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73_I_311

BGE 73 I 311

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-19 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.

paye pour une duree de 10 ans. S'il est en realite ensuite

rembourse avantte~e, il y 0. lieu a reduction BUr le

m9ntant du timbre» (de Muralt, Bulletin stenogr. 1927;

ON, p. 233).

La rapporteur fran93is parait ainsi en effet etre parti

de l'idee que, dans le eas d'unemprunt a terme, un rem-

boursement ~ntieipe entr~it une reduction du droit.

Mais il est evident que s'il avait eu presente a l'esprit

l'interpretation contraire donnee a l'art. 14 par l'ordon-

nance d'execution et les autorites de recours, il· n'aurait

pu se bomer a. cette simple deciaration.Il aura.it expresse-

ment critique l'interpretation administrative. C'est dans

ce cas seulement qu'on pourrait voir dafls Ie silenee de 10.

Chambre une condamnation de cette interpretation. Las

choses ne s'etant pas pa8sees da Ja sorte, il faut au con-

traire considererqu'on n'a en realite rien voulu changer

a. Ja regIe de I'art. 14al. 1 er, teIle qu'elle avait effeetive-

ment eM appliquee depuis 1917. Si, lors de 10. revision,

les Chambres ava.ient vraiment desapprouve cette appli-

cation, on ne comprendrait pas que le Conseil federal eut

immediatement apres, dans sa nouvelle ordonnance,

edicte 10. disposition de l'art. 14 0.1. ler qui consaere Ja

pratique anterieure.

4. -

La reeourante voit une anomalie dans le fait

qua I'AFC refuse 10. restitution du droit en eas de rem-

boursemant, mais I'aecorde 10rsqu'il y 0. eonversion.

L'AFC repond qu'an eas da eonversion, il n'y a pas

restitution, mais imputation, eela en vertu de l'art. 16

nOT. D'apres cette disposition, si une obligation est

renouvelee avant l'expiration de 10. duree pour laquelle

le droit de timbre 0. ete aequitte, Ja partie du droit non

utilisee a l'epoque du renouvellement peut en effet etre

imput6e, a. Ja condition que le renouvellement soit opere

avant le debut de Ja dixieme annee, si l'obligation a ete

timbree pour 10 ans. L'AFC explique qu'on 0. voulu

eviter que, s'agissant des m:emes obligations qui eontinuent

Bundesreohtliohe Abgaben. N0 45.

311

a courir apres le -renouvellement, le droit ne soit paye

deux fois et pour Ja meme periode.

L'art. 16 nOT est une disposition d'execution de l'art.

15 LT. Il fixe le droit a payer en cas de renouvellement.

Cette disposition de l'ordonnance conduit incontestable-

ment, dans certains cas, a. une reduction des droits tele

qu'ils sont prevus par 10. disposition' legale. Comme il

s'agit d'une facilite aecordee au contribuable et vu Ja

consideration qui Ja motive, il n'est pas exclu qu'en edic-

tant cette disposition, le Conseil fe'deral soit reste dans les

limites du pouvoir reglementaire que Iui confere l'art. 68

LT. Mais, a. supposer que ce ne fUt pas Iecas, cela serait

sans effet BUr 10. Iegalite de l'art. 1,4 nOT, dont l'application

est en l'espece seule en jeu.

Par ce8 motifs, le Tribunal federal

Rejette Ie reeours.

45. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1147 i. S.

Amrein und KoDSOl'ten gegen eidg. Steuerverwaltung.

Kriegsgewiflln8teuer: 1. Die Kollektivgesel1schaft aJs Steuersubjekt.

2. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewinn, der in eine

StE'Uerberechnung einbezogen wurde, bei einem sndem Steuer-

subjekt zu erfassen gewesen' wäre, so muss die Besteuerung

gegenüber dem richtigen Steuersubjekt durchgeführt und die

Veranlagung

des andem Steuerpflichtigen revidiert, der

dadurch geschaffenen Lage angepasst werden.

I.t BUr les bl;n,I,fices da guerre. 1. La societ6 en nom collectif

en tsnt que contribuable.

2. S'il apparait apres coup qu'un Mnefice porte da.ns un decompte

d'impöt aurBit du en fait~tre compris da.ns ]e compte dun

autre assujetti. l'impöt doit WOrB ~re rec]ame au contribuable

qui en est reellement le debiteur et l'assiette de l'impöt de

l'autre assujetti doit 6tre rectifiee en consequence.

Imp08ta BUi pro{itli dipendenti daUa gu.erra. 1. La societ8. in nome

collettivo come contribuente.

2. Se ulteriormente risulta ehe un utile compreso in una partita

d'impostaavrebbe dovuto essere incluso neUa partita d'un aJtro

112

Verwaltungs- . und Disziplinarrecht.

contribuente, l'imposta dev'essere chies~ a1 con~ribuente ch:e

ne e effettivamente debitore e 1& tassazlone dell altro contn-

buente dev'essere rettificata..

A. -Am 18. April 1942 vereinbarten Landwirt Schweg-

ler Weinhändler Julius Bucher und Amtsschreiber Roman

,

.

Amrein, alle wohnhaft in Willisau, die Errichtungelller

Gesellschaft für den Ankauf einer Landparzelle in Mauen-

see und deren Ausbeutung auf Torf. Die Unternehmung

wurde als eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art.

530 ff. ZGB bezeichnet und es wurde ihr der Name « Gesell-

schaft für Torfausbeutung Willisau» beigelegt. Am 8.

Juni 1942 trat der Kohlenhändler Hugo Walthert in

Willisau der Gesellschaft bei mit den nämlichen Anteils-

rechten wie die bisherigen Teilhaber, sodass jeder Gesell-

schafter am Geschäft mit einem Viertel teilnahm. Gleich-

zeitig wurden Ausbeutungsrechte in Kottwil und Buttis-

holz erworben.

Im November 1944 starb der Gesellschafter Roman

Amrein. Die Gesellschaft löste sich am 20. April 1945 auf

und das Liquidathmsergebnis wurde unter die überlebenden

Gesellschafter und die Erben des Verstorbenen verteilt.

B. -

In der Annahme, bei der 1942 errichteten Gesell-

sch8.ft handle es sich um eine einfache Gesellschaft, hatte

die eidg. Steuerverwaltung die einzelnen Gesellschafter

im Laufe des Jahres 1943 zur Abgabe der Steuererklärung

für die Kriegsgewinnsteuer 1942 aufgefordert. Der Gesell-

schafter Schwegler, der auch noch persönlich Torf aus-

beutet, wurde für seinen eigenen Geschäftsgewinn und

für den Anteil am Reingewinn der Gesellschaft einge-

schätzt. Die Veranlagung der übrigen Gesellschafter

wurde einstweilen zurückgelegt.

O. -

Nachträglich kam die Steuerverwaltung zu der

Au:ffassung, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft

handle und dass die Steuerpflicht die Gesellschaft, nicht

die einzelnen Gesellschafter persönlich treffe. Sie schätzte

daher die Gesellschaft ein und änderte die Einschätzung

des Gesellschafters Schwegler ab.

Bundeareohtliche Abgaben. N0 ".

313

D. "-Mit der Verivaltungsgerichtsbeschwerde wird

beantragt, das gegeniiberder Gesellschaft eingeleitete

Einschätzungsverfahren aufzuheben, eventuell: festzu-

stellen, dass .die am '20. April 1945 aufgelöste « Gesellschaft

für 'l'orfausbeutung Willisau », bezw. die Beschwerde-

fü1lrer als deren Rechtsnachfolger, nicht kriegsgewinn-

steuerpflichtig seien. Zur Begründung wird ausgeführt, die

eidg. Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführer für

den Kriegsgewinn, den sie 1942 aus der « Gesellschaft für

Torfausbeutung » gezogen haben sollen, bereits einzeln

veranlagt. Damit habe die Einschätzungsbehörde aner-

kannt, dass es sich um verschiedene Verfahren für die

anteilsmässige Besteuerung des Kriegsgewinns aus einer

eiIifachen Gesellschaft handle. ßegenüber dem Gesell~

schafter Schwegler sei das Verfahren in der Weise abge-

schlossen worden, dass der Gewinn aus der Gesellschaft in

die Besteuerung für die daneben betriebene eigene Torf-

ausbeutung einbezogen wurde. Es handle sich somit um

eine beurteilte Sache. Es werde· willkürlich eine Revision

der rechtlichen Beurteilung versucht, nachdem es sich

herausgestellt habe, dass bei einer Besteuerung der einzel-

nen Gesellschafter nur Schwegler kriegsgewinnsteuerpflich-

tig würde.

Die übrigen Gesellschafter seien einzeln veranlagt

worden. Daraus ergebe sich die Einrede der Rechts-

hängigkeit· für die von ihnen pro 1942 verlangte Kriegs-

gewinDsteuer, und es könne für die nämliche Steuer nicht

ein neues Verfahren eingeleitet werden.

Die aufgelöste Gesellschaft sei nicht, wie die Verwaltung

jetzt annehme, eine Kollektivgesellschaft gewesen, sondern

eine einfache Gesellschaft. Die Verwaltung selbst habe

früher angenommen, es handle sich um eine einfache

Gesellschaft, und die Beschwerdeführer hätten dieser

Erledigung zugestimmt. 'Übrigens sei eine Besteuerung

einer Untemehmung als Kollektivgesellschaft unzulässig,

l!Iol8.Jlge der Charakter nicht festgestellt und die Unter-

nehmung im Handelsregister als Kollektivgesellschaft

314.

Verwaltungs. und DiazipliDarreoht.

eingetragen sei. Bis dahin sei sie auch nicht durchführbar.

Das Bundesgericht, hat die Beschwerde abgewiesen.

A'U8 den Erwägungen, :

2. -

Die am 18. April 1942 errichtete und am 20. April

1945 aufgelöste Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau

war eine Kollektivgesellschaft. Denn die GeSellschafter

hatten sich zum Betriebe eines nach kaufmännischer

Art geführten Gewerbes und ohne ihre Haftung gegenüber

den Gesellschaftsgläubigern zu beschränken. unter gemein-

samer Firma zusammengeschlossen. Sie hatten damit eine

Vereinigung geschaffen, die alle Erfordernisse einer Kol-

lektivgesellschaft (Art. 552, Abs. 1 OR) erfüllt. Die Gesell-

schaft ist errichtet worden zum Zwecke der Ausbeutung

von Torf in einem eigenen und in weiteren, später hinzu

gepachteten Grundstücken. Sie war. eine auf die Dauer

errichtete Unternehmung, nicht bloss eine Verbindung zu

einem einzelnen, einmaligen Gelegenheitsgeschäft. Der

Torf sollte in den Handel gebracht, in einem nach kauf-

männischer Art geführten Gewerbe verwertet werden.

Die Gesellschafter traten unter einer gemeinsamen Firma

auf. Dass die Firma den Vorschriften über Gesellschafts-

firmen insofern nicht entsprach, als sie keinen Familien-

nahmen enthielt (vgl. Art. 947 OR), ist jedenfalls hier

für den Charakter der Gesellschaft als Kollektivgesell-

schaft ohne Bedeutung (SIEGWABT.Konimentar, Nr. 8 zu

Art. 552 OR). Die Beteiligten gaben das Gesellschaftsver-

hältnis nach aussen, gegenüber Dritten bekannt; sie

waren nicht Teilhaber einer stillen Gesellschaft. Nach den

getroffenen Vereinbarungen waren die Gesellschafter zu

gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet. Eine Be-

schränkung der Haftung wurde damit nicht verbunden.

Eines schriftlichen Vertrages bedurfte es nicht. Für die

Begründung einer

Kollektivg~llschaft ist weder ein

schriftlicher Vertrag; noch die Eintragung im Handels-

register erforderlich. Schriftlichkeit ist nur vorgeschrieben

für die Anmeldung im Handelsregister (Art. 556, Aha. 1

Bundesrechtliohe Abgaben. N0 4.11.

315

OR). Der Vertragsabschluss kann mündlich sein (HABT-

MANN, Kommentar, Nr. 9 ff. zu Art. 552 OR). Der Handel-

registeJeintrag ergeht über ein bestehendes Gesellschafts-

verhältnis (Art. 552, Aha. 2 OR). Er hat nicht konstitutive

Bedeutung. Unrichtig ist auch die Annahme der Beschwer-

deführer. dass die Frage. ob es sich um eine einfache oder

eine Kollektivgesellschaft handle, in einem Feststellungs-

verfahren auf Eintragung im Handelsregister hätte ab-

geklärt werden müssen. Die Bezeichnung als « einfache

Gesellschaft» und der Hinweis auf «Art. 530, OR» im

Vertrage vom 18. Aprll1942 waren irrtümlich, unvereinbar

mit der gesetzlichen Ordnung. wonach den Gesellschaften,

bei denen die Voraussetzungen einer andern im Gesetz

geordneten Gesellschaftsform zutreffen. die Anerkennung

als einfache Gesellschaften versagt ist (Art. 530. Abs. 2

OR).

War aber jene « Gesellschaft für Torfausbeutung Willi-

sau » richtigerweise, entgegen dem Wortlaut des Gesell-

schaftsvertrages, als Kollektivgesellschaft zu charakteri-

sieren. so musste nach Art. I. Abs. 1 lit. bund Abs. 3

KGStB die Besteuerung gegenüber der Gesellschaft

durchgeführt werden. Dies ist mit der hier angefochtenen

Veranlagung. geschehen.

3. -

Dass die Steuerbehörde ursprünglich, offenbar

unter dem Eindrucke der unrichtigen Charakterisierung

der Unternehmung im Gesellschaftsvertrage und gestützt

auf die Angaben der Teilhaber, von der Annahme aus-

gegangen war, dass es sich um eine einfache Gesellschaft

handle, steht der. Besteuerung nicht entgegen. Gegenüber

den Gesellschaftern Bucher und Walthert, sowie den

, Rechtsnachfolgern des Gesellschafters Amrein hat sie sich

nicht ausgewirkt. Sie führte lediglich zu der Einforderung

von Steuererklärungen und Auskünften; eine Einschät-

zung erging nicht, sodass von Rechtshängigkeit nicht die

Rede sein kann.

Der Gesellschafter Schwegler war bei seiner persönlichen

Einschätzung zugleich auch für die aus der Gesellschaft

316

Verwaltungs. und ·Disziplinarreoht.

herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die

Steuer bezahlt. Die ~irischätzung ist aber im AnschlusS

an die Besteuerung der Kollektivgesellschaft revi~rt und

der "Überschuss über die nach . der neuen Berechnung

geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflich-

tigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Ein-

schätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen

war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nach-

dem es sich herausgestellt hatte, dass Schwegler für einen

Gewinn besteuert worden war,· der bei einem andern

Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die

Besteuerung gegenüber dem richtigen SteueJ;'Subjekt durch-

geführt und die persönliche Einschätzung Schweglers

revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasRt wer-

den.

46. Auszug aus dem UrtelJ vom 26. September 1947 i. S.

Verkehrsverein Ziirich gegen eldg. Steuerverwaltung_

Wehr8teuer: Ein Verein, der im wesentlichen die Förderung der

V~rkehrsinteressen einer Gegend bezweckt, hat in der Regel

kemen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit

(Art. 16 Ziff. 3 WStB).

lmp6t pour la de!enae nationale: Une association qui a essentielle-

ment pour but le developpement des

inter~ts to\U'istiques

d'une region n'a en prineipe pas droit. a. l'exoneration de

l'imp6t pour cause d'utilite publique (art. 16, eh. 3 Am).

ImpOBta per la difeaa nazionale: Un'associazione, il cui söOpo

essenziale e l'incremento degli interessi turistici d'una reJriohe

non ha diritto, in linea di massima, all'esoIl-ero dall'impOsta

per causa d'utilita. pubblica (art. 16, cifra 3 JDN).

..4.. -

Der Verkehrsverein Zürich ist ein Verein hn Sinne

derArt. 60 ff. ZGB. Seine Statuten vom 8. März 1915

bestimmen in § 1 Aha. 1 :

aDer Verkehrsverein Zürich bezweckt die·Wahrung und FÖl'de-

rung der Verkehrsinteressen von Zürich und Umgebung. insbe-

sondere duroh Unterhalt einer als, Offizielles Verkehrsburea.u

Bundeareohtliobe Abgaben. N0 46.

317

Zürich bestehenden Organisation. Ein Hauptbestreben soll darin

liegen, Fremde nach Zürich zu ziehen und ihnen den Aufenthalt

hier angenehm und nützlich zu machen, namentlich auch gut

situierte Familien zu längerem oder dauerndem Aufenthalt .zu

veranlasSen. »

Der Verein treibt Propaganda für Zürich und. erstrebt

die Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Stadt.

Er bemüht sich daruin, dass Kongresse in Zürich abge-

halten werden, und betreut prominente BeSucher des

Ortes. Auch gibt er sich mit der Organisation kultureller

und wirtschaftlicher Veranstaltungen

(The~terwochen,

Sonderkurse an der Universität, Ausstellungen usw.) ab.

Er begutachtet für Stadt und Kanton Zürich die verschie-

densten Fragen. Um die Bedeutung Zürichs als Verkehrs-

zentrum zu heben, regt er die Erstellung von Bauten und

Anlagen an und fördert die Verwirklichung solcher Pro-

jekte (Kongresshaus, Museen, Sportplätze usw.).

Die meisten der rund 1400 Mitglieder des Verkehrs-

vereins sind Geschäftsleute und -firmen; ferner gehören

ihm eine Anzahl « Private », Vereine und Gesellschaften

an. Der Vorstand setzte sich im Jahre 1946 aus 22 Herren

zusammen. Darunter befanden sich ein Regierungsrat,

vier Vertreter der städtischen Behörden, zwei Direktoren

lokaler Transportunternehmungen, fünf Persönlichkeiten

aus dem Gastwirtschafts- und Hotelgewerbe, vier Vertreter

des Handels und ein Institutinhaber.

Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen

aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen. Er unterhält

verschiedene Fonds mit getrennter .Rechnung (Legate-,

Pensions-, Veranstaltungs- und Werbefonds).

B. -

Der Verkehrsverein Zürich hat am 16. September

1941 tmd 11. Dezember 1942 die Rückerstattung der auf

ihn überwälzten Quellenwehrsteuern . verlangt, da er

gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art.

16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe.

Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass er

berechtigt sei, die von den Erträgnissen seines allgemeinen

Vermögens und seines Legate-, Veranstaltungs- und Pen-