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122 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. tungsanspruchs durch Einforderung eines Emissionsauf- geldes nicht die Rede sein, wie denn auch die gesonderte Einforderung des Ahgabehetrages nehen dem Aufgeld begrifflich durchaus denkbar und wirtschaftlich möglich wäre. Vielmehr verhält assich so, dass der Geselischaft die Rückerstattung der Abgabe im Sinne der in Art. 24 Ahs. 2 StG vorgesehenen Möglichkeit deshalb nicht zusteht, weil sie die Emissionsbedingungen entweder nicht vor- sehen oder, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, ausdrücklich ausschliessen, indem sie sä.mtliche Emis- sionskosten der Gesellschaft überbinden. Das Gesetz ordnet aber in Fällen, in welchen die Emissionsa.bga.be von der Gesellschaft getragen werden muss und aus dem Emissionsergebnis oder aus anderen Mitteln der Gesell- schaft zu decken ist, -eine entsprechende Herabsetzung des für die Abgabeberechnung nach Art. 23 Abs. 2 StG massgebenden Betrages nicht an. Innere Griinde, Fälle wie den vorliegenden durch An- ordnung des Abzuges vom Emissionswert denjenigen gleichzustellen, in denen nach der Praxis bei gesonderter Einforderung der Abgabe eine Erhöhung des Emissions- betrages um die Stempelabgabe abgelehnt wird, bestehen nicht. Es handelt sich um 'zwei Tatbestände, deren Verschiedenheit im wesentlichen durch die wirtschaft- lichen Verhältnisse und durch die technischen Vorgänge bestimmt wird unter denen die Aktienausgabe vor sich geht, somit ni~ht um form~le, sondern sachliche Unter- schiede. Es liegt keine Veranlassung vor, diese sachlich bedingten Verschiedenheiten duroh eine im Gesetz nicht vorgesehene Angleichung zu überbrücken. Demnach m-kennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen. Registersachen. N° 23.
11. REGISTERSACHEN REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabtei1uug vom 7. Mai 1930
i. So Diakonieverband "Wartburg" gegen Regierungsrat des ltantons Dern. 123 Eintragungspflicht in das Handelsregister der nach ka.ufmä-nni· &Oher A.l't gefährten Zweigniederlassung (Erholungsheim) eines Vereins mit idealen Zwecken. Gewinnabsicht ist nicht erfor- del'lich. B'3griff der Zweigniederlassung. ZGB Art. S9 Abs. 2, 60 Abs. 1, 61 Aba. 2; OR Art. 865 Abs. 4 ; Handa1sregistel-verordnung Art. 13 Ziff. ~. A. - Der Diakonieverband ( Wartburg » mit Sitz in Mannenbach (Thurgau) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. des ZGB, der sich laut Art. 2 seiner Satzungen die öffentliche Krankenpflege, die Ausbildung von Dia- konissen und evangelischen Pflegerinnen, die Leitung der Dienste dieser Diakonissen, die Abhaltung von Haus- haltungs- und andern frauenwirtschaftlichen Kursen und die Errichtung, Führung, Erwerbung und Veräusserung entsprechender Gebäude zum Zwecke gesetzt hat. Diese Ziele sollen nach Art. 3 der Statuten erreicht werden durch die Gründung eigener Schwesternstationen, die überlassung von Schwestern an Gemeinden und andere Institutionen, die Pflege christlichen Lehens auf biblischer Grundlage und die Führung von christlichen Erholungs- häusern, Anstalten, Asylen und Heimen. Der Verband ist seit dem 28. April an sinem Sitz im schweizerischen Handelsregister eingetragen. Im Mai 1928 -eröffnete er auf der «Burg I) in Iseltwald (Bern) ein evan- gelisches Erholungsheim. Darin wurden vom Mai bis Dezember 1928 an Pensionsgeldern von Gästen 21,972 Fr. 15 Cts. und an Haushaltungsschulgeldern 10,792 Fr. 124 VE'rwahungs. undDisziplinarrechtspflege. 5 Cts. roh eingenommen; im Jahre 1929 waren die Brutto- einnahInen noch grösser. Das Heim beherbergte zeitweise mehr als 50 Gäste ; bei einem Tagespreis von 7 Fr. bis 10 Fr. erreichte der monatliche Umsatz während dieser Zeit 10,000 Fr. B. - Nachdem die bernischen Registerbehörden ab- sichtlich die Behandlung der Eintragungspflicht aufge- schoben hatten, um die Entwicklung des Betriebes in Iseltwald abzuwarten, setzten sie "dem Diakonieverband am 6. September 1929 eine endgültige Frist zur Anmel- dung der Eintragung als Zweigniederlassung an, und als am 1. Oktober 1929 diese Frist erfolglos abgelaufen war, hat der Regierungsrat des Kantons 13ern am 29. Oktober 1929 verfügt : . {( Der Diakonieverband «Wartburg » in Mannenbach mit Sitz in Mannenbach hat seine Zweigniederlassung in Iseltwald gemMs Art. 865 Abs. 4 OR und Art. 22 der Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 im Handels- register von Interlaken eintragen zu lassen. » In den Erwägungen hat der Regierungsrat ausgeführt, das Erholungsheim in Iseltwald sei nach seiner Art und seinem Umfang ein Gewerbe, dessen Eintragungspflicht nach Art. 13 Ziff. 3, besonders lit. bund d der Handels- registerverordnung von 1890 gegeben seL Es handle sich dabei um eine eigentliche Zweigniederlassung mit einem "selbständigen Geschäftskreis, nicht nur um einen unselbst- ändigen Nebenbetrieb, denn als solcher könne ein Hotel und eine Haushaltungsschule nicht geführt werden, und die Anstalten des Rekurrenten seien einander denn auch gleichgestellt. Die vom Verband gedachte Ordnung, wonach die rechtsgeschäftlichen Entscheidungen der Lei- tlmg in Iseltwald zu ihrer Rechtswirksamkeit ohne Aus- nahme der Genehmigung der an verschiedenen Orten wohnhaften Verbandsleiter bedürfen, werde um der Rechts- sicherheit willen durch Art. 865 0& gerade untersagt. O. - Gegen diese Verfügung hat der Diakonieverband « Wartburg » rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Be- Registe1'8achen. N° 23. 125 schwerde an das Bundesgericht ergriffen und" den Antrag gestellt, es sei zu erkennen, dass eine Pflicht, das Erho- lungsheim und Haushaltungspensionat «( Burg» in lselt- wald in das Handelsregister von Interlaken einzutragen, nicht bestehe. Zur Begründung dieses Begehrens hat er ausgeführt, er sei ein Verein zu idealen Zwecken, er führe kein kaufmännisches Gewerbe und wolle keinen Gewinn erzielen ; die Niederlassung in Iseltwald besitze überdies keinerlei Selbständig;keit, da die Verträge der dortigen Leitung der Zustimmung oder Genehmigung der zeich- nungsberechtigten, der Verbandsleitung angehörenden, in Oberägeri wohnhaften Oberschwester bedürfen. Eine detaillierte Buchführung sei in Iseltwaldnicht vor- handen, sondern nur in Oberägeri. D. - Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner Antwort um Abweisung" der Beschwerde ersucht. Eine Gewinnabsicht sei nach der Rechtsprechung der Bundes- behörden nicht Voraussetzung der Eintragungspflicht. überdies erziele der Rekurrent aus seinen Pensionen und Anstalten Gewinn, d. h. überschüsse, um daraus den Unterhalt der Diakonissen und Angehörigen bis an ihr Lebensende zu bestreiten. Die für die Annahme einer Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit des Er- holungsheimes in Iseltwald sei gegeben, denn es sei in Wirklichkeit ausgeschlossen, dass jedes für den Betrieb notwendige Geschäft der Verbandsleitung unterbreitet werde. Durch den biossen Genehmigungsvorbehalt werde am Wesen der Niederlassung nichts geändert. E. - Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat in seiner Vernehmlassung vom 8. FebrUar 1930 eben- falls die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Rechtsprechung des Bundesrates habe seit dem grund- legenden EntsCheid i. S. Dr. Stephan a. Porta (Bundesblatt 1904 I S. 430) stets den Standpunkt eingenommen, dass eine" Gewinnabsicht nicht Unerlässliche Bedingung der Eintragungspflicht sei, sondern dass es auf Natur und Umfang der geschäftlichen Operationen ankomme. Die 126 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. Niederlassung des Rekurrenten in Iseltwald sei eine Filiale; auch ein Verein mit einem eintragungspflichtigen Gewerbe könne Zweigniederlassungen haben. Die erforderliehe Selbständigkeit sei gegeben, denn die statutarische Be- stimmung über die rechtliche Unselbständigkeit könne in Wirklichkeit nicht strenge gehandbabt werden. Im nbri- gen werde auf die zutreffende Begründung des angefoch- tenen Entscheides. verwiesen. Das Bunde8ge'l'ickt zieht in Erwägung.:
1. - Nach Art. 61 Abs. 2 ZGB ist ein Verein, der ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, zur Eintragung in das Handelsregister verpfliehtet. Da der Beschwerdeführer an seinem Hauptsitz in Mannenbach im Handelsregister eingetragen ist, begrenzt sich jedoch der Rechtsstreit auf die Frage, ob die Niederlassung in lseltwald das Wesen einer Filiale besitze und als solche eintragungspflichtig sei. Dabei ist mit dem Regierungs- rate und dem eidgenössischen Justiz- und Pollzeideparte- ment davon auszugehen, dass auch ein Verein, der ein kaufmännisches Gewerbe betreibt, Zweigniederlassungen im Rechtssinne haben kann; denn ob ein Geschäftsbetrieb den Charakter einer Zweigniederla.ssung hat, hänEt von Merkmalen ab, die mit der Rechtsform der ganzen Unter- nehmung oder Vereinigung unmittelbar nichts zu tun haben. (Vgl. WIEDEMANN, Beiträge 2lur Lehre von den idealen Vereinen, S. 391 ff.). ' Da das Erholungsheim « Burg» in Iseltwald zweifellos weder ein Handels-, noch ein Fabrikationsgewerbe dar- stellt, ist nur zu prüfen, ob ef:! ein «anderes nae-h kauf- männischer Art geführtes Gewerbe » im Sinne des Art. 865' Aha. 4 OR ist. Diese Frage muss an Hand des Art. 13 der Verordnung über das Handelsregister und Handelsamts- blatt vom 6. Mai 1890 beja:ßt werden. In Ziff. 3 dieser Vorschrift werden diese andern naeh. kaufmämrischer Art gefiihrten Gewerbe aufgezählt Ul'l:d unter llt. d ausdrnck.- lioh die Gewerbe geD6llnt, «. die LeheDS~ lmd Genussm:i.tteJ! Registe~&chen. Nt> 23. 127 kaufen und sie in gleicher oder zubereiteter Form in be- stimmten Lokalen an ihre Gäste abgeben, gleichviel, ob sie damit die Beherbergung von Personen verbinden oder nicht (Hotels, Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen und dergl.).» Diese Gewerbe sind nach dem Schlussabsatz des Art. 13 Ziff. 3 der Verordnung dann nicht einzutragen" wenn ihr Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreicht. Die Roheinnahmen der «Burg lseltwald» machen jedoch schon im Mon a t zu gewissen Zeiten 10,000 Fr. aus.
2. - Der Beschwerdeführer hat dag~gen geltend ge- macht, er sei ein idealer Verein, der nach seiner Zweck- bestimmung keine Gewinnabsicht habe. Allein das Gesetz kennt solche Vereine, die nach ihrer Zweckbestimmung keine Gewinnabsicht haben und die deshalb nicht wirt- schaftliche Vereine sind, die aber ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und aus diesem Grund eintragungspflichtig sind, obne die ideale Zweckbestim- mung zu verlieren (ZGB Art. 59 Aba. 2, 60 Abs. 1, 61 Abs. 2; STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels- registersachen NI'. 137; HAFTER, Kommentar, Note 6 zu Art. 61 ZGB). Bei der Beurteilung der Eintragungspflicht dieser Vereine ist also unerheblich, in welchem Verhältnis das Gewerbe zum Vereinszweck steht, sofern dieser nur ein idealer bleibt, und die Worte « für seinen Zweck I) in ZGB Art. 61. Abs. 2 sind überflüssig und irreführend; denn die Tatsache, das s ein solcher Gewerbebetrieb vorhanden ist, genügt für die Eintragungspflicht. Aber auch für die Kennzeichnung des in Iseltwald vorhandenen Betriebes als eines nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes ist nicht erforderlich, dass der Rekur- rent damit die Erzielung eines Gewinnes beabsichtige. Nach der Literatur und nach der Rechtssprechung der früher mit den Registersachen betrauten Bundesbehörde, von der abzuweichen ein Grund nicht besteh.t und auf die verwiesen werden kann, ist die Gewinnabsicht kein uner- lässliches Merkmal des im. schweizerischen Handelsrecht massge~nden . Gewerbegriffes ; vielmehr sind ausschliess- 128 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege. lieh entscheidend Umfang und Natur des Be~riebes, also Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der Verordnung begründen (vgl. ZlIlERLEDER, über das Han- delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen- vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323; IiAFTER, Kommentar-Note 9 ff. zu Art. 61 ZGB, Bundes- blatt, 1904 I S. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei- den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere den Entscheid des Eidg. Justizdepartementes und des Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel- und Traktatgesell- schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 ff.).
3. - Besteht aber für den rekurrierenden Verein als . solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur noch, ob sich seine Pension « Burg Iseltwald» als eine Zweigniederlassung darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4 OB an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkaien in das Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der dortige Betrieb durch die damit betrauten Personen selbständig geführt wird oder nicht. Aus den tatsächlichen Erhebungen des Regierungsrates des KantOns Bern, die dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor, dass das Erholungsheim in Iseltwald kein Nebenbetrieb ist, sondern ein Betrieb für sich -mit verhältnismässig sehr ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen und Schülerinnen, wie im Verkehr mit den Lieferanten müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig- keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht geltend,dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw., mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde. Durch den blossen Zustimmungs- und Genehmigungs- vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt- personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass Registersachen. N° 24. 129 dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte- ment . betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver- bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch- geführt werden kann. Schliesslich ist auch im Interesse des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und liefe- ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus, dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf- schriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil der l Zivilabteilung vom 7. Mai 1930
i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössisches Amt für das Eandelsregister. Unzulässigkeit der Firma «Pro Dente, A.-G. für V 01 k s zahn- kliniken» für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen rekla.mehafter Verwendung einer Bezeichnung. Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. 1 und 4. Ä. - Unter der Firma « Pro Dente A.-G. » wurde am
12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks- zabnkHniken mit klinischen, poliklinischen und techni- schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu eröffnen und zu betreiben, solche Kliniken anzukaufen und zu veräussem, sich an gleichen oder ähnlichen Unter- nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Gesellschaftskapital beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve- AB 56 I - 1930 9