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56_I_104

BGE 56 I 104

Bundesgericht (BGE) · 1930-01-01 · Deutsch CH
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104

Staatsrecht.

V. ORG~SATION DER B~ESREOHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDIOIAIRE FEDERALE

19. Auszug aus dem tJrteil vom 28. Kä.rz 1930

i. S. Munizipalgemeinde tJttwil gegen Jakob La.ib & Ote

und Regierungsrat des IttB. 'rhurgau.

Art. 178 Ziff. 2 OG. Eine Gemeinde ist nicht legitimiert, gegen

einen Entscheid der Kantonsregierung zum Zwecke der Wah-

rung der öffentlichen Interessen des Staates die staatsrecht-

liche Beschwerde zu erheben.

A. -

Die rekursbeklagte Gesellschaft Jakob Laib & Oie

stellte beim Baudepartement des Kantons Thurgau das

Gesuch, es sei ihr die Erstellung zweier Badehäuser auf

dem Strandboden in Uttwil zu bewilligen. Darauf be-

auftragte die Munizipalgemeindeversammlung von Uttwil

am 3. Oktober 1929 den Gemeinderat, zur . Sicherung des

Landschaftsbildes vor Verunstaltung, sowie zur Wahrung

des öffentlichen Baderechtes den Bau von Badehäusern

auf dem Strand- und Seegebiet zu verhindern und private

Baurechte auf diesem Gebiet zu exproprüeren.

Der

Regierungsrat erteilte jedoch der Rekursbeklagten am

24. Februar 1930 die Bew:illjgung zur Erstellung zweier

Badehütten auf dem ihr gehörenden Teil des Strandbodens

und hob den Expropriationsbeschluss der Gemeinde auf.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Uttwil

den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit den Anträgen :

«Es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben

und 1. die der Firma Laib & Oie erteilte Baubewilligung

zu widerrufen und aufzuheben .... »

Es wird ausgeführt, dass die Erteilung der Baubewilli-

gung an Laib & Oie willkürlich sei im Hinblick auf die

Bestimmungen des Gesetzes vom .21. Mai 1895 betr. die

Korrektion und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer.

Organisation der Bundesrechtspflege. No 19.

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Zu Unrecht verneine der Regierungsrat auch, entgegen

dem Gutachten von A. Böhi über die Uferwege, den

Gemeingebrauch an dem im Privateigentum stehenden

Strandboden ..... .

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen die

Baubewilligung mit folgender Begründung nicht eingetreten:

Für die Frage, ob das Baugesuch von Laib & Oie vom

Regierungsrat zu bewilligen war, sind massgebend die

Bestimmungen des zit. Gesetzes vom 21. Mai 1895, und

es kam dabei auch in Betracht, ob nicht etwa ein Gemein-

gebrauch an dem privaten Strandboden der Baute im.

Wege stehe. Wenn die Gemeinde Uttwil dem Baugesuch

Opposition gemacht hat, so tat sie es nicht zum Schutze

irgendwelcher subjektiver Rechte, die ihr als Korpora-

tion zustehen würden, sondern ausschliesslich zur Wah-

rung allgemeiner öffentlicher Interessen, die nach dem

erwähnten Gesetze und dem von ihr vorgelegten Rechts-

gutachten speziell als solche des Staates, nicht der Ge-

meinde gelten. Von ihrem Standpunkte, wie auch von

demjenigen des Regierungsrates aus handelt es sich somit

dabei um nichts anderes als um die Sorge für das öffent-

liche Wohl, die allgemeinen staatlichen Interessen und die

Streitigkeit zwischen der Gemeinde und dem Regierungs-

rat in der Frage der Baubewilligung ist lediglich eine

Meinungsverschiedenheit über die Wahrung dieser Inter-

essen. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde in diesem

Punkte nicht legitimiert ist zum Rechtsmittel des staats-

rechtlichen Rekurses, das dem Schutz subjektiver Rechte

dient (Art. 175 3, 178 2 OG). Das Bundesgericht hat sogar

dem privaten Interessenten die Befugnis abgesprochen,

eine erteilte Baubewilligung im Wege des staatsrecht-

lichen Rekurses anzufechten, weiler keinen persönlichen

Anspruch darauf habe, dass die allein im. öffentlichen

Interesse bestehenden baupolizeilichen Vorschriften so und

nicht anders angewendet werden (BGE 53 I 400; beim.

Entscheid i. S. Bättig gegen Bern vom 14. Februar 1930

106

Staatsrecht.

wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen).

Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer

Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die

lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn

der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im

Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu

führen,- Popularbeschwerde -

(BGE 16 S. 323; 27 I

S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde-

behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs

nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach

wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher

eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti-

miert, über die angeblich den öffentlichen Interessen

schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim

Bundesgerioht zu beschweren (BGE 30 I 634;34 I 472).

Vgl. auoh Nr. 16 und 17. -

Voir aussi n OS 16 e~ 17.

Bundesrechtliehe Abga.ben. No 20.

B. VERWALTUNGS-

UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE

ET DISCIPLINAIRE

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau.

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Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -

Anspruch auf die Vergünsti-

gung der halben ErsatzleistlUlg nach Art. 6 l\iStG haben

Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleistet haben, nur,

wenn sie während wenigstens 8.Jahren der MiIitärdienstpflicht

lUlterstanden.

Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der

Aushebung il!l Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt.

Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom-

missionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom

9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich-

tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab

Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921

die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927

sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde

er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten.

Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme

des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils

aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G.

{< mit

den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen