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68_I_107

BGE 68 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1942-01-01 · Deutsch CH
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VerwaJtungs. und Disziplinarrechtspflege.

die Unterstellung unwr die Warenumsatzsteuer zu be-

gründen.

Die Rekurrentin möchte aus dem Wortlaut des Art. 10,

Aba. 2 ableiten, dass Bearbeitungen und Instandstellungen

nur dann als « Herstellung» anzusehen seien, wenn sie

eine Umgestaltung der Ware bewirken, und glaubt, dass

einer bIossen Reinigung diese Intensität abgehe. Sie möchte

also die allgemeine Klausel zur Interpretation und Charak-

terisierung der vorher angeführten Einzeltatbestände mit

heranziehen, wozu die Formulierung « sonstige» Umgestal-

tung zunächst Anlass zu bieten scheint. Die vorgeschlagene

Auslegung ist aber nicht die einzig mögliche. DaE' Gesetz

kann auch dahin verstanden werden, dass die einzeln auf-

geführten Betätigungen unter allen Umständen als «Her-

stellung» zu gelten haben, die allgemeine Klausel «son-

stige Umgestaltung» lediglich zur Ergänzung beigefügt

ist, um die Erfassung allfällig übersehener Betätigungen

zu ermöglichen. Damit wären die einzeln aufgezählten

Behandlungsarten von vornherein, also ohne Rücksicht

auf ihre Intensität, von gesetzeswegen als « Umgestaltung » •

charakterisiert. Diese Auslegung entspricht dem Wort-

laute der Vorschrift insofern besser, als danach «jede»

der angeführten Betätigungen als Herstellung bezeichnet

wird. Sie darf wohl auch als die sachlich zutreffende Aus-

scheidung umsatzsteuerpflichtiger und umsatzsteuerfreier

Behandlungsarten angesehen werden; eine Unterscheidung

nach der Intensität der Behandlung könnte praktisch

kaum befriedigen.

4. -

Die Rekurrentin möchte die Filze, die sie bei der

Dampfmangel verwendet, als Werkstoff im Sinne von

Art. 18 WUStB ansprechen. Der BRB stellt den Rohstoffen

gleich die Stoffe, welche für die Energieerzeugung oder für

ähnliche Zwecke bei Herstellung von Waren aufgebraucht

werden und zählt als Beispiele Kohle, Schmier- und

Schleif mittel auf. Er setzt sie gegenüber den zur Waren-

erzeugung gebrauchten, wiederholt oder dauernd verwen-

deten Gegenstände (Maschinen, Werkzeugen u.dgl.).

Registersachen. N0 16.

107

Die Dampfmangelfilze werden zwar beim Betriebe der

Dampfmangel aufgebraucht; sie gehen aber nicht wie

Kohle, Schmier- und Schleif mittel im Gebrauche sofort

auf, sondern nützen sich, bei fortgesetztem (wiederholtem

oder dauerndem) Gebrauche, nach und nach ab im Laufe

von drei bis vier Monaten. Sie bilden Bestandteile der

Maschine, in die sie eingesetzt werden, und ihre Gebrauchs-

dauer ist so lange, dass sie im Gegensatz zu einem raschen

Aufgebrauchtwerden, als wiederholt verwendbar angesehen

werden müssen. Sie haben daher nicht als Werkstoff zu

gelten.

Die Rekurrentiu legt Gewicht darauf, dass bei der

positiven Definition von « Stoffen » die Rede ist, während

bei der negativen von « Gegenständen» gesprochen wird,

wobei als Beispiele «Maschinen, Werkzeuge u.dgl. » ange-

führt werden. «Gegenstände» seien Dinge, die eine be-

stimmte, für ihre bestimmungsgemässe Verwendung geeig-

nete Gestalt besitzen, was bei «Stoffen» nicht der Fall

sei. Auch wenn man diesem Gedanken folgt, so wird doch

eine scharfe Unterscheidung danach nicht immer möglich

sein. Jedenfalls kann man die Filze insofern auch « Gegen-

stände »bezeichnen, als sie entsprechend der Grösse und

Form der rotierenden Rollen zugeschnitten sind und mit

diesen zusammen einen Bestandteil der Maschine bild~n.

H. REGISTERSACHEN

REGISTRES

16. Urteil der I. Zivllabtellung vom 20. Mai 1942

1. S. Eidg. Justiz- und PoUzeidepartement gegen

Institut Ingenbohl und Obergericht des Kantons Solothum.

Art. 935 Ahs. 1 OR. Pflicht einer als Verein eingetragen~n Kon-

gregation, ein von ihr geführtes Alte~s~l mit angegl~edertem

landwirtschaftlichem Betrieb als Zwelgmederlassung 1m H~­

delsl-egister eintragen zu lassen. Begriff des nach kaufmänm-

108

Verwaltungs. und DiszipIinarrechtspflege.

s<:her Art geführten G~erbes (Erw. 1 und 2) und der Zweig.

mederlassung (Erw. 3).

Art. 935.al. 1 CO. Obligation pour une congregation inscrite

ap regJstre du commerce comme association de faire inscrire

comme succursale un asile de vieillards gere par elle et auquel

se ra~tache une exploitation agricole. Notion de l'entreprise

exploltee en la forme commerciale (consid. 1 et 2) et de la

succursale (consid. 3).

Art. 935 cp. 1 C~. Una con~azione figurante come associazione

nel regJstro dl commerCio deve fare iscrivere quale succursale

un ri~overo di. vecchi amministrato da essa e provvisto di

un'azlen~a agncol~. Concetto di azienda esercitata in forma

commerclale (consld. 1 e 2) e di succursale (consid. 3).

A. -

Die unter der Firma Institut Ingenbohl als

Verein mit Sitz in Ingenbohl im Handelsregister ein-

getragene Kongregation der Barmherzigen Schwestern

vom heiligen Kreuz, welche die Armen-, Kranken- und

Schulpflege bezweckt, führt auf dem Bleichenberg zu

Biberist das Altersasyl St. Maria Elisabeth, welches

durchschnittlich ausser einigen Kuraufenthaltern siebzig

ständige Pensionäre beherbergt, ausser den Ordensschwe-

stern 27 Angestellten Arbeit, Kost und Unterkunft bietet

und einen landwirtschaftlichen Betrieb von 32 ha Kultur-

land, 30 a Wald, 4 Pferden, 25 Kühen, 10 Stück Jungvieh

und über 30 Schweinen umfasst. Der Wert der immobilen

und mobilen Güter des Asyls beträgt rund Fr. 760'000.-,

während die Hypothekarschulden sich auf Fr. 208'500.-

belaufen. Die landwirtschaftlichen Produkte werden zum

Teil im Asyl selbst verwendet, zum Teil verkauft. Die

jährlichen Einnahmen aus diesen Verkäufen betragen

Fr. 20'000.- bis Fr. 24'000.-. Einzelne Kostgänger

werden unentgeltlich und einzelne gegen sehr bescheidenes

Entgelt aufgenommen. Die meisten bezahlen dagegen

angemessene Kostgelder . An solchen gehen durchschnitt-

lich jährlich über Fr. 100'000.- ein. Die Barlöhne an

die Angestellten -

die Ordensschwestern werden nicht

besoldet -

belaufen sich auf jährlich Fr. 19'000.- bis

24'000.-, die Auslagen für den Haushalt auf jährlich

Fr. 51 '000.-bis 54'000.-, jene für bleibendeAnschaJfungen

und Reparaturen auf jährlich Fr. 5000'.- bis 19'\)00.-

Registersacheh. N0 16.

109

und die Ausgaben für Viehankauf, Tierarzt, Futtermittel,

Versicherungen, Steuern, Passivzinsen, Kultuszwecke und

Verschiedenes auf jährlich Fr. 40'000.- bis 50'000.-.

Die Ausgaben haben in den Jahren 1939 und 1941 die

Einnahmen um je Fr. 6000.- bis 7000.- überstiegen,

während im Jahre 1940 ein Reingewinn von Fr. 170.-

erzielt wurde. Im Asyl wird eine Buchhaltung geführt,

bestehend aus Kassa· und Posteheckbuch und einem

Journal mit Rubriken für verschiedene Arten von Ein-

nahmen und Ausgaben. Für den landwirtschaftlichen

Betrieb führt der Meisterknecht ein Heft. Aus dem Journal

wird zuhanden der Gesamtbuchhaltung des Vereins halb-

jährlich eine Zusammenstellung der Einnahmen und

Ausgaben gemacht. Die Vermögensrechnung wird. am

Sitz des Vereins geführt, von wo aus auch die Steuern

und Hypothekarzinsen bezahlt werden.

Das· Asyl steht unter der Leitung einer Lokaloberin,

welche nach den Konstitutionen der Kongregation für den

Haushalt und für die Bedürfnisse der ihr anvertrauten

Personen zu sorgen hat. Zu diesem Zweck darf sie die

nötigen Ausgaben machen. Aussergewöhnliche, gleich-

gültig ob sie im täglichen Betrieb oder ausserhalb desselben

erfolgen, sind ihr, wenn sie Fr. 50.- übersteigen, nur mit

Erlaubnis der Provinzial- oder der Generaloberin gestattet.

Der Abschluss der Pensionsverträge ist Saohe der Lokal-

oberin, die sich dabei an gewisse Regeln, welche ihr von

der Vereinsleistung vorgeschrieben sind, zu halten hat.

Die Lokaloberin stellt mit Ausnahme des Meisterknechtes

auch die Dienstboten ein.

B. -

Das Altersasyl St. Maria Elisabeth war bis ins

Jahr 1927 als Zweigniederlassung im Handelsregister

eingetragen. Gelöscht wurde es auf Ersuchen der Kongre-

gation. Auf Veranlassung des eidgenössischen Amtes für

das Handelsregister forderte der Handelsregisterführer

von Kriegstetten sie im Jahre 1941 auf, das Asyl wieder

als Zweigniederlassung eintragen zu lassen. Das Institut

Ingenbohl bestlitt unter Angabe der Gründe die Eintra-

HO

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

gungspflicht. Das Obergericht des Kantons SoIothurn als

Aufsichtsbehörde über "das Handelsregister schützte 8einen

Standpunkt und ve~einte am 19. Dezember 1941 die

Eintragungspflicht.

a. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende

Verwaltungsgerichtsbeschwerde des eidgenössischen Justiz-

und Polizeidepartementes, durch welche dieses beantragt,

das Institut Ingenbohl sei zu verpflichten, das AItersasyl

St. Maria Elisabeth als Zweigniederlassung iID. Handels-

register des Bezirkes Kriegstetten eintragen zu lassen.

D. -

Das Institut Ingenbohl und das Obergericht des

Kantons Solothurn beantragen Abweisung der Beschwerde.

Daa Bunde8gericht zieht in Eru'ägung :

1. -

Die Pflicht, das Asyl St. Maria Elisabeth als

Zweigniederlassung im Handels~egister eintragen zu lassen,

hängt zunächst davon ab, ob es ein Gewerbe sei (vgI.

Art. 69 HRegV und His, Art. 935 N. 25). Dies ist es

dann, wenn es der Ausübung einer selbständigen auf

dauernden Erwerb gerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit .

dient (Art. 52 Abs. 3 HRegV). Eine solche liegt nicht

bloss' vor, wenn sie in Gewinnabsicht erfolgt (BGE 56 I

127, 63 I 98). Dass das Institut Ingenbohl das Asyl nicht

um des Gewinnes willen, sondern zur Lösung einer chari-

tativen Aufgabe führt, ist daher unerheblich. Es kommt

auch nicht darauf an, ob der Betrieb tatsächlich einen

Reinertrag abwerfe oder nicht, ob er also in diesem Sinne

wirtschaftlich sei oder nicht. Es genügt, dass die Tätigkeit,

die der Verein durch den Betrieb des Asyls ausübt, das

Gebiet der Wirtschaft beschlägt, d. h. dem Verein nach

den Grundsätzen von Leistung und Gegenleistung ganz

oder teilweise die Einnahmen selbst verschaffen soll, mit

denen der Betrieb aufrecht erhalten wird.

Dass dies

hier der Fall ist, ergibt sich aus den regelmässigen hohen

Einnahmen aus Kostgeldern und den Erträgnissen der

Landwirtschaft. Das Asyl ist dem Verein dauernd Erwerbs-

quelle zur Erfüllung seines idealen Zweckes, und zwar

Registersa.chen. No 16.

111

erzielt er den Erwerb im Austausch gegen wirtschaftliche

Güter (Kost und Unterkunft, Verkauf landwirtschaftlicher

Produkte). Das Asyl ist daher ein Gewerbe.

2. -

Seine Eintragungspflicht hängt ferner davon ab,

ob es nach kaufmännischer Art geführt sei (Art. 934

Abs. 1 OR, Art. 52 Abs. 1 HRegV). Hiezu ist erforderlich,

dass es nach: Art und UInfang einen kaufmännischen

Betrieb und eine geordnete Buchführung nötig hat (Art.

p3 lit. C HRegV), denn für die Eintragungspflicht einer

Zweigniederlassung kann in bezug auf die Art der Be-

triebsführung kein anderer Masstab angewendet werden

als für die Eintragungspflicht der Haupt:niederlassung.

Was die Art anbetrifft, erfordert das Asyl einen kauf-

männischen Betrieb und eine geordnete Buchführung.

Die landwirtschaftliche Produktion macht nur einen Teil

der Tätigkeit aus, die der beschwerde beklagte Verein

:iril Asyl ausübt. Das Gepräge wird der Anstalt durch die

Beherbergung, Pflege und Verköstigung von Personen

gegen Entgelt verliehen. Der Betrieb gleicht in dieser

Beziehung dem eines Kurhauses. Das Bundesgericht hat

denn auch bisher in ähnlichen Fällen die kaufmännische

Betriebsart bejaht (BGE 56 I 123, 63 I 95). Wenn es im

Falle des Institutes Baldegg (BGE 59 I 32) sie als nicht

gegeben erachtete, so lag der Grund. darin, dass dieses

Institut sich hauptsächlich der Erziehung und Unter-

richtung junget Mädchen widmete und deren Beherber-

gung und' Ernährung nur von untergeordneter Bedeutung

erschien. Im Asyl St. Maria Elisabeth treten Produktion

und Umsatz witschaftlicher Güter mehr in den. Vorder-

grund. Es beschäftigt zahlreiche Angestellte verschiedener

Art. Dass es keine kaufmännische Propaganda macht,

ist unerheblich, denn die Notwendigkeit eines kaufmän-

nischen Betriebes und einer geordneten Buchführung

hangen nicht davon ab, auf welche Weise sich das Unter-

nehmen den dauernden Zuzug von Kunden sichert. Auch

die ordensgemässe Organisation schliesst die kaufmän-

nische Führung nicht aus, noch vermag sie dieselbe zu

112

Verwaltungs. lmd' Disziplinarreohtspflege.

ersetzen. Wenn die Ordenspflichten Gewähr dafür bieten,

dass im innern Betrieb Ordnung herrscht, so ist für die

Aussenwelt und die &icherheit des Rechtslebens doch

würlschbar, dass kaufmännische Führung und geordnete

Buchhaltung den Schwestern ihre Aufgabe erleichtern.

Auch der Umfang des Unternehmens erfordert einen

kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung.

Die hohe Zahl der Kostgänger, die hohen Einnahmen

und die entsprechende Höhe der Ausgaben und Ver-

pflichtungen machen die kaufmännische Kalkulation und

die Übersicht über Aktiven und Passiven sowie über die

Einnahmen und Ausgaben notwendig, schon damit die

Kostgelder und allfällige Zuschüsse für Defizite rechtzeitig

und richtig den Erträgnissen der Landwirtschaft und den

wechselnden Kosten der täglichen Anschaffungen ange-

passt werden können und das Rechnungswesen gegenüber

Kostgängern, Lieferanten, Angestellten und Steuerbe-

hörden zuverlässig sei.

Für das Asyl wird denn auch kaufmännisch gerechnet

und eine besondere, wenn auch einfache BuchhaltUIig

geführt. Dass die Buchhaltung der Zweigniederlassung

für sich allein betrachtet eine kaufmännische im Sinne

der Art. 957 ff. OR sei, ist nicht erforderlich. Art. 53

lit. C HRegV verlangt lediglich eine « geordnete Buch-

führung ». Einzelne Teile der Buchhaltung, wie z. B. hier

die Vermögensrechnung, können je. nach der Art der

Zweigniederlassung und ihrer Verbindung mit der Haupt-

niederlassung bei dieser geführt werden. Entscheidend

ist, dass das' Asyl für seinen' Betrieb jedenfalls ijIner

besonderen geordneten Betriebsbuchhaltung bedarf.

3. -

Obligationenrecht und Handelsregisterverordnung

umschreiben den Begriff der Zweigniederlassung nicht.

Nach herrschender Auffassung kommen die Merkmale

einer solchen nicht jeder vom Sitz des Hauptunternehmens

örtlich getrennten Betriebsstelle zu. Eine Zweignieder-

lassung liegt nur dann vor, wenn eine Betriebsstelle trotz

Unterordnung unter das Hauptunternehmen eine gewisse

Registersaohen. N° 16.

113

wirtschaftliche und geschäftliche Selbständigkeit und

Unabhängigkeit geniesst (BGE 18 436, 50 II 510, 56 I

372). Diese Selbständigkeit und Unabhängigkeit braucht

die Zweigniederlassung nicht als ein auf sich selbst fun-

diertes Unternehmen zu kennzeichnen, wohl aber als einen

auf den vom Gesamtunternehmen zur Verfügung gestell-

ten Betriebsmitteln beruhenden geschlossenen Betrieb.

Die Zweigniederlassung muss eigenes Personal und an

dessen Spitze einen Leiter haben und muss so organisiert

sein, dass ihr Betrieb jederzeit ohne eingreifende Neu-

organisation selbständig weiterbestehen könnte. Ihr Leiter

muss nach aussen Rechtsgeschäfte abschliessen und aus-

führen können un~ nach innen eine gewisse Freiheit der

Entschliessung besitzen, und zwar so weit, dass die Durch-

führung des Betriebes gewährleistet ist, die Betriebsstelle

für den Umkreis ihrer eigenen Geschäftstätigkeit handelnd

auftreten kann, ohne im üblichen Geschäftsverkehr von

der Hauptniederlassung abhängig zu sein oder bis in

alle Einzelheiten festgesetzte Regeln befolgen zu müssen

(vgl. WIELAND, Handelsrecht 1 163 ff.; HIS, Art. 935

N. 10 ff.; BGE 56 I 372 und dortige Hinweise). Um

Zweigniederlassung zu sein, muss die Betriebsstelle ihre

lau/enden Geschäfte ohne Unterbrechung und Hemmung

durch Anfragen um Genehmigung unmittelbar besorgen

können, die Selbständigkeit ihrer Leitung sich demnach

auf ihren ordentlichen Geschäftsbetrieb erstrecken.

Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass das

Asyl St. Maria Elisabeth wirtschaft1ich und geschäftlich

genügend selbständig und unabhängig ist, um Zweignieder-

lassung zu sein. Es ist zusammen mit seiner Landwirtschaft

ein geschlossener BEItrieb mit eigenem Personal und

eigener Organisatiofil Unter der Leitung der Lokaloberin.

Es hat eine eigenEJ llEitrlebsbuchhaltung und bedarf tat-

sächlich einer solchen. Es könnte nach seinem Aufbau

ohne eingreifende Neuorganisation ganz verselbständigt

werden. Nach aussen 'bietet es sich in dieser ihm eigenen

geschäftlichen Geschlossenheit dar, auch wenn die Lokal-

AB 881- 1942

8

114

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

oberin intern für gewis~e Rechtsgeschäfte die Zustimmung

der Provinzial- oder der Generaloberin einholen muss.

Die Lokaloberin leitet 'das Asyl ausser in religiöser auch

in ökonomischer Hinsicht. Sie darf für die regelmässigen

Bedürfnisse des täglichen Betriebes alle Ausgaben von

sich aus machen. Bis zu Fr. 50.- sind ihr sogar ausser-

gewöhnliche Ausgaben gestattet. Die Ausgaben, die sie

im Rahmen des ordentlichen Haushaltes selbständig

macht, übersteigen jährlich Fr. 50'000.-, machen also

einen wesentlichen Teil sämtlicher Aufwendungen aus.

Die Lokaloberin darf mit einer einzigen Ausnahme auch

die Angestellten von sich aus dingen und entlassen. Sie

nimmt die Kostgänger auf, zieht die Kostgelder ein und

bezahlt die Angestellten und Lieferanten. Dass ihr für

den Abschluss der Pensionsverträge gewisse Regeln vor-

geschrieben sind, liegt in der Gleichförmigkeit, mit welcher

sich der rechtsgeschäftliehe Verkehr mit Kostgängern

abwickeln lässt, und in der geistigen und wirtschaftlichen

Oberleitung, welche die Hauptniederlassung naturgemäss

inne haben muss. Im grossen und ganzen decken sich die

Rechtshandlungen der Lokaloberin im täglichen Verkehr

mit Dritten mit ihren Kompetenzen. Sie ist bevollmächtigt,

das Asyl als Betrieb zu führen. Ihre Handlungsvollmacht

gibt ihm die Selbständigkeit einer Zweigniederlassung

(HIS, Art. 935 N. 22). Soweit der in den Statuten übrigens

~icht ganz eindeutig umschriebene Genehmigungsvorbe-

halt sich auf Geschäfte bezieht, welche nach objektiver

Anschauung unter die zur normalen Führung des laufenden

Anstaltsbetriebes gehörenden Geschäfte fallen, ist er

nach aUssen nicht wirksam. Er stellt nur eine innere

Bindung dar, die naturgemäss keinen Auseinandersetzun-

gen ruft, solange sie beachtet wird. Ist dies nicht der

Fall, so entstehen daraus mit· Dritten Anstände, welche

im Interesse der Rechtssicherheit nach Möglichkeit

dadurch ausgeschaltet werden, dass die Selbständigkeit

der Anstaltsleitung in der Betriebsführung durch die

Eintragung als Zweigniederlassung Ausdruck findet. In-

terne Einschränkungen in der Befugnis der Lokaloberin,

Registersachen. N° 16.

115

den rechtsgeschäftlichen Verkehr zu besorgen, betreffen

übrigens teils nicht den laufenden Betrieb, teils sind sie

durch die enge geistige Verbindung mit dem Mutterhaus,

den religiösen Zw~ck, die Hausdisziplin und durch die

Tatsache bedingt, dass der teilweise gemeinnützige Betrieb

auf die Hilfe des Mutterhauses angewiesen ist. Es liegt

in der Natur jeder Zweigniederlassung, dass ihre Selb-

ständigkeit nicht unbeschränkt ist. Daher ist es auch

unerheblich, dass die Lokaloberin keine Prozessvollmacht

besitzt. Abgesehen davon, dass die Prozessführung nicht

zu den laufenden Geschäften gezählt zu werden braucht,

hat eine Prozessvollmacht überhaupt nur dort einen

Sinn, wo nach kantonalem Prozessrecht die Zweignieder-

lassung partei- und prozessfahig ist. Der bundesrechtliche

Begriff der Zweigniederlassung kann auf Umstände, welche

durch die Verschiedenheiten der kantonalen Prozessrechte

bedingt sein können, nicht Rücksicht nehmen. Auch die

geistige Abhängigkeit der Lokaloberin von den Organen

der Kongregation schliesst die Eintragungsbedürftigkeit

des Asyls als Zweigniederlassung nicht aus, sowenig wie

der Umstand, dass diese Abhängigkeit Drittpersonen

bekannt ist und namentlich in der Tracht der Ordens-

schwestern zum Ausdruck kommt. Soweit die geistige

Abhängigkeit das wirtschaftliche Leben nicht beeinflusst,

ist sie unbeachtlich, und soweit sie in einer Beschränkung

der wirtschaftlichen und geschäftlichen Selbständigkeit des

Asyls ihren Ausdruck findet, wird ihr von selbst bei

Beurteilung der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen

Vereinsleitung und Asyl Rechnung getragen. Keinesfalls

erscheint aber diese Beschränkung so weitgehend, dass

dadurch die für die Betriebsführung erforderliche recht-

liche Selbständigkeit aufgehoben würde.

Demnach. erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Institut

Ingenbohl pflichtig erklärt, das Altersasyl St. Maria

Elisabeth Bleichenberg als Zweigniederlassung ins Handels-

register f\intragen zu lassen.