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68_I_196

BGE 68 I 196

Bundesgericht (BGE) · 1942-11-27 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und DiszipJinarrechtsp1iege.

B. VERWALTUNGS.

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

33. Auszug aus dem Urteil vom 27. November 1942 i. S. W.

gegen WehropferreJrurskommisslon des Kantons St. Gaßen.

Wehropler: 1. Die Veranla.gungs- und Rekursbehörden können

verIa.ngen, dass der Steuerpflichtige, der den Sohuldenabzug

in Anspruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt.

2. Der Steuerpflichtige, der den Steuerbehörden Angaben ver-

weigert, die zur gehörigen Abklärung seiner Verhältnisse not-

wendig sind, darf mit einer Steuerbusse belegt werden.

8acrifice pOtW la de16'M6 nationale: 1. LeB autorites de taxation

et de reoours peuvent exiger que 1e oontiribuable qui entend

hmleficier de 1& deduetion des dettes nomme ses creaneiers.

2. La oontribuable qui refuse de donner au fisc !es indioations

necessaires pour etablir sa situation nuanciere est passible

d'un6 amende fiseale.

8acrifieio per la dilua nazionale: 1. Le autorita. di tassazione e

di rioorso pos80no esigere che iI oontribuente, ehe vuol heue-

ficiare deI difialco dei debiti, indichi i nomi dei suoi creditori.

2. n contribuente, che rifiuta di fornire alle autorit& fiscali i

dati neoessari per aocertare 1& BUa situazione finanziaria, ~

passibile d'una multa fiscale.

A. -

Der Rekurrent hat in der Wehropfererklärung

Fr. 70,600.- Aktiven und Fr. 22,600.- Passivenange-

geben. Im Einspraoheverfahren verlangte er auch nooh den

Abzug von Hypotheken auf seiner Liegenschaft im Betrage

von Fr. 44,600.-. Die Einsprache wurde abgewiesen.

Bundesrechtliohe Abgaben. No 33.

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Die kantonale Rekurskommission hat den Rekurrenten

unter Hinweis auf Art. 56 und 96 WOB aufgefordert, das

Schuldverhältnis durch Nennung des Gläubigers nachzu-

weisen.Er hat darauf durch seinen Anwalt erklären lassen,

es handle sich um ein Darlehen, das ihm durch den Schwei-

zerischen Bankverein in St. Gallen vermittelt worden sei.

Er selbst kenne den Gläubiger nicht und die Bank weigere

sich, ihn anzugeben. Er legte vor: eine Quittung .. des

Schweizerischen Bankvereins St. Gallen vom 4. Februar

1942, über einen « für Rechnung Konto Nr. 11 873» ent-

richteten Halbjahreszins auf einem Kapital von Fr. 44,600

und eine Bescheinigung vom 19. Juni 1942, worin die näm-

liche Bank bestätigt, dass sie « für die Fr. 30,600.-InhaJ>er

Schuldbrief dd. Alt St. Johann 5.3.1936 Nr. 19 I. Rang

ohne Vorgang, Fr. 14,000.- Inhaber Schuldbrief dd. Alt

St. Johann 1l.4.1938Nr. 84 I. Rang, Vorgang Fr. 30,600.-,,-

lediglich als Treuhänder» fungiere. Beim Titelgläubiger !

handle es sich um eine Drittperson, deren Namen die Bank

dem Sohuldner nicht bekannt gegeben habe.

Die kantonale Rekurskommission hat die angefochtene

Einschätzung bestätigt und dem Rekurrenten wegen ver-

suchter Steuerhinterziehung (Art. 96, Abs. 2 WOB) eine

Busse von Fr. 450.- auferlegt.

B. -

Der Rekurrent erhebt die Verwaltungsgerichtsbe-

schwerde und beantragt, den angefochtenen Entscheid auf-

zuheben und festzustellen, dass ein wehropferpßiohtiges

Vermögen nioht bestehe. Er verlangt den Abzug von

Fr. 44,600.- Hypothekarschulden und macht geltend, die

Inhaber-Schuldbriefe auf seiner Liegenschaft im Betrage

von Fr. 30,600.- und Fr. 14,000.- seien zur Zeit der

Wehropferdeklaration beim Sohweizerischen Bankverein

in St. Gallen plaziert gewesen; dieser habe das Darlehen

vermittelt und für den Gläubiger jeweilen die Zinsen be-

zogen, ohne dem Rekurrenten den Namen des Gläubigers

zu nennen. Auf die Aufforderung der Steuerbehörden hin

habe sich der Rekurrent um Bekanntgabe des Gläubigers

bemüht, aber nur die oben ihrem Inhalte nach wiederge-

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VerwaltuIigs-, und Disziplinarreohtspfiege.

gebene Erklärung der :Bank erhalten können. Der Rekur-

rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um

das .Schuldverhältnis na.chzuweisen. Als weitere Folge der

Auseinan:dersetzungen habe er die Kapitalien bei der

Ersparnisanstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen.

Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht

gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwäg'Ung :

1. -

•....

2. -

Nach Art. 56, Abs. 2 und Art. 73, Abs. 2 WOB

können die Veranlagungs- und Rekursbehörden verlangen,

dass der Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in An-

spruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt und sie damit

in die Lage versetzt, die Abzugsberechtigung zu überprü-

fen. Der Steuerpfliohtige, der dieser Verpfliohtung im Ver-

fahren nioht nachkommt, verunmöglicht die für die Beur-

teilung des geltend gemachten Anspruohs notwendige Ab-,

klärung des Saohverhalts und kann sich nicht darüber be-

sohweren, wenn sein Begehren abgewiesen wird.

Mit der Behauptung, er habe seinen Gläubiger nioht

gekannt, kann sioh der Rekurrent nicht entsohuldigen. Er

hat es sioh selbst zuzuschreiben, wenn er sich in Beziehun-

gen eingelassen haben sollte, die eine sachgemässe Ab-

klärung für seine Steuereinschätzung massgebender Ver-

hältnisse ausschliessen. Unbegründet ist auch sein Hinweis

auf Art. 47 des Bankengesetzes. Denn es würde sich nioht

um die Beziehungen der Bank zu Drittpersonen handeln,

sondern um das Verhältnis eines Schuldners zu seinem

Gläubiger, wobei das Bankgeheimnis überhaupt nicht in

Betraoht kommen kann. Es ist nicht einzusehen, unter

welchem Gesiohtspunkt die Bank einem Klienten, dem sie

ein Darlehen vermittelt, die Nennung des Gläubigers ver-

weigern könnte ...

3. -

Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer

Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden,

Bund&Bl'eehtliohe Abgaben. N0 34.

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die zur gehörigen Abklärung deR Sachv~rhalts erforderlich

wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter-

ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist,

wobei die übrigen Beteiligten behilflioh sind. Es war daher

richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit.

denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Sohulden-

abzug durohzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96,

Abs. 2 WOB auferlegt wurde.

34. Auszug aus dem UrteU vom 18. Dezember 1942 i. S. Spinnerei

Ohernrnen A.-G. gegen eldg. Volkswirtsehaftsdepanement.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundes-

rechtlichen Abgaben, soweit nicht für eine einzelne Abgabe

oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt

sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ord-

nung für bundesrechtIiche Abgaben vorgesehenen Verwaltungs-

gerichtsbarkeit vorgeht.

2. Beschwerden über Entscheidungen betreffend die in der Ver-

fügung Ne 31 des eidg. VoIkswirtschaftsdepartements vom

10. Oktober 1941 den Spinnereien auferlegte Abgabe auf Baum-

woIlgarnen fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als

Verwaltu,ngsgerichtshof.

1. Le recours de droit administratü est ouvert contre les decisions

relatives a. toute eSp6ce de contribution de droit fademl pour

autant que 180 loi n 'institue pas, pour connaitre des litiges

touchant teIle contribution ou certaines questions determinees,

des autorites speciales dont 180 competence particuliere deroge

au systeme general de 180 juridiction administrative en matiere

de contributions de droit fadem!.

2. Les recours contra les decisions relatives a. la. taxe sur les files

de coton imposee aux filatures (Ordonnance n° 31, prise par

le Departement de l'economie pubIique le 10 octobre 1941)

ressortissent au Tribunal fademl constitue en cour de droit

administratü.

1. Il ricorso di diritto amministrativo e ammissibile contro le

decisioni concernenti ogni sorta di contribuzioni deI diritto

fedemle in quanto la legge non preveda, per conoscere delle

contestazioni relative a singole contribuzioni 0 a certe qua-

stioni speciali, autoritA, la cui competenza partico1a.re deroghi

al sistems generale della. giurisdizione aniministrativa in mste-

ris di contribuzioni d\ diritto federale.

2. I ricorsi contro le decisioni concernenti la. tassa. sui filati di

cotone, imposta alle filande in virtu dell'art. 2 dell'Ordinanzs

n° 31 emanata dal Dipartimento fedemle dell'economia pub-

blica. i1 10 ottobre 1941, sono di competenzs deI TribrinaJe

federaIe.