opencaselaw.ch

602 2024 189

Freiburg · 2025-09-23 · Deutsch FR

Urteil des II. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden

Sachverhalt

A. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer (im Miteigentum) des Grundstücks Art. ccc (D.________) des Grundbuchs der Gemeinde E.________. Auf diesem Grundstück befand sich namentlich das Gebäude mit der Vers.-Nr. fff mit zwei Wohnungen, wobei die obere von den Beschwerdeführern bewohnt wurde. Am Abend des 5. Aprils 2023 kam es zu einem Brandausbruch, bei dem dieses Gebäude vollständig zerstört wurde. Die Kantonale Gebäudeversicherung (Vorinstanz) eröffnete infolge der Schadenmeldung vom 6. April 2023 ein Schadendossier. Mit Schreiben vom 13. April 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführer über die Abwicklung des Schadenfalls. Am 17. Mai 2023 erstellte die Vorinstanz ein Schätzungsprotokoll, in dem der Schaden, einschliesslich Abräum- und Entsorgungsarbeiten etc., auf insgesamt CHF 1'248'471.- geschätzt wurde. Die Beschwerdeführer wurden im Protokoll darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb von 10 Tagen schriftliche Bemerkungen zur Schätzung machen könnten und erhielten zusätzlich ein Informationsformular zur Schadenabwicklung. Am 29. August 2023 erstattete die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen B.________ (nachfolgend: Miteigentümer) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2023 nochmals auf das weitere Verfahren und insbesondere auf die gesetzliche Möglichkeit einer Kürzung der Entschädigung wegen Selbstverschuldens hin. B. Am 14. September 2023 – nachdem die Beschwerdeführer der Vorinstanz die von ihnen eingeholten Offerten für das Wiederaufbauprojekt hatten zukommen lassen – verfügte die Vorinstanz namentlich, dass das Wiederaufbauprojekt angenommen werde. Sie wies weiter auf Art. 108 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG; SGF 732.1.1) hin, wonach die Vorinstanz, wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet und das Gebäude wiederaufgebaut wird, eine Entschädigung leistet, die den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall und in Anwendung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt werde, zahlbar in drei nach Baufortschritt festgelegten Etappen. Zudem könne gestützt auf Art. 111 KGVG ein möglicher Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, der 15% des Schadenbetrags (entsprechend CHF 181'619.70) nicht übersteigen dürfe, hinzugefügt werden. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 wurde der Miteigentümer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig befunden. Von einer Strafe wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen, weil er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Zum Sachverhalt hielt die Staatsanwaltschaft insbesondere fest, dass der Miteigentümer am Abend des 6. Aprils 2023 (recte:

5. April 2023) auf dem Balkon seines Wohnhauses des landwirtschaftlichen Betriebs eine Zigarette geraucht habe. Den Zigarettenstummel drückte er in einem ordentlich vollen Aschenbecher aus und leerte den Inhalt des Aschenbechers in einen Plastikkübel mit dürren Blumenabfällen und Zigarettenstummeln, welcher sich auf einem alten Holzstuhl in der Ecke des Balkons befand. Es kam zu einem Brandausbruch, aufgrund dem die Polizei um 21.48 Uhr intervenierte. Vor Ort stellten

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 die Beamten fest, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführer in Flammen stand. Die eingetroffene Feuerwehr konnte den Brand schliesslich gegen 23.15 Uhr unter Kontrolle bringen. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer wurde vollständig zerstört. Verletzt oder durch den entstandenen Rauch beeinträchtigt wurde niemand. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 4. Januar 2024 mit, dass sie mittlerweile den polizeilichen Untersuchungsbericht bzw. den Strafbefehl erhalten hätten, und verlangte von ihnen Informationen (Steuerveranlagung, Finanzplan etc.), damit die Vorinstanz in der Folge zum Kürzungssatz wegen Selbstverschuldens Stellung nehmen und die finanzielle Lage der Beschwerdeführer berücksichtigen könne. Die Beschwerdeführer reichten am 23. Februar 2024 entsprechende Unterlagen ein. D. Mit Verfügung vom 27. März 2024 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, dass sie vom Untersuchungsbericht Kenntnis genommen habe. Daraus gehe hervor, dass der Brand auf fahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführer, nämlich auf einen nicht vollständig gelöschten Zigarettenstummel, zurückzuführen sei. Sie habe daher beschlossen, die Gesamtentschädigung gestützt auf Art. 112 KGVG um 20% zu kürzen. Die Entschädigung für den Wiederaufbau werde daher auf CHF 968'638.40 festgelegt, plus mögliche Zusatzleistungen im Umfang von 15% des Schadenbetrages (entsprechend CHF 145'295.75). Die Beschwerdeführer haben gegen diese Verfügung am 6. Mai 2024 Einsprache erhoben. Sie beantragten, der Schaden sei durch die Vorinstanz im Umfang von CHF 1'210'798.-, nebst maximalen Zusatzleistungen von CHF 181'619.70, zu entschädigen. E. Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 hat die Vorinstanz diese Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 erfüllt seien. Gemäss Art. 112 KGVG könne die Entschädigung bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder schwerwiegend unvorsichtigem Verhalten des Eigentümers gekürzt werden. Sie habe den Beschwerdeführern mit der erwähnten ursprünglichen Verfügung eine volle Entschädigung zugesprochen, da sie damals – basierend auf einem unrichtigen Sachverhalt – davon ausgegangen sei, diese treffe kein Verschulden am Brand. Die Tatsache, dass der Miteigentümer mit Strafbefehl vom 24. November 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt wurde, sei ihr erst am 27. November 2023 bekannt geworden und rechtfertige einen Widerruf. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht im Vertrauen auf den Entscheid vom 14. September 2023 wesentliche, nicht ohne Weiteres rückgängig zu machende Dispositionen getroffen und sie hätten mit einer Kürzung rechnen müssen. Sie hätten kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ergriffen und stellten diesen damit nicht in Frage. Zudem sei das Entsorgen von Asche in brennbaren Behältnissen eine verbotene Handlung. Der Miteigentümer habe damit elementare Sicherheitsvorschriften missachtet und das Verschulden sei als schwerwiegend einzustufen. Folglich sei gemäss der Praxis der Vorinstanz eine Kürzung der Entschädigung um 20 % angezeigt. F. Die Beschwerdeführer haben am 28. November 2024 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung dieses Entscheides. Die Vorinstanz habe den am Gebäude mit der Vers.-Nr. fff entstandenen Schaden im Umfang von total CHF 1'210'789.-, zuzüglich Zusatzleistungen von CHF 181'619.70, zu entschädigen. Im Wesentlichen begründen sie ihre Beschwerde damit, dass die Verfügung vom 27. März 2024 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid nichtig seien, weil kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Ein Widerruf sei in casu unzulässig. Die Verfügung vom 14. September 2023 sei

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 sachgerecht gewesen, hingegen erwiesen sich die spätere Kürzungsverfügung sowie der Einspracheentscheid als fehlerhaft. Auf den Polizeirapport bzw. den Strafbefehl könne nicht abgestellt werden und es liege kein schweres Verschulden des Miteigentümers vor. G. Die Vorinstanz beantragt am 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich die Beschwerdeführer am 4. März 2025 nochmals äussern. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (Art. 127 KGV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

E. 3.1 Vorliegend ist unstreitig, dass ein Versicherungsfall vorliegt, für den die Vorinstanz im Grundsatz entschädigungspflichtig ist. So kam es wie erwähnt am Abend des 5. Aprils 2023 auf dem Grundstück Art. ccc des Grundbuchs der Gemeinde E.________ zu einem Brandausbruch, bei dem das Wohnhaus der Beschwerdeführer mit der Vers.-Nr. fff vollständig zerstört wurde. Nach Art. 83 Abs. 1 KGVG deckt die Gebäudeversicherung die Risiken in Verbindung mit Feuer und Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen, was vorliegend durch das erwähnte Ereignis der Fall war. Streitig ist jedoch die genaue Höhe der Entschädigung bzw. die Frage, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 27. März 2024 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die in der Verfügung vom 14. September 2023 festgehaltene Entschädigung zu Recht um 20% gekürzt und die Entschädigung für den Wiederaufbau damit konkret auf nurmehr CHF 968'638.40, plus mögliche Zusatzleistungen im Umfang von 15% des Schadenbetrages (entsprechend CHF 145'295.70), festgelegt hat, weil der Schaden durch Selbstverschulden des Miteigentümers verursacht worden sei.

E. 3.2 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 erfüllt seien. Gemäss Art. 112 KGVG könne die Entschädigung bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder schwerwiegend unvorsichtigem Verhalten des Eigentümers gekürzt werden. Sie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 habe den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. September 2023 eine volle Entschädigung zugesprochen, da sie damals – basierend auf einem unrichtigen Sachverhalt – davon ausgegangen sei, diese treffe kein Verschulden am Brand. Die Tatsache, dass der Miteigentümer mit Strafbefehl vom 24. November 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt wurde, sei ihr erst am 27. November 2023 bekannt geworden. Damit stehe fest, dass die Kürzung ursprünglich angezeigt gewesen wäre und die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an der Gleichbehandlung sämtlicher Versicherten, was den Widerruf ebenfalls rechtfertige. Ein Widerruf sei nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn das Interesse an der Rechtssicherheit gegenüber der korrekten Rechtsanwendung überwiege. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person bereits im Vertrauen auf den Entscheid wesentliche, nicht ohne Weiteres rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, unmittelbar nach dem Entscheid vom 14. September 2023 mit der Vergabe der Bauarbeiten begonnen zu haben. Diese Werkverträge seien jedoch erst Mitte Dezember 2023 abgeschlossen worden und der Baubeginn sei frühestens für April 2024 vorgesehen gewesen. Ab dem 10. Januar 2024 hätten die Beschwerdeführer mit einer Kürzung der Entschädigung rechnen müssen, womit spätere Vorkehrungen in ihr Risiko gefallen seien. Der Miteigentümer habe kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ergriffen und habe daher weder die strafrechtliche Würdigung noch die Tatsachenfeststellung in Frage gestellt. Weiter sei das Entsorgen von Asche in brennbaren Behältnissen gemäss Art. 32 Abs. 4 Bst. i des kantonalen Reglements vom 18. Juni 2018 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistung bei Brand und Elementarschäden (KGVR; SGF 732.1.11) eine verbotene Handlung. Auch die Beratungsstelle für Brandverhütung empfehle, Zigarettenreste nur in feuerfesten Aschenbechern zu entsorgen. Der Miteigentümer habe somit elementare Sicherheitsvorschriften missachtet. Das Verschulden sei daher als schwerwiegend einzustufen. Folglich sei gemäss der Praxis der Vorinstanz eine Kürzung der Entschädigung um 20 % angezeigt. Die Beschwerdeführer stellen sich dieser Argumentation entgegen und legen namentlich dar, dass die angefochtene Einspracheverfügung nichtig sei bzw. dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 nicht erfüllt seien.

E. 4.1 Nach einer Standardformel des Bundesgerichts, die im genauen Wortlaut etwas wechselt, aber im Kern auf BGE 56 I 191 zurückgeht (siehe SEILER, Rechtsbeständigkeit und Änderung von Verfügungen, in Forum für Verwaltungsrecht, Brennpunkt "Verfügung", 2022, 128 ff.), kann eine materiell unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit sind dabei gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor. Ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Betroffene von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (siehe Urteile BGer 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; 2C_659/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1; weiter prägnant etwa BGE 100 Ib 299 E. 2; 127 II 306 E. 7a; Urteil BGer 1C_568/2021 vom

30. September 2021 E. 4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Die allgemeine Widerrufsformel des Bundesgerichts unterscheidet nicht konsequent zwischen den verschiedenen Arten von Verfügungen oder zwischen den einzelnen Änderungsgründen. Die (weitgehend kasuistische) Rechtsprechung erweist sich indes als differenzierter als die Formel vermuten lässt (siehe ausführlich SEILER, 128 ff.). Hinsichtlich der Arten der Verfügungen ist in erster Linie zu unterscheiden zwischen Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betreffen (erste Kategorie), und Verfügungen, die einen auf die Zukunft gerichteten, fortdauernden Dauersachverhalt regeln (zweite Kategorie; in der etwas wechselnden Formulierung des Bundesgerichts wird der Fokus teilweise explizit auf entsprechende "Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse" gelegt; siehe etwa BGE 127 II 306 E. 7a; Urteile BGer 1C_51/2017 vom 26. April 2017 E. 5.1; 1C_165/2009 vom 9. November 2009 E. 2.4).

E. 4.2 Bei einer Verfügung, die auf einer ursprünglich falschen Sachverhaltsgrundlage basiert, ist – in Analogie zur Revision eines Gerichtsurteils und vorbehältlich einer spezialgesetzlichen Regelung

– für einen Widerruf zu Ungunsten des Betroffenen erforderlich, dass es der Behörde bei der ursprünglichen Verfügung nicht möglich war, den korrekten Sachverhalt zu kennen. Das heisst, bezugnehmend auf die Formel des Bundesgerichts, dass ein Widerruf im Fall, wenn die Bewilligung aufgrund eines Verfahrens erteilt wurde, im dem die in Betracht kommenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, nicht gerechtfertigt ist, ausser wenn ein besonderer Grund für die gegenteilige Entscheidung bestünde (BGE 100 Ib 299 E. 2 und 5, mit Bezug auf die gerichtlichen Revisionsgründe; prägnant und überzeugend hierzu SEILER, 128 f.). Wenn die Behörde ihre Untersuchungspflichten verletzt bzw. den Sachverhalt nicht genügend ermittelt hat, kann sie in der Regel nicht nachträglich fehlerhaften Sachverhalt geltend machen (SEILER, 129, mit Hinweis auf BGE 101 II 364 E. 2b); andernfalls würde der Grundsatz der Rechtssicherheit übermässig erodiert. Eine Verfügung kann bei einer ursprünglich falschen Sachverhaltsgrundlage allenfalls (ausnahmsweise) geändert werden, wenn sie nur auf einer provisorischen Beurteilung beruhte und unter dem Vorbehalt einer Anpassung nach vertiefter Prüfung stand (so beispielsweise BGE 119 Ib 158 E. 2d, bei dem die Behörde angesichts einer unklaren Beweislage das Verfahren um einen Führerausweisentzug zwar eingestellt hatte, dies aber unter die Bedingung stellte, dass sich im Strafverfahren nichts anders in Bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ergebe; siehe auch Urteil BGer 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2; SEILER, 129 f., auch zum Widerrufsfall, in dem eine für den Betroffenen günstige Verfügung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verletzung von Auskunftspflichten erschlichen wurde, der häufig spezialgesetzlich normiert ist).

E. 4.3 Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welche Entschädigung die Vorinstanz an die Beschwerdeführer leisten muss, nachdem deren Wohnhaus am Abend des 5. Aprils 2023 durch einen Brand vollständig zerstört wurde, bzw. ob die Vorinstanz berechtigt war, die in der Verfügung vom 14. September 2023 festgehaltene Entschädigung mit der späteren Verfügung vom 27. März 2024 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 um 20% zu kürzen, weil der Schaden durch Selbstverschulden des Miteigentümers verursacht worden sei. Bei dieser Entschädigungszahlung geht es nicht um die Regelung eines auf die Zukunft gerichteten, fortdauernden Dauersachverhalts (zweite Kategorie), sondern um die Regelung bzw. die Beurteilung eines im Grundsatz nach dem Brandereignis abgeschlossenen (wenn auch bis dahin noch nicht strafrechtlich abgeurteilten) Sachverhalts (erste Kategorie).

E. 4.3.1 Nachdem die Beschwerdeführer der Vorinstanz entsprechende Offerten für den Wiederaufbau zukommen liessen, hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. September 2023, welche unter dem Titel "Entschädigungsentscheid – Wiederaufbau[p]rojekt" steht und in Briefform mit einer Rechtsmittelbelehrung verfasst wurde, einleitend fest, dass ihr Wiederaufbauprojekt angenommen werde ("Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass [die Vorinstanz] Ihr Wiederaufbau[p]rojekt annimmt"). Die Vorinstanz wies sodann auf Art. 108 KGVG hin, wonach sie, wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das Gebäude wiederaufgebaut wird, eine Entschädigung leistet, die den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass die Entschädigung zu folgenden Zeitpunkten ausbezahlt wird: "das erste Drittel, wenn das Fundament und die Grundmauern des Gebäudes erstellt sind; das zweite Drittel, wenn das Gebäude dicht und geschlossen ist; das letzte Drittel, wenn das Gebäude vollständig wiederaufgebaut und neu geschätzt worden ist". Sodann hielt die Vorinstanz insbesondere ausdrücklich fest: "Im vorliegenden Fall und in Anwendung der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen wurde die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt; zahlbar in drei Dritteln gemäss den oben erwähnten Etappen". Zudem machte die Vorinstanz die Beschwerdeführer "darauf aufmerksam, dass die [Vorinstanz], gemäss Art. 111 KGVG, der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Überreste, hinzufügt. Dieser Zuschlag darf 15% des Schadenbetrags nicht übersteigen". Weiter erwähnte die Vorinstanz in der Verfügung kurz die Modalitäten zur Bezahlung dieser Zusatzleistungen (insbesondere "auf Vorweisen der Rechnungen"), sie legte die Zusatzleistungen auf den Betrag von CHF 181'619.70 fest und erläuterte ferner, dass sich diese Beträge auf das Schätzungsprotokoll beziehen würden. Die Verfügung enthielt indes keinerlei Vorbehalt, wonach nach vertiefter Prüfung der Sachlage noch eine Kürzung wegen Selbstverschuldens des Miteigentümers erfolgen könnte oder dass die festgehaltene Entschädigungszahlung nur auf einer provisorischen Beurteilung beruhen würde.

E. 4.3.2 Zwar hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführer zuvor in mehreren Schreiben mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine Kürzung erfolgen könnte. So hat sie insbesondere im Schreiben vom 13. April 2023 zur Abwicklung des Schadenfalls festgehalten, dass sie, "um die Schadenursache zu ermitteln, über die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts der Polizei oder möglicherweise den Entscheid der Staatsanwaltschaft verfügen" müsse, und dass sie aufgrund des Schätzungsprotokolls "unter Berücksichtigung der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Schadenursache die Entschädigungssumme festsetzen" werde. Dem Schätzungsprotokoll vom

17. Mai 2023 war ein Formular beigelegt, in dem allgemein darauf hingewiesen wurde, dass keine Zahlung erfolge, "bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung [der Vorinstanz] die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen, dass dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann". Mit Schreiben vom 7. September 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer nochmals auf das weitere Verfahren hin und machte sie darauf aufmerksam, "dass eine Kürzung der Entschädigung, wie es [Art. 112 KGVG] vorsieht, erfolgen kann", und gab im Anschluss den wörtlichen Wortlaut dieser Bestimmung wieder, ging jedoch nicht spezifischer darauf ein.

E. 4.3.3 In Folge dieser Schreiben hätten die Beschwerdeführer zwar vorerst die Möglichkeit einer Kürzung der Entschädigung erwarten müssen. Wie dargelegt, erfolgte indes in der anschliessenden formellen Verfügung vom 14. September 2023 keine Kürzung und eine solche wurde dort auch in keiner Weise mehr vorbehalten; vielmehr wurde wie erwähnt deutlich festgehalten, dass die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt werde und gestützt auf Art. 111 KGVG ein möglicher Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, der 15% des Schadenbetrags (entsprechend CHF 181'619.70) nicht übersteigen dürfe, hinzugefügt werde. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dieser Verfügung durften die Beschwerdeführer – entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit und im Sinne der oben erwähnten Praxis des Bundesgerichtes – darauf vertrauen, dass diese Entschädigung "gilt", und nicht wenige Monate später, mit der Verfügung vom 27. März 2024 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024, wegen Selbstverschuldens des Miteigentümers um 20% gekürzt wird. Hieran ändert entgegen der Argumentation der Vorinstanz nichts, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 datiert und jener Behörde erst nach Erlass der Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäss dem Strafbefehl wurde der Miteigentümer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig befunden. Von einer Strafe wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen, weil er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Zum Sachverhalt bzw. zum Verhalten des Beschwerdeführers wurde im Strafbefehl namentlich festgehalten, dass er am Abend des 6. Aprils 2023 (recte: 5. April 2023) auf dem Balkon seines Wohnhauses des landwirtschaftlichen Betriebs eine Zigarette geraucht habe. Den Zigarettenstummel drückte er in einem ordentlich vollen Aschenbecher aus und leerte den Inhalt des Aschenbechers in einen Plastikkübel mit dürren Blumenabfällen und Zigarettenstummeln, welcher sich auf einem alten Holzstuhl in der Ecke des Balkons befand. Es kam zu einem Brandausbruch, aufgrund dem die Polizei um 21.48 Uhr intervenierte. Dieser Strafbefehl bezieht sich hinsichtlich des Sachverhalts offensichtlich einzig auf die aktenkundige Anzeige der Kantonspolizei vom 29. August 2023 und das entsprechende Polizeidossier (siehe insbesondere die Ausführungen bei "Modus operandi" in der Polizeianzeige: "Rauchen einer Zigarette auf dem Balkon – Ausdrücken des Zigarettenstummels in einem ordentlich vollen Aschenbecher – Entleeren des Inhaltes des Aschenbechers in einen Plastikkübel, welcher sich auf einem alten Holzstuhl in der Ecke des Balkons befand – Verursachen einer Feuersbrunst"). Diese Akten waren der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. September 2023 bekannt bzw. konnten ihr jedenfalls bekannt sein und aus dem Strafbefehl ergeben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse, zumal sich dieser auch nicht zum Schweregrad des Verschuldens (grobes oder leichtes Verschulden) äusserte. Nach dem Vorgesagten (insb. E. 4.2) war es an der Vorinstanz, den Sachverhalt korrekt und vollständig zu ermitteln – bzw. gegebenenfalls den Ausgang des einschlägigen Strafverfahrens abzuwarten und entsprechend mit der Verfügung vom 14. September

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 2023 noch zuzuwarten respektive diese mit einem Vorbehalt oder einer treffenderen Formulierung hinsichtlich der Entschädigungszahlung zu versehen, wenn sie der Meinung war, dass eine Kürzung aufgrund eines relevanten Verschuldens des Miteigentümers in Frage kommt. Wenn die Behörde ihre Untersuchungspflicht verletzt bzw. voreilig eine Verfügung erlassen hat, kann sie sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Sachverhalt berufen. Auch ein Widerruf aufgrund einer möglichen ursprünglichen Rechtswidrigkeit kommt vorliegend nicht in Frage. Ein solcher Widerruf wäre wie erwähnt – gerade bei Verfügungen der ersten Kategorie – nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Verfügung vom 14. September 2023 schwerwiegende materielle Fehler anhaften würden (siehe E. 4.3). Solche Fehler sind vorliegend nicht erkennbar; namentlich werden beispielsweise die Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze bzw. die Nichtigkeit aufgrund gravierender materieller Mängel auch von der Vorinstanz nicht überzeugend geltend gemacht.

E. 4.3.4 Ferner hat Art. 112 KGVG, der unter dem Titel "Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit" steht, folgenden Wortlaut: Abs. 1: "Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht oder verschlimmert wurde: a) durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbezüglicher Entscheide der zuständigen Behörde; b) durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben, im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen; c) durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;

d) durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsreglement vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und der Massnahmen zur Schadensbegrenzung." Abs. 2: "Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Personen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden, sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegende Unvorsichtigkeit verschuldet haben." Abs. 3: "Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst." Abs. 4: "Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden." Schon aus dem Wortlaut von Abs. 1 ergibt sich, dass es sich bei der Kürzung um eine "Kann- Vorschrift" handelt, die der Vorinstanz einen Spielraum bezüglich der Kürzung ihrer Entschädigungen einräumt. Auch wenn das der Vorinstanz zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile BGer 1C_206/2021 vom 19. August 2021 E. 3.1; VGer SG B 2014/145 vom 21. Oktober 2014 E. 4.1; siehe auch BGE 149 I 146 E. 3.4.1), ist nicht erkennbar, dass die Verfügung vom 14. September 2023 – weil mit ihr keine Kürzung vorgenommen wurde oder aus anderen Gründen – an einem so schwerwiegenden materiellen Mangel leiden würde, wegen dem ein Widerruf ausnahmsweise in Frage käme. Zudem kann – wenn wie gesehen schon eine Änderung wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich kein Änderungsgrund ist – auch eine blosse ursprüngliche Unangemessenheit kein Grund für einen Widerruf rechtskräftiger Verfügungen sein (siehe SEILER, 132, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner hat die Vorinstanz auch weder in der Entscheidung vom 27. März 2024 noch im Einspracheentscheid überzeugend begründet, dass es sich beim Verschulden des Miteigentümers um eine grobe Fahrlässigkeit bzw. schwerwiegende Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 112 Abs. 2 KGVG handeln würde und dies erscheint nicht völlig offensichtlich. Ob die Staatsanwaltschaft von einem entsprechenden hohen Verschulden ausging,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht und ein vorsätzliches Verhalten des Miteigentümers, das eine Entschädigung ausschliessen würde, steht ausser Frage. Ein so gravierender Rechtsfehler bei der Verfügung vom 14. September 2023, der ganz ausnahmsweise einen Widerruf rechtfertigen würde (Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze bzw. die Nichtigkeit aufgrund gravierender materieller Mängel o.ä.), ist damit bei der (Nicht-)Anwendung der erwähnten "Kann-Vorschrift" keineswegs zu erkennen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 sind somit nicht erfüllt und dieser Widerruf widerspricht letztlich auch dem Grundsatz von Treu und Glauben.

E. 5.1 "Eventualiter", für den Fall, dass das Kantonsgericht nicht auf einen zulässigen Widerruf schliesse, hat die Vorinstanz (erst) in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2025 noch ausgeführt, dass der Entscheid vom 27. März 2024 (gemeint sein muss wohl [auch] der angefochtene Einspracheentscheid) gegebenenfalls auch als eigenständiger Entscheid verstanden werden könne, der sich ausschliesslich auf die Kürzung der Entschädigung wegen Selbstverschuldens beziehe und somit unabhängig vom Wiederaufbauentscheid vom 14. September 2023 Bestand habe. Bei Brandfällen stelle die Vorinstanz in einer ersten Phase den entstandenen Schaden in einem Protokoll fest. Nach Abschluss des Schadenermittlungsverfahrens führe sie ein sogenanntes Kürzungsverfahren durch, in dem sie entscheide, ob die Entschädigung zu kürzen sei. Anschliessend erlasse sie einen Entschädigungsentscheid. Dabei berücksichtige sie die Gesamtumstände und allfällige Kürzungsfaktoren. Bei Grossbränden bzw. Totalschäden sei zudem ein Zwischenschritt üblich: Nach Vorliegen des Schätzungsprotokolls würden die Betroffenen der Vorinstanz ein Wiederaufbauprojekt zur Prüfung vorlegen. Dieser Schritt sei notwendig, da das Gesetz in Art. 124 KGVG in Verbindung mit Art. 145 ff. KGVR Kürzungen vorsehe, wenn das zerstörte Gebäude an einem anderen Ort, mit einem anderen Volumen bzw. mit einer anderen Zweckbestimmung errichtet werden solle. Die Entscheidung über das Wiederaufbauprojekt diene dazu, die Entschädigungssumme dem Grundsatz nach festzulegen, ohne dabei die weiteren Kürzungsfaktoren für Selbstverschulden zu berücksichtigen. Erst nachdem die Vorinstanz sämtliche relevanten Informationen habe, insbesondere bezüglich des Strafverfahrens, könne sie auch die Kürzungsfaktoren für Selbstverschulden prüfen und über die definitive Entschädigung entscheiden.

E. 5.2 Dieser Eventualbegründung kann indes nicht gefolgt werden. So ist die Verfügung vom

14. März 2023 in keiner Weise als Zwischenentscheid gekennzeichnet und auch aus ihrem Inhalt bzw. der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich dies nicht. Zwar steht die Verfügung unter dem Titel "Entschädigungsentscheid – Wiederaufbau[p]rojekt" und hält einleitend fest, dass das Wiederaufbauprojekt angenommen werde ("Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass [die Vorinstanz] Ihr Wiederaufbau[p]rojekt annimmt"). Im Weiteren hielt die Vorinstanz jedoch insbesondere ausdrücklich und klar fest: "Im vorliegenden Fall und in Anwendung der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen wurde die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt" (siehe zum weiteren Inhalt der Verfügung E. 4.3.1). Zudem hatte die Vorinstanz auch in ihren Schreiben zur Schadenabwicklung nicht auf ein entsprechendes Vorgehen bzw. einen entsprechenden Zwischenschritt hingewiesen. Die Vorinstanz selbst hat denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 einlässlich dargelegt, dass es sich um einen Widerruf der zuvor ergangenen Verfügung handle und sie die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt erachte. Wenn sie – erst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom

20. Februar 2025 und als "Eventualbegründung" – darlegt, dass es sich bei der Verfügung vom

14. September 2023 lediglich um eine Zwischenverfügung gemäss dem Verfahren bei grossen Brandfällen gehandelt habe, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren, die in der ursprünglichen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Verfügung keinen Widerhall findet. Die Argumentation erweist sich als nicht überzeugend und kann den Beschwerdeführern nicht zu einem Nachteil gereichen.

E. 6 Damit ergibt sich im Ergebnis, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 27. März 2024 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 zu Unrecht die den Beschwerdeführern mit der Verfügung vom 14. September 2023 zugesprochene Entschädigung um 20% gekürzt hat. Namentlich sind die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Verfügung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid, der (aufgrund des Devolutiveffekts) den Entscheid vom 27. März 2024 vollständig ersetzte, ist aufzuheben. Auf eine Kürzung der Entschädigung ist zu verzichten.

E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG); der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.- wird ihnen zurückerstattet.

E. 7.2 Die Beschwerdeführer haben als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG). Rechtsanwalt Markus Julmy macht gemäss der Kostenliste vom 15. September 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'343.75 geltend (24.16 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.-; Auslagenpauschale von 5%, ausmachend CHF 302.10; keine Mehrwertsteuerpflicht). Die in der Kostennote aufgeführten Leistungen beziehen sich indes zu einem erheblichen Teil auf den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung und können mithin nicht entschädigt werden (siehe Art. 137 Abs. 1 VRG e contrario); zudem ist eine Auslagenpauschale im Verwaltungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. namentlich Art. 9 ff. des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführer namentlich gestützt auf Art. 8 ff. und Art. 11 Tarif VJ ex aequo et bono auf pauschal CHF 4'000.- (Honorar und Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Auf eine Kürzung der Entschädigung ist zu verzichten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kosten- vorschuss von CHF 3'000.- wird ihnen zurückerstattet. III. Die Kantonale Gebäudeversicherung wird verpflichtet, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsanwalts Markus Julmy eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.- zu gewähren. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. September 2025/dgr Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg T +41 26 304 15 00 www.fr.ch/tc — Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB 602 2024 189 Urteil vom 23. September 2025 II. Verwaltungsgerichtshof Besetzung Präsident: Johannes Frölicher Richter: Dominique Gross Anne-Sophie Peyraud Gerichtsschreiber-Praktikant: Gabriel Chocomeli Parteien A.________ und B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Julmy gegen KANTONALE GEBÄUDEVERSICHERUNG, Vorinstanz Gegenstand Schutz gegen Feuer- und Elementarschäden Widerruf einer Verfügung – Kürzung wegen Selbstverschuldens Beschwerde vom 28. November 2024 gegen den Einspracheentscheid vom

28. Oktober 2024

Kantonsgericht KG Seite 2 von 12 Sachverhalt A. A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) sind Eigentümer (im Miteigentum) des Grundstücks Art. ccc (D.________) des Grundbuchs der Gemeinde E.________. Auf diesem Grundstück befand sich namentlich das Gebäude mit der Vers.-Nr. fff mit zwei Wohnungen, wobei die obere von den Beschwerdeführern bewohnt wurde. Am Abend des 5. Aprils 2023 kam es zu einem Brandausbruch, bei dem dieses Gebäude vollständig zerstört wurde. Die Kantonale Gebäudeversicherung (Vorinstanz) eröffnete infolge der Schadenmeldung vom 6. April 2023 ein Schadendossier. Mit Schreiben vom 13. April 2023 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführer über die Abwicklung des Schadenfalls. Am 17. Mai 2023 erstellte die Vorinstanz ein Schätzungsprotokoll, in dem der Schaden, einschliesslich Abräum- und Entsorgungsarbeiten etc., auf insgesamt CHF 1'248'471.- geschätzt wurde. Die Beschwerdeführer wurden im Protokoll darauf aufmerksam gemacht, dass sie innerhalb von 10 Tagen schriftliche Bemerkungen zur Schätzung machen könnten und erhielten zusätzlich ein Informationsformular zur Schadenabwicklung. Am 29. August 2023 erstattete die Kantonspolizei bei der Staatsanwaltschaft Anzeige gegen B.________ (nachfolgend: Miteigentümer) wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst. Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. September 2023 nochmals auf das weitere Verfahren und insbesondere auf die gesetzliche Möglichkeit einer Kürzung der Entschädigung wegen Selbstverschuldens hin. B. Am 14. September 2023 – nachdem die Beschwerdeführer der Vorinstanz die von ihnen eingeholten Offerten für das Wiederaufbauprojekt hatten zukommen lassen – verfügte die Vorinstanz namentlich, dass das Wiederaufbauprojekt angenommen werde. Sie wies weiter auf Art. 108 des kantonalen Gesetzes vom 9. September 2016 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistungen bei Brand und Elementarschäden (KGVG; SGF 732.1.1) hin, wonach die Vorinstanz, wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet und das Gebäude wiederaufgebaut wird, eine Entschädigung leistet, die den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass im vorliegenden Fall und in Anwendung der erwähnten gesetzlichen Bestimmungen die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt werde, zahlbar in drei nach Baufortschritt festgelegten Etappen. Zudem könne gestützt auf Art. 111 KGVG ein möglicher Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, der 15% des Schadenbetrags (entsprechend CHF 181'619.70) nicht übersteigen dürfe, hinzugefügt werden. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 wurde der Miteigentümer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig befunden. Von einer Strafe wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen, weil er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Zum Sachverhalt hielt die Staatsanwaltschaft insbesondere fest, dass der Miteigentümer am Abend des 6. Aprils 2023 (recte:

5. April 2023) auf dem Balkon seines Wohnhauses des landwirtschaftlichen Betriebs eine Zigarette geraucht habe. Den Zigarettenstummel drückte er in einem ordentlich vollen Aschenbecher aus und leerte den Inhalt des Aschenbechers in einen Plastikkübel mit dürren Blumenabfällen und Zigarettenstummeln, welcher sich auf einem alten Holzstuhl in der Ecke des Balkons befand. Es kam zu einem Brandausbruch, aufgrund dem die Polizei um 21.48 Uhr intervenierte. Vor Ort stellten

Kantonsgericht KG Seite 3 von 12 die Beamten fest, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführer in Flammen stand. Die eingetroffene Feuerwehr konnte den Brand schliesslich gegen 23.15 Uhr unter Kontrolle bringen. Das Wohnhaus der Beschwerdeführer wurde vollständig zerstört. Verletzt oder durch den entstandenen Rauch beeinträchtigt wurde niemand. Die Vorinstanz teilte den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 4. Januar 2024 mit, dass sie mittlerweile den polizeilichen Untersuchungsbericht bzw. den Strafbefehl erhalten hätten, und verlangte von ihnen Informationen (Steuerveranlagung, Finanzplan etc.), damit die Vorinstanz in der Folge zum Kürzungssatz wegen Selbstverschuldens Stellung nehmen und die finanzielle Lage der Beschwerdeführer berücksichtigen könne. Die Beschwerdeführer reichten am 23. Februar 2024 entsprechende Unterlagen ein. D. Mit Verfügung vom 27. März 2024 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit, dass sie vom Untersuchungsbericht Kenntnis genommen habe. Daraus gehe hervor, dass der Brand auf fahrlässiges Verschulden der Beschwerdeführer, nämlich auf einen nicht vollständig gelöschten Zigarettenstummel, zurückzuführen sei. Sie habe daher beschlossen, die Gesamtentschädigung gestützt auf Art. 112 KGVG um 20% zu kürzen. Die Entschädigung für den Wiederaufbau werde daher auf CHF 968'638.40 festgelegt, plus mögliche Zusatzleistungen im Umfang von 15% des Schadenbetrages (entsprechend CHF 145'295.75). Die Beschwerdeführer haben gegen diese Verfügung am 6. Mai 2024 Einsprache erhoben. Sie beantragten, der Schaden sei durch die Vorinstanz im Umfang von CHF 1'210'798.-, nebst maximalen Zusatzleistungen von CHF 181'619.70, zu entschädigen. E. Mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 hat die Vorinstanz diese Einsprache abgewiesen. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 erfüllt seien. Gemäss Art. 112 KGVG könne die Entschädigung bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder schwerwiegend unvorsichtigem Verhalten des Eigentümers gekürzt werden. Sie habe den Beschwerdeführern mit der erwähnten ursprünglichen Verfügung eine volle Entschädigung zugesprochen, da sie damals – basierend auf einem unrichtigen Sachverhalt – davon ausgegangen sei, diese treffe kein Verschulden am Brand. Die Tatsache, dass der Miteigentümer mit Strafbefehl vom 24. November 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt wurde, sei ihr erst am 27. November 2023 bekannt geworden und rechtfertige einen Widerruf. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht im Vertrauen auf den Entscheid vom 14. September 2023 wesentliche, nicht ohne Weiteres rückgängig zu machende Dispositionen getroffen und sie hätten mit einer Kürzung rechnen müssen. Sie hätten kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ergriffen und stellten diesen damit nicht in Frage. Zudem sei das Entsorgen von Asche in brennbaren Behältnissen eine verbotene Handlung. Der Miteigentümer habe damit elementare Sicherheitsvorschriften missachtet und das Verschulden sei als schwerwiegend einzustufen. Folglich sei gemäss der Praxis der Vorinstanz eine Kürzung der Entschädigung um 20 % angezeigt. F. Die Beschwerdeführer haben am 28. November 2024 gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung dieses Entscheides. Die Vorinstanz habe den am Gebäude mit der Vers.-Nr. fff entstandenen Schaden im Umfang von total CHF 1'210'789.-, zuzüglich Zusatzleistungen von CHF 181'619.70, zu entschädigen. Im Wesentlichen begründen sie ihre Beschwerde damit, dass die Verfügung vom 27. März 2024 bzw. der angefochtene Einspracheentscheid nichtig seien, weil kein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei. Ein Widerruf sei in casu unzulässig. Die Verfügung vom 14. September 2023 sei

Kantonsgericht KG Seite 4 von 12 sachgerecht gewesen, hingegen erwiesen sich die spätere Kürzungsverfügung sowie der Einspracheentscheid als fehlerhaft. Auf den Polizeirapport bzw. den Strafbefehl könne nicht abgestellt werden und es liege kein schweres Verschulden des Miteigentümers vor. G. Die Vorinstanz beantragt am 20. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde, woraufhin sich die Beschwerdeführer am 4. März 2025 nochmals äussern. H. Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. Gegen Einspracheentscheide der Vorinstanz ist die Beschwerde an das Kantonsgericht zulässig (Art. 127 KGV in Verbindung mit Art. 114 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss wurde rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 77 VRG). Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 3. 3.1. Vorliegend ist unstreitig, dass ein Versicherungsfall vorliegt, für den die Vorinstanz im Grundsatz entschädigungspflichtig ist. So kam es wie erwähnt am Abend des 5. Aprils 2023 auf dem Grundstück Art. ccc des Grundbuchs der Gemeinde E.________ zu einem Brandausbruch, bei dem das Wohnhaus der Beschwerdeführer mit der Vers.-Nr. fff vollständig zerstört wurde. Nach Art. 83 Abs. 1 KGVG deckt die Gebäudeversicherung die Risiken in Verbindung mit Feuer und Naturgewalten, sofern diese ein versichertes Gebäude beschädigen, was vorliegend durch das erwähnte Ereignis der Fall war. Streitig ist jedoch die genaue Höhe der Entschädigung bzw. die Frage, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 27. März 2024 bzw. mit dem angefochtenen Einspracheentscheid die in der Verfügung vom 14. September 2023 festgehaltene Entschädigung zu Recht um 20% gekürzt und die Entschädigung für den Wiederaufbau damit konkret auf nurmehr CHF 968'638.40, plus mögliche Zusatzleistungen im Umfang von 15% des Schadenbetrages (entsprechend CHF 145'295.70), festgelegt hat, weil der Schaden durch Selbstverschulden des Miteigentümers verursacht worden sei. 3.2. Die Vorinstanz hielt zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids insbesondere fest, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 erfüllt seien. Gemäss Art. 112 KGVG könne die Entschädigung bei vorsätzlichem, grob fahrlässigem oder schwerwiegend unvorsichtigem Verhalten des Eigentümers gekürzt werden. Sie

Kantonsgericht KG Seite 5 von 12 habe den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 14. September 2023 eine volle Entschädigung zugesprochen, da sie damals – basierend auf einem unrichtigen Sachverhalt – davon ausgegangen sei, diese treffe kein Verschulden am Brand. Die Tatsache, dass der Miteigentümer mit Strafbefehl vom 24. November 2023 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst verurteilt wurde, sei ihr erst am 27. November 2023 bekannt geworden. Damit stehe fest, dass die Kürzung ursprünglich angezeigt gewesen wäre und die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien. Zudem bestehe ein öffentliches Interesse an der Gleichbehandlung sämtlicher Versicherten, was den Widerruf ebenfalls rechtfertige. Ein Widerruf sei nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn das Interesse an der Rechtssicherheit gegenüber der korrekten Rechtsanwendung überwiege. Dies sei insbesondere der Fall, wenn die betroffene Person bereits im Vertrauen auf den Entscheid wesentliche, nicht ohne Weiteres rückgängig zu machende Dispositionen getroffen habe. Die Beschwerdeführer hätten geltend gemacht, unmittelbar nach dem Entscheid vom 14. September 2023 mit der Vergabe der Bauarbeiten begonnen zu haben. Diese Werkverträge seien jedoch erst Mitte Dezember 2023 abgeschlossen worden und der Baubeginn sei frühestens für April 2024 vorgesehen gewesen. Ab dem 10. Januar 2024 hätten die Beschwerdeführer mit einer Kürzung der Entschädigung rechnen müssen, womit spätere Vorkehrungen in ihr Risiko gefallen seien. Der Miteigentümer habe kein Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ergriffen und habe daher weder die strafrechtliche Würdigung noch die Tatsachenfeststellung in Frage gestellt. Weiter sei das Entsorgen von Asche in brennbaren Behältnissen gemäss Art. 32 Abs. 4 Bst. i des kantonalen Reglements vom 18. Juni 2018 über die Gebäudeversicherung, die Prävention und die Hilfeleistung bei Brand und Elementarschäden (KGVR; SGF 732.1.11) eine verbotene Handlung. Auch die Beratungsstelle für Brandverhütung empfehle, Zigarettenreste nur in feuerfesten Aschenbechern zu entsorgen. Der Miteigentümer habe somit elementare Sicherheitsvorschriften missachtet. Das Verschulden sei daher als schwerwiegend einzustufen. Folglich sei gemäss der Praxis der Vorinstanz eine Kürzung der Entschädigung um 20 % angezeigt. Die Beschwerdeführer stellen sich dieser Argumentation entgegen und legen namentlich dar, dass die angefochtene Einspracheverfügung nichtig sei bzw. dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 nicht erfüllt seien. 4. 4.1. Nach einer Standardformel des Bundesgerichts, die im genauen Wortlaut etwas wechselt, aber im Kern auf BGE 56 I 191 zurückgeht (siehe SEILER, Rechtsbeständigkeit und Änderung von Verfügungen, in Forum für Verwaltungsrecht, Brennpunkt "Verfügung", 2022, 128 ff.), kann eine materiell unrichtige Verfügung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Das Interesse an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts und dasjenige an der Wahrung der Rechtssicherheit sind dabei gegeneinander abzuwägen. In der Regel geht der Grundsatz der Rechtssicherheit dem Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor. Ein Widerruf ist nicht zulässig, wenn durch die Verwaltungsverfügung ein subjektives Recht begründet wurde oder die Verfügung in einem Verfahren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Betroffene von einer ihm durch die Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten ist (siehe Urteile BGer 4A_447/2009 vom 9. November 2009 E. 2.1; 2C_659/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2.1; weiter prägnant etwa BGE 100 Ib 299 E. 2; 127 II 306 E. 7a; Urteil BGer 1C_568/2021 vom

30. September 2021 E. 4).

Kantonsgericht KG Seite 6 von 12 Die allgemeine Widerrufsformel des Bundesgerichts unterscheidet nicht konsequent zwischen den verschiedenen Arten von Verfügungen oder zwischen den einzelnen Änderungsgründen. Die (weitgehend kasuistische) Rechtsprechung erweist sich indes als differenzierter als die Formel vermuten lässt (siehe ausführlich SEILER, 128 ff.). Hinsichtlich der Arten der Verfügungen ist in erster Linie zu unterscheiden zwischen Verfügungen, die einen zeitlich abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt betreffen (erste Kategorie), und Verfügungen, die einen auf die Zukunft gerichteten, fortdauernden Dauersachverhalt regeln (zweite Kategorie; in der etwas wechselnden Formulierung des Bundesgerichts wird der Fokus teilweise explizit auf entsprechende "Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse" gelegt; siehe etwa BGE 127 II 306 E. 7a; Urteile BGer 1C_51/2017 vom 26. April 2017 E. 5.1; 1C_165/2009 vom 9. November 2009 E. 2.4). 4.2. Bei einer Verfügung, die auf einer ursprünglich falschen Sachverhaltsgrundlage basiert, ist – in Analogie zur Revision eines Gerichtsurteils und vorbehältlich einer spezialgesetzlichen Regelung

– für einen Widerruf zu Ungunsten des Betroffenen erforderlich, dass es der Behörde bei der ursprünglichen Verfügung nicht möglich war, den korrekten Sachverhalt zu kennen. Das heisst, bezugnehmend auf die Formel des Bundesgerichts, dass ein Widerruf im Fall, wenn die Bewilligung aufgrund eines Verfahrens erteilt wurde, im dem die in Betracht kommenden Interessen allseitig zu prüfen und gegeneinander abzuwägen waren, nicht gerechtfertigt ist, ausser wenn ein besonderer Grund für die gegenteilige Entscheidung bestünde (BGE 100 Ib 299 E. 2 und 5, mit Bezug auf die gerichtlichen Revisionsgründe; prägnant und überzeugend hierzu SEILER, 128 f.). Wenn die Behörde ihre Untersuchungspflichten verletzt bzw. den Sachverhalt nicht genügend ermittelt hat, kann sie in der Regel nicht nachträglich fehlerhaften Sachverhalt geltend machen (SEILER, 129, mit Hinweis auf BGE 101 II 364 E. 2b); andernfalls würde der Grundsatz der Rechtssicherheit übermässig erodiert. Eine Verfügung kann bei einer ursprünglich falschen Sachverhaltsgrundlage allenfalls (ausnahmsweise) geändert werden, wenn sie nur auf einer provisorischen Beurteilung beruhte und unter dem Vorbehalt einer Anpassung nach vertiefter Prüfung stand (so beispielsweise BGE 119 Ib 158 E. 2d, bei dem die Behörde angesichts einer unklaren Beweislage das Verfahren um einen Führerausweisentzug zwar eingestellt hatte, dies aber unter die Bedingung stellte, dass sich im Strafverfahren nichts anders in Bezug auf das Fahren in angetrunkenem Zustand ergebe; siehe auch Urteil BGer 2C_631/2009 vom 22. Februar 2010 E. 2; SEILER, 129 f., auch zum Widerrufsfall, in dem eine für den Betroffenen günstige Verfügung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verletzung von Auskunftspflichten erschlichen wurde, der häufig spezialgesetzlich normiert ist). 4.3. Obwohl dies aus der allgemeinen Widerrufsformel nicht klar hervorkommt, lässt es die bundesgerichtliche Rechtsprechung zudem in der Regel auch nicht zu, dass Verfügungen bei Fällen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit abgeändert werden (siehe zum Steuerrecht bereits BGE 33 I 689 E. 1; vgl. die Hinweise bei SEILER, 130). So hat das Bundesgericht mehrfach festgehalten, dass eine ursprünglich fehlerhafte, aber nicht angefochtene Verfügung nicht schon deswegen nachträglich abzuändern ist, weil sich durch Gerichtsurteile in Parallelverfahren ergeben hat, dass eine andere Rechtslage gilt als von der verfügenden Behörde ursprünglich angenommen. Eine unrichtige Rechtsanwendung rechtfertigt nur dann ganz ausnahmsweise ein Rückkommen auf die nicht mit einem Rechtsmittel angefochtene Verfügung, wenn dieser schwerwiegende materielle Fehler anhaften (siehe Urteile BGer 2A.18/2007 vom 8. August 2008 E. 2.2; 2C_114/2011 vom

26. August 2011 E. 2.2, mit Hinweisen), so etwa die Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze bzw. derart gravierende materielle Mängel, dass von Nichtigkeit gesprochen werden muss (siehe SEILER, 131, mit zahlreichen Hinweisen zur Rechtsprechung und zur unterschiedlichen gesetzlichen Regelung in Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Das oben Erwähnte gilt

Kantonsgericht KG Seite 7 von 12 insbesondere für Verfügungen der ersten Kategorie mit einem abgeschlossenen Sachverhalt, im Grundsatz aber auch für Verfügungen der zweiten Kategorie, wobei bei diesen bei Tangierung wesentlicher öffentlicher Interessen eine Änderung pro futuro in Frage kommt (SEILER, 132, mit Hinweisen). 4.3. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, welche Entschädigung die Vorinstanz an die Beschwerdeführer leisten muss, nachdem deren Wohnhaus am Abend des 5. Aprils 2023 durch einen Brand vollständig zerstört wurde, bzw. ob die Vorinstanz berechtigt war, die in der Verfügung vom 14. September 2023 festgehaltene Entschädigung mit der späteren Verfügung vom 27. März 2024 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 um 20% zu kürzen, weil der Schaden durch Selbstverschulden des Miteigentümers verursacht worden sei. Bei dieser Entschädigungszahlung geht es nicht um die Regelung eines auf die Zukunft gerichteten, fortdauernden Dauersachverhalts (zweite Kategorie), sondern um die Regelung bzw. die Beurteilung eines im Grundsatz nach dem Brandereignis abgeschlossenen (wenn auch bis dahin noch nicht strafrechtlich abgeurteilten) Sachverhalts (erste Kategorie). 4.3.1. Nachdem die Beschwerdeführer der Vorinstanz entsprechende Offerten für den Wiederaufbau zukommen liessen, hielt die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 14. September 2023, welche unter dem Titel "Entschädigungsentscheid – Wiederaufbau[p]rojekt" steht und in Briefform mit einer Rechtsmittelbelehrung verfasst wurde, einleitend fest, dass ihr Wiederaufbauprojekt angenommen werde ("Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass [die Vorinstanz] Ihr Wiederaufbau[p]rojekt annimmt"). Die Vorinstanz wies sodann auf Art. 108 KGVG hin, wonach sie, wenn die Zerstörung eines Gebäudes als vollständig erachtet wird und das Gebäude wiederaufgebaut wird, eine Entschädigung leistet, die den Kosten des Wiederaufbaus entspricht, jedoch höchstens den Versicherungswert, abzüglich des Werts allfälliger Überreste. Weiter wurde in der Verfügung festgehalten, dass die Entschädigung zu folgenden Zeitpunkten ausbezahlt wird: "das erste Drittel, wenn das Fundament und die Grundmauern des Gebäudes erstellt sind; das zweite Drittel, wenn das Gebäude dicht und geschlossen ist; das letzte Drittel, wenn das Gebäude vollständig wiederaufgebaut und neu geschätzt worden ist". Sodann hielt die Vorinstanz insbesondere ausdrücklich fest: "Im vorliegenden Fall und in Anwendung der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen wurde die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt; zahlbar in drei Dritteln gemäss den oben erwähnten Etappen". Zudem machte die Vorinstanz die Beschwerdeführer "darauf aufmerksam, dass die [Vorinstanz], gemäss Art. 111 KGVG, der Entschädigung einen Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, namentlich der Kosten für Räumung und Beseitigung der Überreste, hinzufügt. Dieser Zuschlag darf 15% des Schadenbetrags nicht übersteigen". Weiter erwähnte die Vorinstanz in der Verfügung kurz die Modalitäten zur Bezahlung dieser Zusatzleistungen (insbesondere "auf Vorweisen der Rechnungen"), sie legte die Zusatzleistungen auf den Betrag von CHF 181'619.70 fest und erläuterte ferner, dass sich diese Beträge auf das Schätzungsprotokoll beziehen würden. Die Verfügung enthielt indes keinerlei Vorbehalt, wonach nach vertiefter Prüfung der Sachlage noch eine Kürzung wegen Selbstverschuldens des Miteigentümers erfolgen könnte oder dass die festgehaltene Entschädigungszahlung nur auf einer provisorischen Beurteilung beruhen würde. 4.3.2. Zwar hatte die Vorinstanz die Beschwerdeführer zuvor in mehreren Schreiben mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass möglicherweise eine Kürzung erfolgen könnte. So hat sie insbesondere im Schreiben vom 13. April 2023 zur Abwicklung des Schadenfalls festgehalten, dass sie, "um die Schadenursache zu ermitteln, über die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts der Polizei oder möglicherweise den Entscheid der Staatsanwaltschaft verfügen" müsse, und dass sie aufgrund des Schätzungsprotokolls "unter Berücksichtigung der

Kantonsgericht KG Seite 8 von 12 Schadenursache die Entschädigungssumme festsetzen" werde. Dem Schätzungsprotokoll vom

17. Mai 2023 war ein Formular beigelegt, in dem allgemein darauf hingewiesen wurde, dass keine Zahlung erfolge, "bevor die offizielle Untersuchung oder Ermittlung [der Vorinstanz] die Ursache des Schadens festgestellt hat oder hat feststellen lassen, dass dem Versicherten kein Fehlverhalten angelastet werden kann". Mit Schreiben vom 7. September 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführer nochmals auf das weitere Verfahren hin und machte sie darauf aufmerksam, "dass eine Kürzung der Entschädigung, wie es [Art. 112 KGVG] vorsieht, erfolgen kann", und gab im Anschluss den wörtlichen Wortlaut dieser Bestimmung wieder, ging jedoch nicht spezifischer darauf ein. 4.3.3. In Folge dieser Schreiben hätten die Beschwerdeführer zwar vorerst die Möglichkeit einer Kürzung der Entschädigung erwarten müssen. Wie dargelegt, erfolgte indes in der anschliessenden formellen Verfügung vom 14. September 2023 keine Kürzung und eine solche wurde dort auch in keiner Weise mehr vorbehalten; vielmehr wurde wie erwähnt deutlich festgehalten, dass die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt werde und gestützt auf Art. 111 KGVG ein möglicher Zuschlag zur Deckung der Zusatzleistungen, der 15% des Schadenbetrags (entsprechend CHF 181'619.70) nicht übersteigen dürfe, hinzugefügt werde. Diese Verfügung wurde nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. Mit dieser Verfügung durften die Beschwerdeführer – entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit und im Sinne der oben erwähnten Praxis des Bundesgerichtes – darauf vertrauen, dass diese Entschädigung "gilt", und nicht wenige Monate später, mit der Verfügung vom 27. März 2024 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024, wegen Selbstverschuldens des Miteigentümers um 20% gekürzt wird. Hieran ändert entgegen der Argumentation der Vorinstanz nichts, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2023 datiert und jener Behörde erst nach Erlass der Verfügung vom 14. September 2023 zur Kenntnis gebracht wurde. Gemäss dem Strafbefehl wurde der Miteigentümer der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst für schuldig befunden. Von einer Strafe wurde gestützt auf Art. 54 StGB abgesehen, weil er durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen sei, dass eine Bestrafung unangemessen wäre. Zum Sachverhalt bzw. zum Verhalten des Beschwerdeführers wurde im Strafbefehl namentlich festgehalten, dass er am Abend des 6. Aprils 2023 (recte: 5. April 2023) auf dem Balkon seines Wohnhauses des landwirtschaftlichen Betriebs eine Zigarette geraucht habe. Den Zigarettenstummel drückte er in einem ordentlich vollen Aschenbecher aus und leerte den Inhalt des Aschenbechers in einen Plastikkübel mit dürren Blumenabfällen und Zigarettenstummeln, welcher sich auf einem alten Holzstuhl in der Ecke des Balkons befand. Es kam zu einem Brandausbruch, aufgrund dem die Polizei um 21.48 Uhr intervenierte. Dieser Strafbefehl bezieht sich hinsichtlich des Sachverhalts offensichtlich einzig auf die aktenkundige Anzeige der Kantonspolizei vom 29. August 2023 und das entsprechende Polizeidossier (siehe insbesondere die Ausführungen bei "Modus operandi" in der Polizeianzeige: "Rauchen einer Zigarette auf dem Balkon – Ausdrücken des Zigarettenstummels in einem ordentlich vollen Aschenbecher – Entleeren des Inhaltes des Aschenbechers in einen Plastikkübel, welcher sich auf einem alten Holzstuhl in der Ecke des Balkons befand – Verursachen einer Feuersbrunst"). Diese Akten waren der Vorinstanz im Zeitpunkt der Verfügung vom 14. September 2023 bekannt bzw. konnten ihr jedenfalls bekannt sein und aus dem Strafbefehl ergeben sich keine relevanten neuen Erkenntnisse, zumal sich dieser auch nicht zum Schweregrad des Verschuldens (grobes oder leichtes Verschulden) äusserte. Nach dem Vorgesagten (insb. E. 4.2) war es an der Vorinstanz, den Sachverhalt korrekt und vollständig zu ermitteln – bzw. gegebenenfalls den Ausgang des einschlägigen Strafverfahrens abzuwarten und entsprechend mit der Verfügung vom 14. September

Kantonsgericht KG Seite 9 von 12 2023 noch zuzuwarten respektive diese mit einem Vorbehalt oder einer treffenderen Formulierung hinsichtlich der Entschädigungszahlung zu versehen, wenn sie der Meinung war, dass eine Kürzung aufgrund eines relevanten Verschuldens des Miteigentümers in Frage kommt. Wenn die Behörde ihre Untersuchungspflicht verletzt bzw. voreilig eine Verfügung erlassen hat, kann sie sich nicht nachträglich auf einen fehlerhaften Sachverhalt berufen. Auch ein Widerruf aufgrund einer möglichen ursprünglichen Rechtswidrigkeit kommt vorliegend nicht in Frage. Ein solcher Widerruf wäre wie erwähnt – gerade bei Verfügungen der ersten Kategorie – nur ausnahmsweise zulässig, wenn der Verfügung vom 14. September 2023 schwerwiegende materielle Fehler anhaften würden (siehe E. 4.3). Solche Fehler sind vorliegend nicht erkennbar; namentlich werden beispielsweise die Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze bzw. die Nichtigkeit aufgrund gravierender materieller Mängel auch von der Vorinstanz nicht überzeugend geltend gemacht. 4.3.4. Ferner hat Art. 112 KGVG, der unter dem Titel "Übertretung – Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit" steht, folgenden Wortlaut: Abs. 1: "Die KGV kann die Entschädigung kürzen, wenn der Schaden verursacht oder verschlimmert wurde: a) durch eine Widerhandlung gegen polizeiliche Vorschriften zur Verhütung von Brand und anderen Schäden oder durch Missachtung diesbezüglicher Entscheide der zuständigen Behörde; b) durch unangemeldete Lagerung von Explosivstoffen, leicht brennbarem Material oder anderen Stoffen, die das versicherte Risiko erhöht haben, im Gebäude selbst oder in dessen unmittelbarer Umgebung, wofür eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen; c) durch die unangemeldete Ausübung einer gewerblichen, industriellen oder anderen Tätigkeit, für die eine Zuschlagsprämie hätte entrichtet werden müssen;

d) durch Verletzung einer anderen im Gesetz oder im Ausführungsreglement vorgesehenen Verpflichtung, insbesondere der Meldepflicht und der Massnahmen zur Schadensbegrenzung." Abs. 2: "Die Kürzung erfolgt nur bei Selbstverschulden, bei grober Fahrlässigkeit oder bei schwerwiegender Unvorsichtigkeit seitens der Eigentümerin oder des Eigentümers oder einer beteiligten Drittperson; Handlungen von Personen, für die sie zivilrechtlich haftbar sind, können ihnen angelastet werden, sofern sie diese durch eigene grobe Fahrlässigkeit oder eigene schwerwiegende Unvorsichtigkeit verschuldet haben." Abs. 3: "Die Kürzung wird jeweils dem Schweregrad des Verschuldens angepasst." Abs. 4: "Wird die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die beteiligte Drittperson rückfällig, so kann die Entschädigung gestrichen werden." Schon aus dem Wortlaut von Abs. 1 ergibt sich, dass es sich bei der Kürzung um eine "Kann- Vorschrift" handelt, die der Vorinstanz einen Spielraum bezüglich der Kürzung ihrer Entschädigungen einräumt. Auch wenn das der Vorinstanz zustehende Ermessen pflichtgemäss auszuüben und insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Verhältnismässigkeitsprinzip und der Pflicht zur Wahrung der öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (vgl. Urteile BGer 1C_206/2021 vom 19. August 2021 E. 3.1; VGer SG B 2014/145 vom 21. Oktober 2014 E. 4.1; siehe auch BGE 149 I 146 E. 3.4.1), ist nicht erkennbar, dass die Verfügung vom 14. September 2023 – weil mit ihr keine Kürzung vorgenommen wurde oder aus anderen Gründen – an einem so schwerwiegenden materiellen Mangel leiden würde, wegen dem ein Widerruf ausnahmsweise in Frage käme. Zudem kann – wenn wie gesehen schon eine Änderung wegen ursprünglicher Rechtswidrigkeit grundsätzlich kein Änderungsgrund ist – auch eine blosse ursprüngliche Unangemessenheit kein Grund für einen Widerruf rechtskräftiger Verfügungen sein (siehe SEILER, 132, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Ferner hat die Vorinstanz auch weder in der Entscheidung vom 27. März 2024 noch im Einspracheentscheid überzeugend begründet, dass es sich beim Verschulden des Miteigentümers um eine grobe Fahrlässigkeit bzw. schwerwiegende Unvorsichtigkeit im Sinne von Art. 112 Abs. 2 KGVG handeln würde und dies erscheint nicht völlig offensichtlich. Ob die Staatsanwaltschaft von einem entsprechenden hohen Verschulden ausging,

Kantonsgericht KG Seite 10 von 12 ergibt sich aus dem Strafbefehl nicht und ein vorsätzliches Verhalten des Miteigentümers, das eine Entschädigung ausschliessen würde, steht ausser Frage. Ein so gravierender Rechtsfehler bei der Verfügung vom 14. September 2023, der ganz ausnahmsweise einen Widerruf rechtfertigen würde (Verletzung wesentlicher prozessualer Grundsätze bzw. die Nichtigkeit aufgrund gravierender materieller Mängel o.ä.), ist damit bei der (Nicht-)Anwendung der erwähnten "Kann-Vorschrift" keineswegs zu erkennen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Verfügung vom 14. September 2023 sind somit nicht erfüllt und dieser Widerruf widerspricht letztlich auch dem Grundsatz von Treu und Glauben. 5. 5.1. "Eventualiter", für den Fall, dass das Kantonsgericht nicht auf einen zulässigen Widerruf schliesse, hat die Vorinstanz (erst) in ihrer Stellungnahme vom 20. Februar 2025 noch ausgeführt, dass der Entscheid vom 27. März 2024 (gemeint sein muss wohl [auch] der angefochtene Einspracheentscheid) gegebenenfalls auch als eigenständiger Entscheid verstanden werden könne, der sich ausschliesslich auf die Kürzung der Entschädigung wegen Selbstverschuldens beziehe und somit unabhängig vom Wiederaufbauentscheid vom 14. September 2023 Bestand habe. Bei Brandfällen stelle die Vorinstanz in einer ersten Phase den entstandenen Schaden in einem Protokoll fest. Nach Abschluss des Schadenermittlungsverfahrens führe sie ein sogenanntes Kürzungsverfahren durch, in dem sie entscheide, ob die Entschädigung zu kürzen sei. Anschliessend erlasse sie einen Entschädigungsentscheid. Dabei berücksichtige sie die Gesamtumstände und allfällige Kürzungsfaktoren. Bei Grossbränden bzw. Totalschäden sei zudem ein Zwischenschritt üblich: Nach Vorliegen des Schätzungsprotokolls würden die Betroffenen der Vorinstanz ein Wiederaufbauprojekt zur Prüfung vorlegen. Dieser Schritt sei notwendig, da das Gesetz in Art. 124 KGVG in Verbindung mit Art. 145 ff. KGVR Kürzungen vorsehe, wenn das zerstörte Gebäude an einem anderen Ort, mit einem anderen Volumen bzw. mit einer anderen Zweckbestimmung errichtet werden solle. Die Entscheidung über das Wiederaufbauprojekt diene dazu, die Entschädigungssumme dem Grundsatz nach festzulegen, ohne dabei die weiteren Kürzungsfaktoren für Selbstverschulden zu berücksichtigen. Erst nachdem die Vorinstanz sämtliche relevanten Informationen habe, insbesondere bezüglich des Strafverfahrens, könne sie auch die Kürzungsfaktoren für Selbstverschulden prüfen und über die definitive Entschädigung entscheiden. 5.2. Dieser Eventualbegründung kann indes nicht gefolgt werden. So ist die Verfügung vom

14. März 2023 in keiner Weise als Zwischenentscheid gekennzeichnet und auch aus ihrem Inhalt bzw. der Rechtsmittelbelehrung ergibt sich dies nicht. Zwar steht die Verfügung unter dem Titel "Entschädigungsentscheid – Wiederaufbau[p]rojekt" und hält einleitend fest, dass das Wiederaufbauprojekt angenommen werde ("Hiermit teilen wir Ihnen mit, dass [die Vorinstanz] Ihr Wiederaufbau[p]rojekt annimmt"). Im Weiteren hielt die Vorinstanz jedoch insbesondere ausdrücklich und klar fest: "Im vorliegenden Fall und in Anwendung der oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen wurde die Entschädigung für den Wiederaufbau auf CHF 1'210'798.- festgelegt" (siehe zum weiteren Inhalt der Verfügung E. 4.3.1). Zudem hatte die Vorinstanz auch in ihren Schreiben zur Schadenabwicklung nicht auf ein entsprechendes Vorgehen bzw. einen entsprechenden Zwischenschritt hingewiesen. Die Vorinstanz selbst hat denn auch im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 einlässlich dargelegt, dass es sich um einen Widerruf der zuvor ergangenen Verfügung handle und sie die entsprechenden Voraussetzungen als erfüllt erachte. Wenn sie – erst im Rahmen ihrer Stellungnahme vom

20. Februar 2025 und als "Eventualbegründung" – darlegt, dass es sich bei der Verfügung vom

14. September 2023 lediglich um eine Zwischenverfügung gemäss dem Verfahren bei grossen Brandfällen gehandelt habe, ist dies als Schutzbehauptung zu qualifizieren, die in der ursprünglichen

Kantonsgericht KG Seite 11 von 12 Verfügung keinen Widerhall findet. Die Argumentation erweist sich als nicht überzeugend und kann den Beschwerdeführern nicht zu einem Nachteil gereichen. 6. Damit ergibt sich im Ergebnis, dass die Vorinstanz mit dem Entscheid vom 27. März 2024 bzw. dem Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2024 zu Unrecht die den Beschwerdeführern mit der Verfügung vom 14. September 2023 zugesprochene Entschädigung um 20% gekürzt hat. Namentlich sind die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Verfügung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Einspracheentscheid, der (aufgrund des Devolutiveffekts) den Entscheid vom 27. März 2024 vollständig ersetzte, ist aufzuheben. Auf eine Kürzung der Entschädigung ist zu verzichten. 7. 7.1. Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als obsiegende Partei. Es werden demnach keine Gerichtskosten erhoben (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 133 VRG); der von ihnen geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'000.- wird ihnen zurückerstattet. 7.2. Die Beschwerdeführer haben als obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 137 ff. VRG). Rechtsanwalt Markus Julmy macht gemäss der Kostenliste vom 15. September 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 6'343.75 geltend (24.16 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.-; Auslagenpauschale von 5%, ausmachend CHF 302.10; keine Mehrwertsteuerpflicht). Die in der Kostennote aufgeführten Leistungen beziehen sich indes zu einem erheblichen Teil auf den Zeitraum vor Erlass der angefochtenen Verfügung und können mithin nicht entschädigt werden (siehe Art. 137 Abs. 1 VRG e contrario); zudem ist eine Auslagenpauschale im Verwaltungsrecht gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. namentlich Art. 9 ff. des kantonalen Tarifs vom

17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [Tarif VJ; SGF 150.12]). Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdeführer namentlich gestützt auf Art. 8 ff. und Art. 11 Tarif VJ ex aequo et bono auf pauschal CHF 4'000.- (Honorar und Auslagen) festzusetzen und der Vorinstanz aufzuerlegen. (Dispositiv auf der nächsten Seite)

Kantonsgericht KG Seite 12 von 12 Der Hof erkennt: I. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid wird aufgehoben. Auf eine Kürzung der Entschädigung ist zu verzichten. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kosten- vorschuss von CHF 3'000.- wird ihnen zurückerstattet. III. Die Kantonale Gebäudeversicherung wird verpflichtet, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsanwalts Markus Julmy eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt CHF 4'000.- zu gewähren. IV. Zustellung. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG). Freiburg, 23. September 2025/dgr Der Präsident Der Gerichtsschreiber-Praktikant