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76 Staatsrecht. Wenn dafür auf den Fall Vidoudez (Entscheid des Bundes- gerichtes v. 28. März 1929) verwiesen wird, so ist zu bemerken, dass es sich in diesem Falle nur darum handelte, ob der Sommeraufenthalter am Orte des Sommer- aufenthaltes einen verhältnismässigen Anteil von seinem Arbeitseinkommen zu versteuern habe, und dass die Frage des Schuldenabzuges und der Verlegung der Schulden- zinsen auf einen Teil des Erwerbseinkommens gar nicht in Frage stand. Dem Anspruch Zürichs auf unbelastete Besteuerung des Arbeitseinkommens könnte von Genf ebensogut entgegengehalten werden, dass der Ertrag der Genfer Liegenschaft grundsätzlich dem Kanton Genf unbelastet zukommen sollte und dass die Schuldenzinsen zunächst aus dem Arbeitseinkommen zu decken seien. Dass die zürcherische Oberrekurskommission für das inner- kantonale Verhältnis zwischen den Gemeinden die Ver- legung der Schulden zinsen nach den Vermögenserträgen als richtig erklärt hat, kann für die Lösung der Frage im interkantonalen Recht nicht massgebend sein. Offen bleiben kann die Frage, ob eine Verlegung der Schulden- zinsen auf alle Einkommensbestandteile soweit unzulässig ist, als diese Zinsen Betriebs- oder Gewinnungskosten dar- stellen; denn das träfe doch nur -bei Zinsen für Geschäfts- schulden oder für solche Schulden zu, die notwendig für den Erwerb, die Verbesserung oder Instandhaltung eines Ertragsobjektes aufgenommen werden mussten (vgl. BLU- MENSTEIN, Schweiz. Steuerre~ht I S. 235 ff. ; FuISTING, Grundzüge der Steuerlehre S. 136 ff., 140 f., 193 ff.). Dass es sich hier um solche Schulden handle, ist nicht behauptet worden.
3. - Demgemäss ist die Beschwerde im Sinne der Auf- fassung des Staatsrates des Kantons Genf zu entscheiden und demnach die dortige Einschätzung zu schützen und Zürich anzuhalten, seine Einschätzung entsprechend abzu- ändern. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat daraus, dass die Steuern in Zürich gemäss der dortigen Einschätzung bezahlt worden sind, gegenüber dem Be- Organisa.tion der Bundesrechtspflege. N° Hi. 77 gehren, dass die zuviel bezahlten Steuern zurückzuerstatten seien, keine Einwendungen erhoben, und zwar nach der ganzen Sachlage mit Recht nicht. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird in folgendem Sinne gutgeheissen : Der Beschluss der Steuerkommission der Stadt Zürich vom 13. April 1931 über die Einschätzung des Einkom- mens des Beschwerdeführers für das Jahr 1931 wird aufge- hoben. Diese Einschätzung ist in dem Sinne abzuändern, dass der Kanton Zürich den Teil der Schuldenzinsen, der dem VerhäItnis des der zürcherischen Steuer unterliegenden Einkommens entspricht, abzieht. Den nach dieser Berich- tigung zuviel bezahlten Steuerbetrag hat der Kanton Zürich dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
15. Urteil vom 9. Juni 1933 i. S. Bennefahrt und ltons. gegen ltunsteiaba.hn und Wellenbad Dihlhölzli. Legitimation eines Dritten zur staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine polizeiliche Baubewilligung ? A. - Die Kunsteisbahn und Wellenbad Dählhölzli Bern Aktiengesellschaft (Ka-We-De) beabsichtigt, in der beim untern Teil der Jubiläumsstrasse gelegenen Ecke des nählhölzli in Bern eine Kunsteisbahn und eine Bade- anlage mit Restaurationsgebäude und TribÜllenbauten zu errichten. Mit Schreiben vom 27. Juli 1932 reichte das GrÜllderkomitee der Gesellschaft bei der Baupolizeibehörde von Bern das Gesuch um Erteilung einer bezüglichen Bau- bewilligung ein. Hiegegen erhoben Dr. Rennefahrt, Dr. Zumstein so~ie einige weitere Eigentümer von im untern Teil der Jubi-
78 Staatsrecht. läumsstrasse gelegenen Wohngebäuden Einsprache, indem sie geltend machten: 1. die Bauten würden zum Teil auf Land zu stehen kommen, das durch die im Alignements- plan von 1927 festgesetzte rückwärtige Baulinie der Jubiläumsstrasse von der Überbauung ausgeschlossen sei ;
2. sie verstiessen gegen Art. 92 der städtischen Bauordnung von 1928, wonach in den Schutzgebieten im Sinne von Art. 75 Abs. 2 lit. c des nämlichen Erlasses - zu denen das hier in Betracht kommende Quartier unbestrittener- massen gehört - gewerb1iche und industrielle Anlagen verboten sind, die durch ihren Betrieb das ruhige und ge- sunde Wohnen der Nachbarschaft beeinträchtigen würden. Durch Verfügung vom 9. Februar 1932 erteilte der Regierimg~tatthalter I des Amtsbezirkes Bem dem Gründerkomitee der Ka:-We-De, in Abweisung der vorer- wähnten Einsprachen, die begehrte Baubewilligung, jedoch unter dem ausdrücklichen « Vorbehalt von Drittmanns- rechten l) und mit der Bedingung, « dass beim Betrieb der Sportanlage alle übermässigen, die Nachbarschaft be- lästigenden Musik- und Lärmentwicklungen zu vermeiden » seien. Einen Rekurs gegen diesen Entscheid hat der Regierungs- rat des Kantons Bem mit Entsoheid vom 5. April 1933 abgewiesen mit der Begründung: Art. 92 Ziff. 1 der städtischen Bauordnung komme hier nicht in Betracht, da es sich bei den geplanten Bauten weder um eine ge- werbliche noch um eine industrielle Anlage handle. Auch verstosse das Bauvorhaben nicht gegen Alignements- oder Bauzonenvorschriften. Ein' öffentlich-rechtliches Bau- hindernis liege daher nicht vor. B. ~ Hiegegen haben Dr. Rennefahrt und Dr. Zumstein am 19. Mai 1933 im eigenen Namen sowie im Namen einiger weiterer Einsprecher die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag: der Ent- scheid sei aufzuheben. Sie halten an ihren vor den kan- tonalen Administrativbehörden erhobenen Einsprache- gründen gegen das Baugesuch fest und fechten deren Organisation der Bundesrechtepflege. N° 15. 79 Abweisung durch den angefochtenen Entscheid als will- kürlich und gegen klares Recht verstossend an. Der Regierungsrat wäre daher verpflichtet gewesen zu unter- suchen, ob nicht von dem Betrieb der geplanten Anlagen Störungen,wie namentlich Lärm, für die Nachbarschaft ausgehen werden, die sie an dieser Stelle als unzulässig erscheinen lassen. Darin, dass er der Beurteilung dieser Frage ausgewichen sei, liege eine Justizverweigerung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung : Nach Art. 178 Ziff. 2 OG steht das Recht zur staats- rechtlichenBeschwerde Bürgern und Korporationen be- züglich solcher R e c h t s ver let z u n gen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie per s ö n I ich b e t I' e f fe n d e Ver füg u n gen oder Erlasse er- litten haben. Insbesondere kann die staatsrechtliche Be- schwerde wegen Missachtung des allgemeinen Verfassungs- grundsatzes der Rechtsgleichheit hienach nur damit begründet werden, dass die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer persönlich unmittelbar in seinen recht- lich geschützten Interessen beeinträchtige (BGE 48 I 225 E. 2). Der Umfang der Einspracherechte, rechtlich ge- schützten individuellen Interessen, die dem Grundeigen- tümer gegen eine Baute auf einem anderen Grundstücke zustehen, wird durch das Zivilrecht umschrieben (wobei neben dem eidgenössischen. infolge des Vorbehalts von Art. 686 ZGB unter Umständen auch kantonales Privat- recht in Betracht kommen kann). Durch die administra- tive Baubewilligung, die hier im Streite liegt, wird aber lediglich festgestellt, dass dem geplanten Bau vom poli- zeilichen, öffentlichrechtlichen Standpunkte keine Hinder- nisse entgegenstehen. Dagegen wird damit die andere Frage nicht entschieden, ob die gegen das Baugesuch auftretenden Grundeigentümer allenfalls aus anderen Gründen, nämlich solchen der privatrechtlichen Eigen- tumsordnung, insbesondere des Nachbarrechts einen per- sönlichen Anspruch auf Verhinderung der Baute besitzen. AS 59 I - 1933 6
80 Staatsrecht. Er ist auf· dem Zivilwege durch gerichtliche Klage und nicht im polizeilichen Baubewilligungsverfahren zu ver- folgen. Dies bringt für das bernische Recht das kantonale Baudekret vom 13. März 1900 § 4 noch besonders durch die Bestimmung zum Ausdruck, dass in jeder Baubewilli- gung « Drittmannsrechte» ausdrücklich vorzubehalten sind, wie es denn auch hier, unter Erläuterung des frag- lichen Vorbehalts im eben erörterten Sinne, in der Ver- fügung des Regierungsstatthalters vom 9. Februar 1933 geschehen ist. Nur gegen die willkürliche Verneinung eines solchen dem Einsprecher zustehenden persönlichen privaten Inhibitionsrechts könnte aber der Staatsgerichts- hof angegangen werden (falls gegen das betreffende Urteil nicht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung nach Art. 56 ff. OG gegeben ist). Zum staatsrechtlichen Rekurs wegen angeblich willkürlicher Nichtgeltendmachung eines öffentlichrechtlichen Bauhindernisses, d.h. ungenügender Wahrung der öffentlichen Interessen durch die kantonale Verwaltungsbehörde ist der Nachbar sowenig befugt wie ein anderer Bürger, Daran ändert die Tatsache nichts, dass das kantonale Recht den Nachbarn die Beschwerde an . die obere kantonale Verwaltungsbehörde auch gegen eine solche in Verletzung öffentlichrechtlicher Baube- schränkungen erteilte Baubewilligung öffnet, ihnen also insoweit eine Mitwirkung bei der Wahrnehmung auch der öffentlichen Interessen zuges~ht. Die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs bestimmt sich nicht danach, ob eine Person vor den kantonalen Behörden formell ParteisteIlung hatte, sondern selbständig nach den Vor- schriften des Organisationsgesetzes, das eine derartige Popularklage bewusst ausschliesst und die Anrufung des Staatsgerichtshofes auf den Fall der Verletzung von per- sönlichen Rechten des Beschwerdeführers selbst beschränkt. So hat denn auch das Bundesgericht für die Anfechtung administrativer Baubewilligungen schon in BGE 53 I 399 entschieden und daran auch seither wiederholt festgehalten, so noch in neuester Zeit in dem Urteil vom 17. September Bundesrechtliche Abgaben. No 16. 81 1932 i. S. Heller gegen Regierungsrat Luzern (während in dem Falle Bättig gegenBern, Urteil vom 14. Februar 1930 die Legitimationsfrage offen gelassen wurde, da sich die Beschwerde ohne weiteres materiell als unbegründet erwies). Es besteht kein Anlass, davon abzugehen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. B. VERWALTUNfiS:- UND DISZIPLINARBECHTSPFLEGE JURIDICTION ADMINISTHATIVE ET DISCIPLINAIRE I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRffiUTIONS DE DROIT FEDERAL
16. Arret du 22 mus 1933 dans 180 cause Oommune de LongiRod contre Administra.tion feC1erale des Contributions. Notion de l'obligation d'emprunt au sens de l'art. io de Ja loi fed. sur le timbre des 4 octobre 1917/22 deoombre 1927. A. - Le 29 juillet 1932, 180 Commune de Longirod, autorisee par le Conseil d'Etat du Canton de Vaud, a emprunw 100 000 fr. a 180 Sociew de Banque Suisse, a Nyon. En reconnaissance de sa dette, elle 80 remis a la Banque creanciere 6 obligations, dont deux de 5000 fr., une de 15 000, une de 20 000, une de 25 000 et une de 30 000 fr. Ces titres portent 180 mention « obligation amortissable