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56_I_139

BGE 56 I 139

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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l:18

Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege.

spruch stehen, ins Handelsregister aufgenommen und

veröffentlicht werden. Da, wo eine mehrfache Auslegung

möglich ist, sollen der Eintrag und die Veröffentlichung

zugelassen werden, um den Parteien zu ermöglichen, die

Frage im Streitfalle durch die ordentlichen Gerichte

entscheiden zu lassen.

Das Eidg. Handelsregisteramt nimmt nun zwar mit

Bezug auf die hier streitige Statutenbestimmung eine

solche offenkundige, in die Augen springende Gesetz-

widrigkeit nicht an, sondern hält, wie aus seinem Schreiben

an das kantonale Handelsregisteramt hervorgeht, gegen-

teils dafür, dass die Erhebung von Austrittsgeldern

grundsätzlich nicht gegen das in Art. 684 Abs_ 2 OR den

Genossenschaftern gewährleistete Austrittsrecht verstosse;

es ist jedoch der Auffassung, dass im Hinblick auf die

ständige gegenteilige Praxis des Bundesgerichtes der

Eintrag und die Veröffentlichung dennoch verweigert

werden müssen. Es könnte sich fragen, ob eine derartige

Gebundenheit für die Handelsregisterbehörden tatsächlich

besteht; das hätte ja zur Folge, dass eine einmal einge-

führte Praxis auf alle Zeiten hinaus festgelegt wäre, ohne

dass das betreffende Gericht je wieder in die Lage käme,

allenfalls auf seine Auffassung' zurückzukommen. Das

kann indessen hier dahingestellt bleiben, da, entgegen der

Auffassung des Eidg. Handelsregisteramtes, die Frage nach

der Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren bei Austritt

von Genossenschaftern nach der neuern Praxis des

Bundesgerichtes keineswegs endgültig beantwortet ist_

Allerdings hat das Bundesgericht in einem frühern

Entscheide (BGE 37 II S. 420 f.) die Erhebung solcher

Gebühren allgemein als gesetzwidrig erklärt, weil darin

eine Einschränkung des den Genossenschaftern durch

Art. 684 Abs. 2 OR gewährleisteten freien Austrittsrechtes

zu erblicken sei. Nach der neuern Praxis aber setzt das

Bundesgericht dem durch Art. 684 Abs. 2 OR untersagten

Erlass eines Austrittsverbotes nur

({ jede erhebliche

Erschwerung des Austrittes, sofern sie nicht durch den

Registersachen. No 26.

139

Genossenschaftszweck geradezu vorausgesetzt "rird» gleich

(BGE 45 II S. 658; 55 II S. 128). Bei dieser Auslegung der

streitigen Bestimmung des Obligationenrechtes kann

aber nicht mehr jede Austrittsgebühr von vorneherein

grundsätzlich als rechtswidrig erachtet werden, sondern

es wird in jedem einzelnen Falle, unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände, zu prüfen sein, ob und bis zu

welchem Betrag ein Austrittsgeld ohne Verletzung des

gesetzlich gewährleisteten Austrittsrechtes verlangt werden

kann. Darüber vermag aber, im Hinblick auf die eingangs

umschriebene, beschränkte Ueberprüfungs befugnis der

Handelsregisterbehörden (die nur die Eintragung und

Veröffentlichung

offensichtlich

rechtswidriger

Bestim-

mungen zu verweigern haben), in der Regel nur der Zivil-

richter zu entscheiden, und es sind daher derartige

Statutenbestimmungen von den Handelsregisterbehörden

normalerweise zuzulassen, es wäre denn, dass der darin

aufgeführte Gebührenansatz derart übersetzt erschiene

dass dessen GesetzIDdrigkeit auch ohne nähere Prüfung de;

konkreten Tatumstände ohne weiteres in die Augen

spränge. Das trifft jedoch hier nicht zu. Das Eidg. Handels-

registeramt hat daher zu Unrecht die Veröffentlichung

des streitigen Art. 10 der Statuten der Beschwerdeführerin

verweigert.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird gutgeheissen und demgemäss die

angefochtene Verfügung des Eidg. Handelsregisteramtes

J vom 28. Februar/7. März 1930 aufgehoben.

26. Orteil der Il Zivilabteilung vom 4. April 1930

i. S. Geiger gegen Regierungsra.t von Appenzell A. Rh.

Kin des So n e r k e n nun g. Art. 303 ff ZGB; Art. 102 ff

der ZiviIstandsdienstverordnung.

Zuständiges Amt zur Prüfung der Frage, ob der unbenützte

1,H}

Verwa.ltungs. und Disziplinarrechtspflege.

Ablauf der Klagefrist im Zivilstandsregister angemerkt werden

kann (Erw. 1).

Gültigkeit des Einspruchs.

Legitimation des Beistandes des

Kindes. Einspruchsrecht der unmündigen Mutter. Einspruch

und Va.terschaftsklage (Erw. 2).

Der rinbenützte Ablauf der Klagefrist ist in jedem Fall und sofort

'im Register anzumerken (Erw. 3).

A. -

Am 15. März 1929 wurde in Heiden das ausser-

eheliche Kind Max Geiger geboren. Mutter ist die seit

5. Dezember 1928 in St. Gallen wohnhafte, minderjährige

Anna Geiger, Bürgerin von Walzenhausen. Dem Kinde

bestellten sowohl der Gemeinderat von Walzenhausen wie

das Waisenamt St. Gallen, ohne dass die eine Behörde

von der Massnahme der andern Kenntnis hatte, einen

Beistand. Vom Waisenamt St. Gallen wurde hiezu der

Adjunkt des Amtsvormundes ernannt.

Im Mai 1929 reichten die Mutter und der St. Galler

Beistand des Kindes gegen Walter Bruderer Vaterschafts-

klage ein . Verlangt wurden Vermögensleistungen an die

Mutter und an das Kind.

B. -

Am 1. Juli 1929 anerkannte Bruderer das Kind

vor dem Zivilstandsamte Heiden gemäss Art. 303 ZGB.

Darauf erhoben die Mutter und der St. Galler Beistand

des Kindes am 3. Juli beim Zivilstandsamt Trogen als

der Heimat des Vaters Einspruch mit der Begründung,

die Anerkennung wäre dem Kinde nachteilig (Art. 305

Abs. 1 ZGB). Der Einspruch wurde Bruderer am 6. Juli

mitgeteilt. Dieser klagte innert drei l\fonaten nicht auf

Abweisung des Einspruches (vgl. Art. 305 Abs. 2 ZGB).

Das Zivilstandsamt Trogen merkte den unbenutzten Ab-

lauf der Klagefrist in seinem Familienregister an und

meldete, ihn dem Zivilstandsamte Heiden als dem Amte,

das die Anerkennung beurkundet hatte (Art. 111 der Ver-

ordnung über den Zivilstandsdienst vom 18. Mai 1928

[= ZDV]).

Gestützt auf diese Tatsachen verlangte der St. Galler

Beistand Ende Dezember von der Heimatgemeinde Wal-

zenhausen die Ausstellung eines Heimatscheines für das

Registersachen. N° 26.

141

Kind. Die Ausstellung wurde verweigert, da die Heimat-

zugehörigkeit noch nicht abgeklärt sei. Nachforschungen

des Beistandes ergaben dann, dass Bruderer den Ein-

spruch nicht als rechtsgültig gelten lassen wolle, weil

der St. Galler Beistand und die minderjährige Mutter

nicht dazu berechtigt gewesen seien und weil sie Vater-

schaftsklage gegen ihn erhoben haben.

Wegen. 'dieser

Einwendungen hatte das Zivilstandsamt Heiden die ihm

vom Zivilstandsamt Trogen zugekommene Mitteilung über

den unbenützten Ablauf der Klagefrist . in seinem Register

noch nicht eingetragen (vgl. Art. 111 Abs. 3 ZDV), sondern

die Aufsichtsbehörde, die kantonale Gemeindedirektion,

um Weisung angegangen. Die Gemeindedirektion verfügte

am 16. Januar 1930, es sei auch der Gemeinde Walzen-

hausen vom Einspruch Kenntnis zu geben und ihr und

Bruderer mitzuteilen, das Kind werde, da die Klagefrist

längst abgelaufen sei, als Bürger von Walzenhausen im

Zivilstandsregister eingetragen, wenn nicht innert vier-

zehn Tagen Beweis vorliege, dass die Sache doch noch

vor den Richter gebracht werde.

G. -

Gegen diese Verfügung erhob der St. Galler Bei-

stand des Kindes beim Regierungsrat als zweitinstanzlicher

Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Antrag, das Zivil-

standsamt Heiden sei anzuweisen, die Randanmerkung

betreffend den erfolgten und rechtswirksam gewordenen

Einspruch in seinem Register einzutragen und die Meldung

weiterzuleiten. Der Regierungsrat schützte die Verfügung

der Gemeindedirektion und wies die Beschwerde ab.

D. -

Gegen den Entscheid des Regierungsrates vom

28. Januar 1930 richtet sich vorliegende Beschwerde vom

3. Februar 1930. Sie enthält keinen formellen Antrag.

Aus dem gesamten Inhalt der Beschwerdeschrift ergibt

sich aber, dass die Aufhebung des regierungsrätlichen

Entscheides und die Anweisung an das Zivilstandsamt

Heiden im Sinne des vor dem Regierungsrat gestellten

Begehrens verlangt wird. Zur Begründung wird auf den

Ablauf der Klagefrist nach Art. 305 ZGB verwiesen.

142

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

E.

Der Regierungsrat und Bruderer ~eantragen

Abweisung, das eidg. Justiz-

und Polizeidepartement

Gutheissung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung .-

1. -

In erster Linie ist zu betonen, dass die Prüfung

der Frage, ob die Voraussetzungen zur Anmerkung des

unbenützten Ablaufs der Klagemst im Register vorliegen,

nicht dem Zivilstandsamt Heiden, sondern einzig dem-

jenigen von Trogen zustand, bei welchem der Einspruch

angebracht worden war. Das Zivilstandsamt Heiden hatte

die Mitteilung des Trogener Amtes, dass Einspruch erfolgt

und innert nützlicher Frist nicht auf Abweisung desselben

geklagt worden sei, ohne weiteres in seinem Register

anzumerken (Art. 111 ZDV).

Da indessen die obere kantonale Aufsichtsbehörde, wenn

die Veranlassung dazu auch von einem unzuständigen

Amte ausgegangen ist, über die genannte Frage einen

Entscheid gefällt hat und gegen denselben Beschwerde

geführt wird, hat auch das Bundesgericht die Frage

materiell zu prüfen.

2. -

Bruderer stellt sich auf den Standpunkt, ein

rechtsgültiger Einspruch sei überhaupt nie erfolgt, wes-

halb er zu einer Klage gar keine Veranlassung gehabt

habe und auch keine Klagefrist habe ablaufen können.

Das ist nicht richtig. Was einmal die Legitimation des

St. Galler Beistandes betrifft, so braucht hier nicht

entschieden zu werden, ob der Einspruch eines Bei-

standes, den eine unzuständige Vormundschaftsbehörde

ernannt hat, nichtig oder bloss anfechtbar wäre, letzteres

in dem Sinne, dass er zu Recht bestünde, sofern er nicht

angefochten würde. Es ist unbestritten, dass die Mutter

zur Zeit der Geburt des Kindes ihren Wohnsitz in St. Gal-

len hatte und sich nur zum Zwecke der Entbindung nach

Heiden begab, um sofort nachhhr wieder nach St. Gallen

zurückzukehren. Zuständig zur Fürsorge für ausserehe-

lich geborene Kinder ist aber die Behörde am Wohnort

Registersachen. N0 26.

143

der Mutter zur Zeit der Geburt (vgl. BGE 56 II 5). Das

war in diesem Falle also die Behörde von St. Gallen und

nicht diejenige von Walzenhausen.

Unter diesen Umständen kommt der Frage, ob auch

die minderjährige Mutter einspruchsberechtigt war, prak-

tisch keine Bedeutung zu. Es wäre auf jeden Fall ein

rechtsgültiger Einspruch gegeben seitens des Beistandes,

der auch die vorliegende Beschwerde eingereicht hat. An

sich müsste die Frage' bejaht werden. Das Recht zum

Einspruch steht der Mutter um ihrer Persönlichkeit

willen zu und setzt deshalb nur Urteilsfähigkeit, nicht

auch Mündigkeit voraus (Art. 19 Abs. 2 ZGB).

Nichtig ist der Einspruch sodann auch nicht wegen der

von Mutter und Kind erhobenen Vaterschaftsklage. Selbst

angenommen, dass ein zum voraus erklärter Verzicht auf

den Einspruch verbindlich wäre, könnte ein derartiger

Verzicht in der Vaterschaftsklage höchstens dann erblickt

werden, wenn sie auf Zusprechung des Kindes mit Standes-

folge gerichtet wäre, was hier nicht zutrifft.

Erweist sich der dem Beschwerdebeklagten am 6. Juli

1929 mitgeteilte. Einspruch somit als gültig, so ist die

Klagefrist nach Art. 305 ZGB am 6. Oktober 1929 abge-

laufen.

3. -

Das anerkennt die Vorinstanz. Sie rügt lediglich,

dass nicht auch der Heimatgemeinde der Mutter, Walzen-

hausen, . vom Einspruch Kenntnis gegeben worden sei.

Zu Unrecht; die Heimatgemeinde der Mutter (und damit

wenigstens vorläufig auch des Kindes) könnte höchstens

als Einspruchsberechtigte (Art. 306 ZGB) in Frage kom-

men.

Zum Einspruch anderer dagegen hat sie nicht

Stellung zu nehmen. Ein solcher Einspruch von dritter

Seite ist ihr daher auch nicht mitzuteilen. Die Vorinstanz

selbst betrachtet das Verfahren des~egen, weil die Mit-

teilung an die Gemeinde Walzenhausen unterlassen wurde,

nicht als ungültig, sondern gibt zu, dass die Klagefrist

am 6. Oktober 1929 trotzdem abgelaufen ist.

Was die Gemeindedirektion zu ihrer Anweisung an das

144

Verwalt1lJ!.gs~,und Dlsziplinarrechtspflege.

Zivilstandsamt Heiden und die Vorinstanz zur Bestäti-

gung dieser Anweisung veranlasste, sind,vielmehr « prak-

tische» Gründe. Sie wollen der Möglichkeit Rechnung

tragen, dass von Bruderer oder der Gemeinde Walzen-

hausen gleichwohl noch Klage erhoben und die Klage

vom Richter aus irgendeinem Grunde gutgeheissen werden

könnte, worauf der Eintrag üb.er die Heimatberechti-

gung des Kindes im Zivilstandsregister wieder geän-

dert werden müsste; der Notwendigkeit einer solchen

Aenderung soll vorgebeugt werden, indem der unbenützte

Ablauf der Klagefrist erst eingetragen werde, wenn es

auch innert der neu angesetzten Wartefrist von vierzehn

Tagen nicht zur Klage komme. Wie wenig begründet die

Befürchtung ist, eine gegen den Einsp:ruch gerichtete

Klage könnte noch geschützt werden, ergibt sich aus

dem, was oben ausgeführt wurde. Das ist aber nicht ent-

scheidend. Der Entscheid der Vorinstanz ist aus einem

andern Grunde unhaltbar. Zwar soll durch die Anweisung

an das Zivilstandsamt Heiden nicht die in Art. 305 ZGB

vorgesehene dreimonatige Klagefrist erstreckt werden .

. Die Vorinstanz verkennt nicht, dass mit dem Ablauf

dieser Frist das Recht, auf Abweisung des Einspruches

zu klagen, endgültig verwirkt war. Sie will bloss den

registerrechtlichen Akt, welcher auf den unbenützten

Ablauf der Frist hin vorzunehmen ist, hinausschieben,

um ihn nicht später unter Umständen wieder aufheben

zu müssen. Allein eine derartige Suspension des Register-

eintrages braucht sich derjenige, der Einspruch erhoben

hat, nicht gefallen zu lassen. Ist die Klagefrist unbenützt

abgelaufen, so hat er ein Interesse daran, dass ihm die

Beweislast für diese Tatsache durch Eintragung im Zivil-

standsregister abgenommen werde. Wie jedem andern,

der eine registerrechtlich erhebliche Tatsache nachgewie-

sen hat, steht ihm deshalb das Recht zu, den sofortigen

Eintrag zu verlangen. Hier hat der Eintrag auf Grund

des, beim zuständigen Richter eingeholten Berichtes sogar

von Amtes wegen zu erfolgen (Art. III ZDV). Dass später

, I

I

Beamtenrecht. No 27.

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der Ablauf der Klagefrist doch noch bestritten und so

die nachträgliche Anfechtung des Einspruches versucht

werden könnte, steht dem Eintrag nicht entgegen. Der

Möglichkeit der Bestreitung ist jeder Eintrag ausgesetzt.

Wollte man darauf Rücksicht nehmen, so könnte über-

ha,.upt nie etwas eingetragen werden. Ausserdem ist es,

wie schon erwähnt, wegen der sich aus dem Eintrag erge-

benden Rechtsvermutung gerade für den Fall der Bestrei-

tung einer Tatsache wichtig, dass sie im Register ein-

getragen ist.

Demnach erkennt daB Bunde8gericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des

Regierungsrates des Kantons Appenzell A. Rh. vom

28. Januar 1930 aufgehoben und das Zivilstandsamt

Heiden zu den Amtshandlungen nach Art. 111 Abs. 4

ZDVangewiesen.

Ill.BEAMTENRECHT

STATUT DES FONCTIONNAIRES

21. I;trait d.e l'arzit de la. o'l'1a.mbre du Qontentieux

,4u fonctiOJlDaires d.1l 19 mai 1930 dans la cause K6tra.U1er

contre Caisse d'aasura.n,cedes fonctionna.ires, employ6s

et ouvriers, federa.u:z:.

Le fait qu'un garde-frontiere a 13M licencie en vertu de l'art. 70

du reglement pour le corps fed~ral des gardes~frontiere (licen-

ciement dit administratif) et non de I'art. 120 du meme regle-

ment (licenciement dit disciplinaire) ne signifie pas qu'll ait

sans autra droit aune rente ou a une indemrute unique. Ses

droits a cet 6gard Sont fixes par les dispositions des statuts

de la Caisse d'assurance des fonctionnaires, employes et ouvriers

federaux.

AS 56 1_ 1930

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