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v~- UDd :pisziplin_h~.
Mit ßezeiehnungen, \Verohe das Wort «Volk)} führen,
um anzudeuten, dass die betreHenden Einrichtungen für
das Volk bestimmt sind, werden, wie auch die eingeholten
Gutachien bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der
Krankenpflege und Heilkunde leic-ht Institutionen ge-
meint, die auf staatlicher, gemeinnütziger oder liebes-
tätiger . Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf
diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken-
kassen, Stadt-, Gemeinde- und Schulärzte, Schul- und
Gemeindezahnkliniken, FürBOrgestellen für Kranke usw.
sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur
vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen
Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der
Eintragung in das Handelsregister vet"Sagt wird.
Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass
auch andere Unternehmen, sich Namen mit • Volk. bei-
gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus,
Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb
unbehelflich, weil auf andem Gebieten .. als auf dem der
Heilpflege eine Verwechslungs- und Täl!SChungsgefahr
nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss
z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist
und daSs die Banken des Staates und mit staatlicher
Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von
der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be-
zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund-
lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet
worden sind und unterhalten werden.
2. -
Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma-
änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht-
fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak-
ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich
Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu
teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der
Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr
dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig
betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale
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Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein
es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs-
wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach-
frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu
einem besonders günstigen Angebot fähig; wie die Rekur-
: rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an-
derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus-
'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup-
tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu
beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern
Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der
Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt.
Nachdem feststeht, dass die Besehwerdeführerin die Firma
zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr
untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie
begründet ist, mit andern Worten, ob die eingelegten
Tabellen und Vergleiche stimmen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
25. Urteil der I. ZivilabteUung vom ao. Xai 1930
i: S. !4ilchgenossensohaft Aarburg
gegen Eidgenössisches Amt für das Randelsregister.
Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung
dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung
der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur
die Eintragung und Veröffentlichung
0 f f e n sie h t 1 ich
re c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw.
2 und 3).
Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt
erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2
OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3).
A. -
In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930
beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten
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Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspfiege.
nach verschiedener Richtung abzuändern und insbesondere
darin eine den Austritt der Genossenschafter regelnde
Bestimmung, die bis anhin gefehlt hatte, aufzunehmen.
Diese erhielt folgenden Wortlaut : «Der Austritt kann,
solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen
ist, gegen Bezahlung eines Austrittsgeldes von 10 Fr. bis
500 Fr., erfolgen. Dieses Austrittsgeld ist als Auslösungs-
summe gedacht, die jeweilen nach dem Stande der
Verhältnisse bemessen und durch die Generalversammlung
bestimmt wird ».
B. -
Diese Aenderungen wurden vom kantonalen
Handelsregisterführer widerspruchslos zum Eintrag ins
Handelsregister entgegengenommen. Als dieser aber den
bezüglichen Journalauszug zum Zwecke der Veröffentli-
chung im Schweiz. HanoAlsamtsblatt dem Eidg. Handels-
registeramt übermittelte, erklärte dieses mit Schreiben
vom 28. Februar 1930, dass nach der ständigen Recht-
sprechung des Bundesgerichtes
die Erhebung eines
Austrittsgeldes seitens einer Genossenschaft als unzu-
lässige EinSchränkung des durch Art. 68~ Abs. 2 OR
gewährleisteten Austrittsrechtes und daher als gesetzwidrig
erklärt worden sei. Die Interessenten seien infolgedessen
zu einer entsprechenden Aenderung der fraglichen B.estim-
mung zu veranlassen; solange eine solche nicht vor-
genommen werde, werde die Publikation sistiert. Der
kantonale Handelsregiste~rer wies in der Folge das
Eidg. Handelsregisteramt mit Schreiben vom 5. März
1930 darauf hin, dass es noch im Jahre 1922 selber derartige
Austrittsgebühren nicht für unzulässig erachtet habe.
Das Eidg. Handelsregisteramt hielt jedoch mit Schreiben
vom 7. März 1930 an seiner Verfügung fest mit dem
Bemerken, dass es zwar die Praxis des Bundesgerichtes für
zu weit gehend erachte, dass aber die Handelsregister-
behörden einer konstanten Gerichtspraxis Rechnung zu
tragen hätten.
O. --'- Von dieser Verfügung setzte der kantonale
Handelsregisterführer die Milchgenossenschaft Aarburg am
RegistBrsachC'n,);"0 25.
13i
11. März 1930 in Kenntnis. Daraufhin hat letzten am
4. April 1930 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an daR
Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Aufhebung
der streitigen Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes.
Das Eidg. Handelsregisteramt beantragt die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. -
Nach Ziffer lAbs. 2 des Anhanges zum VDG
unterliegen die Entscheide des Eidg. Amtes':;; für das
Handelsregister der Anfechtung durch,Verwaltungsge-
richtsbeschwerde. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes
zur Ueberprüfung der vorliegend. angefochtenen Ver-
fügung ist daher gegeben.
2. -
Das .Eidg. Handelsregi8teramt hat die streitige
Verfügung auf Grund von Art. 44 HRegV erlassen,
wonach1es den Inhalt der ihm zum Zweck der Veröffent-
lichung im Schweiz. Handelsamtsblatt übersandten Aus-
züge, bevor es die Publikation be,,,irkt, auf seine Gesetz-
mässigkeit hin zu überprüfen hat. Dass sich dic:.;e
Ueberprüfungsbefugnis jedenfallH au~ alle Bestimmungen
erstreckt, deren Eintrag ins Halldeisregister und Publi-
katioll ün Schweiz. Handelsamtsblatt obligatorisch ist,
bedarf keiner weiteren Erörterung. Hiezu gehören aher
gemäss Art. 680 Ziff. 4 und 681 UR auch die Vorschriftpll
über die Bedingungen des Ein- und. Austrittes der Genos-
senschafter. Es braucht daher hier nicht untersucht. zu
werden, ob und in welchem Masse allenfalls aueh solche
statutarische Normen, deren Eintrag ins Handelsr('gi~üer
und Veröffentlichung vom Gesetze nicht ausdrücklich
vorgeschrieben sind,
einer derartigen
Ueberprüfung
unterzogen werden können.
'3. -
Diese Ueberprüfung. hat i üdessen, wie
vom
Eidg. Handelsregisteramt in seiner Vernehmlassung mit
Recht hervorgehoben worden ist, nur den Zweck zu
verhindern, dass Bestimmungen, die offensichtlich und
unzweideutig mit gesetzlichen Vorschriften im Wider-
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
spruch stehen, ins Handelsregister aufgenommen und
veröffentlicht werden. Da, wo eine mehrfache Auslegung
möglich ist, sollen der Eintrag und die Veröffentlichung
zugelassen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die
Frage im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte
entscheiden zu lassen.
Das Eidg_ Handelsregisteramt nimmt nun zwar mit
Bezug auf die hier streitige Statutenbestimmung eine
solche offenkundige, in die Augen springende Gesetz-
widrigkeit nicht an, sondern hält, wie aus seinem Schreiben
an das kantonale Handelsregisteramt hervorgeht, gegen-
teils dafür, dass die Erhebung von Austrittsgeldern
grundsätzlich nicht gegen das in Art. 684 Abs. 2 OR den
Genossenschaftern gewährleistete Austrittsrecht verstosse;
es ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf die
ständige gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes der
Eintrag und die Veröffentlichung dennoch verweigert
werden müssen. Es könnte sich fragen, ob eine derartige
Gebundenheit für die Handelsregisterbehörden tatsächlich
besteht; das hätte ja zur Folge, dass eine einmal einge-
führte Praxis auf alle Zeiten hinaus festgelegt wäre, ohne
dass das betreffende Gericht je wieder in die Lage käme,
allenfalls auf seine Auffassung' zurückzukommen. Das
kann indessen hier dahingestellt bleiben,. da, entgegen der
Auffassung des Eidg. Handelsregisteramtes, die Frage nach
der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren bei Austritt
von Genossenschaftern nach der neuern Praxis des
Bundesgerichtes keineswegs endgültig beantwortet ist.
Allerdings hat das Bundesgericht in einem frühern
Entscheide (BGE 37 II S. 420 f.) die Erhebung solcher
Gebühren allgemein als gesetzwidrig erklärt, weil darin
eine Einschränkung des den Genossenschaftern durch
Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes
zu erblicken sei. Nach der neuern Praxis aber setzt das
Bundesgericht dem durch Art. 684 Abs. 2 OR untersagten
Erlass eines Austrittsverbotes nur
(l jede erhebliche
Erschv.-erung des Austrittes, sofern sie nicht durch den
Registersachen. No 26.
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Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt wird}} gleich
(BGE 45 II S. 658; 55 II S. 128). Bei dieser Auslegung der
streitigen Bestimmung des Obligationenrechtes kann
aber nicht mehr jede Austrittsgebühr von vorneherein
grundsätzlich als rechtswidrig erachtet werden, sondern
es wird in jedem einzelnen Falle, unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände, zu prüfen sein, ob und bis zu
welchem Betrag ein Austrittsgeld ohne Verletzung des
gesetzlich gewährleisteten Austrittsrechtes verlangt werden
kann. Darüber vermag aber; im Hinblick auf die eingangs
umschriebene, beschränkte Ueberprüfungsbefugnis der
Handelsregisterbehörden (die nur die Eintragung und
Veröffentlichung
offensichtlich
rechtswidriger
Bestim-
mungen zu verweigern haben), in der Regel nur der Zivil-
richter zu entscheiden, und es sind daher derartige
Statutenbestimmungen von den Handelsregisterbehörden
normalerweise zuzulassen, es wäre denn, dass der darin
aufgeführte Gebührenansatz derart übersetzt erschiene
dass dessen Gesetzwidrigkeit auch ohne nähere Prüfung de;
konkreten Tatumstände ohne weiteres in die Augen
spränge. Das trifft jedoch hier nicht zu. Das Eidg. Handels-
registeramt hat daher zu Unrecht die Veröffentlichung
des streitigen Art. 10 der Statuten der Beschwerdeführerin
verweigert.
Demnach erkennt das Bundesgericht .-
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die
angefochtene Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes
, vom 28. Februarj7. März 1930 aufgehoben.
26. Urteil der Il Zivilabteilung vom 4. April 1930
i. S. Geiger gegen Regierungsrat von Appenzell A. Rb.
Kin des a. ne r k e n nun g. Art. 303 ff ZGB; Art. 102 ff
der Zivilstandsdienstverordnung.
Zuständiges AInt zur Prüfung der Frage, ob der unbenützte