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78_I_443

BGE 78 I 443

Bundesgericht (BGE) · 1952-01-01 · Deutsch CH
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442

Verwaltungs- und Disziplinarrecht_

Firma herangezogen zu werden brauchen_ In Betracht

fallen vor allem Merkmale, die darauf schliessen lassen,

dass die Bestimmung des Wagens für den Verkauf oder

Wiederv~rkauf als fabrikneue Ware durch den Gebrauch

zu Werbezwecken beeinträchtigt oder aufgehoben worden

ist. Als solche Kriterien fallen in Betracht :

a) Die Zeitdauer, während welcher ein Wagen als Vor-

führungswagen benutzt wurde (Gebrauchsdauer). Je länger

diese Zeit dauert, umso weniger eignet sich ein Wagen für

den Wiederverkauf als neuen Wagen. Damit im Zusam-

menhang steht

b) die Fahrleistung, d.h. die Anzahl Kilometer, welche

mit diesem Wagen zu Vorführungszwecken gefahren wurde.

Je mehr Kilometer gefahren werden, umso mehr entfernt

sich der Wagen vom Zustand eines neuen Wagens, umso

mehr treten am Objekt Veränderungen auf, die ihn für

den Wiederverkauf als neuen Wagen ungeeignet machen.

Gebrauchsdauer und Fahrleistung ihrerseits beeinflussen

im wesentlichen

c) den Verkaufspreis. Je länger ein Wagen im Gebrau-

che stand und je mehr Kilometer mit ihm gefahren wurden,

umsomehr wird er gegenüber einem neuwertigen Wagen

durch den Gebrauch zu Werbezwecken entwertet.

d) die Garantieleistung. Im Automobilhandel wird für

neue Wagen im allgemeinen eine zeitlich befristete Fabrik-

garantie geleistet, wonach die Herstellerfirma für bestimmt

umschriebene Schäden, die binnen der Garantiezeit sich

einstellen, eintritt. Im Handel mit Occasionswagen wird

dagegen im allgemeinen vom Verkäufer keiIle Garantie

geleistet. Der Wagen wird vom Käufer übernommen im

Zustand, in welchem er sich zur Zeit des Kaufabschlusses

befindet. Ein Wagen, für welchen keine Garantie mehr

geleistet wird, muss also als Occasionswagen angesprochen

werden. Er ist zu Werbezwecken in einer Art und Weise

verwendet woraen, dass damit seine Bestimmung für den

Wiederverkauf als neuen Wagen aufgehoben wurde.

Hinsichtlich Inhalt und Mass der genannten Kriterien

Registersachen. N0 64.

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kommt das Gericht auf Grund der im Verfahren durch-

geführten Untersuchungen und Erhebungen zu der Auf-

fassung, dass ein Wagen, der nicht länger als 10-12 Monate

zu Vorführungszwecken diente, nicht mehr als 10-12,000

km gefahren wurde, zu einem Preise von mindestens

100-105 % des Einstandspreises verkauft wurde und mit.

einer Garantie versehen ist, die inhaltlich mindestens der

Fabrikgarantie der betreffenden Marke entspricht und

zeitlich mindestens die Hälfte der Zeitdauer der Fabrik-

garantie umfasst, einem neuen Wagen näher steht als ein

Occasionswagen, durch die Verwendung zu Werbezwecken

nicht derart verändert wurde, dass dadurch seine ursprüng-

liche Bestimmung für den Wiederverkauf (als neuen

Wagen) aufgehoben wurde. Die nähere Bestimmung der

massgebenden Ansätze innerhalb des hievor angegebenen

Rahmens wird der eidg. Steuerverwaltung überlassen. Es

mag beigefügt werden, dass die hier aufgestellten Richt-

linien für die Unterscheidung der Wagen, die der Steuer

für Eigenverbrauch wegen Verwendung zu Vorführungs-

zwecken im Automobilhandel unterliegen, den Sinn einer

praktischen Lösung unter den Verhältnissen hat, wie sie

sich dem Gericht auf Grund der im Verfahren durchge-

führten Erhebungen darstellen. Das Gericht behält sich

vor, darauf zurückzukommen, falls sie sich in der Praxis

nicht bewähren oder später zufolge einer Veränderung der

Verhältnisse überholt werden sollten.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

64. Urteil der H. Zivilabteilung vom 27. November 1952

LS. Anua Gtlntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau.

Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge re<:htskr~tiger

gerichtlicher Anordnung gestützt auf eine gesetzliche 81Ohe.1'-

steUungspflicht des Eigentümers (Art. 189 Ahs. 3 ZGB). Ern

444

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

solches Urteil ersetzt die Eintragungsbewilligung des Eigen-

tümers (Art. 963 ZGB) und bildet den gültigen Rechtsgrund-

ausweis (Art. 965 ZGB).

Inscription d'une" hypotheque a Ia suite d'une decision judiciaire

passee en force de chose jugee et fondee sur une obligation

legale du proprietaire de fournir des sßreMs (art. 189 al. 3 CC).

Cette decision tient lieu du consentement du proprietaire a

I'inscription (art. 963 CC) et constitue Ia justification du titre

en vertu duquel l'inscription est requise (art. 965 CC).

Iscrizione d'un'ipoteca in seguito ad una decisione giudiziale

diventata esecutiva e fondata su un'obbligazione legale dei

proprietario di fornire garanzia (art. 189 cp. 3 CC). Questa

decisione tiene Iuogo deI consenso deI proprietario all'iscrizione

(art. 963 CC) e costituisce Ia prova deI titolo giuridico in virtll

deI quale l'iscrizione e richiesta (art. 965 CC).

A. -

Frau Anna Güntert-Reinle verlangte vom Ehe-

mann die Sicherstellung ihres Frauengutes nach Art. 205

Abs. 2 ZGB. Da der Mann diesem Begehren nicht ent-

sprach, liess sie durch das Bezirksgericht Rheinfelden

nach Art. 183 Ziff. 2 ZGB die Gütertrennung anordnen,

was durch Urteil vom 5. März 1952 geschah. Sodann wandte

sie sich an den Präsidenten des nämlichen Gerichts mit

dem Gesuch, der Ehemann sei anzuweisen, das Frauengut

während der Dauer der güterrechtlichen Auseinandt r-

setzung gemäss Art. 189 Abs. 3 ZGB sicherzustellen, und

das Grundbuchamt Rheinfelden sei anzuweisen, (zu die-

sem Zwecke) auf den von ihr näher bezeichneten Grund-

stücken des Ehemannes in den Gemeinden Mumpf und

Zeiningen, Bezirk Rheinfeiden, eine unverzinsliche Grund-

pfandverschreibung im H. Range für Fr. 12,500.- nach

einem Vorgang von Fr. 16,500.- einzutragen. Der Richter

sprach beide Begehren mit Entscheid vom 9. April 1952

zu. Die Frauengutsforderung von Fr. 12,500.- stellte er

als unbestritten fest und hielt die von der Ehefrau ver-

langte Art der Sicherstellung für den Verhältnissen ent-

sprechend.

B. -

Als dann aber die Ehefrau auf Grund dieses rechts-

kräftigen gerichtlichen Entscheides die Eintragung der

Grundpfandverschreibung im Grundbuch von Rheinfeiden

verlangte, wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung

ab, « weil der Bezirksgerichtspräsident nicht befugt ist,

Registersachen. N0 64.

445

im Befehlsverfahren gemäss § 42 Ziff. 5 EG zum ZGB die

Eintragung eines Grundpfandrechtes anzuordnen ».

C. -

Beschwerde und Rekurs der Ehefrau blieben

erfolglos.

D. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates des

Kantons Aargau vom 22. August 1952 hat die Ehefrau

die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge-

reicht. Sie hält daran fest, dass das Grundbuchamt die

Grundpfandverschreibung gemäss der richterlichen An-

ordnung einzutragen habe.

E. -

Der Regierungsrat trägt auf Abweisung der Be-

schwerde an.

F. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment lässt sich dahin vernehmen: Der kantonale Entscheid

entspricht der seinerzeitigen Praxis des Bundesrates und

des Departements (Zeitschrift für Beurkundungs- und

Grundbuchrecht 314 ff. und 4157 ff.). Er erscheint formal-

logisch als haltbar, im Ergebnis jedoch als wenig befrie-

digend.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Die Errichtung von Grundpfandverschreibungen

ist eine Verfügung über das Grundstück, die normalerweise

nur der Eigentümer treffen kann. Demgemäss ist die Ein-

tragung grundsätzlich nur auf Grund einer schriftlichen

Erklärung des Eigentümers vorzunehmen (Art. 963 Abs. 1

ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf es, wenn der

Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechts-

kräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde

zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Dem vorliegenden

Urteil hält der Grundbuchverwalter entgegen, der Bezirks-

gerichtspräsident sei nicht zuständig gewesen, im Befehls-

verfahren nach § 42 des kantonalen Einführungsgesetzes

zum ZGB die Eintragung eines Grundpfandrechtes anzu-

ordnen. Damit ist die Frage nach der sachlichen Zuständig-

keit des urteilenden Richters nach der kantonalen Zustän-

digkeitsordnung aufgeworfen. Ob der Grundbuchverwalter

befugt sei, die sachliche Zuständigkeit (etwa unter dem

446

. Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

Gesichtspunkt eines Nichtigkeitsgrundes) zu prüfen, kann

indessen dahingestellt bleiben. Nach den Ausführungen

der kantonalen.Justizdirektion in dem vom Regierungsrate

bestätigten Beschwerdeentscheid war die sachliche Zu-

ständigkeit nach kantonalem Rechte gegeben, wobei es

für das Bundesgericht sein Bewenden haben muss. In der

Tat stand danach dem Bezirksgerichtspräsidenten zu,

nicht nur die « Sicherstellung » der von ihm festgestellten

Frauengutsforderung, sondern auch eine bestimmte Art

der Sicherstellung, nämlich durch Grundpfandverschrei-

bungen auf näher bezeichneten Grundstücken des Ehe-

mannes in bestimmtem Rang anzuordnen (wie denn über

die Sicherstellung des Frauengutes bei Gütertrennung im

Kanton Aargau endgültig im Befehlsverfahren zu ent-

scheiden ist; vgl. KELLERjPFIsTERER, Bemerkung 3 zu

§ 245 ZPO). Nur dazu halten die kantonalen Behörden den

Richter nicht für befugt, das Grundbuchamt unmittelbar

zur Eintragung eines Grundpfandrechtes zu solcher Sicher-

stellung anzuweisen -

und zwar jeden Richter, im ordent-

lichen sowohl wie im Befehlsverfahren. Es bedürfe viel-

mehr bei Grundpfandrechten, die nicht von Gesetzes

wegen bestehen, neben dem Urteil noch eines öffentlich

beurkundeten Pfandvertrages. Wie es sich damit verhält,

ist aber eine Frage des eidgenössischen Grundbuchrechtes. /

2. -

Art. 963 ZGB, auch dessen zweiter Absatz, bezieht

sich allgemein auf « die Eintragungen », also auch auf die

Eintragung eines Grundpfandrechtes. Nichts Gegenteiliges

folgt daraus, dass eine gerichtliche Zusprechung (bei Wei-

gerung des Eigentümers, die seiner Verpflichtung ent-

sprechende grundbuchliche Verfügung vorzunehmen) in

Art. 665 Abs. 1 ZGB zunächst nur für das Grundeigentum

vorgesehen ist. Dass eine entsprechende richterliche Be-

fugnis auch bei Nichterfüllung der Pflicht zur Errichtung

beschränkter. dinglicher Rechte besteht, ergibt sich aus

den Verweisungen bei den Grunddienstbarkeiten (Art. 731

Abs. 2 ZGB), bei der Nutzniessung und andern Dienstbar-

keiten (Art. 746 Abs. 2, 776 Abs. 3, 781 Abs. 3 ZGB) sowie

1

Registersachen. N0 64.

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bei Grundlasten (Art. 783 Abs. 3). Das Fehlen einer solchen

Verweisung beim Grundpfandrecht (Art. 799 ZGB) ist

nicht im Sinn eines Gegenschlusses zu deuten, so wenig wie

beim Baurecht (Art. 779) und beim Quellenrecht (Art. 780),

die immerhin ausdrücklich als Dienstbarkeiten bezeichnet

sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso nicht auch für Erwerb

und Eintragung eines Grundpfandrechtes die Bestimmun-

gen über das Grundeigentum gelten sollten (mindestens

wenn es sich um eine Grundpfandverschreibung handelt,

wo kein vom Schuldner zu unterzeichnender Pfandtitel

auszustellen ist). Art. 19 Abs. 1 der Grundbuchverordnung

erklärt denn auch hinsichtlich der Ausweise für die Ein-

tragung eines Grundpfandrechtes einfach den Art. 18 als

entsprechend anwendbar. Übrigens beruht die in Art. 665

Abs. 1 ZGB vorgesehene gerichtliche Zusprechung des

Grundeigentums auf einem allgemeinen prozessualen

Grundsatz, der in Art. 78 Abs. 1 BZP lautet: « Ist der

Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt,

so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt» (wobei

Abs. 2 noch besonders auf den Fall Bezug nimmt, dass die

Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragen~es Recht

betrifft). Diese Vorschrift ist freilich im vorliegenden Falle

nicht anwendbar, und es steht dahin, ob sich eine entspre-

chende Norm dem Prozessrecht des Kantons Aargau ent-

nehmen lässt. Das ist jedoch bei Rechten an Grundstücken

ohne Belang. In diesem Rechtsbereiche bringt das Bundes-

recht selbst den erwähnten Grundsatz zur Geltung, eben

in Art. 665 Abs. 1 ZGB, was, wie dargetan, bei Grundpfand-

rechten sinngemäss ebenfalls anzuerkennen ist.

3. -

Ein gerichtliches Urteil ersetzt nicht nur (nach

Art. 963 Abs. 2) die Eintragungsbewilligung des Eigen-

tümers, sondern enthält in den meisten Fällen auch den

(nach Art. 965 ZGB beizubringenden) Ausweis über den

Rechtsgrund. Ist doch Gegenstand des Urteils gewöhnlich

gerade das Vorliegen, die Gültigkeit und Verbindlichkeit

eines Rechtsgrundes. Deshalb verlangt denn auch Art. 18

der Grundbuchverordnung « im Falle von Urteil» als Aus-

448

Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

weis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der

Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung.

Natürlich musß das Urteil die nötigen Angaben enthalten

(vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechts-

grund. Dessen vom Richter rechtskräftig bejahte Gültig-

keit hat aber der Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen;

er ist an das rechtskräftige Urteil gebunden (vgl. OSTERTAG,

2. Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965 ZGB). Ob im vorliegenden

Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher

Pflicht des Ehemannes dazu) gerade in Gestalt von Grund-

pfandverschreibungen zuzuerkennen sei, war somit aus-

schliesslich Sache der gerichtlichen Entscheidung. Bei den

Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens

ein « gerichtliches Grundpfand» in dem Sinne, dass « der

Richter in einem speziellen Fall dem Schuldner die Sicher-

heitsleistung in Gestalt der Errichtung eines Grundpfandes

auferlegen kann ». Man sah jedoch von der Aufstellung

einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fan-

den, diese Befugnis des Richters verstehe sich von selbst

(Erläuterungen zum Vorentwurf, Band II S. 245 der

2. Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der Be-

zirksgerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden

Falle ausgefallt hat, mit dem schweizerischen Immobiliar-

sachenrechte durchaus vereinbar und daher vom Grund-

buchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine ge-

setzliche Sicherstellungspflicht zugrunde liegt, bedarf es

ebensowenig eines Pfandvertrages wie- in den Fällen, wo

das Gesetz selber gerade diese besondere Art der Sicher-

steIlung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 ff. ZGB; Art. 22

der Grundbuchverordnung).

Demnach erkennt da8 Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene

Entscheid qes Regierungsrates des Kantons Aargau vom

22. August 1952 aufgehoben.

Registersachen. N0 65.

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65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom '1. Oktober

1952 i. S. Ammann gegen Direktion der Justiz des Kantons

Zürich.

Handelsregister.

Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs-

Verfahren (Art. 941 OR, 57 f HRegV).

Registre du commerce.

Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre dans Ja

procooure d'inscription par sommation (an. 941 CO, 57 et suiv.

ORC).

Registro di cornmercw.

Potere d'esame delle autorita preposte a1 registro neUa procedura

d'iscrizione in via coercitiva (art. 941 CO, 57 e seg. ORC).

Am 23. Januar 1952 forderte das Handelsregisteramt des

Kantons Zürich die beiden Kaufleute Adolf Wüest und

Ernst Ammann auf, zur Eintragung im Handelsregister

anzumelden:

«Wüest & Co., in Zürich 6. Unter dieser Firma besteht zwischen

Adolf Wüest. . und Ernst Ammann. . eine seit dem 1. Januar

1952 aufgelöste Kollektivgesellschaft, die am 1. Juli 1951 ihren

Anfang genommen hat. Die Liquidation wird von den Gesell-

schaftern als Liquidatoren mit Einzelunterschrift besorgt. Fabri-

kation von Konfiseriewaren und Biscuits. Culmannstrasse 76 (bei

Adolf Wüest).»

Die Justizdirektion des Kantons Zürich bestätigte die

Anordnung mit Verfügung vom 10. März 1952.

Der Fabrikationsbetrieb wurde, bevor er am 1. Januar

1952 in Liquidation trat, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951

durch Wüest geleitet und jedenfalls zeitweilig unter dem

Namen Wüest & Co. geführt. Ammann war finanziell

beteiligt. Er bestritt aber, mit Wüest ein Gesellschaftsver-

hältnis eingegangen zu sein.

In ihrem Entscheid liess die Justizdirektion offen, ob

Ammann und Wüest intern zu einer Kollektivgesellschaft

verbunden gewesen seien. Sie stellte sich jedoch auf den

Standpunkt, dass von der Verwaltungsbehörde -

als

materiellrechtliche Vorfrage zur registerrechtlichen Haupt-

frage -

geprüft werden dürfe, ob im Aussenverhältnis eine

Kollektivgesellschaft bestanden habe, und bejahte das,

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AS 78 I -

1952