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61_I_285

BGE 61 I 285

Bundesgericht (BGE) · 1935-01-01 · Deutsch CH
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21\4

ihnen norllla]~nyeis(' obliegenden Dienst. zu leisten. Sie

80llen nicht d~flhalb der Ersatzpflicht unterstellt werden,

weil .on ihnen' (ans dienstlichen Gründen) der Dienst nicht

gefordert wird. der der ordentlichen Zuteilung 2.U dlm

Hf'ereßklasscn entsprechen würde. Sie befinden sich in

der Lage des"T ehrpflichtigen, von dem aus dienstlichen

Uriinden ein Dienst, den er an sich zu leist.en hätte, nicht

gefordert wird (vgI. Art. 25 1\1StV; BGE 56 I S. 23 f.).

Trifft der Grund. der zu der Ordnung in Art. 27 MBtV

führte, aber nicht zu, ist also der zu einem Dienstzweig

vefsetzte Offizier nur landsturmtauglich und deshalb

grundsätzlich ersatzpflichtig, so bleibt er es auch unter der

neuen Einteilung, "\\1e es seiner militärischen Leistungsfä-

higkeit entspricht. Er unterliegt der Ersatzpflicht nach

den Regehl, die für vorzeitig zmn I .. andsturm versetzte

Wehrpflichtige überhaupt gelten (Art. 24 MStV).

2. -

Der Rekurrent ist aus den ordentlichen Heeres-

klassen zu einem Dienstzweig versetzt worden, nachdem

er aus sanitarischen Gründen zum Landsturm versetzt wal'.

Er erfüllt also die Voraussetzungen, an die nach der Ver-

ordnung die grundsätzliche Befreiung von der Ersatz-

pflicht geknüpft ist, nicht. Der Umstand, dass sich die

Abteilung für Sanität zu der Versetzung zu äussern hatte,

ist lmerheblich, da es sich dabei ja nicht um eine Tauglich-

erklärtmg für den Dienst in Auszug und Landwehr gehan-

delt haben kann. Der Rek~1l'rent wird allerdings anders

behandelt, als Offiziere des Rückwärtigen Dienstes, die

zum Dienst.e in Auszug oder Landwehr tauglich wären :

dies ist aber gewollt und entspricht der grundsätzlichen

Ordnung des Militärpflichtersatzes, der allen Wehrpflich-

tigen auferlegt "ird, die aus ausserdienstlichen Gründen

,~om Dienst in Auszug und Landwehr enthoben sind

(BGE;36 J S. 280; 60 J S. 137; vgl. 57 I S. 398).

Demnach erkennt d.as Bu,1/{le,ßge1'icht :

Die llesehwerde wird abgewiesen.

Bundesreehtliche Ahgaooll. So 4,2.

42, tTrteil vom 16. Juli 1935 i. S. Schweizerische

Rückversicherungs-Gesellschaft und Prudenti&, .A.-G. für Rück-

und Mitversicherung, in Liq. gegen eidg. Steuerverwaltung.

Eid g.

S te m p e 1 a b gab e n: 1. Dio Steuerbarkeit einer

Urkunde oder eines Rechtsvorgangs wird hestimmt durch den

Rechtssatz, der die Besteuorung anordnet. Ob auch das gesetz-

goberische ~Iotiv, das jenem Rechtssatz zugrunde liegt, im

einzelnen Falle zutrifft, ist unerheblich.

2. Die }i~missiousabgabe auf Aktien verfällt bei Eintragung der

Gründung einer Aktiengesellschaft oder der Erhöhung des

_\ktienkalJitllls einer bestehenden AktiengcRellflChaft im Han-

delsregister .

Sie wird berechnet auf <lern Betrage, zu 11em liia Titel vom

orsten Erwerber übernoffilllen werden, also nach dem WerW

dor Gegelllp.istung, wenn diese in Sachwerten (z. B. Aktien)

besteht.

3. Bei Auflösung einer Aktiengesellschaft verfällt eine Coupon-

abgabe auf dem Liquidationsüberschuss, d. h. dem Betrage.

um den das Ergebnis der Liquidation das eillb{'zahlte AktiE'u-

kapital übersteigt.

!. Emis.'lions- und Coupona.bgahe bei l.i'usion zweier Aktiengesell.

schaften : Wird die Fusion durchgeführt in der Form eineR

Austausches von neuen Aktien der aufnelunenden gegen sämt-

liche Aktien der aufaehenden Gesellschaft, so wird berec1met :

(/) Die Emissionsabgab: für die Erhöhung des Aktienkapitals der

iiberuelunenden Gesellschaft auf dem Kurswert der zufolge

Fusion entgegengenommenen Aktien der aufgehenden Ges .. U-

schaft.

b) Die Couponabgabe bei Auflösung der aufgehenden Gesellschaft

.1uf dem Kurswert der ihren Aktionären zukoffilllenden Aktien

der aufnehmenden Gesellschaft, soweit dieser \Vert das einbe-

zahlte Aktienkapital der aufgehenden Gesellschaft übersteigt.

A. -

Die Schweizerische Rückversicherungs-Gesell-

schaft (SRG), mit einem Grundkapital von nom. 50,000,000

Franken eingeteilt in 50,000 mit 400 Fr. einbezahlte

Namenaktien von 1000 Fr. Nennwert, und die Prudentia,

A.-G. für Rück- und Mitversicherungen (Prudentia), mit

einem Grundkapital von nom 12,000,000 Fr., eingeteilt

in 8000 mit 500 Fr. einbezahlte Namenaktien von 1500 Fr.

Nennwert, haben am 21. August 1934 miteinander fol-

genden Vertrag abgeschlossen :

286

Verwaltungs. und Disziplinarrechtsspflege.

1. Die SRG und die Prudentia vereinbaren, dass die

Prudentia in der SRG aufgehen soll.

Mit der Genehmigung des Fusions-Vertrages durch

die Generalversammlungen der beiden Gesellschaften tritt

die Prudentia in Liquidation und bestellt ihren Verwal-

tungsrat als Liquidations-Kommission mit der Voll-

macht, nach erfolgter gänzlicher Liquidatioruabwick-

lung die Auflösung der Gesellschaft beim Handelsre-

gister anzumelden.

Durch die Fusion übernimmt die SRG das gesamte

Vermögen der Prudentia mit sämtlichen Aktiven und

Passiven auf Grund der diesem Vertrag angehefteten

Bilanz der Prudentia per 31. Dezember 1933. Auch alle

anderweitigen aus der Bilanz nicht ersichtlichen Rechte

und Verpflichtungen der Prudentia, namentlich die aus

den Rückversicherungs- und Retrozessions-Verträgen

der Prudentia erwachsenden Rechte und Verpflichtun-

gen, gehen vom 1. Januar 1934 an auf die SRG über;

die seit 1. Januar 1934 von der Prudentia abgeschlos-

senen Geschäfte gehen somit auf Rechnung der SRG.

2. Die SRG erhöht ihr Grundkapital von 50 auf 58

Millionen Franken durch Ausgabe von 8000 neuen auf

Namen lautende Aktien im Nominalbetrag von je

1000 Fr., wovon 400 Fr. einbezahlt, versehen mit Divi-

dendencoupons für das Jahr 1934 u. fi.

Die SRG übergibt der Liquidations-Kommission der

Prudentia zu Handen ihrer Aktionäre als Entgelt für

die Vermögens- und Geschäfts-Übertragung die 8000

neuen Aktien der SRG. Die Liquidations-Kommission

der Prudentia nimmt den Umtausch dieser 8000 neuen

Aktien gegen die 8000 Prudentia-Aktien in der Weise

vor, dass sie dem Aktionär für jede auf seinen Namen

eingetragene Prudentia-Aktie eine auf seinen Namen

lautende neue Aktie der SRG aushändigt gegen Rück-

gabe der Prudentia-Aktie und Ausstellung einer Obli-

gation für den nicht einbezahlten Teil der SRG-Aktie.

Die Obligationen für den nicht einbezahlten Teil der

BundesrechWehe Abgaben. :;-.10 42.

287

Prudentia-Aktien werden den Aktionären zurückgegeben

und die Prudentia-Aktien vernichtet.

3. Die Hingabe der neuen 8000 Aktien der SRG an

die Liquidationskommission der Prudentia und der

Umtausch erfolgen, nachdem die Generalversammlung

der fusionierenden Gesellschaften den Fusionsvertrag

genehmigt und die Beschlüsse im Handelsregister einge-

tragen worden sind.

4. Der vorliegende Vertrag tritt in Kraft mit der im

Handelsregister erfolgten Eintragung der die Fusion

genehmigenden Generalversammlungsbeschlüsse der bei-

den Gesellschaften.

Die dem Vertrage beigeheftete Bilanz der Prudentia per

31. Dezember 1933 weist an Aktiven den Betrag von

123,329,845 Fr. 78 Cts. (worunter 8,000,000 Fr. « Obliga-

tionen der

Aktionäre)))

und

an

Verbindlichkeiten

102,076,739 Fr. 75 Cts. aus.

Am 21. August 1935 ist der Fusionsvertrag von den

Generalversammlungen der bei den Gesellschaften beschlos-

sen worden. Die Prudentia trat in Liquidation, die SRG

erhöhte ihr Aktienkapital von 50 auf 58 Millionen Franken

Nennwert nach Massgabe des Fusionsvertrages.

Am 18. Dezember 1934 (SRAB, Nr. 306 vom 31. Dezem-

ber 1934, S. 3633 und 3634) haben beide Gesellschaften die

Beschlüsse vom 21. August 1934 im Handelsregister ein-

tragen lassen .....

B. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung fordert :

1. Von der SRG eine Emissionsabgabe nach Art. 17 H.

StG von 352,000 Fr., nämlich

1,8 % von 2140 Fr. (Übernahmewert der

SRG-Aktie). . . . . . . . . . ..

Fr. 38.32

0,9 % vom nicht einbezahlten Teil des

Nennwertes (600 Fr.) • . . • • . •

))

5.40

Aufrundung gemäss Art. 32, Abs. 5 StG.

))

0.08

zusammen Fr. 44.-

pro Aktie.

288

Verwaltungs. und Di~zilllinllrrochtspflol!'"

Es wurde angenommen, dass der massgebende Ober-

nahmewert (Art. 23, Abs. 2 StG) dem Wert des über-

gehenden Unternehmens (Prudentia) entspreche und dieser

Wert im Kurs der Aktien der aufgehenden Gesellschaft

seinen Ausdruck finde. (Notierter Geldkurs der PrudenHa-

Aktie am IS. Dezember 1934 3100 Fr., abzüglich 1000 Fr.

non-verse =

2100 Fr.; Geldkurs der SRG-Aktie am

18. Dezember 1!134 2740 Pr., abzüg1ieh (ion Fr. non-verse

= 2140 Fr.).

2. Von der Prudentia eine Uouponabgabe gemäss Art. 5.

Abs. 2 CG von 393,600 Fr., nämlich 3 % von 1640 Fr. =

49 Fr. 20 Cts. pro Titel. Die Verteilung von 8000 SRG-

Aktien an die Aktionäre der Prudentia wurde als geld-

werte Leistung im Sinne der erwähnten Bestimmung

angesehen. Deren 'Vert wurde bestimmt naoh dem Börsen~

kurs der SRG-Aktie abzügIi('h den auf die Prudentia-Aktie

einbezahlten Orundkapitalal1teil (2140 ---- 500 Fr.).

Die eidgenössisohe Steuerverwaltung hat diese Abgabe-

forderungen in ihrem Einspracheentscheid vom 2 I. :März

1935 mit eingehender Begründung bestätigt.

e. --Heide Gesellschaften haben mit einer gemeinsamen,

rechtzeitig eingereichten Beschwerde die Aufhebung des

Einspracheentscheides beantragt. Es sei zu erkennen:

1. dass die SRG zur Entrichtung einer Emissionsabgabe

nicht verpflichtet sei, eventuell nur eine Abgabe von

14 Fr. 40 Ots. per Titel, im ganzen 115,200 Fr., subeven~

tuell 23 :Ji'r. 40 Ots. per Titel, im ganzen 187,200 Fr. zu

bezahlen habe;

2. dass die Prudel1tia zur Entrichtung einer Ooupon-

abgabe nicht verpflichtet seL...

.

D. -

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat Abwei-

sung der l1C!'lClrwerde beantragt ...

Das Bunde<jge1'icht zieht in Erwägung:

1. E m iss ion B a b gab e.

a) Die Beschwerdeführerinnen anerkennen ausdrück-

lich, dass bei der SRG deI' formale Tatbestand einer Er·

BundesrechtHche Abgaben. ND 42,

289

höhung des Aktienkapitals (Art. 18, Abs. 1 StG) erfüllt

sei. Sie glauben aber, ihr Fall, der durchaus eigenartig sei,

rechtfertige eine Ausnahmebehandlung, dies besonders im

Hinblick auf den Sinn des Gesetzes, wie er sich aus den

Materialien dazu ergebe. Die Auffassung ist aber offen-

sichtlich unhaltbar.

Die Stempelabgaben sind Verkehrssteuern, bei denen

Abgabepflicht und Abgabeverfall an bestimmte, im Gesetze

bezeichnete Vorgänge des Rechtsverkehrs anknüpfen. Der

Gedanke des Gesetzgebers ist allerdings, dass diesen Ver-

kehrsvorgängen aller Regel nach wirtschaftliche Tatbe-

stände zugrunde liegen, die einen Eingriff des Fiskus

erlauben und rechtfertigen. Anlass und Grund der Be-

steuerung, Steuerobjekt, ist aber nicht der wirtschaftliche

Tatbestand, sondern der vom Gesetz bezeichnete Verkehrs-

akt. Wenn die Beschwerdeführerinnen, die das Vorliegen

des gesetzlichen Tatbestandes anerkennen, trotzdem einen

Anspruch auf eine Ausnahmebehandlung aus den Gesetzes-

materialien abzuleiten versuchen, so verkennen sie die

Bedeutung von Rechtssatz und gesetzgeberischem Motiv.

Für die Besteuerung massgebend kann nur der Rechtssatz

sein und dieser stellt bei den Stempelabgaben auf formale

Tatbestände ab. Eine ausdehnende oder einschränkende

Anwendung des Gesetzes mit Rücksicht auf die ratio legis

ist hier nur in beschränktem ~Iasse zulässig; sie kommt

nicht in Frage, wo der Tatbestand im Gesetz bestimmt um-

schrieben ist. Sie mag berechtigt sein, wo es sich um un-

klare Tatbestände handelt oder um Umschreibungen, die

zu widerspruchsvollen Ergebnissen zu führen scheinen und

aus diesem Grunde der Auslegung durch den Richter

bedürfen, was aber beides bei Art. 18, Abs. 1 StG nicht der

Fall ist. Danach ist massgebender Verkehrs vorgang die

Eintragung der Gründung einer Aktiengesellschaft oder

der Erhöhung des Aktienkapitals im Handelsregister. Eine

Kapitalerhöhung hat bei der SRG stattgefunden und ist im

Handelsregister eingetragen worden. Die Abgabepflicht ist

damit gegeben und eine Erörterung darüber, ob auch die

AS 61 I -

1935

19

290

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

ratio legis zutreffe, nach dem Gesagten nicht erforderlich.

Es mag aber immerhin darauf hingewiesen werden, dass

sich die Beschwerdeführerinnen täuschen, wenn sie glauben

ihr Fall sei im Hinblick auf das gesetzgeberische Motiv,

das zur Rechtfertigung der eidgenössischen Emissionsab-

gabe angerufen wurde, eine Besonderheit. Denn jedenfalls

ist das gegeben, was unter « Bildung neuen Kollektiv-

kapitals », « Erhöhung der Geschäftskapazität » und ähn-

lichem verstanden wird. Die SRG hat ihr statutarisches

Grundkapital vermehrt, ihr eigenes Geschäft damit er-

weitert, um Risiken übernehmen zu können, die sie bisher

einer andern Unternehmung überlassen hatte. Ausführ-

ungen über « Mehrwerterwerb » und ähnliches sodann wei-

sen auf eine Betrachtungsweise vom Standpunkt desjenigen

hin, der die Mittel zur Verfügung stellt, des Aktionärs,

der die neuen Kapitaltitel erwirbt, der neue Anlagemög-

lichkeiten ausnützt, die ihm Gewinn bringen oder auf bis-

herigen Anlagen drohende Verluste abwenden sollen.

Gerade hierum hat es sich aber bei der Verschmelzung der

beiden Gesellschaften gehandelt, um eine Anpassung an

die durch den Rückgang des Versicherungsgeschäftes,

durch den Verfall der WechselkurSe verschiedener Länder

und auch durch Änderung der Steuergesetzgebung in den

Vereinigten Staaten von Amerika geschaffene Lage. -

Unzutreffend ist auch die Behauptung der Beschwerde-

führerin, es ßei trotz der Verßchmelzung alles beim alten

geblieben; denn es wurde eine Hilfsgesellschaft der SRG,

deren sich die SRG aus durchaus realen geschäftlichen

Rücksichten bedient hatte, aufgelöst, weil die .Lage des

Geschäftes dies erforderte oder wenigstens als wünsch bar

erscheinen liess,. nämlich aus dem Bestreben, die Mutter-

gesellschaft zu stärken und einer Besteuerung auszuwei-

chen, die man ohne diese Änderung hätte gewärtigen

müssen. Es wäre deshalb auch sachlich unrichtig, den Fall

der Beschwerdeführerin inbezug auf die Emissionsabgabe

als einen besonderen, einer ausnahmsweisen Behandlung

bedürftigen anzusehen.

Bundesrechtliehe Abgaben. No 42.

291

b) Unhaltbar sind sodann die Einwendungen gegen die

Abgabeberechnung. Massgebend ist nach Art. 23, Abs. 2

StG der Betrag, zu dem die Titel von den ersten Erwerbern

übernommen werden. übernommen wurden die SRG-Ak-

tien gegen Prudentia-Aktien, sodass nur deren Wert für

die Abgabeberechnung in Frage kommen kann. Dieser

Wert entsprach, da nach den eigenen Erklärungen der

Beschwerdeführerinnen Prudentia-Aktien und SRG-Aktien

gleich viel wert waren, dem Kurswert der SRG-Aktien

abzüglich non-verse. Dafür dass der Kurswert der Aktien

damals durch unsachliche, spekulative Einflüsse künstlich

überhöht gewesen wäre und deshalb ni{}ht als Ausdruck

des wirklichen Sachwertes in Frage kommen könnte, liegt

nichts vor.~ Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen

über die Kursgestaltung im allgemeinen beweisen in dieser

Beziehung nichts. Im übrigen ist die arithmetische Be-

rechnung der Verwaltung anf dieser Grundlage nicht ange-

fochten worden.

Nicht in Frage kommen kann, nach der Vorschrift des

Gesetzes, der Nennwert oder der anf die Prudentia-Aktie

einbezahlte Betrag, aber auch nicht eine Berechnung, die

nicht anf die wirklichen Verhältnisse abstellt, sondern auf

Möglichkeiten, die auf der Voraussetzung einer tatsächlich

nicht vorgenommenen, vorgängigen Entwertung des Ge-

schäftsbetriebes der Prudentia beruhen.

Die beiden

Eventualanträge der Beschwerde sind unvereinbar mit

der Ordnung des Gesetzes.

2.00 u po n a b gab e.

a) Nach Art. 5, Abs. 2 CG unterliegen der Stempelab-

gabe auf Coupons Urkunden über solche geldwerte Lei-

stungen der Aktiengesellschaft an die Inhaber gesell-

schaftlicher Beteiligungsrechte, die sich nicht als Rück-

zahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden divir

dendenberechtigten Anteile am einbezahlten Grund- und

Stammkapital darstellen.

Hiebei werden Liquidations~

überSchüsse als Beispiel aufgeführt.

Die A.-G. Prudentia hat sich aufgelöst, nachdem sie

292

"crwaltungs· und Diszlplinarrechtspflcge.

ihr Vertl1ögen z,war nicht versilbert, aber durch Übertra-

gung an eine ~ndere;die ihr nahe stehende Rückversi-

cherungsgesellschaft verwertet hatte. Das Ergebnis dieSer

Verwertung, bestehend in 8000, mit 400 Fr. einbezahlten

Aktien im Nominalwert von 1000 Fr. der übernehmenden

Gesellschaft, wurde unter die Aktionäre nach l\Iassgabe

ihrer Beteiligung verteilt, dies gemäss Beschluss der

Generalversammlung der Prudentia vom 21. August 1934,

durch den· der Fusionsvertrag genehmigt und die Auf-

lösung beschlossen worden war. Die Prudentia bat somit

gegen Auslieferung ihres Vermögens mit Aktiven und

Passiven (Liquidation) ihren Aktionären eine geldwerte

Leistung (die SRG-Aktie) verschafft. Die Leistung erfolgte

auf Grund der Beteiligung, nach l\Iassgabe und gegen

Ablieferung der Prudentia-Aktie, als der Urkunde über

die Anteilsherechtigung. Diese Leistung der Prudentia

an ihre Aktionäre unterliegt nach Art. 5, Abs. 2 CG der

Stempelabgabe auf Coupons, soweit sie einen Liquidations-

überschuss, nämlich nicht eine Rückzahlung des dividen-

denberechtigten Anteils am Grundkapital bedeut.et. Dar-

aus. folgt ohne weiteres die Richtigkeit der angeordneten

Besteuerung sowohl im Grundsatz als auch im Mass.

Die Einwendungen, die die Besehwerdeführerinnen gegen

die Besteuerung erheben, beruhen auf unklaren Vorstel-

lungen über die Bedeutung und Tragweite der Gesetzes-

vorschrift.

Wenn sie sich zunächst darauf berufen, dass aus ein-

zelnen Ausführungen in den Materialien zum Gesetz und

aus der Gesetzesvorschrift selbst zu entnehmen sei, Gegen-

stand der Couponabgabe sei der

« \Vertpapierertrag »,

{(Gewinnverteilung », « Einkommen», es handle sich um

eine « Kapitalertragssteuer», so bedarf es lediglich der

Verständigung darüber, was unter diesen Ausdrücken ver-

standen werden soll. Gewinn ist der Liquidationsüber-

schuss im Verhältnis von Aktiengesellschaft und Aktionär;

auf das es bei der Couponabgabe allein ankommt. Er ist

Gewinn, insofern er einen Überschuss über die vom Gesell-

Bundesrechtliche Abgaben. N0 42.

293

schafter geleistete Einzahlung auf das statutarische Kapi-

tel darstellt. Wenn demnach die Prudentia-Aktionäre bei

der Auflösung ihrer Gesellschaft eine Leistung erhalten,

deren Wert das einbezahlte Aktienkapital übersteigt, so

haben. sie im Sinne des CG einen Gewinn gemacht, Ein-

kommen erzielt. Sie haben mehr aus ihrem Ant,eil an der

Gesellschaft bezogen, als sie oder ihre Itechtsvorgänger

darauf einbezahlt haben. Das Einkommen braucht nicht

eine Bargeldeinnahme zu sein. Das Gesetz spricht von

geldwerten Leistungen und erfasst damit ausdrücklich

auch Sachwertleistungen. Eine andere Regelung liesse sich

auch kaum rechtfertigen.

Davon, dass diese Gewinne für den Aktionär einen Mehr-

wert über seinen bisherigen Besitz darstellen sollen, ist,

wie im Einspracheentscheid zutreffend ausgeführt. wurde,

nicht die Rede. Der Aktionär kann ja aus der Gesellschaft

überhaupt keinen 'Wert beziehen, an dem er nicht schon

bisher als Gesellschafter "irtschafWch Ant.eil haUe. Ge-

winn ist die Leistung nur insofern, als die betreffenden

Werte nunmehr aus dem Vermögen der Gesellschaft aus-

scheiden, dem Aktionär zur Verfügung gestellt werden.

Unerheblich ist, ob die zur Verteilung bestimmten Werte

den Aktiven des Gesellschaftsvermögens unmittelbar ent-

nommen werden können, oder zum Zwecke der Verteilung

7unächst erworben werden gegen Hingabe (Versilberung

oder Abtausch) eines Teiles oder, wie hier, des ganzen

Vermögens.

Der für die Erhebung der Couponabgabe

massgebende Verkehrsvorgang ist in allen Fällen die Ver-

teilung an die Aktionäre. Diese beruhte auf einem Be-

schluss der Generalversammlung der l)rudentia, an den

die Aktionäre gebunden waren, da er unangefochten ge-

blieben war. Einer weiteren Willenserklärung der Aktio-

näre braucht.e es nicht. Der Rechtsvorgang ist. in dieser

Beziehung nicht verschieden von andern, der Couponab-

gabe unterliegenden Gewinnverteilungen.

Es handelt sich auch nicht, wie die Beschwerdeführerin-

nen behaupten, entgegen andern couponabgabepflichtigen

294

Verwaltungs. uud Disziplinarreehtspflege.

Tatbeständen, :,um gegenseitige Leistungen. Dass die Aus-

stellung einer. Obligation für das non-verse. der neuen

SRG-Aktien nicht als Gegenleistung für die Hingabe dieser

Aktien in Frage kommen kann, bedarf kaum der Begrün-

dung; sie ist ja keine Verpflichtung gegenüber der Pru-

dentia, sondern gegenüber der SRG und zwar eine V er~

pflichtung, welche mit der empfangenen Sachleistung als

Belastung verbunden war. Die Prudentia-Aktien werden

eingezogen, weil mit der Verteilung des Liquidationsergeb-

nisses der Untergang aller Anspruche aus der Aktie ver-.

bunden ist, die Aktien somit erledigt sind. Eine Gegen~

leistung bedeutet ihre Aushändigung an die Liquidations-

kommission nicht. Diese Aktie ist sodann, wie oben fest-

gestellt wurde, die in Art. 5, Abs. 2 CG erwähnte Bezugs-

urkunde. Die Behauptung der Beschwerde, es fehle an

einer Bezugsurkunde, ist unzutreffend.

Der wahre Inhalt des Geschäftes ist darin zu erblicken,

dass die Prudentia fusionierte, dass mit dieser Fusion die

Liquidation verbunden war und dass die Aktionäre der

Prudentia als Liquidationsergebnis der Prudentia von

dieser Sachwerte in Form von SRG-Aktien erhielten. Ob

der nämliche wirtschaftliche Erfolg auch auf anderem

Wege hätte erreicht werden können und ob sich die Frage

der Couponsteuerpflicht oder die Abgabeberechnung in

diesem Falle anders gestaltet .hätten, ist nicht zu erörtern.

b) Unbegründet sind auch die Ausführungen über die

Abgabeberechnung. Sie gehen über die Vorschrift des

Gesetzes, wonach geldwerte Leistungen der Abgabe unter-

liegen, soweit sie ihrem Werte nach nicht Rückerstattung

des einbezahlten Aktienkapitals darstellen, also das einbe"

zahlte Grundkapital übersteigen, einfach hinweg. Ist die

der Couponabgabe unterliegende geldwerte Leistung ein

kurslahiges Wertpapier, so dient der Börsenkurs als Mass-

stab für die Couponahgabe. Es ist also richtig, dass der

Abgabeberechnung der Wert der Sachleistung, der SRG.;

Aktie zugrunde gelegt wurde und davon der auf die

Prudentia-Aktie einbezahlte Betrag nach Vorschrift des

Registersachen. No 43.

295

Gesetzes abgezogen wurde. Ein Widerspruch zu der

Berechnung der Emissionsabgabe ergibt sich dabei· nicht,

da es sich um die Beurteilung verschiedener Tatbestände

handelt, im einen Falle um die Verteilung des Liquidations-

ergebnisses der Prudentia an die Prudentia-Aktionäre,

im andern Falle um die Ausgabe neuer SRG-Aktien gegen

übertragung des Gesamtvermögens der Prudentia mit

Aktiven und Passiven an die SRG. Die Abgabeberechnung

ist im übrigen, abgesehen von den grundsätzlichen Ein~

wendungen, deren UnbegrÜlldetheit dargelegt wurde, im

einzelnen nicht bemängelt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerden werden abgewiesen.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

43. t1rieilder I. Zivilabteilung vom a4. September 1935

i. S. Deco A. G. gegen Zürich, Direktion der VolDwirtschaft.

H an deI 8 re g i 8 t e r ein t rag.

Statuten bestimmungen über A pp 0 r t 8

in die A. G. dürfen

durch Statutenänderung ausgemerzt werden, wenn kein Inte-

resse mehr an ihrer Beibehaltung besteht, 80 z. B. bei Ab-

schreibung des ursprünglichen Aktienkapitals.

A. -

Laut Handelsregistereintrag vom 9. Oktober 1924

wurde am 1. Oktober 1924 in Küsnacht bei Zürich unter

der Firma « Neue Deco A. G.» eine Aktiengesellschaft

gegründet mit einem Aktienkapital von 120,000 Fr., ein-

geteilt in 120 Namensakten zu je 1000 Fr. Der Register~

eintrag enthielt sodann die Bemerkung : « Die Gesellschaft

erwirbt von den in Liquidation befindlichen Firmen Deco

A. G. und Alba A. G. die Fabrikliegenschaft mit Depen-