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68_I_193

BGE 68 I 193

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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Verfahren.

tement keine solche Tat$tche dar. Auch ändert der Inhalt

der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme

nichts. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird,

hat· diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von

der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson-

dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die

'Veglassung der Sachübernahmebestimmung keine Inte-

ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der

Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister-

führer nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste

Regel und es würde nicht nur eine geordnete Register-

führung, sondern auch die Durchsetzung des Schutz-

zweckes von Art. 628 OR gefährdet. Allerdings werden auf

diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Sach-

übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen,

obwohl kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte-

ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden-

klich in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der

Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile

erwachsen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

III. VERFAHREN

PROcEDURE

Vgl. Nr. 30. -

Voir n° 30.

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A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

I. GERICHTSSTAND

FOR

32. Auszug aus dem Urteß vom 9. Novemher 1942i. S. KaIm& eie

gegen Erhen I. und Kantonsgerleht des Kantons Sehwyz.

Gegen Entscheide der NachIassbehörden über die Genehmigung

eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts-

standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivil-

rechtliche, wohl aber die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen

werden. OG An. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.

Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,

wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner

st;attzu.finden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn-

sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.

Pour violation d'une regle de for du droit federal, c'est Ie recours

de droit public. non 1e recours de droit civil, qui est recevable

contre l'homologation d'un concordat par les autoritlls a ce

competentes (art. 87 ch. 3, 189 aI. 3 OJ).

En matiere de concordat sont competentes les au.toritlls du for

de la poursuite. soit. en i,'ßgle generale. celles du. domicile du

debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).

Contro sentenze suU'omoltlgazione d'un concordato emesse dalle

competenti autorltA. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,

non il ricorso di dmtto civiIe, se si censura la vioJazione di una

norma di foro deI tliHtto federale (art. 87 cifra 3. 189 cp. 80GF).

In materia di concordato sono competenti Ie autoritA deI foro

deU'esecuzione, Ossia, di regala, quelle deI domicilio deI debitore

(art. 29 ce, 46 e seg. LEF).

Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar

1942, den Na.chlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und

dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kant.oll8

Schwyz durch Entsoheid vom 27. April 1942 bestätigt.

Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die

Firma Kahn & Oie als Glä.ubigerin der Erben die staats-

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Staatsrecht.

rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem .Antrag auf Auf-

hebung.

Sie macht geltend, dass der angefochtene Entsoheid

willkürlich sei, und führt zur Begründung u. a. aus: Für

die Bewilligung der Nachlasstundung und des Nachlasses

sei nach dem Schuldbetreibungsgesetz nur der Richter

des Ortes zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Be-

gehrens habe betrieben werden können. Die Bejahung der

Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben

bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und

den Entscheid des Kantonsgerichtes aufgehoben.

A'U8 den Erwägungen :

1. -

Die Rekurrentin hat erklärt, dass sie wegen Will-

kür gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid Beschwerde

führe. Soweit sie aber behauptet, dieser Entscheid ver-

stosse gegen die Bestimmung des Schuldbetreibungsge-

setzes, dass nur die Nachlassbehörde des Betreibungsortes

zur Bewilligung eines Nachlasses zuständig sei, macht sie

geltend, dass eine Gerichtsstandsbestimmung des eidge-

nössischen Rechtes verletzt sei. Das konnte sie auf Grund

von Art. 189 Abs. 3 OG mit einer staatsrechtlichen Be-

schwerde tun, weil Entscheide in Nachlassvertragssachen

gleich solchen über Rechtsöffnung und Konkurs zum

Zwangsvollstreckungsverfahren gehören und daher nach

der neuern Praxis des Bundesgerichtes nicht als solche in

Zivilsachen gelten, gegen die nach Art. 87 Ziff. 3 OG die

zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichts-

standsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes zulässig

ist (so: BGE 42 II S. 529 f.; 57 I S. 300 f.; nicht veröf-

fentlichter Entscheid i. S. Sturzenegger g. Willi vom

23. Dezember 1938 Erw. 1; anders früher: BGE 40 I

S. 433 ff.). Demgemäss hat das Bundesgericht nicht nur

vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus, sondern frei zu

prüfen, ob eine Bestimmung des eidgenössischen Rechtes

über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im

Organisa.tion der Bundelll'llChtspfiege.

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vorliegenden Fa.ll verletzt sei (BGE 47 I S. 180 Erw. 1;

52 I S. 36 Erw. 1; Entscheid i. S. Sturzenegger vom 23. De-

zember 1938 Erw. 1).

2. -

Das Bundesgericht hat bisher die Frage offen

gelassen, ob sich dem Schuldbetreibungsgesetz ein Grund-

satz über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde

entnehmen lässt. Sie ist nunmehr zu bejahen. Der Na.chlass-

vertrag ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung,

die unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutze des

Schuldners auf sein Begehren an die Stelle der Auspfändung

und besonders des Konkurses tritt (BGE 35 11 S. 470;

40 I S. 435; 45 111 S. 138; 56 I S. 289). Das Schuldbetrei-

bungsgesetz bestimmt in den Art. 46 ff., welche Behörden

oder Beamten für die Zwangsvollstreckung, die Betreibung,

die Pfändung, den Konkurs örtlich zuständig sind. Aus

diesen Bestimmungen ergibt sich daher auch die örtliche

Zuständigkeit der Nachlassbehörden. Da das Nachlass-

verfahren dem Konkursverfahren am nächsten steht, ins-

besondere der Nachlassvertrag Init Vermögensabtretung

geradezu eine besondere Art des Konkursverfahrens bildet,

so sind wie für die Konkurseröffnung und das Konkursver-

fahren auch Iür das N a.chlassverfahren die Behörden des

Ortes zuständig, wo ordentlicherweise die Betreibung statt-

zufinden hat, also in der Regel die Behörden des Wohn-

sitzes des Schuldners im Sinn des Art. 23 ZGB (BGE 41 In

$. 53; 45 I S. 52; 55 III S. 32; 65 IU S. 103; JlEGER,

Komm. z. SchKG 3. Aufl. Art. 293 N. 3).

11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

Vgl. Nr. 32. -

Voir n° 32.