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53_I_399

BGE 53 I 399

Bundesgericht (BGE) · 1927-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

einem ausserkantonalen Anwalt im Kanton Aargau die

Bewilligung zur Vertretung einer Partei in ~inem be~

bestimmten vereinzelten Prozess nur gegen LeIstung ?eI

vom aargauischen Anwaltsgesetz vorgesehe~len. KautIon

erteilt wird. Es ist daher zweifelhaft, ob sICh 1m ang~­

fochtenen Entscheid eine Verletzung der GewerbefreI-

heit erblicken liesse.

'Vohl aber missachtet er die Schranken, die der An-

wendung der aargauischen Geschäftsagentenve.:ord~ung

durch Art. 27 SchKG gezogen sind, und verstosst lI1S0-

fern gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft

des Bundesrechts. Nach der Praxis des Bundesrates

und des Bundesgerichtes dürfen die Kantone auf Grund

des Art. 27 SchKG die gewerbsmässige Vertretung der

Gläubiger nur insoweit unter den Pate~tz.wang ste~len,

als es sich um solche Vertreter handelt, die Ihr Geschafts-

domizil auf ihrem Gebiete haben (BGE 52 III S. 106).

Das gilt in erster Linie für die gewerbsmässige '! eltre-

tung in Betreibungssachen. Es muss aber notwendIg auch

für damit im Zusammenhang stehende Vertretungs-

handlungen, speziell für private Zahlungsaufforderungen

gelten, die, wenn sie keinen Erfolg haben, in der R~gel

entweder eine Betreibung oder einen Prozess vorbereüen

sollel1. Der Patentzwang der aargauischen Geschäfts-

agentenverordnung durfte somit nach Art. 27 SchKG

nicht auf die vom Rekurrenten erlassene Zahlungsauf-

forderung ausgedehnt werd~n. Demgemäss war es aber

selbstverständlich auch unzulässig, ihn deswegen zu

bestrafen, weil er für diese Handlung kein Patent oder

keine Bewilligung erwirkt hat.

Das Urteil des Obergerichts ist daher aufzuheben;

der Rekurrent muss freigesprochen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Aargau von 11. Juli 1927

aufgehoben.

Organisation der Bundesreclrtspflege.;\0 55.

391)

VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-

PFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE

55. Urteil vom 29. Dezember 1927

i. S. evangelisch-reformierte Xirchgemeinde Luzern

gegen Ha.as.

Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde

gegen eine polizeiliche Baubewilligung ?

A. -

Ingenieur Max Haas in Luzern beabsichtigt,

auf einem an der Zentral-, Habsburger- und Morgarten- .

strasse in Luzern gelegenen Baugrund eine Grossgarage

für Automobile zu erstellen. Die evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde Luzern besitzt seit Jahren einen vom

Baugrund des Max Haas nur durch die Morgartenstrasse

getrennten Bauplatz, der nach dem Kaufvertrag für die

Erstellung einer Kirche und für dazu gehörige Anlagen,

eventuell auch für die Erstellung eines Pfarrhauses ver-

wendel werden sol1. Mit Rücksicht hierauf erhob die

Kirchgemeinde gegen das Bauvorhaben beim Stadt-

ammannamt VOll Luzerll unter Berufung auf Art. 6 und

134 des Baugesetzes für die Stadt Luzern, sowie Art. 684

ZGB Einsprache, weil es unmöglich sei, in der Nachbar-

schaft der Garage eine Kirche, sowie Unterrichtslokale

zu erstellen und ihrel Bestimmung gemäss ohne erheb-

liche Störungen zu benutzen. Mit Eingabe an den Stadtrat

von Luzerll wurde von der evangelisch-reformierten

Kirchgemeinde gleichzeitig, gestützt auf Art. 6 des Bau-

gesetzes, gegen die architektonische Lösung des Bau-

projektes Einsprache erhobeI!. Der Stadtrat von Luzel'll

hat mit Erkenntnis vom 1. August 1927 das Baubewilli-

gungsgesuch des M. Haas abgewiesen. Auf Beschwerde

des M. Haas hat der Regierungsrat von Luzern, nach

Einholung einer Vernehmlassung des Stadtrates von

Luzern, mit Entscheid vom 15. September 1927 erkannt,

dass das Baubewilligungsgesuch unter Vorbehalt der

400

Staatsrecht.

üblichen BaubedingungeIl, die vom Stadtrat aufzustellen

seien, zu genehmigen und das Erkenntnis des Stadtrates

vom 1. August aufzuheben sei.

ß. -

Gegen diesen Entscheid hat die evangelisch-

reformierte Kirchgemeinde beim Bundesgericht staats-

rechtliche Beschwerde erhoben, in der sie beantragt:

1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons

Luzern vom 15. September 1927 sei aufzuheben und der

Regierungsrat anzuweisen, die evangelisch-reformierte

Kirchgemeinde in der Sache zur Vernehmlassung aufzu-

fordern und neu zu entscheiden.

2. Eventuell sei der regierungsrätliche Entscheid wegen

Willkür aufzuheben. und der Regierungsrat des Kantons

Luzern zu verhalten, die projektierte Garagebaute des

Ing. Max Haas in Luzern nicht zu bewilligen.

Es wird geltend gemacht: Die Beschwerdeführerin

hätte vom Regierungsrat über die Beschwerde des Max

Haas angehört werden sollen; darin, dass das nicht

geschah, liege eine formelle Rechtsverweigerung. Ferner

sei der Entscheid in der Sache selbst willkürlich.

C.

_.. Der Regierungsrat

VOll Luzern beantragt

die Abweisung der Besclnverde. Der Beschwerdegegner

M. Haas schliesst vorab auf Nichteintreten, weil die

Einsprache der Beschwerdeführerin, soweit sie nachbar-

rechtliche Gesichtspunkte geltend mache, privatrecht-

licher Natur sei und vor den Richter gehöre; der Be-

schwerdebeklagte habe de1l11 auch vor dem Amtsgericht

Luzern-Stadt gegen die Beschwerdefiihrerin Klage auf

Beseitigung der erhobenen Baueinsprache eingeleitet .

Das Bundesgericht zieht in Erwägllng :

Art. 134 des BaugeseLzes für die Stadt Luzern vom

26. November 1913, der am Schlusse des Abschnittes:

« Ausführung von Neubautei!. Feuer- und gesundheits-

polizeiliche Vorschriften » steht, lautet: « Jedermann ist

verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, ",ie

namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem

Grundstücke, sich aller ilbermässigell Einwirkung auf

Organisation der Bundesrechlspflcgc. No 5:1.

IM

das Eigentum des Nachbars zu enlhalten. -

Verboten sind

insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Be-

schaffenheit der Grundstücke oder nach Orlsgebruuch

nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Hauch oder

Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschül lerung (Art. 68f1

ZGB). -

Der Stadtrat ist berechtigl, Einrichlungen und

Betriebe, durch welche diese Bestimmungen \'\:'rlet zt

werden, zu verbieten oder schützende Vorschriften auf-

zustellen. » Der Schutz des Nachbars vor übermässigen

Einwirkungen ist hier zum Gegenstand einer öffenLlich-

rechtlichen Beschränkung des Eigentums g<.'macht,

über die den Baupolizeibehörden der Entscheid zusieht.

Diese handeln dabei als Vertreter allgemeiner öffentlicher

Interessen, dies auch da, wo nur einzelne oder ein einziger

Nachbar in Frage kommell. Diese allgemeinen öffentlichen

Interessen sind vom Stadtrat, ewutuell yom Regierungs-

rat von Amtes wegen zu wahren. Die nachbarlich Betei-

ligten können vor den Baupolizeibehördell gegenüber

einem Baubewilligungsgesuch nichts andt'res gellend

machen, als dass allgemeine öffentliche Interessen der

Baubewilligung entgegenstehen, und ihre privaten Inte-

ressen können sie nur unter diesem Gesicht spunkte ins

Feld führeIl. Die Einsprache eines Nachbars, die sich auf

Art. 134 des städtischen Baugesetzes stüLzt, sl eIlt sich

danach nicht als Geltendmachung eiues persönlichen

Anspruches auf Beobachtung der Baupolizeiyorschriften

dar, sondern ist lediglich <'in Hinweis darauf, dass ein

Bauvorhaben aus dem Gesichtspunkt des Art. 134 zu

prüfen und dass die Baupolizeibehörde die BauhewilIi-

gung aus diesem Grunde zu versagen befugt sei (vgl.

den letzten Absatz von Art. 134). Durch die über eine

solche Einsprache hinweg erteilte Bewilligung ist infolge-

dessen nichl über einen persönlichen Anspruch des Nach-

barn entschieden, sondern es ist nur ausgesprochen, dass

die Rücksichten auf die Nachbarn nicht genügell, um

vom öffentlichrechtlichen Standpunkl aus den Bau

nicht zu gestatLen. Steht aber danach den nachbarlich

an der Versagullg einer Baubewilligung:lnteressierten

Slaalsrecht.

nichl ein persönlicher Anspruch auf Handhabung des

Art. 131 des Baugesetzes zu, so hat man es bei der

Gewährung der Baubewilligung nicht mit ein,er sie

p~rsönlich treffenden Verfügung im Sinne von Art. 178

Ziff. 2 OG zu tun, woraus folgt, dass die Beschwerde-

führ~rin zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Sie ver-

tritt darin keine anderen Interessen, als diejenigen,

welche der Stadtrat und in oberer Instanz der Regie-

rungsral von Amtes wegen zu beachten berufen sind.

Oie Beschwerdeführerin hat denn auch ihren persön-

lichen, nachbarrechtlichen Anspruch auf Unterlassung

des beabsichtigten Baues durch eine besondere, ({ privat-

rechtliehe)l Eil1spraehe zur Geltung gebraeht, die der

Ausführung des Bauvorhabens entgegensteht, bis sie

durch den Richter beseitigt ist (siehe Art. 143 und 145

des städt. Baugesetzes), und zur Beseitigung dieser Ein-

sprache hat der Beschwerdegegner bereiLs den Richter

angerufen. Das zeigt ebenfalls, dass der 'nachbarrecht-

liche Anspruch der Beschwerdeführerill auf Unterlassung

des beabsichtigten Baues nicht auf dem Wege der staats-

rechtlichen Beschwerde gegen die Erteilung der Bau-

bewilligung verfolgt werden kann. Übrigens hat die

Beschwerdeführerin selber in der neben der privatrecht-

lichen erhobenen öffentlichrechtIichen Einsprache nur

den Art. 6 des Baugesetzes angerufen, der den Stadtrat

verpflichtet, bei der Ausfi!hrullg von Bauten auf die

äussere Gestaltung und auf die Übereinstimmung mit

der Umgehung zu achten, und sie hat dmin lediglich auf

dil' pIivatrechtliche Einspracht', die sich auf Art. 134 des

Baugeselzes und Art. 684 ZGB stützte, verwiesen.

In dem diese letztere Einsprache betreffenden gericht-

liehen Verfahren ist ihr persönlicher, aus dem Nachbar-

rechl hergeleiteter Anspruch zur Geltung zu bringen,

was zum Schutze ihrer Interessen völlig genügt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf deu Rekurs wird nicht eingetreten.

1;

B. STRAFRECHT

DROlT PENAL

LOTTERIEGESE'l'Z

LOI SUR LES LOTERIES

56. Arret da 180 Cour da c8ossa.tion pena.le du 19 decembre 1927

dans la cause Gteldlin contre 'rrib\Ula.l correctionnel

da 180 Sa.rine.

La loi red. sur les loteries prohibe loules lcs rormes de 1'1'11/1':';

d temperament de valeurs ii lots, pareillc Yente exislanl

aussitöt que l'acheteur a la faculte d'aequitter le prix ('li

deux ou phlsieurs versements partiels.

A. -

Par office du 10 juillet 1926, J'Admillistration

federale des contributiolls, section des droits eIl' timhre

et des loteries, mandait au Departement de .Justicl' d

Police du Canton de Fribourg ce qui suit :

« Lors d'une reCellte inspection au siege eil' la BanqUl'

et Societe commerciale en votre ville, Ilons avons cons-

tate qu'il y est frequemment ouvert des comptes courants

ades clients ne disposant pas dl' fonds suffisants pour Je

paiement integral des valeurs a lots achetel's ~lla Banqul'

precitee. Dans ces cas-la, l'acheteur est rl' n chI attentif

au faH qu'il lui est loisible de s'acquitter dl' sa dette ü

son gre, par exemple au moyen dc versements mensuels

de 5 fr. ou dl' 10 fr. Lorsque le desir eil esL expriml\ la

Banqne s'offre de prendre chaque mois t'Jl l'l'mboursemeHI

le montant fixe par Je client. Nous voyons dans eette

maniere de proceder une infraction aux dispositions

legales telles qu'elles so nt contenues aux art. 30 et 32

de la loi federale sur les lote ries ct les paris professionnels,

ainsi qu'a l'art. 43 de l'ordonnance d'execution dl' eette