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56_I_123

BGE 56 I 123

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

tungsanspruchs durch Einforderung eines Emissionsauf-

geldes nicht die Rede sein, wie denn auch die gesonderte

Einforderung des Ahgabehetrages nehen dem Aufgeld

begrifflich durchaus denkbar und wirtschaftlich möglich

wäre. Vielmehr verhält assich so, dass der Geselischaft

die Rückerstattung der Abgabe im Sinne der in Art. 24

Ahs. 2 StG vorgesehenen Möglichkeit deshalb nicht zusteht,

weil sie die Emissionsbedingungen entweder nicht vor-

sehen oder, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist,

ausdrücklich ausschliessen, indem sie sä.mtliche Emis-

sionskosten der Gesellschaft überbinden.

Das Gesetz

ordnet aber in Fällen, in welchen die Emissionsa.bga.be

von der Gesellschaft getragen werden muss und aus dem

Emissionsergebnis oder aus anderen Mitteln der Gesell-

schaft zu decken ist, -eine entsprechende Herabsetzung

des für die Abgabeberechnung nach Art. 23 Abs. 2 StG

massgebenden Betrages nicht an.

Innere Griinde, Fälle wie den vorliegenden durch An-

ordnung des Abzuges vom Emissionswert denjenigen

gleichzustellen, in denen nach der Praxis bei gesonderter

Einforderung der Abgabe eine Erhöhung des Emissions-

betrages um die Stempelabgabe abgelehnt wird, bestehen

nicht.

Es handelt sich um 'zwei Tatbestände, deren

Verschiedenheit im wesentlichen durch die wirtschaft-

lichen Verhältnisse und durch die technischen Vorgänge

bestimmt wird unter denen die Aktienausgabe vor sich

geht, somit ni~ht um form~le, sondern sachliche Unter-

schiede. Es liegt keine Veranlassung vor, diese sachlich

bedingten Verschiedenheiten duroh eine im Gesetz nicht

vorgesehene Angleichung zu überbrücken.

Demnach m-kennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Registersachen. N° 23.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

23. Urteil der I. Zivilabtei1uug vom 7. Mai 1930

i. So Diakonieverband "Wartburg"

gegen Regierungsrat des ltantons Dern.

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Eintragungspflicht in das Handelsregister der nach ka.ufmä-nni·

&Oher A.l't gefährten Zweigniederlassung (Erholungsheim) eines

Vereins mit idealen Zwecken. Gewinnabsicht ist nicht erfor-

del'lich.

B'3griff der Zweigniederlassung.

ZGB Art. S9 Abs. 2, 60 Abs. 1, 61 Aba. 2; OR Art. 865 Abs. 4;

Handa1sregistel-verordnung Art. 13 Ziff. ~.

A. -

Der Diakonieverband (Wartburg » mit Sitz in

Mannenbach (Thurgau) ist ein Verein im Sinne der

Art. 60 ff. des ZGB, der sich laut Art. 2 seiner Satzungen

die öffentliche Krankenpflege, die Ausbildung von Dia-

konissen und evangelischen Pflegerinnen, die Leitung der

Dienste dieser Diakonissen, die Abhaltung von Haus-

haltungs- und andern frauenwirtschaftlichen Kursen und

die Errichtung, Führung, Erwerbung und Veräusserung

entsprechender Gebäude zum Zwecke gesetzt hat. Diese

Ziele sollen nach Art. 3 der Statuten erreicht werden

durch die Gründung eigener Schwesternstationen, die

überlassung von Schwestern an Gemeinden und andere

Institutionen, die Pflege christlichen Lehens auf biblischer

Grundlage und die Führung von christlichen Erholungs-

häusern, Anstalten, Asylen und Heimen.

Der Verband ist seit dem 28. April an sinem Sitz im

schweizerischen Handelsregister eingetragen. Im Mai 1928

-eröffnete er auf der «Burg I) in Iseltwald (Bern) ein evan-

gelisches Erholungsheim. Darin wurden vom Mai bis

Dezember 1928 an Pensionsgeldern von Gästen 21,972 Fr.

15 Cts. und an Haushaltungsschulgeldern 10,792 Fr.

124

VE'rwahungs. undDisziplinarrechtspflege.

5 Cts. roh eingenommen; im Jahre 1929 waren die Brutto-

einnahInen noch grösser. Das Heim beherbergte zeitweise

mehr als 50 Gäste; bei einem Tagespreis von 7 Fr. bis

10 Fr. erreichte der monatliche Umsatz während dieser

Zeit 10,000 Fr.

B. -

Nachdem die bernischen Registerbehörden ab-

sichtlich die Behandlung der Eintragungspflicht aufge-

schoben hatten, um die Entwicklung des Betriebes in

Iseltwald abzuwarten, setzten sie "dem Diakonieverband

am 6. September 1929 eine endgültige Frist zur Anmel-

dung der Eintragung als Zweigniederlassung an, und als

am 1. Oktober 1929 diese Frist erfolglos abgelaufen war,

hat der Regierungsrat des Kantons 13ern am 29. Oktober

1929 verfügt :

.

{(Der Diakonieverband «Wartburg » in Mannenbach

mit Sitz in Mannenbach hat seine Zweigniederlassung in

Iseltwald gemMs Art. 865 Abs. 4 OR und Art. 22 der

Handelsregisterverordnung vom 6. Mai 1890 im Handels-

register von Interlaken eintragen zu lassen. »

In den Erwägungen hat der Regierungsrat ausgeführt,

das Erholungsheim in Iseltwald sei nach seiner Art und

seinem Umfang ein Gewerbe, dessen Eintragungspflicht

nach Art. 13 Ziff. 3, besonders lit. bund d der Handels-

registerverordnung von 1890 gegeben seL Es handle sich

dabei um eine eigentliche Zweigniederlassung mit einem

"selbständigen Geschäftskreis, nicht nur um einen unselbst-

ändigen Nebenbetrieb, denn als solcher könne ein Hotel

und eine Haushaltungsschule nicht geführt werden, und

die Anstalten des Rekurrenten seien einander denn auch

gleichgestellt.

Die vom Verband gedachte Ordnung,

wonach die rechtsgeschäftlichen Entscheidungen der Lei-

tlmg in Iseltwald zu ihrer Rechtswirksamkeit ohne Aus-

nahme der Genehmigung der an verschiedenen Orten

wohnhaften Verbandsleiter bedürfen, werde um der Rechts-

sicherheit willen durch Art. 865 0& gerade untersagt.

O. -

Gegen diese Verfügung hat der Diakonieverband

« Wartburg » rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Be-

Registe1'8achen. N° 23.

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schwerde an das Bundesgericht ergriffen und" den Antrag

gestellt, es sei zu erkennen, dass eine Pflicht, das Erho-

lungsheim und Haushaltungspensionat «(Burg» in lselt-

wald in das Handelsregister von Interlaken einzutragen,

nicht bestehe. Zur Begründung dieses Begehrens hat er

ausgeführt, er sei ein Verein zu idealen Zwecken, er führe

kein kaufmännisches Gewerbe und wolle keinen Gewinn

erzielen; die Niederlassung in Iseltwald besitze überdies

keinerlei Selbständig;keit, da die Verträge der dortigen

Leitung der Zustimmung oder Genehmigung der zeich-

nungsberechtigten, der Verbandsleitung angehörenden, in

Oberägeri wohnhaften Oberschwester bedürfen.

Eine

detaillierte Buchführung sei in Iseltwaldnicht vor-

handen, sondern nur in Oberägeri.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat in seiner

Antwort um Abweisung" der Beschwerde ersucht. Eine

Gewinnabsicht sei nach der Rechtsprechung der Bundes-

behörden nicht Voraussetzung der Eintragungspflicht.

überdies erziele der Rekurrent aus seinen Pensionen und

Anstalten Gewinn, d. h. überschüsse, um daraus den

Unterhalt der Diakonissen und Angehörigen bis an ihr

Lebensende zu bestreiten. Die für die Annahme einer

Zweigniederlassung erforderliche Selbständigkeit des Er-

holungsheimes in Iseltwald sei gegeben, denn es sei in

Wirklichkeit ausgeschlossen, dass jedes für den Betrieb

notwendige Geschäft der Verbandsleitung unterbreitet

werde. Durch den biossen Genehmigungsvorbehalt werde

am Wesen der Niederlassung nichts geändert.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement

hat in seiner Vernehmlassung vom 8. FebrUar 1930 eben-

falls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die

Rechtsprechung des Bundesrates habe seit dem grund-

legenden EntsCheid i. S. Dr. Stephan a. Porta (Bundesblatt

1904 I S. 430) stets den Standpunkt eingenommen, dass

eine" Gewinnabsicht nicht Unerlässliche Bedingung der

Eintragungspflicht sei, sondern dass es auf Natur und

Umfang der geschäftlichen Operationen ankomme. Die

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Niederlassung des Rekurrenten in Iseltwald sei eine Filiale;

auch ein Verein mit einem eintragungspflichtigen Gewerbe

könne Zweigniederlassungen haben.

Die erforderliehe

Selbständigkeit sei gegeben, denn die statutarische Be-

stimmung über die rechtliche Unselbständigkeit könne in

Wirklichkeit nicht strenge gehandbabt werden. Im nbri-

gen werde auf die zutreffende Begründung des angefoch-

tenen Entscheides. verwiesen.

Das Bunde8ge'l'ickt zieht in Erwägung.:

1. -

Nach Art. 61 Abs. 2 ZGB ist ein Verein, der ein

nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, zur

Eintragung in das Handelsregister verpfliehtet. Da der

Beschwerdeführer an seinem Hauptsitz in Mannenbach

im Handelsregister eingetragen ist, begrenzt sich jedoch

der Rechtsstreit auf die Frage, ob die Niederlassung in

lseltwald das Wesen einer Filiale besitze und als solche

eintragungspflichtig sei. Dabei ist mit dem Regierungs-

rate und dem eidgenössischen Justiz- und Pollzeideparte-

ment davon auszugehen, dass auch ein Verein, der ein

kaufmännisches Gewerbe betreibt, Zweigniederlassungen

im Rechtssinne haben kann; denn ob ein Geschäftsbetrieb

den Charakter einer Zweigniederla.ssung hat, hänEt von

Merkmalen ab, die mit der Rechtsform der ganzen Unter-

nehmung oder Vereinigung unmittelbar nichts zu tun

haben. (Vgl. WIEDEMANN, Beiträge 2lur Lehre von den

idealen Vereinen, S. 391 ff.). '

Da das Erholungsheim « Burg» in Iseltwald zweifellos

weder ein Handels-, noch ein Fabrikationsgewerbe dar-

stellt, ist nur zu prüfen, ob ef:! ein «anderes nae-h kauf-

männischer Art geführtes Gewerbe » im Sinne des Art. 865'

Aha. 4 OR ist. Diese Frage muss an Hand des Art. 13 der

Verordnung über das Handelsregister und Handelsamts-

blatt vom 6. Mai 1890 beja:ßt werden. In Ziff. 3 dieser

Vorschrift werden diese andern naeh. kaufmämrischer Art

gefiihrten Gewerbe aufgezählt Ul'l:d unter llt. d ausdrnck.-

lioh die Gewerbe geD6llnt, «. die LeheDS~ lmd Genussm:i.tteJ!

Registe~&chen. Nt> 23.

127

kaufen und sie in gleicher oder zubereiteter Form in be-

stimmten Lokalen an ihre Gäste abgeben, gleichviel, ob

sie damit die Beherbergung von Personen verbinden oder

nicht (Hotels, Gasthäuser, Kurhäuser, Fremdenpensionen

und dergl.).» Diese Gewerbe sind nach dem Schlussabsatz

des Art. 13 Ziff. 3 der Verordnung dann nicht einzutragen"

wenn ihr Jahresumsatz 10,000 Fr. nicht erreicht. Die

Roheinnahmen der «Burg lseltwald» machen jedoch

schon im Mon a t zu gewissen Zeiten 10,000 Fr. aus.

2. -

Der Beschwerdeführer hat dag~gen geltend ge-

macht, er sei ein idealer Verein, der nach seiner Zweck-

bestimmung keine Gewinnabsicht habe. Allein das Gesetz

kennt solche Vereine, die nach ihrer Zweckbestimmung

keine Gewinnabsicht haben und die deshalb nicht wirt-

schaftliche Vereine sind, die aber ein nach kaufmännischer

Art geführtes Gewerbe betreiben und aus diesem Grund

eintragungspflichtig sind, obne die ideale Zweckbestim-

mung zu verlieren (ZGB Art. 59 Aba. 2, 60 Abs. 1, 61

Abs. 2; STAMPA, Sammlung von Entscheiden in Handels-

registersachen NI'. 137; HAFTER, Kommentar, Note 6 zu

Art. 61 ZGB). Bei der Beurteilung der Eintragungspflicht

dieser Vereine ist also unerheblich, in welchem Verhältnis

das Gewerbe zum Vereinszweck steht, sofern dieser nur

ein idealer bleibt, und die Worte « für seinen Zweck I) in

ZGB Art. 61. Abs. 2 sind überflüssig und irreführend;

denn die Tatsache, das s ein solcher Gewerbebetrieb

vorhanden ist, genügt für die Eintragungspflicht.

Aber auch für die Kennzeichnung des in Iseltwald

vorhandenen Betriebes als eines nach kaufmännischer Art

geführten Gewerbes ist nicht erforderlich, dass der Rekur-

rent damit die Erzielung eines Gewinnes beabsichtige.

Nach der Literatur und nach der Rechtssprechung der

früher mit den Registersachen betrauten Bundesbehörde,

von der abzuweichen ein Grund nicht besteh.t und auf die

verwiesen werden kann, ist die Gewinnabsicht kein uner-

lässliches Merkmal des im. schweizerischen Handelsrecht

massge~nden . Gewerbegriffes; vielmehr sind ausschliess-

128

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

lieh entscheidend Umfang und Natur des Be~riebes, also

Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt

wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der

Verordnung begründen (vgl. ZlIlERLEDER, über das Han-

delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen-

vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323;

IiAFTER, Kommentar-Note 9 ff. zu Art. 61 ZGB, Bundes-

blatt, 1904 I S. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei-

den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere

den Entscheid des Eidg. Justizdepartementes und des

Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel- und Traktatgesell-

schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 ff.).

3. -

Besteht aber für den rekurrierenden Verein als

. solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur

noch, ob sich seine Pension « Burg Iseltwald» als eine

Zweigniederlassung darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4

OB an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkaien in das

Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der

dortige Betrieb durch die damit betrauten Personen

selbständig geführt wird oder nicht. Aus den tatsächlichen

Erhebungen des Regierungsrates des KantOns Bern, die

dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer

rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor,

dass das Erholungsheim in Iseltwald kein Nebenbetrieb

ist, sondern ein Betrieb für sich -mit verhältnismässig sehr

ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen

und Schülerinnen, wie im Verkehr mit den Lieferanten

müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig-

keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht

geltend,dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der

Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw.,

mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde.

Durch den blossen Zustimmungs- und Genehmigungs-

vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt-

personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen

Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in

Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass

Registersachen. N° 24.

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dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte-

ment . betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver-

bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch-

geführt werden kann. Schliesslich ist auch im Interesse

des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und liefe-

ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine

Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist

übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus,

dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf-

schriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

24. Urteil der l Zivilabteilung vom 7. Mai 1930

i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössisches Amt für das

Eandelsregister.

Unzulässigkeit der Firma «Pro Dente, A.-G. für V 01 k s zahn-

kliniken» für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr

der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch

die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen

rekla.mehafter Verwendung einer Bezeichnung.

Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. 1 und 4.

Ä. -

Unter der Firma « Pro Dente A.-G. » wurde am

12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft

gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks-

zabnkHniken mit klinischen, poliklinischen und techni-

schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu

eröffnen und zu betreiben, solche Kliniken anzukaufen

und zu veräussem, sich an gleichen oder ähnlichen Unter-

nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach

eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Gesellschaftskapital

beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist

unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve-

AB 56 I -

1930

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