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Verfahren.
tement keine solche Tat$tche dar. Auch ändert der Inhalt
der neuen Statuten an der seinerzeitigen Sachübernahme
nichts. Wie im angefochtenen Entscheid ausgeführt wird,
hat· diese ihren Wert behalten. Gewiss ist es aus den von
der Beschwerdeführerin angeführten Gründen, insbeson-
dere wegen des Zeitablaufes, sehr wahrscheinlich, dass die
'Veglassung der Sachübernahmebestimmung keine Inte-
ressen mehr gefährden würde. Auf eine Abwägung der
Wahrscheinlichkeit darf sich aber der Handelsregister-
führer nicht einlassen. Sonst fehlt ihm überhaupt jede feste
Regel und es würde nicht nur eine geordnete Register-
führung, sondern auch die Durchsetzung des Schutz-
zweckes von Art. 628 OR gefährdet. Allerdings werden auf
diese Weise zahlreiche Gesellschaften gezwungen, Sach-
übernahmebestimmungen in den Statuten zu belassen,
obwohl kaum mehr eine Gefahr für irgendwelche Inte-
ressen besteht. Diese Folge darf man jedoch unbeden-
klich in Kauf nehmen, da den Gesellschaften aus der
Beibehaltung solcher Bestimmungen keine Nachteile
erwachsen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
III. VERFAHREN
PROcEDURE
Vgl. Nr. 30. -
Voir n° 30.
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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
I. GERICHTSSTAND
FOR
32. Auszug aus dem Urteß vom 9. Novemher 1942i. S. KaIm& eie
gegen Erhen I. und Kantonsgerleht des Kantons Sehwyz.
Gegen Entscheide der NachIassbehörden über die Genehmigung
eines Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichts-
standsbestimmung des eidgenössischen Rechtes nicht die zivil-
rechtliche, wohl aber die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen
werden. OG An. 87 Ziff. 3, Art. 189 Abs. 3.
Für das Nachlassverfahren sind die.Behörden des Ortes zuständig,
wo ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner
st;attzu.finden hat, also in der Regel die Behörden seines Wohn-
sitzes im Sinn des Art. 23 ZGB. SchKG Art. 46 ff.
Pour violation d'une regle de for du droit federal, c'est Ie recours
de droit public. non 1e recours de droit civil, qui est recevable
contre l'homologation d'un concordat par les autoritlls a ce
competentes (art. 87 ch. 3, 189 aI. 3 OJ).
En matiere de concordat sont competentes les au.toritlls du for
de la poursuite. soit. en i,'ßgle generale. celles du. domicile du
debiteur (art. 23 ce, 46 et sv. LP).
Contro sentenze suU'omoltlgazione d'un concordato emesse dalle
competenti autorltA. e ricevibile iI ricorso di diritto pubblico,
non il ricorso di dmtto civiIe, se si censura la vioJazione di una
norma di foro deI tliHtto federale (art. 87 cifra 3. 189 cp. 80GF).
In materia di concordato sono competenti Ie autoritA deI foro
deU'esecuzione, Ossia, di regala, quelle deI domicilio deI debitore
(art. 29 ce, 46 e seg. LEF).
Das Bezirksgericht der March besohloss am 24. Januar
1942, den Na.chlassvertrag der Erben J. zu genehmigen, und
dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des Kant.oll8
Schwyz durch Entsoheid vom 27. April 1942 bestätigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die
Firma Kahn & Oie als Glä.ubigerin der Erben die staats-
AB 88 1-1942
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Staatsrecht.
rechtliche Beschwerde ergriffen mit dem .Antrag auf Auf-
hebung.
Sie macht geltend, dass der angefochtene Entsoheid
willkürlich sei, und führt zur Begründung u. a. aus: Für
die Bewilligung der Nachlasstundung und des Nachlasses
sei nach dem Schuldbetreibungsgesetz nur der Richter
des Ortes zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Be-
gehrens habe betrieben werden können. Die Bejahung der
Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben
bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und
den Entscheid des Kantonsgerichtes aufgehoben.
A'U8 den Erwägungen :
1. -
Die Rekurrentin hat erklärt, dass sie wegen Will-
kür gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid Beschwerde
führe. Soweit sie aber behauptet, dieser Entscheid ver-
stosse gegen die Bestimmung des Schuldbetreibungsge-
setzes, dass nur die Nachlassbehörde des Betreibungsortes
zur Bewilligung eines Nachlasses zuständig sei, macht sie
geltend, dass eine Gerichtsstandsbestimmung des eidge-
nössischen Rechtes verletzt sei. Das konnte sie auf Grund
von Art. 189 Abs. 3 OG mit einer staatsrechtlichen Be-
schwerde tun, weil Entscheide in Nachlassvertragssachen
gleich solchen über Rechtsöffnung und Konkurs zum
Zwangsvollstreckungsverfahren gehören und daher nach
der neuern Praxis des Bundesgerichtes nicht als solche in
Zivilsachen gelten, gegen die nach Art. 87 Ziff. 3 OG die
zivilrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Gerichts-
standsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes zulässig
ist (so: BGE 42 II S. 529 f.; 57 I S. 300 f.; nicht veröf-
fentlichter Entscheid i. S. Sturzenegger g. Willi vom
23. Dezember 1938 Erw. 1; anders früher: BGE 40 I
S. 433 ff.). Demgemäss hat das Bundesgericht nicht nur
vom Gesichtspunkt des Art. 4 BV aus, sondern frei zu
prüfen, ob eine Bestimmung des eidgenössischen Rechtes
über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im
Organisa.tion der Bundelll'llChtspfiege.
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vorliegenden Fa.ll verletzt sei (BGE 47 I S. 180 Erw. 1;
52 I S. 36 Erw. 1; Entscheid i. S. Sturzenegger vom 23. De-
zember 1938 Erw. 1).
2. -
Das Bundesgericht hat bisher die Frage offen
gelassen, ob sich dem Schuldbetreibungsgesetz ein Grund-
satz über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde
entnehmen lässt. Sie ist nunmehr zu bejahen. Der Na.chlass-
vertrag ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung,
die unter bestimmten Voraussetzungen zum Schutze des
Schuldners auf sein Begehren an die Stelle der Auspfändung
und besonders des Konkurses tritt (BGE 35 11 S. 470;
40 I S. 435; 45 111 S. 138; 56 I S. 289). Das Schuldbetrei-
bungsgesetz bestimmt in den Art. 46 ff., welche Behörden
oder Beamten für die Zwangsvollstreckung, die Betreibung,
die Pfändung, den Konkurs örtlich zuständig sind. Aus
diesen Bestimmungen ergibt sich daher auch die örtliche
Zuständigkeit der Nachlassbehörden. Da das Nachlass-
verfahren dem Konkursverfahren am nächsten steht, ins-
besondere der Nachlassvertrag Init Vermögensabtretung
geradezu eine besondere Art des Konkursverfahrens bildet,
so sind wie für die Konkurseröffnung und das Konkursver-
fahren auch Iür das N a.chlassverfahren die Behörden des
Ortes zuständig, wo ordentlicherweise die Betreibung statt-
zufinden hat, also in der Regel die Behörden des Wohn-
sitzes des Schuldners im Sinn des Art. 23 ZGB (BGE 41 In
$. 53; 45 I S. 52; 55 III S. 32; 65 IU S. 103; JlEGER,
Komm. z. SchKG 3. Aufl. Art. 293 N. 3).
11. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 32. -
Voir n° 32.