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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
44. Urteü aer· I. ZivilabteUung vom ~4. September 1935
i. S. Steffen gegen Bem, Begierungsrat.
H a n deI s r e gis t e r ein t rag.
Die Aufzö.hlung in Art. 13 Ziff. 3 HRegV ist n ich tab -
schliessend.
Bei Geschäftsbetrieben, die keines Warenlagers bedürfen, ist nur
auf den Ums atz abzustellen.
Die Eintragspflicht besteht schon vor AbI auf des 1. Ge-
schäftsjahres, sobald sich erweist, dass der erforderliche Um-
satz erreicht wird.
:Für ha n d wer k I ich e K 1 ein b e tri e be besteht auch
bei Führung eines Ladens und Erreichung eines Umsatzes von
über 10,000 Fr. keine Eintragspflicht.
A. -
Steffen, der in Lengnau seit Anfang November
1934 eine Metzgerei betreibt, wurde im Januar 1935 vom
Handelsregisterführer von Büren aufgefordert, sich ins
Handelsregister eintragen zu lassen. Da Steffen sich der
Eintragung widersetzte, überwies das Handelsregisteramt
die Akten gemäss Art. 26 der Handelsregisterverordnung
der kantonalen Justiz direktion, welche Steffen nochmals
erfolglos zur Eintragung aufforderte.
B. -
Am 28. Mai 1935 verfügte der Regierungsrat des
Kantons Bern deshalb die Eintragung von Amtes wegen,
da nach den Angaben des Fleischbeschauers von Lengnau
im Geschäft des Steffen ein Umsatz von mehr als 25,000 Fr.
erzielt werde, was die Eintragspflicht begründe.
O. -
Gegen diese Verfügung hat Steffen rechtzeitig und
in der vorgeschriebenen Form die verwaltungsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag
auf Aufhebung. Zur Begründung macht er im wesentlichen
geltend, er sei erst seit dem 1. November 1934 in Lengnau
ansässig und nach dem dermaligen Geschäftsgang sei es
undenkbar, dass er den für die Eintragung erforderlichen
Umsatz erreiche; der Regierungsrat habe die Umsatz-
ziffern seines Vorgängers mitgerechnet, was nicht angängig
sei.
D. -
Der Regierungsrat. des Kantons Bern beantragt
Registersachcn. No 44.
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AbweiSung der· Beschwerde. Aus den von Steffen in den
Monaten November und Dezember 1934 erzielten Umsätzen
gehe hervor, dass ein Jahresumsatz von mehr als 10,000 Fr.
erzielt werde, und dies ziehe die Eintragspflicht nach sich.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
beantragt in einlässlichen Ausführungen, die im wesent-
lichen dem vorliegenden Entscheid zu Grunde gelegt sind,
die Gutheissung der Beschwerde.
DalJ Bundesgericht ziel~t 'in Erwägu.ng :
1. -
Art. 13 Ziff. 3 der Handelsregist.erverordnung
unterstellt der Eintragspflicht ausser den in Ziff. 1 und 2
genannten Handels- und Fabrikationsgewerben auch andere
nach kaufmännischer Art betriebene Gewerbe. Zu diesen
gehören gemäss Ziffer 3 lit. c « Gewerbe, die vermöge ihres
Umfanges oder Geschäftsbetriebes Handels- oder Fabri-
kationsgewerben gleichgestellt werden (Gewerbe von Hand-
werkern, die entweder ein Verkaufsmagazin halten oder
ihr Geschäft im grossen betreiben, so dass dasselbe einer
geordneten Buchführung bedarf : Maurer-, Zimmer- oder
Schreinergeschäfte, Baugeschäfte, Parquetterien und dergl.,
Brauereien, Brennereien u.a.m.) ». Die Eintragungspflicht
dieser· Gewerbe entfallt jedoch gemäss Art. 13, letztem
Absatz HRegV, « wenn ihr Warenlager nicht durchschnitt~
lich einen Wert von mindestens 2000 Fr. hat, oder wenn
der Jahresumsatz (die jährliche Roheinnahme) .... unter
der Summe von 10,000 Fr. bleibt ».
2. -
Dass das Metzgergewerbe in der AUfzählung nicht
ausdrücklich erwähnt wird, vermöchte für sich allein den
Beschwerdeführer nicht von der EintragungspfJüht zu
befreien. Denn wie das Bundesgericht scho,n wiederholt
entschieden hat, ist diese Aufzählung nicht abschliessend
zu verstehen, sondern sie will nur als Wegleitung einige
Beispiele anführen (BGE 58 I S. 249).
Ebenso wäre unerheblich, dass das Warenlager Steffens
nach den polizeilichen Feststellungen (Akt. 7 Beil. 4) nur
einen Wert von wenigen hundert Franken erreicht, da es
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
sich bei einer :Metzgerei um ein Geschäft handelt, das der
Natur der Sache nach, nämlich wegen der Gefahr des Ver-
derbens der Wate, kein oder ein im Verhältnis zum Umsatz
nur unbedeutendes Warenlager benötigt. Solche Geschäfte,
die einen sehr hohen Umsatz erzielen und Geschäfte anderer
Branchen mit einem grossen Lager unverderblicher Waren
an wirtschaftlicher Bedeutung erheblich übertreffen kön~
nen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes-
gerichtes unter Umständen gleichwohl eintragspflichtig
(nicht publizierter Entscheid des Bundesgerichts vom
27. Juni 1933 i. S. Thomi gegen Bern).
Nicht stichhaltig wäre weiter auch der Einwand des
Beschwerdeführers, dass er das Geschäft erst seit zwei
Monaten betreibe, während doch der Jahresumsatz erst
nach Ablauf des ersten -Geschäftsjahres festgestellt werden
könne. Denn wi e das Bundesgericht schon früher ent-
schieden hat, muss sich ein Unternehmen, dessen Eintrags-
pflicht vom Umsatz abhängt, eintragen lassen, sobald es
sich zeigt, dass dieser wahrscheinlich die erforderliche
Höhe von 10,000 Fr. erreichen werde (nicht publizierter
Entscheid des Bundesgerichts vom 13. Juni 1933 i. S.
Fluttaz gegen Fuchs et Geneve). Diese letztere Voraus-
setzung wäre im vorliegenden Fall jedoch erfüllt, da nach
den Erhebungen der Vorinstanz der Umsatz in den ersten
zwei Monaten des Geschäftsbetriebes bereits 4300 Fr.
betragen hat, also bereits annähernd die Hälfte der erfor-
derlichen 10,000 Fr.
3. -
Ein Jahresumsatz von 10,000 Fr. macht aber den
Betrieb eines Handwerkers noch nicht ohne weiteres
eintragspflichtig. Darüber hinaus bedarf es vielmehr noch
verschiedener anderer Voraussetzungen, bei deren Vorlie-
gen erst die Gleichstellung mit einem Handels- oder
Fabrikationsgewerbe sich rechtfertigt. Ausser dem Halten
eines Ladens, welche Voraussetzung hier gegeben wäre,
muss der Geschäftsbetrieb derart beschaffen sein, dass er,
um übersichtlich zu bleiben, einer geordneten kaufmänni-
schen Buchführung bedarf. . Dies ist beispielsweise dann
der Fall, wenn Geschäftsbeziehungen mit einem grösseren
Registersa.ehen. N0 45.
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Kreis von Lieferanten bestehen, wenn Kredit in erhebli-
chem Umfang in Anspruch genommen und gewährt wird,
insbesondere bei Wechselverkehr.
Eine kaufmännische
Buchführung erweist sich ferner auch dann als nötig, wenn
das Geschäft derart organisiert ist, dass der Inhaber selber
nur die Oberleitung inne hat, während die eigentliche Aus-
führung der einzelnen Geschäfte zur Hauptsache von
Angestellten besorgt wird. An allen diesen Voraussetzun-
gen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall : Das Geschäft des
Beschwerdeführers ist ein ausgesprochener handwerk-
licher Kleinbetrieb, für welchen das· Vorwiegen der per-
sönlichen Arbeitskraft des Geschäftsinhabers charakte-
ristisch ist; denn gemäss den polizeilichen Erhebungen im
kantonalen Verfahren beschäftigt Steffen keine Angestell-
ten oder Arbeiter, sondern einzig einen Lehrling. Derartig
denkbar einfache und übersichtliche Kleinbetriebe aber
will die Handelsregisterverordnung gerade Von der Eintra-
gungspflicht ausgenommen wissen, da die damit verbun-
dene Buchführungspflicht nur eine unnötige Belastung
bedeutenWÜfde. Die Beschwerde ist daher zu schützen.
DemnaCh erkennt das Bunde8gerickt :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung
des Regierungsrates des Kantons Bem vom 28. Mai 1935
wird aufgehoben.
45. Arret de la Ire Section civile du 9 octobre 1935
dans la cause t1 Dion amsse « Credltreform » et Liithi
contre Departement genevois du Commerce et de l'Industrie.
Regi8tre du commerce. Obligation de se faire inscrire d'une SOCit3tC
cooperative qui a pour objet notamment de fournir it ses
membres des renseignements commerciaux que ses gerants,se
procurent de toutes les manieres en usage dans les bureaux
ordinaires de renseignements (Art. 865 CO, 13 RRC).
A. -,- L'Union suisse « Creditreform.» (Schweizeri scher
Verband Creditreform, Unione svizzela « Creditreform »),
ligue contre l'abus du crcdit, est une socipt6 cooperative