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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.
lich entscheidend Umfang und Natur des Be~riebes, also
Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt
wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der
Verordnung begründen (vgl. Z1!lERLEDER, Über das Han-
delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen-
vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323;
HAFTER, Kommentar-Note 9 fi. zu Art. 61 ZGB, Bundes-
blatt, 1904 IS. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei-
den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere
den Entscheid des Eidg. Justizdeparrementes und des
Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel- und Traktatgesell-
schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 H.).
3. -
Besteht aber für den rekurrierenden Verein als
solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur
noch, ob sich seine Pension (< Burg Iseltwald» als eine
Zweigniederlassung darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4
OR an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkalen in das
Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der
dortige Betrieb. durch die damit betrauten Personen
selbstäridig geführt wird oder nicht. Aus deD; tatsächlichen
Erhebungen des Regierungsrates des Kantons Dern, die
dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer
rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor,
dass das Erholungsheim in Ise~twald kein Nebenbetrieb
ist, sondern ein Betrieb für sich mit verhältnismässig sehr
ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen
und Schülerinnen, wie im Verkehr· mit den Lieferanten
müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig-
keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht
geltend, dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der
Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw.,
mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde.
Durch den blossen Zustimmungs- und Genehmigungs-
vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt-
personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen
Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in
Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass
Registersachen .. N0 24.
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dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte-
ment ·betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver-
bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch-
geführt werden kann. Schliesslich ist auch im ~tetesse
des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und Liefe-
ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine
Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist
übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus,
dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf-
schriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
24. Urteil der L Zivilabteilung vom 7. Mai 1930
i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössische~ Amt für das
Eande1sregister.
Unzulässigkeit der Firma «Pro Dente, A.-G. für V 0 I k s zahn-
kliniken» für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr
der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch
die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen
reklamehafter Verwendung einer Bezeichnung.
Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. I und 4.
A. -
Unter der Firma «Pro Dente A.-G.» wurde am
12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft
gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks-
zahnkliniken mit klinischen, poliklinischen und techni-
schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu
eröffnen und zu. betreiben, solche Kliniken anzukaufen
und zu veräussern, sich a.n gleichen oder ähnlichen Unter-
nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach
eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Ge6ellschaftskapital
beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist
unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve-
AB 56 I -
1930·
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Verwaltungs- und DisziplinarreQhtspflege.
fonds mit 10 % soll der Reingewinn zur Auszahlung einer
Dividende von 5 % verwendet werden; der Rest fällt
dem Chefzahnarzt und dem Verwaltungsrat zu. Jede
Klinik steht unter einem eidgenössisch diplomierten Zahn-
arzt, das ganze Unternehmen unter einem Chefzahnarzt.
Bis Ende Dezember 1929 bestand eine Klinik in Schüpf-
heim, seither hat die Gesellschaft weitere Niederlassungen
in Luzern, Winterthur-Töss und Wettingen errichtet. In
Luzern wurden vom 27 .• Tanuar bis 26. März 1930 im
Ganzen, jedoch ohne Berücksichtigung der Passanten,
328 Personen verschiedener Berufe und Altersstufen zahn-
ärztlich behandelt.
B. -
Am 31. Dezember 1929 stellte die «Pro Dente
A.-G. » beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister
das Gesuch, es sei ihr die Änderung ihrer Firma in (1 Pro
Dente, Aktiengesellschaft für Volkszahnkliniken)} zu be-
willigen. Zur Begründung wurde angeführt, die Errichtung
der Gesellschaft hänge zusammen mit der Erkenntnis, dass
die Zahnheilkunde durch die breite Öffentlichkeit in
Anspruch genommen werde, dass Aufklä:.:ung über die
vitale Bedeutung der Pflege und Instandhaltung gesunder
Zähne und ihres allfälligen Ersatzes durch künstliche Ge-
bisse nötig sei. Da der Gedanke der Zahnklinik im Aus-
land Fuss gefasst habe und da. die Gefahr bestehe, dass
sich in der Schweiz Zahntechniker seiner bemächtigen,
liege es nahe, dass von berufel.ler Seite der Zahnärzte ein
einwandfreies, streng kaufmännisch geführtes Unterneh-
men geschaffen werde, das nach einem mässigen, aber
festen Tarif arbeite und Barbezahlung verlange und das
eine moderne Einrichtung habe, unter ständiger Kontrolle
stehe und nur tadellose Materialien verwende; die (1 Pro
Dente A.-G. »wolle den Vorteil des gleichzeitigen Betriebes
mehrerer Kliniken, des Grosseinkaufes der Materialien,
der einheitlichen Verwaltung und der festen Besoldung
der Zahnärzte ausnützen; sie wolle aber überdies bei
Gelegenheit vertraglich die Führung von Schul-, Militär-
und Gemeindekliniken übernehmen. Eine beigelegte Ta-
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riftabelle beweise, dass und wie die (1 Pro Dente A.-G.)}
billiger schaffe, als andere Unternehmen.
G. -
Das eidgenössische Amt für das Handelsregister
holte ein Gutachten des Schweizerischen Handels- und
Industrievereins ein, der sich seinerseits an die Schweize-
rische Ontologische Gesellschaft wandte. Gestützt auf die
erhaltenen Auskünfte hat es das Gesuch der « Pro Dente
A.-G.)} am 3./4. März 1930 abgewiesen. In den Erwägun-
gen hat es ausgeführt, dass unter einer Volkszahnklinik
regelmässig eine aus öffentlichen Mitteln errichtete oder
doch ganz oder teilweise unterhaltene Einrichtung ver-
standen werde. Da diese Voraussetzung bei der Gesuch-
stellerin nicht zutreffe, könnte durch die verlangte Än-
derung der Firma im Publikum der falsche Eindruck
erweckt werden, es handle sich um ein soziales, durch
Staat oder Gemeinde unterstütztes Unternehmen, das auf
diese Weise die zahnärztliche Behandlung besonders billig
übernehmen könne, während es in Wirklichkeit eine rein
kommerzielle, private Gesellschaft sei.
D. -
Gegen diesen Entscheid hat die « Pro Dente
A.-G.)} rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde
an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt,
er sei 'aufzuheben und die nachgesuchte Firmaänderung
sei zu gestatten und in das Handelsregister einzutragen.
Die Einwend~ngen des eidgenössischen Amtes für das
Handelsregister seien in Wirklichkeit gegen die Bezeich-
nung als Poliklinik gerichtet; unter einer solchen werde
allerdings gewöhnlich ein vom Staat unterhaltenes oder
unterstütztes Institut verstanden. Die Bezeichnung als
Volksklinik hingegen setze keine Hilfe aus öffentlichen
Mitteln voraus, sondern nur erschwingliche Preise für die
breiten Volksmassen bei einwandfreier Bedienung. Auch
Namen wie «Volkshaus », «Volksküche)},
« Volkstuch
A.-G. » seien zulässig, obwohl der Staat dabei nicht mit-
wirke, sofern sie nur für das Volk eine Ersparnis bedeuten.
E. -
Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment, vertreten durch das eidgenössische Amt für das
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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung vom 14.
April 1930 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es
hat sich für seine Auffassung auch auf Ausserungen des
eidgenössischen Gesundheitsamtes, der Sanitätsdirektion
des Kantons Bern und des Stadtarztesvon Bern berufen
die übereinstimmend gefunden haben, dass die Benennun~
einer privaten Unternehmung als Volkszahnklinik zu
Täuschungen Anlass gebe. Der durch die Rekurrentin in
einer beigelegten Tabelle angestellte Vergleich sei überdies
z. T. nicht haltbar, da die Ansätze für Bern zum Beispiel
zu hoch seien. Auch könne nicht gesagt werden, dass die
«Pro Dente A.-G. » alle Arbeiten besonders billig besorge.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 1 deJ; revidierten Verordnung II über
das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom
16. Dezember 1918 müssen alle Eintragungen im Handels-
register wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass
geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.
Nach Art. 4 derselben Verordnung darf eine Firma keiner-
lei Angaben zu blossen Reklamezwecken enthalten. Diese
Erfordernisse der Firmenbildung und Registereintragung
sind besonders strenge zu beurteilen bei den wissenschaft-
lichen Berufsarten, an denen das öffentliche Interesse in
erheblichem Masse beteiligt ist und für die die meisten
Kantone deshalb einen besondern Befähigungsausweis
verlangen, der gemäss Art. 5 aer Übergangsbestimmungen
der Bundesverfassung zur Berufsausübung auf dem ganzen
Gebiet der Eidgenossenschaft berechtigt. Zu diesen wis-
senschaftlichen Berufsarten gehört auch die Ausübung
der Zahnheilpflege.
Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die
Bezeichnung als V 0 I k s zahnkliniken in der Firma der
Beschwerdeführerin im Sinne der erwähnten Vorschriften
zulässig sei.
Die vom eidgenössischen Gesundheitsamt
aufgeworfene Frage, ob auch die Benennung als Zahn-
k I i n i k e n zu Täuschungen Anlass geben könne und
Registersachen. N0 24.
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daher nicht einzutragen sei, darf in diesem Verfahren
nicht untersucht werden, denn das eidgenössische Amt
für das Handelsregister hat sie zugelassen. Der Umfang
des Rechtsstreites im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
wird gemäss Art. 16 VDG durch die Rechtsbegehren und
durch die angefochtene Verfügung bestimmt, sodass eine
reformatio in pejus, mit Ausnahme der Kriegssteuersachen,
nicht statthaft ist. (V gl. KIRCHHOFER, Die Verwaltungs-
rechtspflege beim Bundesgericht, Zeitschrift für schweiz.
Recht, N. F. 49 S. 37 H.)
Unter einer Poliklinik Oder Volksklinik wird in der
deutschen Schweiz, auf welche die Rekurrentin ihre Tätig-
keit u. a. ausdehnen will, eine Einrichtung verstanden,
die den Minderbemittelten zur unentgeltlichen oder doch
billigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung zur
Verfügung steht und die dazu im stande ist, weil sie durch
den Staat oder die Gemeinde in Verbindung z. B. mit
einem Spital oder einer Hochschule betrieben oder weil sie
doch von ihnen unterstützt wird. Die Rekurrentin ist
eine reine Erwerbsgesellschaft, wie ihre Statuten durch
die Bestimmungen über die Organisation und über die
Gewinnverteilung beweisen und wie auch nicht bestritten
ist. Wird ihr erlaubt, eine Firma mit einer Bezeichnung
einzutragen, die auf eine öffentliche Führung oder Mit-
wirkung schli~ssen lässt, so entsteht ohne weiteres die
Gefahr von Täuschungen; das Publikum glaubt irrtümlich
sich in die Behandlung einer öffentlichen Institution zu
begeben, um weniger aufwenden zu müssen, oder aus
andern Gründen. Die Beschwerdeführerin hat nach dieser
Richtung anerkannt, dass bei der Verwendung des Namenß
Poliklinik für eine private Klinik diese Täuschungsgefahr
bestehe; sie macht jedoch zu Unrecht einen Unterschied
. -gegehuoor-V-olksldillik; denn \larUhter wird lla;sselblf ver-
standen, und «Volksklinik) ist nur die sinngemässe
Übersetzung des aus dem Griechischen stammenden
Wortes « Poliklinik », da.s wörtlich bedeutet « Stadtklinik »
oder « Volksklinik ».
IM
Venraltlmgs· 1IDd Disziplinarreehtspflege.
Mit :Bezeichnungen, welche das Wort «Volk» führen,
um anzudeuten, dass die betreffenden Einrichtungen für
das Volk bestimmt sind, wenlen, wie auch die eingeholten
GntaehieD bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der
Knmkenpflege und Heillmnde leicht Institutionen ge-
meint, die auf siaatlicher, gemeinnütziger oder liebes-
tätiger,Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf
diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken-
kassen, Stadt-, Gemeinde- und Schulärzte, Schul- und
Gemeindezahnkliniken, Fürsorgestellen für Kranke usw.
sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur
vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen
Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der
Eintragung in das Handelsregister versagt wird.
Die Besehwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass
auch andere Unternehmen, sich Namen mit • Volk. bei-
gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus,
Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb
unbehelflich, weil auf andern Gebieten~ als auf dem der
Heilpflege eine Verwechslungs- und Tä~hungsgefahr
nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss
z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist
und daSs die Banken des Staates und . mit staatlicher
Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von
der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be-
zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund-
lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet
worden sind und unterhalten werden.
2. -
Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma-
änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht-
fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak-
ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich
Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu
teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der
Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr
dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig
betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale
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Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein
es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs-
wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach-
frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu
einem besonders günstigen Angebot fähig; wie die Rekur-
~. rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an-
derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus-
'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup-
tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu
beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern
Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der
Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt.
Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Firma
zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr
untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie
begründet ist, mit andem Worten, ob die eingelegten
Tabellen und Vergleiche stimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. lüi 1980
L S. Milchgenossenschaft Aarburg
gegen Eidgenössisches Amt für das llandelsregister.
Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung
dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung
der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur
die Eintragung und Veröffentlichung
0 f f e n s ich t 1 ich
r e c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw.
2 und 3).
Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt
erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2
OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3).
A. -
In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930
beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten