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VerwaJtungs. und Disziplinarrechtspflege.
die Unterstellung unwr die Warenumsatzsteuer zu be-
gründen.
Die Rekurrentin möchte aus dem Wortlaut des Art. 10,
Aba. 2 ableiten, dass Bearbeitungen und Instandstellungen
nur dann als « Herstellung» anzusehen seien, wenn sie
eine Umgestaltung der Ware bewirken, und glaubt, dass
einer bIossen Reinigung diese Intensität abgehe. Sie möchte
also die allgemeine Klausel zur Interpretation und Charak-
terisierung der vorher angeführten Einzeltatbestände mit
heranziehen, wozu die Formulierung « sonstige» Umgestal-
tung zunächst Anlass zu bieten scheint. Die vorgeschlagene
Auslegung ist aber nicht die einzig mögliche. DaE' Gesetz
kann auch dahin verstanden werden, dass die einzeln auf-
geführten Betätigungen unter allen Umständen als «Her-
stellung» zu gelten haben, die allgemeine Klausel «son-
stige Umgestaltung» lediglich zur Ergänzung beigefügt
ist, um die Erfassung allfällig übersehener Betätigungen
zu ermöglichen. Damit wären die einzeln aufgezählten
Behandlungsarten von vornherein, also ohne Rücksicht
auf ihre Intensität, von gesetzeswegen als « Umgestaltung » •
charakterisiert. Diese Auslegung entspricht dem Wort-
laute der Vorschrift insofern besser, als danach «jede»
der angeführten Betätigungen als Herstellung bezeichnet
wird. Sie darf wohl auch als die sachlich zutreffende Aus-
scheidung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier
Behandlungsarten angesehen werden; eine Unterscheidung
nach der Intensität der Behandlung könnte praktisch
kaum befriedigen.
4. -
Die Rekurrentin möchte die Filze, die sie bei der
Dampfmangel verwendet, als Werkstoff im Sinne von
Art. 18 WUStB ansprechen. Der BRB stellt den Rohstoffen
gleich die Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für
ähnliche Zwecke bei Herstellung von Waren aufgebraucht
werden und zählt als Beispiele Kohle, Schmier- und
Schleif mittel auf. Er setzt sie gegenüber den zur Waren-
erzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd verwen-
deten Gegenstände (Maschinen, Werkzeugen u.dgl.).
Registersachen. N0 16.
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Die Dampfmangelfilze werden zwar beim Betriebe der
Dampfmangel aufgebraucht; sie gehen aber nicht wie
Kohle, Schmier- und Schleif mittel im Gebrauche sofort
auf, sondern nützen sich, bei fortgesetztem (wiederholtem
oder dauerndem) Gebrauche, nach und nach ab im Laufe
von drei bis vier Monaten. Sie bilden Bestandteile der
Maschine, in die sie eingesetzt werden, und ihre Gebrauchs-
dauer ist so lange, dass sie im Gegensatz zu einem raschen
Aufgebrauchtwerden, als wiederholt verwendbar angesehen
werden müssen. Sie haben daher nicht als Werkstoff zu
gelten.
Die Rekurrentiu legt Gewicht darauf, dass bei der
positiven Definition von « Stoffen » die Rede ist, während
bei der negativen von « Gegenständen» gesprochen wird,
wobei als Beispiele «Maschinen, Werkzeuge u.dgl. » ange-
führt werden. «Gegenstände» seien Dinge, die eine be-
stimmte, für ihre bestimmungsgemässe Verwendung geeig-
nete Gestalt besitzen, was bei «Stoffen» nicht der Fall
sei. Auch wenn man diesem Gedanken folgt, so wird doch
eine scharfe Unterscheidung danach nicht immer möglich
sein. Jedenfalls kann man die Filze insofern auch « Gegen-
stände »bezeichnen, als sie entsprechend der Grösse und
Form der rotierenden Rollen zugeschnitten sind und mit
diesen zusammen einen Bestandteil der Maschine bild~n.
H. REGISTERSACHEN
REGISTRES
16. Urteil der I. Zivllabtellung vom 20. Mai 1942
1. S. Eidg. Justiz- und PoUzeidepartement gegen
Institut Ingenbohl und Obergericht des Kantons Solothum.
Art. 935 Ahs. 1 OR. Pflicht einer als Verein eingetragen~n Kon-
gregation, ein von ihr geführtes Alte~s~l mit angegl~edertem
landwirtschaftlichem Betrieb als Zwelgmederlassung 1m H~
delsl-egister eintragen zu lassen. Begriff des nach kaufmänm-
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Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspflege.
s<:her Art geführten G~erbes (Erw. 1 und 2) und der Zweig.
mederlassung (Erw. 3).
Art. 935.al. 1 CO. Obligation pour une congregation inscrite
ap regJstre du commerce comme association de faire inscrire
comme succursale un asile de vieillards gere par elle et auquel
se ra~tache une exploitation agricole. Notion de l'entreprise
exploltee en la forme commerciale (consid. 1 et 2) et de la
succursale (consid. 3).
Art. 935 cp. 1 C~. Una con~azione figurante come associazione
nel regJstro dl commerCio deve fare iscrivere quale succursale
un ri~overo di. vecchi amministrato da essa e provvisto di
un'azlen~a agncol~. Concetto di azienda esercitata in forma
commerclale (consld. 1 e 2) e di succursale (consid. 3).
A. -
Die unter der Firma Institut Ingenbohl als
Verein mit Sitz in Ingenbohl im Handelsregister ein-
getragene Kongregation der Barmherzigen Schwestern
vom heiligen Kreuz, welche die Armen-, Kranken- und
Schulpflege bezweckt, führt auf dem Bleichenberg zu
Biberist das Altersasyl St. Maria Elisabeth, welches
durchschnittlich ausser einigen Kuraufenthaltern siebzig
ständige Pensionäre beherbergt, ausser den Ordensschwe-
stern 27 Angestellten Arbeit, Kost und Unterkunft bietet
und einen landwirtschaftlichen Betrieb von 32 ha Kultur-
land, 30 a Wald, 4 Pferden, 25 Kühen, 10 Stück Jungvieh
und über 30 Schweinen umfasst. Der Wert der immobilen
und mobilen Güter des Asyls beträgt rund Fr. 760'000.-,
während die Hypothekarschulden sich auf Fr. 208'500.-
belaufen. Die landwirtschaftlichen Produkte werden zum
Teil im Asyl selbst verwendet, zum Teil verkauft. Die
jährlichen Einnahmen aus diesen Verkäufen betragen
Fr. 20'000.- bis Fr. 24'000.-. Einzelne Kostgänger
werden unentgeltlich und einzelne gegen sehr bescheidenes
Entgelt aufgenommen. Die meisten bezahlen dagegen
angemessene Kostgelder . An solchen gehen durchschnitt-
lich jährlich über Fr. 100'000.- ein. Die Barlöhne an
die Angestellten -
die Ordensschwestern werden nicht
besoldet -
belaufen sich auf jährlich Fr. 19'000.- bis
24'000.-, die Auslagen für den Haushalt auf jährlich
Fr. 51 '000.-bis 54'000.-, jene für bleibendeAnschaJfungen
und Reparaturen auf jährlich Fr. 5000'.- bis 19'\)00.-
Registersacheh. N0 16.
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und die Ausgaben für Viehankauf, Tierarzt, Futtermittel,
Versicherungen, Steuern, Passivzinsen, Kultuszwecke und
Verschiedenes auf jährlich Fr. 40'000.- bis 50'000.-.
Die Ausgaben haben in den Jahren 1939 und 1941 die
Einnahmen um je Fr. 6000.- bis 7000.- überstiegen,
während im Jahre 1940 ein Reingewinn von Fr. 170.-
erzielt wurde. Im Asyl wird eine Buchhaltung geführt,
bestehend aus Kassa· und Posteheckbuch und einem
Journal mit Rubriken für verschiedene Arten von Ein-
nahmen und Ausgaben. Für den landwirtschaftlichen
Betrieb führt der Meisterknecht ein Heft. Aus dem Journal
wird zuhanden der Gesamtbuchhaltung des Vereins halb-
jährlich eine Zusammenstellung der Einnahmen und
Ausgaben gemacht. Die Vermögensrechnung wird. am
Sitz des Vereins geführt, von wo aus auch die Steuern
und Hypothekarzinsen bezahlt werden.
Das· Asyl steht unter der Leitung einer Lokaloberin,
welche nach den Konstitutionen der Kongregation für den
Haushalt und für die Bedürfnisse der ihr anvertrauten
Personen zu sorgen hat. Zu diesem Zweck darf sie die
nötigen Ausgaben machen. Aussergewöhnliche, gleich-
gültig ob sie im täglichen Betrieb oder ausserhalb desselben
erfolgen, sind ihr, wenn sie Fr. 50.- übersteigen, nur mit
Erlaubnis der Provinzial- oder der Generaloberin gestattet.
Der Abschluss der Pensionsverträge ist Saohe der Lokal-
oberin, die sich dabei an gewisse Regeln, welche ihr von
der Vereinsleistung vorgeschrieben sind, zu halten hat.
Die Lokaloberin stellt mit Ausnahme des Meisterknechtes
auch die Dienstboten ein.
B. -
Das Altersasyl St. Maria Elisabeth war bis ins
Jahr 1927 als Zweigniederlassung im Handelsregister
eingetragen. Gelöscht wurde es auf Ersuchen der Kongre-
gation. Auf Veranlassung des eidgenössischen Amtes für
das Handelsregister forderte der Handelsregisterführer
von Kriegstetten sie im Jahre 1941 auf, das Asyl wieder
als Zweigniederlassung eintragen zu lassen. Das Institut
Ingenbohl bestlitt unter Angabe der Gründe die Eintra-
HO
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
gungspflicht. Das Obergericht des Kantons SoIothurn als
Aufsichtsbehörde über "das Handelsregister schützte 8einen
Standpunkt und ve~einte am 19. Dezember 1941 die
Eintragungspflicht.
a. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde des eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartementes, durch welche dieses beantragt,
das Institut Ingenbohl sei zu verpflichten, das AItersasyl
St. Maria Elisabeth als Zweigniederlassung iID. Handels-
register des Bezirkes Kriegstetten eintragen zu lassen.
D. -
Das Institut Ingenbohl und das Obergericht des
Kantons Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde.
Daa Bunde8gericht zieht in Eru'ägung :
1. -
Die Pflicht, das Asyl St. Maria Elisabeth als
Zweigniederlassung im Handels~egister eintragen zu lassen,
hängt zunächst davon ab, ob es ein Gewerbe sei (vgI.
Art. 69 HRegV und His, Art. 935 N. 25). Dies ist es
dann, wenn es der Ausübung einer selbständigen auf
dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit .
dient (Art. 52 Abs. 3 HRegV). Eine solche liegt nicht
bloss' vor, wenn sie in Gewinnabsicht erfolgt (BGE 56 I
127, 63 I 98). Dass das Institut Ingenbohl das Asyl nicht
um des Gewinnes willen, sondern zur Lösung einer chari-
tativen Aufgabe führt, ist daher unerheblich. Es kommt
auch nicht darauf an, ob der Betrieb tatsächlich einen
Reinertrag abwerfe oder nicht, ob er also in diesem Sinne
wirtschaftlich sei oder nicht. Es genügt, dass die Tätigkeit,
die der Verein durch den Betrieb des Asyls ausübt, das
Gebiet der Wirtschaft beschlägt, d. h. dem Verein nach
den Grundsätzen von Leistung und Gegenleistung ganz
oder teilweise die Einnahmen selbst verschaffen soll, mit
denen der Betrieb aufrecht erhalten wird.
Dass dies
hier der Fall ist, ergibt sich aus den regelmässigen hohen
Einnahmen aus Kostgeldern und den Erträgnissen der
Landwirtschaft. Das Asyl ist dem Verein dauernd Erwerbs-
quelle zur Erfüllung seines idealen Zweckes, und zwar
Registersa.chen. No 16.
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erzielt er den Erwerb im Austausch gegen wirtschaftliche
Güter (Kost und Unterkunft, Verkauf landwirtschaftlicher
Produkte). Das Asyl ist daher ein Gewerbe.
2. -
Seine Eintragungspflicht hängt ferner davon ab,
ob es nach kaufmännischer Art geführt sei (Art. 934
Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 1 HRegV). Hiezu ist erforderlich,
dass es nach: Art und UInfang einen kaufmännischen
Betrieb und eine geordnete Buchführung nötig hat (Art.
p3 lit. C HRegV), denn für die Eintragungspflicht einer
Zweigniederlassung kann in bezug auf die Art der Be-
triebsführung kein anderer Masstab angewendet werden
als für die Eintragungspflicht der Haupt:niederlassung.
Was die Art anbetrifft, erfordert das Asyl einen kauf-
männischen Betrieb und eine geordnete Buchführung.
Die landwirtschaftliche Produktion macht nur einen Teil
der Tätigkeit aus, die der beschwerde beklagte Verein
:iril Asyl ausübt. Das Gepräge wird der Anstalt durch die
Beherbergung, Pflege und Verköstigung von Personen
gegen Entgelt verliehen. Der Betrieb gleicht in dieser
Beziehung dem eines Kurhauses. Das Bundesgericht hat
denn auch bisher in ähnlichen Fällen die kaufmännische
Betriebsart bejaht (BGE 56 I 123, 63 I 95). Wenn es im
Falle des Institutes Baldegg (BGE 59 I 32) sie als nicht
gegeben erachtete, so lag der Grund. darin, dass dieses
Institut sich hauptsächlich der Erziehung und Unter-
richtung junget Mädchen widmete und deren Beherber-
gung und' Ernährung nur von untergeordneter Bedeutung
erschien. Im Asyl St. Maria Elisabeth treten Produktion
und Umsatz witschaftlicher Güter mehr in den. Vorder-
grund. Es beschäftigt zahlreiche Angestellte verschiedener
Art. Dass es keine kaufmännische Propaganda macht,
ist unerheblich, denn die Notwendigkeit eines kaufmän-
nischen Betriebes und einer geordneten Buchführung
hangen nicht davon ab, auf welche Weise sich das Unter-
nehmen den dauernden Zuzug von Kunden sichert. Auch
die ordensgemässe Organisation schliesst die kaufmän-
nische Führung nicht aus, noch vermag sie dieselbe zu
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Verwaltungs. lmd' Disziplinarreohtspflege.
ersetzen. Wenn die Ordenspflichten Gewähr dafür bieten,
dass im innern Betrieb Ordnung herrscht, so ist für die
Aussenwelt und die &icherheit des Rechtslebens doch
würlschbar, dass kaufmännische Führung und geordnete
Buchhaltung den Schwestern ihre Aufgabe erleichtern.
Auch der Umfang des Unternehmens erfordert einen
kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung.
Die hohe Zahl der Kostgänger, die hohen Einnahmen
und die entsprechende Höhe der Ausgaben und Ver-
pflichtungen machen die kaufmännische Kalkulation und
die Übersicht über Aktiven und Passiven sowie über die
Einnahmen und Ausgaben notwendig, schon damit die
Kostgelder und allfällige Zuschüsse für Defizite rechtzeitig
und richtig den Erträgnissen der Landwirtschaft und den
wechselnden Kosten der täglichen Anschaffungen ange-
passt werden können und das Rechnungswesen gegenüber
Kostgängern, Lieferanten, Angestellten und Steuerbe-
hörden zuverlässig sei.
Für das Asyl wird denn auch kaufmännisch gerechnet
und eine besondere, wenn auch einfache BuchhaltUIig
geführt. Dass die Buchhaltung der Zweigniederlassung
für sich allein betrachtet eine kaufmännische im Sinne
der Art. 957 ff. OR sei, ist nicht erforderlich. Art. 53
lit. C HRegV verlangt lediglich eine « geordnete Buch-
führung ». Einzelne Teile der Buchhaltung, wie z. B. hier
die Vermögensrechnung, können je. nach der Art der
Zweigniederlassung und ihrer Verbindung mit der Haupt-
niederlassung bei dieser geführt werden. Entscheidend
ist, dass das' Asyl für seinen' Betrieb jedenfalls ijIner
besonderen geordneten Betriebsbuchhaltung bedarf.
3. -
Obligationenrecht und Handelsregisterverordnung
umschreiben den Begriff der Zweigniederlassung nicht.
Nach herrschender Auffassung kommen die Merkmale
einer solchen nicht jeder vom Sitz des Hauptunternehmens
örtlich getrennten Betriebsstelle zu. Eine Zweignieder-
lassung liegt nur dann vor, wenn eine Betriebsstelle trotz
Unterordnung unter das Hauptunternehmen eine gewisse
Registersaohen. N° 16.
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wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit und
Unabhängigkeit geniesst (BGE 18 436, 50 II 510, 56 I
372). Diese Selbständigkeit und Unabhängigkeit braucht
die Zweigniederlassung nicht als ein auf sich selbst fun-
diertes Unternehmen zu kennzeichnen, wohl aber als einen
auf den vom Gesamtunternehmen zur Verfügung gestell-
ten Betriebsmitteln beruhenden geschlossenen Betrieb.
Die Zweigniederlassung muss eigenes Personal und an
dessen Spitze einen Leiter haben und muss so organisiert
sein, dass ihr Betrieb jederzeit ohne eingreifende Neu-
organisation selbständig weiterbestehen könnte. Ihr Leiter
muss nach aussen Rechtsgeschäfte abschliessen und aus-
führen können un~ nach innen eine gewisse Freiheit der
Entschliessung besitzen, und zwar so weit, dass die Durch-
führung des Betriebes gewährleistet ist, die Betriebsstelle
für den Umkreis ihrer eigenen Geschäftstätigkeit handelnd
auftreten kann, ohne im üblichen Geschäftsverkehr von
der Hauptniederlassung abhängig zu sein oder bis in
alle Einzelheiten festgesetzte Regeln befolgen zu müssen
(vgl. WIELAND, Handelsrecht 1 163 ff.; HIS, Art. 935
N. 10 ff.; BGE 56 I 372 und dortige Hinweise). Um
Zweigniederlassung zu sein, muss die Betriebsstelle ihre
lau/enden Geschäfte ohne Unterbrechung und Hemmung
durch Anfragen um Genehmigung unmittelbar besorgen
können, die Selbständigkeit ihrer Leitung sich demnach
auf ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb erstrecken.
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass das
Asyl St. Maria Elisabeth wirtschaft1ich und geschäftlich
genügend selbständig und unabhängig ist, um Zweignieder-
lassung zu sein. Es ist zusammen mit seiner Landwirtschaft
ein geschlossener BEItrieb mit eigenem Personal und
eigener Organisatiofil Unter der Leitung der Lokaloberin.
Es hat eine eigenEJ llEitrlebsbuchhaltung und bedarf tat-
sächlich einer solchen. Es könnte nach seinem Aufbau
ohne eingreifende Neuorganisation ganz verselbständigt
werden. Nach aussen 'bietet es sich in dieser ihm eigenen
geschäftlichen Geschlossenheit dar, auch wenn die Lokal-
AB 881- 1942
8
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
oberin intern für gewis~e Rechtsgeschäfte die Zustimmung
der Provinzial- oder der Generaloberin einholen muss.
Die Lokaloberin leitet 'das Asyl ausser in religiöser auch
in ökonomischer Hinsicht. Sie darf für die regelmässigen
Bedürfnisse des täglichen Betriebes alle Ausgaben von
sich aus machen. Bis zu Fr. 50.- sind ihr sogar ausser-
gewöhnliche Ausgaben gestattet. Die Ausgaben, die sie
im Rahmen des ordentlichen Haushaltes selbständig
macht, übersteigen jährlich Fr. 50'000.-, machen also
einen wesentlichen Teil sämtlicher Aufwendungen aus.
Die Lokaloberin darf mit einer einzigen Ausnahme auch
die Angestellten von sich aus dingen und entlassen. Sie
nimmt die Kostgänger auf, zieht die Kostgelder ein und
bezahlt die Angestellten und Lieferanten. Dass ihr für
den Abschluss der Pensionsverträge gewisse Regeln vor-
geschrieben sind, liegt in der Gleichförmigkeit, mit welcher
sich der rechtsgeschäftliehe Verkehr mit Kostgängern
abwickeln lässt, und in der geistigen und wirtschaftlichen
Oberleitung, welche die Hauptniederlassung naturgemäss
inne haben muss. Im grossen und ganzen decken sich die
Rechtshandlungen der Lokaloberin im täglichen Verkehr
mit Dritten mit ihren Kompetenzen. Sie ist bevollmächtigt,
das Asyl als Betrieb zu führen. Ihre Handlungsvollmacht
gibt ihm die Selbständigkeit einer Zweigniederlassung
(HIS, Art. 935 N. 22). Soweit der in den Statuten übrigens
~icht ganz eindeutig umschriebene Genehmigungsvorbe-
halt sich auf Geschäfte bezieht, welche nach objektiver
Anschauung unter die zur normalen Führung des laufenden
Anstaltsbetriebes gehörenden Geschäfte fallen, ist er
nach aUssen nicht wirksam. Er stellt nur eine innere
Bindung dar, die naturgemäss keinen Auseinandersetzun-
gen ruft, solange sie beachtet wird. Ist dies nicht der
Fall, so entstehen daraus mit· Dritten Anstände, welche
im Interesse der Rechtssicherheit nach Möglichkeit
dadurch ausgeschaltet werden, dass die Selbständigkeit
der Anstaltsleitung in der Betriebsführung durch die
Eintragung als Zweigniederlassung Ausdruck findet. In-
terne Einschränkungen in der Befugnis der Lokaloberin,
Registersachen. N° 16.
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den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu besorgen, betreffen
übrigens teils nicht den laufenden Betrieb, teils sind sie
durch die enge geistige Verbindung mit dem Mutterhaus,
den religiösen Zw~ck, die Hausdisziplin und durch die
Tatsache bedingt, dass der teilweise gemeinnützige Betrieb
auf die Hilfe des Mutterhauses angewiesen ist. Es liegt
in der Natur jeder Zweigniederlassung, dass ihre Selb-
ständigkeit nicht unbeschränkt ist. Daher ist es auch
unerheblich, dass die Lokaloberin keine Prozessvollmacht
besitzt. Abgesehen davon, dass die Prozessführung nicht
zu den laufenden Geschäften gezählt zu werden braucht,
hat eine Prozessvollmacht überhaupt nur dort einen
Sinn, wo nach kantonalem Prozessrecht die Zweignieder-
lassung partei- und prozessfahig ist. Der bundesrechtliche
Begriff der Zweigniederlassung kann auf Umstände, welche
durch die Verschiedenheiten der kantonalen Prozessrechte
bedingt sein können, nicht Rücksicht nehmen. Auch die
geistige Abhängigkeit der Lokaloberin von den Organen
der Kongregation schliesst die Eintragungsbedürftigkeit
des Asyls als Zweigniederlassung nicht aus, sowenig wie
der Umstand, dass diese Abhängigkeit Drittpersonen
bekannt ist und namentlich in der Tracht der Ordens-
schwestern zum Ausdruck kommt. Soweit die geistige
Abhängigkeit das wirtschaftliche Leben nicht beeinflusst,
ist sie unbeachtlich, und soweit sie in einer Beschränkung
der wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit des
Asyls ihren Ausdruck findet, wird ihr von selbst bei
Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen
Vereinsleitung und Asyl Rechnung getragen. Keinesfalls
erscheint aber diese Beschränkung so weitgehend, dass
dadurch die für die Betriebsführung erforderliche recht-
liche Selbständigkeit aufgehoben würde.
Demnach. erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Institut
Ingenbohl pflichtig erklärt, das Altersasyl St. Maria
Elisabeth Bleichenberg als Zweigniederlassung ins Handels-
register f\intragen zu lassen.