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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
tungsanspruchs durch Einforderung eines Emissionsauf-
geldes nicht die Rede sein, wie denn auch die gesonderte
Einforderung des Ahgabehetrages nehen dem Aufgeld
begrifflich durchaus denkbar und wirtschaftlich möglich
wäre. Vielmehr verhält assich so, dass der Geselischaft
die Rückerstattung der Abgabe im Sinne der in Art. 24
Ahs. 2 StG vorgesehenen Möglichkeit deshalb nicht zusteht,
weil sie die Emissionsbedingungen entweder nicht vor-
sehen oder, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist,
ausdrücklich ausschliessen, indem sie sä.mtliche Emis-
sionskosten der Gesellschaft überbinden.
Das Gesetz
ordnet aber in Fällen, in welchen die Emissionsa.bga.be
von der Gesellschaft getragen werden muss und aus dem
Emissionsergebnis oder aus anderen Mitteln der Gesell-
schaft zu decken ist, -eine entsprechende Herabsetzung
des für die Abgabeberechnung nach Art. 23 Abs. 2 StG
massgebenden Betrages nicht an.
Innere Griinde, Fälle wie den vorliegenden durch An-
ordnung des Abzuges vom Emissionswert denjenigen
gleichzustellen, in denen nach der Praxis bei gesonderter
Einforderung der Abgabe eine Erhöhung des Emissions-
betrages um die Stempelabgabe abgelehnt wird, bestehen
nicht.
Es handelt sich um 'zwei Tatbestände, deren
Verschiedenheit im wesentlichen durch die wirtschaft-
lichen Verhältnisse und durch die technischen Vorgänge
bestimmt wird unter denen die Aktienausgabe vor sich
geht, somit ni~ht um form~le, sondern sachliche Unter-
schiede. Es liegt keine Veranlassung vor, diese sachlich
bedingten Verschiedenheiten duroh eine im Gesetz nicht
vorgesehene Angleichung zu überbrücken.
Demnach m-kennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Registersachen. N° 23.
11. REGISTERSACHEN
REGISTRES
23. Urteil der I. Zivilabtei1uug vom 7. Mai 1930
i. So Diakonieverband "Wartburg"
gegen Regierungsrat des ltantons Dern.
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Eintragungspflicht in das Handelsregister der nach ka.ufmä-nni·
&Oher A.l't gefährten Zweigniederlassung (Erholungsheim) eines
Vereins mit idealen Zwecken. Gewinnabsicht ist nicht erfor-
del'lich.
B'3griff der Zweigniederlassung.
ZGB Art. S9 Abs. 2, 60 Abs. 1, 61 Aba. 2; OR Art. 865 Abs. 4;
Handa1sregistel-verordnung Art. 13 Ziff. ~.
A. -
Der Diakonieverband (Wartburg » mit Sitz in
Mannenbach (Thurgau) ist ein Verein im Sinne der
Art. 60 ff. des ZGB, der sich laut Art. 2 seiner Satzungen
die öffentliche Krankenpflege, die Ausbildung von Dia-
konissen und evangelischen Pflegerinnen, die Leitung der
Dienste dieser Diakonissen, die Abhaltung von Haus-
haltungs- und andern frauenwirtschaftlichen Kursen und
die Errichtung, Führung, Erwerbung und Veräusserung
entsprechender Gebäude zum Zwecke gesetzt hat. Diese
Ziele sollen nach Art. 3 der Statuten erreicht werden
durch die Gründung eigener Schwesternstationen, die
überlassung von Schwestern an Gemeinden und andere
Institutionen, die Pflege christlichen Lehens auf biblischer
Grundlage und die Führung von christlichen Erholungs-
häusern, Anstalten, Asylen und Heimen.
Der Verband ist seit dem 28. April an sinem Sitz im
schweizerischen Handelsregister eingetragen. Im Mai 1928
-eröffnete er auf der «Burg I) in Iseltwald (Bern) ein evan-
gelisches Erholungsheim. Darin wurden vom Mai bis
Dezember 1928 an Pensionsgeldern von Gästen 21,972 Fr.
15 Cts. und an Haushaltungsschulgeldern 10,792 Fr.
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VE'rwahungs. undDisziplinarrechtspflege.
5 Cts. roh eingenommen; im Jahre 1929 waren die Brutto-
einnahInen noch grösser. Das Heim beherbergte zeitweise
mehr als 50 Gäste; bei einem Tagespreis von 7 Fr. bis
10 Fr. erreichte der monatliche Umsatz während dieser
Zeit 10,000 Fr.
B. -
Nachdem die bernischen Registerbehörden ab-
sichtlich die Behandlung der Eintragungspflicht aufge-
schoben hatten, um die Entwicklung des Betriebes in
Iseltwald abzuwarten, setzten sie "dem Diakonieverband
am 6. September 1929 eine endgültige Frist zur Anmel-
dung der Eintragung als Zweigniederlassung an, und als
am 1. Oktober 1929 diese Frist erfolglos abgelaufen war,
hat der Regierungsrat des Kantons 13ern am 29. Oktober
1929 verfügt :
.
{(Der Diakonieverband «Wartburg » in Mannenbach
mit Sitz in Mannenbach hat seine Zweigniederlassung in
Iseltwald gemMs Art. 865 Abs. 4 OR und Art. 22 der
Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 im Handels-
register von Interlaken eintragen zu lassen. »
In den Erwägungen hat der Regierungsrat ausgeführt,
das Erholungsheim in Iseltwald sei nach seiner Art und
seinem Umfang ein Gewerbe, dessen Eintragungspflicht
nach Art. 13 Ziff. 3, besonders lit. bund d der Handels-
registerverordnung von 1890 gegeben seL Es handle sich
dabei um eine eigentliche Zweigniederlassung mit einem
"selbständigen Geschäftskreis, nicht nur um einen unselbst-
ändigen Nebenbetrieb, denn als solcher könne ein Hotel
und eine Haushaltungsschule nicht geführt werden, und
die Anstalten des Rekurrenten seien einander denn auch
gleichgestellt.
Die vom Verband gedachte Ordnung,
wonach die rechtsgeschäftlichen Entscheidungen der Lei-
tlmg in Iseltwald zu ihrer Rechtswirksamkeit ohne Aus-
nahme der Genehmigung der an verschiedenen Orten
wohnhaften Verbandsleiter bedürfen, werde um der Rechts-
sicherheit willen durch Art. 865 0& gerade untersagt.
O. -
Gegen diese Verfügung hat der Diakonieverband
« Wartburg » rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Be-
Registe1'8achen. N° 23.
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schwerde an das Bundesgericht ergriffen und" den Antrag
gestellt, es sei zu erkennen, dass eine Pflicht, das Erho-
lungsheim und Haushaltungspensionat «(Burg» in lselt-
wald in das Handelsregister von Interlaken einzutragen,
nicht bestehe. Zur Begründung dieses Begehrens hat er
ausgeführt, er sei ein Verein zu idealen Zwecken, er führe
kein kaufmännisches Gewerbe und wolle keinen Gewinn
erzielen; die Niederlassung in Iseltwald besitze überdies
keinerlei Selbständig;keit, da die Verträge der dortigen
Leitung der Zustimmung oder Genehmigung der zeich-
nungsberechtigten, der Verbandsleitung angehörenden, in
Oberägeri wohnhaften Oberschwester bedürfen.
Eine
detaillierte Buchführung sei in Iseltwaldnicht vor-
handen, sondern nur in Oberägeri.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner
Antwort um Abweisung" der Beschwerde ersucht. Eine
Gewinnabsicht sei nach der Rechtsprechung der Bundes-
behörden nicht Voraussetzung der Eintragungspflicht.
überdies erziele der Rekurrent aus seinen Pensionen und
Anstalten Gewinn, d. h. überschüsse, um daraus den
Unterhalt der Diakonissen und Angehörigen bis an ihr
Lebensende zu bestreiten. Die für die Annahme einer
Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit des Er-
holungsheimes in Iseltwald sei gegeben, denn es sei in
Wirklichkeit ausgeschlossen, dass jedes für den Betrieb
notwendige Geschäft der Verbandsleitung unterbreitet
werde. Durch den biossen Genehmigungsvorbehalt werde
am Wesen der Niederlassung nichts geändert.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
hat in seiner Vernehmlassung vom 8. FebrUar 1930 eben-
falls die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die
Rechtsprechung des Bundesrates habe seit dem grund-
legenden EntsCheid i. S. Dr. Stephan a. Porta (Bundesblatt
1904 I S. 430) stets den Standpunkt eingenommen, dass
eine" Gewinnabsicht nicht Unerlässliche Bedingung der
Eintragungspflicht sei, sondern dass es auf Natur und
Umfang der geschäftlichen Operationen ankomme. Die
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Niederlassung des Rekurrenten in Iseltwald sei eine Filiale;
auch ein Verein mit einem eintragungspflichtigen Gewerbe
könne Zweigniederlassungen haben.
Die erforderliehe
Selbständigkeit sei gegeben, denn die statutarische Be-
stimmung über die rechtliche Unselbständigkeit könne in
Wirklichkeit nicht strenge gehandbabt werden. Im nbri-
gen werde auf die zutreffende Begründung des angefoch-
tenen Entscheides. verwiesen.
Das Bunde8ge'l'ickt zieht in Erwägung.:
1. -
Nach Art. 61 Abs. 2 ZGB ist ein Verein, der ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, zur
Eintragung in das Handelsregister verpfliehtet. Da der
Beschwerdeführer an seinem Hauptsitz in Mannenbach
im Handelsregister eingetragen ist, begrenzt sich jedoch
der Rechtsstreit auf die Frage, ob die Niederlassung in
lseltwald das Wesen einer Filiale besitze und als solche
eintragungspflichtig sei. Dabei ist mit dem Regierungs-
rate und dem eidgenössischen Justiz- und Pollzeideparte-
ment davon auszugehen, dass auch ein Verein, der ein
kaufmännisches Gewerbe betreibt, Zweigniederlassungen
im Rechtssinne haben kann; denn ob ein Geschäftsbetrieb
den Charakter einer Zweigniederla.ssung hat, hänEt von
Merkmalen ab, die mit der Rechtsform der ganzen Unter-
nehmung oder Vereinigung unmittelbar nichts zu tun
haben. (Vgl. WIEDEMANN, Beiträge 2lur Lehre von den
idealen Vereinen, S. 391 ff.). '
Da das Erholungsheim « Burg» in Iseltwald zweifellos
weder ein Handels-, noch ein Fabrikationsgewerbe dar-
stellt, ist nur zu prüfen, ob ef:! ein «anderes nae-h kauf-
männischer Art geführtes Gewerbe » im Sinne des Art. 865'
Aha. 4 OR ist. Diese Frage muss an Hand des Art. 13 der
Verordnung über das Handelsregister und Handelsamts-
blatt vom 6. Mai 1890 beja:ßt werden. In Ziff. 3 dieser
Vorschrift werden diese andern naeh. kaufmämrischer Art
gefiihrten Gewerbe aufgezählt Ul'l:d unter llt. d ausdrnck.-
lioh die Gewerbe geD6llnt, «. die LeheDS~ lmd Genussm:i.tteJ!
Registe~&chen. Nt> 23.
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kaufen und sie in gleicher oder zubereiteter Form in be-
stimmten Lokalen an ihre Gäste abgeben, gleichviel, ob
sie damit die Beherbergung von Personen verbinden oder
nicht (Hotels, Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen
und dergl.).» Diese Gewerbe sind nach dem Schlussabsatz
des Art. 13 Ziff. 3 der Verordnung dann nicht einzutragen"
wenn ihr Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreicht. Die
Roheinnahmen der «Burg lseltwald» machen jedoch
schon im Mon a t zu gewissen Zeiten 10,000 Fr. aus.
2. -
Der Beschwerdeführer hat dag~gen geltend ge-
macht, er sei ein idealer Verein, der nach seiner Zweck-
bestimmung keine Gewinnabsicht habe. Allein das Gesetz
kennt solche Vereine, die nach ihrer Zweckbestimmung
keine Gewinnabsicht haben und die deshalb nicht wirt-
schaftliche Vereine sind, die aber ein nach kaufmännischer
Art geführtes Gewerbe betreiben und aus diesem Grund
eintragungspflichtig sind, obne die ideale Zweckbestim-
mung zu verlieren (ZGB Art. 59 Aba. 2, 60 Abs. 1, 61
Abs. 2; STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels-
registersachen NI'. 137; HAFTER, Kommentar, Note 6 zu
Art. 61 ZGB). Bei der Beurteilung der Eintragungspflicht
dieser Vereine ist also unerheblich, in welchem Verhältnis
das Gewerbe zum Vereinszweck steht, sofern dieser nur
ein idealer bleibt, und die Worte « für seinen Zweck I) in
ZGB Art. 61. Abs. 2 sind überflüssig und irreführend;
denn die Tatsache, das s ein solcher Gewerbebetrieb
vorhanden ist, genügt für die Eintragungspflicht.
Aber auch für die Kennzeichnung des in Iseltwald
vorhandenen Betriebes als eines nach kaufmännischer Art
geführten Gewerbes ist nicht erforderlich, dass der Rekur-
rent damit die Erzielung eines Gewinnes beabsichtige.
Nach der Literatur und nach der Rechtssprechung der
früher mit den Registersachen betrauten Bundesbehörde,
von der abzuweichen ein Grund nicht besteh.t und auf die
verwiesen werden kann, ist die Gewinnabsicht kein uner-
lässliches Merkmal des im. schweizerischen Handelsrecht
massge~nden . Gewerbegriffes; vielmehr sind ausschliess-
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
lieh entscheidend Umfang und Natur des Be~riebes, also
Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt
wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der
Verordnung begründen (vgl. ZlIlERLEDER, über das Han-
delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen-
vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323;
IiAFTER, Kommentar-Note 9 ff. zu Art. 61 ZGB, Bundes-
blatt, 1904 I S. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei-
den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere
den Entscheid des Eidg. Justizdepartementes und des
Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel- und Traktatgesell-
schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 ff.).
3. -
Besteht aber für den rekurrierenden Verein als
. solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur
noch, ob sich seine Pension « Burg Iseltwald» als eine
Zweigniederlassung darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4
OB an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkaien in das
Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der
dortige Betrieb durch die damit betrauten Personen
selbständig geführt wird oder nicht. Aus den tatsächlichen
Erhebungen des Regierungsrates des KantOns Bern, die
dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer
rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor,
dass das Erholungsheim in Iseltwald kein Nebenbetrieb
ist, sondern ein Betrieb für sich -mit verhältnismässig sehr
ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen
und Schülerinnen, wie im Verkehr mit den Lieferanten
müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig-
keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht
geltend,dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der
Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw.,
mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde.
Durch den blossen Zustimmungs- und Genehmigungs-
vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt-
personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen
Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in
Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass
Registersachen. N° 24.
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dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte-
ment . betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver-
bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch-
geführt werden kann. Schliesslich ist auch im Interesse
des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und liefe-
ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine
Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist
übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus,
dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf-
schriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil der l Zivilabteilung vom 7. Mai 1930
i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössisches Amt für das
Eandelsregister.
Unzulässigkeit der Firma «Pro Dente, A.-G. für V 01 k s zahn-
kliniken» für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr
der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch
die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen
rekla.mehafter Verwendung einer Bezeichnung.
Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. 1 und 4.
Ä. -
Unter der Firma « Pro Dente A.-G. » wurde am
12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft
gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks-
zabnkHniken mit klinischen, poliklinischen und techni-
schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu
eröffnen und zu betreiben, solche Kliniken anzukaufen
und zu veräussem, sich an gleichen oder ähnlichen Unter-
nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach
eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Gesellschaftskapital
beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist
unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve-
AB 56 I -
1930
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