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Staatsrecht.
V. ORG~SATION DER B~ESREOHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDIOIAIRE FEDERALE
19. Auszug aus dem tJrteil vom 28. Kä.rz 1930
i. S. Munizipalgemeinde tJttwil gegen Jakob La.ib & Ote
und Regierungsrat des IttB. 'rhurgau.
Art. 178 Ziff. 2 OG. Eine Gemeinde ist nicht legitimiert, gegen
einen Entscheid der Kantonsregierung zum Zwecke der Wah-
rung der öffentlichen Interessen des Staates die staatsrecht-
liche Beschwerde zu erheben.
A. -
Die rekursbeklagte Gesellschaft Jakob Laib & Oie
stellte beim Baudepartement des Kantons Thurgau das
Gesuch, es sei ihr die Erstellung zweier Badehäuser auf
dem Strandboden in Uttwil zu bewilligen. Darauf be-
auftragte die Munizipalgemeindeversammlung von Uttwil
am 3. Oktober 1929 den Gemeinderat, zur . Sicherung des
Landschaftsbildes vor Verunstaltung, sowie zur Wahrung
des öffentlichen Baderechtes den Bau von Badehäusern
auf dem Strand- und Seegebiet zu verhindern und private
Baurechte auf diesem Gebiet zu exproprüeren.
Der
Regierungsrat erteilte jedoch der Rekursbeklagten am
24. Februar 1930 die Bew:illjgung zur Erstellung zweier
Badehütten auf dem ihr gehörenden Teil des Strandbodens
und hob den Expropriationsbeschluss der Gemeinde auf.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die Gemeinde Uttwil
den staatsrechtlichen Rekurs ergriffen mit den Anträgen :
«Es sei der Entscheid des Regierungsrates aufzuheben
und 1. die der Firma Laib & Oie erteilte Baubewilligung
zu widerrufen und aufzuheben .... »
Es wird ausgeführt, dass die Erteilung der Baubewilli-
gung an Laib & Oie willkürlich sei im Hinblick auf die
Bestimmungen des Gesetzes vom .21. Mai 1895 betr. die
Korrektion und den Unterhalt der öffentlichen Gewässer.
Organisation der Bundesrechtspflege. No 19.
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Zu Unrecht verneine der Regierungsrat auch, entgegen
dem Gutachten von A. Böhi über die Uferwege, den
Gemeingebrauch an dem im Privateigentum stehenden
Strandboden ..... .
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde gegen die
Baubewilligung mit folgender Begründung nicht eingetreten:
Für die Frage, ob das Baugesuch von Laib & Oie vom
Regierungsrat zu bewilligen war, sind massgebend die
Bestimmungen des zit. Gesetzes vom 21. Mai 1895, und
es kam dabei auch in Betracht, ob nicht etwa ein Gemein-
gebrauch an dem privaten Strandboden der Baute im.
Wege stehe. Wenn die Gemeinde Uttwil dem Baugesuch
Opposition gemacht hat, so tat sie es nicht zum Schutze
irgendwelcher subjektiver Rechte, die ihr als Korpora-
tion zustehen würden, sondern ausschliesslich zur Wah-
rung allgemeiner öffentlicher Interessen, die nach dem
erwähnten Gesetze und dem von ihr vorgelegten Rechts-
gutachten speziell als solche des Staates, nicht der Ge-
meinde gelten. Von ihrem Standpunkte, wie auch von
demjenigen des Regierungsrates aus handelt es sich somit
dabei um nichts anderes als um die Sorge für das öffent-
liche Wohl, die allgemeinen staatlichen Interessen und die
Streitigkeit zwischen der Gemeinde und dem Regierungs-
rat in der Frage der Baubewilligung ist lediglich eine
Meinungsverschiedenheit über die Wahrung dieser Inter-
essen. Daraus ergibt sich, dass die Gemeinde in diesem
Punkte nicht legitimiert ist zum Rechtsmittel des staats-
rechtlichen Rekurses, das dem Schutz subjektiver Rechte
dient (Art. 175 3, 178 2 OG). Das Bundesgericht hat sogar
dem privaten Interessenten die Befugnis abgesprochen,
eine erteilte Baubewilligung im Wege des staatsrecht-
lichen Rekurses anzufechten, weiler keinen persönlichen
Anspruch darauf habe, dass die allein im. öffentlichen
Interesse bestehenden baupolizeilichen Vorschriften so und
nicht anders angewendet werden (BGE 53 I 400; beim.
Entscheid i. S. Bättig gegen Bern vom 14. Februar 1930
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Staatsrecht.
wurde diese Frage allerdings wieder offen gelasSen).
Umsoweniger kann diese Befugnis einem Einzelnen, einer
Gemeinde oder einer Gemeindebehörde zukommen, die
lediglich öffentliche staatliche Interessen verfolgen. Wenn
der Einzelne nicht befugt ist, für das allgemeine Wohl im
Interesse des Staates staatsrechtliche Beschwerde zu
führen,- Popularbeschwerde -
(BGE 16 S. 323; 27 I
S. 493), so steht das auch einer Gemeinde oder Gemeinde-
behörde nicht zu, weil eben der staatsrechtliche Rekurs
nur zum Schutze subjektiver Rechte gegeben ist. Nach
wiederholten Entscheiden des Bundesgerichts ist daher
eine Gemeinde oder ein Gemeinderat auch nicht legiti-
miert, über die angeblich den öffentlichen Interessen
schädliche Erteilung eines Wirtschaftspatentes sich beim
Bundesgerioht zu beschweren (BGE 30 I 634;34 I 472).
Vgl. auoh Nr. 16 und 17. -
Voir aussi n OS 16 e~ 17.
Bundesrechtliehe Abga.ben. No 20.
B. VERWALTUNGS-
UND DISZIPLINARRECHTSPFLEGE
JURIDICTION ADMINISTRATIVE
ET DISCIPLINAIRE
I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN
CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL
20. Urteil vom 14. April 1930 i. S. J. G. gegen Aargau.
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Mi 1 i t ä r p f 1 ich t e r s atz. -
Anspruch auf die Vergünsti-
gung der halben ErsatzleistlUlg nach Art. 6 l\iStG haben
Wehrpflichtige, die nicht Aktivdienst geleistet haben, nur,
wenn sie während wenigstens 8.Jahren der MiIitärdienstpflicht
lUlterstanden.
Der Beschwerdeführer, geboren 1898, wurde bei der
Aushebung il!l Jahre 1917 hülfsdiensttauglich erklärt.
Im Jahre 1921 wurde ihm die Revision des ersten Kom-
missionsentscheides nach Art. 53 der Verordnung vom
9. April 1910 betreffend die Aushebung der Wehrpflich-
tigen bewilligt. Die neue Untersuchung vor U. C. ergab
Diensttauglichkeit (3. Februar 1921). Er bestand 1921
die Rekrutenschule und in den Jahren 1922 bis 1927
sechs ordentliche Wiederholungskurse. Ausserdem wurde
er 1923 zu einem weiteren Wiederholungskurs aufgeboten.
Ein Gesuch der Kreispostdirektion Aarau um Rücknahme
des Aufgebotes wurde abschlägig beschieden, einesteils
aus dienstlichen Gründen und andernteils weil G.
{< mit
den Dienstleistungen gegenüber seinen Altersgenossen