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109. Urteil vom 10. November 1904 in Sachen Gemeinderat Neudorf gegen Regierungsrat Luzern. Rekurs einer Gemeindebehörde gegen die angeblich willkürliche Ertei¬ lung eines Wirtschaftspatentes an einen Bewerber. Kompetenz des Bundesgerichts, nicht des Bundesrates; Art. 4 und 31 BV, Art. 175 G. — Legitimation der Rekurrentin. Art. 178 Ziff. 2 06. Das Bundesgericht hat, da sich ergeben: Der Gemeinderat von Neudorf (Kt. Luzern) hat, vertreten durch Präsident und Schreiber, innert nützlicher Frist beim Bundes¬ gericht, wie gleichzeitig auch beim Bundesrate, den staatsrechtlichen Rekurs erklärt gegen einen Beschluß des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 9. Juli 1904, durch welchen der Regie¬ rungsrat dem Kaspar Stocker in Neudorf auf dessen Gesuch ein Wirtschaftspatent im Sinne des § 11 lit. a des kantonalen Ge¬ setzes über die Wirtschaften vom 22. November 1883 (Bewilli¬ gung zum Betriebe aller Zweige des Wirtsgewerbes mit Beher¬ bergungsrecht) und des § 4 lit. b der regierungsrätlichen Verordnung betreffend den Kleinhandel mit gebrannten Wassern vom 3. Dezember 1887 (Bewilligung zum gleichzeitigen Aus¬ schank und Kleinverkauf gebrannter Wasser) erteilt hat. Er beantragt, der angefochtene Beschluß sei als verfassungswidrig auf¬ zuheben, und macht zur Begründung wesentlich geltend: Ein Bedürfnis für eine neue Wirtschaft mit Herberge, welche gemäß dem Abänderungsgesetz zum Wirtschaftsgesetz vom 3. März 1897 die Voraussetzung jeder Erteilung eines Wirtschaftspatentes bilde, bestehe in Neudorf (wie näher ausgeführt wird) nicht. Dies habe der Regierungsrat selbst in einem Beschlusse vom 12. Juli 1901, durch den er das vorliegend bewilligte, damals von Witwe Stocker, der Mutter Kaspar Stockers, gestellte Patentgesuch abgewiesen habe, festgestellt. Seither hätten sich die Verhältnisse nicht geändert. Wenn daher der Regierungsrat trotzdem und entgegen dem auf Abweisung des Patentbewerbes lautenden Gutachten des Gemeinde¬ rates das streitige Patent erteilt habe, so liege darin eine gegen Art. 4 BV verstoßende Willkür, eine Verfügung, die nicht auf
sachlichen, sondern lediglich auf parteipolitischen Motiven beruhe. Bei dieser Beschwerde wegen willkürlicher Erteilung eines Wirt¬ schaftspatentes handle es sich allerdings nicht um den gewöhnlichen Fall, in welchem der abgewiesene Patentbewerber sich wegen der Patent verweigerung beschwere; allein es seien hier mindestens gleich schutzwürdige Interessen zu wahren, wie in jenem Falle. Die Beschwerdelegitimation des Gemeinderates ergebe sich aus dessen staatsrechtlicher Stellung. Er habe gemäß §§ 13 und 15 des Wirtschaftsgesetzes über die Patentgesuche zu Handen des Regierungsrates ein Gutachten abzugeben und sei tatsächlich auch, als die mit der Handhabung der gesamten Sittenpolizei und ins¬ besondere der Wirtschaftspolizei betraute Behörde, in Sachen im höchsten Maße beteiligt und interessiert. (Zu vgl. Bundesrecht von Salis, II, Nr. 305, Erw. 2.) Übrigens könnte er jedenfalls in Analogie zu Salis II, Nr. 771, (1. Auflage) = III, Nr. 1112 — das jedem einzelnen Bürger zustehende Recht aus¬ üben; jeder Bürger und auch jede Unterbehörde aber habe ein Recht darauf, daß die Kantonsregierung die Gesetze nicht willkürlich an¬ wende, wie es hier geschehen sei (zu vgl. Salis, II, Nr. 936); — in Erwägung:
1. Der Rekurs fällt nach übereinstimmender Auffassung von Bundesrat und Bundesgericht in den Kompetenzkreis der letzteren dieser Behörden. Seine Anrufung des Art. 4 BV würde aller¬ dings, der bestehenden Praxis gemäß (vgl. den bundesgerichtlichen Entscheid i. S. Schläfli, A. S. Bd. XXVIII 1, S. 348) die Kompetenz des Bundesrates begründen, wenn, wie der Re¬ kurrent selbst anzunehmen scheint, eine mit Bezug auf den Ver¬ fassungsgrundsatz der Handels= und Gewerbefreiheit (Art. 31 B) angeblich willkürliche Verfügung in Frage stände. Dies ist jedoch nicht der Fall; denn Art. 31 BV garantiert nur die Freiheit des Einzelnen zum Handels= und Gewerbebetrieb innert den näher bestimmten Grenzen gegenüber ihr widersprechenden An¬ ordnungen der Staatsgewalt und kann daher begrifflich unmöglich durch eine staatliche Bewilligung zur Gewerbeausübung, wie die Erteilung des hier streitigen Wirtschaftspatentes, willkürlich an¬ gewendet, d. h. verletzt werden. Der angefochtene Beschluß des Regierungsrates kann vielmehr lediglich eine primäre, selbständige Verletzung des Art. 4 BV bedeuten, deren Beurteilung nach der Regel des Art. 175 OG dem Bundesgerichte zusteht.
2. Allein dem Rekurrenten mangelt die Aktivlegitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Beschwerderecht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, welche sie durch allgemein verbind¬ liche oder sie persönlich betreffende Verfügungen oder Erlasse er¬ litten haben. Nun ist der Gemeinderat von Neudorf weder ein Bürger (Privater), noch eine Korporation, sondern eine öffent¬ liche Behörde, und die angefochtene regierungsrätliche Verfügung betrifft ihn nicht im Sinne der angegebenen Bestimmung. In der Rekursschrift wird zwar in dieser Hinsicht zunächst geltend gemacht, der Gemeinderat sei sowohl, weil er sich nach Gesetz über Wirt¬ schaftspatentgesuche aus der Gemeinde gutachtlich zu äußern habe und im gegebenen Falle dem Regierungsrat tatsächlich ein Gut¬ achten erstattet habe, als auch überhaupt zufolge seiner Stellung als Wirtschaftspolizeibehörde der Gemeinde in der streitigen An¬ gelegenheit beteiligt. Diese Beteiligung ist jedoch nicht die von Art. 178 Ziff. 2 OG vorausgesetzte. Denn das Recht der staats¬ rechtlichen Beschwerde ist den Bürgern und Korporationen zur Wahrung ihrer privaten Interessen, ihrer individuellen Rechtsstellung gegeben; es dient dem Schutze des Einzelnen gegenüber der öffentlichen Gewalt. Der Gemeinderat aber ist selbst in der Sache nur als Organ der öffentlichen Gewalt beteiligt; seine Beziehung zu der angefochtenen Verfügung ist nicht die des passiven Subjekts derselben, sondern der dabei aktiv, wenn auch nur in beratender Stellung, mitwirkenden und die allgemeinen Interessen vertretenden Staatsbehörde. Als solche kann er sich auf Art. 178 OG nicht berufen. Die von ihm citierte Erwägung 2 des Entscheides bei Salis, II, Nr. 305, trifft hier nicht zu, vielmehr spricht dieser Entscheid gerade gegen ihn, da darin ja die Legitimation der rekurrierenden Behörde verneint ist. — Der Gemeinderat von Neudorf sucht seine Legitimation ferner mit der Behauptung zu begründen, daß jedem einzelnen Bürger, also auch allen seinen Mitgliedern ein Recht darauf zustehe, daß der Re¬ gierungsrat die Gesetze nicht willkürlich anwende. Allein auch dieses Argument ist nicht durchschlagend. Denn die Mitglieder des
Gemeinderates wären als Bürger zum Rekurse nur legitimiert, sofern ihre privaten Interessen, ihre persönliche Rechtsstellung durch den regierungsrätlichen Beschluß betroffen würden. Daß dies aber der Fall sei, geht aus dem Rekurse keineswegs hervor. Derselbe stützt sich mit seiner Begründung, daß die Erteilung des treitigen Wirtschaftspatentes durch den Regierungsrat unzuläßig sei, weil für die Wirtschaft ein Bedürfnis nicht bestehe, lediglich auf Verletzung öffentlicher Interessen, zu deren Wahrung der einzelne Bürger als solcher, direkt, nicht berufen ist. Die Ver¬ weisung des Rekurrenten auf den Entscheid bei Salis, III, Nr. 1112 geht fehl, weil bei jenem im Gegensatz zum vor¬ liegenden Falle ein Individualrecht der Bürger, das Stimmrecht in Frage stand. Und auch der Fall bei Salis, II, Nr. 936, ist dem vorliegenden nicht analog, indem es sich dort um die Weiter¬ ziehung eines Entscheides des Bundesrates an die Bundesver¬ sammlung seitens der als Partei im staatsrechtlichen Beschwerde¬ verfahren beteiligten kantonalen Behörde handelte; erkannt: Auf den Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägung 2 nicht eingetreten. Vergl. auch Nr. 110 u. Nr. 118.