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Staatsrecht.
einem ausserkantonalen Anwalt im Kanton Aargau die
Bewilligung zur Vertretung einer Partei in ~inem be~
bestimmten vereinzelten Prozess nur gegen LeIstung ?eI
vom aargauischen Anwaltsgesetz vorgesehe~len. KautIon
erteilt wird. Es ist daher zweifelhaft, ob sICh 1m ang~
fochtenen Entscheid eine Verletzung der GewerbefreI-
heit erblicken liesse.
'Vohl aber missachtet er die Schranken, die der An-
wendung der aargauischen Geschäftsagentenve.:ord~ung
durch Art. 27 SchKG gezogen sind, und verstosst lI1S0-
fern gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft
des Bundesrechts. Nach der Praxis des Bundesrates
und des Bundesgerichtes dürfen die Kantone auf Grund
des Art. 27 SchKG die gewerbsmässige Vertretung der
Gläubiger nur insoweit unter den Pate~tz.wang ste~len,
als es sich um solche Vertreter handelt, die Ihr Geschafts-
domizil auf ihrem Gebiete haben (BGE 52 III S. 106).
Das gilt in erster Linie für die gewerbsmässige '! eltre-
tung in Betreibungssachen. Es muss aber notwendIg auch
für damit im Zusammenhang stehende Vertretungs-
handlungen, speziell für private Zahlungsaufforderungen
gelten, die, wenn sie keinen Erfolg haben, in der R~gel
entweder eine Betreibung oder einen Prozess vorbereüen
sollel1. Der Patentzwang der aargauischen Geschäfts-
agentenverordnung durfte somit nach Art. 27 SchKG
nicht auf die vom Rekurrenten erlassene Zahlungsauf-
forderung ausgedehnt werd~n. Demgemäss war es aber
selbstverständlich auch unzulässig, ihn deswegen zu
bestrafen, weil er für diese Handlung kein Patent oder
keine Bewilligung erwirkt hat.
Das Urteil des Obergerichts ist daher aufzuheben;
der Rekurrent muss freigesprochen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau von 11. Juli 1927
aufgehoben.
Organisation der Bundesreclrtspflege.;\0 55.
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VI. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
55. Urteil vom 29. Dezember 1927
i. S. evangelisch-reformierte Xirchgemeinde Luzern
gegen Ha.as.
Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde
gegen eine polizeiliche Baubewilligung ?
A. -
Ingenieur Max Haas in Luzern beabsichtigt,
auf einem an der Zentral-, Habsburger- und Morgarten- .
strasse in Luzern gelegenen Baugrund eine Grossgarage
für Automobile zu erstellen. Die evangelisch-reformierte
Kirchgemeinde Luzern besitzt seit Jahren einen vom
Baugrund des Max Haas nur durch die Morgartenstrasse
getrennten Bauplatz, der nach dem Kaufvertrag für die
Erstellung einer Kirche und für dazu gehörige Anlagen,
eventuell auch für die Erstellung eines Pfarrhauses ver-
wendel werden sol1. Mit Rücksicht hierauf erhob die
Kirchgemeinde gegen das Bauvorhaben beim Stadt-
ammannamt VOll Luzerll unter Berufung auf Art. 6 und
134 des Baugesetzes für die Stadt Luzern, sowie Art. 684
ZGB Einsprache, weil es unmöglich sei, in der Nachbar-
schaft der Garage eine Kirche, sowie Unterrichtslokale
zu erstellen und ihrel Bestimmung gemäss ohne erheb-
liche Störungen zu benutzen. Mit Eingabe an den Stadtrat
von Luzerll wurde von der evangelisch-reformierten
Kirchgemeinde gleichzeitig, gestützt auf Art. 6 des Bau-
gesetzes, gegen die architektonische Lösung des Bau-
projektes Einsprache erhobeI!. Der Stadtrat von Luzel'll
hat mit Erkenntnis vom 1. August 1927 das Baubewilli-
gungsgesuch des M. Haas abgewiesen. Auf Beschwerde
des M. Haas hat der Regierungsrat von Luzern, nach
Einholung einer Vernehmlassung des Stadtrates von
Luzern, mit Entscheid vom 15. September 1927 erkannt,
dass das Baubewilligungsgesuch unter Vorbehalt der
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Staatsrecht.
üblichen BaubedingungeIl, die vom Stadtrat aufzustellen
seien, zu genehmigen und das Erkenntnis des Stadtrates
vom 1. August aufzuheben sei.
ß. -
Gegen diesen Entscheid hat die evangelisch-
reformierte Kirchgemeinde beim Bundesgericht staats-
rechtliche Beschwerde erhoben, in der sie beantragt:
1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons
Luzern vom 15. September 1927 sei aufzuheben und der
Regierungsrat anzuweisen, die evangelisch-reformierte
Kirchgemeinde in der Sache zur Vernehmlassung aufzu-
fordern und neu zu entscheiden.
2. Eventuell sei der regierungsrätliche Entscheid wegen
Willkür aufzuheben. und der Regierungsrat des Kantons
Luzern zu verhalten, die projektierte Garagebaute des
Ing. Max Haas in Luzern nicht zu bewilligen.
Es wird geltend gemacht: Die Beschwerdeführerin
hätte vom Regierungsrat über die Beschwerde des Max
Haas angehört werden sollen; darin, dass das nicht
geschah, liege eine formelle Rechtsverweigerung. Ferner
sei der Entscheid in der Sache selbst willkürlich.
C.
_.. Der Regierungsrat
VOll Luzern beantragt
die Abweisung der Besclnverde. Der Beschwerdegegner
M. Haas schliesst vorab auf Nichteintreten, weil die
Einsprache der Beschwerdeführerin, soweit sie nachbar-
rechtliche Gesichtspunkte geltend mache, privatrecht-
licher Natur sei und vor den Richter gehöre; der Be-
schwerdebeklagte habe de1l11 auch vor dem Amtsgericht
Luzern-Stadt gegen die Beschwerdefiihrerin Klage auf
Beseitigung der erhobenen Baueinsprache eingeleitet .
Das Bundesgericht zieht in Erwägllng :
Art. 134 des BaugeseLzes für die Stadt Luzern vom
26. November 1913, der am Schlusse des Abschnittes:
« Ausführung von Neubautei!. Feuer- und gesundheits-
polizeiliche Vorschriften » steht, lautet: « Jedermann ist
verpflichtet, bei der Ausübung seines Eigentums, ",ie
namentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem
Grundstücke, sich aller ilbermässigell Einwirkung auf
Organisation der Bundesrechlspflcgc. No 5:1.
IM
das Eigentum des Nachbars zu enlhalten. -
Verboten sind
insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Be-
schaffenheit der Grundstücke oder nach Orlsgebruuch
nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Hauch oder
Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschül lerung (Art. 68f1
ZGB). -
Der Stadtrat ist berechtigl, Einrichlungen und
Betriebe, durch welche diese Bestimmungen \'\:'rlet zt
werden, zu verbieten oder schützende Vorschriften auf-
zustellen. » Der Schutz des Nachbars vor übermässigen
Einwirkungen ist hier zum Gegenstand einer öffenLlich-
rechtlichen Beschränkung des Eigentums g<.'macht,
über die den Baupolizeibehörden der Entscheid zusieht.
Diese handeln dabei als Vertreter allgemeiner öffentlicher
Interessen, dies auch da, wo nur einzelne oder ein einziger
Nachbar in Frage kommell. Diese allgemeinen öffentlichen
Interessen sind vom Stadtrat, ewutuell yom Regierungs-
rat von Amtes wegen zu wahren. Die nachbarlich Betei-
ligten können vor den Baupolizeibehördell gegenüber
einem Baubewilligungsgesuch nichts andt'res gellend
machen, als dass allgemeine öffentliche Interessen der
Baubewilligung entgegenstehen, und ihre privaten Inte-
ressen können sie nur unter diesem Gesicht spunkte ins
Feld führeIl. Die Einsprache eines Nachbars, die sich auf
Art. 134 des städtischen Baugesetzes stüLzt, sl eIlt sich
danach nicht als Geltendmachung eiues persönlichen
Anspruches auf Beobachtung der Baupolizeiyorschriften
dar, sondern ist lediglich <'in Hinweis darauf, dass ein
Bauvorhaben aus dem Gesichtspunkt des Art. 134 zu
prüfen und dass die Baupolizeibehörde die BauhewilIi-
gung aus diesem Grunde zu versagen befugt sei (vgl.
den letzten Absatz von Art. 134). Durch die über eine
solche Einsprache hinweg erteilte Bewilligung ist infolge-
dessen nichl über einen persönlichen Anspruch des Nach-
barn entschieden, sondern es ist nur ausgesprochen, dass
die Rücksichten auf die Nachbarn nicht genügell, um
vom öffentlichrechtlichen Standpunkl aus den Bau
nicht zu gestatLen. Steht aber danach den nachbarlich
an der Versagullg einer Baubewilligung:lnteressierten
Slaalsrecht.
nichl ein persönlicher Anspruch auf Handhabung des
Art. 131 des Baugesetzes zu, so hat man es bei der
Gewährung der Baubewilligung nicht mit ein,er sie
p~rsönlich treffenden Verfügung im Sinne von Art. 178
Ziff. 2 OG zu tun, woraus folgt, dass die Beschwerde-
führ~rin zur Beschwerde nicht legitimiert ist. Sie ver-
tritt darin keine anderen Interessen, als diejenigen,
welche der Stadtrat und in oberer Instanz der Regie-
rungsral von Amtes wegen zu beachten berufen sind.
Oie Beschwerdeführerin hat denn auch ihren persön-
lichen, nachbarrechtlichen Anspruch auf Unterlassung
des beabsichtigten Baues durch eine besondere, ({ privat-
rechtliehe)l Eil1spraehe zur Geltung gebraeht, die der
Ausführung des Bauvorhabens entgegensteht, bis sie
durch den Richter beseitigt ist (siehe Art. 143 und 145
des städt. Baugesetzes), und zur Beseitigung dieser Ein-
sprache hat der Beschwerdegegner bereiLs den Richter
angerufen. Das zeigt ebenfalls, dass der 'nachbarrecht-
liche Anspruch der Beschwerdeführerill auf Unterlassung
des beabsichtigten Baues nicht auf dem Wege der staats-
rechtlichen Beschwerde gegen die Erteilung der Bau-
bewilligung verfolgt werden kann. Übrigens hat die
Beschwerdeführerin selber in der neben der privatrecht-
lichen erhobenen öffentlichrechtIichen Einsprache nur
den Art. 6 des Baugesetzes angerufen, der den Stadtrat
verpflichtet, bei der Ausfi!hrullg von Bauten auf die
äussere Gestaltung und auf die Übereinstimmung mit
der Umgehung zu achten, und sie hat dmin lediglich auf
dil' pIivatrechtliche Einspracht', die sich auf Art. 134 des
Baugeselzes und Art. 684 ZGB stützte, verwiesen.
In dem diese letztere Einsprache betreffenden gericht-
liehen Verfahren ist ihr persönlicher, aus dem Nachbar-
rechl hergeleiteter Anspruch zur Geltung zu bringen,
was zum Schutze ihrer Interessen völlig genügt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf deu Rekurs wird nicht eingetreten.
1;
B. STRAFRECHT
DROlT PENAL
LOTTERIEGESE'l'Z
LOI SUR LES LOTERIES
56. Arret da 180 Cour da c8ossa.tion pena.le du 19 decembre 1927
dans la cause Gteldlin contre 'rrib\Ula.l correctionnel
da 180 Sa.rine.
La loi red. sur les loteries prohibe loules lcs rormes de 1'1'11/1':';
d temperament de valeurs ii lots, pareillc Yente exislanl
aussitöt que l'acheteur a la faculte d'aequitter le prix ('li
deux ou phlsieurs versements partiels.
A. -
Par office du 10 juillet 1926, J'Admillistration
federale des contributiolls, section des droits eIl' timhre
et des loteries, mandait au Departement de .Justicl' d
Police du Canton de Fribourg ce qui suit :
« Lors d'une reCellte inspection au siege eil' la BanqUl'
et Societe commerciale en votre ville, Ilons avons cons-
tate qu'il y est frequemment ouvert des comptes courants
ades clients ne disposant pas dl' fonds suffisants pour Je
paiement integral des valeurs a lots achetel's ~lla Banqul'
precitee. Dans ces cas-la, l'acheteur est rl' n chI attentif
au faH qu'il lui est loisible de s'acquitter dl' sa dette ü
son gre, par exemple au moyen dc versements mensuels
de 5 fr. ou dl' 10 fr. Lorsque le desir eil esL expriml\ la
Banqne s'offre de prendre chaque mois t'Jl l'l'mboursemeHI
le montant fixe par Je client. Nous voyons dans eette
maniere de proceder une infraction aux dispositions
legales telles qu'elles so nt contenues aux art. 30 et 32
de la loi federale sur les lote ries ct les paris professionnels,
ainsi qu'a l'art. 43 de l'ordonnance d'execution dl' eette