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61_I_295

BGE 61 I 295

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreehtspflege.

Tatbeständen,;,um gegenseitige Leistungen. Dass die Aus-

stellung einer, Obligation für das non-verse der neuen

SRG-Aktien nicht als Gegenleistung für die Hingabe diesel'

Aktien in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begrün-

dung; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Pru~

dentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine Ver~

pflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als

Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden

eingezogen, weil mit der Verteilung des Liquidationsergeb-

nisses der Untergang aller Ansprüche aus der Aktie ver ...

bunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegen-

leistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidations-

kommission nicht. Diese Aktie ist sodann, wie oben fest-

gestellt wurde, die in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugs-

urkunde. Die Behauptung der Beschwerde, es fehle an

einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend.

Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erb1icken,

dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die

Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der

Prudentia a1s Liquidationsergebnis der Prudentia von

dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob

der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem

Wege hätte erreicht werden können und ob sich die Frage

der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in

diesem Falle anders gestaltet .hätten, ist nicht zu erörtern.'

b) Unbegründet sind auch die Ausführungen über die

Abgabeberechnung. Sie geben über die Vorschrift des

Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen der Abgabe unter-

liegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung

des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, a1so das einbe:..

zahlte Grundkapital übersteigen, einfach hinweg. Ist die

der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein

kursfähiges Wertpapier, so dient der Börsenkurs a1s Mass-

stab für die Couponabgabe. Es ist a1so richtig, dass der

Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRG~

Aktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die

Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag nach Vorschrift des

RegisterBachen. N0 43.

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Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der

Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei nicht,

da es sich um die Beurteilung verschiedener Tatbestände

handelt, im einen Fane um die Verteilung des Liquidations-

ergebnisses der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre,

im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen

übertragung" des Gesamtvermögens der Prudentia mit

Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung

ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Ein~

wendungen, deren Unbegründetheit dargelegt wurde, im

einzelnen nicht bemängelt worden.

Demnach e:rkennt das Bundesge:richt :

Die Beschwerden werden abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

43. 'Orteilder I. Ziri1abteilung vom i4. September 1935

i. S. Deco A. G. gegen Zürich, Direktion der Volltawirtschaft.

H a.n d e Is reg ist e rein t ra.g.

Statuten bestimmungen über A pp 0 r t s in die A. G. dürfen

durch Statutenänderung ausgemerzt werden, wenn kein Inte-

resse mehr an ihrer Beibehaltung besteht, so z. B. bei Ab-

schreibung des ursprünglichen Aktienkapitals.

A. -

Laut Hande1sregistereintrag vom 9. Oktober 1924

wurde am 1. Oktober 1924 in Küsnacht bei Zürich unter

der Firma « Neue Deco A. G.» eine Aktiengesel1schaft

gegründet mit einem Aktienkapital von 120,000 Fr., ein-

geteilt in 120 Namensakten zu je 1000 Fr. Der Register-

eintrag enthielt sodann die Bemerkung : « Die Gesellschaft

erwirbt von den in Liquidation befindlichen Firmen Deco

A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit Depen-

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Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspflege.

denzen, ß-Iaschlnen, Werkzeugen usw. gemäss Prospekt

vom 6. :Mai 19~4 zum Preise von 90,000 Fr. Der definitive

Kaufvertrag hiefür ist am 8. Oktober 1921 öffentlich

beurkundet worden. »

Die Gesellschaft, die ihre Firma in « Deco & Neue

Deco A. G.» umwandelte, erhöhte zunächst Ende 1930

ihr Aktienkapital auf 150,000 Fr. 1933 musste sie saniert

werden durch Abschreibung eines Teils des Aktienkapitals

und nachherige Neuerhöhung desselben auf 100,000 Fr.,

eingeteilt in 190 Prioritätsaktien zu 250 Fr. und 150 Stamm-

aktien zu 350 Fr.

Am 30. :März 1935 fanden eine ordentliche und eine

ausserordentliche Generalversammlung statt. Durch Be-

schluss der ersteren wurden die 190 Prioritätsaktien in

Stammaktien umgewandelt, darauf die sämtlichen 340

Aktien je auf 1 Fr. abgeschrieben, und schliesslich das

Aktienkapital von 340 Fr. auf 200,340 Fr. erhöht durch

Ausgabe von 400 Prioritätsaktien zu je 500 Fr. Die ausser-

ordentliche Generalversammlung vom selben Tage stellte

die volle Zeichnung und Einzahlung des neuen Prioritäts-

Aktienkapitals von 200,000 Fr. fest und beschloss ferner

u. a., die Firma in « Deco A. G. » umzuändern, sowie § 2

Abs. 2 der Statuten, lautend: « Die Gesellschaft hat seiner-

zeit von den damals in Liquidation befindlichen Firmen

Deco A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit

Dependenzen, ß-Iaschinen, Werkzeugen etc. gemäss Pro,;.

spekt vom 6. Mai 1924 zum Preise von 90,000 Fr. erwor-

ben », zu streichen.

B. -

Am 18. April 1935 hat die Deco A. G. die oben er-

wähnten Statutenänderungen vom 30. März 1935 beim

Handelsregisteramt des Kantons Zürich zum Eintrag ange-

meldet. Da das Amt unter Hinweis auf den Entscheid des

Bundesgerichtes vom 16. Juli 1935 i. S. Gebrüder Hoff-

mann A. G. c. Basel-Land die Beibehaltung von § 2 Abs. 2

betreffend die bei der Gründung gemachten Sacheinlagen

verlangte, f'ührte Dr. Meyer-Wild namens der Deco A. G.

beim Regierungsrat des Kantons Zürich Beschwerde mit

Regiswrsa.chen. No 43.

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dem Begehren, es sei das Handelsregisteramt anzuweisen,

die an der Generalversammlung der Deco A. G. vom 30.

März 1935 beschlossene Streichung von § 2 Abs. 2 der Sta-

tuten vom 1. Oktober 1924, also der Apportbestimmung,

zuzulassen.

O. -.,.- Mit Entscheid vom 12, Juni 1935 hat die Direktion

der Volkswirtschaft des Kant,ons Zürich die Beschwerde

abgewiesen, da es nicht befugt sei, eine bundesgerichtliche

Praxis zu missachten, wenn aueh nicht in Abrede zu stellen

sei, dass die Besehwerdeführerill für ihren Standpunkt

beachtenswerte Grunde vorzubringen vermöge.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die Deco A. G. recht-

zeitig und in der vorgeschriebenen Form eine verwaltungs-

rechtliche Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht,

mit dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Ver-

fügung unter Anweisung an das Handelsregisteramt

Zürich, die Streichung der in Frage stehenden Apport-

bestimmung zuzulassen. In der Begründung wird im

wesentlichen geltend gemacht, dass die Apportbestimmung

zufolge der Abschreibung des Aktienkapitals jedes Inte-

resse und jeden Zweck verloren habe.

E. -

Weder die Direktion der Volkswirtschaft des

Kantons Zürich, noch das eidgenössische Justiz- und Poli-

zeidepartement haben einen Antrag gestellt. Das Depar-

tement bemerkt lediglich, dass naeh seinem Dafürhalten

Statutenbestimmungen, die sich auf Sacheinlagen oder

Sachübernahmen beziehen, revidiert werden können, wenn

sie infolge Kapitalveränderungen ihre ursprüngliche Be-

deutung yerloren haben,

Da.s B~tndesgeric1lt zt'eht in Erwägung:

I. -

Die Beschwerdeführerin tritt in ihrer Beschwerde

unter der Firma « Deco A. G, » auf. In Wirklichkeit lautet

ihre Firma jedoch, wie das eidgenössische Justiz- und

Poli.zeidepartement mit Hecht hervorhebt, heut.e noch

{(Deco & Neue Deco A. G. », da ja die diesbezügliche Sta-

tutenänderung vom 30. März 1935 im Handelsregist.er noch

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_

nicht eingetragen ist und damit noch keine Wirksamkeit

erlangt hat.

2. -

In dem von den kantonalen Instanzen erwähnten

Entscheid i. S. Gebrüder Hoffmann A. G. gegen Basel-Land

vom 16. Juli 1934 hat das Bundesgericht den Grundsatz

aufgestellt, dass es nicht dem Gutdünken der Generalver-

sammlung der Aktiengesellschaft anheimgestellt sein könne,

nachträglich Statutenbestimmungen zu streichen, die wie

diejenigen über die Sacheinlagen und Sachübernahmen,

von Gesetzeswegen in die Statuten aufgenommen werden

müssen, weil sie nicht nur dem vorübergehenden Zweck dei'

Orientierung der an der Gesellschaftsgrundung Beteiligten

zu dienen haben, sondern auch dem dauernden Zweck, die

Öffentlichkeit im allgemeinen im Hinblick auf den Erwerb

von Aktien oder die Gewährung von Krediten an die Ge-

sellschaft zu schützen. Art. 619 Abs. 1 0& will denn auch

diese beiden Kategorien von Dritten gegen die Gefahr

schützen, dass «das Grundkapital nicht zu seinem vollen

Betrage aufgebracht, dem Gesellschaftsvermögen unter-

wertige Gegenstände zugeführt werden)} (WmLAND, Han-

delsrecht II S. 64).

Hat die Gesellschaft jedoch das den Gegenwert für die

übernommenen Sachwerte bildende Kapital auf dem Wege

der Statutenänderung abgeschrieben, nachdem es tatsäch-

lich bereits durch Verluste aufgezehrt worden war, so

besteht die oben erwähnte Gefahr nicht mehr. Denn unter

diesen Umständen kann die Unkenntnis der Sachüber-

nahmen und des dafür bezahlten Preises nicht mehr

geeignet sein, bei allfälligen Aktienkäufernoder Kredit-

gebern irrtümliche Ansichten über den innern Wert der

Aktien oder über die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft

zu erwecken, da diese beiden ~Iomente fürderhin ja aus-

schliesslich von dem neuzugeführten Kapital abhängen.

Es ist nicht einzusehen, wieso infolge der Übernahme von

Sachwerten bei der Gründung zu übersetzten Preisen eine

Überschätzung des vorhandenen Gesellschaftsvermögens

durch Dritte eintreten könnte, nachdem die Gesellschaft

das Grundkapital, dem wirklich vorhandenen Vermögen

Registersachen. No 43.

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entsprechend, auf Null reduziert hat. Es wäre daher ein

übertriebener Formalismus, bei Vorliegen dieser Voraus-

setzungen von einer Gesellschaft verlangen zu wollen, dass

sie in ihren Statuten auch weiterhin derartige Bestimmun-

gen mitschleppe, die nach keiner Richtung mehr dem

Zweck entsprechen, um dessentwillen sie seinerzeit haben

aufgenommen werden müssen. Ein Widerspruch zu dem

im Entscheid i. S. Gebrüder Hoffmann A. G. gegen Basel-

Land aufgestellten Grundastz wird hiedurch nicht geschaf-

fen, sondern es ist damit lediglich gesagt, dass die dem

Art. 619 Abs. I OR zu Grunde liegenden dauernden Schutz-

tendenzen unter Umständen auch vor der Auflösung der

Gesellschaft gegenstandslos werden können. Sache der

Registerbehörden wird es dabei sein, im einzelnen Fall

nachzuprüfen, ob wirklich jedes Interesse an der Beibehal-

tung solcher Apporthestimmungen, deren Löschung ver-

langt wird, dahingefallen ist, oder ob es sich lediglich um

eine gewollte oder ungewollte Umgehung der Vorschrift

des Art. 619 Abs. 1 OR handle.

3. -

Im vorliegenden Fall ist das ursprüngliche Aktien-

kapital nun allerdings nicht auf Null reduziert, sondern nur

auf 340 Fr. herabgesetzt worden. Man hat, streng rechtlich

betrachtet, die 340 Aktien nicht in Genusscheine umge-

wandelt, sondern hat ihnen den Charakter von Stamm-

aktien gelassen, jedoch ihren Nominalwert auf 1 Fr. pro

Aktie herabgesetzt. Zwischen einem Genusschein und einer

Aktie von I Fr. Nominalwert besteht jedoch für die hier

zu entscheidende Frage praktisch kein Unterschied:

Wegen der 340 Fr., die man auf diese Weise auf dem Papier

gerettet hat vom alten Aktienkapital, wird gewiss kein

Dritter in Gefahr kommen, sich über da,s wirkliche Gesell-

schaftsvermögen ein unrichtiges Bild zu machen.

Demnach e1"kennt da8 Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

der Direktion der Volkswirtschaft des Kantons Zürich vom

12. Juli 1935 wird aufgehoben.