Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Staatsreeht.
dass der RekUrrent hernach die Zuständigkeit des Betrei-
bungsamtes Schwyz nicht bestritt und auch keine Ein-
sprache erhob, als er durch das Bezirksgericht Schwyz
am 8. Juli 1939 wegen Nichtbezahlung der Militärsteuer
bestraft wurde, muss gefolgert werden, dass er durch
Hinterlegung seiner Ausweisschriften in Schwyz ein
« Domizil» für die gegen ihn eingehenden Betreibungen
und Prozesse begründen und erst nachträglich, um seine
Gläubigerin hinzuhalten, hievon nichts mehr wissen
wollte.
Der Rekurrent beruft sich zu Unrecht auf eine Be-
merkung, die Dr. BÖCKLI im Kommentar zu § 19 der
thurgauischen Prozessordnung gemacht hat. Diese Bemer-
kung (Note 5 zu § 19) bezieht sich nicht auf den eidge-
nössischen, d. h. vom· Bundesgericht bei Anwendung von
Art. 59 BV aufgestellten Begriff der stillschweigenden
Prorogation, sondern auf das thurgauische Prozessrecht.
Das kantonale Recht kann an eine solche Vereinbarung
strengere Anforderungen stellen, als sie vom Bundes-
gericht bei der Auslegung von Art. 59 BV aufgestellt
worden sind.
VI. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
Vgl. Nr. 13. -
Voir n° 13.
Registersachen. N0 18.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
•
I. REGISTERSACHEN
REGISTRES
111
18. UneU der I. ZivUabteilung vom 13.)laI1941 in Sachen A.-G.
fiir Verwaltungs- und Handelsgesehäfte « Corda» gegen Basel-Stadt,
Justizkommission.
Handelsregister; Erhöhung des Aktienkapitals.
Kognitionsbejugnis der Registerbehörden. Art. 940 OR, Art. 21
HRegVo_
Erhöhung des Aktienkapitals durch Heraufsetzen des Aktiennenn-
werts ist zulässig. Macht. der bereits einbezahlte. Betrag mehr
als 20 % des neuen Aktienkapitals aus, so braucht auf den
Erhöhungsbetrag keine weitere Einzahlung mehr gemacht zu
werden. Art. 614 aOR, Art. 623, 650, 633 OR.
Regime du commerce; augmentation du capital-actions.
Pouvoir d'examen des autorites preposees au registre. Art. 940 CO,
art. 21 ORC.
L'augmentation du capital peut avoir lieu par l'augmentation de
la valeur nominale des actions. Lorsque Ie montant dejä libere
represente plus de 20 % du nouveau capital, iI n'est pas obli-
gatoire de faire de nouveaux versements sur l'augmentation .
. Art. 614 CO anc.; art. 623, 650, 633 CO.
Registro di commercio; aumento deZ capitale azionario.
Esame da parte delle autoritA preposte al legistro. Art. 940 CO,
art. 21 OrdRC.
L'aumento deZ capitale puo aver luogo mediante l'aumento deI
vaiore nominale delle azioni. Quando l'ammontare gia liberato
rappresenta piu deI 20 % deI nuovo capitale, non e obbligatorio
di fare nuovi versamenti sull'aumento. Art. 614 VCO; art. 623,
650, 633 CO.
A. -
Die im Handelsregister von Basel-Stadt eingetra-
gene Aktiengesellschaft für Verwaltungs- und Hande1s-
112
Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
geschäfte « Cofda» weist ein Grundkapital von Fr. 20,000.-
auf, das sich aus 200 Stück volleinbezahlten Namen-
aktien von je" Fr. 100.---:- zusammensetzt. Die sämtlichen
Aktien befinden sich in den Händen zweier Aktionäre.
An der Generalversammlung von 10. Mai 1940 beschloss
die Gesellschaft, um den Anforderungen des rev. OR
hinsichtlich des Mindestkapitals für Aktiengesellschaften
nachzukommen, ihr Aktienkapital auf Fr. 50,000.- zu
erhöhen und zwar durch Heraufsetzung des Nennwertes
jeder Aktie von Fr. 100.- auf Fr. 250.-. Auf Grund der
vorliegenden Zeichnungsscheine wurde festgestellt, dass
das neue Kapital in der Höhe von Fr. 30,000.-, das
durch die heiden alleinigen Aktionäre übernommen worden
war, voll gezeichnet sei. Hinsichtlich der Liberierung des
neuen Aktienkapitals stellte die Generalversammlung
weiter fest, dass mit dem volleinbezahlten bisherigen
Aktienkapital von Fr. 20,000.- zufolge der Erhöhung
des Nennwertes jeder Aktie von Fr. 100.- auf Fr. 250.-
jede bisher voll einbezahlte Aktie nunmehr noch mit
40% liberiert sei. Schliesslich wurden die Gesellschafts-
statuten diesen Beschlüssen entsprechend abgeändert.
B. -
Das Handelsregisteramt des Kantons Basel-Stadt
verweigerte die Eintragung der angemeldeten Kapital-
erhöhung mit der Begründung, die Kapitalerhöhung
durch Heraufsetzung des Nennwertes sei gleich zu behan-
deln wie die Ausgabe neuer Aktien. Diese sei nach Art.
650 OR nur unter Beobachtung der für die Gründung
der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften zulässig.
Nach dem somit anwendbaren Art. 633 OR seien also
auch auf das neue Aktienkapital von Fr. 30,000.- 20%,
also Fr. 6000.- einzubezahlen.
C. -
Eine gegen diese Verfügung des lIandelsregister-
führers an die Justizkommission des Kantons Basel-
Stadt gerichtete Beschwerde wurde am 10. Dezember
1940 abgewiesen.
D. -
Gegen den Entscheid der Justizkommission
reichte die Gesellschaft die vorliegende verwaltungsrecht-
Registersachen. No 18.
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liche Beschwerde ein mit dem Antrag, der Entscheid sei
aufzuheben und der Handelsregisterführer anzuweisen
die in der Generalversammlung vom 10. Oktober 194~
beschlossene Kapitalerhöhung einzutragen.
E. -
Das Justizdepartement des Kantons Basel-Stadt
beantragt Abweisung der Beschwerde. Das eidgenössische
Justiz- und Polizeidepartement spricht sich für deren
Gutheissung aus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Der Streit der Parteien dreht sich darum, ob bei
Erhöhung des Grundkapitals durch Heraufsetzung des
Nennwertes der Aktien unter allen Umständen 20% der
Differenz zwischen altem und neuem Nennwert einbe~ahlt
werden müssen, entsprechend der Vorschrift, dass bei
Ausgabe von neuen Aktien auf jede Aktie eine Einzahlung
von mindestens 20% geleistet werden muss, oder ob auf
eine Einzahlung verzichtet werden kann, wenn die auf
das frühere Aktienkapital gemachten Einzahlungen 20%
des erhöhten Nennwertes aller Aktien ausmachen und
das einbezahlte Kapital mindestens Fr. 20,000.- beträgt.
Die streitige Frage ist somit nicht spezifisch register-
rechtlicher Natur, sondern sie gehört dem Gebiete des
Aktienrechtes, also des materiellen Zivilrechtes an. Dies
ist von Bedeutung für die Kognitionsbefugnis der Handels-
registerbehörden; denn während sie die rein register-
rechtlichen Voraussetzungen im vollen Umfang zu prüfen
und zu entscheiden haben, ist nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtes ihre Entscheidungsbefugnis im Be-
reiche des materiellen Zivilrechtes nur eine beschränkte :
Sie haben nur dort einzuschreiten, wo die verlangte
Eintragung offensichtlich und unzweideutig gegen das
Gesetz verstösst. Ist dagegen die Frage einer Gesetzes-
verletzung nicht liquid, indem die zum Eintrag angemel-
dete Regelung auf einer an sich ebenfalls denkbaren
Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen beruht, dann
haben die Registerbehörden die verlangte. Eintragung'
AS 67 1- 1941
8
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Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
vorzunehmexi, um zu ermöglichen, dass der Streitfall
durch den ordentlichen Richter entschieden werde (BGE
56 I 137, 62 I 262; nicht publizierter Entscheid der
l. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 22. November
1939 i. S. Wildenthaler und Neu-Email A.-G. gegen
St. Gallen. Vergl. ferner Kommentar His zu Art. 940
OR, Anm. 23-31).
Um einen Fall der letzteren Art handelt es sich hier.
Das Gesetz spricht sich über die Zulässigkeit der Erhöhung
des Aktienkapitals durch Heraufsetzung des Nennwertes
der Aktien nicht ausdrücklich aus, sondern erwähnt in
Art. 650 OR nur den Fall der Erhöhung des Aktienkapi-
tals durch Ausgabe neuer Aktien; der Gesetzestext gibt
deshalb für die Beantwortung der zu lösenden Frage keine
Wegleitung . Auf dem Wege der Auslegung der sachlich
am nächsten liegenden Bestimmungen über die Erhöhung
des Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien aber
lassen sich sowohl für die im angefochtenen Entscheid
vertretene Auffassung, wie für diejenige der Beschwerde-
führerin beachtliche Argumente gewinnen. Die Ansicht
der Beschwerdeführerin wird insbesondere in der Literatur
geteilt von Siegwart, Anm. 8 zu Art. 623 OR, allerdings
ohne Angabe einer näheren Begründung.
.
Gemäss den oben entwickelten Grundsätzen über dIe
Entscheidungsbefugnis der Handelsregisterbehörden auf
dem Gebiete des Zivilrechts muss daher schon wegen
dieser mehrfachen Auslegungsmöglichkeit der streitigen
Frage. die Beschwerde gutgeheissen und die Eintragung
bewilligt werden.
. '
2. -
Mit Rücksicht auf die grosse TragWeIte und die
grundsätzliche Bedeutung der st,reitigen Frage ist. es
indessen geboten, schon hier zur Herbeiführung emer
einheitlichen Praxis eine wegleitende Entscheidung in
materieller Hinsicht zu treffen.
Nach Art. 614 Abs. 2 aOR konnte der Nominalbetrag
der Aktien nicht erhöht werden, sofern dadurch der
Nominalbetrag des Grundkapitals eine Veränderung erlitt.
Registeraschen. N° 18.
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Diese Beschränkung ist in Art. 623 OR nicht mehr auf-
genommen worden, woraus in· Dbereinstimmung lnit der
Literatur der Schluss zu ziehen ist, dass eine Kapital-
erhöhung neben dem in Art. 650 OR genannten Wege
der Ausgabe neuer Aktien auch durch Heraufsetzung des
Nennwertes der bisherigen Aktien erfolgen kann (vergl.
SIEGWART Anm. 7 zu Art. 623 OR; v. STEIGER, Prüfung
und Eintragung der A.-G. beim Handelsregister, S. 65;
WmLAND, Handelsrecht II S. 163 ff.). Mangels einer
ausdrücklichen gesetzlichen Regelung dieser Art der
Kapitalerhöhung sind die dafür geltenden Anforderungen,
wie bereits erwähnt, durch Auslegung zu ermitteln. Für
die Entscheidung der Frage, wie weit die sachlich am
nächsten liegenden Vorschriften über die Erhöhung des
Aktienkapitals durch Ausgabe neuer Aktien (Art. 650
OR) Anwendung zu finden haben, ist auf den Zweck
abzustellen, den die betreffenden gesetzlichen Bestim-
mungen verfolgen.
3. -
Hinsichtlich der im vorliegenden Falle allein
streitigen Frage der Mindesteinzahlungspflicht bestimmt
Art. 633 OR, auf den Art. 650 zurückgreift, dass minde-
stens 20% des Nennwertes jeder Aktie einbezahlt ' sein
müssen.
Der Zweck dieser Vorschrift ist ein doppelter: Sie
hat einmal zur Wirkung, dass mindestens 20% des gesam-
ten Grundkapitals in Bar oder in Sachwerten vorhanden
sein müssen. Insoweit dient sie dem Schutze der Dritten,
die mit der Gesellschaft in Beziehung treten, indem sie
die Bereitstellung eines bestimmten, für die Gesellschaft
sofort verfügbaren Betriebskapitals notwendig macht und
damit für die Ernsthaftigkeit der beabsichtigten geschäft-
lichen Tätigkeit Gewähr bietet. Das Interesse Dritter da-
ran, dass stets mindestens ein Fünftel des Grundkapitals
einbezahlt ist, besteht aber später in gleichem Masse
wie zur Zeit der Gründung und ist ohne Rücksicht dar-
auf; ob die Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien
oder durch Heraufsetzung des Nennwertes der vorhandenen
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Yerwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
Aktien erfolgt, in gleicher Weise vorhanden. Damit der
vom Gesetz zU Gunsten der Dritten angestrebte Schutz-
zweck erreicht wird, müssen deshalb auch bei Heraufsetzung
des Aktienkapitals durch Erhöhung des Nennwertes
mindestens 20% des erhöhten Aktienkapitals einbezahlt
sein. Diese Voraussetzung ist hier unbestrittenermassen
erfüllt.
Das Erfordernis, dass mindestens ein Fünftel des
Grundkapitals einbezahlt sein muss, wäre nun auch
dann erfüllt, wenn der hiefür notwendige Betrag von
einzelnen wenigen Aktienzeichnern aufgebracht würde,
während die übrigen Beteiligten von einer sofortigen
Leistung befreit blieben. Dadurch, dass das Gesetz die
Leistung einer Mindesteinzahlung von 20% auf jeder
Aktie verlangt, ist aber zum Ausdruck gebracht, dass die
Bestimmung noch einen weiteren Zweck verfolgt: Durch
die Verpflichtung jedes Aktienzeichners zur sofortigen
Erfüllung eines Teils der von ihm eingegangenen Verbind -
lichkeit soll der unüberlegten, leichtfertigen Aktien-
zeichnung vorgebeugt werden. Die Gefahr einer solchen
wäre unstreitig erheblich grösser, wenn eine Aktienzeich-
nung ohne die Pflicht zur sofortigen teilweisen Erfüllung
möglich wäre. Insoweit dient also die Bestimmung dem
Schutze der Aktienzeichner. Um dieser zweiten Schutz-
funktion willen, die bei der Kapitalerhöhung durch Aus-
gabe neuer Aktien dieselbe Berechtigung hat wie bei
der Gründung, ist nach allgemein anerkannter Auffassung
bei dieser Art der Kapitalerhöhung die Einzahlung von
mindestens 20% auf jeder neuen Aktie auch dann zu
leisten, wenn das bisher einbezahlte Aktienkapital die
Quote von 20% des erhöhten Grundkapitals übersteigt.
4. -
Die Auffassung der Handelsregisterbehörden von
Basel, dass auch bei Heraufsetzung des Aktienkapitals
durch Erhöhung des Aktiennennwerts unter allen Um-
ständen eine Einzahlung von 20% auf dem Erhöhungs-
betrag jeder Aktie erbracht werden müsse, wäre nur dann
gerechtfertigt, wenn auch in diesem F~lle das Bedürfnis
Rt'gistcrsachen. No 18.
117
nacH einem Schutz der Aktienzeichner bestünde. Dies ist
jedoch entgegen der Ansicht der kantonalen Instanzen
nicht der Fall. Denn hier haben die Aktionäre, deren
Aktien einen höheren Nennwert erhalten, bereits effektiv
geleistet, und zwar in einem so erheblichem Masse, dass
ihre Einzahlungen gestatten, 20% des erhöhten Aktien-
kapitals zu decken; im vorliegenden Falle beträgt die
Deckung sogar 40%. Das Risiko, das die Aktionäre mit
der Zeichnung des Erhöhungsbetrages ohne Pflicht zur
Erbringung einer sofortigen Leistung eingehen, ist also
nicht grösser, als es bei der N eUgrÜlldung einer Gesellschaft
mit einem dem erhöhten Aktienkapital entsprechenden
Grundkapital unter Liberierung von 20% wäre.
Dem gegenüber wird im angefochtenen Entscheid
allerdings eingewendet, dann könnte auch bei der Ausgabe
neuer Aktien von einer Einzahlungspflicht abgesehen
werden, wenn die Aktien von den am bereits vorhandenen
Kapital beteiligten Personen gezeichnet würden. Dieser
Einwand ist jedoch deshalb nicht stichhaltig, weil es
selbstverständlich nicht angeht, die Verpflichtung zur
Einzahlung oder die Befreiung davon von dem zufalligen
Umstand abhängig zu machen, ob der betreffende Zeichner
bereits Aktionär sei oder nicht. Bei der Erhöhung des
Aktienkapitals durch Heraufsetzung des Nennwerts der
Aktien dagegen besteht gar keine andere Möglichkeit, als
dass jeder Zeichner bereits Aktionär ist und mindestens
20% des heraufgesetzten Aktiennennwerts einbezahlt hat.
5. -
Irgendwelche Gläubigerinteressen werden durch
dieses Vorgehen nicht beeinträchtigt. Gegenteils wird die
Stellung der Gläubiger verbessert, indem ihnen neben
dem bisher einbezahlten Betrag von Fr. 20,000.-, der
das ganze bisherige Aktienkapital darstellte, in Zukunft
noch weitere Fr. 30,000.- nicht einbezahltes Kapital
haften, die von der Gesellschaft jederzeit 'eingefordert
werden können.
Mit Rücksicht auf diesen Umstand wurde denn auch
schon unter der Herrschaft des alten Rechtes trotz dem
118
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Verbot des Art. 614 aOR eine ähnliche Operation als
zulässig erklä~t, bei der eine Kapitalerhöhung um 100%
bewirkt wurde durch den Umtausch einer volleinbezahlten
Aktie von Fr. 1000.- gegen zwei neue, zu 50% einbe-
zahlte Aktien im Nennwert von ebenfalls je Fr. 1000.-.
Man erblickte in diesem Vorgang eine Rückzahlung des
Grundkapitals an die Aktionäre, wobei diese den emp-
fangenen Betrag zur sofortigen teilweisen Liberierung
des neuen Aktienkapitals verwendet hatten. Dass die
für die Kapitalrückzahlung im allgemeinen zur Sicherung
der Gesellschaftsgläubiger . .aufgestellten Vorschriften der
Art. 670 und 667 Abs. 2 aOR (Publikation des Rückzah-
lungsbeschlusses, Einhaltung des Sperrjahres, etc.) nicht
erfüllt waren, wurde nicht als Grund zur Verweigerung
der Eintragung der. durchgeführten Umwandlung an-
gesehen (BURCKHARDT, Bundesrecht, III Nr. 1524 II).
Im Hinblick auf diesen Fall würde die Vorinstanz, ihren
Ausführungen in Erwägung 7 des angefochtenen Ent-
scheides nach zu schliessen, offenbar eine Erhöhung des
Grundkapitals von Fr. 20,000.- auf Fr. 60,00.- durch
Austausch jeder volleinbezahlten Aktie von je Fr. 100.-
gegen drei zu 33 1/ 3 % liberierte neue Aktien zu ebenfalls
Fr. 100.- zulassen, obwohl auch hier die Aktionäre nicht
sofort etwas zu leisten hätten. Dann ist aber nicht einzu-
sehen, warum dieser Erfolg nicht -auch durch einfaohe
Heraufsetzung des Nennw~rts erreiohbar sein soll. Es
maoht dooh sicherlioh keinen Untersohied aus, ob eine
volleinbezahlte Aktie von Fr. 100.- duroh drei nur zu
einem Drittelliberierte Aktien von ebenfalls je Fr. 100.-
oder duroh eine auch nur zu einem Drittel liberierte Aktie
von Fr. 300.- ersetzt wird. Lässt man das eine zu, so
muss man auoh das andere dulden.
Nach dem Wegfall des in Art. 614 aOR aufgestellten
Verbotes bedarf es aber dieses Umweges über die Kon-
struktion der Kapitalrückzahlung unter Verletzung der
dafür aufgestellten besonderen Sicherungsvorschriften gar
nicht mehr, wie oben dargelegt wurde. Dass die wirt-
Registersachen. N° 19.
H9
schaftliohen Wirkungen, um derentwillen eine Kapital-
rüokzahlung nur unter besonderen Kautelen gestattet
wird, nicht eintreten können, beweist, dass es sich eben
in Tat und Wahrheit gar nicht um eine Kapitalrüok-
zahlung handelt.
Demnach e:rkennt das Bundesgericht :
Die Besohwerde wird gutgeheissen und der Handels-
registerführer des Kantons Basel-Stadt wird angewiesen,
die in der Generalversammlung der Beschwerdeführerin
vom 10. Oktober 1940 beschlossene Erhöhung des Grund-
kapitals von Fr. 20,000.- auf Fr. 50,000.- einzutragen.
19. Arr~t de la Ire Seetion eivlle du 8 juillet 1941 dans Ia. cause
Masse eoneordataire l\llirat S. A. contre Departement genevois
du eommeree et de l'industrie.
En cas de concordat par abandon d'actif, la raison sociale ou
individuelle ne doit etre rayes au registre du commerce qu 'une
fois Ja liquidation termines. Toutefois, en cas de radiation
prematuree, il ne peut etre procede a. la rsinscription que pour
sauvegarder un interet actuel et legitime. Art. 941 CO; 64 al. 2
et 66 al. 3 ORC.
Bei Nachlassvertrag mit Abtretung der Aktiven ist die Gesell-
schafts- oder Einzelfirma im Handelsregister erst nach Abschluss
der Liquidation zu löschen. Bei vorzeitiger Lösc~ung kann
jedoch die Wiedereintragung nur zur Wahrung emes gegen-
wärtigen und schutzwürdigen Interesses erfolgen. Art. 941 OR,
Art. 64 Abs. 2 und 66 Abs. 3 HRegV.
.
In easo di eoncordato mediante abbandono dell'attivo, Ia. ditta
sociale 0 individuale dev'essere eancellata dal registro di
commercio soltanto a liquidazione terminata. Tuttavia, ~)Ve la
cancellazione sia avvenuta prematuratrunente, non SI pub
procedere alla reinscrizione ehe per salvaguardare un interesse
attuale e legittimo. Art. 941 CO; 64 ep. 2 e 66 cp. 3 ORC.
A. -
Le 12 octobre 1933, le Tribunal de premiere
instance de Geneve homologuait le concordat par abandon
d'actif de la societe Joseph Merat S. A. a Geneve. En
consequence, selon la pratique de cette epoque, le prepose
au registre du oommerce raya d'office la societ6 le 26 ooto-
bre 1933.