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68_I_188

BGE 68 I 188

Bundesgericht (BGE) · 1942-06-22 · Deutsch CH
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188

V erwaltungs. l~ud Disziplinarreehtspflege.

Demnach erkennt das Bundesge1icht :

Die Beschwerde wird· gutgeheissen, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Luzern vom 22. Juni 1942,

soweit er die Eintragung des Beschwerdeführers als Gesell-

schafter der Kollektivgesellschaft M. Kopp & Oie in Liq.

betrifft, aufgehoben und das Handelsregisteramt des Kan-

tons Luzern angewiesen, gegenüber dem Beschwerdeführei'

das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 HRegV zu eröffnen.

31. Urteil der I. Zh'ilabteilullU vom 2. Dezember 1942 i. S.

Dllhngesellsehaft Zürieh-Uetliberu gegen lustizdirektlon des

Kantons Ztirieh.

H andelsregi8ter.

Die statutarischen Angaben über Sachübemahmen durch die

A.-G. (Art. 628 Abs. 2 OR) dürfen bei spätem Statutenände-

rungen nur dann weggelassen werden, wenn der Handels-

registerfiihrer aus eintragungspflichtigen Tatsachen erkennt>n

kann, dass die Angaben ihren Schutzzweck verloren haben.

Regist'l'e du comrnerce.

Les indicatioDS que doivent contenir .les statuts de la S. A., tou-

chant las apports en natu,re, ne peuvent etre supprimoos, lors

de modificatlODS ulterieu,res des statuts, que dans las cas Oll

des faits dont l'inscription est obligatoire permettent au prepose

de reconnaitre que les indications supprimees n'ont plus d'utiliM

comme mesures de protection.

Regist'l'o di cQmmercio.

Le indicazioni sull'assu,nzione di beni da parte di uns. societa

anonima, le qusli devono figu,rare negIi statuti, possono essere

soppresse in occasione di ulteriori modi fiche statutarie soltanto

nel caso in C1Ü da fatti assoggettati all'obbligo dell'iscrizione

l'ufficiale deI registro possa riconosoore ehe le indicazioni

s?ppresse hanno perduto la loro utilita come misure di prote-

Zlone.

A. -

Die Bahngesellschaft Zürioh-Uetliberg, eine

Aktiengesellschaft, übernahm laut § 2 ihrer vom 18. Okto-

ber 1924 datierten Statuten durch Vertrag mit der Uetli-

bergbahn-Gesellschaft das Baukonto dieser Bahn im Buch-

werte von Fr. 1,603,516.38 sowie weitere Aktiven im

Gesamtwerte von Fr. 23,797.06. Dafür verpfliohtete sie

sich, in die Fr. 218,644.13 betragenden Verbindliohkeiten

Registersachen. N° 31.

189

der Uetlibergbahn-Gesellschaft einzutreten und deren

Prioritätsaktien zum Stückpreis von Fr. 25.- von jenen

Aktionären anzukaufen, die eine Aktie der Bahngesell-

schaft Zürich-Uetliberg von Fr. 100.- voll einzahlten.

Am 19. Juni 1942 gab sich die Bahngesellschaft Zürich-

Uetliberg neue, dem revidierten Obligationenrecht ange-

passte Statuten. Das 'Handelsregisteramt des Kantons

Zürich weigerte sich, diese in das Handelsregister einzu-

tragen mit der Begründung, die Sachübernahmebestim-

mung von § 2 der bisherigen Statuten hätte auch in die

neuen Statuten aufgenommen werden sollen. Wegen eines

Versehens hatte das Amt diese Beanstandung nicht schon

angebracht, als ihm der Entwurf der neuen Statuten zur

Prüfung unterbreitet worden war.

Eine gegen das Handelsregisteramt eingereichte Be-

schwerde wies die Justizdirektion des Kantons Zürich am

15. Oktober 1942 ab.

B. -

Gegen diese Verfügung der Justizdirektion hat die

Bahngesellschaft Zürich-Uetliberg Verwaltungsgeriohts-

besohwerde eingereicht mit dem Antrag, das Handelsre-

gisteramt sei anzuweisen, die am 19. Juni 1942 beschlos-

senen Statuten in das Handelsregister einzutragen.

Die Justizdirektion des Kantons Zürich hat Abweisung

der Beschwerde beantragt, falls das Bundesgericht nicht

jedes rechtliche Interesse an der Beibehaltung von § 2

der bisherigen Statuten als dahingefallen erachte.

Das eidg. Justiz- und Polizeidepartement hat Abweisung

der Beschwerde beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Et'Witgun.g :

1. -

Die Besohwerdeführerin bringt vor, § 2 der bis-

herigen Statuten habe seinen Zweck eingebüsst und brau-

che in den neuen Statuten nioht mehr nachgeschleppt zu

werden. Bei der seinerzeitigen Sachübernahme habe es

sieh um eine klare Angelegenheit gehandelt. Kein Aktionär

habe sie seither beanstandet. Zivil- oder Strafklagen gegen

die Gründer wären heute verjährt. Das eidg. Eisenbahn-

190

Verwaltungs- IDld Disziplinarrechtspflege.

departement habe SOW9hl diese Sachübernahme wie die

seitherigen Jahresrechnnngen und die neuen Statuten mit

dem am 19. Juni 1942 beschlossenen Inhalt genehmigt. Es

bestehe daher nicht die geringste Gefahr, dass die Nicht-

erwähnung der Sachübernahme in den neuen Statuten

irgendwelche berechtigte Interessen schädige.

Dieser Begründung ist zunächst entgegenzuhalten, dass

auch die Int€ressen der Beschwerdeführerin nicht im ge-

ringsten gefahrdet werden, wenn sie verpflichtet wird, die

Sachübernahmebestimmung in den Statuten zu belassen.

Die Beschwerdeführerin gibt dies zu. Sie wäre dem Be-

gehren des Handelsregisteramtes ohne weiteres nachge-

kommen, wenn es bei der ersten Prüfung gestellt worden

wäre. Um der erst nachträglichen Beanstandung zu ent-

sprechen, muss die Beschwerdeführerin zunächst eine

ordentliche Generalversammlung und -

weil diese voraus-

sichtlich nicht beschlussfähig sein wird -

noch eine

ausserordentliche Generalversammlung einberufen. Der

Beschwerdeführerin ist es einzig darum zu tun, dieses

umständliche Vorgehen zu vermeiden.

Für die Verwaltungsgerichtsinstanz kann es sich aber

nicht darum handeln, die der Beschwerdeführerin aus dem

Versehen des Handelsregisteramtes entstehende Unan-

nehmlichkeit zu beseitigen. Sie hat einzig die Rechtsfrage

zu prüfen, ob allgemeine Gründe für die der Beschwerde-

führerin an sich nicht nachteilige Beibehaltung der Sach-

übernahmebestimmung sprechen.

.

2. -

Die Angaben über die Sachübernahmen gehören

gemäss Art. 628 Abs. 2 OR zum gesetzlich notwendigen

Inhalt der Statuten. Sie sind darin grundsätzlich bis zur

Auflösung der Gesellschaft zu belassen, sofern sie nicht

wegen vorher eintretenden Tatsachen ihren Schutzzweck

einbüssen oder gar zu Täuschung Anlass geben (BGE 61 I

298). Die Belassung der Angaben ist somit die Regel, ihre

Beseitigung die Ausnahme. Der Handelsregisterführer, der

die abgeänderten Statuten darauf zu prüfen hat, ob sie den

vom Gesetz verlangten Inhalt aufweisen (Art. 940 OR), muss

RPgistersachen. N° 31.

191

wissen, welche Tatsachen ihn berechtigen, dieWeglassung

einer SafJhübernahmebestimmung zuzulassen. Nach BGE

61 I 299 haben die Registerbehörden in jedem einzelnen

Fall zu prüfen, ob jedes Interesse an der Beibehaltung

einer solchen Bestimmung dahingefallen sei. Dem Handels-

registerführer kann jedoch nicht eine ins einzelne gehende

Untersuchung über die Lage der Aktiengesellschaft zuge-

mutet werden. Namentlich kann man von ihm nicht etwa

erwarten, dass er sich Gewissheit darüber verschaffe, ob

eine Sachübernahme zu Schwierigkeiten Anlass gegeben

habe, ob Prozesse gegen die Gründer hängig sind, ob die

Verjährungsfristen für die Gründerklagen abgelaufen sind,

oder ob Stillstand oder Unterbruch der Verjährung einge-

treten ist. Wie das eidg. Justiz- undPollzeidepartement

und die Justizdirektion des Kantons Zürich mit Recht be-

merken, wäre eine solche Untersuchung für den Handels-

registerführer sehr schwierig und würde seiner Stellung

nioht gereoht. Der Registerführer muss sich bei der ver-

langten Prüfung vielmehr auf solche Tatsachen stützen

können, die ihm von Amtes wegen bekannt werden. Er

hat somit zu prüfen, ob die _ Angaben über die Sachüber-

nahmen wegen naohträglicher Registereintragungen über-

flüssig oder gar sohädlioh geworden sind. So kann er z. B.

bei der Abschreibung des gesamten Aktienkapitals und der

nachherigen Neuerhöhung -

einer eintragungspflichtigen

Tatsache" -

ohne weiteres erkennen, dass die statutarischen

Angaben über die ursprünglichen Sacheinlagen und Sach-

übernahmen ihren Schutzzweck verloren haben (BGE 61 I

298). Fehlt es an einer solchen Tatsache, so muss sich der

Handelsregisterführer an den Grundsatz halten und die

Beibehaltung der Saohübernahmebestimmung verlangen.

Im vorliegenden Fall könnte der .Registerführer die

Weglassung des vom Gesetz grundsätzlich verlangten

Statuteninhaltes nicht mit einer ihm von Amtes wegen

bekannten Tatsache begründen. Insbesondere stellt die

Genehmigung der Sachübernahme, der Jahresrechnungen

und der neuen Statuten duroh das eidg. Eisenbahndepar-

192

Verfahren.

tement keine solche Tat$),che dar. Auch ändert der Inhalt

der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme

nichts. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird,

hat diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von

der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson-

dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die

Weglassung der Sachübernahmebestimmung keine Inte-

ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der

Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister-

führer nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste

Regel und es würde nicht nur eine geordnete Register-

führung, sondern auch die Durchsetzung des Schutz-

zweckes von Art. 628 OR getahrdet. Allerdings werden auf

diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Bach-

übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen,

obwohl kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte-

ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden-

klich in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der

Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile

erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

IH. VERFAHREN

PROCEDURE

Vgl. Nr. 30. -

Voir n° 30.

193

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GERICHTSSTAND

FOR

32. Auszug aus dem Urtell vom 9. November 19012 i. S. Kahn & eie

gegen Erben I. und Kantonsgerieht des Kantons SehWYL

Gegen Entscheide der Nachla.ssbehörden über die Genehmigung

eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts·

standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nieht die zivil·

rechtliche, wohl aber die staatsrechtJ.iche Beschwerde ergriffen

werden. OG Ar1;. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.

Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,

wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner

stattzufinden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn.

sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.

Pour violation d'une regle de for du droit fedeml, c'est le recours

de droit public, no~ 1e,recours de droit civil, qui est :ecevab1e

contra I'homologatlOn' d'un concordat par les autol'ltes 8. ce

competentes (art. 87 eh. 3, 189 a1. 3 00).

En matiera de concordat Bont competentes lesautorites du for

de la poursuite, BQit, an ~Ie generale, celles du domicile du

debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).

Contro sentenze suU'omolögazione d'un concordato emesse dalle

competenti autorita.. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,

non il ricorso di dJtjtio civile, se si censura la violazione di una

nOl'lna di foro dei diritto federale (m. 87 cifra 3, 189 cp. 30GF).

In materia di concordato sono competenti Ie autoritil. dei foro

deIl'esecuzion6; OsSi&, di regola. quelle dei domicilio deI debitora

(m. 29 ce, 46 e seg. LEF).

Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar

1942, den Nachlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und

dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kantons

Schwyz durch Entscheid vom 27. April 1942 bestätigt.

Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die

Firma Kahn & Cle als Glä.ubigerin der Erben die staats-

A8 68 1-1941

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