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VerwaltuIigs·,und Disziplinarreohtspßege.
gebene Erklärung der Bank erhalten können. Der Rekur-
rent habe damit alles getan, was er vorkehren konnte, um
das .schuldverhältnis nachzuweisen. Als weitere Folge der
Auseinandersetzungen habe er die Kapitalien bei der
Ersparni~anstalt Toggenburg A.-G. unterbringen müssen.
Auch die Busse sei unter den gegebenen Umständen nicht
gerechtfertigt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen
in Erwä(fu/n.g :
1. -
.....
2. -
Nach Art. 56, Abs. 2 und Art. 73, Abs. 2 WOB
können die Veranlagungs- und Rekursbehörden verlangen,
dass der Steuerpflichtige, der den Schuldenabzug in An-
spruch nehmen will, seinen Gläubiger nennt und sie damit
in die Lage versetzt, die Abzugsberechtigung zu überprü-
fen. Der Steuerpflichtige, der dieser Verpflichtung im Ver-
fahren nicht nachkommt, verunmöglicht die für die Beur-
teilung des geltend gemachten Anspruchs notwendige Ab-,
klärung des Sachverhalts und kann sich nicht darüber be-
schweren, wenn sein Begehren abgew~esen wird.
Mit der Behauptung, er habe seinen Gläubiger nicht
gekannt, kann sich der Rekurrent nicht entschuldigen. Er
hat es sich selbst zuzuschreiben, wenn er sich in Beziehun-
gen eingelassen haben sollte, die eine sachgemässe Ab-
klärung für seine Steuereinschätzung massgebender Ver-
hältnisse ausschliessen. Unbegründet ist auch sein Hinweis
auf Art. 47 des Bankengesetzes. Denn es würde sich nicht
um die Beziehungen der Bank zu Drittpersonen handeln,
sondern um das Verhältnis eines Schuldners zu seinem
Gläubiger, wobei das Bankgeheimnis überhaupt nicht in
Betracht kommen kann. Es ist nicht einzusehen, unter
welchem Gesichtspunkt die Bank einem Klienten, dem sie
ein Darlehen vermittelt, die Nennung des Gläubigers ver-
weigern könnte ...
3. -
Wo wie hier unter Zusammenwirken mehrerer
Personen den Steuerbehörden Angaben verweigert werden,
Bunde8l'OOhtliohe Abgaben. N0 34.
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die zur gehörigen Abklärung deR Sachverhalts erforderlich
wären, liegt die Annahme nahe, dass eine Steuerhinter-
ziehung wenigstens eines der Beteiligten beabsichtigt ist,
wobei die übrigen Beteiligten behilflich sind. Es war daher
richtig, dass dem Rekurrenten wegen der Vorkehren, mit
denen er den nach der Aktenlage unbegründeten Schulden-
abzug durchzusetzen versuchte, eine Busse gemäss Art. 96,
Aha. 2 WOB auferlegt wurde.
34. Auszug aus dem Urteil vom 18. Dezember ID42 i. S. Spinnerei
Obemmen A.-G. gegen eidg. Volkswirtsehaftsdepartement.
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundes-
rechtlichen Abgaben, soweit nicht für eine einzelne Abgabe
oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen eingesetzt
sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach allgemeiner Ord-
nung für bundesrechtIiche Abgaben vorgesehenen Verwaltungs-
gerichtsbarkeit vorgeht.
2. Beschwerden über Entscheidungen betreffend die in der Ver-
fügung N° 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements vom
10. Oktober 1941 den Spinnereien auferlegte Abgabe auf Baron-
wollgarnen fallen in die Zuständigkeit des Bundesgerichts als
Verwaltungsgerichtshof.
1. Le recours de droit administratif est ouvert contre les decisions
relatives a. toute espece de contribution de droit fMeral pour
autant que la loi n'institue pas, pour connaitre des litiges
touchant teIle contribu.tion Oll. certaines questions determinees,
des au.tonMs speciales dont 180 competence particuliere deroge
au. systeme general de la juridiction administrative en matiere
de oontributions de droit fMem!.
.
2. Les recours contre les decisions relatives a. Ja taxe Bur les fiIes
de coton imposee aux :filatures (Ordonnance n° 31. prise par
le Departement de l'eoonomie publique le 10 octobre 1941)
ressortissent au Tribunal fedeml constitue en cour de droit
administmtif.
1. TI ricorso di diritto amministmtivo e ammissibile contro le
decisioni concernenti ogni sorta di contribuzioni deI diritto
federale in quanto la legge non preveda, per conoscere delle
contestazioni relative a singole contribuzioni 0 a certe qua-
stioni speciaIi, autorit8., 180 cui competenza particolare deroghi
801 sistema generale della giurisdizione aniministrativa in mate-
rie. di contribuzioni ~ diritto federale.
2. I rioorsi contro le decisioni concernenti la tassa sui :fiIa.ti di
cotone, imposta alle :filande in virtu delI'art. 2 dell'Ordinanza
n° 31 emanata dal Dipartimento federale deIl'economia pub-
blica il 10 ottobre 1941, sono di competenza deI Tribunale
federaIe.
200
Verwaltunga- und Disziplinarreohtspflege.
A. -
Die Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschafts-
departementes über w.e SichersteIlung der Versorgimg von
VoUr und Heer mit technischen Rohstoffen, Halb- und
Fertigfabrikaten (Abgabe von Baumwollgarnen),. vom
10. Oktober 1941 (Gas. S. S. 1137) un~rwirft die Ver~
kaufspreise für Baumwollgarne, Baumwollmischgarne und
Zellwollgarne in Nr. 50 englisch und feiner, sowie die
daraus hergestellten Zwirne und Gewebe der Genehmi-
gung der eidg. PreiskontrollsteIle, gleichgültig ob die Ware
für das Inland oder das Ausland bestimmt ist (Art. 1).
Sodann bestimmt Art. 2 :
« Die Spinnereien haben vom 13. Oktober an für sämtliche
Lieferungen von Garn der in Art. 1 genannten Art an die beim
Schweizerischen Textilsyndikat zu scha.ffende Preisausgleichs-
kasse einen Beitrag zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages, seine Fälligkeit und das Veranlagu.ngs-
verfahren werden durch die eidgenössische PreiskontrollsteIle im
Einvernehmen mit dem Kriegs- Industrie- und Arbeitsamt fest-
gesetzt. Diese Stellen sind ferner ermächtigt, für Lieferungen,
die auf Grund von Verträgen erfolgen, die vor dem 13. Oktober
194.1 abgeschlossen wurden, besondere Uebergangsmsssnabmen
zu treffen.
Für bestimmte Verwendungszwecke kann die Abgabe ganZ
oder teilweise erlassen werden.
Die Abgabepflicht besteht auch für Garne, die von der gleichen
Unternehmung gespqnnen und weiter verarbeitet und in ver-
arbeiteter Form abgeliefert werden.
Für verspä.tete Zahlungen wird ein Verzugszins von 5 %
berechnet.»
In einem gemeinsamen Kreisschreiben der eidg. Preis-
kontrollsteIle und des Kriegs-Industrie- und Arbeitsamtes
an die Spinnermitglieder des Schweizerischen Spinner-.
Zwirner- und Webervereins vom 18. November 1941
betreffend die Abgabepflicht der Spinnereien (3. Kreis-
schreiben) wurde die Abgabe an die Preisausgleichskasse
für Garne der Nr. 50 bis 60 englisch auf Fr. 1.80 per kg
und für Garne über Nr. 60 englisch auf Fr. 2.50 per kg
festgesetzt (Ziff. 1). Sodann enthält das Kreisschreiben als
Ziffer 2 auch eine «Abgabe-Regelung betreffend Garn-
lieferungen zu Lasten älterer Kontrakte ».
B. -
Die Rekurrentin hatte am 10. Juni, 2. und 18.
August 1941 mit einem schweizerischen Exporteur Liefe-
Bundesroohtliohe Abgaben No 34.
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rungsverträge über Baumwollgarne für den Export abge-
schlossen, wobei Preise vereinbart worden waren, die den
Inlandhöchstpreis für Baumwollgarne überstiegen. Export-
geschäfte unterlagen damals keiner Preisbeschränkung.
Am 30. Oktober bewilligte die eidg .. Preiskontrollstelle
der Rekurrentin die Lieferung von 5500 kg. Sie bemerkte
dazu, dass das Geschäft der Abgabe auf Baumwollgarnen
gemäss Verfügung Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsde-
partementes vom 10. Oktober 1941 unterliege.
Die Rekurrentin beschwerte sich bejm eidg. Volks-
wirtschaftsdepartement und beantragte, die Baumwoll-
garnlieferungen auf Grund der Verträge vom 21. Juli (1),
bezw. 2. und 18. August 1941 von der Abgabepflicht an
die Preisausgleichskasse des Schweiz. Textil-Syndikats zu
befreien.
Das Volkswirtschaftsdepartement hat das Begehren mit
Entscheid vom 3. Juli 1942 abgewiesen. Das Bundes-
gericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen
in Erwägung .-
Die Abgabe auf Baumwollgarnen, die in der Verfügung
Nr. 31 des eidg. Volkswirtschaftsdepartements den Spinne-
reien auferlegt wird, hat den Charakter eines Beitrages
an die Kosten einer öffentlichen Einrichtung, der durch
Verfügung Nr. 14 der nämlichen Amtsstelle errichteten
« Preisausgleichskasse für die Baumwollindustrie». Sie ist
eine den am Baumwollhandel direkt und indirekt betei-
ligten und damit interessiert~n Unternehmungen über-
bundene Vorzugslast und demnach eine Abgabe im Rechts-
sinne (vgl. hierüber BGE 67 I S. 309 und Zitate; BLU-
HENSTEIN: Steuerrecht S. 6). Die Beschwerde richtet sich
gegen einen Entscheid, in welchem eine Abgabepflicht
der Rekurrentin für bestimmte Geschäfte ausgesprochen
wird, wogegen die Rekurrentin Anspruch auf Abgabe-
freiheit erhebt.
Beschwerden über Entscheidungen betreffend Pflicht
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Verwaltunga. und Disziplinarreohtspfiege.
und Freiheit bei bund~rechtlichen Abgaben fallen in die
Zuständigkeit des Bundesgerichtes als Verwaltungsgerichts-
hof. (Art. 4, lit. a und' Art. 5, Abs. 1 VDG), auch soweit
es sich um Abgaben handelt, die in Art. 5, Abs. 2 VDG
nicht besonders erwähnt sind. Denn die Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde ist gegeben für alle bundesrechtlichen
Abgaben. Ausnahmen bestehen nur, wo für einzelne
Abgaben oder für bestimmte Fragen besondere Instanzen
eingesetzt sind, deren spezielle Zuständigkeit der nach
allgemeiner Ordnung für bundesrechtliche Abgaben gene-
rell vorgesehenen Verwaltungsgerichtsbarkeit vorgeht (vgl.
Art. 7, lit. b und c und Art. 32 VDG). Sie gilt in diesem
Rahmen auch für bundesrechtliche Beiträge und Vorzugs-
lasten. So hat das Bundesgericht seine Zuständigkeit bei
einer Beschwerde betreffend eine andere bundesrechtliche
Vorzugslast, den Beitrag an eine Lohnausgleichskasse, nur
deshalb abgelehnt, weil für solche Beschwerden eine
besondere Instanz, ein Spezialverwaltungsgericht v or-
gesehen ist (Urteil vom 28. November 1941, i. ß. Gesell-
schaft für Transportwerte, nicht publiziert). Nicht zum'
Geschäftskreis des Verwaltungsgerichtes gehören sodann
Beschwerden im Gebiete eidgenössischer Abgaben; die
nicht Abgabepflicht und Abgabeberechnung betreffen,
sondern Fragen administrativen Ermessens, wie Zahlungs-
erleichterung, Stundung und Erlass. Abgesehen von diesen
Ausnahmen aber, unterliegen alle Entscheide über eid-
genössische Abgaben der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht.
Für die Abgabe auf Baumwollgarnen ist kein Spezial-
verwaltungsgericht eingesetzt. Die Beschwerde fällt daher,
gemäss der allgemeinen Zuständigkeitsnorm in Art. 4,
it. a und Art. 5, Abs. 1 VDG, in den Geschäftskreis des
Bundesgerichtes als Verwaltungsgericht.
~tersaohen. N° 35.
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H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
35. Urten der I. Zlvllabtellung vom 9. Dezember 1942
1. S. De Nederland'sehe Vatenfabrlekeil N. V.
gegen Eidgen. Amt Iftr geistiges Eigentum.
Mark61lrecht. 8ch'Utz'Unföhigkeit einer internationalen Marke in der
Schweiz wegen Verstosses gegen die guten Sitten (Irreführung
des Publikums über das Ursprungsland der Ware) f Pariser
Verbandsübereinkunft Art. 6 B Abs. 1 Ziff. 3, Madrider Ab.
kommen Art. 5 Abs. I, BRB dazu vom 29. September 1939,
Art. 9, MSehG Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2.
M arque ae commerce. Refus de la proteetion en SuisBe a. une marque
internationale parce qu'elle serait contraire aux bonnes mreurs
(pubIie induit en erreur sur le pays d'origine de la marehandise).
Convention de Paris, art. 6 B, a1. I, eh. 3; Arrangement de -
Madrid 3rt. 5, al. 1; ACF du 29 septembre 1939 art. 9; LF sur
les marques art. 14, al. 1, eh. 2.
Marchi di commercio. Protezione in Isvizzera rifiutata ad una
marea internazionale eontraria ai buoni costumi (pubblieo
indotto in errore sul paese d'origine della merce) ? Convenzione
d'Unione di Parigi, art. 6 B, ep. 1, eifra. 3; Aceordo di Madrid,
art. 5 ep. 1; Decreto deI Consiglio federale 29 settembre 1939,
art. 9; LF sui marchi di fabbrica e di eommercio, art. 14 ep. I,
cifra 2.
AU8 dem Tatbestand :
Die Beschwerdeführerin, eine Fabrik in Amsterdam,
die Metallpackungen herstellt, hinterlegte die in Holland
für ihre Produkte eingetragene Wortmarke « Neva)) auch
beim internationalen Bureau für gewerbliches Eigentum
in Bern. Auf Mitteilung der Hinterlegungsanzeige hin
erklärte das eidgen. Amt für geistiges Eigentum, dass der
Marke der Schutz auf dem Gebiete der Schweiz verweigert
werden müsse; denn da Newa der Name eines bekannten
russischen Flusses sei, bestehe die Gefahr einer Täuschung
des Publikums über die Herkunft der mit dieser Marke
versehenen Waren; die Marke verstosse daher gegen die
guten Sitten.
Die verwaltungsgerichtliche Beschwerde der Marken-