Produktion. Sie dienen der Reinigung und
der Kontrolle der Erzeugnisse im Laufe des Herstellungs-
prozesses. Sie gehen aber in keiner Weise in, das Produkt
über, sondern werden als technische Hilfsmittel für die
Warenproduktion . im Betriebe des Her:stellers bestim-
mungsgemäss aufgebraucht. Sie können daher bei der
Warenumsatzsteuer nicht als Werkstoff steuerfrei gelassen
werden. Dass sie für die Herstellung der Produkte not-
wendig sind und schon bei einmaliger Verwendung auf-
gebraucht werden, kann nicht dazu führen, ihnen Werk-
stofieigenschaft beizumessen, da bei ihnen die wesentliche
Voraussetzung für eine solche Charakterisierung, der
Übergang in das Produkt, nicht in Frage kommen kann,
auch nicht in dem weiten Sinne, der in Gesetz und Praxis
als massgebend erklärt worden ist.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
70. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1945 i. S. Kern
gegen Gruudbuchamt Niederglatt.
Eintragung im Grundbuch: Gerichtlicher Vergleich als «dem
Urteil gleichwertige Urkunde» nach Art. 963 Abs. 2 ZGB:
Frage der materiellen PrüfungspHicht des Grundbuchführers
(Erw. 1). Notwendige Angaben der Urkunde; Verneinung ?er
Legitimation des Erwerbers, wenn die Urkunde bloss eme
Verpflichtung des derzeit eingetragenen Eigentümers enthält
(Erw. 2).
Stiltungen, Art. 80 H. ZGB: Bei einem Vertrag und ebenso bei.
einem gerichtlichen Vergleich, wonach das ganze Stiftungsver.
mögen auf eine andere Person (hier: auf den Stifter) übergehen
soll, muss die nach Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mit·
wirken (Erw. 3).
Inscripticm au registre lancier: La transaction judiciaire est-elle
un acte equivalant a un jugement selon I 'art. 963 al. 2 ee ?
Registersachen. N0 70 •.
455
La c0;:tservateur ~st-~ tenu de verifier les droits de l'acquereur ?
(consld. 1). IndlCatlOns que doit contanir l'acte produit.
l'acquereur n'a pas quaIiM pour requerir l'inscription si I'ac~
!lG c~nstate. qu'une obligation du proprietaire actuellement
mscrlt (consld. 2).
Fcmdations, art. 80 ss. ce. La contrat ou la transaction judieiaire
~n ver~u de~q.ueIs tous les biens d'une fondation doivent passer
a. un tIers (ICl, le fondateur) doivent etre approuves par l'auto.
rIte competente au sens des art. 85 et 86 ee (eonsid. 3).
Iscrizione nel registro londiario : La transazione giudiziaIe €I un
a~to eq.uivalente ac!- una sent~nz.a a: sensi ?eIl'art. 963 cp. 2 ee ?
L ill?c1ll:le ?~l .reglstro fondlano e obbligato a verificare nel
mento 1 dmttl deI compratore ? (eonsid. 1). Indicazioni ehe
deve contenere Patto prodotto; il eompratore non ha veste
per domandare l'iscrizione, se l'atto accerta soltanto un'obbli.
gazi0!1e .deI proprietario attuaImente iscritto (eonsid. 2).
F0n?O;Zlcml, art. 80 e s~g. ee. TI contratto 0 Ja transazione giu.
dlzlale, secondo CUl tutto iI patrimonio d'una fondazione
deve passare a.un t~rzo (~n concreto, al fondatore), debbono
essere approvatl dall autorltit competente a,' sensi degli art. 85
e 86 ee (consid. 3).
A. -
Die Beschwerdeführerin errichtete durch Stif-
tungsurkunde vom 26. Januar 1944 die Stiftung « Land-
heim Siloah ll. Sie widmete dieser ihre Grundstücke in
der Gemeinde Oberglatt und weiteres Vermögen, unter
Übertr~gung der Kapitalschulden von Fr. 120,200.- und
weiterer Verbindlichkeiten. Zweck der Stiftung ist, « füb-
rungsbedürftige, körperlich oder geistig gehemmte Per-
sonen weiblichen Geschlechts vom 16. Altersjahr an,
aufzunehmen und ihnen ein Heim zu bieten ... » § 4 Abs.
2 bestimmt: c(Die Erzielung eines Gewinnes ist 'nicht
beabsiclitigt, das Heim hat auf gemeinnütziger Grundlage
zu arbeiten ». Als einziges Organ ist ein Stiftungsrat
von fünf Mitgliedern vorgesehen, der sich selbst zu orga-
nisieren und zu ergänzen habe. Im Anschluss an die
eigentlichen Satzungen werden die fünf ersten, auf Lebens-
zeit ernannten Mitglieder des Stiftungsrates aufgeführt,
lmd zwar die Stifterin als Präsidentin des Stiftungsrates
und als Heimvorsteherin.
B. -
Im November 1944 leitete die Stifterin gegen
die Stiftung Klage ein auf Nichtigerklärung des « Stif-
tungsvertrages» wegen Irrtums; demgemäss sei die
Stiftung zur Rückerstattung der empfangenen Aktiven
Verwaltungs-. und DisziplinarreehtBpftege.
an die Stifterin zu verpflichten, welche die allfälligen
Schulden der Stiftung. dabei zu übernehmen habe. Im
Aussöhnungsversuch vom 5. Dezember 1944 anerkannte
der Stiftungsrat die Klage, worauf der Friedensrichter
diese abschrieb und die Nichtigkeit des « Stiftungsver-
trages » gemäss Art. 24 OR feststellte. « Es sind daher
die s. Z. von der Klägerin eingebrachten Immobilien &
Inventarien nebst Barschaft gemäss Bilanz per 31. Dezem-
ber 1943 an diese zurückzuerstatten, gegen übernahme
der auf den Liegenschaften ruhenden Hypotheken ».
O. -
Gestützt hierauf meldete die Stifterin beim Grund-
buchamte die Löschung des Eintrages der Stiftung als
Eigentümerin der Grundstücke und die Wiedereintragung
der Stifterin an. Mit dieser Anmeldung abgewiesen, führte
sie Beschwerde, in beiden kantonalen Instanzen ohne
Erfolg. Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen
Beschwerde an das Bundesgericht hält sie daran fest,
dass das Grundbuchamt ihrer Anmeldung zu entsprechen
habe.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung. Das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement spricht sich,
ohne einen Antrag zu stellen, dahin aus, das Verhalten
des Grundbuchführers könne 'wohl geschützt werden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Im allgemeinen erfolgen die Eintragungen im
Grundbuch auf Grund einer schriftlichen Erklärung des
derzeit eingetragenen Eigentümers (Art. 963 Abs. I ZGB).
Keiner Erklärung des als Eigentümer Eingetragenen bedarf
es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift,
auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleich-
wertige Urkunde zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Die
Beschwerdeführerin beruft sich auf die im Aussöhnungs-
versuch erfolgte Anerkennung ihrer Klage durch die
beklagte Stiftung und auf die friedensrichterliche Ab-
schreibung der Sache. In der Tat sind grundsätzlich
gerichtliche Vergleiche und Anerkennungen Urteilen gleich-
~egister8achen. N° 70.
4,57
gestellt (vgl. für Geldforderungen Art. 80 Abs. 2 S<!hKG),
nach den meisten Prozessordnungen au,ch dann,wenn sie
in einem amtlichen Aussöhnungsversuch zustande kom-
men' sei' es auch vor der eigentlichen Prozesshängigkeit
(für den Kanton Zürich vgl. die Entscheidungen in Blätter
für zürcherische Rechtsprechung 21 Nr. 67 und 25 Nr.
135). Allerdings erhebt sich die Frage, ob eine vor Gericht
(oder schon vor dem Friedensrichter) erfolgte Anerkennung
auch sachenrechtlich, eben als Grundlage einer Anmeldung
des Erwerbers nach Art. 963 Abs. 2 ZGB, einem Urteil
gleichstehe, ohne Rücksicht darauf, ob ihr eine sachliche
Prüfung des betreffenden Anspruches durch den Richter
(Friedensrichter) vorausgegangen sei u,nd dabei ernstliche
Grundlagen des Anspruchs ergeben habe, oder ob die
Anerkennung ohne sachliche Prüfung durch den Richter
erfolgt und zu Protokoll genommen worden sei. Wenigstens
im letztem Falle wird im Schrifttum einer gewissen
Prüfungspflicht des Grundbuchamtes das Wort geredet,
insbesondere um einem etwa nur zur Umgehung der
ordentlichen Form der Eigentumsübertragung an Grund-
stücken unternommenen Scheinprozesse auf die Spur zu
kommen (vgl. HOMBERGER, zu Art. 963 Nr. 33). Diese
Frage kann hier auf sich beruhen; denn die vorliegende
Anmeldung war aus andern Gründen ohnehin abzu,weisen.
2. -
Um als Au,sweis für den Erwerber zu Qlenen,
muss das Urteil oder die einem solchen gleichzustellende
Urkunde diejenigen Angaben enthalten, die notwendig
in jeder als Rechtsgrundausweis für die Eigentumsüber-
tragung an Grundstücken dienenden Urkunde enthalten
sein müssen. Die vorliegende Abschreibungsverfügung
spricht übereinstimmend mit den von der Beschwerde-
führerin gestellten Klagebegehren in Bausch und Bogen
von den zu, übertragenden « Immobilien & Inventarien ».
Mindesterfordernis wäre aber die Angabe der einzelnen
Grundstücke. Ebenso fehlt es dementsprechend an der
Angabe der von der Beschwerdeführerin zu übernehmen-
den Hypotheken (deren Bestand sich seit Errichtung der
458
Verwa.ltungs- nnd Disziplinarrechtspflege_
Stiftung verändert hahen kann). Vor allem aber ist der
Inhalt der vor dem Friedensrichter erfolgten Rechts-
aneJ1kennung nicht geeignet, einen Eintragungstitel für.
die Beschwerdeführerin nach Art. 963 Abs. 2 ZGB abzu-
geben. Diese Vorschrift setzt voraus, dass das Urteil oder
die diesem gleichwertige Urkunde das dingliche Recht als
bereits existierend feststellen. Wird dagegen dem ({ Erwer-
ber» lediglich ein obligatorischer Anspruch zuerkannt,
so ist er nicht selbst zur Anmeldung legitimiert. Solchen-
falls bedarf es der Verfügung des bisher dinglich Berech-
tigten (so nun auch- Ostertag zu Art. 963 Nr. 23, in der
2. abweichend von der 1. Auflage des Kommentars). Da
lediglich eine Verpflichtung der Stiftung zur R ücküber-
tragung eingeklagt war und von dieser vor dem Friedens-
richter anerkannt wurde, wäre' es an ihr, eine Anmeldung
nach Art. 963 Abs. 1 einzugeben. Im Falle der Unterlassung
oder der Weigerung wäre die Beschwerdeführerin darauf
angewiesen, nochmals den Richter anzurufen, allenfalls
in einem durch die kantonale Prozessordnung vorgesehenen
einfachen Vollstreckungsverfahren. Erst auf Grund einer
richterlichen Zuerkennung des Eigentums könnte sie
selbst die Eintragung nach Art. 963 Abs. 2 anmelden
(Ob sie auf den behaupteten Willensmangel, dessen
Rechtserheblichkeit vorausgesetzt, unmittelbar ein bei ihr
verbliebenes Eigentumsrecht hätte stützen' können, vgl.
BGE 55 II 302, ist für die Grundbuchbehörden belanglos,
nachdem tatsächlich nur eine Verpflichtung eingeklagt
und anerkannt worden ist).
3. -
Das führt zur Abweisung der vorliegenden Be-
schwerde. Zu bemerken ist aber schon hier, dass, selbst
wenn die Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Eigen-
tums geklagt und die beklagte Stiftung sich einem dahin-
gehenden Begehren unterzogen hätte, und selbst wenn die
Verfügung des Friedenrichters alle für die Eintragung
erforderlichen Angaben über die Rechte an den betreffen-
den Grundstücken enthielte, oder wenn eine dement-
sprechend verbesserte AnmeldUl~g in Zukunft etwa noch
Registersa.chen. N° 70.
459
eingereicht würde, dennoch die endgültige Eintragung
nicht ohne weiteres erfolgen dürfte. In einem solchen
Prozess, und namentlich beim Abschluss eines Vergleiches
oder bei Abgabe einer Anerkennungserklärung bezüglich
der Übertragung von Grundstücken, kann die Stiftung
nicht einfach durch den Stiftungsrat handeln. Die Stiftung
ist ihrem Begriffe nach grundsätzlich eine « ewige Anstalt »
(Sten. Bull. des NR 1905 S. 488). Sie steht, von Familien-
stiftungen und kirchlichen Stiftungen abgesehen, unter
der Aufsicht des Gemeinwesens. Es steht den Organen
der Stiftung nicht zu, deren Auflösung zu beschllessen
oder mit einem Andern, sei es auch der Stifter selbst,
einen auf Aufhebung der Stiftung gehenden Vertrag zu
schliessen. Eine Frage für sich ist, ob die Stiftungsurkunde
gewisse « in der Eigenart und dem Zwecke der Stiftung
begründete» Beendigungsgrunde vorsehen könne (vgl.
EGGER, 2. Auft., zu Art. 88/89 Nr. 1; Verwaltungsent-
scheide der Bundesbehörden 1932 Nr. 49, 1933 Nr. 44,
1935 Nr. 55). Eine solche Ordnung steht hier nicht in
Frage, vielmehr ist die Beschwerdeführerin als Prozess-
gegnerin der Stiftung aufgetreten, mit Berufung auf einen
angeblichen rechtserheblichen Willensmangel.
Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat von Gesetzes wegen eine
Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass das Stiftungs-
vermögen dem (zumeist gemeinnützigen) Zweck entspre-
chend verwendet werde. Diese Aufsicht muss insbesondere
bei Veräusserung von Stiftungsvermögen, zumal Grund-
stücken, zur Geltung kommen. Man kann sich fragen, ob
nicht auf solche Veräusserung gerichtete Verträge in allen
Fällen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedürfen.
Jedenfalls hat diese Genehmigung immer dann als von
Gesetzes wegen vorbehalten zu gelten, wenn die Gefahr
einer Zweckentfremdung von Stiftungsvermögen offen-
kundig ist. Darauf hat der Notar oder Beamte bei der
Verurkundung solcher Verträge zu achten, ebenso aber
-
in Kantonen, wo nicht bereits die öffentliche Beur-
kundung dem Grundbuchführer obliegt -
der letztere bei
460
Verwaltungs. und DisziplinarrechtBpfiege.
Prüfung des ihm als' Rechtsgrnndausweis vorgelegten
Vertrages. Gegebenenf~lls hat er keine endgültige Ein-
tragung im Hauptbuch ohne Zustimmung der erwähnten
Aufsichtsbehörde vorzunehmen.
Handelt es sich gar um die Veräusserung uder Rück-
übertragung des ganzen Stiftungsvermögens, wie hier, so
ist der Fortbestand der Stiftung überhaupt in Frage
gestellt. In solchen Fällen hat notwendig die (nicht
ohne weiteres mit der Aufsichtsbehörde identische) nach
Art. 85/86 ZGB zuständige Behörde mitzuwirken. Wird
freilich dem Grundbuchamt als Rechtsgrundausweis kein
Vertrag, sondern ein eigentliches Urteil vorgelegt, so darf
wohl in der Regel angenommen werden, der Richter habe
der zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme
im Prozesse eingeräumt. Bei emer andern, auf Parteierklä-
rungen beruhenden Art der Prozesserledigung dagegen
hat der Grundbuchführer stets darauf zu achten, wer
namens der Stiftung gehandelt hat. Und wenn bei einem
die "Übertragung des ganzen Stiftungsvermögens auf eine
andere Person, allenfalls die Rückübertragung auf den
Stifter vorsehenden gerichtlichen Vergleich oder der-
gleichen lediglich der Stiftungsrat oder ein anderes Organ
der Stiftung die von dieser ausgehende Erklärung abge-
geben hat, ist vor jeder endgültigen Eintragung die
Stellungnahme der nach Art. 85/86 ZGB zuständigen
Behörde abzuwarten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
71. Urtell der 11. Zivllabteilung vom 13. Dezember 1945 i. S.
{(\Vinterthur» Lebensversicherungs-Gesellschaft gegen Zug,
Regierungsrat.
Grundpfand: Vereinbarungen über das «Nachrücken in den
Nebenrang» können im Grundbuch vorgemerkt werden (Art. 814
Aba. 3 ZGB). Bedeutung solcher Vereinbarungen.
Registersaohen. Ne> Tl.
461
Gage immobUier: Oonvention donnant au creancier dont l'hypo-
theque est inscrite dans le m&ne rang que d'autrestitres 16
droit de profiter de Ia garantie afferente a. ces titres dans le
cas Olt ils viendraient a. etre radiea, le proprietaire s'engageant
ainsi a ne pas disposer de Ia fra.ction de Ia. case devenue libre
a Ia suite de cette radiation. Possibilite d'annoter cette conven-
tion au registre foncier (art. 814 aJ. 3 00).
Pegno immobiliare : Convenzione che da. ad un creditore pigno.
ratizio, il cui titolo si trova in grado eguale con altri titoli,
il diritto di beneficiare deI fatto che un posto e diventato
libero per l'estinzione d'uno di questi titoli. Possibilita di
annotare questa convenzione nel registro fondiario (art. 814
cp. 300).
A. -
Am 11. Juni 1945 beantragten die Rekurrentin
und die Baugenossenschaft Alpenstrasse in Zug beim
Grundbuchamte des Kantons Zug, auf dem Blatte der
im Eigentum der Baugenossenschaft stehenden liegen-
schaft « Christoforus » in Zug seien zugunsten der Rekur·
rentin folgende Grundpfandrechte einzutragen :
a) drei Namenschuldbriefe von je Fr. 100,000.-, zwei
solche von je Fr. 50,000~- und ein solcher von Fr. 20,000.-
alle im I. Rang,
b) ein Namenschuldbrief von Fr. 20,000.- und zwei
solche von je Fr. 10,000.-, diese drei Titel im II. Rang,
c) sechs Inhaberschuldbriefe von zusammen Fr. 40,000.-
im III.-VIII. Rang.
Für die Titel im I. und II. Rang sollte das « Nachrük-
kungsrecht in den Nebenrang » vorgemerkt werden, ausser-
dem für die Titel im II.-VIII. Rang das Nachrückungs-
recht. gegenüber dem 'jeweiligen Vorrang.
B. -
Am 30. Juli 1945 lehnte das Grundbuchamt die
Vormerkung des für die Titel im I. und II. Rang vor-
gesehenen {(Nachrückungsrecht in den Nebenrang » ab,
«weil Gesetz und Verordnung das Nachrücken von Grund-
pfandrechten nur von einer PfandsteIle zur andern, nicht
aber innerhalb der gleichen PfandsteIle selbst kennt I).
Der Regierungsrat des Kantons Zug als kantonale Auf-
sichtsbehörde hat die Beschwerde der Rekurrentin gegen
diesen Entscheid am 27. August 1945 abgewiesen.
O. -
Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das