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ihnen norllla]~nyeis(' obliegenden Dienst. zu leisten. Sie
80llen nicht d~flhalb der Ersatzpflicht unterstellt werden,
weil .on ihnen' (ans dienstlichen Gründen) der Dienst nicht
gefordert wird. der der ordentlichen Zuteilung 2.U dlm
Hf'ereßklasscn entsprechen würde. Sie befinden sich in
der Lage des"T ehrpflichtigen, von dem aus dienstlichen
Uriinden ein Dienst, den er an sich zu leist.en hätte, nicht
gefordert wird (vgI. Art. 25 1\1StV; BGE 56 I S. 23 f.).
Trifft der Grund. der zu der Ordnung in Art. 27 MBtV
führte, aber nicht zu, ist also der zu einem Dienstzweig
vefsetzte Offizier nur landsturmtauglich und deshalb
grundsätzlich ersatzpflichtig, so bleibt er es auch unter der
neuen Einteilung, "\\1e es seiner militärischen Leistungsfä-
higkeit entspricht. Er unterliegt der Ersatzpflicht nach
den Regehl, die für vorzeitig zmn I .. andsturm versetzte
Wehrpflichtige überhaupt gelten (Art. 24 MStV).
2. -
Der Rekurrent ist aus den ordentlichen Heeres-
klassen zu einem Dienstzweig versetzt worden, nachdem
er aus sanitarischen Gründen zum Landsturm versetzt wal'.
Er erfüllt also die Voraussetzungen, an die nach der Ver-
ordnung die grundsätzliche Befreiung von der Ersatz-
pflicht geknüpft ist, nicht. Der Umstand, dass sich die
Abteilung für Sanität zu der Versetzung zu äussern hatte,
ist lmerheblich, da es sich dabei ja nicht um eine Tauglich-
erklärtmg für den Dienst in Auszug und Landwehr gehan-
delt haben kann. Der Rek~1l'rent wird allerdings anders
behandelt, als Offiziere des Rückwärtigen Dienstes, die
zum Dienst.e in Auszug oder Landwehr tauglich wären :
dies ist aber gewollt und entspricht der grundsätzlichen
Ordnung des Militärpflichtersatzes, der allen Wehrpflich-
tigen auferlegt "ird, die aus ausserdienstlichen Gründen
,~om Dienst in Auszug und Landwehr enthoben sind
(BGE;36 J S. 280; 60 J S. 137; vgl. 57 I S. 398).
Demnach erkennt d.as Bu,1/{le,ßge1'icht :
Die llesehwerde wird abgewiesen.
Bundesreehtliche Ahgaooll. So 4,2.
42, tTrteil vom 16. Juli 1935 i. S. Schweizerische
Rückversicherungs-Gesellschaft und Prudenti&, .A.-G. für Rück-
und Mitversicherung, in Liq. gegen eidg. Steuerverwaltung.
Eid g.
S te m p e 1 a b gab e n: 1. Dio Steuerbarkeit einer
Urkunde oder eines Rechtsvorgangs wird hestimmt durch den
Rechtssatz, der die Besteuorung anordnet. Ob auch das gesetz-
goberische ~Iotiv, das jenem Rechtssatz zugrunde liegt, im
einzelnen Falle zutrifft, ist unerheblich.
2. Die }i~missiousabgabe auf Aktien verfällt bei Eintragung der
Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des
_\ktienkalJitllls einer bestehenden AktiengcRellflChaft im Han-
delsregister .
Sie wird berechnet auf <lern Betrage, zu 11em liia Titel vom
orsten Erwerber übernoffilllen werden, also nach dem WerW
dor Gegelllp.istung, wenn diese in Sachwerten (z. B. Aktien)
besteht.
3. Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft verfällt eine Coupon-
abgabe auf dem Liquidationsüberschuss, d. h. dem Betrage.
um den das Ergebnis der Liquidation das eillb{'zahlte AktiE'u-
kapital übersteigt.
!. Emis.'lions- und Coupona.bgahe bei l.i'usion zweier Aktiengesell.
schaften : Wird die Fusion durchgeführt in der Form eineR
Austausches von neuen Aktien der aufnelunenden gegen sämt-
liche Aktien der aufaehenden Gesellschaft, so wird berec1met :
(/) Die Emissionsabgab: für die Erhöhung des Aktienkapitals der
iiberuelunenden Gesellschaft auf dem Kurswert der zufolge
Fusion entgegengenommenen Aktien der aufgehenden Ges .. U-
schaft.
b) Die Couponabgabe bei Auflösung der aufgehenden Gesellschaft
.1uf dem Kurswert der ihren Aktionären zukoffilllenden Aktien
der aufnehmenden Gesellschaft, soweit dieser \Vert das einbe-
zahlte Aktienkapital der aufgehenden Gesellschaft übersteigt.
A. -
Die Schweizerische Rückversicherungs-Gesell-
schaft (SRG), mit einem Grundkapital von nom. 50,000,000
Franken eingeteilt in 50,000 mit 400 Fr. einbezahlte
Namenaktien von 1000 Fr. Nennwert, und die Prudentia,
A.-G. für Rück- und Mitversicherungen (Prudentia), mit
einem Grundkapital von nom 12,000,000 Fr., eingeteilt
in 8000 mit 500 Fr. einbezahlte Namenaktien von 1500 Fr.
Nennwert, haben am 21. August 1934 miteinander fol-
genden Vertrag abgeschlossen :
286
Verwaltungs. und Disziplinarrechtsspflege.
1. Die SRG und die Prudentia vereinbaren, dass die
Prudentia in der SRG aufgehen soll.
Mit der Genehmigung des Fusions-Vertrages durch
die Generalversammlungen der beiden Gesellschaften tritt
die Prudentia in Liquidation und bestellt ihren Verwal-
tungsrat als Liquidations-Kommission mit der Voll-
macht, nach erfolgter gänzlicher Liquidatioruabwick-
lung die Auflösung der Gesellschaft beim Handelsre-
gister anzumelden.
Durch die Fusion übernimmt die SRG das gesamte
Vermögen der Prudentia mit sämtlichen Aktiven und
Passiven auf Grund der diesem Vertrag angehefteten
Bilanz der Prudentia per 31. Dezember 1933. Auch alle
anderweitigen aus der Bilanz nicht ersichtlichen Rechte
und Verpflichtungen der Prudentia, namentlich die aus
den Rückversicherungs- und Retrozessions-Verträgen
der Prudentia erwachsenden Rechte und Verpflichtun-
gen, gehen vom 1. Januar 1934 an auf die SRG über;
die seit 1. Januar 1934 von der Prudentia abgeschlos-
senen Geschäfte gehen somit auf Rechnung der SRG.
2. Die SRG erhöht ihr Grundkapital von 50 auf 58
Millionen Franken durch Ausgabe von 8000 neuen auf
Namen lautende Aktien im Nominalbetrag von je
1000 Fr., wovon 400 Fr. einbezahlt, versehen mit Divi-
dendencoupons für das Jahr 1934 u. fi.
Die SRG übergibt der Liquidations-Kommission der
Prudentia zu Handen ihrer Aktionäre als Entgelt für
die Vermögens- und Geschäfts-Übertragung die 8000
neuen Aktien der SRG. Die Liquidations-Kommission
der Prudentia nimmt den Umtausch dieser 8000 neuen
Aktien gegen die 8000 Prudentia-Aktien in der Weise
vor, dass sie dem Aktionär für jede auf seinen Namen
eingetragene Prudentia-Aktie eine auf seinen Namen
lautende neue Aktie der SRG aushändigt gegen Rück-
gabe der Prudentia-Aktie und Ausstellung einer Obli-
gation für den nicht einbezahlten Teil der SRG-Aktie.
Die Obligationen für den nicht einbezahlten Teil der
BundesrechWehe Abgaben. :;-.10 42.
287
Prudentia-Aktien werden den Aktionären zurückgegeben
und die Prudentia-Aktien vernichtet.
3. Die Hingabe der neuen 8000 Aktien der SRG an
die Liquidationskommission der Prudentia und der
Umtausch erfolgen, nachdem die Generalversammlung
der fusionierenden Gesellschaften den Fusionsvertrag
genehmigt und die Beschlüsse im Handelsregister einge-
tragen worden sind.
4. Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft mit der im
Handelsregister erfolgten Eintragung der die Fusion
genehmigenden Generalversammlungsbeschlüsse der bei-
den Gesellschaften.
Die dem Vertrage beigeheftete Bilanz der Prudentia per
31. Dezember 1933 weist an Aktiven den Betrag von
123,329,845 Fr. 78 Cts. (worunter 8,000,000 Fr. « Obliga-
tionen der
Aktionäre)))
und
an
Verbindlichkeiten
102,076,739 Fr. 75 Cts. aus.
Am 21. August 1935 ist der Fusionsvertrag von den
Generalversammlungen der bei den Gesellschaften beschlos-
sen worden. Die Prudentia trat in Liquidation, die SRG
erhöhte ihr Aktienkapital von 50 auf 58 Millionen Franken
Nennwert nach Massgabe des Fusionsvertrages.
Am 18. Dezember 1934 (SRAB, Nr. 306 vom 31. Dezem-
ber 1934, S. 3633 und 3634) haben beide Gesellschaften die
Beschlüsse vom 21. August 1934 im Handelsregister ein-
tragen lassen .....
B. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert :
1. Von der SRG eine Emissionsabgabe nach Art. 17 H.
StG von 352,000 Fr., nämlich
1,8 % von 2140 Fr. (Übernahmewert der
SRG-Aktie). . . . . . . . . . ..
Fr. 38.32
0,9 % vom nicht einbezahlten Teil des
Nennwertes (600 Fr.) • . . • • . •
))
5.40
Aufrundung gemäss Art. 32, Abs. 5 StG.
))
0.08
zusammen Fr. 44.-
pro Aktie.
288
Verwaltungs. und Di~zilllinllrrochtspflol!'"
Es wurde angenommen, dass der massgebende Ober-
nahmewert (Art. 23, Abs. 2 StG) dem Wert des über-
gehenden Unternehmens (Prudentia) entspreche und dieser
Wert im Kurs der Aktien der aufgehenden Gesellschaft
seinen Ausdruck finde. (Notierter Geldkurs der PrudenHa-
Aktie am IS. Dezember 1934 3100 Fr., abzüglich 1000 Fr.
non-verse =
2100 Fr.; Geldkurs der SRG-Aktie am
18. Dezember 1!134 2740 Pr., abzüg1ieh (ion Fr. non-verse
= 2140 Fr.).
2. Von der Prudentia eine Uouponabgabe gemäss Art. 5.
Abs. 2 CG von 393,600 Fr., nämlich 3 % von 1640 Fr. =
49 Fr. 20 Cts. pro Titel. Die Verteilung von 8000 SRG-
Aktien an die Aktionäre der Prudentia wurde als geld-
werte Leistung im Sinne der erwähnten Bestimmung
angesehen. Deren 'Vert wurde bestimmt naoh dem Börsen~
kurs der SRG-Aktie abzügIi('h den auf die Prudentia-Aktie
einbezahlten Orundkapitalal1teil (2140 ---- 500 Fr.).
Die eidgenössisohe Steuerverwaltung hat diese Abgabe-
forderungen in ihrem Einspracheentscheid vom 2 I. :März
1935 mit eingehender Begründung bestätigt.
e. --Heide Gesellschaften haben mit einer gemeinsamen,
rechtzeitig eingereichten Beschwerde die Aufhebung des
Einspracheentscheides beantragt. Es sei zu erkennen:
1. dass die SRG zur Entrichtung einer Emissionsabgabe
nicht verpflichtet sei, eventuell nur eine Abgabe von
14 Fr. 40 Ots. per Titel, im ganzen 115,200 Fr., subeven~
tuell 23 :Ji'r. 40 Ots. per Titel, im ganzen 187,200 Fr. zu
bezahlen habe;
2. dass die Prudel1tia zur Entrichtung einer Ooupon-
abgabe nicht verpflichtet seL...
.
D. -
Die eidgenössische Steuerverwaltung hat Abwei-
sung der l1C!'lClrwerde beantragt ...
Das Bunde<jge1'icht zieht in Erwägung:
1. E m iss ion B a b gab e.
a) Die Beschwerdeführerinnen anerkennen ausdrück-
lich, dass bei der SRG deI' formale Tatbestand einer Er·
BundesrechtHche Abgaben. ND 42,
289
höhung des Aktienkapitals (Art. 18, Abs. 1 StG) erfüllt
sei. Sie glauben aber, ihr Fall, der durchaus eigenartig sei,
rechtfertige eine Ausnahmebehandlung, dies besonders im
Hinblick auf den Sinn des Gesetzes, wie er sich aus den
Materialien dazu ergebe. Die Auffassung ist aber offen-
sichtlich unhaltbar.
Die Stempelabgaben sind Verkehrssteuern, bei denen
Abgabepflicht und Abgabeverfall an bestimmte, im Gesetze
bezeichnete Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpfen. Der
Gedanke des Gesetzgebers ist allerdings, dass diesen Ver-
kehrsvorgängen aller Regel nach wirtschaftliche Tatbe-
stände zugrunde liegen, die einen Eingriff des Fiskus
erlauben und rechtfertigen. Anlass und Grund der Be-
steuerung, Steuerobjekt, ist aber nicht der wirtschaftliche
Tatbestand, sondern der vom Gesetz bezeichnete Verkehrs-
akt. Wenn die Beschwerdeführerinnen, die das Vorliegen
des gesetzlichen Tatbestandes anerkennen, trotzdem einen
Anspruch auf eine Ausnahmebehandlung aus den Gesetzes-
materialien abzuleiten versuchen, so verkennen sie die
Bedeutung von Rechtssatz und gesetzgeberischem Motiv.
Für die Besteuerung massgebend kann nur der Rechtssatz
sein und dieser stellt bei den Stempelabgaben auf formale
Tatbestände ab. Eine ausdehnende oder einschränkende
Anwendung des Gesetzes mit Rücksicht auf die ratio legis
ist hier nur in beschränktem ~Iasse zulässig; sie kommt
nicht in Frage, wo der Tatbestand im Gesetz bestimmt um-
schrieben ist. Sie mag berechtigt sein, wo es sich um un-
klare Tatbestände handelt oder um Umschreibungen, die
zu widerspruchsvollen Ergebnissen zu führen scheinen und
aus diesem Grunde der Auslegung durch den Richter
bedürfen, was aber beides bei Art. 18, Abs. 1 StG nicht der
Fall ist. Danach ist massgebender Verkehrs vorgang die
Eintragung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder
der Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister. Eine
Kapitalerhöhung hat bei der SRG stattgefunden und ist im
Handelsregister eingetragen worden. Die Abgabepflicht ist
damit gegeben und eine Erörterung darüber, ob auch die
AS 61 I -
1935
19
290
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
ratio legis zutreffe, nach dem Gesagten nicht erforderlich.
Es mag aber immerhin darauf hingewiesen werden, dass
sich die Beschwerdeführerinnen täuschen, wenn sie glauben
ihr Fall sei im Hinblick auf das gesetzgeberische Motiv,
das zur Rechtfertigung der eidgenössischen Emissionsab-
gabe angerufen wurde, eine Besonderheit. Denn jedenfalls
ist das gegeben, was unter « Bildung neuen Kollektiv-
kapitals », « Erhöhung der Geschäftskapazität » und ähn-
lichem verstanden wird. Die SRG hat ihr statutarisches
Grundkapital vermehrt, ihr eigenes Geschäft damit er-
weitert, um Risiken übernehmen zu können, die sie bisher
einer andern Unternehmung überlassen hatte. Ausführ-
ungen über « Mehrwerterwerb » und ähnliches sodann wei-
sen auf eine Betrachtungsweise vom Standpunkt desjenigen
hin, der die Mittel zur Verfügung stellt, des Aktionärs,
der die neuen Kapitaltitel erwirbt, der neue Anlagemög-
lichkeiten ausnützt, die ihm Gewinn bringen oder auf bis-
herigen Anlagen drohende Verluste abwenden sollen.
Gerade hierum hat es sich aber bei der Verschmelzung der
beiden Gesellschaften gehandelt, um eine Anpassung an
die durch den Rückgang des Versicherungsgeschäftes,
durch den Verfall der WechselkurSe verschiedener Länder
und auch durch Änderung der Steuergesetzgebung in den
Vereinigten Staaten von Amerika geschaffene Lage. -
Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerde-
führerin, es ßei trotz der Verßchmelzung alles beim alten
geblieben; denn es wurde eine Hilfsgesellschaft der SRG,
deren sich die SRG aus durchaus realen geschäftlichen
Rücksichten bedient hatte, aufgelöst, weil die .Lage des
Geschäftes dies erforderte oder wenigstens als wünsch bar
erscheinen liess,. nämlich aus dem Bestreben, die Mutter-
gesellschaft zu stärken und einer Besteuerung auszuwei-
chen, die man ohne diese Änderung hätte gewärtigen
müssen. Es wäre deshalb auch sachlich unrichtig, den Fall
der Beschwerdeführerin inbezug auf die Emissionsabgabe
als einen besonderen, einer ausnahmsweisen Behandlung
bedürftigen anzusehen.
Bundesrechtliehe Abgaben. No 42.
291
b) Unhaltbar sind sodann die Einwendungen gegen die
Abgabeberechnung. Massgebend ist nach Art. 23, Abs. 2
StG der Betrag, zu dem die Titel von den ersten Erwerbern
übernommen werden. übernommen wurden die SRG-Ak-
tien gegen Prudentia-Aktien, sodass nur deren Wert für
die Abgabeberechnung in Frage kommen kann. Dieser
Wert entsprach, da nach den eigenen Erklärungen der
Beschwerdeführerinnen Prudentia-Aktien und SRG-Aktien
gleich viel wert waren, dem Kurswert der SRG-Aktien
abzüglich non-verse. Dafür dass der Kurswert der Aktien
damals durch unsachliche, spekulative Einflüsse künstlich
überhöht gewesen wäre und deshalb ni{}ht als Ausdruck
des wirklichen Sachwertes in Frage kommen könnte, liegt
nichts vor.~ Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen
über die Kursgestaltung im allgemeinen beweisen in dieser
Beziehung nichts. Im übrigen ist die arithmetische Be-
rechnung der Verwaltung anf dieser Grundlage nicht ange-
fochten worden.
Nicht in Frage kommen kann, nach der Vorschrift des
Gesetzes, der Nennwert oder der anf die Prudentia-Aktie
einbezahlte Betrag, aber auch nicht eine Berechnung, die
nicht anf die wirklichen Verhältnisse abstellt, sondern auf
Möglichkeiten, die auf der Voraussetzung einer tatsächlich
nicht vorgenommenen, vorgängigen Entwertung des Ge-
schäftsbetriebes der Prudentia beruhen.
Die beiden
Eventualanträge der Beschwerde sind unvereinbar mit
der Ordnung des Gesetzes.
2.00 u po n a b gab e.
a) Nach Art. 5, Abs. 2 CG unterliegen der Stempelab-
gabe auf Coupons Urkunden über solche geldwerte Lei-
stungen der Aktiengesellschaft an die Inhaber gesell-
schaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rück-
zahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden divir
dendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund- und
Stammkapital darstellen.
Hiebei werden Liquidations~
überSchüsse als Beispiel aufgeführt.
Die A.-G. Prudentia hat sich aufgelöst, nachdem sie
292
"crwaltungs· und Diszlplinarrechtspflcge.
ihr Vertl1ögen z,war nicht versilbert, aber durch Übertra-
gung an eine ~ndere;die ihr nahe stehende Rückversi-
cherungsgesellschaft verwertet hatte. Das Ergebnis dieSer
Verwertung, bestehend in 8000, mit 400 Fr. einbezahlten
Aktien im Nominalwert von 1000 Fr. der übernehmenden
Gesellschaft, wurde unter die Aktionäre nach l\Iassgabe
ihrer Beteiligung verteilt, dies gemäss Beschluss der
Generalversammlung der Prudentia vom 21. August 1934,
durch den· der Fusionsvertrag genehmigt und die Auf-
lösung beschlossen worden war. Die Prudentia bat somit
gegen Auslieferung ihres Vermögens mit Aktiven und
Passiven (Liquidation) ihren Aktionären eine geldwerte
Leistung (die SRG-Aktie) verschafft. Die Leistung erfolgte
auf Grund der Beteiligung, nach l\Iassgabe und gegen
Ablieferung der Prudentia-Aktie, als der Urkunde über
die Anteilsherechtigung. Diese Leistung der Prudentia
an ihre Aktionäre unterliegt nach Art. 5, Abs. 2 CG der
Stempelabgabe auf Coupons, soweit sie einen Liquidations-
überschuss, nämlich nicht eine Rückzahlung des dividen-
denberechtigten Anteils am Grundkapital bedeut.et. Dar-
aus. folgt ohne weiteres die Richtigkeit der angeordneten
Besteuerung sowohl im Grundsatz als auch im Mass.
Die Einwendungen, die die Besehwerdeführerinnen gegen
die Besteuerung erheben, beruhen auf unklaren Vorstel-
lungen über die Bedeutung und Tragweite der Gesetzes-
vorschrift.
Wenn sie sich zunächst darauf berufen, dass aus ein-
zelnen Ausführungen in den Materialien zum Gesetz und
aus der Gesetzesvorschrift selbst zu entnehmen sei, Gegen-
stand der Couponabgabe sei der
« \Vertpapierertrag »,
{(Gewinnverteilung », « Einkommen», es handle sich um
eine « Kapitalertragssteuer», so bedarf es lediglich der
Verständigung darüber, was unter diesen Ausdrücken ver-
standen werden soll. Gewinn ist der Liquidationsüber-
schuss im Verhältnis von Aktiengesellschaft und Aktionär;
auf das es bei der Couponabgabe allein ankommt. Er ist
Gewinn, insofern er einen Überschuss über die vom Gesell-
Bundesrechtliche Abgaben. N0 42.
293
schafter geleistete Einzahlung auf das statutarische Kapi-
tel darstellt. Wenn demnach die Prudentia-Aktionäre bei
der Auflösung ihrer Gesellschaft eine Leistung erhalten,
deren Wert das einbezahlte Aktienkapital übersteigt, so
haben. sie im Sinne des CG einen Gewinn gemacht, Ein-
kommen erzielt. Sie haben mehr aus ihrem Ant,eil an der
Gesellschaft bezogen, als sie oder ihre Itechtsvorgänger
darauf einbezahlt haben. Das Einkommen braucht nicht
eine Bargeldeinnahme zu sein. Das Gesetz spricht von
geldwerten Leistungen und erfasst damit ausdrücklich
auch Sachwertleistungen. Eine andere Regelung liesse sich
auch kaum rechtfertigen.
Davon, dass diese Gewinne für den Aktionär einen Mehr-
wert über seinen bisherigen Besitz darstellen sollen, ist,
wie im Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt. wurde,
nicht die Rede. Der Aktionär kann ja aus der Gesellschaft
überhaupt keinen 'Wert beziehen, an dem er nicht schon
bisher als Gesellschafter "irtschafWch Ant.eil haUe. Ge-
winn ist die Leistung nur insofern, als die betreffenden
Werte nunmehr aus dem Vermögen der Gesellschaft aus-
scheiden, dem Aktionär zur Verfügung gestellt werden.
Unerheblich ist, ob die zur Verteilung bestimmten Werte
den Aktiven des Gesellschaftsvermögens unmittelbar ent-
nommen werden können, oder zum Zwecke der Verteilung
7unächst erworben werden gegen Hingabe (Versilberung
oder Abtausch) eines Teiles oder, wie hier, des ganzen
Vermögens.
Der für die Erhebung der Couponabgabe
massgebende Verkehrsvorgang ist in allen Fällen die Ver-
teilung an die Aktionäre. Diese beruhte auf einem Be-
schluss der Generalversammlung der l)rudentia, an den
die Aktionäre gebunden waren, da er unangefochten ge-
blieben war. Einer weiteren Willenserklärung der Aktio-
näre braucht.e es nicht. Der Rechtsvorgang ist. in dieser
Beziehung nicht verschieden von andern, der Couponab-
gabe unterliegenden Gewinnverteilungen.
Es handelt sich auch nicht, wie die Beschwerdeführerin-
nen behaupten, entgegen andern couponabgabepflichtigen
294
Verwaltungs. uud Disziplinarreehtspflege.
Tatbeständen, :,um gegenseitige Leistungen. Dass die Aus-
stellung einer. Obligation für das non-verse. der neuen
SRG-Aktien nicht als Gegenleistung für die Hingabe dieser
Aktien in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begrün-
dung; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Pru-
dentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine V er~
pflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als
Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden
eingezogen, weil mit der Verteilung des Liquidationsergeb-
nisses der Untergang aller Anspruche aus der Aktie ver-.
bunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegen~
leistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidations-
kommission nicht. Diese Aktie ist sodann, wie oben fest-
gestellt wurde, die in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugs-
urkunde. Die Behauptung der Beschwerde, es fehle an
einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend.
Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erblicken,
dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die
Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der
Prudentia als Liquidationsergebnis der Prudentia von
dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob
der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem
Wege hätte erreicht werden können und ob sich die Frage
der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in
diesem Falle anders gestaltet .hätten, ist nicht zu erörtern.
b) Unbegründet sind auch die Ausführungen über die
Abgabeberechnung. Sie gehen über die Vorschrift des
Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen der Abgabe unter-
liegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung
des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, also das einbe"
zahlte Grundkapital übersteigen, einfach hinweg. Ist die
der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein
kurslahiges Wertpapier, so dient der Börsenkurs als Mass-
stab für die Couponahgabe. Es ist also richtig, dass der
Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRG.;
Aktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die
Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag nach Vorschrift des
Registersachen. No 43.
295
Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der
Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei· nicht,
da es sich um die Beurteilung verschiedener Tatbestände
handelt, im einen Falle um die Verteilung des Liquidations-
ergebnisses der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre,
im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen
übertragung des Gesamtvermögens der Prudentia mit
Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung
ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Ein~
wendungen, deren UnbegrÜlldetheit dargelegt wurde, im
einzelnen nicht bemängelt worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerden werden abgewiesen.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
43. t1rieilder I. Zivilabteilung vom a4. September 1935
i. S. Deco A. G. gegen Zürich, Direktion der VolDwirtschaft.
H an deI 8 re g i 8 t e r ein t rag.
Statuten bestimmungen über A pp 0 r t 8
in die A. G. dürfen
durch Statutenänderung ausgemerzt werden, wenn kein Inte-
resse mehr an ihrer Beibehaltung besteht, 80 z. B. bei Ab-
schreibung des ursprünglichen Aktienkapitals.
A. -
Laut Handelsregistereintrag vom 9. Oktober 1924
wurde am 1. Oktober 1924 in Küsnacht bei Zürich unter
der Firma « Neue Deco A. G.» eine Aktiengesellschaft
gegründet mit einem Aktienkapital von 120,000 Fr., ein-
geteilt in 120 Namensakten zu je 1000 Fr. Der Register~
eintrag enthielt sodann die Bemerkung : « Die Gesellschaft
erwirbt von den in Liquidation befindlichen Firmen Deco
A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit Depen-