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Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.
spruch stehen, ins Handelsregister aufgenommen und
veröffentlicht werden. Da, wo eine mehrfache Auslegung
möglich ist, sollen der Eintrag und die Veröffentlichung
zugelassen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die
Frage im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte
entscheiden zu lassen.
Das Eidg. Handelsregisteramt nimmt nun zwar mit
Bezug auf die hier streitige Statutenbestimmung eine
solche offenkundige, in die Augen springende Gesetz-
widrigkeit nicht an, sondern hält, wie aus seinem Schreiben
an das kantonale Handelsregisteramt hervorgeht, gegen-
teils dafür, dass die Erhebung von Austrittsgeldern
grundsätzlich nicht gegen das in Art. 684 Abs_ 2 OR den
Genossenschaftern gewährleistete Austrittsrecht verstosse;
es ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf die
ständige gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes der
Eintrag und die Veröffentlichung dennoch verweigert
werden müssen. Es könnte sich fragen, ob eine derartige
Gebundenheit für die Handelsregisterbehörden tatsächlich
besteht; das hätte ja zur Folge, dass eine einmal einge-
führte Praxis auf alle Zeiten hinaus festgelegt wäre, ohne
dass das betreffende Gericht je wieder in die Lage käme,
allenfalls auf seine Auffassung' zurückzukommen. Das
kann indessen hier dahingestellt bleiben, da, entgegen der
Auffassung des Eidg. Handelsregisteramtes, die Frage nach
der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren bei Austritt
von Genossenschaftern nach der neuern Praxis des
Bundesgerichtes keineswegs endgültig beantwortet ist_
Allerdings hat das Bundesgericht in einem frühern
Entscheide (BGE 37 II S. 420 f.) die Erhebung solcher
Gebühren allgemein als gesetzwidrig erklärt, weil darin
eine Einschränkung des den Genossenschaftern durch
Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes
zu erblicken sei. Nach der neuern Praxis aber setzt das
Bundesgericht dem durch Art. 684 Abs. 2 OR untersagten
Erlass eines Austrittsverbotes nur
({ jede erhebliche
Erschwerung des Austrittes, sofern sie nicht durch den
Registersachen. No 26.
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Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt "rird» gleich
(BGE 45 II S. 658; 55 II S. 128). Bei dieser Auslegung der
streitigen Bestimmung des Obligationenrechtes kann
aber nicht mehr jede Austrittsgebühr von vorneherein
grundsätzlich als rechtswidrig erachtet werden, sondern
es wird in jedem einzelnen Falle, unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände, zu prüfen sein, ob und bis zu
welchem Betrag ein Austrittsgeld ohne Verletzung des
gesetzlich gewährleisteten Austrittsrechtes verlangt werden
kann. Darüber vermag aber, im Hinblick auf die eingangs
umschriebene, beschränkte Ueberprüfungs befugnis der
Handelsregisterbehörden (die nur die Eintragung und
Veröffentlichung
offensichtlich
rechtswidriger
Bestim-
mungen zu verweigern haben), in der Regel nur der Zivil-
richter zu entscheiden, und es sind daher derartige
Statutenbestimmungen von den Handelsregisterbehörden
normalerweise zuzulassen, es wäre denn, dass der darin
aufgeführte Gebührenansatz derart übersetzt erschiene
dass dessen GesetzIDdrigkeit auch ohne nähere Prüfung de;
konkreten Tatumstände ohne weiteres in die Augen
spränge. Das trifft jedoch hier nicht zu. Das Eidg. Handels-
registeramt hat daher zu Unrecht die Veröffentlichung
des streitigen Art. 10 der Statuten der Beschwerdeführerin
verweigert.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die
angefochtene Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes
J vom 28. Februar/7. März 1930 aufgehoben.
26. Orteil der Il Zivilabteilung vom 4. April 1930
i. S. Geiger gegen Regierungsra.t von Appenzell A. Rh.
Kin des So n e r k e n nun g. Art. 303 ff ZGB; Art. 102 ff
der ZiviIstandsdienstverordnung.
Zuständiges Amt zur Prüfung der Frage, ob der unbenützte
1,H}
Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege.
Ablauf der Klagefrist im Zivilstandsregister angemerkt werden
kann (Erw. 1).
Gültigkeit des Einspruchs.
Legitimation des Beistandes des
Kindes. Einspruchsrecht der unmündigen Mutter. Einspruch
und Va.terschaftsklage (Erw. 2).
Der rinbenützte Ablauf der Klagefrist ist in jedem Fall und sofort
'im Register anzumerken (Erw. 3).
A. -
Am 15. März 1929 wurde in Heiden das ausser-
eheliche Kind Max Geiger geboren. Mutter ist die seit
5. Dezember 1928 in St. Gallen wohnhafte, minderjährige
Anna Geiger, Bürgerin von Walzenhausen. Dem Kinde
bestellten sowohl der Gemeinderat von Walzenhausen wie
das Waisenamt St. Gallen, ohne dass die eine Behörde
von der Massnahme der andern Kenntnis hatte, einen
Beistand. Vom Waisenamt St. Gallen wurde hiezu der
Adjunkt des Amtsvormundes ernannt.
Im Mai 1929 reichten die Mutter und der St. Galler
Beistand des Kindes gegen Walter Bruderer Vaterschafts-
klage ein . Verlangt wurden Vermögensleistungen an die
Mutter und an das Kind.
B. -
Am 1. Juli 1929 anerkannte Bruderer das Kind
vor dem Zivilstandsamte Heiden gemäss Art. 303 ZGB.
Darauf erhoben die Mutter und der St. Galler Beistand
des Kindes am 3. Juli beim Zivilstandsamt Trogen als
der Heimat des Vaters Einspruch mit der Begründung,
die Anerkennung wäre dem Kinde nachteilig (Art. 305
Abs. 1 ZGB). Der Einspruch wurde Bruderer am 6. Juli
mitgeteilt. Dieser klagte innert drei l\fonaten nicht auf
Abweisung des Einspruches (vgl. Art. 305 Abs. 2 ZGB).
Das Zivilstandsamt Trogen merkte den unbenutzten Ab-
lauf der Klagefrist in seinem Familienregister an und
meldete, ihn dem Zivilstandsamte Heiden als dem Amte,
das die Anerkennung beurkundet hatte (Art. 111 der Ver-
ordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928
[= ZDV]).
Gestützt auf diese Tatsachen verlangte der St. Galler
Beistand Ende Dezember von der Heimatgemeinde Wal-
zenhausen die Ausstellung eines Heimatscheines für das
Registersachen. N° 26.
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Kind. Die Ausstellung wurde verweigert, da die Heimat-
zugehörigkeit noch nicht abgeklärt sei. Nachforschungen
des Beistandes ergaben dann, dass Bruderer den Ein-
spruch nicht als rechtsgültig gelten lassen wolle, weil
der St. Galler Beistand und die minderjährige Mutter
nicht dazu berechtigt gewesen seien und weil sie Vater-
schaftsklage gegen ihn erhoben haben.
Wegen. 'dieser
Einwendungen hatte das Zivilstandsamt Heiden die ihm
vom Zivilstandsamt Trogen zugekommene Mitteilung über
den unbenützten Ablauf der Klagefrist . in seinem Register
noch nicht eingetragen (vgl. Art. 111 Abs. 3 ZDV), sondern
die Aufsichtsbehörde, die kantonale Gemeindedirektion,
um Weisung angegangen. Die Gemeindedirektion verfügte
am 16. Januar 1930, es sei auch der Gemeinde Walzen-
hausen vom Einspruch Kenntnis zu geben und ihr und
Bruderer mitzuteilen, das Kind werde, da die Klagefrist
längst abgelaufen sei, als Bürger von Walzenhausen im
Zivilstandsregister eingetragen, wenn nicht innert vier-
zehn Tagen Beweis vorliege, dass die Sache doch noch
vor den Richter gebracht werde.
G. -
Gegen diese Verfügung erhob der St. Galler Bei-
stand des Kindes beim Regierungsrat als zweitinstanzlicher
Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, das Zivil-
standsamt Heiden sei anzuweisen, die Randanmerkung
betreffend den erfolgten und rechtswirksam gewordenen
Einspruch in seinem Register einzutragen und die Meldung
weiterzuleiten. Der Regierungsrat schützte die Verfügung
der Gemeindedirektion und wies die Beschwerde ab.
D. -
Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom
28. Januar 1930 richtet sich vorliegende Beschwerde vom
3. Februar 1930. Sie enthält keinen formellen Antrag.
Aus dem gesamten Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt
sich aber, dass die Aufhebung des regierungsrätlichen
Entscheides und die Anweisung an das Zivilstandsamt
Heiden im Sinne des vor dem Regierungsrat gestellten
Begehrens verlangt wird. Zur Begründung wird auf den
Ablauf der Klagefrist nach Art. 305 ZGB verwiesen.
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Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
E.
Der Regierungsrat und Bruderer ~eantragen
Abweisung, das eidg. Justiz-
und Polizeidepartement
Gutheissung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-
1. -
In erster Linie ist zu betonen, dass die Prüfung
der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anmerkung des
unbenützten Ablaufs der Klagemst im Register vorliegen,
nicht dem Zivilstandsamt Heiden, sondern einzig dem-
jenigen von Trogen zustand, bei welchem der Einspruch
angebracht worden war. Das Zivilstandsamt Heiden hatte
die Mitteilung des Trogener Amtes, dass Einspruch erfolgt
und innert nützlicher Frist nicht auf Abweisung desselben
geklagt worden sei, ohne weiteres in seinem Register
anzumerken (Art. 111 ZDV).
Da indessen die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wenn
die Veranlassung dazu auch von einem unzuständigen
Amte ausgegangen ist, über die genannte Frage einen
Entscheid gefällt hat und gegen denselben Beschwerde
geführt wird, hat auch das Bundesgericht die Frage
materiell zu prüfen.
2. -
Bruderer stellt sich auf den Standpunkt, ein
rechtsgültiger Einspruch sei überhaupt nie erfolgt, wes-
halb er zu einer Klage gar keine Veranlassung gehabt
habe und auch keine Klagefrist habe ablaufen können.
Das ist nicht richtig. Was einmal die Legitimation des
St. Galler Beistandes betrifft, so braucht hier nicht
entschieden zu werden, ob der Einspruch eines Bei-
standes, den eine unzuständige Vormundschaftsbehörde
ernannt hat, nichtig oder bloss anfechtbar wäre, letzteres
in dem Sinne, dass er zu Recht bestünde, sofern er nicht
angefochten würde. Es ist unbestritten, dass die Mutter
zur Zeit der Geburt des Kindes ihren Wohnsitz in St. Gal-
len hatte und sich nur zum Zwecke der Entbindung nach
Heiden begab, um sofort nachhhr wieder nach St. Gallen
zurückzukehren. Zuständig zur Fürsorge für ausserehe-
lich geborene Kinder ist aber die Behörde am Wohnort
Registersachen. N0 26.
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der Mutter zur Zeit der Geburt (vgl. BGE 56 II 5). Das
war in diesem Falle also die Behörde von St. Gallen und
nicht diejenige von Walzenhausen.
Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob auch
die minderjährige Mutter einspruchsberechtigt war, prak-
tisch keine Bedeutung zu. Es wäre auf jeden Fall ein
rechtsgültiger Einspruch gegeben seitens des Beistandes,
der auch die vorliegende Beschwerde eingereicht hat. An
sich müsste die Frage' bejaht werden. Das Recht zum
Einspruch steht der Mutter um ihrer Persönlichkeit
willen zu und setzt deshalb nur Urteilsfähigkeit, nicht
auch Mündigkeit voraus (Art. 19 Abs. 2 ZGB).
Nichtig ist der Einspruch sodann auch nicht wegen der
von Mutter und Kind erhobenen Vaterschaftsklage. Selbst
angenommen, dass ein zum voraus erklärter Verzicht auf
den Einspruch verbindlich wäre, könnte ein derartiger
Verzicht in der Vaterschaftsklage höchstens dann erblickt
werden, wenn sie auf Zusprechung des Kindes mit Standes-
folge gerichtet wäre, was hier nicht zutrifft.
Erweist sich der dem Beschwerdebeklagten am 6. Juli
1929 mitgeteilte. Einspruch somit als gültig, so ist die
Klagefrist nach Art. 305 ZGB am 6. Oktober 1929 abge-
laufen.
3. -
Das anerkennt die Vorinstanz. Sie rügt lediglich,
dass nicht auch der Heimatgemeinde der Mutter, Walzen-
hausen, . vom Einspruch Kenntnis gegeben worden sei.
Zu Unrecht; die Heimatgemeinde der Mutter (und damit
wenigstens vorläufig auch des Kindes) könnte höchstens
als Einspruchsberechtigte (Art. 306 ZGB) in Frage kom-
men.
Zum Einspruch anderer dagegen hat sie nicht
Stellung zu nehmen. Ein solcher Einspruch von dritter
Seite ist ihr daher auch nicht mitzuteilen. Die Vorinstanz
selbst betrachtet das Verfahren des~egen, weil die Mit-
teilung an die Gemeinde Walzenhausen unterlassen wurde,
nicht als ungültig, sondern gibt zu, dass die Klagefrist
am 6. Oktober 1929 trotzdem abgelaufen ist.
Was die Gemeindedirektion zu ihrer Anweisung an das
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Verwalt1lJ!.gs~,und Dlsziplinarrechtspflege.
Zivilstandsamt Heiden und die Vorinstanz zur Bestäti-
gung dieser Anweisung veranlasste, sind,vielmehr « prak-
tische» Gründe. Sie wollen der Möglichkeit Rechnung
tragen, dass von Bruderer oder der Gemeinde Walzen-
hausen gleichwohl noch Klage erhoben und die Klage
vom Richter aus irgendeinem Grunde gutgeheissen werden
könnte, worauf der Eintrag üb.er die Heimatberechti-
gung des Kindes im Zivilstandsregister wieder geän-
dert werden müsste; der Notwendigkeit einer solchen
Aenderung soll vorgebeugt werden, indem der unbenützte
Ablauf der Klagefrist erst eingetragen werde, wenn es
auch innert der neu angesetzten Wartefrist von vierzehn
Tagen nicht zur Klage komme. Wie wenig begründet die
Befürchtung ist, eine gegen den Einsp:ruch gerichtete
Klage könnte noch geschützt werden, ergibt sich aus
dem, was oben ausgeführt wurde. Das ist aber nicht ent-
scheidend. Der Entscheid der Vorinstanz ist aus einem
andern Grunde unhaltbar. Zwar soll durch die Anweisung
an das Zivilstandsamt Heiden nicht die in Art. 305 ZGB
vorgesehene dreimonatige Klagefrist erstreckt werden .
. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass mit dem Ablauf
dieser Frist das Recht, auf Abweisung des Einspruches
zu klagen, endgültig verwirkt war. Sie will bloss den
registerrechtlichen Akt, welcher auf den unbenützten
Ablauf der Frist hin vorzunehmen ist, hinausschieben,
um ihn nicht später unter Umständen wieder aufheben
zu müssen. Allein eine derartige Suspension des Register-
eintrages braucht sich derjenige, der Einspruch erhoben
hat, nicht gefallen zu lassen. Ist die Klagefrist unbenützt
abgelaufen, so hat er ein Interesse daran, dass ihm die
Beweislast für diese Tatsache durch Eintragung im Zivil-
standsregister abgenommen werde. Wie jedem andern,
der eine registerrechtlich erhebliche Tatsache nachgewie-
sen hat, steht ihm deshalb das Recht zu, den sofortigen
Eintrag zu verlangen. Hier hat der Eintrag auf Grund
des, beim zuständigen Richter eingeholten Berichtes sogar
von Amtes wegen zu erfolgen (Art. III ZDV). Dass später
, I
I
Beamtenrecht. No 27.
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der Ablauf der Klagefrist doch noch bestritten und so
die nachträgliche Anfechtung des Einspruches versucht
werden könnte, steht dem Eintrag nicht entgegen. Der
Möglichkeit der Bestreitung ist jeder Eintrag ausgesetzt.
Wollte man darauf Rücksicht nehmen, so könnte über-
ha,.upt nie etwas eingetragen werden. Ausserdem ist es,
wie schon erwähnt, wegen der sich aus dem Eintrag erge-
benden Rechtsvermutung gerade für den Fall der Bestrei-
tung einer Tatsache wichtig, dass sie im Register ein-
getragen ist.
Demnach erkennt daB Bunde8gericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des
Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom
28. Januar 1930 aufgehoben und das Zivilstandsamt
Heiden zu den Amtshandlungen nach Art. 111 Abs. 4
ZDVangewiesen.
Ill.BEAMTENRECHT
STATUT DES FONCTIONNAIRES
21. I;trait d.e l'arzit de la. o'l'1a.mbre du Qontentieux
,4u fonctiOJlDaires d.1l 19 mai 1930 dans la cause K6tra.U1er
contre Caisse d'aasura.n,cedes fonctionna.ires, employ6s
et ouvriers, federa.u:z:.
Le fait qu'un garde-frontiere a 13M licencie en vertu de l'art. 70
du reglement pour le corps fed~ral des gardes~frontiere (licen-
ciement dit administratif) et non de I'art. 120 du meme regle-
ment (licenciement dit disciplinaire) ne signifie pas qu'll ait
sans autra droit aune rente ou a une indemrute unique. Ses
droits a cet 6gard Sont fixes par les dispositions des statuts
de la Caisse d'assurance des fonctionnaires, employes et ouvriers
federaux.
AS 56 1_ 1930
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