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57_I_1

BGE 57 I 1

Bundesgericht (BGE) · 1931-02-20 · Deutsch CH
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STAATSRECHT - DROIT PUBLIC

1. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION

1. Urteil vom 20. Februar 1931 i. S. Sender gegen Aargau. Die aargauische «Verkehrsgebiihr für Motorfahrzeuge» ist eine Steuer, für die das Doppelbesteuenmgsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV gilt (Erw. 1). - Objekt und Wesen dieser Steuer. Abgrenzung der Hoheit der Kantone in Beziehung auf eine solche Steuer, speziell in einem Fall, wo ein vom Kanton Aargau für ein Jahr besteuertes Automobil vom 1. Juli biR zum 2. Oktober seinen dauernden Standort in einem andern Kanton gehabt hat und dort nicht mit der ordentlichen Auto- mobilsteuer belastet worden ist, weil es damals einem Garage- inhaber gehörte, der damit lediglich Probefahrten machte und hiefür eine Kollektivnummer .verwendete (Erw. 2). A. - Die Rekurrentin, die in Lenzburg wohnt, erhielt zu Beginn des Jahres 1930 vom Polizeikommando des Kantons Aargau eine Verkehrsbewilligung für ein Auto- mobil Chandler und bezahlte dabei eine « Gebühr» von 530 Fr. für das ganze Jahr auf Grund des § 7 der aargau- ischen Verordnung vom 3. Dezember 1920 zum Motor- wagenkonkordat. Danach « ist jedes im Kanton Aargau domizilierte Motorfahrzeug, für welches eine V erkehrs- und Fahrbewilligung gelöst wird, taxpflichtig » und « haben alle Motorfahrzeuge, welche die öffentlichen Strassen benützen, alljährlich Gebühren zu entrichten)), die nach. der Motorstärke berechnet werden. Am 31. Mai 1930 bestellte der Schwiegersohn der Rekurrentin bei Gustav AS 57 1-1931

St,aatsrecht.. Bäuerlt:in in Zürich ein Automobil Delage, wobei die Par Leien vereinbarten, dass Bäuerlein unter Anrechnung auf den Kaufpreis das bisherige Automobil der Rekurrentin übernehmen solle. Dieses wurde denn auch auf Ende Juni 1930 in die Garage Bäuerleins nach Zürich gebracht und gleichzeitig wurden die daran angebrachten aargauischen :N ummernschilder dem aargauischen Polizeikommando zurückgegeben. Bäuerlein, der den Chandlerwagen wieder verkaufen wollte, liess die bisherige Verkehrs bewilligung nicht auf sich übertragen und verlangte dafür auch keine neue, da er mit dem Wagen nur Probefahrten machte und dazu eine ihm hiefür erteilte Kollektivnummer verwendete. Er verkaufte in der Folge den Wagen an die Firma Heiz & Cie in Menziken (Aargau), die ihn am 2. Oktober 1930 bezog und die aargauische Verkehrsbewilligung dafür erhielt, ohne zur Bezahlung der gewöhnlich damit verbun- denen Verkehrsabgabe angehalten zu werden. Die Rekur- rentin ersuchte die Polizeidirektion des Kantons Aargau um Rückerstattung der Hälfte der von ihr bezahlten Abgabe. Die Behörde wies das Gesuch am 4. September t930 ab, indem sie bemerkte: « Die Rückerstattung eines Teils der für ein Motorfahrzeug entrichteten Verkehrs- gebühr kommt nur in Frage, weim das in Betracht kom- mende Fahrzeug aus dem Verkehr gezogen und als Alt- material abgebrochen wird oder bei Verstellung eines Fahr- zeuges im Verlaufe des Jahres die Taxe in einem andern Kll,nton nochmals erhoben wird ...... Sie haben am 24. Ja- nuar 1930 die Verkehrsbewilligung für den Personenwagen, .\farke ('handleI', eingeholt. ..... Das Fahrzeug ist somit für das Jahr 1930 verkehrsberechtigt und eine Neuver- taxung für den Bruchteil eines Jahres kann nur in Frage kommen, wenn das Fahrzeug in einen Kanton versetzt wird, der die aarg. Verkehrsbewilligung nicht anerkennt. » B. - Gegen diese Verfügung hat Witwe Sender die staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag,;;ie "Rei ..... wegen Verletzung des Art. 46 Abs. 2 der nUl1d('~verffl,f.lsung aufzuheben; ferner festzustellen, dass Doppelbest€'uen ng. 1\0 l. der Kanton Aargau die Steuerhoheit bezüglich des ehelllaL~ der Rekurrentin gehörigen Autos « Chandler » für die Zeit nach dem 1. Juli 1930 nicht mehr besass, und endlich der Kanton Aargau zu verpflichten, die Hälfte der VOll der Rekurrentin für das Jahr 1930 bezahlten Autoverkehrs- steuer mit 265 Fr. zurückzubezahlen. » Die Rekurrentin führt zur Begründung aus : Es handle sich um eine Verkehrssteuer für Automobile. :Fiir diese feh~e dem Kanton Aargau die Steuerhoheit in Bt'ziehung auf den Chandienvagen und die Zeit vom ]. .J uli his

31. Dezember 1930, da dieser 'Vagen vor dem 1. .Tuli den Kanton Aargau dauernd verlassen, seither seinen Ntandort. in Zürich gehabt und einer dort wohnhaften PeI'son gehört habe. Der Umstand, dass er vom Kanton Zürich nicht besteuert worden sei, habe nach der bundesgerichtlichen Praxis den Kanton Aargau nicht zur Besteuerung berech- tigt. Die Steuerhoheit sei eben am 1. Juli auf den Kanton Zürich übergegangen. C. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat Abweisung der Beschwerde beantragt und u. a. bemerkt: Nach aargauischer Auffassung handle es sich bei der aargauischen Verkehrsgebühr für Motorfahrzeuge nicht um eine eigentliche Steuer, sondern um ein Entgelt für die Inanspruchnahme der Strassen. Das ergebe sich namentlich aus dem Entwurf einer neuen Verordnung, worin die Gebühren der Art der Bereifung gemäss abgestuft würden. Aber auch wenn es sich teilweise um eine Steuer handelu sollte, so könne doch der blosse Umstand, dass ein Wagen veräussert und vorübergehend ausser Betrieb gesetzt werde, eine Rückzahlungspflicht nicht begründen. Die Verkehrs- bewilligung gehe bei Veräusserung auf den neuen Besitzer über. Nur dann, wenn die Gebühr für das Fa,hrzeug in einem andern Kanton nochmals bezahlt werden müsse, könne die Taxe zurückverlangt werden oder allenfalls auch dann, wenn bewiesen würde, dass das Fahrzeug während des Restes des Jahres oder mehreren Monate~ ununterbrochen überhaupt nicht mehr, auch nieht. mit

Sta.a.tsrecht. einer Garagenummer, in Verkehr gebracht wordeIi sei. Die Gebühr beziehe sich ausschliesslich auf ein bestimmtes Fahrzeug, das durch.ejne Bewilligung die Verkehrsberech- tigung erhalten habe. D. - In der Replik bestreitet die Rekurrentin, dass die Verkehrsabgabe für Motorfahrzeuge ein Entgelt für die Benützung der öffentlichen Verkehrswege bilde, und macht noch geltend: Die ihr erteilte Verkehrsbewilligung wäre auf den neuen Eigentümer nur dann übergegangen, wenn der Wagen im Kanton Aargau geblieben wäre. Tatsächlich sei auch im Kanton Zürich für den Chandlerwagen eine Verkehrsbewilligung erteilt und eine Verkehrssteuer bezahlt worden, indem Bäuerlein zwei Kollektivbewilligungen gelöst und dafür eine Steuer von je 400 Fr. bezahlt habe. Der Umstand, dass der genannte Wagen am 2. Oktober 1930 wieder in den Kanton Aargau gekommen sei, ändere nach der bundesgerichtlichen Praxis an der Rückzahlungs- pflicht nichts, da er am 1. Oktober seinen Standort noch in Zürich gehabt habe. . E. - In der Duplik hat der Regierungsrat u. a. noch bemerkt: « Die Verkehrstaxe kann weder eine Besitzes- noch eine Luxus- (Aufwand-) steuer sein; denn sie wird nicht erhoben auf Grund des Besitzes eines Autos, sondern erst mit dessen Inverkehrbringung, und ihre Höhe wird nicht berechnet an Hand des Wertes oder des Preises eines Autos, sondern nach den P. S .... Diese Berechnungsweise wie auch die geschichtliche Entwicklung weist die Ver-. kehrstaxe in die Kategorie der Benutzungsgebühren. Für die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung der Strassen und die dadurch vermehrten Unterhalts- leistungen an die Verkehrswege bedeutet sie einen Entgelt. Die Tatsache, dass die Höhe der Taxe nicht nach der konkreten Benutzung der Strassen bemessen wird, macht diese keineswegs zur voraussetzungslosen Abgabe, d. h. zu einer Steuer; dadurch wird lediglich ein rein mechani~ scher Masstab für die Bemessung aufgestellt, wie er aus technischen Gründen unumgänglich erscheint und - Doppelbesteuerung. N0 1. 5 zufällig -auch bei der Berechnung der Steuer angewandt wird .... » Der Kanton Zürich habe die Steuerhoheit über den Chandlerwagen nicht. gehabt und zwar schon deshalb nicht, weil die Verkehrsbewilligung nicht auf Bäuerlein überschrieben und diesem auch' keine neue ausgestellt worden sei. Infolge des Mangels einer solchen Bewilligung sei für den Kanton Zürich kein Steuersubjekt vorhanden gewesen. Dazu komme, dass der Wagen im Kanton Zürich nicht öffentlich in Betrieb gesetzt worden sei. Blosse Probefahrten hätten die Steuerhoheit des Kantons Zürich nicht begründen können. Es wäre widersinnig, wenn der Wagen für die zweite Hälfte des Jahres 1930 nicht mit der Verkehrsgebühr belastet werden dürfte. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. - Die streitige Abgabe ist nach der bundesgericht- lichen Praxis als Steuer aufzufassen, für die das Doppel- besteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2 BV gilt (BGE 44 I S. 13 ff.; 47 I S. 514 ff.; 48 I S. 75 ff.; 50 I S. 108). Was speziell die Einwendung des Regierungsrates betrifft, dass es sich dabei rechtlich um ein Entgelt für die Benützung der öffentlichen Strassen handle, so hat das Bundesgericht bei zwei Entscheiden (BGE 44 I S. 14 f.; 48 I S. 76 H.) bereits mit eingehender Begründung dargetan, dass das bei den damals in Frage stehenden Automobilverkehrs- abgaben der Kantone Genf, 'Vaadt und Schaffhausen nicht zutreffe, weil der Zusammenhang oder das Abhängig- keitsverhältnis zwischen diesen und den Leistungen des Staates für die Strassen zu wenig eng und bestimmt sei (vgl. auch BGE 47 I S. 299). Dasselbe gilt auch im vorlie- genden Fall. Die schaffhauserische Abgabe war ebenso wie die heute streitige nach der Motorstärke abgestuft. Zudem hat sich der Regierungsrat des Kantons Aargau 1921 in Sachen AktiengesellschaftZiegelwerke Horw- Gettnau-Muri selbst auf den Standpunkt gestellt, dass es sich bei der aargauischen Automobilverkehrsabgabe um eine Besteuerung handle, und sich demgemäss vor dem

6 Staatsrecht. Bundesgericht in rechtlicher Beziehung auf dessen Ent- scheid in Sachen Guillermin gegen Waadt und Genf berufen, wenn er auch die Abgabe dem Wortlaute der Verordnung vom 3. Dezember 1920 gemäss eine Gebühr nannte. Das Bundesgericht hat denn auch schon damals ohne weiteres angenommen, dass diese Abgabe rechtlich eine Steuer bilde (BGE 47 I S. 511, 513, 515).

2. - Was sodann die Art und Weise der Abgrenzung der Hoheit der Kantone für die Auflage der Automobil- steuer betrifft, so hat sich das Bundesgericht auf den Standpunkt gestellt, dass diese Steuerhoheit in erster Linie dem Kanton zustehe, wo sich der ordentliche oder dauernde Standort des Wagens in dem Zeitpunkt befindet, in dem die Verkehrs bewilligung zu lösen ist (BGE 44 I S. 16 ff.; 47 I S. 515 f.), dass sie aber, wenn nachher der Wagen während mindestens 90 Tagen ununterbrochen seinen dauernden Standort in einem andern Kanton hat, für jedes während dieser Zeit begonnene neue Kalender- vierteljahr auf diesen andern Kanton übergehe. Das wurde zunä{lhst in einem Fall ausgesprochen, für den das Auto- mobilkonkordat nicht galt (BGE 44 I S. 16ft), später aber auch für das Verhältnis zweier Kantone, die dem Konkordat beigetreten waren, jedoch vor Bundesgericht nicht geltend gemacht hatten, dass das Konkordat eine Bestimmung über die Abgrenzung der kantonalen Steuerhoheit für den Fall des Wechsels des Standortes während eines Kalenderjahres enthalte (BGE 50 I S. 108). Auch jetzt ist die Abgrenzung der Steu~rhoheit zweier Konkordats- kantone vorzunehmen, ohne dass behauptet ist, das Konkordat bestimme, dass die Steuerhoheit des die Verkehrsbewilligung ·ausstellenden Kantons stets bis zum Ende des Kalenderjahres reiche. Der erwähnte Grundsatz Li ber den Wechsel der Steuerhoheit während eine. "I Kalender- jahres muss daher im vorliegenden Fall ebenfalls mass- gehend sein, sofern sich nicht die aargauische Automobil- steuer in wesentlicher Beziehung von denjenigen unter- soheidet, um die es sich in den bisherigen Urteilen, speziell Doppelb"steuerung. N° 1. 7 bei den Entscheiden in Sachen Guillermin (BGE 441 S. 11) und in Sachen Monti (BGE 50 I S. 106) handelte. Nun läge vielleicht ein vom Gesichtspunkt des Doppel- besteuerungsverbotes wesentlicher Unterschied bei der aargauischenAutomobilsteuer dann vor, wenn deren Gegenstand der blosse Vorgang der Erteilung der Verkehrs- bewilligung oder ihr Bestand für bestimmte Zeit wäre, wie die aargauischen Behörden stillschweigend anzunehmen scheinen. Allein § 7 der aargauischen Verordnung vom

3. Dezember 1920 bezeichnet nicht die Verkehrsbewilligung als solche, sondern die « Motorfahrzeuge» als « taxpflichtig)) und zwar diejenigen, die die öffentlichen Strassen benützen. Nach diesem Wort.lant bildet die aargauische Automobil- steuer, wie in der Regel auch diejenige anderer Kanton\' und Staaten, eine Besteuerung des Eigentums oder des Besitzes an solchen Automobilen, die auf den öffentlichen Htrassen verkehren, und das ist zweifellos auch der Sinn der genannten Verordnungsbestimmung, weil diese Auf- fassung der Natur,leI' Sache eher entspricht, als die Annahme einer blos;.;en Besteuerung der Verkehrsbewilli- g:ung. Die Automobilsteuer wird in der Doktrin als Ge- hrauchs- oder Besitzefisteuer (vgI. WAGNER, Finanz- wissem.chaft II 2. Auf I. S.600 und 621; BLUMENSTEIN, Nchweiz. Steuerrecht I S. 193), als Aufwandsteuer (vgl. KLEINWÄCHTER, Lehrbuch der Finanzwissenschaft S. 276 f.), als Strassen- oder sogenannte Zweckste~er, die hauptsächlich zur Bestreitung de!' Strassenkosten beitragen soll (vgl. POPJTZ, Aufwandbesteuerung in GERLOFF und MElSEL, Handbuch der Finanzwissenschaft II S. 208), oder als Kombination von Strassen- und Aufwandsteuer cvgl. HÄBERLIN, Das Automobil als Objekt der Besteuerung in Schweiz. ZeitschI'. für Volkswirtschaft und Sozialpolitik 1923 II S. 167 ff., speziell 171) betrachtet. Es kann dahin- gestellt bleiben, welche dieser Bezeichnungen oder Begriffs- bestimmungen auf die aargauische Automobilsteuer am ehesten zutrifft. Auch wenn es sich dabei nicht, wie das Bundesgericht beim Ent.s(·heid in Sachen Guillermin in

8 Staatsrecht. Beziehung auf die Automobilsteuern der Kantone Waadt und Genf angenommen hat, um eine blosse Aufwandsteuer oder um eine Gebrauchs- oder Besitzessteuer, sondern um eine Strassen- oder sogenannte Zwecksteuer handelte, so bildete das keinen Grund, die kantonale Steuerhoheit nicht nach dem ordentlichen oder dauernden Standort des Automobils zu bestimmen. Vielmehr führt die Automo- bilsteuer, als Strassen- oder Zwecksteuer aufgefasst, noch eher zu diesem Kriterium, denn als blosse Gebrauchs-, Besitzes- oder Aufwandsteuer. Demgemäss besass nach der bundesgerichtlichen Praxis der Kanton Aargau die Hoheit für die Belastung des Chandlerwagens der Rekurrentin mit der Automobilsteuer vom 1. Juli 1930 bis zum Ende des Jahres nicht mehr, weil der Wagen von Ende Juni bis zum 2. Oktober seinen dauernden Standort in- Zürich hatte. Da er Ende Juni infolge eines Kauf- oder Tauschvertrages einer in Zürich wohnhaften Person zu Eigentum übertragen wurde und erst am 2. Oktober auf Grund einer weitern Veräusserung an einen Dritten wieder in den Kanton Aargau zurück- gelangte, erscheint es nicht bloss als vorübergehende Massnahme, dass der Wagen in Zürich untergebracht worden ist. Der Kanton Aargau ist daher verpflichtet, den auf die zweite Hälfte des Jahres fallenden Steuerbetrag der Rekurrentin~urückzuerstatten. Der Umstand, dass der Kanton Zürich den Wagen für diese Zeit nicht mit der ordentlichen Automobilsteuer belastet hat, ändert hieran nichts, da nach feststehender Praxis ein Kanton seine Steuerhoheit in interkantonaler Beziehung auch dann nicht überschreiten darf, wenn dadurch keine Kollision mit der Steuer eines andern Kan- tons entsteht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kanton Zürich nach seiner internen Gesetzgebung berech- tigt gewesen ist, für den erwähnten Wagen die ordentliche Automobilsteuer zu erheben. Auch wenn er danach dieses Steuerrecht nicht hatte, so stand ihm doch kraft Bundes- rechts in interkantonaler Beziehung die Hoheit zur Erhe- Gerichtsstand_ N" 2. 9 bung der erwähnten Steuer zu. Dass er von dieser Hoheit, sei-es auch auf Grund seiner Gesetzgebung, keinen Gebrauch machte, berechtigte den Kanton Aargau nicht, das Recht zum. Bezug der ordentli~hen Automobilsteuer vom bis- herigen oder neuen Besitzer für sich zu beanspruchen {vgl. BGE 46 I S. 31 Erw. 3; 49 I S. 44; 55 I S. 82 ff., speziell 84). - Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wjrd gutgeheissen und die Verfügung der Polizeidirektion des Kantons Aargau vom 4: September 1930 in dem Sinne aufgehoben, dass der Kanton Aargau verpflichtet ist, der Rekurrentin einen Automobilverkehrs- gebührenbetrag von 265 Fr. zurückzuerstatten. H. GERICHTSSTAND FOR

2. Arrit du 13 femer 1931 dans la cause Rothen contra « Sooiete pour 1a reglementation en Suisse des produits phar- maceutiques et hygieniquea sp8cialisea par des marques deposees). Art. 59 Const. fM. : Circonstances susceptibleEi d;influer sur la validite d'une clause compromissoire. A. ---: -Aux termes d'un acte de six articles intiture Verpflichtungsschein, le recourant Max Rothen, droguiste aLucerne, a, en date du ler avril 1925, pris a l'egard de a societe intimee divers engagements ayant essentielle- ment pourbut d'assurer la vente d'un certain nombre de produits pharmaceutiques et hygieniques aux prix fixes par cette societe. L'art; 5 prevoyait que Rothen pourrait se voir reclamer a titra de peine conventionnelle la somme de cent francs au minimum pour toute « infrac-