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300 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
44. Urteü aer· I. ZivilabteUung vom ~4. September 1935
i. S. Steffen gegen Bem, Begierungsrat. H a n deI s r e gis t e r ein t rag. Die Aufzö.hlung in Art. 13 Ziff. 3 HRegV ist n ich tab - schliessend. Bei Geschäftsbetrieben, die keines Warenlagers bedürfen, ist nur auf den Ums atz abzustellen. Die Eintragspflicht besteht schon vor AbI auf des 1. Ge- schäftsjahres, sobald sich erweist, dass der erforderliche Um- satz erreicht wird. :Für ha n d wer k I ich e K 1 ein b e tri e be besteht auch bei Führung eines Ladens und Erreichung eines Umsatzes von über 10,000 Fr. keine Eintragspflicht. A. - Steffen, der in Lengnau seit Anfang November 1934 eine Metzgerei betreibt, wurde im Januar 1935 vom Handelsregisterführer von Büren aufgefordert, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen. Da Steffen sich der Eintragung widersetzte, überwies das Handelsregisteramt die Akten gemäss Art. 26 der Handelsregisterverordnung der kantonalen Justiz direktion, welche Steffen nochmals erfolglos zur Eintragung aufforderte. B. - Am 28. Mai 1935 verfügte der Regierungsrat des Kantons Bern deshalb die Eintragung von Amtes wegen, da nach den Angaben des Fleischbeschauers von Lengnau im Geschäft des Steffen ein Umsatz von mehr als 25,000 Fr. erzielt werde, was die Eintragspflicht begründe. O. - Gegen diese Verfügung hat Steffen rechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, er sei erst seit dem 1. November 1934 in Lengnau ansässig und nach dem dermaligen Geschäftsgang sei es undenkbar, dass er den für die Eintragung erforderlichen Umsatz erreiche; der Regierungsrat habe die Umsatz- ziffern seines Vorgängers mitgerechnet, was nicht angängig sei. D. - Der Regierungsrat. des Kantons Bern beantragt Registersachcn. No 44. 301 AbweiSung der· Beschwerde. Aus den von Steffen in den Monaten November und Dezember 1934 erzielten Umsätzen gehe hervor, dass ein Jahresumsatz von mehr als 10,000 Fr. erzielt werde, und dies ziehe die Eintragspflicht nach sich. E. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt in einlässlichen Ausführungen, die im wesent- lichen dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt sind, die Gutheissung der Beschwerde. DalJ Bundesgericht ziel~t 'in Erwägu.ng :
1. - Art. 13 Ziff. 3 der Handelsregist.erverordnung unterstellt der Eintragspflicht ausser den in Ziff. 1 und 2 genannten Handels- und Fabrikationsgewerben auch andere nach kaufmännischer Art betriebene Gewerbe. Zu diesen gehören gemäss Ziffer 3 lit. c « Gewerbe, die vermöge ihres Umfanges oder Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabri- kationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Hand- werkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder ihr Geschäft im grossen betreiben, so dass dasselbe einer geordneten Buchführung bedarf : Maurer-, Zimmer- oder Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dergl., Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Die Eintragungspflicht dieser· Gewerbe entfallt jedoch gemäss Art. 13, letztem Absatz HRegV, « wenn ihr Warenlager nicht durchschnitt~ lich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) .... unter der Summe von 10,000 Fr. bleibt ».
2. - Dass das Metzgergewerbe in der AUfzählung nicht ausdrücklich erwähnt wird, vermöchte für sich allein den Beschwerdeführer nicht von der EintragungspfJüht zu befreien. Denn wie das Bundesgericht scho,n wiederholt entschieden hat, ist diese Aufzählung nicht abschliessend zu verstehen, sondern sie will nur als Wegleitung einige Beispiele anführen (BGE 58 I S. 249). Ebenso wäre unerheblich, dass das Warenlager Steffens nach den polizeilichen Feststellungen (Akt. 7 Beil. 4) nur einen Wert von wenigen hundert Franken erreicht, da es 302 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. sich bei einer :Metzgerei um ein Geschäft handelt, das der Natur der Sache nach, nämlich wegen der Gefahr des Ver- derbens der Wate, kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz nur unbedeutendes Warenlager benötigt. Solche Geschäfte, die einen sehr hohen Umsatz erzielen und Geschäfte anderer Branchen mit einem grossen Lager unverderblicher Waren an wirtschaftlicher Bedeutung erheblich übertreffen kön~ nen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes- gerichtes unter Umständen gleichwohl eintragspflichtig (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom
27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Bern). Nicht stichhaltig wäre weiter auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass er das Geschäft erst seit zwei Monaten betreibe, während doch der Jahresumsatz erst nach Ablauf des ersten -Geschäftsjahres festgestellt werden könne. Denn wi e das Bundesgericht schon früher ent- schieden hat, muss sich ein Unternehmen, dessen Eintrags- pflicht vom Umsatz abhängt, eintragen lassen, sobald es sich zeigt, dass dieser wahrscheinlich die erforderliche Höhe von 10,000 Fr. erreichen werde (nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1933 i. S. Fluttaz gegen Fuchs et Geneve). Diese letztere Voraus- setzung wäre im vorliegenden Fall jedoch erfüllt, da nach den Erhebungen der Vorinstanz der Umsatz in den ersten zwei Monaten des Geschäftsbetriebes bereits 4300 Fr. betragen hat, also bereits annähernd die Hälfte der erfor- derlichen 10,000 Fr.
3. - Ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. macht aber den Betrieb eines Handwerkers noch nicht ohne weiteres eintragspflichtig. Darüber hinaus bedarf es vielmehr noch verschiedener anderer Voraussetzungen, bei deren Vorlie- gen erst die Gleichstellung mit einem Handels- oder Fabrikationsgewerbe sich rechtfertigt. Ausser dem Halten eines Ladens, welche Voraussetzung hier gegeben wäre, muss der Geschäftsbetrieb derart beschaffen sein, dass er, um übersichtlich zu bleiben, einer geordneten kaufmänni- schen Buchführung bedarf. . Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem grösseren Registersa.ehen. N0 45. 303 Kreis von Lieferanten bestehen, wenn Kredit in erhebli- chem Umfang in Anspruch genommen und gewährt wird, insbesondere bei Wechselverkehr. Eine kaufmännische Buchführung erweist sich ferner auch dann als nötig, wenn das Geschäft derart organisiert ist, dass der Inhaber selber nur die Oberleitung inne hat, während die eigentliche Aus- führung der einzelnen Geschäfte zur Hauptsache von Angestellten besorgt wird. An allen diesen Voraussetzun- gen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall : Das Geschäft des Beschwerdeführers ist ein ausgesprochener handwerk- licher Kleinbetrieb, für welchen das· Vorwiegen der per- sönlichen Arbeitskraft des Geschäftsinhabers charakte- ristisch ist; denn gemäss den polizeilichen Erhebungen im kantonalen Verfahren beschäftigt Steffen keine Angestell- ten oder Arbeiter, sondern einzig einen Lehrling. Derartig denkbar einfache und übersichtliche Kleinbetriebe aber will die Handelsregisterverordnung gerade Von der Eintra- gungspflicht ausgenommen wissen, da die damit verbun- dene Buchführungspflicht nur eine unnötige Belastung bedeutenWÜfde. Die Beschwerde ist daher zu schützen. DemnaCh erkennt das Bunde8gerickt : Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Regierungsrates des Kantons Bem vom 28. Mai 1935 wird aufgehoben.
45. Arret de la Ire Section civile du 9 octobre 1935 dans la cause t1 Dion amsse « Credltreform » et Liithi contre Departement genevois du Commerce et de l'Industrie. Regi8tre du commerce. Obligation de se faire inscrire d'une SOCit3tC cooperative qui a pour objet notamment de fournir it ses membres des renseignements commerciaux que ses gerants,se procurent de toutes les manieres en usage dans les bureaux ordinaires de renseignements (Art. 865 CO, 13 RRC). A. -,- L'Union suisse « Creditreform.» (Schweizeri scher Verband Creditreform, Unione svizzela « Creditreform »), ligue contre l'abus du crcdit, est une socipt6 cooperative