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Verwaltungs- und Disziplinarreoht.
paye pour une duree de 10 ans. S'il est en realite ensuite
rembourse avantte~e, il y 0. lieu a reduction BUr le
m9ntant du timbre» (de Muralt, Bulletin stenogr. 1927;
ON, p. 233).
La rapporteur fran93is parait ainsi en effet etre parti
de l'idee que, dans le eas d'unemprunt a terme, un rem-
boursement ~ntieipe entr~it une reduction du droit.
Mais il est evident que s'il avait eu presente a l'esprit
l'interpretation contraire donnee a l'art. 14 par l'ordon-
nance d'execution et les autorites de recours, il· n'aurait
pu se bomer a. cette simple deciaration.Il aura.it expresse-
ment critique l'interpretation administrative. C'est dans
ce cas seulement qu'on pourrait voir dafls Ie silenee de 10.
Chambre une condamnation de cette interpretation. Las
choses ne s'etant pas pa8sees da Ja sorte, il faut au con-
traire considererqu'on n'a en realite rien voulu changer
a. Ja regIe de I'art. 14al. 1 er, teIle qu'elle avait effeetive-
ment eM appliquee depuis 1917. Si, lors de 10. revision,
les Chambres ava.ient vraiment desapprouve cette appli-
cation, on ne comprendrait pas que le Conseil federal eut
immediatement apres, dans sa nouvelle ordonnance,
edicte 10. disposition de l'art. 14 0.1. ler qui consaere Ja
pratique anterieure.
4. -
La reeourante voit une anomalie dans le fait
qua I'AFC refuse 10. restitution du droit en eas de rem-
boursemant, mais I'aecorde 10rsqu'il y 0. eonversion.
L'AFC repond qu'an eas da eonversion, il n'y a pas
restitution, mais imputation, eela en vertu de l'art. 16
nOT. D'apres cette disposition, si une obligation est
renouvelee avant l'expiration de 10. duree pour laquelle
le droit de timbre 0. ete aequitte, Ja partie du droit non
utilisee a l'epoque du renouvellement peut en effet etre
imput6e, a. Ja condition que le renouvellement soit opere
avant le debut de Ja dixieme annee, si l'obligation a ete
timbree pour 10 ans. L'AFC explique qu'on 0. voulu
eviter que, s'agissant des m:emes obligations qui eontinuent
Bundesreohtliohe Abgaben. N0 45.
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a courir apres le -renouvellement, le droit ne soit paye
deux fois et pour Ja meme periode.
L'art. 16 nOT est une disposition d'execution de l'art.
15 LT. Il fixe le droit a payer en cas de renouvellement.
Cette disposition de l'ordonnance conduit incontestable-
ment, dans certains cas, a. une reduction des droits tele
qu'ils sont prevus par 10. disposition' legale. Comme il
s'agit d'une facilite aecordee au contribuable et vu Ja
consideration qui Ja motive, il n'est pas exclu qu'en edic-
tant cette disposition, le Conseil fe'deral soit reste dans les
limites du pouvoir reglementaire que Iui confere l'art. 68
LT. Mais, a. supposer que ce ne fUt pas Iecas, cela serait
sans effet BUr 10. Iegalite de l'art. 1,4 nOT, dont l'application
est en l'espece seule en jeu.
Par ce8 motifs, le Tribunal federal
Rejette Ie reeours.
45. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1147 i. S.
Amrein und KoDSOl'ten gegen eidg. Steuerverwaltung.
Kriegsgewiflln8teuer: 1. Die Kollektivgesel1schaft aJs Steuersubjekt.
2. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewinn, der in eine
StE'Uerberechnung einbezogen wurde, bei einem sndem Steuer-
subjekt zu erfassen gewesen' wäre, so muss die Besteuerung
gegenüber dem richtigen Steuersubjekt durchgeführt und die
Veranlagung
des andem Steuerpflichtigen revidiert, der
dadurch geschaffenen Lage angepasst werden.
I.t BUr les bl;n,I,fices da guerre. 1. La societ6 en nom collectif
en tsnt que contribuable.
2. S'il apparait apres coup qu'un Mnefice porte da.ns un decompte
d'impöt aurBit du en fait~tre compris da.ns ]e compte dun
autre assujetti. l'impöt doit WOrB ~re rec]ame au contribuable
qui en est reellement le debiteur et l'assiette de l'impöt de
l'autre assujetti doit 6tre rectifiee en consequence.
Imp08ta BUi pro{itli dipendenti daUa gu.erra. 1. La societ8. in nome
collettivo come contribuente.
2. Se ulteriormente risulta ehe un utile compreso in una partita
d'impostaavrebbe dovuto essere incluso neUa partita d'un aJtro
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Verwaltungs- . und Disziplinarrecht.
contribuente, l'imposta dev'essere chies~ a1 con~ribuente ch:e
ne e effettivamente debitore e 1& tassazlone dell altro contn-
buente dev'essere rettificata..
A. -Am 18. April 1942 vereinbarten Landwirt Schweg-
ler Weinhändler Julius Bucher und Amtsschreiber Roman
,
.
Amrein, alle wohnhaft in Willisau, die Errichtungelller
Gesellschaft für den Ankauf einer Landparzelle in Mauen-
see und deren Ausbeutung auf Torf. Die Unternehmung
wurde als eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art.
530 ff. ZGB bezeichnet und es wurde ihr der Name « Gesell-
schaft für Torfausbeutung Willisau» beigelegt. Am 8.
Juni 1942 trat der Kohlenhändler Hugo Walthert in
Willisau der Gesellschaft bei mit den nämlichen Anteils-
rechten wie die bisherigen Teilhaber, sodass jeder Gesell-
schafter am Geschäft mit einem Viertel teilnahm. Gleich-
zeitig wurden Ausbeutungsrechte in Kottwil und Buttis-
holz erworben.
Im November 1944 starb der Gesellschafter Roman
Amrein. Die Gesellschaft löste sich am 20. April 1945 auf
und das Liquidathmsergebnis wurde unter die überlebenden
Gesellschafter und die Erben des Verstorbenen verteilt.
B. -
In der Annahme, bei der 1942 errichteten Gesell-
sch8.ft handle es sich um eine einfache Gesellschaft, hatte
die eidg. Steuerverwaltung die einzelnen Gesellschafter
im Laufe des Jahres 1943 zur Abgabe der Steuererklärung
für die Kriegsgewinnsteuer 1942 aufgefordert. Der Gesell-
schafter Schwegler, der auch noch persönlich Torf aus-
beutet, wurde für seinen eigenen Geschäftsgewinn und
für den Anteil am Reingewinn der Gesellschaft einge-
schätzt. Die Veranlagung der übrigen Gesellschafter
wurde einstweilen zurückgelegt.
O. -
Nachträglich kam die Steuerverwaltung zu der
Au:ffassung, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft
handle und dass die Steuerpflicht die Gesellschaft, nicht
die einzelnen Gesellschafter persönlich treffe. Sie schätzte
daher die Gesellschaft ein und änderte die Einschätzung
des Gesellschafters Schwegler ab.
Bundeareohtliche Abgaben. N0 ".
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D. "-Mit der Verivaltungsgerichtsbeschwerde wird
beantragt, das gegeniiberder Gesellschaft eingeleitete
Einschätzungsverfahren aufzuheben, eventuell: festzu-
stellen, dass .die am '20. April 1945 aufgelöste « Gesellschaft
für 'l'orfausbeutung Willisau », bezw. die Beschwerde-
fü1lrer als deren Rechtsnachfolger, nicht kriegsgewinn-
steuerpflichtig seien. Zur Begründung wird ausgeführt, die
eidg. Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführer für
den Kriegsgewinn, den sie 1942 aus der « Gesellschaft für
Torfausbeutung » gezogen haben sollen, bereits einzeln
veranlagt. Damit habe die Einschätzungsbehörde aner-
kannt, dass es sich um verschiedene Verfahren für die
anteilsmässige Besteuerung des Kriegsgewinns aus einer
eiIifachen Gesellschaft handle. ßegenüber dem Gesell~
schafter Schwegler sei das Verfahren in der Weise abge-
schlossen worden, dass der Gewinn aus der Gesellschaft in
die Besteuerung für die daneben betriebene eigene Torf-
ausbeutung einbezogen wurde. Es handle sich somit um
eine beurteilte Sache. Es werde· willkürlich eine Revision
der rechtlichen Beurteilung versucht, nachdem es sich
herausgestellt habe, dass bei einer Besteuerung der einzel-
nen Gesellschafter nur Schwegler kriegsgewinnsteuerpflich-
tig würde.
Die übrigen Gesellschafter seien einzeln veranlagt
worden. Daraus ergebe sich die Einrede der Rechts-
hängigkeit· für die von ihnen pro 1942 verlangte Kriegs-
gewinDsteuer, und es könne für die nämliche Steuer nicht
ein neues Verfahren eingeleitet werden.
Die aufgelöste Gesellschaft sei nicht, wie die Verwaltung
jetzt annehme, eine Kollektivgesellschaft gewesen, sondern
eine einfache Gesellschaft. Die Verwaltung selbst habe
früher angenommen, es handle sich um eine einfache
Gesellschaft, und die Beschwerdeführer hätten dieser
Erledigung zugestimmt. 'Übrigens sei eine Besteuerung
einer Untemehmung als Kollektivgesellschaft unzulässig,
l!Iol8.Jlge der Charakter nicht festgestellt und die Unter-
nehmung im Handelsregister als Kollektivgesellschaft
314.
Verwaltungs. und DiazipliDarreoht.
eingetragen sei. Bis dahin sei sie auch nicht durchführbar.
Das Bundesgericht, hat die Beschwerde abgewiesen.
A'U8 den Erwägungen, :
2. -
Die am 18. April 1942 errichtete und am 20. April
1945 aufgelöste Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau
war eine Kollektivgesellschaft. Denn die GeSellschafter
hatten sich zum Betriebe eines nach kaufmännischer
Art geführten Gewerbes und ohne ihre Haftung gegenüber
den Gesellschaftsgläubigern zu beschränken. unter gemein-
samer Firma zusammengeschlossen. Sie hatten damit eine
Vereinigung geschaffen, die alle Erfordernisse einer Kol-
lektivgesellschaft (Art. 552, Abs. 1 OR) erfüllt. Die Gesell-
schaft ist errichtet worden zum Zwecke der Ausbeutung
von Torf in einem eigenen und in weiteren, später hinzu
gepachteten Grundstücken. Sie war. eine auf die Dauer
errichtete Unternehmung, nicht bloss eine Verbindung zu
einem einzelnen, einmaligen Gelegenheitsgeschäft. Der
Torf sollte in den Handel gebracht, in einem nach kauf-
männischer Art geführten Gewerbe verwertet werden.
Die Gesellschafter traten unter einer gemeinsamen Firma
auf. Dass die Firma den Vorschriften über Gesellschafts-
firmen insofern nicht entsprach, als sie keinen Familien-
nahmen enthielt (vgl. Art. 947 OR), ist jedenfalls hier
für den Charakter der Gesellschaft als Kollektivgesell-
schaft ohne Bedeutung (SIEGWABT.Konimentar, Nr. 8 zu
Art. 552 OR). Die Beteiligten gaben das Gesellschaftsver-
hältnis nach aussen, gegenüber Dritten bekannt; sie
waren nicht Teilhaber einer stillen Gesellschaft. Nach den
getroffenen Vereinbarungen waren die Gesellschafter zu
gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet. Eine Be-
schränkung der Haftung wurde damit nicht verbunden.
Eines schriftlichen Vertrages bedurfte es nicht. Für die
Begründung einer
Kollektivg~llschaft ist weder ein
schriftlicher Vertrag; noch die Eintragung im Handels-
register erforderlich. Schriftlichkeit ist nur vorgeschrieben
für die Anmeldung im Handelsregister (Art. 556, Aha. 1
Bundesrechtliohe Abgaben. N0 4.11.
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OR). Der Vertragsabschluss kann mündlich sein (HABT-
MANN, Kommentar, Nr. 9 ff. zu Art. 552 OR). Der Handel-
registeJeintrag ergeht über ein bestehendes Gesellschafts-
verhältnis (Art. 552, Aha. 2 OR). Er hat nicht konstitutive
Bedeutung. Unrichtig ist auch die Annahme der Beschwer-
deführer. dass die Frage. ob es sich um eine einfache oder
eine Kollektivgesellschaft handle, in einem Feststellungs-
verfahren auf Eintragung im Handelsregister hätte ab-
geklärt werden müssen. Die Bezeichnung als « einfache
Gesellschaft» und der Hinweis auf «Art. 530, OR» im
Vertrage vom 18. Aprll1942 waren irrtümlich, unvereinbar
mit der gesetzlichen Ordnung. wonach den Gesellschaften,
bei denen die Voraussetzungen einer andern im Gesetz
geordneten Gesellschaftsform zutreffen. die Anerkennung
als einfache Gesellschaften versagt ist (Art. 530. Abs. 2
OR).
War aber jene « Gesellschaft für Torfausbeutung Willi-
sau » richtigerweise, entgegen dem Wortlaut des Gesell-
schaftsvertrages, als Kollektivgesellschaft zu charakteri-
sieren. so musste nach Art. I. Abs. 1 lit. bund Abs. 3
KGStB die Besteuerung gegenüber der Gesellschaft
durchgeführt werden. Dies ist mit der hier angefochtenen
Veranlagung. geschehen.
3. -
Dass die Steuerbehörde ursprünglich, offenbar
unter dem Eindrucke der unrichtigen Charakterisierung
der Unternehmung im Gesellschaftsvertrage und gestützt
auf die Angaben der Teilhaber, von der Annahme aus-
gegangen war, dass es sich um eine einfache Gesellschaft
handle, steht der. Besteuerung nicht entgegen. Gegenüber
den Gesellschaftern Bucher und Walthert, sowie den
, Rechtsnachfolgern des Gesellschafters Amrein hat sie sich
nicht ausgewirkt. Sie führte lediglich zu der Einforderung
von Steuererklärungen und Auskünften; eine Einschät-
zung erging nicht, sodass von Rechtshängigkeit nicht die
Rede sein kann.
Der Gesellschafter Schwegler war bei seiner persönlichen
Einschätzung zugleich auch für die aus der Gesellschaft
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Verwaltungs. und ·Disziplinarreoht.
herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die
Steuer bezahlt. Die ~irischätzung ist aber im AnschlusS
an die Besteuerung der Kollektivgesellschaft revi~rt und
der "Überschuss über die nach . der neuen Berechnung
geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflich-
tigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Ein-
schätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen
war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nach-
dem es sich herausgestellt hatte, dass Schwegler für einen
Gewinn besteuert worden war,· der bei einem andern
Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die
Besteuerung gegenüber dem richtigen SteueJ;'Subjekt durch-
geführt und die persönliche Einschätzung Schweglers
revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasRt wer-
den.
46. Auszug aus dem UrtelJ vom 26. September 1947 i. S.
Verkehrsverein Ziirich gegen eldg. Steuerverwaltung_
Wehr8teuer: Ein Verein, der im wesentlichen die Förderung der
V~rkehrsinteressen einer Gegend bezweckt, hat in der Regel
kemen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit
(Art. 16 Ziff. 3 WStB).
lmp6t pour la de!enae nationale: Une association qui a essentielle-
ment pour but le developpement des
inter~ts to\U'istiques
d'une region n'a en prineipe pas droit. a. l'exoneration de
l'imp6t pour cause d'utilite publique (art. 16, eh. 3 Am).
ImpOBta per la difeaa nazionale: Un'associazione, il cui söOpo
essenziale e l'incremento degli interessi turistici d'una reJriohe
non ha diritto, in linea di massima, all'esoIl-ero dall'impOsta
per causa d'utilita. pubblica (art. 16, cifra 3 JDN).
..4.. -
Der Verkehrsverein Zürich ist ein Verein hn Sinne
derArt. 60 ff. ZGB. Seine Statuten vom 8. März 1915
bestimmen in § 1 Aha. 1 :
aDer Verkehrsverein Zürich bezweckt die·Wahrung und FÖl'de-
rung der Verkehrsinteressen von Zürich und Umgebung. insbe-
sondere duroh Unterhalt einer als, Offizielles Verkehrsburea.u
Bundeareohtliobe Abgaben. N0 46.
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Zürich bestehenden Organisation. Ein Hauptbestreben soll darin
liegen, Fremde nach Zürich zu ziehen und ihnen den Aufenthalt
hier angenehm und nützlich zu machen, namentlich auch gut
situierte Familien zu längerem oder dauerndem Aufenthalt .zu
veranlasSen. »
Der Verein treibt Propaganda für Zürich und. erstrebt
die Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Stadt.
Er bemüht sich daruin, dass Kongresse in Zürich abge-
halten werden, und betreut prominente BeSucher des
Ortes. Auch gibt er sich mit der Organisation kultureller
und wirtschaftlicher Veranstaltungen
(The~terwochen,
Sonderkurse an der Universität, Ausstellungen usw.) ab.
Er begutachtet für Stadt und Kanton Zürich die verschie-
densten Fragen. Um die Bedeutung Zürichs als Verkehrs-
zentrum zu heben, regt er die Erstellung von Bauten und
Anlagen an und fördert die Verwirklichung solcher Pro-
jekte (Kongresshaus, Museen, Sportplätze usw.).
Die meisten der rund 1400 Mitglieder des Verkehrs-
vereins sind Geschäftsleute und -firmen; ferner gehören
ihm eine Anzahl « Private », Vereine und Gesellschaften
an. Der Vorstand setzte sich im Jahre 1946 aus 22 Herren
zusammen. Darunter befanden sich ein Regierungsrat,
vier Vertreter der städtischen Behörden, zwei Direktoren
lokaler Transportunternehmungen, fünf Persönlichkeiten
aus dem Gastwirtschafts- und Hotelgewerbe, vier Vertreter
des Handels und ein Institutinhaber.
Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen
aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen. Er unterhält
verschiedene Fonds mit getrennter .Rechnung (Legate-,
Pensions-, Veranstaltungs- und Werbefonds).
B. -
Der Verkehrsverein Zürich hat am 16. September
1941 tmd 11. Dezember 1942 die Rückerstattung der auf
ihn überwälzten Quellenwehrsteuern . verlangt, da er
gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art.
16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe.
Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass er
berechtigt sei, die von den Erträgnissen seines allgemeinen
Vermögens und seines Legate-, Veranstaltungs- und Pen-