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61_I_300

BGE 61 I 300

Bundesgericht (BGE) · 1935-09-04 · Deutsch CH
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300

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

44. Urteü aer· I. ZivilabteUung vom ~4. September 1935

i. S. Steffen gegen Bem, Begierungsrat.

H a n deI s r e gis t e r ein t rag.

Die Aufzö.hlung in Art. 13 Ziff. 3 HRegV ist n ich tab -

schliessend.

Bei Geschäftsbetrieben, die keines Warenlagers bedürfen, ist nur

auf den Ums atz abzustellen.

Die Eintragspflicht besteht schon vor AbI auf des 1. Ge-

schäftsjahres, sobald sich erweist, dass der erforderliche Um-

satz erreicht wird.

:Für ha n d wer k I ich e K 1 ein b e tri e be besteht auch

bei Führung eines Ladens und Erreichung eines Umsatzes von

über 10,000 Fr. keine Eintragspflicht.

A. -

Steffen, der in Lengnau seit Anfang November

1934 eine Metzgerei betreibt, wurde im Januar 1935 vom

Handelsregisterführer von Büren aufgefordert, sich ins

Handelsregister eintragen zu lassen. Da Steffen sich der

Eintragung widersetzte, überwies das Handelsregisteramt

die Akten gemäss Art. 26 der Handelsregisterverordnung

der kantonalen Justiz direktion, welche Steffen nochmals

erfolglos zur Eintragung aufforderte.

B. -

Am 28. Mai 1935 verfügte der Regierungsrat des

Kantons Bern deshalb die Eintragung von Amtes wegen,

da nach den Angaben des Fleischbeschauers von Lengnau

im Geschäft des Steffen ein Umsatz von mehr als 25,000 Fr.

erzielt werde, was die Eintragspflicht begründe.

O. -

Gegen diese Verfügung hat Steffen rechtzeitig und

in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche

Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag

auf Aufhebung. Zur Begründung macht er im wesentlichen

geltend, er sei erst seit dem 1. November 1934 in Lengnau

ansässig und nach dem dermaligen Geschäftsgang sei es

undenkbar, dass er den für die Eintragung erforderlichen

Umsatz erreiche; der Regierungsrat habe die Umsatz-

ziffern seines Vorgängers mitgerechnet, was nicht angängig

sei.

D. -

Der Regierungsrat. des Kantons Bern beantragt

Registersachcn. No 44.

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AbweiSung der· Beschwerde. Aus den von Steffen in den

Monaten November und Dezember 1934 erzielten Umsätzen

gehe hervor, dass ein Jahresumsatz von mehr als 10,000 Fr.

erzielt werde, und dies ziehe die Eintragspflicht nach sich.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

beantragt in einlässlichen Ausführungen, die im wesent-

lichen dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt sind,

die Gutheissung der Beschwerde.

DalJ Bundesgericht ziel~t 'in Erwägu.ng :

1. -

Art. 13 Ziff. 3 der Handelsregist.erverordnung

unterstellt der Eintragspflicht ausser den in Ziff. 1 und 2

genannten Handels- und Fabrikationsgewerben auch andere

nach kaufmännischer Art betriebene Gewerbe. Zu diesen

gehören gemäss Ziffer 3 lit. c « Gewerbe, die vermöge ihres

Umfanges oder Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabri-

kationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Hand-

werkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder

ihr Geschäft im grossen betreiben, so dass dasselbe einer

geordneten Buchführung bedarf : Maurer-, Zimmer- oder

Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dergl.,

Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Die Eintragungspflicht

dieser· Gewerbe entfallt jedoch gemäss Art. 13, letztem

Absatz HRegV, « wenn ihr Warenlager nicht durchschnitt~

lich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn

der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) .... unter

der Summe von 10,000 Fr. bleibt ».

2. -

Dass das Metzgergewerbe in der AUfzählung nicht

ausdrücklich erwähnt wird, vermöchte für sich allein den

Beschwerdeführer nicht von der EintragungspfJüht zu

befreien. Denn wie das Bundesgericht scho,n wiederholt

entschieden hat, ist diese Aufzählung nicht abschliessend

zu verstehen, sondern sie will nur als Wegleitung einige

Beispiele anführen (BGE 58 I S. 249).

Ebenso wäre unerheblich, dass das Warenlager Steffens

nach den polizeilichen Feststellungen (Akt. 7 Beil. 4) nur

einen Wert von wenigen hundert Franken erreicht, da es

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

sich bei einer :Metzgerei um ein Geschäft handelt, das der

Natur der Sache nach, nämlich wegen der Gefahr des Ver-

derbens der Wate, kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz

nur unbedeutendes Warenlager benötigt. Solche Geschäfte,

die einen sehr hohen Umsatz erzielen und Geschäfte anderer

Branchen mit einem grossen Lager unverderblicher Waren

an wirtschaftlicher Bedeutung erheblich übertreffen kön~

nen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-

gerichtes unter Umständen gleichwohl eintragspflichtig

(nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom

27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Bern).

Nicht stichhaltig wäre weiter auch der Einwand des

Beschwerdeführers, dass er das Geschäft erst seit zwei

Monaten betreibe, während doch der Jahresumsatz erst

nach Ablauf des ersten -Geschäftsjahres festgestellt werden

könne. Denn wi e das Bundesgericht schon früher ent-

schieden hat, muss sich ein Unternehmen, dessen Eintrags-

pflicht vom Umsatz abhängt, eintragen lassen, sobald es

sich zeigt, dass dieser wahrscheinlich die erforderliche

Höhe von 10,000 Fr. erreichen werde (nicht publizierter

Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1933 i. S.

Fluttaz gegen Fuchs et Geneve). Diese letztere Voraus-

setzung wäre im vorliegenden Fall jedoch erfüllt, da nach

den Erhebungen der Vorinstanz der Umsatz in den ersten

zwei Monaten des Geschäftsbetriebes bereits 4300 Fr.

betragen hat, also bereits annähernd die Hälfte der erfor-

derlichen 10,000 Fr.

3. -

Ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. macht aber den

Betrieb eines Handwerkers noch nicht ohne weiteres

eintragspflichtig. Darüber hinaus bedarf es vielmehr noch

verschiedener anderer Voraussetzungen, bei deren Vorlie-

gen erst die Gleichstellung mit einem Handels- oder

Fabrikationsgewerbe sich rechtfertigt. Ausser dem Halten

eines Ladens, welche Voraussetzung hier gegeben wäre,

muss der Geschäftsbetrieb derart beschaffen sein, dass er,

um übersichtlich zu bleiben, einer geordneten kaufmänni-

schen Buchführung bedarf. . Dies ist beispielsweise dann

der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem grösseren

Registersa.ehen. N0 45.

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Kreis von Lieferanten bestehen, wenn Kredit in erhebli-

chem Umfang in Anspruch genommen und gewährt wird,

insbesondere bei Wechselverkehr.

Eine kaufmännische

Buchführung erweist sich ferner auch dann als nötig, wenn

das Geschäft derart organisiert ist, dass der Inhaber selber

nur die Oberleitung inne hat, während die eigentliche Aus-

führung der einzelnen Geschäfte zur Hauptsache von

Angestellten besorgt wird. An allen diesen Voraussetzun-

gen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall : Das Geschäft des

Beschwerdeführers ist ein ausgesprochener handwerk-

licher Kleinbetrieb, für welchen das· Vorwiegen der per-

sönlichen Arbeitskraft des Geschäftsinhabers charakte-

ristisch ist; denn gemäss den polizeilichen Erhebungen im

kantonalen Verfahren beschäftigt Steffen keine Angestell-

ten oder Arbeiter, sondern einzig einen Lehrling. Derartig

denkbar einfache und übersichtliche Kleinbetriebe aber

will die Handelsregisterverordnung gerade Von der Eintra-

gungspflicht ausgenommen wissen, da die damit verbun-

dene Buchführungspflicht nur eine unnötige Belastung

bedeutenWÜfde. Die Beschwerde ist daher zu schützen.

DemnaCh erkennt das Bunde8gerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung

des Regierungsrates des Kantons Bem vom 28. Mai 1935

wird aufgehoben.

45. Arret de la Ire Section civile du 9 octobre 1935

dans la cause t1 Dion amsse « Credltreform » et Liithi

contre Departement genevois du Commerce et de l'Industrie.

Regi8tre du commerce. Obligation de se faire inscrire d'une SOCit3tC

cooperative qui a pour objet notamment de fournir it ses

membres des renseignements commerciaux que ses gerants,se

procurent de toutes les manieres en usage dans les bureaux

ordinaires de renseignements (Art. 865 CO, 13 RRC).

A. -,- L'Union suisse « Creditreform.» (Schweizeri scher

Verband Creditreform, Unione svizzela « Creditreform »),

ligue contre l'abus du crcdit, est une socipt6 cooperative