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63_I_95

BGE 63 I 95

Bundesgericht (BGE) · 1937-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94 Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege. es sich in Wirklichkeit, wie nicht bestritten ist, um einen Ersatzstoff für Wolle handelt. Was nämlich an der Marke in erster Linie in die Augen springt, das sind das schwarz gedruckte Wort (( Wolle » und der grosse, grüntl Buchstabe Z. Die Verbindung dieser beiden Zeichen wird wohl von jedermann in dem Sinne verstanden wer- den, dass es sich bei der so bezeichneten Ware um Wolle oder Wollgewebe aus einer Fabrik handle, die als Kenn- zeichen für ihre Produkte den Buchstaben Z gewählt habe. Der Einwand der Beschwerdeführerin, aus der im Kreis um die Marke herum wiedergegebenen Firmabe- zeichnung sei bei genauerem Betrachten ersichtlich, dass es sich nicht um tierische Wolle, sondern um Zellwolle handle, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn die Firmabe- zeichnung in gleicher Weise aus dem Markenbild hervor- stäche, wie es bei den beiden Zeichen Wolle und Z der Fall ist, so wäre es gleichwohl fraglich, ob nicht trotzdem die Gefahr einer Irreführung des Publikums bestände. Denn es muss zum mindesten für das Gebiet der Schweiz als zweifelhaft bezeichnet werden, ob nicht nur die Fach- leute, sondern die grosse Masse der Verbraucher, auf die es vor allem ankommt (BGE 56 I S. 472 f.), sich darüber Rechenschaft geben, dass Zellwolle nicht tierische Wolle sondern ein aus Zellulose gewonnener Ersatzstoff ist: Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben. Nach den eigenen A:usführungen der Beschwerde- führerin ist die Firmabezeichnung, die das Wort Zellwolle enthält, erst bei näherem Betrachten der Marke feststellbar. Der Detailkunde, der eine Ware kauft, wird aber in der Regel nicht eine in alle Einzelheiten gehende Prüfung der Marke vornehmen, sondern es bei einer oberflächlichen Prüfung bewenden lassen. Die durch den ersten Blick nahegelegte Annahme, es handle sich um eine echte Wolle, Marke Z, wird deshalb bestehen bleiben. Ange- sichts dieser Gefahr war nach den eingangs gemachten Ausführungen die Schutzverweigerung durch das eidg. Amt berechtigt. Regisrersacben. N° 21. 95 Dass Deutschland der in Frage stehenden Marke den Schutz gewährt, ist für die Schweiz nicht massgebend. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Marke nach schweizerischem Recht ist allerdings der erfolgten Eintra- gung derselben in das deutsche Register schon öfters eine gewisse Bedeutung beigemessen worden, weil das deutsche Recht, das im allgemeinen die Zulässigkeit nach denselben Gesichtspunkten beurteilt wie das schweize- rische Recht, auf dem System der Vorprüfung beruht. Allein im vorliegenden Fall ist nicht zu übersehen, dass die auf devisen politischen Erwägungen beruhenden Be- strebungen der deutschen Regierung, die deutsche Wirt- schaft durch die Schaffung eigener Ersatzstoffe von den ausländischen Rohstoffen möglichst unabhängig zu ma- chen, möglicherweise auf die Zulassung der Marke nicht ohne Einfluss geblieben sind. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

21. lirteil der I. Zivilabteilung vom 11. Kai 1937

i. S. Wajnryb gegen « Frauen vom Guten mrten ). Ha nd e 1 s r e gis t er. Ein t rag s p f li c h t eines von Or- densschwestern geführten Erz i e h u n g s h e i m s ? Begriff des G ewe r beb e tri e b es: G e w i n n a b sie h t ist nie h t e r f 0 r der 1 ich, wohl aber B e tri e b n ach kau f m ä n ni s c her Art. Letzterer bejaht, aber Ein- tragspflicht verneint, weil die Ordensschwestern keinen Ver ein bilden, sondern den Betrieb nur für Rechnung eines bereits eingetragenen Vereins führen. Art. 13 Ziffer 3 HRegVo, Art. 60 f. ZGB. A. - Katholische Schwestern vom Guten Hirten führen unter der Bezeichnung « Frauen vom Guten Hirten » unter einer Oberin ein Fürsorge- und Erziehungsheim in Alt- stätten (St. Gallen). Diese Schwestern gehören als Ordens- frauen zur Kongregation der Frauen vom Guten Hirten

96 Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege_ in Angers. D~s Fürsorgeheim macht sich die Erziehung vervvahrloster katholischer Mädchen und Frauen zur Auf- gabe; zur E~ichung dieses Zieles werden die Zöglinge in Arbeiten unterwiesen und dazu angehalten und vor- nehmlich in einem von den Schwestern geleiteten land- wirtschaftlichen Betriebe beschäftigt. In Altstätten besteht ein Verein vom Guten Hirten der im Handelsregister eingetragen ist. Dieser ist Eigent~mer der Liegenschaften, auf denen die ervvähnte Landwirt- schaft betrieben wird, und der Gebäulichkeiten des Er- ziehungsheims und stellt alles den « Frauen vom Guten Hirten » zur Verfügung. Gemäss seinen Statuten verfolgt der Verein den Zweck, vervvahrloste Mädchen zu versorgen und zu erziehen und ein Asyl zu schaffen für Frauen, die dem Trunke ergeben sind. Zwischen ihnen und dem Verein vom Guten Hirten besteht über die Durchführung dieser Aufgabe ein Vertrag. Die Insassen des Fürsorgeheims erhalten neben der geistigen und körperlichen Pflege und Erziehung von den Schwestern Kost und Obdach; es handelt sich also um einen eigentlichen Anstaltsbetrieb. Zur Verwirklichung ihrer Aufgabe erhalten anderseits die « Frauen vom Guten Hirten» von dem ervvähnten Verein die Zinsen von all- fälligen Kapitalien des Vereines ausgefolgt; die Schwestern befassen sich auch mit dem Unterhalt der Liegenschaften, bezahlen die Zinsen der Hypothekarschulden und allfällige Steuern. Dabei handeln die (e Frauen vom Guten Hirten» unter Mitwirkung des Rektors des Fürsorgeheims, der gleichzeitig dem Vorstand des Vereins vom Guten Hirten als Aktuar angehört. B. - Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1934 den «Frauen vom Guten Hirten» Waren geliefert und aus diesem Geschäft unter anderem einen Wechsel über Fr. 2500.- erhalten mit folgendem Akzept: «Fürsorge- und Erziehungsheim vom Guten Hirten, Altstätten (Ct. St. GaUen, Schweiz) accepte, Sr. Othmara, Ob (erin) ». Da die Zahlung ausblieb, versuchte der Beschwerdeführer, Ih:gist.ersachen. );0 21. 97 gegen das Fürsorge- und Erziehungsheim vom Guten Hirten die Wechselbetreibung durchzuführen. Diese Ab- sicht scheiterte aber daran, dass die Wechselbetreibung als unzulässig erklärt wurde, letztinstanzlich durch die Schuld- betreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts mit der Begründung, dass der Schuldner nicht im Handels- register eingetragen sei und dass auch im Falle des gesetz- widrigen Fehlens der Eintragung, wie es vom Beschwerde- führer behauptet wurde, das Betreibungsamt nicht ver- pflichtet sei, von Amtes wegen die Frage der Eintragungs- pflicht zur Entscheidung zu bringen, sondern die Wechsel- betreibung ablehnen könne. Festzustellen ist noch, dass ausser der Betreibung des Beschwerdeführers im Laufe der letzten 20 Jahre gegen die « Frauen vom Guten Hirten» und das Fürsorge- und Erziehungsheim keine Betreibungen vorgekommen sind. G. - Im Sommer 1936 stellte der Beschwerdeführer beim Handelsregisteramt St. Gallen das Begehren, der unter der Bezeichnung « Frauen vom Guten Hirten» erfolgte Personenzusammenschluss sei als nach Art. 61 Abs. 2 ZGB eintragspflichtiger Verein mit Gewerbebetrieb im Handelsregister, nötigenfalls von Amtes wegen einzu- tragen. Gegen die abweisende Verfügung des Handels- registeramtes führte Wajnryb Beschwerde bei der kanto- nalen Aufsichtsbehörde über das Handelsregister St. Gallen. Diese wies mit Entscheid vom 28. Januar 1937 die Be- schwerde ab. D. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte vervvaltungsrechtliche Beschwer- de vom 3. März 1937, mit der beantragt wird, es sei in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides dem Begehren auf Eintragung der « Frauen vom Guten Hirten» ins Handelsregister im Sinne des ervvähnten Antrages zu ent- sprechen. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, ebenso das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen und die Beschwerdegegnerschaft. AS 63 I - 1937 7

98 Verwaltungs. Ul\d Disziplinarrechtspflege. Das ebenfalls:, zur Vernehmlassung aufgeforderte eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement ist gleichfalls der Ansicht, dass 'die Beschwerde abzuweisen sei, und stützt sich dabei auf ein Gutachten des eidg. Amtes für das Handelsregister vom 15. Dezember 1936. Dieses Gutachten wurde vom Handelsregisterbureau St. Gallen eingezogen, und es wird darin von der eidg. Amtsstelle empfohlen, das Gesuch um Eintragung abzulehnen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - In Bestätigung der bundesgerichtlichen Ent- scheidung in Sachen Diakonieverband Wartburg (56 I 123 ff.) ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Gewinnabsicht nicht eine unerlässliche Bedingung für den im schweizerischen Handelsrecht massgebenden Ge- werbebegriff darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob objektiv ein Gewerbebetrieb vorliegt, der nach Natur und Umfang die Voraussetzungen von Art. 13 Ziff. 3 HRegVO erfüllt, d. h., ob es sich um eine organisierte, dauernde wirtschaftliche Tätigkeit handelt, die einen bestimmten Umsatz mit sich bringt. Das Bundesgericht folgte mit der erwähnten Entscheidung der vom Bundesrat seit 1904 geübten Praxis. In einem späteren Erkenntnis in Sachen gegen die Institution de Baldegg (BGE 59 I 32) hat aller- dings das Bundesgericht die Eintragungspflicht verneint, obwohl offensichtlich die gese.tzlich geforderte Umsatzhöhe des Unternehmens gegeben war. Dies geschah aber nicht deshalb, weil etwa der Mangel einer Gewinnabsicht als ausschlaggebend angesehen worden wäre, sondern weil bei der Institution de Baldegg die Grundlage, ein nach kauf- männischer Art betriebenes Gewerbe, nicht anzunehmen war. Dort handelt es sich nämlich nur darum, dass die Schwestern von Baldegg sich der Erziehung junger Mäd- chen und der Pflege von Kranken und Armen widmen, wozu als untergeordnete, darin eingeschlossene Tätigkeit auch die Gewährung von Unterkunft und Nahrung kommt. Im vorliegenden Fall verfolgen die ({ Frauen vom Guten ~ I I I i Registersachen. No 21. 99 Hirten» in ihrem Erziehungsheim im Endzweck auch ausschliesslich erzieherische, charitative und religiöse Auf- gaben. Damit ist aber der Betrieb einer ausgedehnten Landwirtschaft, im wesentlichen in Vieh- und Milchwirt- schaft bestehend, verbunden. Mit den Einkünften daraus, mit Kostgeldern, soweit sie von den Zöglingen bezogen werden, mit deren Verdienst aus der im Rahmen der An- stalt geleisteten Arbeit, mit den Zinsen aus dem Vermögen des Vereins vom Guten Hirten und mit Liebesgaben wird der Betrieb des Fürsorgeheims aufrecht erhalten. Im Jahre 1934 betrug nach den Feststellungen des Handelsregister- amtes St. Gallen bei 229 Anstaltszöglingen der Jahres- bedarf der Anstalt rund Fr. 186,000.- und die auf den verschiedenen Arbeitsgebieten erreichte Lohnsumme rund Fr. 38,000.-. Nach Feststellung der Vorinstanz weist die Rechnung des Unternehmens für den Anstaltsbetrieb über Fr. 100,000.- laufende Verpflichtungen auf. Es ist klar dass ein auf dieser Basis und in diesem Umfange durchge- führter Betrieb dadurch, dass er einerseits seine Produkte absetzt und anderseits zur Erhaltung des Bestandes von Liegenschaften, Vieh und Material Einkäufe tätigt und Verbindlichkeiten in weitem Ausmass eingeht, sich der Aussenwelt gegenüber als ein gewerbliches Unternehmen darstellt und mit ihr in den vers~hiedensten Beziehungen als ein nach kaufmännischer Art geführtes Unternehmen in Beziehung tritt. Im Interesse der Sicherheit des Ver- kehrs muss dabei weniger darauf abgestellt werden, wie ein solches Unternehmen nach innen organisiert ist, son- dern' massgebend muss sein, wie es sich nach aussen für jedermann, insbesondere für den Vertragsgegner darbietet. Von hier aus gesehen, muss, da nach dem Gesagten die Frage der Gewinnabsicht ausscheidet, beim Fürsorge- und Erziehungsheim vom Guten Hirten zweifellos von einem nach kaufmännischer Art betriebenen Gewerbe im Sinne von Art. 13 Ziff. 3 HRegVO gesprochen werden, wie dies der Beschwerdeführer behauptet und wie dies auch, vom eidgenössischen Amt für das Handelsregister und vom

100 Y prwaltungs. und Disziplinarrechtspflege. eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement angenom- men wird.

2. - Es frägt sich weiter, ob die « Frauen vom Guten Hirten» sich in einer Personengemeinschaft zusammen- fassen lassen und ob letzh~re unter eine Form zu bringen sei, der nach dem Zivilrecht Rechtspersönlichkeit zukommt oder die sich einer Personengemeinschaft mit Rechtsper- sönlichkeit nähert (Kollektiv- oder Kommanditgesell- schaft). Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers und aller beteiligten Instanzen kann nur ein Verein im Sinne der Art. 60 ff. ZGB in Frage stehen. Indessen ist mit den Handelsregisterbehörden und dem J ustiz- und Polizeidepartement davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Annahme eines Vereines fehlen. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellt, sind keine Statu- ten und deshalb keine durch sie festgelegte Organisation vorhanden ; vor allem auch fehlt es am satzungsmässig bekundeten Willen, als Verein bestehen zu wollen. Die Ordensregeln oder allIallige Vorschriften darüber, wie unter den Schwestern die Arbeit verteilt wird, vermögen im Gegensatz zur Auffassung des Beschwerdeführers die Statuten und insbesondere die Willensbildung, sich zu einem Verein zusammenzuschliessen, nicht zu ersetzen. Auf Empfehlung des eidg. Amtes für das Handelsregister hat der st. gallische Registerführer geprüft, ob im Für- sorge- und Erziehungsheim Al~stätten allenfalls eine Filiale des Mutterhauses der « Frauen vom Guten Hirten » vor- liege; es ist jedoch zum Schlusse gelangt, dass keine Vor- schriften oder Beziehungen bestehen, die auf eine geschäft- liche Niederlassung im zivilrechtlichen Sinn hindeuten würden. Ebenso stehen das eidg. Amt für das Handels- register und das Justiz- und Polizeidepartement auf dem Boden, dass keine Beweise dafür vorliegen, dass der Anstaltsbetrieb in Altstätten hinsichtlich Leitung, Auf- gabe und Rechnungsführung sich als ein Filialunter- nehmen darstelle. Das Bundesgericht kann sich dieser Feststellung, die durch die Akten im vollen Umfang begründet erscheint, ohne Bedenken anschliessen. f Regist<'l"sachen. N° 21. im Aus den vom st. gallischen Handelsregisteramt durch- geführten Untersuchungen geht hervor, dass der Betrieb des Erziehungsheims für Rechnung des im Handelsregister eingetragenen Ver ein s vom Guten Hirten geführt wird. Mit Recht stellt das Handelsregisteramt in dieser Hinsicht fest, dass die Darlehens- oder Anleiheverpflich- tungen, die eingegangen wurden, sowie die Bank- und Postcheckkonti der Anstalt nicht das Vermögen der Schwestern angehen, sondern dasjenige des Vereins, soweit es im Anstaltsbetrieb liegt. Nach dem einlässlichen Werk von Pfr. Dr. J. HELG (S. 108) lautete Art. 1 des Gründungs- statutes des Vereins vom Guten Hirten dahin, dass eine Anstalt zur Aufnahme und Erziehung verwahrloster katholischer Mädchen. errichtet und die Leitung und Führung derselben einer Anzahl Frauen aus einem geist- lichen Orden übergeben werden solle. Nachdem der Verein in Verbindung mit einer Statutenänderung sich hatte ins Handelsregister eintragen lassen, wurde mit den Schwestern ein neuer Vertrag in Ersetzung eines frühern abgeschlossen. Nach diesem Vertrag ist das Anwesen des Vereins den « Frauen vom Guten Hirten» zur freien und unentgelt- lichen Benützung überlassen. Es ist aber vom Verein aus bestimmt, was mit dem Nettoerlös bei allfälligen Liegen- schaftenverkäufen zu geschehen hat, und dass die jähr- lichen Zinse in die Betriebsrechnung der « Frauen vom Guten Hirten » fallen. Die Schwestern haben nach diesem Vertrag für die Instandhaltung des gesamten Heims zu sorgen und vornehmlich das Fürsorgeheim im Sinne des vorgesteckten Zieles zu leiten und zu verwalten. Ihnen ist also - dies wird in § llit. a des Vertrages auch ausdrück- lich bestätigt - die Durchführung des Vereinszweckes überbunden. Die « Frauen vom Guten Hirten» erfüllen damit keinen eigenen, sich selbst gesetzten Zweck, sondern sie dienen dem Zweck des eingetragenen Vereins. Im V ertrag ist weiter ausgeführt, welche Kompetenzen den « Frauen vom Guten Hirten » zustehen ; darnach sind sie zwar unter anderem berechtigt, über die Aufnahme und Entlassung von Zöglingen zu entscheiden, der Verein

102 Verwaltungs- und Disziplinarrerht<lpflege. wahrt sich je<;loch das Recht, nach Belieben über die Auf- nahme und Entlassung der Zöglinge Kontrolle zu führen. Die Frauen sind ferner verpflichtet, gewissenhaft Rech- nung zu f~n und dem Verein regelmässig Rechnung abzulegen. Dazu bemerkt die Vorinstanz, dass nicht etwa der Orden der {( Schwestern vom Guten Hirten» als sol- cher, sondern dass die « Frauen vom Guten Hirten» als Einzelpersonen vom Verein damit beauftragt sind, das Fürsorgeheim in der erwähnten Art zu führen, und zwar unter Oberleitung "des Bischofs von St. Gallen und unter Mitwirkung des Rektors, der zugleich als Aktuar Vor- standsmitglied des Vereins ist. Bei dieser Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Verein und den « Frauen vom Guten Hirten» sind die letzteren nur die ausführende Hand für die Zwecke des Vereines und für den von ihm auf seine Rechnung eingesetzten Anstaltsbetrieb. Das- selbe ergibt sich, wie das Justiz- und Polizeidepartement zutreffend ausführt, auch aus den Jahresberichten des Vereins. Dr. Helg fasst daher die Schwestern lediglich als Angestellte des Vereins auf (S. 48) ; zutreffender wird wohl gesagt, dass die « Frauen vom Guten Hirten» aus religiöser Hingabe und Nächstenliebe ihre selbstlose Tätigkeit dem Verein für den Betrieb seiner Anstalt zur Verfügung stellen. Auf dieser Grundlage ist dem st. gallischen Han- delsregisteramt und dem eidg. Amt für das Handels- register in der Auffassung beizupflichten, dass die « Frauen vom Guten Hirten » als Beauftragte des Vereins handeln und durch ihre Handlungen im Rahmen ihrer Vollmacht nicht sich, sondern den Verein verpflichten. Das eidg. Amt ist der Ansicht, dass zugunsten der « Frauen vom Guten Hirten» eine Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 OR besteht für alle Handlungen, die der Betrieb des Erziehungsheims zur Verwirklichung des Zweckes des Vereines vom Guten Hirten gewöhnlich mit sich bringt. Auch dieser Auffassung ist nach der Aktenlage zuzu- stimmen. Aus dem Umstand, dass die « Frauen vom Guten Regist~r8aehen. No 21. 103 Hirten» unter anderem verpflichtet sind,für die Verzin- sung der Hypothekarschulden des Vereines zu sorgen, kann nicht, wie dies der Beschwerdeführer tun will, gefolgert werden, dass die Frauen damit einen Mietzins bezahlen wollen. Diese Abmachung enthält lediglich die Verpflich- tung, aus den Mitteln des Betriebes für den Verein diese Zinsen zu entrichten und sie in der Anstaltsrechnung auf- zuführen. Ebenso ist es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers völlig ohne Bedeutung, dass nach dem Vertrag die Frauen den Namen {( Anstalt vom Guten Hirten}) als Firma führen sollen. Aus dem ganzen Zusam- menhang ergibt sich deutlich, dass damit nur der Name der Anstalt festgelegt, nicht aber das Wort Firma im Rechtssinne als Bezeichnung eines selbständigen geschäft- lichen Unternehmens gedacht sein wollte. Richtig ist allerdings, dass bis vor kurzem über die Rechtslage beim Verein vom Guten Hirten und bei den Leiterinnen der Anstalt Unklarheit bestand und dass ersterer, von einem blossen Patronatsverhältnis ausgehend, seine Haftung für die Betriebsschulden der Anstalt ablehnte. Auf diese Stellungnahme wird auch noch in den Entscheidungen des Gerichtspräsidenten von Oberrheintal, der st. gallischen Aufsichtsbehörde und der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskammer des Bundesgerichtes Bezug genommen. In- zwischen sind aber die Verhältnisse durch die eingehenden Untersuchungen der Registerbehörde abgeklärt worden, und sodann hat nach Feststellung der Vorinstanz der Verein vom Guten Hirten mit Eingabe vom 17. Januar 1937 gegenüber dem st. gallischen Handelsregisteramt ausdrücklich anerkannt, dass er die Rechtsauffassung des Handelsregisteramtes teile, dass also der Betrieb des Er- ziehungsheims unter Leitung der Schwestern auf seine Rechnung gehe. Damit ist die Rechtslage endgültig geklärt. Die « Frauen vom Guten Hirten » kommen als Inhaber der Anstalt nicht in Betracht, sondern der Verein, und ihr rein tatsächliches gemeinsames Wirken im In- teresse des Vereinszweckes verbindet sie auch nicht zu

104 Y"rwaltullgs_ und Disziplinarrechtspflege. einer rechtlich ~u erfassenden Personeneinheit. Eine Ein- tragung ins H~ndelsregister der « Frauen vom Guten Hirten » hat deshalb nicht stattzufinden. Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, seine Ansprüche gegenüber dem !' erein als Inhaber der Anstalt geltend zu machen, wobei dann zu entscheiden sein wird, wie weit die Hand- lungsbefugnis der Schwestern reicht und ob sie insbeson- dere die Vollmacht haben, wechselrechtliche Verpflich- tungen für die Anstalt einzugehen. Demnach erkennt da8 Bundesgericht : Die Beschwerde wird abgewiesen.

22. Urteil der I. Zivila.bteilung vom a5. Kai 1937 i. S. Georg gegen Eidgen. Amt für da.s Ha.ndelsregister. F i r ro e n r e c h t. Verbot der Verwendung r e k I a m e h a f ~ ter_ F.ir~azusätze, Art. 867 Abs. 2 OR, Art. 4 HRegVoII. Zulasslgkmt des Zusatzes Zen t r ale in casu verneint. A. - Der als Einzelfirma im Handelsregister Basel- Stadt eingetragene Paul Georg handelt mit Bestecken. Er hat bei den Handelsregisterbehörden das Gesuch gestellt, man möge ihm gestatten, seiner Firma den Zusatz « Be- steckzentrale » beizufügen. B. - Durch Entscheid vom 18. März 1937 hat das eid- genössische Amt für das Handelsregister die Bewilligung zur Führung des gewünschten Zusatzes verweigert. Hie- gegen hat Paul Georg am 15. April 1937, also binnen nützlicher Frist, und in gehöriger Form Beschwerde ge- führt, mit dem Antrag, es sei die Verfügung des eidge- nössischen Amtes für das Handelsregister aufzuheben und der beantragte Zusatz zu bewilligen. Das eidgenössische Amt für das Handelsregister, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Registersachen. No 22. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Wer als Einzelkaufmann ein Geschäft betreibt, darf grundsätzlich nur seinen Familiennamen mit oder ohne Vornamen als Firma führen (Art. 867 Abs. I OR). Immerhin gestattet Art. 867 Abs. 2 OR wenigstens Zu- sätze, welche zu einer nähern Bezeichnung der Person oder des Geschäftes dienen. AUe Eintragungen in das Handels- register müssen indessen wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass geben und keinen öffentlichen Inte- ressen widersprechen (Art. 1 der revidie~n Handels- registerverordnung vom 16. Dezember 1918). Angaben, die biossen Reklamezwecken dienen, sind unter allen Umständen unzulässig (Art. 4 Abs. 1 der zit. Verordnung).

2. -In einer Mitteilung über die beschränkte Verwend- barkeit bestimmter Bezeichnungen für die Eintragung in das Handelsregister vertritt das eidgenössische Amt für das Handelsregister die Auffassung, als Zentralen kämen im Firmenrecht nur Unternehmungen in Betracht, die eine Mehrheit von Betrieben zusammenfassen, deren wirt- schaftliche Organisation wirklich den Charakter einer Zentralstelle habe (vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt Nr. 290 vom 11. Dezember 1935). Darüber hinaus ha:t das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Aus- druck « Zentrale» in Firmen von Einzelkaufleuten noch bei Grossbetrieben mit ausgedehntem Geschäftsverkehr, die durch ihre Organisation imstande sind, dem Publikum besonders günstige Bedingungen zu bieten, zugelassen (vgl. BURCKHARDT, Schweiz. Bundesrecht, 3 NI'. 1556 Abs. 2, wo beigefügt wird: « Wird diese Bezeichnung aber für ein unbedeutendes Unternehmen verwendet, so wider- spricht sie der Wahrheit und wirkt täuschend; sie hat den Charakter einer biossen Reklame und ist daher nicht zulässig »). Dieser Auslegung der Art. 1 und 4 der revidierten Han- delsregisterverordnung ist restlos beizupflichten. Das Bundesgericht hat denn auch schon verschiedentlich