opencaselaw.ch

69_I_51

BGE 69 I 51

Bundesgericht (BGE) · 1943-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

50 Verwaltungs. und Disziplinarrechtsptlege. kassen, die, auf dem Boden genossenschaftlicher Selbst- hilfe, der Landwirtschaft· und dem Kleingewerbe Be- triebs- und Anlagektedite vermitteln (§ 2 der Normal ... s~tuten der schweizerischen Raiffeisenkassen ; KELLER: Raiffeisenkassen in Handbuch der schweizerischen Volks- wirtschaft II S. 284). Die Rekurrentin dient nach ihrem Zwecke (§ 2 ihrer Statuten) und nach ihren Geschäfts- bestimmungen (§ 21 ff. der Statuten) der Förderung des von diesen Kassen betriebenen Darlehensgeschäfts, speziell der durch Bürgschaft sichergestellten Kreditgewährung, wie sie in Art. 34 lit. e der zitierten Normalstatuten vor- gesehen ist. Sie ist eine Hilfsunternehmung zur Unter- stützung und Durchführung der Aufgaben der Raiff- eisenkassen und wird im wesentlichen von diesen Kassen und ihrem Zentralverbande . finanziert. Derartige Hilfs- unternehmungen eines Zweiges der Erwerbswirtschaft sind keine gemeinnützigen Unternehmungen, sie sind es ebensowenig wie die Unternehmungen der Mitglieder der Wirtschaftsgruppe selbst, die sie im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes und für ihre Geschäftszwecke in An- spruch nehmen. Darauf, ob der Darlehensgeber, die einzelne Kasse, zur Zeit des Beitrittes die Dienste der Genossenschaft in An- spruch nehmen will, kommt es nicht an. Auch wenn es nicht der Fall ist, beteiligt sie sich an der Bürgschafts- genossenschaft doch nur unter dem Gesichtspunkte der Förderung einer allen angeschlossenen Kassen gemein- samen Aufgabe, verfolgt also mit ihre eigenen, nicht gemeinnützige Zwecke. Die Förderung einer allgemein in den Interessen der Verbandsmitglieder liegenden Aufgabe ist auch der Gesichtspunkt, unter dem allein der Verband sich der Sache annehmen und die Kassen zum Anschluss einladen und ermuntern kann. Dass der Darlehensnehmer die Mitgliedschaft aus eigennützigen Gründen erwirbt, bedarf keiner Begründung. Es läge auoh kein Widerspruch darin, wenn der Bund Steuerbefreiungen für Bürgschaftsgenossenschaften nicht Registersachen. No 12. 51 vorsehen, die Tätigkeit bestimmter Unternehmungen die- ser Art aber aus öffentlichen Mitteln unterstützen sollte (vgl. dazu GEERING: Gemeinnützigkeit als Steuerbefrei- ungsgrund, in VSA VIII S. 303) .... H. REGISTERSACHEN REGISTRES

12. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. April 1943 i. S. Sehweiz. Sehmirgelseheibemabrik A.-G. gegen Direktion der Justiz des Kantons Zflrieh. Handelsregister. Art. 19, 23 HRegV. Bei der sohrütliohen AnmeldlUlg ist der An· meldende nioht verpflichtet, eine mit dem Originaleintrag wörtlich übereinstimmende AnmeldlIDg einzureichen. Es ge- nügt, wenn der Registerführer die einzutragenden Angaben den Belegen entnehmen kann (Erw. 1). Art. 641 Ziff. 9 OR, Art. 82 HRegV. Bei einer Aktiengesellschaft muss der Registereintrag in jedem Fall wenigstens ein öffentli- ches Blatt nennen, in dem die BekanntmachlIDgen im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 OR erfolgen sollen (Erw. 2). RegiBtre du comnnerce. Art. 19 et 23 ORC. La requisition ecrite ne doit pas nooessairement correspondre mot pour mot avee l'inscription qu,i doit etre faite. n suffit qu.e 1e prepose au registre pu,isse tirer des pieces justi- ficatives 1es renseignements qui doivent figurer dang l'inscrip- tion (consid. 1). Art. 641 eh. 9 CO, 82 ORC. S'agissant d'une societe anonyme, l'inscription doit en tout cas indiquer au. moins une feuille publique dans laqu.elle !es publications vislles a l'art. 626 eh. 7 CO au,ront lieu (eonsid. 2). RegiBtro di com,mercio. Art. 19 e 23 ORC. Non e necessario ehe la notificazione scritta corrisponda letteralmente all'iscrizione ehe dev'esser fatta. Basta ehe l'ufficia!e deI registro possa ricavare dai d?~~nti giustificativi le informazioni ehe debbono figurare nell'lSCl'lZlOne (consid. 1). Art. 641 cüra 9 CO. 82 ORC. Trattandosi di una socie~ anonirJ;la. l'iscrizione deve ad ogni modo indicare almeno lUl fogho pubbbco in cni le pubblieazioni previste dall'art. 626 eifra 7 CO saranno fatte. A. - Die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G. in Winterthur übermittelte dem Handelsregisteramt des

52 Verwa.ltungs- und Disziplina.rreohtspflege. Kantons Zürich am 27. November 1942 eine VOlP Präsi- denten und Sekretär des Verwaltungsrates unterzeichnete « Anmeldung an das' Handelsregister». Darin heisst es -' unter Angabe der Einzelheiten -, die Gesellschaft habe durch Beschluss der Generalversammlung vom 26. Sep- tember 1942 ihre Statuten revidiert, den Gesellschafts- zweck erweitert und das Aktienkapital erhöht. Die ausser- ordentliche Generalversammlung vom 16. November 1942 habe die Durchführung der Erhöhung festgestellt. Der Anmeldung waren die öffentlichen Urkunden über die erwähnten Generalversammlungsbeschlüsse und die abgeänderten Statuten beigelegt. Abschnitt III der Statuten trägt den Titel « Bekannt- machungen ». Er besteht nur aus dem § 7, der lautet : « Publikationsorgan der Gesellschaft für die gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen ist das Schweizeri- sche Handelsamtsblatt. » B. - Am 30. November 1942 stellte das Handelsregister- amt der Gesellschaft eine von ihm entworfene, auf einem entsprechenden Formular niedergeschriebene Anmeldung für das Handelsregister zu. Im Gegensatz zu der von der Gesellschaft verfassten Anmeldung enthält dieser Entwurf n.a. die Schreibweise der Firma in französischer und englischer Sprache. Im vorgedruckten Begleitschreiben teilte das Handels- registeramt mit, es habe gestützt .auf die eingereichten Akten die beigelegte Anmeldung angefertigt. Es ersuche um deren Prüfung und Unterzeichnung. Gleichzeitig teilte das Amt mit, in § 7 der Statuten müssten die Worte « gesetzlich vorgeschriebenen» gestrichen werden. Diese formelle Änderung könne der Verwaltungsrat vornehmen. Die Gesellschaft habe einen beglaubigten Protokollauszug über den Änderungsbeschluss des Verwaltungsrates, sowie ein Exemplar der Statuten im berichtigten Wortlaut einzu- reichen. Gegen diese Aufforderung reichte die Schweizerische Schmirgelscheibenfabrik A.-G. bei der Justizdirektion des Registeraa.chen. N0 12. 53 Kimtons Zürich Beschwerde ein mit dem Antrag, das Han- delsregisteramt sei anzuweisen, die von ihr am 27. Novem- ber 1942 eingereichte Anmeldung ohne weiteres entgegen- zunehmen ; ferner sei die Forderung des Handelsregister- amtes auf Abänderung von § 7 der Statuten abzulehnen und das Amt zu verpflichten, die Statuten so entgegenzu- nehmen, wie· sie eingereicht wurden. Die Justizdirektion wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Dezember 1942 ab. O. - Hiegegen hat die Schweizerische Schmirgelschei- benfabrik A.-G. beim Bundesgericht Verwaltungsgerichts- beschwerde eingereicht. Sie beantragt, die Verfügung der Justizdirektion sei aufzuheben und· das Handelsregister- amt anzuweisen, die Anmeldung der Beschwerdeführerin samt Statuten, wie sie am 27. November 1942 eingereicht wurde, « teIle quelle» entgegenzunehmen. Die Justizdirektion des Kantons Zürich und das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die Justizdirektion bestreitet die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach das Handelsregisteramt des Kantons Zürich jede Anmeldung zurückweise~ die nicht vom Amt abgefasst sei und nicht auf dem vom Amt heraus- gegebenen Formular eingereicht werde. Eine solche Übung stände in der Tat mit dem Gesetz und der HRegV (Art. 23) in offensichtlichem Widerspruch. Die Justizdirektion ist aber mit dem Handelsregisteramt der Ansicht, zur schriftlichen Anmeldung im Sinne von Art. 19 und Art. 23 Abs. 2 HRegV gehöre, dass die anmel- dende Person eine schriftliche Darstellung aller Tatsachen gebe, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, und diese Darstellung unterzeichne. Der gleichen Ansicht ist auch das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, das in seiner Vernehmlassung ausführt, der Ausdru()k « Anmel- dung» habe im Wortgebrauch des Handelsregisters einen

Verwaltungs. und Disziplina.rrechtspftege. ganz bestimmten, technischen Sinn und bezeichne « den von den Parteien (Anmeldenden) zu untersohreibenden <?rlginaleintrag im Handelsregister. » Da das als Anmel- dung. bezeichnete Schreiben der Beschwerdeführerin die Schreibweise der Firma in französisoher und englischer Sprache nicht erwähnt - diese ist nur aus den beigelegten Statuten ersichtlich -, halten die Handelsregisterbehörden dafür, die Anmeldung der Beschwerdeführerin sei inhaltlich unvollständig und müsse zurückgewiesen werden. Mit Recht bestreitet aber die Besohwerdeführerin, dass sie verpflichtet sei, aus diesem Grunde eine neue Anmel- dung einzureichen. Die Registerbehörden geben in ihrem Wortgebrauch dem Begriff der sohriftliohen Anmeldung einen engem· Sinn, als ihm nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes zukommt. Nach der Ausdrucksweise des Gesetzes - so von Art. 640 Abs. 2 und Art. 647 Abs. 2 OR - bedeu- tet « Anmeldung» die an das Handelsregisteramt gerich- tete Mitteilung einer eintragungspfliohtigen Tatsaohe, die mit dem Gesuch um registerliche Behandlung verbunden ist und der die nach Gesetz oder nach der Natur der Sache erforderlichen Unterlagen beigefügt sind. Die Anmeldung besteht somit aus Anmeldungsschreiben 'Und Belegen. Diese zusammen bilden ein Ganzes, das den notwendigen Inhalt der Anmeldung aufweisen muss. Die An~eldung ist daher inhaltlioh vollständig, wenn das Anmeldungsschrei- ben den wesentlichen Eintragungstatbestand (die Grün- dung einer Aktiengesellschaft, die Erhöhung des Grund- kapitals usw.) bezeichnet und sich die einzutragenden Angaben im übrigen aus den Belegen ergeben. Auf Grund einer solchen Anmeldung kann der Handelsregisterführer die Prüfung gemäss Art. 21 HRegV und hernach die Ein- tragung vornehmen. Der Zweck der Anmeldung ist somit erfüllt, wenn die einzutragenden Angaben den Belegen entnommen werden können. Er erfordert keineswegs, dass im Anmeldungsschreiben als solchem wiederholt wird, was schon aus den Belegen hervorgeht. Eine solche selbständige Bedeutung misst das Gesetz dem Anmeldungsschreiben Registersachen. No 12. nicht bei. Noch weniger verlangen Gesetz oder HRegV. dass der Anmeldende ein Anmeldungsschreiben einreiche, das mit dem Originaleintrag im Handelsregister überein- stimmt. Dieser ist vielmehr vom Registerführer auf Grund der Anmeldung - wozu Anmeldungsschreiben und Belege gehören - abzufassen. Art. 647 OR spricht sogar aus- drücklich vom Eintrag « auf Grund der entsprechenden Ausweise I). Daraus, dass der Anmeldende bei der münd- lichen Anmeldung den Originaleintrag unterzeichnen muss, folgt nicht, dass er dies auch bei der schriftliohen Anmel- dung tun müsse. Richtig ist allerdings, dass das Anmel- dungsschreiben die einzutragenden Tatsachen dann not- wendigerweise enthalten muss, wenn keine Belege erfor- derlioh und vorhanden sind. Dann besteht eben die An- meldung nur aus diesem Schreiben und dieses muss dann inhaltlich vollständig sein. Damit ist aber nicht gesagt, dass in den vielen Fällen, da Belege eingereicht werden müssen, ein Verweis auf diese nicht genügt. Im vorliegenden Fall hat sioh übrigens das Handels- registeramt des Kantons Zürich selbst nioht restlos an den von ihm verfochtenen Grundsatz gehalten. Der von ihm abgefasste Entwurf für das .A?meldungsschreiben ent- hält nämlich keine Angabe über die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen, obwohl Art. 641 Ziff. 9 OR darüber einen Eintrag verlangt. Wenn also dje Be- schwerdeführerin die ergänzte Anmeldung eingereicht und die vom Amt als notwendig erachtete Ergänzung von § 7 der Statuten vorgenommen hätte, so würde das Amt - richtigerweise, aber entgegen den von ihm vertretenen Standpunkt - den bezügliohen Eintrag auf Grund der Statuten, nicht auf Grund des bereinigten Anmeldungs- schreibens vorgenommen haben.

2. - Da sich die Schreibweise der Firma zwar nicht aus dem Anmeldungssohreiben vom 27. November 1942, wohl aber aus den ihm beigelegten Statuten ergibt, war die strei- tige Anmeldung vollständig. Dagegen weisen die zum Ein- trag angemeldeten Statuten nicht den vom Gesetz. ver-

56 Verwaltungs. und DiBziplinarroohtspflege. langten Inhalt auf (Art. 940 Abs. 2). Aus diesem Grunde konnte die Anmeldung nicht angenommen werden. . Nach Ansicht der Beschwerdeführerin schreibt das Gesetz einzig vor, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen im Schweizerischen· Handelsamtsblatt zu erfolgen haben (Art. 931 Abs. 2 OR). Dagegen lasse es den Aktiengesellschaften die Freiheit, ob sie für die von ihnen ausgehenden Bekanntmachungen öffentliche Blätter bezeichnen wollen. Art. 82 Abs. I HRegV gelte nur dann, wenn die Statuten öffentliche Blätter vorsehen. Dagegen schreibe er nicht vor, dass in jedem Fall öffentliche Blätter für die Bekanntmachungen zu bezeichnen seien; sonst wäre er gesetzwidrig. Diese Ansicht ist rechtsirrtümlich. Neben Art. 931 Abs. 2 OR, der sich einzig -auf die gesetzlich vorgeschrie- benen Veröffentlichungen (z. B. gemäss Art. 681 Abs. 2, 733, 742 OR) bezieht, verlangt Art. 626 Ziff. 7 in jedem Fall eine Statutenbestimmung über die Form der von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen, seien sie gesetzlich vorgeschrieben oder nicht. Gemeint sind Bekannt- machungen der Gesellschaft an Aktionäre und an Dritte, insbesondere an Gläubiger. Diese Statutenvorschrift muss gemäss Art. 641 Ziff. 9 in das Handelsregister eingetragen werden. Von diesen BekanntmachUngen der Gesellschaft sind die Erklärungen der Verwaltung an die Aktionäre zu unterscheiden. Wie aus Art. 641 Ziff. 9 (am Ende) hervor- geht, braucht die Form dieser Erklärungen nur dann in das Handelsregister eingetragen zu werden, wenn die Statuten darüber eine Bestimmung enthalten. Daraus ergibt sich der Schluss, dass über die in Art. 641 Ziff. 9 (am Anfang) erwähnten Bekanntmachungen - solche im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 - stets ein Handelsregisterein- trag bestehen muss. Bekanntmachungen dieser Art können nur durch öffentliche Blätter vorgenommen werden. Das ergibt sich aus ihrem Zweck. Sie richten sich nicht bloas an Aktionäre, sondern auch an Dritte. Art. 82 HRegV führt somit nur aus, was sich aus Art. Registersachen. No 12. 57 626 Ziff. 7 und Art. 641 Ziff. 9 OR ergibt. In Abs. 2 wird die in Art. 626 Ziff. 7 enthaltene Pflicht näher umschrieben. Darnach braucht die Statutenvorschrift über die Form der Bekanntmachungen nicht selbst die hiefür notwendigen öffentlichen Blätter zu nennen. Es genügt, wenn sie das Gesellschaftsorgan bezeichnet, das zur Bestimmung der Blätter befugt ist. Diese Regelung entspricht der Praxis unter der Herrschaft des alten Rechtes (SIEGMUND, Hand- buch für die schweizerischen Handelsregisterführer S. 2.81 ff., FIOK-BACHMANN, Art. 616 Bem. 2lit. I S. 111 f.). Der Handelsregistereintrag muss somit bei einer Aktien- gesellschaft wenigstens ein öffentliches Blatt nennen, in welchem die Bekanntmachungen im Sinne von Art. 626 Ziff. 7 erfolgen sollen. Das Blatt ist entweder durch die Statuten selbst oder durch das in den Statuten hiefür vorgesehene Gesellschaftsorgan zu bezeichnen. Die Statuten der Beschwerdeführerin enthalten nur eine Bestimmung über die gesetzlich vorgeschriebenen Bekannt- machungen, nicht über die Bekanntmachungen schlecht- hin. Sie bezeichnen auch kein Gesellschaftsorgan, das die Form dieser Bekanntmachungen zu bestimmen hätte. Sie sind daher unvollständig. Mit Recht wies daher das Amt die Anmeldung zurück. Es tat dies in der Form, dass es die Beschwerdefülirerin einlud, den Mangel zu beheben und ihr hiefür einen bestimmten Vorschalg unterbreitete. Das ist nicht zu beanstanden. Es versteht sich von selbst, dass die Beschwerdeführerin frei ist, statt der vom Amt vorge- schlagenen Lösung eine andere zu wählen, die dem Gesetz ebenfalls genügt. War das Amt berechtigt, die Anmeldung überhaupt zurückzuweisen, so muss die Beschwerde abgewiesen werden ohne Rücksicht darauf, dass die Stellungnahme des Amtes in bezug auf den Inhalt des Anmeldungsschrei- bens unrichtig war. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.