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56_I_107

BGE 56 I 107

Bundesgericht (BGE) · 1930-04-14 · Deutsch CH
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106

Staatsrecht.

wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen).

Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer

Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die

lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn

der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im

Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu

führen,- Popularbeschwerde- (BGE 16 S. 323; 27 I

S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde-

behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs

nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach

wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher

eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti-

lniert, über die angeblich den öffentlichen Interessen

schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim

Bundesgericht zu beschweren (BGE 30 I 634;34 I 472).

Vgl. auch Nr. 16 und 17. -

Vöir aussi n OS 16 e~ 17.

BundesrechtJiche Abgaben. No 20.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL

20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau.

107

Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -

Anspruch auf die Vergünsti-

gung der halben Ersatzleistung nach Art. 6 MStG haben

Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleililtet haben, nur,

wenn sie während wenigstens 8.J ahren der Militärdienstpflioht

unterstanden.

Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der

Aushebung i~ Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt.

Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom-

lnissionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom

9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich-

tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab

Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921

die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927

sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde

er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten.

Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme

des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils

aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G.

{< lnit

den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen

101$

Verwaltungs· und Disziplinarrechtspflege.

stark im Rückstande » sei, weshalb man ihn « zur Nach-

holung des im Jahre 1921 versäumten Wiederholungs-

kurses » aufgeboten habe.

Am 9. November 1927 wurde er nach Art. 13 MO als

Telegraphist und Telephonist vom Dienst befreit. Die

Militärsteuer für d8.s Jahr 1928 hat er bezahlt, erhebt

aber bei Anlass der Veranlagung für 1929 Anspruch auf

Herabsetzung des Ersatzbetrages auf die Hälfte gemäss

Art. 6 MStG. Das Begehren wurde von der Militärdirek-

tion und vom Regierungsrat des Kantons Aargau nach

Einholung von Meinungsäusserungen der eidgenössischen

Steuerverwaltung abgewiesen.

G. beschwert sich rechtzeitig und erneuert seinen An-

trag auf Anwendung von Art. 6 MStG. Die Zeitbestim-

mung von 8 Jahren in Art. 6 MStG, stehe im Zusammen-

hang mit der Pflicht, während 8 Jahren die Rekruten-

schule und 7 Wiederholungskurse als ordentlichen obli-

gatorischen Dienst zu leisten. Wer diesen Dienst geleistet

habe, habe Anspruch auf die Vergünstigung des halben

Ersatzbetrages. Er habe diesen Dienst bestanden, aller-

dings in 7 Jahren. Wenn man ihn im J~ 1923 ausser-

ordentlicher Weise für einen Wiederholungskurs aufge-

boten habe zur Nachholung des Dienstes eines fr;üheren

Jahres, so müsse ihm auch dieses Jahr angerechnet werden.

Der Regierungsrat des Kantons Aargau und die eid-

genössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung der

Beschwerde.

.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Nach Art. 6 MStG haben Wehrpflichtige, welche

mindestens acht Jahre Dienst getan haben und für den

Rest des militärpflichtigen Alters dienstuntauglich oder

nach Art. 2 des Gesetzes über die Militärorganisation

temporär befreit werden, die Hälfte des für die betreffende

..{\.ltersklasse festgesetzten Ersatzes zu leisten, sofern letz-

terer nicht nach den Bestimmungen des Art. 2 MStG

ganz erlassen werden muss. Die Befreiungsgründe nach

Bundesrechtliche Abgaben. No 20.

109

Art. 2 der Militärorganisation von 1874 entsprechen den-

jenigen von Art. 13 der Militärorganisation von 1907, die

auf den Beschwerdeführer angewendet wurden. Der Be-

schwerdeführer hat demnach Anspruch auf die Herab-

setzung seiner Militärsteuer auf die Hälfte des ordent-

lichen Betrages, wenn er die Bedingung achtjähriger

Dienstleistung erfüllt.

Nach der älteren Praxis des Bundesrates wurde Art. 6

MStG nicht schon dann angewendet, wenn ein Wehr-

pflichtiger nach 8 Jahren Militärdienstpflicht dienst-

untauglich oder vom Militärdienst befreit wurde, vielmehr

wurde verlangt, dass er während acht Jahren Dienst

getan habe (RBl. 1890 II S. 321; SALIS, Bundesrecht III

S. 603 Nr. 1324). Jahre, in denen ein Wehrpflichtiger

einen Dienst versäumt hatte, wurden nicht angerechnet.

Später hat der Bundesrat diese Auffassung verlassen. Als

Dienstjahre im Sinne von Art. 6 MStG wurden auch

Jahre angesehen, in denen ein obligatorischer Dienst

versäumt worden war, unter der Voraussetzung, dass der

betreffende Wehrpflichtige den Militärbehörden zur Ver-

fügung stand. Als massgebend wurde somit die Dienst-

bereits~haft während des gesetzlich vorgeschriebenen

Zeitraumes

angesehen.

Die Bundesversammlung hat

diese neuere Praxis bestätigt (BBl. 1909 IV S. 342, 1911

I S. 695). D.abei wurde vom Bundesrat darauf hinge-

wiesen, dass diese Auslegung des Art. 6 MStG, die auf

die Dienstbereitschaft absteiIt, dem Wesen der Dienst-

pflicht, wie sie in Art. 8 und 9 der MO von 1907 um-

schrieben ist, besser entspreche als die ältere Praxis.

Noch vor Inkrafttreten der neuen MO, am 17. Juni

1907, ist der Bundesrat von der neuen Praxis, auf Wunsch

der nationalrätlichen Kommission, in der dem heutigen

Beschwerdefall analogen Beschwerdesache Magnin inso-

fern abgewichen, als er die N ach hol u n g eines Dien-

stes als Dienstjahr gelten liess. "Magnin war 1895 bei der

Aushebung auf zwei Jahre zurückgestellt worden, aus

sanitarischen Gründen, und hatte für 1896 und 1897 die

llO

Verwaltungs- und Disziplin~

Steuer bezahlt. 1898 hat er die Rekrutenschule bestanden

und von da an bis 19M regelmässig Dienst geleistet~ 1900

einen· Nachdienstkurs, worauf ihm die Steuer des Jahres

1897 zurückerstattet wurde. 1905 Wurde er.ausgemustert.

Das Jahr 1897, in welchem er nicht dienstpflichtig ge-

wesen war, wurde ihm nachträglich im Wiedererwägungs-

verfahren als Dienstjahr im Sinne von Art. 6 MStG an-

gerechnet unter Berufung auf die Dienstnachholung des

Jahres 1900, «rein vom Standpunkte der Billigkeit aus»

und « angesichts der besonderen Umstände des Falles)).

Mit Ausnahme dieses einzelnen Entscheides wurde an

der Auffassung, dass es für die Steuerherabsetzung nicht

auf die Dienstleistung, sondern auf die Dauer der Dienst-

zeit ankomme, stets festgehalten. Ausdrücklich bestätigt

wurde diese Praxis bei Erlass des BundesbeschlUBSes vom

18. Februar 1921 betreffend Anrechnung von geleistetem

Militärdienst bei Bemessung des Militärpflichtersatzes. Es

handelte sich darum, den durch die Aktivdienstzeit der

Armee geschaffenen besonderen Verhältnissen Rechnung

zu tragen und es wurde umschrieben, unter welchen

Voraussetzungen mit Rücksicht auf gele~teteri Aktiv-

dienst eine Herabsetzung der Ersatzleistung einzutreten

habe. Bei diesem Anlass wurde für Wehrpflichtige, die

keinen Aktivdienst geleistet haben, das Erfordernis einer

mindestens achtjährigen Dienstzeit neuerdings aufgestellt

(Art. 1). Die Botschaft des -Bundesrates bemerkt dazu:

« Neben dem Aktivdienst eine gewisse Anzahl Tage In-

struktionsdienst als besondere Voraussetzung für die

Herabsetzung des Militärpflichtersatzes festzusetzen, wäre

unseres Erachtens unrichtig. Der Instruktionsdienst ist

in der Voraussetzung von acht Dienstjahren genügend

berücksichtigt. Die Festsetzung einer bestimmten· Zahl

von Diensttagen wäre auch deshalb sehr schwierig, weil

mit Bezug auf die Dauer der Schulen und Kurse für die

verschiedenen Waffengattungen und innerhalb derselben

für die verschiedenen Grade grosse Unterschiede bestehen.

Als Dienstjahr hätte gemäss der bisherigen konstanten

Bundesrechtliche Abgaben. No 20.

111

Praxis der Bundesversammlung und des Bundesrates als

eidgenössische Beschwerdeinstanzenin Militärsteuersachen

auch efu Jahr zu gelten, in welchem der Wehrpflichtige

zwar einen bestimmten Dienst versäumt hat, sonst aber

den Mi~tärbehörden zur Verfügung gestanden ist (vgl.

EntscheId der eidgenössischen Räte vom 29. Oktober

1909/6. Juni 1910, Bundesbl. 1911 I 695 und den zuge-

hörigen Bericht des Bundesrates vom 20. Juli 1909,

Bundesbl. 1909 IV 341 f.)~. (BBL 1920 V S. (93).

Die Meinung war also die, . dass es auf die Dauer der

~enstz~it ankommen soll, nicht auf den Umfang der

DienstleIstung. Unerheblich ist demnach einerseits ob

einzelne Dienste versäumt worden sind, Es wird ~nge­

nommen, dass bei einer achtjährigen Dienstzeit auch bei

Nichtleistung einzelner Dienste eine gewisse Minimal-

dienstleistung vorliegen werde. Besonders aber werden

anderseits ausserordentliche Dienste, die im Verlaufe der

tatsächlichen Dienstzeit geleistet worden sind, nicht als

Ersatz für die fehlende Dienstzeit angesehen. Demgemäss

bestimmt Art. 2 des für das Bundesgericht nach Art. 114 bis

BV verbindlichen Bundesbeschlusses : «Als Dienstjahr

zählt jedes Jahr, in welchem der Wehrpflichtige eine

Schule 'oder einen Kurs bestanden oder den Militärbehörden

während mehr als 6 Monaten zur Verfügung gestanden hat,

in letzterem lfalle auch dann, wenn ein Dienst versäumt

worden ist.» Wenn demnach ein Wehrpflichtiger seine

Rekrutenschule und die obligat6rischen Wiederholungs-

kurse im Auszug in weniger als 8 Jahren leistet und dann

militäruntauglich oder nach Art. 13 MO vom Dienst

befreit wird, so besteht der Anspruch auf Hälftebesteue-

rung nach Art. 6 MStG nicht, wenn der Wehrpflichtige

nicht während 8 Jahren der Militärdienstpflicht unter-

stand.

2. -

Aus diesen allgemeinen Erörterungen ergibt sich

für d~n vorliegenden Fall folgendes :

Der Beschwerdeführer ist im Februar 1921 diensttaug- .

lieh erklärt worden. Er unterstand der Militärdienst-

112

Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflege.

pflicht und erfüllte die Voraussetzung der Dienstbereit-

schaft bis am 9. November 1927. Er hat somit nur 7 Jahre

Dienst getan im Sinne von Art. 6 MStG und Art. 2 des

BB, erfüllt demnach die gesetzliche Voraussetzung für die

beanspruchte Vergünstigung nicht.

. Der zweite Wiederholungskurs, den der Beschwerde-

führer 1923 leisten musste, wird zwar nach der bestehenden

Praxis, der sich auch das Bundesgericht angeschlossen

hat, als Nachholungsdienst für einen Wiederholungskurs

angesehen, der bei Diensttauglichkeit im 19. Altersjahr

und nachfolgender normaler Abwicklung der obligatori-

schen Dienste in eInem früheren Jahre hätte bestanden

werden sollen. Es wird demnach in diesen Fällen der

Tatbestand einer Dienstnachholung konstruiert, um die

Rückerstattung früher_ bezahlten Militärpflichtersatzes zu

ermöglichen (BGE 56 I S. 38 H.). Dem Wehrpflichtigen,

der seine persönliche Dienstpflicht nachträglich erfüllt,

wird ein Anspruch auf Rückerstattung von Ersatzbeträgen

zugestanden, die er früher mangels persönlicher Dienst-

pflicht gezahlt hat.

Eine solche Berücksichtigung der effektiven Dienst-

leistung ist aber nicht zulässig, wo das Gesetz eine Ver-

günstigung bei der Ersatzbemessung von der Dienstzeit

abhängig macht.

Der zweite Wiederholungskurs des

Jahres 1923 kann zwar als nachträgliche Dienstleistung

im Hinblick auf einen Wiederholungskurs angesehen

werden, der früher hätte llestanden werden müssen; und

rechtfertigte- die auch erfolgte Rückerstattung eines be-

zahlten Ersatzbetrages. Er ersetzt aber nicht ein fehlen-

des Dienstjahr, das nach Art. 6 MStG erforderlich wäre,

um den Anspruch auf die Steuerherabsetzung zu be-

gründen.

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Bundesreehtliche Abgaben. N° 21.

21. Urteil vom aa. Kai 1930 i. S. Dr. med. X. II.

gegen Zürich.

113

M i I i t ä r p f I ich t e r s atz. Ersatzleistungen, die im ordent-

lichen Veranlagungsverfahren festgestellt wurden, sind formell

gesChuldet. Sie können grundsätzlich nicht zurückgefordert

werden, auch wenn sich die Veranlagung nachträglich als

unrichtig erweist.

Der Beschwerdeführer, dessen Vater zur Zeit noch als

Hauptmann im Territorialdienst (Territorialkommando V,

Stab) eingestellt ist, war in den Jahren 1922 bis 1928 zum

Militärpflichtersatz

für

anwartschaftliches

Vermögen

herangezogen worden. Er hat die betreffenden Ersatz-

beträge bezahlt, im ganzen .... Nachträglich, mit

Eingabe vom 10. Februar 1930, forderte sein Vater

diese auf 1\.nwartschaft entfallenden Ersatzbeträge zurück,

weil er selbst immer noch aktiv dienstpflichtig sei. Er

wurde von der Militärdirektion des Kantons Zürich

durch Entscheid vom 26. Februar 1930 abgewiesen und

beschwerte sich rechtzeitig im Namen seines Sohnes. Erst

beim « letzten Steuerbezug » sei ihm mitgeteilt worden, dass

bei der Militärsteuer seines Sohnes das anwartschaftliche

Vermögen nicht zu berechnen sei. Man habe dem Steuer-

pflichtigen sechs Jahre lang zu viel Steuern abgenommen,

ohne ihn auf die Vergünstigung genügend aufmerksam

zu machen. Man hätte ihn schon bei der ersten Zahlung

auf den Irrtum hinweisen sollen. Zudem seien in analogen

Fällen Ersatzbeträge zurückerstattet worden.

Die Militärdirektion des Kantons Zürich und die

eidgenössische Steuerverwaltung beantragen Abweisung

der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. -

Gemäss Art. 5 A 2 MStG ist der Ersatzpflichtige

vom Zuschlag für Anwartschaft ausgenommen, wenn sein

Vater persönlichen Militärdienst leistet oder die Ersatz-

AS 16 1- 1930