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56_I_129

BGE 56 I 129

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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Verwaltungs- und Disziplinarreohtspflege.

lich entscheidend Umfang und Natur des Be~riebes, also

Merkmale, die im vorliegenden Fall, wie schon ausgeführt

wurde, die Eintragungspflicht gemäss Art. 13 Ziff. 3 der

Verordnung begründen (vgl. Z1!lERLEDER, Über das Han-

delsregister in der Schweiz, Zeitschrift des bern. Juristen-

vereins Bd. 26 1890 S. 527; WIEDEMANN, a. a. O. S. 323;

HAFTER, Kommentar-Note 9 fi. zu Art. 61 ZGB, Bundes-

blatt, 1904 IS. 430 H.; STAMPA, Sammlung von Entschei-

den in Handelsregistersachen Nr. 74, und insbesondere

den Entscheid des Eidg. Justizdeparrementes und des

Bundesrates i. S. Wachtturm, Bibel- und Traktatgesell-

schaft, Schweiz. Juristenzeitung, Jahrgang 1930 S. 314 H.).

3. -

Besteht aber für den rekurrierenden Verein als

solchen Pflicht zur Eintragung, so frägt es sich nun nur

noch, ob sich seine Pension (< Burg Iseltwald» als eine

Zweigniederlassung darstellt, die nach Art. 865 Abs. 4

OR an ihrem Sitz, d. h. im Amtsbezirk Interkalen in das

Handelsregister einzutragen ist. Massgebend ist, ob der

dortige Betrieb. durch die damit betrauten Personen

selbstäridig geführt wird oder nicht. Aus deD; tatsächlichen

Erhebungen des Regierungsrates des Kantons Dern, die

dem Rekurrenten am 6. September 1929 samt einer

rechtlichen Aufklärung eröffnet worden sind, geht ltervor,

dass das Erholungsheim in Ise~twald kein Nebenbetrieb

ist, sondern ein Betrieb für sich mit verhältnismässig sehr

ausgeprägter Selbständigkeit. Im Verkehr mit den Gästen

und Schülerinnen, wie im Verkehr· mit den Lieferanten

müssen die Leiter zahlreiche, wichtige, eigene Zuständig-

keiten haben. Der Beschwerdeführer macht selbst nicht

geltend, dass dieser Verkehr, d. h. die Aufnahme der

Gäste, die Bestellungen für den täglichen Bedarf usw.,

mit der Oberschwester in Oberägeri abgewickelt werde.

Durch den blossen Zustimmungs- und Genehmigungs-

vorbehalt, dessen rechtliche Verbindlichkeit für Dritt-

personen zudem in Frage steht, wird an der tatsächlichen

Geschlossenheit und Selbständigkeit des Betriebes in

Iseltwald nichts geändert, ganz abgesehen davon, dass

Registersachen .. N0 24.

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dieser Vorbehalt, wie Regierungsrat und Justizdeparte-

ment ·betonen, auch im innern Verhältnis zwischen Ver-

bandsleitung und Filialleitung nicht ausnahmslos durch-

geführt werden kann. Schliesslich ist auch im ~tetesse

des Rekurrenten, seiner Gäste, Schülerinnen und Liefe-

ranten erforderlich, dass der Betrieb in Iseltwald eine

Buchhaltung für sich besitzt; diese Buchhaltung ist

übrigens bereits vorhanden, und es macht nichts aus,

dass sie' auf Grund der in Iseltwald. erfolgenden Auf-

schriebe in Oberägeri in's Reine gebracht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

24. Urteil der L Zivilabteilung vom 7. Mai 1930

i. S. Pro Dente A.-G. gegen Eidgenössische~ Amt für das

Eande1sregister.

Unzulässigkeit der Firma «Pro Dente, A.-G. für V 0 I k s zahn-

kliniken» für ein privates Unternehmen wegen der Gefahr

der Täuschung und Verwechslung mit öffentlichen oder durch

die Öffentlichkeit unterstützten Einrichtungen und wegen

reklamehafter Verwendung einer Bezeichnung.

Rev. Verordnung II über das Handelsregister, Art. I und 4.

A. -

Unter der Firma «Pro Dente A.-G.» wurde am

12. Oktober 1929 mit Sitz in Luzern eine Aktiengesellschaft

gegründet, welche laut ihren Satzungen bezweckt, Volks-

zahnkliniken mit klinischen, poliklinischen und techni-

schen Abteilungen in der Schweiz und im Ausland zu

eröffnen und zu. betreiben, solche Kliniken anzukaufen

und zu veräussern, sich a.n gleichen oder ähnlichen Unter-

nehmungen zu beteiligen, und Zahnpflegemittel nach

eigenen Rezepten zu vertreiben. Das Ge6ellschaftskapital

beträgt gegenwärtig 150,000 Fr. in Namenaktien und ist

unter zwölf Aktionäre verteilt. Nach Speisung des Reserve-

AB 56 I -

1930·

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Verwaltungs- und DisziplinarreQhtspflege.

fonds mit 10 % soll der Reingewinn zur Auszahlung einer

Dividende von 5 % verwendet werden; der Rest fällt

dem Chefzahnarzt und dem Verwaltungsrat zu. Jede

Klinik steht unter einem eidgenössisch diplomierten Zahn-

arzt, das ganze Unternehmen unter einem Chefzahnarzt.

Bis Ende Dezember 1929 bestand eine Klinik in Schüpf-

heim, seither hat die Gesellschaft weitere Niederlassungen

in Luzern, Winterthur-Töss und Wettingen errichtet. In

Luzern wurden vom 27 .• Tanuar bis 26. März 1930 im

Ganzen, jedoch ohne Berücksichtigung der Passanten,

328 Personen verschiedener Berufe und Altersstufen zahn-

ärztlich behandelt.

B. -

Am 31. Dezember 1929 stellte die «Pro Dente

A.-G. » beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister

das Gesuch, es sei ihr die Änderung ihrer Firma in (1 Pro

Dente, Aktiengesellschaft für Volkszahnkliniken)} zu be-

willigen. Zur Begründung wurde angeführt, die Errichtung

der Gesellschaft hänge zusammen mit der Erkenntnis, dass

die Zahnheilkunde durch die breite Öffentlichkeit in

Anspruch genommen werde, dass Aufklä:.:ung über die

vitale Bedeutung der Pflege und Instandhaltung gesunder

Zähne und ihres allfälligen Ersatzes durch künstliche Ge-

bisse nötig sei. Da der Gedanke der Zahnklinik im Aus-

land Fuss gefasst habe und da. die Gefahr bestehe, dass

sich in der Schweiz Zahntechniker seiner bemächtigen,

liege es nahe, dass von berufel.ler Seite der Zahnärzte ein

einwandfreies, streng kaufmännisch geführtes Unterneh-

men geschaffen werde, das nach einem mässigen, aber

festen Tarif arbeite und Barbezahlung verlange und das

eine moderne Einrichtung habe, unter ständiger Kontrolle

stehe und nur tadellose Materialien verwende; die (1 Pro

Dente A.-G. »wolle den Vorteil des gleichzeitigen Betriebes

mehrerer Kliniken, des Grosseinkaufes der Materialien,

der einheitlichen Verwaltung und der festen Besoldung

der Zahnärzte ausnützen; sie wolle aber überdies bei

Gelegenheit vertraglich die Führung von Schul-, Militär-

und Gemeindekliniken übernehmen. Eine beigelegte Ta-

Registersachen. N0 24.

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riftabelle beweise, dass und wie die (1 Pro Dente A.-G.)}

billiger schaffe, als andere Unternehmen.

G. -

Das eidgenössische Amt für das Handelsregister

holte ein Gutachten des Schweizerischen Handels- und

Industrievereins ein, der sich seinerseits an die Schweize-

rische Ontologische Gesellschaft wandte. Gestützt auf die

erhaltenen Auskünfte hat es das Gesuch der « Pro Dente

A.-G.)} am 3./4. März 1930 abgewiesen. In den Erwägun-

gen hat es ausgeführt, dass unter einer Volkszahnklinik

regelmässig eine aus öffentlichen Mitteln errichtete oder

doch ganz oder teilweise unterhaltene Einrichtung ver-

standen werde. Da diese Voraussetzung bei der Gesuch-

stellerin nicht zutreffe, könnte durch die verlangte Än-

derung der Firma im Publikum der falsche Eindruck

erweckt werden, es handle sich um ein soziales, durch

Staat oder Gemeinde unterstütztes Unternehmen, das auf

diese Weise die zahnärztliche Behandlung besonders billig

übernehmen könne, während es in Wirklichkeit eine rein

kommerzielle, private Gesellschaft sei.

D. -

Gegen diesen Entscheid hat die « Pro Dente

A.-G.)} rechtzeitig die verwaltungsrechtliche Beschwerde

an das Bundesgericht ergriffen und den Antrag gestellt,

er sei 'aufzuheben und die nachgesuchte Firmaänderung

sei zu gestatten und in das Handelsregister einzutragen.

Die Einwend~ngen des eidgenössischen Amtes für das

Handelsregister seien in Wirklichkeit gegen die Bezeich-

nung als Poliklinik gerichtet; unter einer solchen werde

allerdings gewöhnlich ein vom Staat unterhaltenes oder

unterstütztes Institut verstanden. Die Bezeichnung als

Volksklinik hingegen setze keine Hilfe aus öffentlichen

Mitteln voraus, sondern nur erschwingliche Preise für die

breiten Volksmassen bei einwandfreier Bedienung. Auch

Namen wie «Volkshaus », «Volksküche)},

« Volkstuch

A.-G. » seien zulässig, obwohl der Staat dabei nicht mit-

wirke, sofern sie nur für das Volk eine Ersparnis bedeuten.

E. -

Das eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-

ment, vertreten durch das eidgenössische Amt für das

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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Handelsregister hat in seiner Vernehmlassung vom 14.

April 1930 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Es

hat sich für seine Auffassung auch auf Ausserungen des

eidgenössischen Gesundheitsamtes, der Sanitätsdirektion

des Kantons Bern und des Stadtarztesvon Bern berufen

die übereinstimmend gefunden haben, dass die Benennun~

einer privaten Unternehmung als Volkszahnklinik zu

Täuschungen Anlass gebe. Der durch die Rekurrentin in

einer beigelegten Tabelle angestellte Vergleich sei überdies

z. T. nicht haltbar, da die Ansätze für Bern zum Beispiel

zu hoch seien. Auch könne nicht gesagt werden, dass die

«Pro Dente A.-G. » alle Arbeiten besonders billig besorge.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 1 deJ; revidierten Verordnung II über

das Handelsregister und das Handelsamtsblatt vom

16. Dezember 1918 müssen alle Eintragungen im Handels-

register wahr sein, dürfen zu keinen Täuschungen Anlass

geben und keinem öffentlichen Interesse widersprechen.

Nach Art. 4 derselben Verordnung darf eine Firma keiner-

lei Angaben zu blossen Reklamezwecken enthalten. Diese

Erfordernisse der Firmenbildung und Registereintragung

sind besonders strenge zu beurteilen bei den wissenschaft-

lichen Berufsarten, an denen das öffentliche Interesse in

erheblichem Masse beteiligt ist und für die die meisten

Kantone deshalb einen besondern Befähigungsausweis

verlangen, der gemäss Art. 5 aer Übergangsbestimmungen

der Bundesverfassung zur Berufsausübung auf dem ganzen

Gebiet der Eidgenossenschaft berechtigt. Zu diesen wis-

senschaftlichen Berufsarten gehört auch die Ausübung

der Zahnheilpflege.

Streitig und zu prüfen ist im vorliegenden Fall, ob die

Bezeichnung als V 0 I k s zahnkliniken in der Firma der

Beschwerdeführerin im Sinne der erwähnten Vorschriften

zulässig sei.

Die vom eidgenössischen Gesundheitsamt

aufgeworfene Frage, ob auch die Benennung als Zahn-

k I i n i k e n zu Täuschungen Anlass geben könne und

Registersachen. N0 24.

133

daher nicht einzutragen sei, darf in diesem Verfahren

nicht untersucht werden, denn das eidgenössische Amt

für das Handelsregister hat sie zugelassen. Der Umfang

des Rechtsstreites im Verwaltungsbeschwerdeverfahren

wird gemäss Art. 16 VDG durch die Rechtsbegehren und

durch die angefochtene Verfügung bestimmt, sodass eine

reformatio in pejus, mit Ausnahme der Kriegssteuersachen,

nicht statthaft ist. (V gl. KIRCHHOFER, Die Verwaltungs-

rechtspflege beim Bundesgericht, Zeitschrift für schweiz.

Recht, N. F. 49 S. 37 H.)

Unter einer Poliklinik Oder Volksklinik wird in der

deutschen Schweiz, auf welche die Rekurrentin ihre Tätig-

keit u. a. ausdehnen will, eine Einrichtung verstanden,

die den Minderbemittelten zur unentgeltlichen oder doch

billigen ärztlichen oder zahnärztlichen Behandlung zur

Verfügung steht und die dazu im stande ist, weil sie durch

den Staat oder die Gemeinde in Verbindung z. B. mit

einem Spital oder einer Hochschule betrieben oder weil sie

doch von ihnen unterstützt wird. Die Rekurrentin ist

eine reine Erwerbsgesellschaft, wie ihre Statuten durch

die Bestimmungen über die Organisation und über die

Gewinnverteilung beweisen und wie auch nicht bestritten

ist. Wird ihr erlaubt, eine Firma mit einer Bezeichnung

einzutragen, die auf eine öffentliche Führung oder Mit-

wirkung schli~ssen lässt, so entsteht ohne weiteres die

Gefahr von Täuschungen; das Publikum glaubt irrtümlich

sich in die Behandlung einer öffentlichen Institution zu

begeben, um weniger aufwenden zu müssen, oder aus

andern Gründen. Die Beschwerdeführerin hat nach dieser

Richtung anerkannt, dass bei der Verwendung des Namenß

Poliklinik für eine private Klinik diese Täuschungsgefahr

bestehe; sie macht jedoch zu Unrecht einen Unterschied

. -gegehuoor-V-olksldillik; denn \larUhter wird lla;sselblf ver-

standen, und «Volksklinik) ist nur die sinngemässe

Übersetzung des aus dem Griechischen stammenden

Wortes « Poliklinik », da.s wörtlich bedeutet « Stadtklinik »

oder « Volksklinik ».

IM

Venraltlmgs· 1IDd Disziplinarreehtspflege.

Mit :Bezeichnungen, welche das Wort «Volk» führen,

um anzudeuten, dass die betreffenden Einrichtungen für

das Volk bestimmt sind, wenlen, wie auch die eingeholten

GntaehieD bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der

Knmkenpflege und Heillmnde leicht Institutionen ge-

meint, die auf siaatlicher, gemeinnütziger oder liebes-

tätiger,Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf

diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken-

kassen, Stadt-, Gemeinde- und Schulärzte, Schul- und

Gemeindezahnkliniken, Fürsorgestellen für Kranke usw.

sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur

vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen

Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der

Eintragung in das Handelsregister versagt wird.

Die Besehwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass

auch andere Unternehmen, sich Namen mit • Volk. bei-

gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus,

Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb

unbehelflich, weil auf andern Gebieten~ als auf dem der

Heilpflege eine Verwechslungs- und Tä~hungsgefahr

nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss

z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist

und daSs die Banken des Staates und . mit staatlicher

Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von

der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be-

zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund-

lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet

worden sind und unterhalten werden.

2. -

Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma-

änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht-

fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak-

ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich

Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu

teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der

Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr

dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig

betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale

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Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein

es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs-

wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach-

frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu

einem besonders günstigen Angebot fähig; wie die Rekur-

~. rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an-

derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus-

'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup-

tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu

beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern

Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der

Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt.

Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Firma

zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr

untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie

begründet ist, mit andem Worten, ob die eingelegten

Tabellen und Vergleiche stimmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

25. Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. lüi 1980

L S. Milchgenossenschaft Aarburg

gegen Eidgenössisches Amt für das llandelsregister.

Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung

dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung

der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur

die Eintragung und Veröffentlichung

0 f f e n s ich t 1 ich

r e c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw.

2 und 3).

Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt

erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2

OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3).

A. -

In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930

beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten