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67_I_111

BGE 67 I 111

Bundesgericht (BGE) · 1939-07-08 · Deutsch CH
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Staatsreeht.

dass der RekUrrent hernach die Zuständigkeit des Betrei-

bungsamtes Schwyz nicht bestritt und auch keine Ein-

sprache erhob, als er durch das Bezirksgericht Schwyz

am 8. Juli 1939 wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer

bestraft wurde, muss gefolgert werden, dass er durch

Hinterlegung seiner Ausweisschriften in Schwyz ein

« Domizil» für die gegen ihn eingehenden Betreibungen

und Prozesse begründen und erst nachträglich, um seine

Gläubigerin hinzuhalten, hievon nichts mehr wissen

wollte.

Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht auf eine Be-

merkung, die Dr. BÖCKLI im Kommentar zu § 19 der

thurgauischen Prozessordnung gemacht hat. Diese Bemer-

kung (Note 5 zu § 19) bezieht sich nicht auf den eidge-

nössischen, d. h. vom· Bundesgericht bei Anwendung von

Art. 59 BV aufgestellten Begriff der stillschweigenden

Prorogation, sondern auf das thurgauische Prozessrecht.

Das kantonale Recht kann an eine solche Vereinbarung

strengere Anforderungen stellen, als sie vom Bundes-

gericht bei der Auslegung von Art. 59 BV aufgestellt

worden sind.

VI. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

Vgl. Nr. 13. -

Voir n° 13.

Registersachen. N0 18.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. REGISTERSACHEN

REGISTRES

111

18. UneU der I. ZivUabteilung vom 13.)laI1941 in Sachen A.-G.

fiir Verwaltungs- und Handelsgesehäfte « Corda» gegen Basel-Stadt,

Justizkommission.

Handelsregister; Erhöhung des Aktienkapitals.

Kognitionsbejugnis der Registerbehörden. Art. 940 OR, Art. 21

HRegVo_

Erhöhung des Aktienkapitals durch Heraufsetzen des Aktiennenn-

werts ist zulässig. Macht. der bereits einbezahlte. Betrag mehr

als 20 % des neuen Aktienkapitals aus, so braucht auf den

Erhöhungsbetrag keine weitere Einzahlung mehr gemacht zu

werden. Art. 614 aOR, Art. 623, 650, 633 OR.

Regime du commerce; augmentation du capital-actions.

Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre. Art. 940 CO,

art. 21 ORC.

L'augmentation du capital peut avoir lieu par l'augmentation de

la valeur nominale des actions. Lorsque Ie montant dejä libere

represente plus de 20 % du nouveau capital, iI n'est pas obli-

gatoire de faire de nouveaux versements sur l'augmentation .

. Art. 614 CO anc.; art. 623, 650, 633 CO.

Registro di commercio; aumento deZ capitale azionario.

Esame da parte delle autoritA preposte al legistro. Art. 940 CO,

art. 21 OrdRC.

L'aumento deZ capitale puo aver luogo mediante l'aumento deI

vaiore nominale delle azioni. Quando l'ammontare gia liberato

rappresenta piu deI 20 % deI nuovo capitale, non e obbligatorio

di fare nuovi versamenti sull'aumento. Art. 614 VCO; art. 623,

650, 633 CO.

A. -

Die im Handelsregister von Basel-Stadt eingetra-

gene Aktiengesellschaft für Verwaltungs- und Hande1s-

112

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

geschäfte « Cofda» weist ein Grundkapital von Fr. 20,000.-

auf, das sich aus 200 Stück volleinbezahlten Namen-

aktien von je" Fr. 100.---:- zusammensetzt. Die sämtlichen

Aktien befinden sich in den Händen zweier Aktionäre.

An der Generalversammlung von 10. Mai 1940 beschloss

die Gesellschaft, um den Anforderungen des rev. OR

hinsichtlich des Mindestkapitals für Aktiengesellschaften

nachzukommen, ihr Aktienkapital auf Fr. 50,000.- zu

erhöhen und zwar durch Heraufsetzung des Nennwertes

jeder Aktie von Fr. 100.- auf Fr. 250.-. Auf Grund der

vorliegenden Zeichnungsscheine wurde festgestellt, dass

das neue Kapital in der Höhe von Fr. 30,000.-, das

durch die heiden alleinigen Aktionäre übernommen worden

war, voll gezeichnet sei. Hinsichtlich der Liberierung des

neuen Aktienkapitals stellte die Generalversammlung

weiter fest, dass mit dem volleinbezahlten bisherigen

Aktienkapital von Fr. 20,000.- zufolge der Erhöhung

des Nennwertes jeder Aktie von Fr. 100.- auf Fr. 250.-

jede bisher voll einbezahlte Aktie nunmehr noch mit

40% liberiert sei. Schliesslich wurden die Gesellschafts-

statuten diesen Beschlüssen entsprechend abgeändert.

B. -

Das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt

verweigerte die Eintragung der angemeldeten Kapital-

erhöhung mit der Begründung, die Kapitalerhöhung

durch Heraufsetzung des Nennwertes sei gleich zu behan-

deln wie die Ausgabe neuer Aktien. Diese sei nach Art.

650 OR nur unter Beobachtung der für die Gründung

der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften zulässig.

Nach dem somit anwendbaren Art. 633 OR seien also

auch auf das neue Aktienkapital von Fr. 30,000.- 20%,

also Fr. 6000.- einzubezahlen.

C. -

Eine gegen diese Verfügung des lIandelsregister-

führers an die Justizkommission des Kantons Basel-

Stadt gerichtete Beschwerde wurde am 10. Dezember

1940 abgewiesen.

D. -

Gegen den Entscheid der Justizkommission

reichte die Gesellschaft die vorliegende verwaltungsrecht-

Registersachen. No 18.

113

liche Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei

aufzuheben und der Handelsregisterführer anzuweisen

die in der Generalversammlung vom 10. Oktober 194~

beschlossene Kapitalerhöhung einzutragen.

E. -

Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt

beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische

Justiz- und Polizeidepartement spricht sich für deren

Gutheissung aus.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Der Streit der Parteien dreht sich darum, ob bei

Erhöhung des Grundkapitals durch Heraufsetzung des

Nennwertes der Aktien unter allen Umständen 20% der

Differenz zwischen altem und neuem Nennwert einbe~ahlt

werden müssen, entsprechend der Vorschrift, dass bei

Ausgabe von neuen Aktien auf jede Aktie eine Einzahlung

von mindestens 20% geleistet werden muss, oder ob auf

eine Einzahlung verzichtet werden kann, wenn die auf

das frühere Aktienkapital gemachten Einzahlungen 20%

des erhöhten Nennwertes aller Aktien ausmachen und

das einbezahlte Kapital mindestens Fr. 20,000.- beträgt.

Die streitige Frage ist somit nicht spezifisch register-

rechtlicher Natur, sondern sie gehört dem Gebiete des

Aktienrechtes, also des materiellen Zivilrechtes an. Dies

ist von Bedeutung für die Kognitionsbefugnis der Handels-

registerbehörden; denn während sie die rein register-

rechtlichen Voraussetzungen im vollen Umfang zu prüfen

und zu entscheiden haben, ist nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtes ihre Entscheidungsbefugnis im Be-

reiche des materiellen Zivilrechtes nur eine beschränkte :

Sie haben nur dort einzuschreiten, wo die verlangte

Eintragung offensichtlich und unzweideutig gegen das

Gesetz verstösst. Ist dagegen die Frage einer Gesetzes-

verletzung nicht liquid, indem die zum Eintrag angemel-

dete Regelung auf einer an sich ebenfalls denkbaren

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen beruht, dann

haben die Registerbehörden die verlangte. Eintragung'

AS 67 1- 1941

8

114

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

vorzunehmexi, um zu ermöglichen, dass der Streitfall

durch den ordentlichen Richter entschieden werde (BGE

56 I 137, 62 I 262; nicht publizierter Entscheid der

l. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 22. November

1939 i. S. Wildenthaler und Neu-Email A.-G. gegen

St. Gallen. Vergl. ferner Kommentar His zu Art. 940

OR, Anm. 23-31).

Um einen Fall der letzteren Art handelt es sich hier.

Das Gesetz spricht sich über die Zulässigkeit der Erhöhung

des Aktienkapitals durch Heraufsetzung des Nennwertes

der Aktien nicht ausdrücklich aus, sondern erwähnt in

Art. 650 OR nur den Fall der Erhöhung des Aktienkapi-

tals durch Ausgabe neuer Aktien; der Gesetzestext gibt

deshalb für die Beantwortung der zu lösenden Frage keine

Wegleitung . Auf dem Wege der Auslegung der sachlich

am nächsten liegenden Bestimmungen über die Erhöhung

des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien aber

lassen sich sowohl für die im angefochtenen Entscheid

vertretene Auffassung, wie für diejenige der Beschwerde-

führerin beachtliche Argumente gewinnen. Die Ansicht

der Beschwerdeführerin wird insbesondere in der Literatur

geteilt von Siegwart, Anm. 8 zu Art. 623 OR, allerdings

ohne Angabe einer näheren Begründung.

.

Gemäss den oben entwickelten Grundsätzen über dIe

Entscheidungsbefugnis der Handelsregisterbehörden auf

dem Gebiete des Zivilrechts muss daher schon wegen

dieser mehrfachen Auslegungsmöglichkeit der streitigen

Frage. die Beschwerde gutgeheissen und die Eintragung

bewilligt werden.

. '

2. -

Mit Rücksicht auf die grosse TragWeIte und die

grundsätzliche Bedeutung der st,reitigen Frage ist. es

indessen geboten, schon hier zur Herbeiführung emer

einheitlichen Praxis eine wegleitende Entscheidung in

materieller Hinsicht zu treffen.

Nach Art. 614 Abs. 2 aOR konnte der Nominalbetrag

der Aktien nicht erhöht werden, sofern dadurch der

Nominalbetrag des Grundkapitals eine Veränderung erlitt.

Registeraschen. N° 18.

115

Diese Beschränkung ist in Art. 623 OR nicht mehr auf-

genommen worden, woraus in· Dbereinstimmung lnit der

Literatur der Schluss zu ziehen ist, dass eine Kapital-

erhöhung neben dem in Art. 650 OR genannten Wege

der Ausgabe neuer Aktien auch durch Heraufsetzung des

Nennwertes der bisherigen Aktien erfolgen kann (vergl.

SIEGWART Anm. 7 zu Art. 623 OR; v. STEIGER, Prüfung

und Eintragung der A.-G. beim Handelsregister, S. 65;

WmLAND, Handelsrecht II S. 163 ff.). Mangels einer

ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieser Art der

Kapitalerhöhung sind die dafür geltenden Anforderungen,

wie bereits erwähnt, durch Auslegung zu ermitteln. Für

die Entscheidung der Frage, wie weit die sachlich am

nächsten liegenden Vorschriften über die Erhöhung des

Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (Art. 650

OR) Anwendung zu finden haben, ist auf den Zweck

abzustellen, den die betreffenden gesetzlichen Bestim-

mungen verfolgen.

3. -

Hinsichtlich der im vorliegenden Falle allein

streitigen Frage der Mindesteinzahlungspflicht bestimmt

Art. 633 OR, auf den Art. 650 zurückgreift, dass minde-

stens 20% des Nennwertes jeder Aktie einbezahlt ' sein

müssen.

Der Zweck dieser Vorschrift ist ein doppelter: Sie

hat einmal zur Wirkung, dass mindestens 20% des gesam-

ten Grundkapitals in Bar oder in Sachwerten vorhanden

sein müssen. Insoweit dient sie dem Schutze der Dritten,

die mit der Gesellschaft in Beziehung treten, indem sie

die Bereitstellung eines bestimmten, für die Gesellschaft

sofort verfügbaren Betriebskapitals notwendig macht und

damit für die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten geschäft-

lichen Tätigkeit Gewähr bietet. Das Interesse Dritter da-

ran, dass stets mindestens ein Fünftel des Grundkapitals

einbezahlt ist, besteht aber später in gleichem Masse

wie zur Zeit der Gründung und ist ohne Rücksicht dar-

auf; ob die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien

oder durch Heraufsetzung des Nennwertes der vorhandenen

116

Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

Aktien erfolgt, in gleicher Weise vorhanden. Damit der

vom Gesetz zU Gunsten der Dritten angestrebte Schutz-

zweck erreicht wird, müssen deshalb auch bei Heraufsetzung

des Aktienkapitals durch Erhöhung des Nennwertes

mindestens 20% des erhöhten Aktienkapitals einbezahlt

sein. Diese Voraussetzung ist hier unbestrittenermassen

erfüllt.

Das Erfordernis, dass mindestens ein Fünftel des

Grundkapitals einbezahlt sein muss, wäre nun auch

dann erfüllt, wenn der hiefür notwendige Betrag von

einzelnen wenigen Aktienzeichnern aufgebracht würde,

während die übrigen Beteiligten von einer sofortigen

Leistung befreit blieben. Dadurch, dass das Gesetz die

Leistung einer Mindesteinzahlung von 20% auf jeder

Aktie verlangt, ist aber zum Ausdruck gebracht, dass die

Bestimmung noch einen weiteren Zweck verfolgt: Durch

die Verpflichtung jedes Aktienzeichners zur sofortigen

Erfüllung eines Teils der von ihm eingegangenen Verbind -

lichkeit soll der unüberlegten, leichtfertigen Aktien-

zeichnung vorgebeugt werden. Die Gefahr einer solchen

wäre unstreitig erheblich grösser, wenn eine Aktienzeich-

nung ohne die Pflicht zur sofortigen teilweisen Erfüllung

möglich wäre. Insoweit dient also die Bestimmung dem

Schutze der Aktienzeichner. Um dieser zweiten Schutz-

funktion willen, die bei der Kapitalerhöhung durch Aus-

gabe neuer Aktien dieselbe Berechtigung hat wie bei

der Gründung, ist nach allgemein anerkannter Auffassung

bei dieser Art der Kapitalerhöhung die Einzahlung von

mindestens 20% auf jeder neuen Aktie auch dann zu

leisten, wenn das bisher einbezahlte Aktienkapital die

Quote von 20% des erhöhten Grundkapitals übersteigt.

4. -

Die Auffassung der Handelsregisterbehörden von

Basel, dass auch bei Heraufsetzung des Aktienkapitals

durch Erhöhung des Aktiennennwerts unter allen Um-

ständen eine Einzahlung von 20% auf dem Erhöhungs-

betrag jeder Aktie erbracht werden müsse, wäre nur dann

gerechtfertigt, wenn auch in diesem F~lle das Bedürfnis

Rt'gistcrsachen. No 18.

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nacH einem Schutz der Aktienzeichner bestünde. Dies ist

jedoch entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen

nicht der Fall. Denn hier haben die Aktionäre, deren

Aktien einen höheren Nennwert erhalten, bereits effektiv

geleistet, und zwar in einem so erheblichem Masse, dass

ihre Einzahlungen gestatten, 20% des erhöhten Aktien-

kapitals zu decken; im vorliegenden Falle beträgt die

Deckung sogar 40%. Das Risiko, das die Aktionäre mit

der Zeichnung des Erhöhungsbetrages ohne Pflicht zur

Erbringung einer sofortigen Leistung eingehen, ist also

nicht grösser, als es bei der N eUgrÜlldung einer Gesellschaft

mit einem dem erhöhten Aktienkapital entsprechenden

Grundkapital unter Liberierung von 20% wäre.

Dem gegenüber wird im angefochtenen Entscheid

allerdings eingewendet, dann könnte auch bei der Ausgabe

neuer Aktien von einer Einzahlungspflicht abgesehen

werden, wenn die Aktien von den am bereits vorhandenen

Kapital beteiligten Personen gezeichnet würden. Dieser

Einwand ist jedoch deshalb nicht stichhaltig, weil es

selbstverständlich nicht angeht, die Verpflichtung zur

Einzahlung oder die Befreiung davon von dem zufalligen

Umstand abhängig zu machen, ob der betreffende Zeichner

bereits Aktionär sei oder nicht. Bei der Erhöhung des

Aktienkapitals durch Heraufsetzung des Nennwerts der

Aktien dagegen besteht gar keine andere Möglichkeit, als

dass jeder Zeichner bereits Aktionär ist und mindestens

20% des heraufgesetzten Aktiennennwerts einbezahlt hat.

5. -

Irgendwelche Gläubigerinteressen werden durch

dieses Vorgehen nicht beeinträchtigt. Gegenteils wird die

Stellung der Gläubiger verbessert, indem ihnen neben

dem bisher einbezahlten Betrag von Fr. 20,000.-, der

das ganze bisherige Aktienkapital darstellte, in Zukunft

noch weitere Fr. 30,000.- nicht einbezahltes Kapital

haften, die von der Gesellschaft jederzeit 'eingefordert

werden können.

Mit Rücksicht auf diesen Umstand wurde denn auch

schon unter der Herrschaft des alten Rechtes trotz dem

118

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Verbot des Art. 614 aOR eine ähnliche Operation als

zulässig erklä~t, bei der eine Kapitalerhöhung um 100%

bewirkt wurde durch den Umtausch einer volleinbezahlten

Aktie von Fr. 1000.- gegen zwei neue, zu 50% einbe-

zahlte Aktien im Nennwert von ebenfalls je Fr. 1000.-.

Man erblickte in diesem Vorgang eine Rückzahlung des

Grundkapitals an die Aktionäre, wobei diese den emp-

fangenen Betrag zur sofortigen teilweisen Liberierung

des neuen Aktienkapitals verwendet hatten. Dass die

für die Kapitalrückzahlung im allgemeinen zur Sicherung

der Gesellschaftsgläubiger . .aufgestellten Vorschriften der

Art. 670 und 667 Abs. 2 aOR (Publikation des Rückzah-

lungsbeschlusses, Einhaltung des Sperrjahres, etc.) nicht

erfüllt waren, wurde nicht als Grund zur Verweigerung

der Eintragung der. durchgeführten Umwandlung an-

gesehen (BURCKHARDT, Bundesrecht, III Nr. 1524 II).

Im Hinblick auf diesen Fall würde die Vorinstanz, ihren

Ausführungen in Erwägung 7 des angefochtenen Ent-

scheides nach zu schliessen, offenbar eine Erhöhung des

Grundkapitals von Fr. 20,000.- auf Fr. 60,00.- durch

Austausch jeder volleinbezahlten Aktie von je Fr. 100.-

gegen drei zu 33 1/ 3 % liberierte neue Aktien zu ebenfalls

Fr. 100.- zulassen, obwohl auch hier die Aktionäre nicht

sofort etwas zu leisten hätten. Dann ist aber nicht einzu-

sehen, warum dieser Erfolg nicht -auch durch einfaohe

Heraufsetzung des Nennw~rts erreiohbar sein soll. Es

maoht dooh sicherlioh keinen Untersohied aus, ob eine

volleinbezahlte Aktie von Fr. 100.- duroh drei nur zu

einem Drittelliberierte Aktien von ebenfalls je Fr. 100.-

oder duroh eine auch nur zu einem Drittel liberierte Aktie

von Fr. 300.- ersetzt wird. Lässt man das eine zu, so

muss man auoh das andere dulden.

Nach dem Wegfall des in Art. 614 aOR aufgestellten

Verbotes bedarf es aber dieses Umweges über die Kon-

struktion der Kapitalrückzahlung unter Verletzung der

dafür aufgestellten besonderen Sicherungsvorschriften gar

nicht mehr, wie oben dargelegt wurde. Dass die wirt-

Registersachen. N° 19.

H9

schaftliohen Wirkungen, um derentwillen eine Kapital-

rüokzahlung nur unter besonderen Kautelen gestattet

wird, nicht eintreten können, beweist, dass es sich eben

in Tat und Wahrheit gar nicht um eine Kapitalrüok-

zahlung handelt.

Demnach e:rkennt das Bundesgericht :

Die Besohwerde wird gutgeheissen und der Handels-

registerführer des Kantons Basel-Stadt wird angewiesen,

die in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin

vom 10. Oktober 1940 beschlossene Erhöhung des Grund-

kapitals von Fr. 20,000.- auf Fr. 50,000.- einzutragen.

19. Arr~t de la Ire Seetion eivlle du 8 juillet 1941 dans Ia. cause

Masse eoneordataire l\llirat S. A. contre Departement genevois

du eommeree et de l'industrie.

En cas de concordat par abandon d'actif, la raison sociale ou

individuelle ne doit etre rayes au registre du commerce qu 'une

fois Ja liquidation termines. Toutefois, en cas de radiation

prematuree, il ne peut etre procede a. la rsinscription que pour

sauvegarder un interet actuel et legitime. Art. 941 CO; 64 al. 2

et 66 al. 3 ORC.

Bei Nachlassvertrag mit Abtretung der Aktiven ist die Gesell-

schafts- oder Einzelfirma im Handelsregister erst nach Abschluss

der Liquidation zu löschen. Bei vorzeitiger Lösc~ung kann

jedoch die Wiedereintragung nur zur Wahrung emes gegen-

wärtigen und schutzwürdigen Interesses erfolgen. Art. 941 OR,

Art. 64 Abs. 2 und 66 Abs. 3 HRegV.

.

In easo di eoncordato mediante abbandono dell'attivo, Ia. ditta

sociale 0 individuale dev'essere eancellata dal registro di

commercio soltanto a liquidazione terminata. Tuttavia, ~)Ve la

cancellazione sia avvenuta prematuratrunente, non SI pub

procedere alla reinscrizione ehe per salvaguardare un interesse

attuale e legittimo. Art. 941 CO; 64 ep. 2 e 66 cp. 3 ORC.

A. -

Le 12 octobre 1933, le Tribunal de premiere

instance de Geneve homologuait le concordat par abandon

d'actif de la societe Joseph Merat S. A. a Geneve. En

consequence, selon la pratique de cette epoque, le prepose

au registre du oommerce raya d'office la societ6 le 26 ooto-

bre 1933.