Volltext (verifizierbarer Originaltext)
106
Staatsrecht.
wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen).
Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer
Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die
lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn
der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im
Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu
führen,- Popularbeschwerde- (BGE 16 S. 323; 27 I
S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde-
behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs
nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach
wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher
eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti-
lniert, über die angeblich den öffentlichen Interessen
schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim
Bundesgericht zu beschweren (BGE 30 I 634;34 I 472).
Vgl. auch Nr. 16 und 17. -
Vöir aussi n OS 16 e~ 17.
BundesrechtJiche Abgaben. No 20.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau.
107
Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -
Anspruch auf die Vergünsti-
gung der halben Ersatzleistung nach Art. 6 MStG haben
Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleililtet haben, nur,
wenn sie während wenigstens 8.J ahren der Militärdienstpflioht
unterstanden.
Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der
Aushebung i~ Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt.
Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom-
lnissionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom
9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich-
tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab
Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921
die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927
sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde
er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten.
Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme
des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils
aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G.
{< lnit
den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen
101$
Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.
stark im Rückstande » sei, weshalb man ihn « zur Nach-
holung des im Jahre 1921 versäumten Wiederholungs-
kurses » aufgeboten habe.
Am 9. November 1927 wurde er nach Art. 13 MO als
Telegraphist und Telephonist vom Dienst befreit. Die
Militärsteuer für d8.s Jahr 1928 hat er bezahlt, erhebt
aber bei Anlass der Veranlagung für 1929 Anspruch auf
Herabsetzung des Ersatzbetrages auf die Hälfte gemäss
Art. 6 MStG. Das Begehren wurde von der Militärdirek-
tion und vom Regierungsrat des Kantons Aargau nach
Einholung von Meinungsäusserungen der eidgenössischen
Steuerverwaltung abgewiesen.
G. beschwert sich rechtzeitig und erneuert seinen An-
trag auf Anwendung von Art. 6 MStG. Die Zeitbestim-
mung von 8 Jahren in Art. 6 MStG, stehe im Zusammen-
hang mit der Pflicht, während 8 Jahren die Rekruten-
schule und 7 Wiederholungskurse als ordentlichen obli-
gatorischen Dienst zu leisten. Wer diesen Dienst geleistet
habe, habe Anspruch auf die Vergünstigung des halben
Ersatzbetrages. Er habe diesen Dienst bestanden, aller-
dings in 7 Jahren. Wenn man ihn im J~ 1923 ausser-
ordentlicher Weise für einen Wiederholungskurs aufge-
boten habe zur Nachholung des Dienstes eines fr;üheren
Jahres, so müsse ihm auch dieses Jahr angerechnet werden.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die eid-
genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der
Beschwerde.
.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Nach Art. 6 MStG haben Wehrpflichtige, welche
mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den
Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder
nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation
temporär befreit werden, die Hälfte des für die betreffende
..{\.ltersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten, sofern letz-
terer nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 MStG
ganz erlassen werden muss. Die Befreiungsgründe nach
Bundesrechtliche Abgaben. No 20.
109
Art. 2 der Militärorganisation von 1874 entsprechen den-
jenigen von Art. 13 der Militärorganisation von 1907, die
auf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Der Be-
schwerdeführer hat demnach Anspruch auf die Herab-
setzung seiner Militärsteuer auf die Hälfte des ordent-
lichen Betrages, wenn er die Bedingung achtjähriger
Dienstleistung erfüllt.
Nach der älteren Praxis des Bundesrates wurde Art. 6
MStG nicht schon dann angewendet, wenn ein Wehr-
pflichtiger nach 8 Jahren Militärdienstpflicht dienst-
untauglich oder vom Militärdienst befreit wurde, vielmehr
wurde verlangt, dass er während acht Jahren Dienst
getan habe (RBl. 1890 II S. 321; SALIS, Bundesrecht III
S. 603 Nr. 1324). Jahre, in denen ein Wehrpflichtiger
einen Dienst versäumt hatte, wurden nicht angerechnet.
Später hat der Bundesrat diese Auffassung verlassen. Als
Dienstjahre im Sinne von Art. 6 MStG wurden auch
Jahre angesehen, in denen ein obligatorischer Dienst
versäumt worden war, unter der Voraussetzung, dass der
betreffende Wehrpflichtige den Militärbehörden zur Ver-
fügung stand. Als massgebend wurde somit die Dienst-
bereits~haft während des gesetzlich vorgeschriebenen
Zeitraumes
angesehen.
Die Bundesversammlung hat
diese neuere Praxis bestätigt (BBl. 1909 IV S. 342, 1911
I S. 695). D.abei wurde vom Bundesrat darauf hinge-
wiesen, dass diese Auslegung des Art. 6 MStG, die auf
die Dienstbereitschaft absteiIt, dem Wesen der Dienst-
pflicht, wie sie in Art. 8 und 9 der MO von 1907 um-
schrieben ist, besser entspreche als die ältere Praxis.
Noch vor Inkrafttreten der neuen MO, am 17. Juni
1907, ist der Bundesrat von der neuen Praxis, auf Wunsch
der nationalrätlichen Kommission, in der dem heutigen
Beschwerdefall analogen Beschwerdesache Magnin inso-
fern abgewichen, als er die N ach hol u n g eines Dien-
stes als Dienstjahr gelten liess. "Magnin war 1895 bei der
Aushebung auf zwei Jahre zurückgestellt worden, aus
sanitarischen Gründen, und hatte für 1896 und 1897 die
llO
Verwaltungs- und Disziplin~
Steuer bezahlt. 1898 hat er die Rekrutenschule bestanden
und von da an bis 19M regelmässig Dienst geleistet~ 1900
einen· Nachdienstkurs, worauf ihm die Steuer des Jahres
1897 zurückerstattet wurde. 1905 Wurde er.ausgemustert.
Das Jahr 1897, in welchem er nicht dienstpflichtig ge-
wesen war, wurde ihm nachträglich im Wiedererwägungs-
verfahren als Dienstjahr im Sinne von Art. 6 MStG an-
gerechnet unter Berufung auf die Dienstnachholung des
Jahres 1900, «rein vom Standpunkte der Billigkeit aus»
und « angesichts der besonderen Umstände des Falles)).
Mit Ausnahme dieses einzelnen Entscheides wurde an
der Auffassung, dass es für die Steuerherabsetzung nicht
auf die Dienstleistung, sondern auf die Dauer der Dienst-
zeit ankomme, stets festgehalten. Ausdrücklich bestätigt
wurde diese Praxis bei Erlass des BundesbeschlUBSes vom
18. Februar 1921 betreffend Anrechnung von geleistetem
Militärdienst bei Bemessung des Militärpflichtersatzes. Es
handelte sich darum, den durch die Aktivdienstzeit der
Armee geschaffenen besonderen Verhältnissen Rechnung
zu tragen und es wurde umschrieben, unter welchen
Voraussetzungen mit Rücksicht auf gele~teteri Aktiv-
dienst eine Herabsetzung der Ersatzleistung einzutreten
habe. Bei diesem Anlass wurde für Wehrpflichtige, die
keinen Aktivdienst geleistet haben, das Erfordernis einer
mindestens achtjährigen Dienstzeit neuerdings aufgestellt
(Art. 1). Die Botschaft des -Bundesrates bemerkt dazu:
« Neben dem Aktivdienst eine gewisse Anzahl Tage In-
struktionsdienst als besondere Voraussetzung für die
Herabsetzung des Militärpflichtersatzes festzusetzen, wäre
unseres Erachtens unrichtig. Der Instruktionsdienst ist
in der Voraussetzung von acht Dienstjahren genügend
berücksichtigt. Die Festsetzung einer bestimmten· Zahl
von Diensttagen wäre auch deshalb sehr schwierig, weil
mit Bezug auf die Dauer der Schulen und Kurse für die
verschiedenen Waffengattungen und innerhalb derselben
für die verschiedenen Grade grosse Unterschiede bestehen.
Als Dienstjahr hätte gemäss der bisherigen konstanten
Bundesrechtliche Abgaben. No 20.
111
Praxis der Bundesversammlung und des Bundesrates als
eidgenössische Beschwerdeinstanzenin Militärsteuersachen
auch efu Jahr zu gelten, in welchem der Wehrpflichtige
zwar einen bestimmten Dienst versäumt hat, sonst aber
den Mi~tärbehörden zur Verfügung gestanden ist (vgl.
EntscheId der eidgenössischen Räte vom 29. Oktober
1909/6. Juni 1910, Bundesbl. 1911 I 695 und den zuge-
hörigen Bericht des Bundesrates vom 20. Juli 1909,
Bundesbl. 1909 IV 341 f.)~. (BBL 1920 V S. (93).
Die Meinung war also die, . dass es auf die Dauer der
~enstz~it ankommen soll, nicht auf den Umfang der
DienstleIstung. Unerheblich ist demnach einerseits ob
einzelne Dienste versäumt worden sind, Es wird ~nge
nommen, dass bei einer achtjährigen Dienstzeit auch bei
Nichtleistung einzelner Dienste eine gewisse Minimal-
dienstleistung vorliegen werde. Besonders aber werden
anderseits ausserordentliche Dienste, die im Verlaufe der
tatsächlichen Dienstzeit geleistet worden sind, nicht als
Ersatz für die fehlende Dienstzeit angesehen. Demgemäss
bestimmt Art. 2 des für das Bundesgericht nach Art. 114 bis
BV verbindlichen Bundesbeschlusses : «Als Dienstjahr
zählt jedes Jahr, in welchem der Wehrpflichtige eine
Schule 'oder einen Kurs bestanden oder den Militärbehörden
während mehr als 6 Monaten zur Verfügung gestanden hat,
in letzterem lfalle auch dann, wenn ein Dienst versäumt
worden ist.» Wenn demnach ein Wehrpflichtiger seine
Rekrutenschule und die obligat6rischen Wiederholungs-
kurse im Auszug in weniger als 8 Jahren leistet und dann
militäruntauglich oder nach Art. 13 MO vom Dienst
befreit wird, so besteht der Anspruch auf Hälftebesteue-
rung nach Art. 6 MStG nicht, wenn der Wehrpflichtige
nicht während 8 Jahren der Militärdienstpflicht unter-
stand.
2. -
Aus diesen allgemeinen Erörterungen ergibt sich
für d~n vorliegenden Fall folgendes :
Der Beschwerdeführer ist im Februar 1921 diensttaug- .
lieh erklärt worden. Er unterstand der Militärdienst-
112
Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.
pflicht und erfüllte die Voraussetzung der Dienstbereit-
schaft bis am 9. November 1927. Er hat somit nur 7 Jahre
Dienst getan im Sinne von Art. 6 MStG und Art. 2 des
BB, erfüllt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die
beanspruchte Vergünstigung nicht.
. Der zweite Wiederholungskurs, den der Beschwerde-
führer 1923 leisten musste, wird zwar nach der bestehenden
Praxis, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen
hat, als Nachholungsdienst für einen Wiederholungskurs
angesehen, der bei Diensttauglichkeit im 19. Altersjahr
und nachfolgender normaler Abwicklung der obligatori-
schen Dienste in eInem früheren Jahre hätte bestanden
werden sollen. Es wird demnach in diesen Fällen der
Tatbestand einer Dienstnachholung konstruiert, um die
Rückerstattung früher_ bezahlten Militärpflichtersatzes zu
ermöglichen (BGE 56 I S. 38 H.). Dem Wehrpflichtigen,
der seine persönliche Dienstpflicht nachträglich erfüllt,
wird ein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzbeträgen
zugestanden, die er früher mangels persönlicher Dienst-
pflicht gezahlt hat.
Eine solche Berücksichtigung der effektiven Dienst-
leistung ist aber nicht zulässig, wo das Gesetz eine Ver-
günstigung bei der Ersatzbemessung von der Dienstzeit
abhängig macht.
Der zweite Wiederholungskurs des
Jahres 1923 kann zwar als nachträgliche Dienstleistung
im Hinblick auf einen Wiederholungskurs angesehen
werden, der früher hätte llestanden werden müssen; und
rechtfertigte- die auch erfolgte Rückerstattung eines be-
zahlten Ersatzbetrages. Er ersetzt aber nicht ein fehlen-
des Dienstjahr, das nach Art. 6 MStG erforderlich wäre,
um den Anspruch auf die Steuerherabsetzung zu be-
gründen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Bundesreehtliche Abgaben. N° 21.
21. Urteil vom aa. Kai 1930 i. S. Dr. med. X. II.
gegen Zürich.
113
M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Ersatzleistungen, die im ordent-
lichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell
gesChuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert
werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als
unrichtig erweist.
Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als
Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V,
Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum
Militärpflichtersatz
für
anwartschaftliches
Vermögen
herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatz-
beträge bezahlt, im ganzen .... Nachträglich, mit
Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater
diese auf 1\.nwartschaft entfallenden Ersatzbeträge zurück,
weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er
wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich
durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und
beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst
beim « letzten Steuerbezug » sei ihm mitgeteilt worden, dass
bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche
Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuer-
pflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen,
ohne ihn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam
zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung
auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen
Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden.
Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die
eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
1. -
Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige
vom Zuschlag für Anwartschaft ausgenommen, wenn sein
Vater persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersatz-
AS 16 1- 1930