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108. Urteil vom 20. Oktober 1904 in Sachen Tieffenbach gegen Anklagekammer des Kantons Bern Angebliche Rechtsverweigerung, begangen durch die Verweigerung der Einsicht der Untersuchungsakten in einer Strafsache betr. das eidg. Epidemiegesetz, etc., gegenüber dem Denunzianten. Unter¬ suchung, ob dem Rekurrenten ein Interesse am Rekurse zustehe u. Prüfung der Frage, ob eine Kassationsbeschwerde im Sinne des Art. 160 fl. 96 gegen den Verweigerungsbeschluss Aussicht auf Er¬ folg gehabt hätte. Art. 161, 164 06; Art. 288 Abs. 1 bern. St. Das Bundesgericht hat, da sich ergiebt: A. Der Rekurrent hatte gegen Dr. J. Reber, Arzt in Nieder¬ bipp, und sämtliche Mitglieder des Gemeinderates von Niederbipp beim Untersuchungsrichter von Wangen Strafanzeige eingereicht wegen Zuwiderhandlung gegen Art. 3 und 4 (in Verbindung mit Art. 9) des BG betreffend Maßnahmen gegen gemeingefährliche Epidemien vom 2. Juli 1886, sowie verschiedene der bern. Vollz.=V. hiezu, des bern. Ges. über die Ausübung medizinischer Berufs¬ arten und der bundesr. Verordnung über den Leichentransport vom 6. Oktober 1891. Die Strafuntersuchung wurde durch über¬ einstimmenden Beschluß des Untersuchungsrichters und des Bezirks¬ prokurators in allen Punkten eingestellt, und zwar gegenüber Dr. Reber „mangels genügender Schuldbeweise bezw. belastender Tatsachen“, gegenüber Gemeindepräsident Reber „mangels gesetz¬ lichen Schuldbeweises“ und gegenüber den übrigen Angeschuldigten „mangels jeden Schuldbeweises“. Mit Notifikation vom 23. März, zugestellt am 25. März, wurde dieser Beschluß dem Rekurrenten eröffnet. Der Rekurrent stellte hierauf beim Untersuchungsrichter das Gesuch um Einsicht in die Untersuchungsakten. Er wurde damit abgewiesen unter Berufung auf einen grundsätzlichen Entscheid der Anklagekammer des Kantons Bern, wonach nach bern. Sto die Akten aufgehobener Strafuntersuchungen geheim zu halten sind, welcher Entscheid durch Urteil des Bundesgerichts vom
26. September 1903 als nicht willkürlich und verfassungswidrig
bezeichnet worden ist. Eine hiegegen vom Rekurrenten ergriffene Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons Bern durch Entscheid vom 30. April 1904 ab. B. Gegen diesen Entscheid der Anklagekammer hat Tieffenbach den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, es sei der Entscheid aufzuheben und die Anklagekammer anzuhalten, die verlangte Akteneinsicht zu bewilligen. Es wird ausgeführt: Die fragliche Strafuntersuchung habe sich zum Teil auf Übertretung eidgen. Strafbestimmungen bezogen; gegen deren Sistierung stehe daher dem Rekurrenten gemäß Art. 160 ff. OG unter Umständen die Kassationsbeschwerde aus Bundesgericht offen. Um zu prüfen, ob ein Kassationsgrund vorliege und namentlich um eine allfällige Kassationsbeschwerde nach Art. 167 leg. cit. zu begründen, müsse der Rekurrent Einsicht von den Akten nehmen können. Die Geheimhaltung der Untersuchungsakten, die nach kantonalem Recht unanfechtbar sein möge, sei daher nicht anwendbar, wo eidgen. Strafgesetze in Betracht fallen, weil dadurch die Ausübung eines bundesrechtlichen Rechtsmittels verunmöglicht werde. Insofern qualifiziere sich der angefochtene Entscheid dem Rekurrenten gegenüber als Rechtsverweigerung. Weiterhin wird, um einem vom Untersuchungsrichter erhobenen Einwand zu be¬ gegnen, auseinandergesetzt, daß der Rekurrent als Geschädigter zur Kassationsbeschwerde zweifellos legitimiert sei und daß die letztere auch heute noch ergriffen werden könne, weil die zehntägige Frist des Art. 164 Abs. 1 leg. cit. nur von der Eröffnung eines einläßlich motivierten Entscheides (wie er hier nicht erfolgt sei), oder wenigstens von der Eröffnung verbunden mit der Möglichkeit der Akteneinsicht laufen könne. Übrigens wäre nur der Kassations¬ hof kompetent, diese Frage zu lösen. C. Die Anklagekammer des Kantons Bern hat auf Verwerfung des Rekurses angetragen; in Erwägung:
1. Der Rekurrent stellt ausschließlich darauf ab, daß ihm durch die verweigerte Einsicht in die Untersuchungsakten die Einlegung der Kassationsbeschwerde nach Art. 160 ff. OG gegen die Sistie¬ rungsverfügung des Untersuchungsrichters verunmöglicht werde. Das einzige Interesse, das mit der Beschwerde verfolgt wird, ist also die Ergreifung jenes Rechtsmittels, und die Beschwerde ist daher gegenstandslos, so daß nicht auf sie eingetreten werden kann, wenn feststeht, daß auch bei deren Gutheißung dem Rekurrenten die Kassationsbeschwerde nicht oder nicht mehr offen stände. Dies ist aber, wie sich aus der nachstehenden Erwägung ergiebt, der Fall.
2. Dem Bundesgericht als Staatsgerichtshof steht allerdings die Interpretation der Bestimmungen des OG über die Legiti¬ mation zur Kassationsbeschwerde (Art. 161) und die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (Art. 164 Abs. 1) an sich nicht zu; denn die Auslegung und Anwendung der die Kassation beherr¬ schenden Normen des Bundesrechts ist ausschließlich Sache des Kassationshofs. Wohl aber kann das Interesse des Rekurrenten an der vorliegenden Beschwerde verneint werden, wenn außer Zweifel steht, daß der Kassationshof nach der einen oder andern, oder nach beiden angegebenen Richtungen dem Rekurrenten das Recht zur Kassationsbeschwerde absprechen wird. Und diese Voraussetzung trifft zu, wenn die Bestimmungen, um deren An¬ wendung es sich handelt, absolut klar und verschiedener Deutung schlechterdings unfähig sind. Nun folgt aus Art. 161 OG, daß zur Kassationsbeschwerde nur der durch die Entscheidung betroffene Prozeßbeteiligte legiti¬ miert ist; denn wenn dies für die Fälle, wo die Strafverfolgung vom Antrag des Verletzten abhängt, ausdrücklich bestimmt ist, so muß es umsomehr gelten, wenn, wie vorliegend, ein Offizialdelikt in Frage steht. Wer als Prozeßbeteiligter zu betrachten ist, be¬ stimmt sich zweifellos nach kantonalem Prozeßrecht. Hier kommt in Betracht Art. 288 Abs. 1 der bern. St, der bestimmt, daß der Beschädigte nur in dem Fall als Civilpartei (und damit als am Verfahren beteiligte Partei) zu behandeln ist, wenn er ent¬ weder schon in der Anzeige bezüglich seiner Civilinteressen Anträge gestellt hat oder beim Hauptverfahren solche stellt. Dieses Re¬ quisit hat aber der Rekurrent nicht erfüllt, indem er in seiner Strafanzeige keine solchen Anträge formuliert sondern sich lediglich vorbehalten hat, sich später als Civilpartei zu stellen. Wollte man aber auch Bedenken haben, ob das Bundesgericht als Staatsgerichtshof durch Verneinung der Legitimationsfrage
nicht doch wohl in die Kognition des Kassationshofes übergreife, so ist anderseits ganz sicher und außer allem Zweifel, daß der Kassationshof auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Rekurrenten wegen Verspätung nicht mehr eintreten könnte. Nach Art. 164 OG nämlich muß das Rechtsmittel binnen 10 Tagen, von der Eröffnung des Urteils oder Entscheides an gerechnet, eingelegt werden. Vorliegend ist die summarisch begründete Sistierungsver¬ fügung dem Rekurrenten am 25. März 1904 notifiziert worden. Daß der Entscheid motiviert oder gar eingehend motiviert sein müsse, oder daß jene Frist erst vom Zeitpunkt an, da eine Partei die Akten einsehen kann, laufe, kann dem Gesetz in keiner Weise entnommen werden. Die einzige Vorschrift, die in dieser Hinsicht besteht, ist die (Art. 152), daß die Strafurteile (und Entscheide der Überweisungsbehörden) den Parteien mündlich oder schriftlich zu eröffnen sind, und daß die Parteien schriftliche Ausfertigungen unentgeltlich verlangen können. Zur bloßen Anmeldung des Rechts¬ mittels bedurfte übrigens der Rekurrent auch weder einer ein¬ läßlicheren Begründung, noch der Akteneinsicht, sodaß er durch den Mangel der erstern und der Verweigerung der letztern an der Wahrung der Frist nicht gehindert war. Steht somit fest, daß der Kassationshof eine Beschwerde wegen Nichtbeachtung der Formal¬ vorschrift des Art. 164 OG von der Hand weisen müßte, so braucht nicht erörtert zu werden, ob und wieweit der Rekurrent infolge der als Rechtsverweigerung gerügten Geheimhaltung der Untersuchungsakten nicht in der Lage gewesen wäre, nach Art. 167 OG innert 20 Tagen seit Eröffnung des Entscheides dem Kassa¬ tionshofe seine Anträge schriftlich einzureichen und zu be¬ gründen; — erkannt: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.