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56_I_135

BGE 56 I 135

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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v~- UDd :pisziplin_h~.

Mit ßezeiehnungen, \Verohe das Wort «Volk)} führen,

um anzudeuten, dass die betreHenden Einrichtungen für

das Volk bestimmt sind, werden, wie auch die eingeholten

Gutachien bezeugen, insbesondere auf dem Gebiet der

Krankenpflege und Heilkunde leic-ht Institutionen ge-

meint, die auf staatlicher, gemeinnütziger oder liebes-

tätiger . Grundlage beruhen, weil in der Schweiz gerade auf

diesem Gebiet soziale Institute, wie Spitäler, Kranken-

kassen, Stadt-, Gemeinde- und Schulärzte, Schul- und

Gemeindezahnkliniken, FürBOrgestellen für Kranke usw.

sehr verbreitet sind. Der Verwechslungsgefahr kann nur

vorgebeugt werden, wenn dieselbe Benennung reinen

Erwerbsuntemehmen mit derselben Bestimmung bei der

Eintragung in das Handelsregister vet"Sagt wird.

Die Beschwerdeführerin hat darauf hingewiesen, dass

auch andere Unternehmen, sich Namen mit • Volk. bei-

gelegt haben; es gebe eine Volkstuch-A.-G.,ein Volkshaus,

Volksküchen usw. Allein dieser Hinweis ist schon deshalb

unbehelflich, weil auf andem Gebieten .. als auf dem der

Heilpflege eine Verwechslungs- und Täl!SChungsgefahr

nicht oder nicht in dem Masse besteht. Jedermann weiss

z. B., dass eine Volksbank ein privates Unternehmen ist

und daSs die Banken des Staates und mit staatlicher

Haftung andere Namen gewählt haben. Einzelne der von

der Rekurrentin genannten Beispiele verdienen die Be-

zeichnung, weil sie tatsächlich auf gemeinnütziger Grund-

lage oder unter Mitwirkung der Öffentlichkeit errichtet

worden sind und unterhalten werden.

2. -

Die Rekurrentin kann die nachgesuchte Firma-

änderung somit nur noch mit der Behauptung zu recht-

fertigen suchen, sie sei trotz ihres gewerblichen Charak-

ters im stande, der breiten Volksmasse eine, hinsichtlich

Leistung und Gegenleistung, vorteilhafte Behandlung zu

teil werden zu lassen. Diese Behauptung hat sie in der

Tat aufgestellt, und sie hat darauf hingewiesen, dass ihr

dies möglich sei, weil sie mehrere Kliniken gleichzeitig

betreibe, das Material im Grossen einkaufe, eine zentrale

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Verwaltung besitze und die Zahnärzte fest besolde. Allein

es liegt im Wesen des Tauschverkehrs, dass jedes erwerbs-

wirtschaftliche Unternehmen geltend macht, um die Nach-

frage anzuregen, es sei aus irgendwelchen Gründen zu

einem besonders günstigen Angebot fähig; wie die Rekur-

: rentin behauptet, für das Volk zu arbeiten, wird ein an-

derer Unternehmer behaupten, nur die feinste Luxusaus-

'führung eines Gegenstandes herzustellen. Solche Behaup-

tungen dienen der Reklame. Es fehlt ein Masstab, sie zu

beurteilen. Die Handelsregisterbehörden sind der nähern

Prüfung aber schon deshalb enthoben, weil Art. 4 der

Verordnung II jede Reklame in einer Firma untersagt.

Nachdem feststeht, dass die Besehwerdeführerin die Firma

zu Reklamezwecken ändern will, braucht nicht mehr

untersucht zu werden, ob die Reklame auch irgendwie

begründet ist, mit andern Worten, ob die eingelegten

Tabellen und Vergleiche stimmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

25. Urteil der I. ZivilabteUung vom ao. Xai 1930

i: S. !4ilchgenossensohaft Aarburg

gegen Eidgenössisches Amt für das Randelsregister.

Zweck und Umfang der in Art. 44 der Handelsregisterverordnung

dem Eidg. Handelsregisteramt auferlegten Pflicht zur Prüfung

der Handelsregisterauszüge auf ihre Gesetzmässigkeit hin. Nur

die Eintragung und Veröffentlichung

0 f f e n sie h t 1 ich

re c h t s w i d r i ger Bestimmungen ist zu verweigern (Erw.

2 und 3).

Nicht j e devon einem Genossenschafter bei seinem Austritt

erhobene Gebühr stellt eine Verletzung des in Art. 684 Abs. 2

OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes dar (Erw. 3).

A. -

In ihrer Generalversamlung vom 8. Januar 1930

beschloss die Milchgenossenschaft Aarburg, ihre Statuten

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Verwa.ltungs- und Disziplinarrechtspfiege.

nach verschiedener Richtung abzuändern und insbesondere

darin eine den Austritt der Genossenschafter regelnde

Bestimmung, die bis anhin gefehlt hatte, aufzunehmen.

Diese erhielt folgenden Wortlaut : «Der Austritt kann,

solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen

ist, gegen Bezahlung eines Austrittsgeldes von 10 Fr. bis

500 Fr., erfolgen. Dieses Austrittsgeld ist als Auslösungs-

summe gedacht, die jeweilen nach dem Stande der

Verhältnisse bemessen und durch die Generalversammlung

bestimmt wird ».

B. -

Diese Aenderungen wurden vom kantonalen

Handelsregisterführer widerspruchslos zum Eintrag ins

Handelsregister entgegengenommen. Als dieser aber den

bezüglichen Journalauszug zum Zwecke der Veröffentli-

chung im Schweiz. HanoAlsamtsblatt dem Eidg. Handels-

registeramt übermittelte, erklärte dieses mit Schreiben

vom 28. Februar 1930, dass nach der ständigen Recht-

sprechung des Bundesgerichtes

die Erhebung eines

Austrittsgeldes seitens einer Genossenschaft als unzu-

lässige EinSchränkung des durch Art. 68~ Abs. 2 OR

gewährleisteten Austrittsrechtes und daher als gesetzwidrig

erklärt worden sei. Die Interessenten seien infolgedessen

zu einer entsprechenden Aenderung der fraglichen B.estim-

mung zu veranlassen; solange eine solche nicht vor-

genommen werde, werde die Publikation sistiert. Der

kantonale Handelsregiste~rer wies in der Folge das

Eidg. Handelsregisteramt mit Schreiben vom 5. März

1930 darauf hin, dass es noch im Jahre 1922 selber derartige

Austrittsgebühren nicht für unzulässig erachtet habe.

Das Eidg. Handelsregisteramt hielt jedoch mit Schreiben

vom 7. März 1930 an seiner Verfügung fest mit dem

Bemerken, dass es zwar die Praxis des Bundesgerichtes für

zu weit gehend erachte, dass aber die Handelsregister-

behörden einer konstanten Gerichtspraxis Rechnung zu

tragen hätten.

O. --'- Von dieser Verfügung setzte der kantonale

Handelsregisterführer die Milchgenossenschaft Aarburg am

RegistBrsachC'n,);"0 25.

13i

11. März 1930 in Kenntnis. Daraufhin hat letzten am

4. April 1930 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an daR

Bundesgericht erhoben mit dem Begehren um Aufhebung

der streitigen Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes.

Das Eidg. Handelsregisteramt beantragt die Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. -

Nach Ziffer lAbs. 2 des Anhanges zum VDG

unterliegen die Entscheide des Eidg. Amtes':;; für das

Handelsregister der Anfechtung durch,Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes

zur Ueberprüfung der vorliegend. angefochtenen Ver-

fügung ist daher gegeben.

2. -

Das .Eidg. Handelsregi8teramt hat die streitige

Verfügung auf Grund von Art. 44 HRegV erlassen,

wonach1es den Inhalt der ihm zum Zweck der Veröffent-

lichung im Schweiz. Handelsamtsblatt übersandten Aus-

züge, bevor es die Publikation be,,,irkt, auf seine Gesetz-

mässigkeit hin zu überprüfen hat. Dass sich dic:.;e

Ueberprüfungsbefugnis jedenfallH au~ alle Bestimmungen

erstreckt, deren Eintrag ins Halldeisregister und Publi-

katioll ün Schweiz. Handelsamtsblatt obligatorisch ist,

bedarf keiner weiteren Erörterung. Hiezu gehören aher

gemäss Art. 680 Ziff. 4 und 681 UR auch die Vorschriftpll

über die Bedingungen des Ein- und. Austrittes der Genos-

senschafter. Es braucht daher hier nicht untersucht. zu

werden, ob und in welchem Masse allenfalls aueh solche

statutarische Normen, deren Eintrag ins Handelsr('gi~üer

und Veröffentlichung vom Gesetze nicht ausdrücklich

vorgeschrieben sind,

einer derartigen

Ueberprüfung

unterzogen werden können.

'3. -

Diese Ueberprüfung. hat i üdessen, wie

vom

Eidg. Handelsregisteramt in seiner Vernehmlassung mit

Recht hervorgehoben worden ist, nur den Zweck zu

verhindern, dass Bestimmungen, die offensichtlich und

unzweideutig mit gesetzlichen Vorschriften im Wider-

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

spruch stehen, ins Handelsregister aufgenommen und

veröffentlicht werden. Da, wo eine mehrfache Auslegung

möglich ist, sollen der Eintrag und die Veröffentlichung

zugelassen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die

Frage im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte

entscheiden zu lassen.

Das Eidg_ Handelsregisteramt nimmt nun zwar mit

Bezug auf die hier streitige Statutenbestimmung eine

solche offenkundige, in die Augen springende Gesetz-

widrigkeit nicht an, sondern hält, wie aus seinem Schreiben

an das kantonale Handelsregisteramt hervorgeht, gegen-

teils dafür, dass die Erhebung von Austrittsgeldern

grundsätzlich nicht gegen das in Art. 684 Abs. 2 OR den

Genossenschaftern gewährleistete Austrittsrecht verstosse;

es ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf die

ständige gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes der

Eintrag und die Veröffentlichung dennoch verweigert

werden müssen. Es könnte sich fragen, ob eine derartige

Gebundenheit für die Handelsregisterbehörden tatsächlich

besteht; das hätte ja zur Folge, dass eine einmal einge-

führte Praxis auf alle Zeiten hinaus festgelegt wäre, ohne

dass das betreffende Gericht je wieder in die Lage käme,

allenfalls auf seine Auffassung' zurückzukommen. Das

kann indessen hier dahingestellt bleiben,. da, entgegen der

Auffassung des Eidg. Handelsregisteramtes, die Frage nach

der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren bei Austritt

von Genossenschaftern nach der neuern Praxis des

Bundesgerichtes keineswegs endgültig beantwortet ist.

Allerdings hat das Bundesgericht in einem frühern

Entscheide (BGE 37 II S. 420 f.) die Erhebung solcher

Gebühren allgemein als gesetzwidrig erklärt, weil darin

eine Einschränkung des den Genossenschaftern durch

Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes

zu erblicken sei. Nach der neuern Praxis aber setzt das

Bundesgericht dem durch Art. 684 Abs. 2 OR untersagten

Erlass eines Austrittsverbotes nur

(l jede erhebliche

Erschv.-erung des Austrittes, sofern sie nicht durch den

Registersachen. No 26.

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Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt wird}} gleich

(BGE 45 II S. 658; 55 II S. 128). Bei dieser Auslegung der

streitigen Bestimmung des Obligationenrechtes kann

aber nicht mehr jede Austrittsgebühr von vorneherein

grundsätzlich als rechtswidrig erachtet werden, sondern

es wird in jedem einzelnen Falle, unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände, zu prüfen sein, ob und bis zu

welchem Betrag ein Austrittsgeld ohne Verletzung des

gesetzlich gewährleisteten Austrittsrechtes verlangt werden

kann. Darüber vermag aber; im Hinblick auf die eingangs

umschriebene, beschränkte Ueberprüfungsbefugnis der

Handelsregisterbehörden (die nur die Eintragung und

Veröffentlichung

offensichtlich

rechtswidriger

Bestim-

mungen zu verweigern haben), in der Regel nur der Zivil-

richter zu entscheiden, und es sind daher derartige

Statutenbestimmungen von den Handelsregisterbehörden

normalerweise zuzulassen, es wäre denn, dass der darin

aufgeführte Gebührenansatz derart übersetzt erschiene

dass dessen Gesetzwidrigkeit auch ohne nähere Prüfung de;

konkreten Tatumstände ohne weiteres in die Augen

spränge. Das trifft jedoch hier nicht zu. Das Eidg. Handels-

registeramt hat daher zu Unrecht die Veröffentlichung

des streitigen Art. 10 der Statuten der Beschwerdeführerin

verweigert.

Demnach erkennt das Bundesgericht .-

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die

angefochtene Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes

, vom 28. Februarj7. März 1930 aufgehoben.

26. Urteil der Il Zivilabteilung vom 4. April 1930

i. S. Geiger gegen Regierungsrat von Appenzell A. Rb.

Kin des a. ne r k e n nun g. Art. 303 ff ZGB; Art. 102 ff

der Zivilstandsdienstverordnung.

Zuständiges AInt zur Prüfung der Frage, ob der unbenützte