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Verwaltungs- und Disziplinarrecht_
Firma herangezogen zu werden brauchen_ In Betracht
fallen vor allem Merkmale, die darauf schliessen lassen,
dass die Bestimmung des Wagens für den Verkauf oder
Wiederv~rkauf als fabrikneue Ware durch den Gebrauch
zu Werbezwecken beeinträchtigt oder aufgehoben worden
ist. Als solche Kriterien fallen in Betracht :
a) Die Zeitdauer, während welcher ein Wagen als Vor-
führungswagen benutzt wurde (Gebrauchsdauer). Je länger
diese Zeit dauert, umso weniger eignet sich ein Wagen für
den Wiederverkauf als neuen Wagen. Damit im Zusam-
menhang steht
b) die Fahrleistung, d.h. die Anzahl Kilometer, welche
mit diesem Wagen zu Vorführungszwecken gefahren wurde.
Je mehr Kilometer gefahren werden, umso mehr entfernt
sich der Wagen vom Zustand eines neuen Wagens, umso
mehr treten am Objekt Veränderungen auf, die ihn für
den Wiederverkauf als neuen Wagen ungeeignet machen.
Gebrauchsdauer und Fahrleistung ihrerseits beeinflussen
im wesentlichen
c) den Verkaufspreis. Je länger ein Wagen im Gebrau-
che stand und je mehr Kilometer mit ihm gefahren wurden,
umsomehr wird er gegenüber einem neuwertigen Wagen
durch den Gebrauch zu Werbezwecken entwertet.
d) die Garantieleistung. Im Automobilhandel wird für
neue Wagen im allgemeinen eine zeitlich befristete Fabrik-
garantie geleistet, wonach die Herstellerfirma für bestimmt
umschriebene Schäden, die binnen der Garantiezeit sich
einstellen, eintritt. Im Handel mit Occasionswagen wird
dagegen im allgemeinen vom Verkäufer keiIle Garantie
geleistet. Der Wagen wird vom Käufer übernommen im
Zustand, in welchem er sich zur Zeit des Kaufabschlusses
befindet. Ein Wagen, für welchen keine Garantie mehr
geleistet wird, muss also als Occasionswagen angesprochen
werden. Er ist zu Werbezwecken in einer Art und Weise
verwendet woraen, dass damit seine Bestimmung für den
Wiederverkauf als neuen Wagen aufgehoben wurde.
Hinsichtlich Inhalt und Mass der genannten Kriterien
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kommt das Gericht auf Grund der im Verfahren durch-
geführten Untersuchungen und Erhebungen zu der Auf-
fassung, dass ein Wagen, der nicht länger als 10-12 Monate
zu Vorführungszwecken diente, nicht mehr als 10-12,000
km gefahren wurde, zu einem Preise von mindestens
100-105 % des Einstandspreises verkauft wurde und mit.
einer Garantie versehen ist, die inhaltlich mindestens der
Fabrikgarantie der betreffenden Marke entspricht und
zeitlich mindestens die Hälfte der Zeitdauer der Fabrik-
garantie umfasst, einem neuen Wagen näher steht als ein
Occasionswagen, durch die Verwendung zu Werbezwecken
nicht derart verändert wurde, dass dadurch seine ursprüng-
liche Bestimmung für den Wiederverkauf (als neuen
Wagen) aufgehoben wurde. Die nähere Bestimmung der
massgebenden Ansätze innerhalb des hievor angegebenen
Rahmens wird der eidg. Steuerverwaltung überlassen. Es
mag beigefügt werden, dass die hier aufgestellten Richt-
linien für die Unterscheidung der Wagen, die der Steuer
für Eigenverbrauch wegen Verwendung zu Vorführungs-
zwecken im Automobilhandel unterliegen, den Sinn einer
praktischen Lösung unter den Verhältnissen hat, wie sie
sich dem Gericht auf Grund der im Verfahren durchge-
führten Erhebungen darstellen. Das Gericht behält sich
vor, darauf zurückzukommen, falls sie sich in der Praxis
nicht bewähren oder später zufolge einer Veränderung der
Verhältnisse überholt werden sollten.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
64. Urteil der H. Zivilabteilung vom 27. November 1952
LS. Anua Gtlntert-Reinle gegen Regierungsrat Aargau.
Eintragung einer Grundpfandverschreibung zufolge re<:htskr~tiger
gerichtlicher Anordnung gestützt auf eine gesetzliche 81Ohe.1'-
steUungspflicht des Eigentümers (Art. 189 Ahs. 3 ZGB). Ern
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
solches Urteil ersetzt die Eintragungsbewilligung des Eigen-
tümers (Art. 963 ZGB) und bildet den gültigen Rechtsgrund-
ausweis (Art. 965 ZGB).
Inscription d'une" hypotheque a Ia suite d'une decision judiciaire
passee en force de chose jugee et fondee sur une obligation
legale du proprietaire de fournir des sßreMs (art. 189 al. 3 CC).
Cette decision tient lieu du consentement du proprietaire a
I'inscription (art. 963 CC) et constitue Ia justification du titre
en vertu duquel l'inscription est requise (art. 965 CC).
Iscrizione d'un'ipoteca in seguito ad una decisione giudiziale
diventata esecutiva e fondata su un'obbligazione legale dei
proprietario di fornire garanzia (art. 189 cp. 3 CC). Questa
decisione tiene Iuogo deI consenso deI proprietario all'iscrizione
(art. 963 CC) e costituisce Ia prova deI titolo giuridico in virtll
deI quale l'iscrizione e richiesta (art. 965 CC).
A. -
Frau Anna Güntert-Reinle verlangte vom Ehe-
mann die Sicherstellung ihres Frauengutes nach Art. 205
Abs. 2 ZGB. Da der Mann diesem Begehren nicht ent-
sprach, liess sie durch das Bezirksgericht Rheinfelden
nach Art. 183 Ziff. 2 ZGB die Gütertrennung anordnen,
was durch Urteil vom 5. März 1952 geschah. Sodann wandte
sie sich an den Präsidenten des nämlichen Gerichts mit
dem Gesuch, der Ehemann sei anzuweisen, das Frauengut
während der Dauer der güterrechtlichen Auseinandt r-
setzung gemäss Art. 189 Abs. 3 ZGB sicherzustellen, und
das Grundbuchamt Rheinfelden sei anzuweisen, (zu die-
sem Zwecke) auf den von ihr näher bezeichneten Grund-
stücken des Ehemannes in den Gemeinden Mumpf und
Zeiningen, Bezirk Rheinfeiden, eine unverzinsliche Grund-
pfandverschreibung im H. Range für Fr. 12,500.- nach
einem Vorgang von Fr. 16,500.- einzutragen. Der Richter
sprach beide Begehren mit Entscheid vom 9. April 1952
zu. Die Frauengutsforderung von Fr. 12,500.- stellte er
als unbestritten fest und hielt die von der Ehefrau ver-
langte Art der Sicherstellung für den Verhältnissen ent-
sprechend.
B. -
Als dann aber die Ehefrau auf Grund dieses rechts-
kräftigen gerichtlichen Entscheides die Eintragung der
Grundpfandverschreibung im Grundbuch von Rheinfeiden
verlangte, wies der Grundbuchverwalter die Anmeldung
ab, « weil der Bezirksgerichtspräsident nicht befugt ist,
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im Befehlsverfahren gemäss § 42 Ziff. 5 EG zum ZGB die
Eintragung eines Grundpfandrechtes anzuordnen ».
C. -
Beschwerde und Rekurs der Ehefrau blieben
erfolglos.
D. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates des
Kantons Aargau vom 22. August 1952 hat die Ehefrau
die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde einge-
reicht. Sie hält daran fest, dass das Grundbuchamt die
Grundpfandverschreibung gemäss der richterlichen An-
ordnung einzutragen habe.
E. -
Der Regierungsrat trägt auf Abweisung der Be-
schwerde an.
F. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment lässt sich dahin vernehmen: Der kantonale Entscheid
entspricht der seinerzeitigen Praxis des Bundesrates und
des Departements (Zeitschrift für Beurkundungs- und
Grundbuchrecht 314 ff. und 4157 ff.). Er erscheint formal-
logisch als haltbar, im Ergebnis jedoch als wenig befrie-
digend.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Die Errichtung von Grundpfandverschreibungen
ist eine Verfügung über das Grundstück, die normalerweise
nur der Eigentümer treffen kann. Demgemäss ist die Ein-
tragung grundsätzlich nur auf Grund einer schriftlichen
Erklärung des Eigentümers vorzunehmen (Art. 963 Abs. 1
ZGB). Keiner solchen Erklärung bedarf es, wenn der
Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechts-
kräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde
zu berufen vermag (Abs. 2 daselbst). Dem vorliegenden
Urteil hält der Grundbuchverwalter entgegen, der Bezirks-
gerichtspräsident sei nicht zuständig gewesen, im Befehls-
verfahren nach § 42 des kantonalen Einführungsgesetzes
zum ZGB die Eintragung eines Grundpfandrechtes anzu-
ordnen. Damit ist die Frage nach der sachlichen Zuständig-
keit des urteilenden Richters nach der kantonalen Zustän-
digkeitsordnung aufgeworfen. Ob der Grundbuchverwalter
befugt sei, die sachliche Zuständigkeit (etwa unter dem
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. Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Gesichtspunkt eines Nichtigkeitsgrundes) zu prüfen, kann
indessen dahingestellt bleiben. Nach den Ausführungen
der kantonalen.Justizdirektion in dem vom Regierungsrate
bestätigten Beschwerdeentscheid war die sachliche Zu-
ständigkeit nach kantonalem Rechte gegeben, wobei es
für das Bundesgericht sein Bewenden haben muss. In der
Tat stand danach dem Bezirksgerichtspräsidenten zu,
nicht nur die « Sicherstellung » der von ihm festgestellten
Frauengutsforderung, sondern auch eine bestimmte Art
der Sicherstellung, nämlich durch Grundpfandverschrei-
bungen auf näher bezeichneten Grundstücken des Ehe-
mannes in bestimmtem Rang anzuordnen (wie denn über
die Sicherstellung des Frauengutes bei Gütertrennung im
Kanton Aargau endgültig im Befehlsverfahren zu ent-
scheiden ist; vgl. KELLERjPFIsTERER, Bemerkung 3 zu
§ 245 ZPO). Nur dazu halten die kantonalen Behörden den
Richter nicht für befugt, das Grundbuchamt unmittelbar
zur Eintragung eines Grundpfandrechtes zu solcher Sicher-
stellung anzuweisen -
und zwar jeden Richter, im ordent-
lichen sowohl wie im Befehlsverfahren. Es bedürfe viel-
mehr bei Grundpfandrechten, die nicht von Gesetzes
wegen bestehen, neben dem Urteil noch eines öffentlich
beurkundeten Pfandvertrages. Wie es sich damit verhält,
ist aber eine Frage des eidgenössischen Grundbuchrechtes. /
2. -
Art. 963 ZGB, auch dessen zweiter Absatz, bezieht
sich allgemein auf « die Eintragungen », also auch auf die
Eintragung eines Grundpfandrechtes. Nichts Gegenteiliges
folgt daraus, dass eine gerichtliche Zusprechung (bei Wei-
gerung des Eigentümers, die seiner Verpflichtung ent-
sprechende grundbuchliche Verfügung vorzunehmen) in
Art. 665 Abs. 1 ZGB zunächst nur für das Grundeigentum
vorgesehen ist. Dass eine entsprechende richterliche Be-
fugnis auch bei Nichterfüllung der Pflicht zur Errichtung
beschränkter. dinglicher Rechte besteht, ergibt sich aus
den Verweisungen bei den Grunddienstbarkeiten (Art. 731
Abs. 2 ZGB), bei der Nutzniessung und andern Dienstbar-
keiten (Art. 746 Abs. 2, 776 Abs. 3, 781 Abs. 3 ZGB) sowie
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bei Grundlasten (Art. 783 Abs. 3). Das Fehlen einer solchen
Verweisung beim Grundpfandrecht (Art. 799 ZGB) ist
nicht im Sinn eines Gegenschlusses zu deuten, so wenig wie
beim Baurecht (Art. 779) und beim Quellenrecht (Art. 780),
die immerhin ausdrücklich als Dienstbarkeiten bezeichnet
sind. Es ist nicht ersichtlich, wieso nicht auch für Erwerb
und Eintragung eines Grundpfandrechtes die Bestimmun-
gen über das Grundeigentum gelten sollten (mindestens
wenn es sich um eine Grundpfandverschreibung handelt,
wo kein vom Schuldner zu unterzeichnender Pfandtitel
auszustellen ist). Art. 19 Abs. 1 der Grundbuchverordnung
erklärt denn auch hinsichtlich der Ausweise für die Ein-
tragung eines Grundpfandrechtes einfach den Art. 18 als
entsprechend anwendbar. Übrigens beruht die in Art. 665
Abs. 1 ZGB vorgesehene gerichtliche Zusprechung des
Grundeigentums auf einem allgemeinen prozessualen
Grundsatz, der in Art. 78 Abs. 1 BZP lautet: « Ist der
Beklagte zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt,
so wird die Erklärung durch das Urteil ersetzt» (wobei
Abs. 2 noch besonders auf den Fall Bezug nimmt, dass die
Willenserklärung ein im Grundbuch einzutragen~es Recht
betrifft). Diese Vorschrift ist freilich im vorliegenden Falle
nicht anwendbar, und es steht dahin, ob sich eine entspre-
chende Norm dem Prozessrecht des Kantons Aargau ent-
nehmen lässt. Das ist jedoch bei Rechten an Grundstücken
ohne Belang. In diesem Rechtsbereiche bringt das Bundes-
recht selbst den erwähnten Grundsatz zur Geltung, eben
in Art. 665 Abs. 1 ZGB, was, wie dargetan, bei Grundpfand-
rechten sinngemäss ebenfalls anzuerkennen ist.
3. -
Ein gerichtliches Urteil ersetzt nicht nur (nach
Art. 963 Abs. 2) die Eintragungsbewilligung des Eigen-
tümers, sondern enthält in den meisten Fällen auch den
(nach Art. 965 ZGB beizubringenden) Ausweis über den
Rechtsgrund. Ist doch Gegenstand des Urteils gewöhnlich
gerade das Vorliegen, die Gültigkeit und Verbindlichkeit
eines Rechtsgrundes. Deshalb verlangt denn auch Art. 18
der Grundbuchverordnung « im Falle von Urteil» als Aus-
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Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
weis einfach das Urteil selbst, mit der Bescheinigung der
Rechtskraft und mit der Ermächtigung zur Eintragung.
Natürlich musß das Urteil die nötigen Angaben enthalten
(vgl. BGE 71 I 454), insbesondere auch über den Rechts-
grund. Dessen vom Richter rechtskräftig bejahte Gültig-
keit hat aber der Grundbuchverwalter nicht nachzuprüfen;
er ist an das rechtskräftige Urteil gebunden (vgl. OSTERTAG,
2. Auflage, N. 28 ff. zu Art. 965 ZGB). Ob im vorliegenden
Falle der Ehefrau die Sicherstellung (kraft gesetzlicher
Pflicht des Ehemannes dazu) gerade in Gestalt von Grund-
pfandverschreibungen zuzuerkennen sei, war somit aus-
schliesslich Sache der gerichtlichen Entscheidung. Bei den
Vorarbeiten für das Zivilgesetzbuch erwog man übrigens
ein « gerichtliches Grundpfand» in dem Sinne, dass « der
Richter in einem speziellen Fall dem Schuldner die Sicher-
heitsleistung in Gestalt der Errichtung eines Grundpfandes
auferlegen kann ». Man sah jedoch von der Aufstellung
einer dahingehenden Vorschrift ab, da die Experten fan-
den, diese Befugnis des Richters verstehe sich von selbst
(Erläuterungen zum Vorentwurf, Band II S. 245 der
2. Ausgabe). Auf jeden Fall ist ein Urteil, wie es der Be-
zirksgerichtspräsident von Rheinfelden im vorliegenden
Falle ausgefallt hat, mit dem schweizerischen Immobiliar-
sachenrechte durchaus vereinbar und daher vom Grund-
buchamte zu vollziehen. Da dem Pfandanspruch eine ge-
setzliche Sicherstellungspflicht zugrunde liegt, bedarf es
ebensowenig eines Pfandvertrages wie- in den Fällen, wo
das Gesetz selber gerade diese besondere Art der Sicher-
steIlung gewährt (vgl. Art. 820 und 837 ff. ZGB; Art. 22
der Grundbuchverordnung).
Demnach erkennt da8 Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid qes Regierungsrates des Kantons Aargau vom
22. August 1952 aufgehoben.
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65. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom '1. Oktober
1952 i. S. Ammann gegen Direktion der Justiz des Kantons
Zürich.
Handelsregister.
Kognitionsbefugnis der Registerbehörde im Zwangseintragungs-
Verfahren (Art. 941 OR, 57 f HRegV).
Registre du commerce.
Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre dans Ja
procooure d'inscription par sommation (an. 941 CO, 57 et suiv.
ORC).
Registro di cornmercw.
Potere d'esame delle autorita preposte a1 registro neUa procedura
d'iscrizione in via coercitiva (art. 941 CO, 57 e seg. ORC).
Am 23. Januar 1952 forderte das Handelsregisteramt des
Kantons Zürich die beiden Kaufleute Adolf Wüest und
Ernst Ammann auf, zur Eintragung im Handelsregister
anzumelden:
«Wüest & Co., in Zürich 6. Unter dieser Firma besteht zwischen
Adolf Wüest. . und Ernst Ammann. . eine seit dem 1. Januar
1952 aufgelöste Kollektivgesellschaft, die am 1. Juli 1951 ihren
Anfang genommen hat. Die Liquidation wird von den Gesell-
schaftern als Liquidatoren mit Einzelunterschrift besorgt. Fabri-
kation von Konfiseriewaren und Biscuits. Culmannstrasse 76 (bei
Adolf Wüest).»
Die Justizdirektion des Kantons Zürich bestätigte die
Anordnung mit Verfügung vom 10. März 1952.
Der Fabrikationsbetrieb wurde, bevor er am 1. Januar
1952 in Liquidation trat, vom 1. Juli bis 31. Dezember 1951
durch Wüest geleitet und jedenfalls zeitweilig unter dem
Namen Wüest & Co. geführt. Ammann war finanziell
beteiligt. Er bestritt aber, mit Wüest ein Gesellschaftsver-
hältnis eingegangen zu sein.
In ihrem Entscheid liess die Justizdirektion offen, ob
Ammann und Wüest intern zu einer Kollektivgesellschaft
verbunden gewesen seien. Sie stellte sich jedoch auf den
Standpunkt, dass von der Verwaltungsbehörde -
als
materiellrechtliche Vorfrage zur registerrechtlichen Haupt-
frage -
geprüft werden dürfe, ob im Aussenverhältnis eine
Kollektivgesellschaft bestanden habe, und bejahte das,
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AS 78 I -
1952