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Verwaltungs- und DiszipJinarrechtsp1iege.
B. VERWALTUNGS.
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
33. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1942 i. S. W.
gegen WehropferreJrurskommisslon des Kantons St. Gaßen.
Wehropler: 1. Die Veranla.gungs- und Rekursbehörden können
verIa.ngen, dass der Steuerpflichtige, der den Sohuldenabzug
in Anspruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt.
2. Der Steuerpflichtige, der den Steuerbehörden Angaben ver-
weigert, die zur gehörigen Abklärung seiner Verhältnisse not-
wendig sind, darf mit einer Steuerbusse belegt werden.
8acrifice pOtW la de16'M6 nationale: 1. LeB autorites de taxation
et de reoours peuvent exiger que 1e oontiribuable qui entend
hmleficier de 1& deduetion des dettes nomme ses creaneiers.
2. La oontribuable qui refuse de donner au fisc !es indioations
necessaires pour etablir sa situation nuanciere est passible
d'un6 amende fiseale.
8acrifieio per la dilua nazionale: 1. Le autorita. di tassazione e
di rioorso pos80no esigere che iI oontribuente, ehe vuol heue-
ficiare deI difialco dei debiti, indichi i nomi dei suoi creditori.
2. n contribuente, che rifiuta di fornire alle autorit& fiscali i
dati neoessari per aocertare 1& BUa situazione finanziaria, ~
passibile d'una multa fiscale.
A. -
Der Rekurrent hat in der Wehropfererklärung
Fr. 70,600.- Aktiven und Fr. 22,600.- Passivenange-
geben. Im Einspraoheverfahren verlangte er auch nooh den
Abzug von Hypotheken auf seiner Liegenschaft im Betrage
von Fr. 44,600.-. Die Einsprache wurde abgewiesen.
Bundesrechtliohe Abgaben. No 33.
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Die kantonale Rekurskommission hat den Rekurrenten
unter Hinweis auf Art. 56 und 96 WOB aufgefordert, das
Schuldverhältnis durch Nennung des Gläubigers nachzu-
weisen.Er hat darauf durch seinen Anwalt erklären lassen,
es handle sich um ein Darlehen, das ihm durch den Schwei-
zerischen Bankverein in St. Gallen vermittelt worden sei.
Er selbst kenne den Gläubiger nicht und die Bank weigere
sich, ihn anzugeben. Er legte vor: eine Quittung .. des
Schweizerischen Bankvereins St. Gallen vom 4. Februar
1942, über einen « für Rechnung Konto Nr. 11 873» ent-
richteten Halbjahreszins auf einem Kapital von Fr. 44,600
und eine Bescheinigung vom 19. Juni 1942, worin die näm-
liche Bank bestätigt, dass sie « für die Fr. 30,600.-InhaJ>er
Schuldbrief dd. Alt St. Johann 5.3.1936 Nr. 19 I. Rang
ohne Vorgang, Fr. 14,000.- Inhaber Schuldbrief dd. Alt
St. Johann 1l.4.1938Nr. 84 I. Rang, Vorgang Fr. 30,600.-,,-
lediglich als Treuhänder» fungiere. Beim Titelgläubiger !
handle es sich um eine Drittperson, deren Namen die Bank
dem Sohuldner nicht bekannt gegeben habe.
Die kantonale Rekurskommission hat die angefochtene
Einschätzung bestätigt und dem Rekurrenten wegen ver-
suchter Steuerhinterziehung (Art. 96, Abs. 2 WOB) eine
Busse von Fr. 450.- auferlegt.
B. -
Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid auf-
zuheben und festzustellen, dass ein wehropferpßiohtiges
Vermögen nioht bestehe. Er verlangt den Abzug von
Fr. 44,600.- Hypothekarschulden und macht geltend, die
Inhaber-Schuldbriefe auf seiner Liegenschaft im Betrage
von Fr. 30,600.- und Fr. 14,000.- seien zur Zeit der
Wehropferdeklaration beim Sohweizerischen Bankverein
in St. Gallen plaziert gewesen; dieser habe das Darlehen
vermittelt und für den Gläubiger jeweilen die Zinsen be-
zogen, ohne dem Rekurrenten den Namen des Gläubigers
zu nennen. Auf die Aufforderung der Steuerbehörden hin
habe sich der Rekurrent um Bekanntgabe des Gläubigers
bemüht, aber nur die oben ihrem Inhalte nach wiederge-
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VerwaltuIigs-, und Disziplinarreohtspfiege.
gebene Erklärung der :Bank erhalten können. Der Rekur-
rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um
das .Schuldverhältnis na.chzuweisen. Als weitere Folge der
Auseinan:dersetzungen habe er die Kapitalien bei der
Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen.
Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht
gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwäg'Ung :
1. -
•....
2. -
Nach Art. 56, Abs. 2 und Art. 73, Abs. 2 WOB
können die Veranlagungs- und Rekursbehörden verlangen,
dass der Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in An-
spruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt und sie damit
in die Lage versetzt, die Abzugsberechtigung zu überprü-
fen. Der Steuerpfliohtige, der dieser Verpfliohtung im Ver-
fahren nioht nachkommt, verunmöglicht die für die Beur-
teilung des geltend gemachten Anspruohs notwendige Ab-,
klärung des Saohverhalts und kann sich nicht darüber be-
sohweren, wenn sein Begehren abgewiesen wird.
Mit der Behauptung, er habe seinen Gläubiger nioht
gekannt, kann sioh der Rekurrent nicht entsohuldigen. Er
hat es sioh selbst zuzuschreiben, wenn er sich in Beziehun-
gen eingelassen haben sollte, die eine sachgemässe Ab-
klärung für seine Steuereinschätzung massgebender Ver-
hältnisse ausschliessen. Unbegründet ist auch sein Hinweis
auf Art. 47 des Bankengesetzes. Denn es würde sich nioht
um die Beziehungen der Bank zu Drittpersonen handeln,
sondern um das Verhältnis eines Schuldners zu seinem
Gläubiger, wobei das Bankgeheimnis überhaupt nicht in
Betraoht kommen kann. Es ist nicht einzusehen, unter
welchem Gesiohtspunkt die Bank einem Klienten, dem sie
ein Darlehen vermittelt, die Nennung des Gläubigers ver-
weigern könnte ...
3. -
Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer
Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden,
Bund&Bl'eehtliohe Abgaben. N0 34.
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die zur gehörigen Abklärung deR Sachv~rhalts erforderlich
wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter-
ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist,
wobei die übrigen Beteiligten behilflioh sind. Es war daher
richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit.
denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Sohulden-
abzug durohzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96,
Abs. 2 WOB auferlegt wurde.
34. Auszug aus dem UrteU vom 18. Dezember 1942 i. S. Spinnerei
Ohernrnen A.-G. gegen eldg. Volkswirtsehaftsdepanement.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundes-
rechtlichen Abgaben, soweit nicht für eine einzelne Abgabe
oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt
sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ord-
nung für bundesrechtIiche Abgaben vorgesehenen Verwaltungs-
gerichtsbarkeit vorgeht.
2. Beschwerden über Entscheidungen betreffend die in der Ver-
fügung Ne 31 des eidg. VoIkswirtschaftsdepartements vom
10. Oktober 1941 den Spinnereien auferlegte Abgabe auf Baum-
woIlgarnen fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als
Verwaltu,ngsgerichtshof.
1. Le recours de droit administratü est ouvert contre les decisions
relatives a. toute eSp6ce de contribution de droit fademl pour
autant que 180 loi n 'institue pas, pour connaitre des litiges
touchant teIle contribution ou certaines questions determinees,
des autorites speciales dont 180 competence particuliere deroge
au systeme general de 180 juridiction administrative en matiere
de contributions de droit fadem!.
2. Les recours contra les decisions relatives a. la. taxe sur les files
de coton imposee aux filatures (Ordonnance n° 31, prise par
le Departement de l'economie pubIique le 10 octobre 1941)
ressortissent au Tribunal fademl constitue en cour de droit
administratü.
1. Il ricorso di diritto amministrativo e ammissibile contro le
decisioni concernenti ogni sorta di contribuzioni deI diritto
fedemle in quanto la legge non preveda, per conoscere delle
contestazioni relative a singole contribuzioni 0 a certe qua-
stioni speciali, autoritA, la cui competenza partico1a.re deroghi
al sistems generale della. giurisdizione aniministrativa in mste-
ris di contribuzioni d\ diritto federale.
2. I ricorsi contro le decisioni concernenti la. tassa. sui filati di
cotone, imposta alle filande in virtu dell'art. 2 dell'Ordinanzs
n° 31 emanata dal Dipartimento fedemle dell'economia pub-
blica. i1 10 ottobre 1941, sono di competenzs deI TribrinaJe
federaIe.