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68_I_199

BGE 68 I 199

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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VerwaltuIigs·,und Disziplinarreohtspßege.

gebene Erklärung der Bank erhalten können. Der Rekur-

rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um

das .schuldverhältnis nachzuweisen. Als weitere Folge der

Auseinandersetzungen habe er die Kapitalien bei der

Ersparni~anstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen.

Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht

gerechtfertigt.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen

in Erwä(fu/n.g :

1. -

.....

2. -

Nach Art. 56, Abs. 2 und Art. 73, Abs. 2 WOB

können die Veranlagungs- und Rekursbehörden verlangen,

dass der Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in An-

spruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt und sie damit

in die Lage versetzt, die Abzugsberechtigung zu überprü-

fen. Der Steuerpflichtige, der dieser Verpflichtung im Ver-

fahren nicht nachkommt, verunmöglicht die für die Beur-

teilung des geltend gemachten Anspruchs notwendige Ab-,

klärung des Sachverhalts und kann sich nicht darüber be-

schweren, wenn sein Begehren abgew~esen wird.

Mit der Behauptung, er habe seinen Gläubiger nicht

gekannt, kann sich der Rekurrent nicht entschuldigen. Er

hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in Beziehun-

gen eingelassen haben sollte, die eine sachgemässe Ab-

klärung für seine Steuereinschätzung massgebender Ver-

hältnisse ausschliessen. Unbegründet ist auch sein Hinweis

auf Art. 47 des Bankengesetzes. Denn es würde sich nicht

um die Beziehungen der Bank zu Drittpersonen handeln,

sondern um das Verhältnis eines Schuldners zu seinem

Gläubiger, wobei das Bankgeheimnis überhaupt nicht in

Betracht kommen kann. Es ist nicht einzusehen, unter

welchem Gesichtspunkt die Bank einem Klienten, dem sie

ein Darlehen vermittelt, die Nennung des Gläubigers ver-

weigern könnte ...

3. -

Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer

Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden,

Bunde8l'OOhtliohe Abgaben. N0 34.

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die zur gehörigen Abklärung deR Sachverhalts erforderlich

wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter-

ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist,

wobei die übrigen Beteiligten behilflich sind. Es war daher

richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit

denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Schulden-

abzug durchzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96,

Aha. 2 WOB auferlegt wurde.

34. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember ID42 i. S. Spinnerei

Obemmen A.-G. gegen eidg. Volkswirtsehaftsdepartement.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundes-

rechtlichen Abgaben, soweit nicht für eine einzelne Abgabe

oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt

sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ord-

nung für bundesrechtIiche Abgaben vorgesehenen Verwaltungs-

gerichtsbarkeit vorgeht.

2. Beschwerden über Entscheidungen betreffend die in der Ver-

fügung N° 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom

10. Oktober 1941 den Spinnereien auferlegte Abgabe auf Baron-

wollgarnen fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als

Verwaltungsgerichtshof.

1. Le recours de droit administratif est ouvert contre les decisions

relatives a. toute espece de contribution de droit fMeral pour

autant que la loi n'institue pas, pour connaitre des litiges

touchant teIle contribu.tion Oll. certaines questions determinees,

des au.tonMs speciales dont 180 competence particuliere deroge

au. systeme general de la juridiction administrative en matiere

de oontributions de droit fMem!.

.

2. Les recours contre les decisions relatives a. Ja taxe Bur les fiIes

de coton imposee aux :filatures (Ordonnance n° 31. prise par

le Departement de l'eoonomie publique le 10 octobre 1941)

ressortissent au Tribunal fedeml constitue en cour de droit

administmtif.

1. TI ricorso di diritto amministmtivo e ammissibile contro le

decisioni concernenti ogni sorta di contribuzioni deI diritto

federale in quanto la legge non preveda, per conoscere delle

contestazioni relative a singole contribuzioni 0 a certe qua-

stioni speciaIi, autorit8., 180 cui competenza particolare deroghi

801 sistema generale della giurisdizione aniministrativa in mate-

rie. di contribuzioni ~ diritto federale.

2. I rioorsi contro le decisioni concernenti la tassa sui :fiIa.ti di

cotone, imposta alle :filande in virtu delI'art. 2 dell'Ordinanza

n° 31 emanata dal Dipartimento federale deIl'economia pub-

blica il 10 ottobre 1941, sono di competenza deI Tribunale

federaIe.

200

Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege.

A. -

Die Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschafts-

departementes über w.e SichersteIlung der Versorgimg von

VoUr und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und

Fertigfabrikaten (Abgabe von Baumwollgarnen),. vom

10. Oktober 1941 (Gas. S. S. 1137) un~rwirft die Ver~

kaufspreise für Baumwollgarne, Baumwollmischgarne und

Zellwollgarne in Nr. 50 englisch und feiner, sowie die

daraus hergestellten Zwirne und Gewebe der Genehmi-

gung der eidg. PreiskontrollsteIle, gleichgültig ob die Ware

für das Inland oder das Ausland bestimmt ist (Art. 1).

Sodann bestimmt Art. 2 :

« Die Spinnereien haben vom 13. Oktober an für sämtliche

Lieferungen von Garn der in Art. 1 genannten Art an die beim

Schweizerischen Textilsyndikat zu scha.ffende Preisausgleichs-

kasse einen Beitrag zu entrichten.

Die Höhe des Beitrages, seine Fälligkeit und das Veranlagu.ngs-

verfahren werden durch die eidgenössische PreiskontrollsteIle im

Einvernehmen mit dem Kriegs- Industrie- und Arbeitsamt fest-

gesetzt. Diese Stellen sind ferner ermächtigt, für Lieferungen,

die auf Grund von Verträgen erfolgen, die vor dem 13. Oktober

194.1 abgeschlossen wurden, besondere Uebergangsmsssnabmen

zu treffen.

Für bestimmte Verwendungszwecke kann die Abgabe ganZ

oder teilweise erlassen werden.

Die Abgabepflicht besteht auch für Garne, die von der gleichen

Unternehmung gespqnnen und weiter verarbeitet und in ver-

arbeiteter Form abgeliefert werden.

Für verspä.tete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 %

berechnet.»

In einem gemeinsamen Kreisschreiben der eidg. Preis-

kontrollsteIle und des Kriegs-Industrie- und Arbeitsamtes

an die Spinnermitglieder des Schweizerischen Spinner-.

Zwirner- und Webervereins vom 18. November 1941

betreffend die Abgabepflicht der Spinnereien (3. Kreis-

schreiben) wurde die Abgabe an die Preisausgleichskasse

für Garne der Nr. 50 bis 60 englisch auf Fr. 1.80 per kg

und für Garne über Nr. 60 englisch auf Fr. 2.50 per kg

festgesetzt (Ziff. 1). Sodann enthält das Kreisschreiben als

Ziffer 2 auch eine «Abgabe-Regelung betreffend Garn-

lieferungen zu Lasten älterer Kontrakte ».

B. -

Die Rekurrentin hatte am 10. Juni, 2. und 18.

August 1941 mit einem schweizerischen Exporteur Liefe-

Bundesroohtliohe Abgaben No 34.

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rungsverträge über Baumwollgarne für den Export abge-

schlossen, wobei Preise vereinbart worden waren, die den

Inlandhöchstpreis für Baumwollgarne überstiegen. Export-

geschäfte unterlagen damals keiner Preisbeschränkung.

Am 30. Oktober bewilligte die eidg .. Preiskontrollstelle

der Rekurrentin die Lieferung von 5500 kg. Sie bemerkte

dazu, dass das Geschäft der Abgabe auf Baumwollgarnen

gemäss Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsde-

partementes vom 10. Oktober 1941 unterliege.

Die Rekurrentin beschwerte sich bejm eidg. Volks-

wirtschaftsdepartement und beantragte, die Baumwoll-

garnlieferungen auf Grund der Verträge vom 21. Juli (1),

bezw. 2. und 18. August 1941 von der Abgabepflicht an

die Preisausgleichskasse des Schweiz. Textil-Syndikats zu

befreien.

Das Volkswirtschaftsdepartement hat das Begehren mit

Entscheid vom 3. Juli 1942 abgewiesen. Das Bundes-

gericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Ver-

waltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen

in Erwägung .-

Die Abgabe auf Baumwollgarnen, die in der Verfügung

Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements den Spinne-

reien auferlegt wird, hat den Charakter eines Beitrages

an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, der durch

Verfügung Nr. 14 der nämlichen Amtsstelle errichteten

« Preisausgleichskasse für die Baumwollindustrie». Sie ist

eine den am Baumwollhandel direkt und indirekt betei-

ligten und damit interessiert~n Unternehmungen über-

bundene Vorzugslast und demnach eine Abgabe im Rechts-

sinne (vgl. hierüber BGE 67 I S. 309 und Zitate; BLU-

HENSTEIN: Steuerrecht S. 6). Die Beschwerde richtet sich

gegen einen Entscheid, in welchem eine Abgabepflicht

der Rekurrentin für bestimmte Geschäfte ausgesprochen

wird, wogegen die Rekurrentin Anspruch auf Abgabe-

freiheit erhebt.

Beschwerden über Entscheidungen betreffend Pflicht

202

Verwaltunga. und Disziplinarreohtspfiege.

und Freiheit bei bund~rechtlichen Abgaben fallen in die

Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts-

hof. (Art. 4, lit. a und' Art. 5, Abs. 1 VDG), auch soweit

es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG

nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs-

gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen

Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne

Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen

eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach

allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene-

rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl.

Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem

Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs-

lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei

einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche

Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur

deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine

besondere Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or-

gesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. ß. Gesell-

schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum'

Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann

Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die

nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen,

sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs-

erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen

Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über eid-

genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht.

Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezial-

verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher,

gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4,

it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den Geschäftskreis des

Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht.

~tersaohen. N° 35.

203

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

35. Urten der I. Zlvllabtellung vom 9. Dezember 1942

1. S. De Nederland'sehe Vatenfabrlekeil N. V.

gegen Eidgen. Amt Iftr geistiges Eigentum.

Mark61lrecht. 8ch'Utz'Unföhigkeit einer internationalen Marke in der

Schweiz wegen Verstosses gegen die guten Sitten (Irreführung

des Publikums über das Ursprungsland der Ware) f Pariser

Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3, Madrider Ab.

kommen Art. 5 Abs. I, BRB dazu vom 29. September 1939,

Art. 9, MSehG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.

M arque ae commerce. Refus de la proteetion en SuisBe a. une marque

internationale parce qu'elle serait contraire aux bonnes mreurs

(pubIie induit en erreur sur le pays d'origine de la marehandise).

Convention de Paris, art. 6 B, a1. I, eh. 3; Arrangement de -

Madrid 3rt. 5, al. 1; ACF du 29 septembre 1939 art. 9; LF sur

les marques art. 14, al. 1, eh. 2.

Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata ad una

marea internazionale eontraria ai buoni costumi (pubblieo

indotto in errore sul paese d'origine della merce) ? Convenzione

d'Unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eifra. 3; Aceordo di Madrid,

art. 5 ep. 1; Decreto deI Consiglio federale 29 settembre 1939,

art. 9; LF sui marchi di fabbrica e di eommercio, art. 14 ep. I,

cifra 2.

AU8 dem Tatbestand :

Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam,

die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland

für ihre Produkte eingetragene Wortmarke « Neva)) auch

beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum

in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin

erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der

Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert

werden müsse; denn da Newa der Name eines bekannten

russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung

des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke

versehenen Waren; die Marke verstosse daher gegen die

guten Sitten.

Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken-