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73_I_311

BGE 73 I 311

Bundesgericht (BGE) · 1947-09-19 · Deutsch CH
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310 Verwaltungs- und Disziplinarreoht. paye pour une duree de 10 ans. S'il est en realite ensuite rembourse avantte~e, il y 0. lieu a reduction BUr le m9ntant du timbre» (de Muralt, Bulletin stenogr. 1927; ON, p. 233). La rapporteur fran93is parait ainsi en effet etre parti de l'idee que, dans le eas d'unemprunt a terme, un rem- boursement ~ntieipe entr~it une reduction du droit. Mais il est evident que s'il avait eu presente a l'esprit l'interpretation contraire donnee a l'art. 14 par l'ordon- nance d'execution et les autorites de recours, il· n'aurait pu se bomer a. cette simple deciaration.Il aura.it expresse- ment critique l'interpretation administrative. C'est dans ce cas seulement qu'on pourrait voir dafls Ie silenee de 10. Chambre une condamnation de cette interpretation. Las choses ne s'etant pas pa8sees da Ja sorte, il faut au con- traire considererqu'on n'a en realite rien voulu changer

a. Ja regIe de I'art. 14al. 1 er, teIle qu'elle avait effeetive- ment eM appliquee depuis 1917. Si, lors de 10. revision, les Chambres ava.ient vraiment desapprouve cette appli- cation, on ne comprendrait pas que le Conseil federal eut immediatement apres, dans sa nouvelle ordonnance, edicte 10. disposition de l'art. 14 0.1. ler qui consaere Ja pratique anterieure.

4. - La reeourante voit une anomalie dans le fait qua I'AFC refuse 10. restitution du droit en eas de rem- boursemant, mais I'aecorde 10rsqu'il y 0. eonversion. L'AFC repond qu'an eas da eonversion, il n'y a pas restitution, mais imputation, eela en vertu de l'art. 16 nOT. D'apres cette disposition, si une obligation est renouvelee avant l'expiration de 10. duree pour laquelle le droit de timbre 0. ete aequitte, Ja partie du droit non utilisee a l' epoque du renouvellement peut en effet etre imput6e, a. Ja condition que le renouvellement soit opere avant le debut de Ja dixieme annee, si l'obligation a ete timbree pour 10 ans. L'AFC explique qu'on 0. voulu eviter que, s'agissant des m:emes obligations qui eontinuent Bundesreohtliohe Abgaben. N0 45. 311 a courir apres le -renouvellement, le droit ne soit paye deux fois et pour Ja meme periode. L'art. 16 nOT est une disposition d'execution de l'art. 15 LT. Il fixe le droit a payer en cas de renouvellement. Cette disposition de l'ordonnance conduit incontestable- ment, dans certains cas, a. une reduction des droits tele qu'ils sont prevus par 10. disposition' legale. Comme il s'agit d'une facilite aecordee au contribuable et vu Ja consideration qui Ja motive, il n'est pas exclu qu'en edic- tant cette disposition, le Conseil fe'deral soit reste dans les limites du pouvoir reglementaire que Iui confere l'art. 68 LT. Mais, a. supposer que ce ne fUt pas Iecas, cela serait sans effet BUr 10. Iegalite de l'art. 1,4 nOT, dont l'application est en l'espece seule en jeu. Par ce8 motifs, le Tribunal federal Rejette Ie reeours.

45. Auszug aus dem Urteil vom 19. September 1147 i. S. Amrein und KoDSOl'ten gegen eidg. Steuerverwaltung. Kriegsgewiflln8teuer: 1. Die Kollektivgesel1schaft aJs Steuersubjekt.

2. Stellt sich nachträglich heraus, dass ein Gewinn, der in eine StE'Uerberechnung einbezogen wurde, bei einem sndem Steuer- subjekt zu erfassen gewesen' wäre, so muss die Besteuerung gegenüber dem richtigen Steuersubjekt durchgeführt und die Veranlagung des andem Steuerpflichtigen revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasst werden. I.t BUr les bl;n,I,fices da guerre. 1. La societ6 en nom collectif en tsnt que contribuable.

2. S'il apparait apres coup qu'un Mnefice porte da.ns un decompte d'impöt aurBit du en fait~tre compris da.ns ]e compte dun autre assujetti. l'impöt doit WOrB ~re rec]ame au contribuable qui en est reellement le debiteur et l'assiette de l'impöt de l'autre assujetti doit 6tre rectifiee en consequence. Imp08ta BUi pro{itli dipendenti daUa gu.erra. 1. La societ8. in nome collettivo come contribuente.

2. Se ulteriormente risulta ehe un utile compreso in una partita d'impostaavrebbe dovuto essere incluso neUa partita d'un aJtro 112 Verwaltungs- . und Disziplinarrecht. contribuente, l'imposta dev'essere chies~ a1 con~ribuente ch:e ne e effettivamente debitore e 1& tassazlone dell altro contn- buente dev'essere rettificata.. A. -Am 18. April 1942 vereinbarten Landwirt Schweg- ler Weinhändler Julius Bucher und Amtsschreiber Roman , . Amrein, alle wohnhaft in Willisau, die Errichtungelller Gesellschaft für den Ankauf einer Landparzelle in Mauen- see und deren Ausbeutung auf Torf. Die Unternehmung wurde als eine einfache Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. ZGB bezeichnet und es wurde ihr der Name « Gesell- schaft für Torfausbeutung Willisau» beigelegt. Am 8. Juni 1942 trat der Kohlenhändler Hugo Walthert in Willisau der Gesellschaft bei mit den nämlichen Anteils- rechten wie die bisherigen Teilhaber, sodass jeder Gesell- schafter am Geschäft mit einem Viertel teilnahm. Gleich- zeitig wurden Ausbeutungsrechte in Kottwil und Buttis- holz erworben. Im November 1944 starb der Gesellschafter Roman Amrein. Die Gesellschaft löste sich am 20. April 1945 auf und das Liquidathmsergebnis wurde unter die überlebenden Gesellschafter und die Erben des Verstorbenen verteilt. B. - In der Annahme, bei der 1942 errichteten Gesell- sch8.ft handle es sich um eine einfache Gesellschaft, hatte die eidg. Steuerverwaltung die einzelnen Gesellschafter im Laufe des Jahres 1943 zur Abgabe der Steuererklärung für die Kriegsgewinnsteuer 1942 aufgefordert. Der Gesell- schafter Schwegler, der auch noch persönlich Torf aus- beutet, wurde für seinen eigenen Geschäftsgewinn und für den Anteil am Reingewinn der Gesellschaft einge- schätzt. Die Veranlagung der übrigen Gesellschafter wurde einstweilen zurückgelegt. O. - Nachträglich kam die Steuerverwaltung zu der Au:ffassung, dass es sich um eine Kollektivgesellschaft handle und dass die Steuerpflicht die Gesellschaft, nicht die einzelnen Gesellschafter persönlich treffe. Sie schätzte daher die Gesellschaft ein und änderte die Einschätzung des Gesellschafters Schwegler ab. Bundeareohtliche Abgaben. N0 ". 313 D. "-Mit der Verivaltungsgerichtsbeschwerde wird beantragt, das gegeniiberder Gesellschaft eingeleitete Einschätzungsverfahren aufzuheben, eventuell: festzu- stellen, dass .die am '20. April 1945 aufgelöste « Gesellschaft für 'l'orfausbeutung Willisau », bezw. die Beschwerde- fü1lrer als deren Rechtsnachfolger, nicht kriegsgewinn- steuerpflichtig seien. Zur Begründung wird ausgeführt, die eidg. Steuerverwaltung habe die Beschwerdeführer für den Kriegsgewinn, den sie 1942 aus der « Gesellschaft für Torfausbeutung » gezogen haben sollen, bereits einzeln veranlagt. Damit habe die Einschätzungsbehörde aner- kannt, dass es sich um verschiedene Verfahren für die anteilsmässige Besteuerung des Kriegsgewinns aus einer eiIifachen Gesellschaft handle. ßegenüber dem Gesell~ schafter Schwegler sei das Verfahren in der Weise abge- schlossen worden, dass der Gewinn aus der Gesellschaft in die Besteuerung für die daneben betriebene eigene Torf- ausbeutung einbezogen wurde. Es handle sich somit um eine beurteilte Sache. Es werde· willkürlich eine Revision der rechtlichen Beurteilung versucht, nachdem es sich herausgestellt habe, dass bei einer Besteuerung der einzel- nen Gesellschafter nur Schwegler kriegsgewinnsteuerpflich- tig würde. Die übrigen Gesellschafter seien einzeln veranlagt worden. Daraus ergebe sich die Einrede der Rechts- hängigkeit· für die von ihnen pro 1942 verlangte Kriegs- gewinDsteuer , und es könne für die nämliche Steuer nicht ein neues Verfahren eingeleitet werden. Die aufgelöste Gesellschaft sei nicht, wie die Verwaltung jetzt annehme, eine Kollektivgesellschaft gewesen, sondern eine einfache Gesellschaft. Die Verwaltung selbst habe früher angenommen, es handle sich um eine einfache Gesellschaft, und die Beschwerdeführer hätten dieser Erledigung zugestimmt. 'Übrigens sei eine Besteuerung einer Untemehmung als Kollektivgesellschaft unzulässig, l!Iol8.Jlge der Charakter nicht festgestellt und die Unter- nehmung im Handelsregister als Kollektivgesellschaft 314. Verwaltungs. und DiazipliDarreoht. eingetragen sei. Bis dahin sei sie auch nicht durchführbar. Das Bundesgericht, hat die Beschwerde abgewiesen. A'U8 den Erwägungen, :

2. - Die am 18. April 1942 errichtete und am 20. April 1945 aufgelöste Gesellschaft für Torfausbeutung Willisau war eine Kollektivgesellschaft. Denn die GeSellschafter hatten sich zum Betriebe eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes und ohne ihre Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern zu beschränken. unter gemein- samer Firma zusammengeschlossen. Sie hatten damit eine Vereinigung geschaffen, die alle Erfordernisse einer Kol- lektivgesellschaft (Art. 552, Abs. 1 OR) erfüllt. Die Gesell- schaft ist errichtet worden zum Zwecke der Ausbeutung von Torf in einem eigenen und in weiteren, später hinzu gepachteten Grundstücken. Sie war. eine auf die Dauer errichtete Unternehmung, nicht bloss eine Verbindung zu einem einzelnen, einmaligen Gelegenheitsgeschäft. Der Torf sollte in den Handel gebracht, in einem nach kauf- männischer Art geführten Gewerbe verwertet werden. Die Gesellschafter traten unter einer gemeinsamen Firma auf. Dass die Firma den Vorschriften über Gesellschafts- firmen insofern nicht entsprach, als sie keinen Familien- nahmen enthielt (vgl. Art. 947 OR), ist jedenfalls hier für den Charakter der Gesellschaft als Kollektivgesell- schaft ohne Bedeutung (SIEGWABT.Konimentar, Nr. 8 zu Art. 552 OR). Die Beteiligten gaben das Gesellschaftsver- hältnis nach aussen, gegenüber Dritten bekannt; sie waren nicht Teilhaber einer stillen Gesellschaft. Nach den getroffenen Vereinbarungen waren die Gesellschafter zu gleichen Teilen berechtigt und verpflichtet. Eine Be- schränkung der Haftung wurde damit nicht verbunden. Eines schriftlichen Vertrages bedurfte es nicht. Für die Begründung einer Kollektivg~llschaft ist weder ein schriftlicher Vertrag; noch die Eintragung im Handels- register erforderlich. Schriftlichkeit ist nur vorgeschrieben für die Anmeldung im Handelsregister (Art. 556, Aha. 1 Bundesrechtliohe Abgaben. N0 4.11. 315 OR). Der Vertragsabschluss kann mündlich sein (HABT- MANN, Kommentar, Nr. 9 ff. zu Art. 552 OR). Der Handel- registeJeintrag ergeht über ein bestehendes Gesellschafts- verhältnis (Art. 552, Aha. 2 OR). Er hat nicht konstitutive Bedeutung. Unrichtig ist auch die Annahme der Beschwer- deführer. dass die Frage. ob es sich um eine einfache oder eine Kollektivgesellschaft handle, in einem Feststellungs- verfahren auf Eintragung im Handelsregister hätte ab- geklärt werden müssen. Die Bezeichnung als « einfache Gesellschaft» und der Hinweis auf «Art. 530, OR» im Vertrage vom 18. Aprll1942 waren irrtümlich, unvereinbar mit der gesetzlichen Ordnung. wonach den Gesellschaften, bei denen die Voraussetzungen einer andern im Gesetz geordneten Gesellschaftsform zutreffen. die Anerkennung als einfache Gesellschaften versagt ist (Art. 530. Abs. 2 OR). War aber jene « Gesellschaft für Torfausbeutung Willi- sau » richtigerweise, entgegen dem Wortlaut des Gesell- schaftsvertrages, als Kollektivgesellschaft zu charakteri- sieren. so musste nach Art. I. Abs. 1 lit. bund Abs. 3 KGStB die Besteuerung gegenüber der Gesellschaft durchgeführt werden. Dies ist mit der hier angefochtenen Veranlagung. geschehen.

3. - Dass die Steuerbehörde ursprünglich, offenbar unter dem Eindrucke der unrichtigen Charakterisierung der Unternehmung im Gesellschaftsvertrage und gestützt auf die Angaben der Teilhaber, von der Annahme aus- gegangen war, dass es sich um eine einfache Gesellschaft handle, steht der. Besteuerung nicht entgegen. Gegenüber den Gesellschaftern Bucher und Walthert, sowie den , Rechtsnachfolgern des Gesellschafters Amrein hat sie sich nicht ausgewirkt. Sie führte lediglich zu der Einforderung von Steuererklärungen und Auskünften; eine Einschät- zung erging nicht, sodass von Rechtshängigkeit nicht die Rede sein kann. Der Gesellschafter Schwegler war bei seiner persönlichen Einschätzung zugleich auch für die aus der Gesellschaft 316 Verwaltungs. und ·Disziplinarreoht. herrührenden Gewinne veranlagt worden und hatte die Steuer bezahlt. Die ~irischätzung ist aber im AnschlusS an die Besteuerung der Kollektivgesellschaft revi~rt und der "Überschuss über die nach . der neuen Berechnung geschuldete Steuer zurückerstattet (dem Steuerpflich- tigen gutgeschrieben) worden. Dass die persönliche Ein- schätzung Schweglers bereits in Rechtskraft erwachsen war, steht dieser Erledigung nicht entgegen. Denn nach- dem es sich herausgestellt hatte, dass Schwegler für einen Gewinn besteuert worden war,· der bei einem andern Steuersubjekt zu erfassen gewesen wäre, musste die Besteuerung gegenüber dem richtigen SteueJ;'Subjekt durch- geführt und die persönliche Einschätzung Schweglers revidiert, der dadurch geschaffenen Lage angepasRt wer- den.

46. Auszug aus dem UrtelJ vom 26. September 1947 i. S. Verkehrsverein Ziirich gegen eldg. Steuerverwaltung_ Wehr8teuer: Ein Verein, der im wesentlichen die Förderung der V~rkehrsinteressen einer Gegend bezweckt, hat in der Regel kemen Anspruch auf Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit (Art. 16 Ziff. 3 WStB). lmp6t pour la de!enae nationale: Une association qui a essentielle- ment pour but le developpement des inter~ts to\U'istiques d'une region n'a en prineipe pas droit. a. l'exoneration de l'imp6t pour cause d'utilite publique (art. 16, eh. 3 Am). ImpOBta per la difeaa nazionale: Un'associazione, il cui söOpo essenziale e l'incremento degli interessi turistici d'una reJriohe non ha diritto, in linea di massima, all'esoIl-ero dall'impOsta per causa d'utilita. pubblica (art. 16, cifra 3 JDN). ..4.. - Der Verkehrsverein Zürich ist ein Verein hn Sinne derArt. 60 ff. ZGB. Seine Statuten vom 8. März 1915 bestimmen in § 1 Aha. 1 : aDer Verkehrsverein Zürich bezweckt die·Wahrung und FÖl'de- rung der Verkehrsinteressen von Zürich und Umgebung. insbe- sondere duroh Unterhalt einer als, Offizielles Verkehrsburea.u Bundeareohtliobe Abgaben. N0 46. 317 Zürich bestehenden Organisation. Ein Hauptbestreben soll darin liegen, Fremde nach Zürich zu ziehen und ihnen den Aufenthalt hier angenehm und nützlich zu machen, namentlich auch gut situierte Familien zu längerem oder dauerndem Aufenthalt .zu veranlasSen. » Der Verein treibt Propaganda für Zürich und. erstrebt die Verbesserung der Verkehrsverbindungen der Stadt. Er bemüht sich daruin, dass Kongresse in Zürich abge- halten werden, und betreut prominente BeSucher des Ortes. Auch gibt er sich mit der Organisation kultureller und wirtschaftlicher Veranstaltungen (The~terwochen, Sonderkurse an der Universität, Ausstellungen usw.) ab. Er begutachtet für Stadt und Kanton Zürich die verschie- densten Fragen. Um die Bedeutung Zürichs als Verkehrs- zentrum zu heben, regt er die Erstellung von Bauten und Anlagen an und fördert die Verwirklichung solcher Pro- jekte (Kongresshaus, Museen, Sportplätze usw.). Die meisten der rund 1400 Mitglieder des Verkehrs- vereins sind Geschäftsleute und -firmen; ferner gehören ihm eine Anzahl « Private », Vereine und Gesellschaften an. Der Vorstand setzte sich im Jahre 1946 aus 22 Herren zusammen. Darunter befanden sich ein Regierungsrat, vier Vertreter der städtischen Behörden, zwei Direktoren lokaler Transportunternehmungen, fünf Persönlichkeiten aus dem Gastwirtschafts- und Hotelgewerbe, vier Vertreter des Handels und ein Institutinhaber. Die Einnahmen des Vereins bestehen im wesentlichen aus Mitgliederbeiträgen und Subventionen. Er unterhält verschiedene Fonds mit getrennter .Rechnung (Legate-, Pensions-, Veranstaltungs- und Werbefonds). B. - Der Verkehrsverein Zürich hat am 16. September 1941 tmd 11. Dezember 1942 die Rückerstattung der auf ihn überwälzten Quellenwehrsteuern . verlangt, da er gemeinnützige Zwecke verfolge und deshalb nach Art. 16 Ziff. 3 WStB Anspruch auf Steuerfreiheit habe. Die eidg. Steuerverwaltung hat entschieden, dass er berechtigt sei, die von den Erträgnissen seines allgemeinen Vermögens und seines Legate-, Veranstaltungs- und Pen-