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Verwaltungs. und Dillziplinarrooht.
une industrie ne sont imposables que dans la mesure on
leur valeur venale excede 20000 fr. (valeur d'assurance
40000 fr.). L'importance de ce chiffre demontre bien que
le Iegislateur n'a pas seulement eu en vue les outiIs au sens
etroit de ce terme, mais qu'il a entendu exonerer, d'une
maniE~re generale, les instruments et macrunes utilises
par un artisan pour l'exercice de sa profession.
TI y a lieu de relever d'ailleurs que la taxe militaire
n'est pas un impöt frappant simultanement la fortune et
son revenu. Quand la fortune est imposee, son produit
n'est pas pris en consideration. Si les instruments utilises
par le recourant etaient consideres comme un element
de sa fortune imposable, il y aurait lieu de diminuer son
revenu net, conformement a. l'art. ö litt. B a LTM, qui
dispose que le 5% d"\l capital engage dans une industrie
est deduit du revemi imposable. Mais il faut admettre
que jusqu'a. concurrence d'un certain montant, les outiIs
et instruments utilises par un artisan pour realiser.le pro-
duit du travail et dont le rendement se traduit par le
produit du travail ne doivent pas entrer en ligne de compte
pour fixer le montant de la fortune imposable. TI ne convient
pas de les traiter comme un capital; iIs ne sont donc pas
imposables comme fortune et, par le fait meme, il n'y a
pas lieu de deduire du revenu du travaille ö % de leur
valeur.
En l'espece, les macrunes que l'autorite fiscale cantonale
evalue 8. 3000 fr. apparaissent comme les instruments
necessaires 8. l'exercice d'une profession et n'entrent pas
en ligne de compte pour la determination de la fortune;
seulle produit du travail realise au moyen de ces instru-
ments est imposable comme revenu.
~
Bundesreohtliche Abgaben. N° 82.
82. A1I8zug a1l8 dem UmH vom 10. Dezemher INS L S.
Aarg. Kantonalhank gegen RekurskoJIUIÜ88ion des Kantons Dern.
WeM8teuer: Auskunftspfficht der Bank gegenüber den Erben lIDd
Steuersukzessoren in der NachsteuerlIDtersuchlIDg wegen Hin-
terziehlIDgen des verstorbenen Bankkunden.
lmpdt pour la aefenBe nationale: Devoir d'lIDe banque de renseigner
les heritiers au cours d'lIDe instruction en rappel d'impöt
motivee pa.r lIDe soustraction dont s'est. rendu coupa.ble lID
client dooede de la. banque.
.
ImpQ8ta per la d,ijeBa nazionale: Obbligo della banes. di fornire
a.gli eredi dei raggua.gIi nella procedura per sottrazione d'im-
posta. da parte di lID cliente decesso della banes.
A. -
1944 ist in X. (Kt. Bern) Fräulein Y. ge-
storben. Sie hinterliess als einzige Erbin Frau S. Erb-
schaftsliquidator und Vertreter der Erbin war Notar G,
Im Inventar über den Nachlass fanden sich einige Werte,
die im Wertschriftenverzeichnis für das erste Wehropfer
nicht enthalten waren. Die Steuerverwaltung des Kantons
Bern leitete daher gegen den Nachlass eine Nachsteuer-
untersuchung ein, u. a. auch für die eidgenössischen·
Steuern. Im Verlaufe dieser Untersuchung wurde Notar G.
aufgefordert, Ausweise über Zinsgutschriften auf einer
Kontokorrentrechnung bei der Aargauischen Kantonal-
bank in Aarau für die Jahre 1938 bis 1943 und über den
Kapitalbestand auf den 1. Januar 1940, 1941 und 1943
einzureichen. Die Aargauische Kantonalbank gab unter
Berufung auf Art. 90 Abs. 8 WStB nur Auskunft über das
Guthaben der Verstorbenen am Todestag und über den
Verkehr während des dem Todestag vorangehenden Jah-
res. Eine weitere, über diesen Rahmen hinausgehende Aus-
kunftserteilung wurde verweigert, obgleich die Alleinerbin
die Öffnung des Bankgeheimnisses in Bezug auf das in
Frage stehende Kontokorrent verlangt und die Bank
ermächtigt hatte, die geforderten Auskünfte an Notar G.
zu erteilen. Sie hielt an ihrer Weigerung auch fest, nachdem
die Steuerverwaltung die Auskunft auf den Bestand des
Kontokorrents der Erblasserin auf den 1. Januar 1941 und
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
den 1. Januar 1943 (Stichtage für die Wehrsteuer I und 11)
und den Zinsertrag des Kontokorrents in den Jahren 1940
1941 und 1942 (Bemessungsjahre für die Wehrsteuer i
und 11) beschränkt und die Bank unter Strafandrohung
gemahnt hatte. Mit Verfügung vom 17. Februar 1948
belegte die kantonale Wehrsteuerverwaltung daher die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 131 WStB mit einer
Busse wegen Auskunftsverweigerung. Die dagegen einge-
reichte Beschwerde wurde von der kantonalen Rekurs-
kommission mit Entscheid vom 29. Juli 1948 abgewiesen.
B. -
Die Beschwerdeführerin erhebt verwaltungsrecht-
liche Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der
kantonalen Rekurskommission und damit die Bu.ssenver-
fügung der kantonalen Wehrsteuerverwaltung aufzuheben.
Die Begründung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Das Gesetz über die Errjchtung der Aargauischen Kan-
tonalbank vom 13. Mai 1912 mache in § 18 die Wahrung
des Geschäftsgeheimnisses allen Behörden, Beamten und
Angestellten zur strengen Pflicht. Ausserdem stelle das
Bundesgesetz über Banken und Sparkassen in Art. 47lit. b
eine Sanktion für die Verletzung der Schweigepflicht oder
des Berufsgeheimnisses auf. Die Beschwerdeführerin wolle
nicht behaupten, dass das Bankgeheimnis ein absolutes,
gegenüber jedem Dritten gültiges Recht und für die Bank
eine entsprechende Pflicht sei. Die Bank habe aber Dritten
gegenüber das Geheimnis zu wahren, solange nicht gegen-
teilige gesetzliche Bestimmungen sie zur Auskunftsertei-
lung zwängen. Es sei Sache des Gesetzgebers, die gegen-
sätzlichen Interessen der Wirtschaft und des Fiskus abzu-
wägen. Nach herrschender Meinung sei Träger des Bank-
geheimnisses der Bankkunde und sein Recht auf die Ge-
heimhaltung seines Bankver~, dem ein Vertrauensver-
hältnis zu Grunde liege, ein löchstpersönliches Recht. Als
solches sei es unvererblich in dem Sinne, dass die Erben
von der Bank, deren Kunde der Erblasser war, nicht
beliebige Auskunft über dessen Vermögensverhältnisse
vor dem Todestag verlangen und die Bank auch nicht ver-
Bundesroohtliche Abgaben. N° 82.
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halten könnten, über diese Verhältnisse Auskunft zu
erteilen. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass der BRB
über die Erhebung einer Wehrsteuer vom 9. Dezember
1940 keine allgemeine Auskunftspflicht Dritter aufgestellt
habe. Die Rekurskommission berufe sich in ihrem Ent-
scheid auf Art. 90 Abs. 6 WStB. Nach dieser Bestimmung
sei die Bank als Dritte aus Forderungsverhältnissen aber
nur verpflichtet, ihrem Gläubiger oder Schuldner Beschei-
nigungen über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstel-
lung der Guthaben resp. der Schulden auszustellen; der
WStB sage nicht: « dem Gläubiger oder dessen Erben»,
wie die Rekurskommission diese Bestimmung ausgelegt
haben möchte. Zuzugeben sei, dass die gesetzlichen Erben
durch den Tod des Erblassers eo ipso auch Gläubiger der
Bank würden, aber erst mit dem Todestag und vom Todes-
tag hinweg. Die Bank sei daher weder berechtigt noch ver-
pflichtet, über die Verhältnisse des Erblassers den Erben
Auskunft auf einen Zeitpunkt zu erteilen, in welchem sie,
die Erben, noch nicht Gläubiger der Bank gewesen seien.
Eine solche Auskunftserteilung der Bank über den Ver-
mögensverkehr und die Verfügungen des Erblassers
während der letzten 10 Jahre vor seinem Tode sei vom
Verstorbenen nicht gewollt und würde seine Persönlich-
keitssphäre verletzen. Das Begehren der Wehrsteuerver-
waltung des Kantons Bern gehe auch insoweit über den
Rahmen der im WStB festgelegten Auskunftspflicht
hinaus, als nach Art. 90 Abs.6 der Dritte aus Forderungs-
verhältnissen verpflichtet sei, seinem Gläubiger Bestand,
Höhe, Verzinsung und Sicherstellung ihrer Forderungen
auf den jeweiligen letzten Stichtag der Wehrsteuer zu be-
scheinigen, während die Wehrsteuerverwaltung die Aus-
kunft auch über den Verkehr durch Erteilung des Konto-
korrentauszuges verlangt habe. Nur bei dieser Auslegung
von Abs. 6 habe die Ergänzung von Art. 90 Abs. 8 durch
BRB vom 31. Oktober 1944 Sinn und Zweck, wonach im
Inventarisationsfall, d. h. beim Tode des Steuerpflichtigen,
der Dritte über die Verhältnisse am Todestag und während
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Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
des letzten dem Todestag vorangegangenen Jahres aus;..
kunftspßichtig sei. Hätte gegenüber den Erben bereits
eine zeitlich unbesohränkte, rüokwirkende Aus~tspßioht
bestanden, so wäre diese Ergänzung sicherlich nicht not-
wendig gewesen. Jedenfalls statuiere Art. 90 Abs. 6 für
den Dritten gegenüber den Erben keine über Abs. 8 hinaus-
gehende Auskunftspßioht, da der Erbe erst am Todestag
der Erblassers Gläubiger der Bank werde. Wenn bei dieser
Rechtslage eine genaue Veranlagung im Hinterziehungs-
verfahren nicht möglich sei, so habe eben die Steuerbehörde
die Veranlagung nach Ermessen gemäss Art. 92 WStB
vorzunehmen, indem sie dann den Erben das Vorgehen
gegen die die Auskunft verweigernde Bank überlassen
könne. Es liege somit keine willkürliche Auskunftsver-
weigerung im Sinne von Art. 131 WStB vor.
Das Bundesgericht hat die grundsätzliche Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin abgelehnt
in Erwägung:
I. -
Nach Art. 132 WStB wird das Verfahren in Hinter ..
ziehungsfällen durch die kantonale Wehrsteuerverwaltung
eingeleitet und durchgeführt. Sie (nimmt die notwendigen
Untersuchungen vor; es stehen ihr ... die Befugnisse der
VeranIagungsbehörde im
VeranIagungsverfahren
zu »
(Abs. 2). Danach kann die Behörde im Hinterziehungsver-
fahren vom Pßichtigen die Einreichung von Bescheinigun-
gen und Aufstellungen gemäss Art. 89 Abs. 2 WStB ver-
langen, die für die Steuerkontrolle von Bedeutung sind.
Streitig, ist dagegen, in welchem Umfang die Auskunfts-
pßicht Dritter gemäss Art. 90 WStB im vorliegenden Fall
Platz greift.
a) Die Beschwerdeführe~behauptet, dass im Hinter-
ziehungsverfahren gegen die .,ben eines Steuerpßichtigen
nur die Auskunftspflicht Dritter gemäss Art. 90 Abs. 8
WStB in Frage komme, nicht aber diejenige gemäss Art. 90
Abs. 6 WStB. Aus dem Wortlaut von Art. 90 Abs. 8 WStB
ergibt sich indessen eindeutig, dass die hier vorgesehene
llundeai'echtliohe Abgaben. N° 82.
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Auskunftspßicht Dritter über die Vermögenswerte und
Ansprüche des Erblassers und über die Verfügungen, die
im Laufe des dem Todestage vorangegangenen Jahres über
diese Vermögenswerte und Ansprüche getroffen worden
sind, sich ausschliesslich auf die Inventarisation gemäss
Art. 97 WStB bezieht. Nach der Ordnung des Wehrs~er
beschlusses aber bildet die Inventarisation in Todesfällen,
abweichend von den Ordnungen einzelner Kantone, nicht
schon einen Bestandteil des Hinterziehungsverfahreris.
sondern sie wird allgemein einfaoh als Mittel der Steuer-
kontrolle in allen Fällen durchgeführt, wo nach den Um-
ständen auf das Vorhandensein steuerbaren Vermögens zu
schliessen ist.· Sie kann die Eröffnung eines Verfahrens
wegen Steuerhinterziehung nach sich ziehen, muss es aber
nicht. Inventarisation und Hinterziehungsverfahren sind
denn auch nach Zweck und Ausgestaltung verschieden.
Das Inventar in Todesfällen dient zur Festfitellung der zum
Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände (Art. 10 der
Verfügung des Eidg. Finanz- und Zolldepartementes vom
21. Dezember 1940 über die Errichtung des Inventars für
die Wehrsteuer und das Wehropfer). Die ein Vorjahr
umfassende Auskunftspflioht Dritter dient ausschliesslich
demselben Zweck, nämlich der Abklärung der Vermögens-
lage des Erblassers am Todestag; die Ausdehnung auf
ein Jahr zurück soll verhindern, dass diese Abklärung
durch Dispositionen erschwert oder vereitelt werde, die der
Erblasser in Erwartung seines Ablebens allenfalls getroffen
haben könnte. Das Hinterziehungsverfa.hren dagegen, um
das es sioh hier handelt, umfasst die hinterzogenen Wehr-
steuerbeträge und die entsprechenden Bussen für einen
weit grössern Zeitraum, da das Reoht, das Verfahren nach
Art. 132 WStB einzuleiten, gemäss Art. 134 WStB erst
5· Jahre nach Ablauf der in Frage kommenden Veranla-
gungsperiode erlischt. Dem Zweckgedanken dieses Ver-
fahrens entsprechend muss sioh .daher auch die Auskunfts-
pflicht der steuerpflichtigen Erben und Dritter auf den
ganzen Zeitraum erstrecken, für welchen die hinterzogene
490
Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Wehrsteuer und die entsprechende Busse gefordert werden
können. Die in Art. 90 Abs. 8 WStB statuierte Auskunfts-
pflicht würde diesem Zwecke nicht gerecht.
.
b) Dass für die Auskunftspflicht Dritter gegenüber den
Erben des steuerpflichtigen Erblassers nur Art. 90 Abs. 8
WStB in Frage komme, schliesst die Beschweroeführerin
weiter daraus, dass Art. 90 Abs. 6 WStB den Schuldner
aus Forderungsverhältnis nur zur Auskunftserteilung an
den Gläubiger, nicht aber an dessen Erben verpflichte. Die
Beschwerdeführerin sei daher nur verpflichtet, der Erbin
über die Verhältnisse der Erblasserin Auskunft auf den
Zeitpunkt zu erteilen, in dem sie durch den Erbgang selbst
Gläubigerin der Bank geworden sei. Weder aus dem Wort-
laut noch aus dem Sinn der genannten Bestimmung kann
diese Beschränkung abgeleitet werden. Es kommt einzig
darauf an, wer bei Eintritt der Auskunftspflicht Gläubiger
bezw. Schuldner aus einem Forderungsverhältnis ist. Tritt
die Auskunftspflicht nach dem Tode des Erblassers ein, so
sind die Erben Gläubiger bezw. Schuldner des dritten Aus-
kunftspflichtigen geworden, da die Forderungen und
Schulden gemäss Art. 560 ZGB mit dem Tode des Erb-
lassers auf sie übergegangen sind, und die Auskunftspfficht
ist daher ihnen gegenüber gegeben. Dass dem so sein muss,
ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus Art. 130 WStB.
Danach treten die Erben an Stelle des Erblassers in ein
hängiges Rinterziehungsverfahren ein, bezw. kann ein
solches Rinterziehungsverfa~n gegen sie angehoben und
durchgeführt werden, wobei sie bis auf die Höhe der Erb-
teile solidarisch für die vom Erblasser hinterzogene Wehr-
steuer und die von ihm verwirkte Busse ohne Rücksicht
auf ein eigenes Verschulden haften. Die Erben müssen
daher im Hinterziehungsve~en dieselben Rechte und
Pflichten haben wie der Er1ftsser selbst; bestand dem
Erblasser gegenüber eine Auskunftspflicht Dritter, muss
sie auch gegenüber den an seine Stelle getretenen Erben
gelten. Nur so kann einerseits der Hinterziehungstatbe-
stand abgeklärt und die gesetzliche Sanktion herbeigeführt
Bundeereohtliche Abgaben. N° 8%.
werden, nur so kann anderseits eine finanzielle Schädigung
der Erben durch eine Ermessenstaxation, die gemäss
Art. 132 WStB in Verbindung mit Art. 92 WStB auch im
lIinterziehungsverlahren zulässig ist, verhindert werden.
c) Ebenso unhaltbar ist der weitere Standpunkt der
":Beschwerdeführerin, der Schuldner aus einem Forderungs-
verhältnis sei gemäss Art. 90 Abs. 6 WStB nur verpflichtet,
;seinem Gläubiger auf Verlangen Bestand, Höhe, Verzin-
sung und Sicherstellung seines Guthabens auf den jewei-
ligen letzten Stichtag der Wehrsteuer zu bescheinigen. Nach
dem Zwecke dieser Bestimmung sollen durch die Aus-
kunftspflicht diejenigen Tatsachen festgestellt werden, die
für die richtige Festsetzung der Wehrsteuerforderung von
::Bedeutung sind. Da bei der ordentlichen Veranlagung
natürlicher Personen gemäss Art. 21 WStB u. a. jedes
Einkommen aus beweglichem Vermögen während der
Veranlaiungsperiode in die Steuerberechnung fällt, ist es
:klar, dass jene Bescheinigung von Drittpersonen sich über
::Bestand, Höhe und Verzinsung während der ganzen Ver-
3nlagungsperiode aussprechen muss. Im Rinterziehungs-
verfahren kann es nicht anders sein. Hier muss sich die
.Auskunftspflicht auf alle Tatsachen beziehen, die sich
während dem für die Nachsteuer und für die Busse mass-
gebenden Zeitraum abgespielt haben.
d) Die Beschwerdeführerin stellt sich endlich auf den
Standpunkt, ihre Auslegung von Art. 90 Abs. 6 WStB,
wonach sie nur über die Vermögenswerte des Erblassers am
Todestag Auskunft zu geben habe, sei deswegen schlüssig,
weil nur so die Ergänzung von Art. 90 Abs. 8 WStB durch
den BRB vom 31. Oktober 1944 einen Sinn gehabt habe.
Hätte gegenüber den Erben bereits eine zeitlich unbe-
:schränkte, rückwirkende Auskunftspflicht bestanden, wäre
diese Ergänzung unnötig gewesen. Allein auch diese Ein-
wendung ist unbegründet.
Art. 90 Abs. 8 WStB bezieht sich ausschliesslich auf das
Inventarisationsverfahren, das, auch 'wenn es im Abschnitt
über das Veranlagun~verfahren untergebracht ist, weder
'92
Verwaltungs. und Disziplinarrecht.
einen Teil dieses 'Verfahrens, noch, wie ausgeführt, einen
solchen des Hinterziehungsverfahrens bildet, sOD:dern eine
selbständige Massnahine der Steuerbehörde zur Feststel-
lung der zum' Nachlass eines Erblassers gehörenden Ver-
mögensgegenstände darstellt. Es mussten daher den Steuer-
behörden besondere Kompetenzen eingeräumt und eine
auf das Inventarisationsverfahren zugeschnittene Aus-
kunftspflicht der Erben und Dritter eingeführt werden,.
ohne die das gewollte Ziel nicht hätte erreicht werden
können. Bereits der ursprüngliche WStB sah daher in
Art. 90 Abs. 8 eine spezielle Auskunftspflicht Dritter vor,.
die im BRB vom 31. Oktober 1944 lediglich erweitert
wurde. Aus diesem Grunde kann nicht angenommen wer-
den, dass Art. 90 Abs. 8 WStB als lex speciali8 gegenüber
Art. 90 Abs. 6 WStB in einem gegenüber den Erben ange-
hobenen Hinterziehungsverfahren zur Anwendung kommt;
Art. 90 Abs. 8 WStB ist ausschliessllch für die :rD.ventari-
sation bestimmt.
e) Da die Alleinerbin die Beschwerdeführerin unbe-
strittenermassen zur Erteilung der Auskünfte gemäss
Art. 90 Abs. 6 WStB aufgefordert und ermächtigt hatte.
hatte diese Auskunft über den Stand des Kontokorrentes
der Erblasserin auf den 1. Januar 1941 und 1. Januar 1943
und den Zinsertrag des Kontokorrentes in den Jahren
1940, 1941 und 1942 zu erteilen, sofern die nach Art. 9()
Abs. 60 WStB statuierte Auskunftspflicht Dritter dem
Bankgeheimnis vorgeht.
2. -
Die Frage des Ban\geheimisses spielt dann über-
haupt keine Rolle, wenn im vorliegenden Fall das Verhält-
nis der Bank zum Kunden gegeben ist. Wenn der Bank-
kunde die Bank zur Auskunftserteilung ermächtigt, kann
diese sich nicht auf das BanMeheimnis berufen. Nur der
Bankkunde kann ein persönl'ches Recht aus dem Bank-
geheimnis ableiten; der Bank selbst erwächst daraus kein
Recht, sondern nur die Geheimhaltepflicht (C.APITAINE •.
Le secret professionnel du banquier, S. 12; BLUMENSTEIN,.
Die Stellung dritter Personen im Su%.erveranlagungs- und
Bundesrechtliche Abgaben. N° 82.
493
Steuerjustizverfahren, ArchiV' 9, S. 378; HUNZINGEB, Das
::Berufsgeheimnis im schweizerischen Steuerrecht, Archiv 13,
S. 280; BGE 68 I 198).
Nun behauptet die Beschwerdeführerin aber, der Kunde
sei der Erblasser gewesen; sein Recht auf Geheimhaltung
seines Bankverkehrs sei ein höchstpersönliches, unver-
.erbliches, sodass seine Erben von der Bank nur Auskunft
über die Vermögenslage des Erblassers am Todestage ver-
langen könnten, d. h. in dem Zeitpunkt, in welchem sie
selbst Kunden der Bank werden. Es wird also der Anspruch
des Verstorbenen auf Geheimhaltung seiner Verhältnisse
ins Feld geführt. Indessen kann ein solcher Anspruch hier
schon deshalb nicht gegeben sein, weil es im Hinterzie-
hungsverfahren um Offenbarungspflichten geht, die der
Verstorbene selbst hatte. Der Erbe ist am Verfahren nur
beteiligt, weil er nach Gesetz in die Pflichten ?es .. Ver-
storbenen eintritt, diesen von Gesetzes wegen m Jenen
Pflichten vertrj.tt (Art. 130 Abs. I WStB). Sowenig die
:Bank sich in einer zu Lebzeiten des Bankkunden durch-
geführten Nachsteueruntersuchung dem Kunden gegen-
über auf das Bankengeheimnis hätte berufen können, kann
sie die ihr gesetzlich auferlegte Unterstützung im Nach-
weise über die für die Besteuerung massgebenden Verhält-
nisse demjenigen verweigern, dem das Gesetz nach dessen
Tode die gesetzlichen Pflichten des Verstorbenen über-
bindet. 'Übrigens' anerkennt die Steuerrechtsliteratur all-
gemein, dass die Verfügung über die Geheimhaltungs-
pflicht der Banken im Falle des Todes des Kunden auf
dessen Erben übergeht und dass die Bank sich gegen den
Willen des Erben nicht auf das Bankengeheimnis berufen
kann (BLUMENSTEIN a.a.O. S. 380,; vgl. SCHÄFER, Das
:Bankgeheimnis, S. 9; CAl'ITAINE, S. 114). Ob eine ~us
nahme zu machen wäre für Tatsachen höchstpersönlicher
Natur die der Erblasser dem Bankier mit der ausdrück-
lichen' Auflage anvertraut hatte, sie auch gegenüber Erben
geheimzuhalten (C.APITAINE, S. 114),.~ ~~~estellt
bleiben, da eine solche besonders begrundete, mdiVlduelle
494
VerwaJtungs. und Disziplinarrecht.
Geheimhaltungspflicht hier nicht angerufen worden ist_
"Übrigens wird es bei der Steuerkontrolle nur äusserst.
selten auf Tatsachen ankommen, bei denen wegen höchst-
persönlichen Charakters jene besondere Geheimhaltungs-
pflicht in Frage kommen könnte.
83. Sentenza 10 dleemhre 1948 nella causa
E. contro Commissfone tU rieorso deJ Cantone Tleino la
materia d'imposta e dI nuovo saerHieio per Ja dilesa nazlonaJe ..
1mpOBta e nuovo sacri{icio per la dilesa nazionale.
1. La prestazio~ derivanti da un'assicurazione di rendita tempo-
ranea. senza nmborso deI ca.pitaJe sono imponibili qua.le reddito-
0. norma. delI'art. 21 cifra. 1 lett. c DIN.
2. Ya.lutazion~ a.i fini deI nuovo sa.crificio dei diritti su prestazioni
m corso a. dipendenza. di un contratto di assicurazione di rendita.
temporaneo. senze. rimborso deI ca.pita.le (art 11 cp 2 e l).
DSN II).
.
.
Welvrsteuer und Wehropler 11 :
1. RE:nten aus befristeten Leibrentenverträgen sind Bestandteil des
beI der Wehrsteuer anrechenba.ren Einkommens (Art. 21 Aha 1
lit. c WStB).
'
.,.
2. Steuerwert von Ansprüehen aus befristeten Leibrentenverträgen
beim neuen Wehropfer (Art. H Aha. 2 und 5 WOB II).
1mpOt et rwuveau Bacrifice pour la defens6 nationale:
1. Las prestations d6rivant d'une assurance de rente tempora.ire-
sans remboursement du ca.pital sont imposabIes comme revenu
a.u sens de l'art. 21, eh. 1. litt. c AIN.
2. Estimation. en. vue du nouvea.u sa.crifice, da 10. valeur des droits
sur des prestatlOns en cours qui doooulent d'un contrat d'assu-
rance de rente tempora.ire sans remboursement du ca.pital
(art. H. eh. 2 et 5 ASN II).
A. -
Agli effetti dell'impostae deI nuovo sacrificio-
per la difesa nazionale, il contribuente diehiarava, tra.
l'altro, quattro polizze di assicurazione stipulate alle
seguenti eondizioni: "icuratore si obbliga, eontro il
pagamento di un premio unieo, 0. eorrispondere 0.1 eontri-
buente uno. rendita determinata durante un eerto numero-
di anni, purcM 1ui 0 sua moglie siano aneora in vita alla.
scadenza delle prestazioni.
La Commissione di tassazione dichiarava imponibili Ie
Bundejlrechtliche Abgaben. N° 83.
495
rendite eontrattuali di 10726 fr. all'anno (art. 21 DIN)
ed aecertava il valore patrimoniale dei diritti di assicu-
razione in 70 899 fr. (art. 9 e 11 DSN II). TI reelamo inter-
posto eontro la tassazione era respinto.
B. ~ TI eontribuente insorgeva dinanzi alla Commis-
sione cantonale di rieorso, ehiedendo che il reddito esposto
di 10726 fr. fosse straleiato (subordinatamente ridotto
0. 1069 fr. 75) e che il valore attribuito alla polizza di
assieurazione n° 2038430 fosse ridotto da 34080 fr. a.
19 200 fr. Egli addueeva in sostanza quanto segue: Le
rendite annuali di 10726 fr. non eostituiscono un reddito
soggetto all'imposta per Ia difesa nazionale, poiehe rappre-
sentano il rimborso deI capitale versato 0. suo tempo
piugl'interessi deI 3%. Imponibile potrebbe essere tutt'al
piu Ja parte delle rendite ehe eorrisponde agli interessi
del capitale (1069 fr. 75). Per quanto eonceme infine Ia.
valutazione della polizza ai fi.ni deI nuovo sacrifieio, Ja
eapitalizzazione della prestazione annuale di 4800 fr.
dev'esser fatta con il coefficiente 4 anziehe eon quello
7,1 adottato nella; decisione impugnata.
Con decisioni 15 luglio 194810. Commissione cantonale
di rieorso respingeva il gravame, osservando ehe l'autorit8.
di tassazione si era conformata alle direttive emanate
dall'Amministrazione federale delle eontribuzioni in mate-
ria di rendite vitalizie eondizionate nel tempo e soggette
0.1 diritto di aspettativa.
O. -
TI rieorrente ha deferito queste decisioni 0.1 Tribu-
nale
f~erale, rieonfermandosi nelle sue conelusioni,
essenzialmente per i seguenti motivi: Contrariamente a
quanto ha giudieato Ia Commissione cantonale di rieorso,
Ie prestazioni litigiose non sono rendite vitalizie, ma ren-
dite temporanee senza rimborso deI capitale residuante
in caso di morte prematura deI benefieiario. La rinuncia
deI ricorrente alle annualita eventualmente non aneora.
seadute alla sua morte rappresenta 10. prestazione di
eostui per l'interesse, leggermente superiore 0. quello usuale~
coneessogli dalla eontroparte. Le rendite annuali costi-